ZOR.2024.22
ZOR.2024.22 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-06-27
27. Juni 2024Deutsch26 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.22 / SB (OF.2021.297) Art. 39 Entscheid vom 27. Juni 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Bisegger Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2024.22 / SB (OF.2021.297) Art. 39
Entscheid vom 27. Juni 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichterin Merkofer Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Bisegger
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Kloter, […]
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Guido Fischer, […]
Gegenstand Änderung Scheidungsurteil / Sistierung
Sachverhalt
1.
1.1. Die Parteien heirateten am […] vor dem Zivilstandsamt C._____. Der Ehe entsprangen die Kinder D._____ (geb. […] 2008) und E._____ (geb. […] 2011). Auf gemeinsames Begehren wurden die Parteien mit Entscheid OF.2018.97 vom 28. August 2020 des Bezirksgerichts Baden geschieden. Nach der vom Bezirksgericht Baden genehmigten Scheidungskonvention vom 27. August 2020 wurden die beiden Kinder unter gemeinsamer elterlichen Sorge sowie unter der Obhut der Beklagten belassen, dem Kläger Besuchsrechte eingeräumt und dieser verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt der Kinder ab September 2020 bis zu deren Volljährigkeit bzw. dem Abschluss der Erstausbildung monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge (abgestuft nach Phasen) zu bezahlen, die teilweise den gebührenden Unterhalt allerdings nicht deckten. Ebenfalls wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten ab September 2020 monatlich vorschüssige Unterhaltsbeiträge bis Dezember 2027 (abgestuft nach Phasen) zu bezahlen.
1.2. Mit Gesuch vom 29. November 2021 ersuchte der Kläger das Gerichtspräsidium Baden rückwirkend per 1. November 2021 um vorsorgliche Sistierung der von ihm zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge. Mit Eingabe vom 24. August 2022 ersuchte er auch um Sistierung der Unterhaltsbeitragspflicht gegenüber der Beklagten (ebenfalls rückwirkend per 1. November 2021) und weiter darum, die Kinder unter seine Obhut zu stellen und ab diesem Zeitpunkt seine Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern und der Beklagten aufzuheben. Mit Entscheid SF.2021.138 vom 25. April 2023 genehmigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden eine Teilvereinbarung der Parteien vom gleichen Tag, gemäss welcher die Kinder unter der Obhut der Beklagten verbleiben. Im Übrigen wies sie das Gesuch des Klägers ab.
2.
2.1. Gleichzeitig mit seinem Massnahmengesuch (Ziff. 1.2) reichte der Kläger am 29. November 2021 auch ein Klage betreffend Abänderung des Ehescheidungsurteils vom 28. August 2020 ein und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.6.1 des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ per 1. November 2021 aufzuheben und es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für die Kinder D._____ und E._____ allfällig bezogene Kinderrenten auszubezahlen.
2.
Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
3.
Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST."
Im Weiteren beantragte der Kläger:
" Es sei das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des Versicherungsgerichts im Verfahren betreffend die Beschwerde vom 4. November 2021 und eines Entscheides der IV betreffend den Kläger zu sistieren."
2.2. Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2022 beantragte die Beklagte:
" 1. Das Begehren des Klägers um Sistierung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder D._____ und E._____ sei abzuweisen.
2.
Es sei Vormerk davon zu nehmen, dass die Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage vom 29. November 2021 (OF.2021.297) beantragen wird.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers."
2.3. Mit Verfügung vom 17. Mai 2022 wies die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden das Begehren des Klägers um Sistierung des Verfahrens einstweilen ab.
2.4. Mit Eingabe vom 18. August 2022 stellte die Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung ihres Rechtsanwaltes als unentgeltlicher Vertreter.
2.5. Mit Eingabe vom 24. August 2022 beantragte der Kläger neu:
" 1. In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.3.2. seien die Kinder D._____, geb. […] 2008, und E._____, geb. […] 2011, unter die alleinige elterliche Obhut des Klägers zu stellen.
2.
In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.6.1. des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Kinder D._____ und E._____ rückwirkend per 1. November 2021 aufzuheben.
3.
In Abänderung von Dispositiv Ziffer 2.7.1. des Entscheids vom 28. August 2020 seien die vom Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte B._____ rückwirkend per 1. November 2021 aufzuheben.
4.
Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei zu verzichten.
5.
Dem Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnende als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich MWST, wobei die Parteientschädigung zu Gunsten des Klägers gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO durch den Staat zu bezahlen sei."
2.6. Am 24. August 2022 fand eine (auch das Verfahren SF.2021.138 [vgl. Ziff. 1.2] betreffende) Einigungsverhandlung statt.
2.7. Am 25. August 2022 verfügte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden:
" 1. Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens des Beklagten [recte: Klägers] vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn betr. Unfallversicherung sistiert.
2.
Der Beklagte [recte: Kläger] (Vertreter) hat das Familiengericht über den Stand der Dinge im Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn auf dem Laufenden zu halten, spätestens aber per Ende 2023. "
2.8. Mit Verfügungen vom 11. Januar 2024 setzte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden den Rechtsvertreter des Klägers als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und entliess ihn auf sein Gesuch hin mit Wirkung per 9. Januar 2024 aus seinem Amt. An seiner Stelle setzte sie neu die Rechtsvertreterin des Klägers als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein.
2.9. Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 erklärte der Kläger, seine Beschwerde vor Versicherungsgericht Solothurn am 10. November 2023 zurückgezogen zu haben. Weiter teilte er mit, gegen den Vorbescheid der IV vom 26. Mai 2023 Einwände erhoben zu haben und ersuchte darum, das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Verfügung der IV zu sistieren.
2.10. Mit Eingabe vom 11. März 2024 teilte die Beklagte mit, ihrer Auffassung nach gebe es keine Veranlassung, das Verfahren weiterhin zu sistieren.
2.11. Am 14. März 2024 verfügte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Baden:
" 1. Der Antrag auf Sistierung wird abgewiesen.
2.
Die Akten des Verfahren SF.2021.138 werden beigezogen.
3.
Dem Kläger (Vertreter) wird eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Klagebegründung angesetzt."
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 16. April 2024 beantragte der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau:
" 1. Es sei der Beschwerde vorsorglich sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
2.
In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 1 und 3 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Baden vom 14. März 2024 aufzuheben.
3.
Es sei das Verfahren OF.2021.297 bis zum rechtskräftigen Entscheid der IV zu sistieren und dem Beschwerdeführer die Frist zur schriftlichen Klagebegründung abzunehmen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Baden zurückzuweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."
3.2. Mit Verfügung vom 19. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Klägers um aufschiebende Wirkung hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung gut.
3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2024 beantragte die Beklagte:
" 1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
2.
Eventuell sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung sei abzuweisen, bzw. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen.
4.
Der Beschwerdegegnerin / Beklagten sei für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei ihr der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizuordnen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Beschwerdeführers / Klägers."
3.4. Am 14. Mai 2024 reichte der Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein.
3.5. Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 beantragte die Beklagte, die Stellungnahme des Klägers vom 14. Mai 2024 aus den Akten zu weisen, da der Kläger damit unechte Noven, die ohne weiteres bereits in der Beschwerde hätten vorgebracht werden können, eingereicht habe.
Erwägungen
1.
1.1. Der Kläger wehrt sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Sistierung des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die von ihm beantragte Invalidenrente.
1.1. Der Kläger wehrt sich mit Beschwerde gegen die Ablehnung seines Gesuchs um Sistierung des vorinstanzlichen Abänderungsverfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die von ihm beantragte Invalidenrente.
1.2. Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Gegen die Verweigerung der Sistierung kann nur Beschwerde geführt werden, wenn dem Beschwerdeführer daraus i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 126 ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil muss substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtes, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (BLI-CKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 40 zu Art. 319 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz verweigerte die Sistierung mit der Begründung, dass das Verfahren aufgrund der bereits am 25. August 2022 auf Antrag des Klägers erfolgten Sistierung seit über zwei Jahren rechtshängig sei, wobei der erste Schriftenwechsel erst bevorstehe. Es komme hinzu, dass sich der Kläger gegen die mit Verfügung vom 25. August 2022 entschiedene "Nichtsistierung" bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens nicht zur Wehr gesetzt habe. Deshalb sowie vor dem Hintergrund des im vorsorglichen Massnahmeverfahrens ergangenen Entscheids (SF.2021.138) und der Tatsache, dass der Kläger in seiner Eingabe vom 12. Februar 2024 keine triftigen Gründe aufführe, weshalb seinem Antrag auf Verfahrenssistierung bis zur rechtskräftigen Erledigung des IV-Verfahrens stattzugeben wäre, sei sein Antrag abzuweisen.
2.2. Der Kläger macht in der Beschwerde geltend, ihm drohe aufgrund der Verweigerung der Sistierung des Abänderungsverfahrens ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er ohne Sistierung des Verfahrens eine Klagebegründung einzureichen und in dieser darzulegen hätte, wie sich sein Einkommen im Vergleich zum Zeitpunkt der Scheidung nachteilig verändert habe. Da er aber nach wie vor auf den IV-Entscheid warte, sei es ihm im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, seine dauerhafte Einkommenssituation darzulegen. Er dokumentiere seine intensiven aber bisher trotzdem erfolglosen Stellensuchbemühungen sei Mai 2023. Sein jetziges Einkommen sei eine SUVA-Rente in Höhe von Fr. 738.80 pro Monat. Würde das Abänderungsverfahren jetzt fortgeführt oder gar abgeschrieben werden, drohe dem Kläger ein schwerer finanzieller Nachteil. Eine Abänderung, die zu einem späteren Zeitpunkt (Festlegung der IV-Rente) verlangt würde, würde Rückzahlungsforderungen in Höhe von mehreren zehntausend Franken bedeuten, weshalb die Abänderung per 29. November 2021 (Datum Klageeinreichung) zwingend erforderlich sei (Beschwerde Rz. 3). Die Argumentation der Vorinstanz, wonach er sich bereits am 25. August 2022 gegen die Nichtsistierung hätte wehren müssen, gehe fehl. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren sistiert worden, um den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Versicherungsgericht abzuwarten. Ob ein Entscheid der IV vor Abschluss dieses Verfahrens vorliegen würde, sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar gewesen. Eine Sistierung aufgrund der Beschwerde gegen den Vorbescheid der IV sei erst mit Aufhebung der Sistierung aufgrund der Beschwerde vor Versicherungsgericht notwendig geworden und daher am 12. Februar 2024 beantragt worden (Beschwerde Rz. 14). Die Höhe einer rückwirkend ausbezahlten IV-Kinderrente hinge vom Invaliditätsgrad des Klägers und seinem massgebenden Jahreseinkommen ab. Folglich sei die Höhe einer möglichen IV-Kinderrente zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar und die Behauptung der Beklagten, dass durch eine rückwirkende Auszahlung dieser Rente keine finanziellen Einbussen entstünden, ziele ins Leere (Stellungnahme Rz. 4).
2.3. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, dem Kläger drohe kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Entweder er erhalte später eine IV-Rente für sich und die beiden Kinder, die rückwirkend ausbezahlt werde oder aber er müsse sich Rechtsmissbrauch vorwerfen lassen, weil er – obwohl arbeitsfähig – in keiner Weise seine mögliche Leistungsfähigkeit ausgeschöpft und damit belegt habe, dass er die ihm gemäss Rechtsprechung auferlegte besondere Anstrengungspflicht nicht erfüllt habe. Hinzu komme, dass die Unterhaltsbeiträge vom Sozialdienst der Stadt Baden bevorschusst würden. Eine Gutheissung der Abänderungsklage bedeutete folglich bloss, dass nicht mehr der Kläger, sondern die Beklagte gemäss § 37 Abs. 1 SPG gegenüber der Stadt Baden in der Pflicht stehe (Beschwerdeantwort, S. 3 ff.). Abgesehen davon sei fraglich, ob das künftige Einkommen des Klägers für den Ausgang des Abänderungsprozesses von Relevanz sei. Dies sei Hauptfrage im Abänderungsprozess. Der Kläger müsse damit rechnen, dass ihm vorgehalten werde, dass die Einkommensveränderung nicht unvorhersehbar gewesen sei, was zur Klageabweisung führen müsse (Beschwerdeantwort, S. 9).
2.4. Entgegen dem Kläger führt die verweigerte Sistierung nicht zu einem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil. Der Kläger verlangt in seiner Abänderungsklage die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. In der Klagebegründung wird er deshalb darzulegen haben, weshalb er nicht (mehr) in der Lage ist, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Hierfür hat er insbesondere seine behauptete Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht möglich sein soll, die entsprechenden Umstände in der Klagebegründung substanziiert zu behaupten und zu belegen bzw. weshalb hierzu der rechtskräftige Ausgang des IV-Verfahrens abgewartet werden müsste.
Richtig ist zwar, dass es im IV-Verfahren auch um die Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers geht. Die diesbezüglichen Feststellungen der IV sind für die Vorinstanz aber nicht bindend. Diese hat sich vielmehr eine eigene Meinung zu bilden. Zudem können die Unterlagen aus dem IV-Verfahren im Abänderungsverfahren als Beweismittel beigezogen werden (vgl.
RBOG 2014 Nr. 10), was die Vorinstanz bereits für ihren Entscheid im vorsorglichen Massnahmeverfahren im Abänderungsprozess (SF.2021.138) getan hat. Der Kläger hat das wohl zentrale Beweismittel des IV-Verfahrens – das interdisziplinäre Gutachten der medexperts ag vom 12. Januar 2023 – immerhin teilweise auch bereits eingereicht (vgl. Beilage 26 zur Eingabe vom 12. April 2023).
Die im IV-Verfahren zu prüfenden Fragen sind zudem mit denjenigen im Abänderungsverfahren nicht durchwegs identisch, was sich auch dem im vorsorglichen Massnahmeverfahren SF.2021.138 ergangenen Entscheid vom 25. April 2023 (E. 2.3.1) entnehmen lässt. Im IV-Verfahren ist im Wesentlichen ein Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen zu ermitteln, im Abänderungsverfahren ist nebst dem Erwerbseinkommen zu eruieren, ob die allfällige Veränderung der Erwerbsfähigkeit im Zeitpunkt des Scheidungsurteils unvorhersehbar war und von Dauer ist. Des Weiteren gilt gerade im Zusammenhang mit dem Kinderunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Wird die Veränderung durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten herbeigeführt, ist die Abänderung zudem ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4 m.H.a. BGE 141 III 376 E. 3.3.1). Die Vorinstanz erwog im Massnahmeentscheid vom 25. April 2023 (SF.2021.138 E. 2.3.5 S. 20 f.), in welchem sie unter anderem über die vom Kläger vorsorglich verlangte Sistierung der Unterhaltsbeiträge zu entscheiden hatte, bezüglich Hauptsachenprognose, dass die erlittene Einkommensreduktion zwar tatsächlich erheblich, jedoch im Abänderungsverfahren nicht von Relevanz bzw. wegen des untätigen Verhaltens des Klägers gar rechtsmissbräuchlich sei. Die Einkommensreduktion an sich war für die Vorinstanz somit gar nicht von Relevanz.
Richtig ist, dass für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des Klägers nicht nur die Erwerbsfähigkeit, sondern auch ein allfälliges IV-Renteneinkommen als Ersatzeinkommen für ein (fehlendes) Erwerbseinkommen eine Rolle spielt. In diesem Zusammenhang kann dem Kläger zwar insoweit zugestimmt werden, dass es aus prozessökonomischen Gründen durchaus Sinn machen würde, den entsprechenden Entscheid der IV abzuwarten. Indessen bewirkt das Nichtabwarten des IV-Entscheids für den Kläger keinen nicht einen leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Denn wenn die Vorinstanz den IV-Entscheid nicht abwarten will, kann sie nicht einfach ohne Weiteres annehmen, dem Kläger stehe mangels rechtskräftiger Verfügung der IV kein Anspruch oder aber gegenteilig ein Anspruch auf eine IV-Rente zu. Kommt sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Kläger in seiner Erwerbsfähigkeit tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen in einem rentenbegründenden Umfang eingeschränkt ist, welche ihm – entgegen der Feststellung im Massnahmeentscheid – auch nicht anzulasten ist, und sich die finanziellen Verhältnisse seit dem Urteil vom 28. August 2020 deswegen wesentlich und dauerhaft verändert haben, kommt sie nicht umhin, sämtliche Umstände, welche für die Prüfung eines Anspruchs auf eine IV-Rente des Klägers relevant sind, selbst zu erheben und dies – da vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt – von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO).
2.5. Ist nach dem Gesagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, den der Kläger durch die verweigerte Sistierung erfahren soll, nicht nachgewiesen, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die auf Fr. 800.00 festzusetzende Entscheidgebühr (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen.
3.2. Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteienschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen. Vorliegend geht es um einen prozessleitende Verfügung im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils. Die Entschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung für die Hauptsache von Fr. 3'500.00 (ZOR.2023.13) und unter Berücksichtigung eines Zuschlags von 5% für die zusätzliche Eingabe sowie der tarifgemässen Abzüge von 20% für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), von 40% für den geringen Aufwand (§ 7 Abs. 2 AnwT) und von 25% für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT), einer Auslagenpauschale von 3% und der Mehrwertsteuer von 8,1% richterlich auf (gerundet) Fr. 1'490.00 festzusetzen.
4.
4.1. Beide Parteien ersuchen für das vorliegende Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
4.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).
Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die
Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.).
Massgebend ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 E. 5.1), wobei bei Verbesserung der Verhältnisse auf die Verhältnisse im Entscheidzeitpunkt abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25% auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002 S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen – sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist – zusammen (Urteil des Bundesgerichts 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3; WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 338 f.). Nach dem Effektivitätsgrundsatz ist bei der Beurteilung der Mittellosigkeit nur auf die tatsächlich (effektiv) vorhandenen Aktiven und Passiven abzustellen (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 120). Bei den Aktiven ist dabei zu prüfen, ob diese verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Die Passiven müssen der Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts dienen und effektiv bezahlt werden. Ob die Mittellosigkeit anhand der einschlägigen Kriterien zutreffend untersucht wurde, ist eine Rechtsfrage. Ist hingegen die Höhe einzelner Einnahmen oder Ausgaben strittig, liegt eine Tatfrage vor (WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 995).
Die unentgeltliche Rechtspflege ist indessen nur zu bewilligen, wenn die gesuchstellende Person keinen familienrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (sog. provisio ad litem) geltend machen kann. Denn die eheliche (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und elterliche Unterhaltspflicht nach
Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1.) umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3.). Für die Beurteilung der Beistandsbedürftigkeit auf Seiten des Antragstellenden werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen.
4.3. Da die Parteien bereits geschieden sind und daher keine eheliche Beistandspflicht mehr besteht, sind keine der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehenden Ansprüche auf Prozesskostenvorschuss zu berücksichtigen.
4.4. 4.4.1. Auf die Beschwerde des Klägers ist nicht einzutreten. Es erscheint dennoch zweifelhaft, ob diese als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erwägungen allerdings offenbleiben.
4.4.2. Der anwaltlich vertretene Kläger legt in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur eine Bedarfsrechnung für sich vor (Beschwerde Rz. 17). Da er indessen verheiratet ist, hätte er eine gemeinsame Bedarfsberechnung für sich und seine Ehefrau (Gesamtrechnung) darzulegen gehabt (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 117 ZPO).
Unabhängig von dieser nicht konformen Bedarfsberechnung sind die finanziellen Verhältnisse des Klägers undurchsichtig und nicht nachvollziehbar. So behauptet der Kläger, er wohne gemeinsam mit seiner Ehefrau bei seinen Eltern und bezahle an den Mietzins Fr. 650.00 (Beschwerde Rz. 18 f.). Im Weiteren bezahle er (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung) eine monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 365.70. Weiter macht er Ausgaben für Wasser und Abwasser (Fr. 55.85), Strom (Fr. 225.45) und Akontobeiträge für Nichterwerbstätige (Fr. 70.45) geltend. Strom- und Wasserkosten sind zum einen im Grundbetrag erhalten und können deshalb nicht nochmals berücksichtigt werden. Zum andern illustrieren diese Kosten (Beschwerde Rz. 17, Beschwerdebeilagen 14 und 15) die undurchsichtige finanzielle Situation des Klägers. Gemäss Kläger sollen den Ausgaben von insgesamt Fr. 1'367.45 lediglich seine SUVA-Rente von monatlich Fr. 738.80 gegenüberstehen (Beschwerde Rz. 22). Er erziele kein Erwerbseinkommen. Seine Ehefrau – die erst seit 2021 in der Schweiz lebe – habe zudem bisher noch keine Arbeitsstelle gefunden (Beschwerde Rz. 18). Es ist offensichtlich, dass der Kläger und seine Ehefrau selbst bei sparsamer Lebensweise nicht mit monatlich Fr. 738.80 überleben könnten.
Bereits die behaupteten und angeblich bezahlten monatlichen Fixkosten übersteigen die angeblichen Einnahmen von Fr. 738.80 bei Weitem. Für Körperpflege, Mobilität, Kommunikation und insbesondere Nahrung bliebe nichts mehr übrig.
Die nicht nachvollziehbare Darstellung der finanziellen Verhältnisse durch den Kläger wird weiter dadurch unterstrichen, dass er einen Kontoauszug als Beweismittel einreichte, der gerade einmal einen Zeitraum von zwei Tagen (29. Februar und 1. März 2024 [Beschwerdebeilage 13]) abdeckt. Nichtsdestotrotz zeigt bereits dieser nur zwei Tage umfassende Einblick in das klägerische Bankkonto, dass seine Angaben betreffend seine finanziellen Verhältnisse nicht zutreffen können. Zwar ergibt sich aus dem Kontoauszug, dass der Kläger im entsprechenden Zeitraum tatsächlich Zahlungen an die Krankenkasse vorgenommen, F._____ und G._____ (vermutungsweise seine Eltern) Fr. 650.00 und zusätzlich noch Fr. 50.00 an eine H._____ und Fr. 197.50 an die I._____ AG [eine Versicherungsgesellschaft] bezahlt hat. Auffallend ist aber, dass sein Konto am 29. Februar 2024 vor Vornahme der vorerwähnten Zahlungen einen Saldo von Fr. 2'316.55 aufwies, der Kläger mithin sogar noch hat Rücklagen bilden können. Es scheint, dass der Kläger Einnahmequellen verschweigt.
Falsch ist sodann auch die Angabe, dass die Ehefrau des Klägers (J._____; vgl. Beilage 13 zur Klage) – seit sie 2021 in die Schweiz gekommen sei – noch keine Arbeitsstelle habe finden können (Beschwerde Rz. 18). Denn ausweislich Beilage 17 zur Klage erzielte diese jedenfalls im September 2021 ein Erwerbseinkommen (vgl. auch die Angabe in der vorinstanzlichen Eingabe vom 14. April 2022, act. 45). Diese aktenwidrige Behauptung wurde in der Stellungnahme vom 14. Mai 2024 (Rz. 18) sogar noch einmal wiederholt. Damit einher geht das Versäumnis des Klägers, darzulegen, weshalb seine Ehefrau nun gar kein Einkommen mehr erzielen soll, nachdem sie bereits kurz nach ihrer Einreise ein solches erzielen konnte.
4.4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers ist damit abzuweisen.
4.5. 4.5.1. Da die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen sind, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beklagten mit Bezug auf die Gerichtskosten (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO) gegenstandslos (BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E 2.2.1).
4.5.2. Anders verhält es sich mit Bezug auf die Kosten für ihren Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Zwar steht der Beklagten ein Anspruch auf Parteientschädigung zu (E. 3.2), der dazu bestimmt ist, die Kosten der berufsmässigen Vertretung abzudecken (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO, § 1 f. AnwT). Indessen verträgt es sich mit dem Institut der unentgeltlichen Rechtspflege – ausser allenfalls bei offensichtlich solventen Schuldnern – nicht, auf diese Weise das Inkassorisiko für die Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand auszulagern (Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2).
Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestimmt daher, dass wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist. Steht bereits im Zeitpunkt des Entscheides fest, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei uneinbringlich ist, so kann der unentgeltliche Rechtsbeistand bereits im laufenden Verfahren um Entschädigung aus der Gerichtskasse ersuchen. Andernfalls muss der unentgeltliche Rechtsbeistand zunächst versuchen, die Parteientschädigung bei der Gegenpartei erhältlich zu machen. Gelingt dies nicht, so ist er aus der Gerichtskasse zu entschädigen, sofern er dem Gericht glaubhaft machen kann, dass er versuchte, die Parteientschädigung einzubringen, dies aber nicht gelang (§ 12 Abs. 1 AnwT; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2).
Insoweit der unentgeltliche Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse entschädigt wird, geht der Anspruch auf Bezahlung der Parteientschädigung auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
4.5.3. Die Beklagte macht nicht geltend, die ihr zugesprochene Parteientschädigung könne beim Kläger nicht eingetrieben werden. Aufgrund der obigen Ausführungen zur finanziellen Situation des Klägers erscheint dies auch nicht offensichtlich. Der Kläger scheint vielmehr höhere monatliche Einnahmen zu erzielen, als er im vorliegenden Verfahren offenlegt. Wie sich allerdings aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ist das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit abzuweisen.
4.5.4. Der zivilprozessuale Bedarf der Beklagten berechnet sich gemäss den SchKG-Richtlinien wie folgt: Der zivilprozessuale Grundbedarf beträgt Fr. 3'000.00 (Grundbetrag alleinstehender Schuldner Fr. 1'200.00; Zuschlag für D._____ und E._____ von je Fr. 600.00, mithin also Fr. 1'200.00; zivilprozessualer Zuschlag Fr. 600.00). An Mietkosten sind Fr. 1'686.00 (Beschwerdeantwortbeilage 6 und 7) anzurechnen. Die geltend gemachten Kosten für die Mietkaution können nicht zusätzlich berücksichtigt werden (Beschwerdeantwortbeilage 8). Die Krankenkassenprämien gemäss KVG für die Beklagte und E._____ betragen unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung total Fr. 69.10 (Beklagte Fr. 53.50; E._____ Fr. 15.60; Beschwerdeantwortbeilagen 9-11). Die Krankenkassenprämie von D._____ wurde nicht belegt und kann daher nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte macht Kosten für die Fahrt zur Arbeit mit dem Auto geltend. Sie wohnt im Quartier Q._____ in Baden (Beschwerdeantwortbeilage 6) und arbeitet in R._____ (nicht nummerierte Beilage zwischen Beschwerdeantwortbeilagen 13 und 14). Nach den SchKG-Richtlinien könnten bei diesem vergleichsweise kurzen und durch den öffentlichen Verkehr sehr gut erschlossenen Arbeitsweg an sich nur die Kosten des öffentlichen Verkehrs angerechnet werden. Da die Beklagte aber nachvollziehbar ausführt, aufgrund der Nutzung des Autos die Kosten der auswärtigen Verpflegung einzusparen (die zusätzlich zu berücksichtigen wären), können ihr die geltend gemachten Kosten für das Auto von monatlich Fr. 157.00 zugestanden werden. Nicht zu berücksichtigen sind aber die Kosten für das Abonnement für den öffentlichen Verkehr von D._____. Es ist D._____ ohne Weiteres zumutbar, den Schulweg zwischen der Wohnung im Q._____ und dem Schulhaus K._____ zu Fuss oder mit dem Velo zurückzulegen (Fussmarsch von 20 Minuten pro Strecke [Beschwerdeantwortbeilage 12]). Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die Einzahlungen auf das Konto 3a. Demgegenüber können die Steuern von monatlich Fr. 150.00 angerechnet werden, zeigt die Beklagte doch auf, dass sie tatsächlich Zahlungen an das Steueramt leistet (Beschwerdeantwortbeilage 14). Entsprechend ergibt sich ein zivilprozessualer Zwangsbedarf der Beklagten von Fr. 5'062.10.
Diesem Zwangsbedarf stehen die von der Stadt Baden bevorschussten Alimente für D._____ und E._____ von insgesamt Fr. 1'590.00 (je Fr. 795.00 [Beschwerdeantwortbeilage 18]) sowie der Lohn der Beklagten gegenüber. Die Beklagte erzielt seit März 2024 (Beschwerdeantwortbeilage 17) ohne Anrechnung der Kleiderentschädigung (Spesen) einen Lohn von Fr. 3'119.00 zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 400.00. Hinzuzurechnen ist der 13. Monatslohn pro rata (rund Fr. 260.00). Mithin verzeichnet die Beklagte damit monatliche Einnahmen von Fr. 5'369.00 und erzielt sie demgemäss einen monatlichen Überschuss von Fr. 306.90 bzw. jährlich einen solchen von Fr. 3'682.80. Damit vermag die Beklagte die ihrem Anwalt zugesprochene Entschädigung innert eines Zeitraums von weniger als einem Jahr zu bezahlen. Sie gilt deshalb nicht als bedürftig.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'490.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 27. Juni 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Bisegger