Lexipedia

Entscheid

ZOR.2024.32

ZOR.2024.32 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2024-08-05

5. August 2024Deutsch11 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2024.32 (OF.2021.64) Art. 91 Entscheid vom 5. August 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Beschwerdefüh- A._____, rerin […] Gegenstand Entschädigung der unentgel...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZOR.2024.32 (OF.2021.64) Art. 91

Entscheid vom 5. August 2024

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser

Beschwerdefüh- A._____, rerin […]

Gegenstand Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 29. November 2019 machte B._____ (nachfolgend: Klägerin) beim Bezirksgericht Brugg eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen ihren Vater C._____ (nachfolgend: Beklagter) anhängig. Mit Verfügung vom 15. November 2022 bewilligte die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und setzte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als deren unentgeltliche Rechtsvertreterin ein.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin reichte der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg am 22. Mai 2023 eine Kostennote über den Betrag von Fr. 11'352.41 ein.

2.2. Mit Verfügung vom 29. September 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 3'882.60 (inkl. Fr. 277.60 MwSt) auszubezahlen.

2.3. Die am 19. Oktober 2023 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) teilweise gut und wies das Verfahren zur neuen Entscheidung im Sinne der obergerichtlichen Erwägungen an das Bezirksgericht Brugg zurück.

2.4. Mit Verfügung vom 7. Mai 2024 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg die Gerichtskasse an, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 4'437.20 (inkl. MwSt. von Fr. 317.24) auszubezahlen.

3.

Gegen diese ihr am 14. Mai 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Dispositiv Ziffer 1. der Verfügung des Familiengerichts Brugg vom

07.05.2024 ([…]) sei aufzuheben.

2.

Das Honorar der Beschwerdeführerin für das Verfahren […] sei auf Fr. 9'363.55 (inkl. Spesen und MwSt.) festzusetzen.

3.

Die Gerichtskasse Brugg sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Fr. 5'480.95 zu überweisen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners bzw. des Kantons Aargau."

Erwägungen

1.

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 42 zu Art. 122 ZPO).

Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO die Beschwerde gegeben (Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; ALFRED BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 42 zu Art. 122 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung der angefochtenen Verfügung fest, dass das Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 die Grundentschädigung für familienrechtliche Verfahren angepasst habe, wobei Unterhaltsklagen unerwähnt geblieben seien. Auszugehen sei von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00. Dadurch sei ein durchschnittliches Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt mitsamt Instruktion, Aktenstudium, rechtlichen Abklärungen, Korrespondenz und Telefongesprächen sowie einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Im Weiteren sei ein Zuschlag für die zweite Rechtsschrift (Duplik [recte: Replik]) von 20% (Fr. 500.00), eine Erhöhung aufgrund des überdurchschnittlichen Aufwands (für die "Stellungnahmen zu den Verfügungen vom 17. März 2020 und 8. Dezember 2020 betr. Sistierung […] und vom 22. Juni 2020 betr. Überführung ins ordentliche Verfahren") von 20% (Fr. 500.00), ein Zuschlag für die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis von 20% (Fr. 500.00) sowie eine Auslagenpauschale von 3% zu berücksichtigen. Daraus ergebe sich eine Entschädigung von Fr. 4'437.20 (inkl. MwSt. in der Höhe von Fr. 317.24).

2.2. Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde zunächst geltend, dass sie im Verfahren […] zahlreiche Zuschläge geltend gemacht habe (namentlich für das Folgende: Stellungnahme vom 15. April 2020 [20%], Replik [30%], Stellungnahme vom 5. Januar 2021 [20%], Eingabe vom 10. März 2021 [20%], Stellungnahme vom 23. Februar 2022 [30%], Eingabe vom 14. Juli 2022 [20%], die Eingaben vom 14. Mai 2020, 7. Juli 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 [total 30%]). In der angefochtenen Verfügung sei das Grundhonorar mit der gleichen Begründung wie in der Verfügung vom 29. September 2023 erneut auf Fr. 2'500.00 festgesetzt worden. Es seien Zuschläge von 20% für die Replik, 20% für die Stellungnahme zum Schlussvortrag und 20% für die Eingaben vom 15. April 2020, 5. Januar 2021 und 7. Juli 2021 berücksichtigt worden. Im Vergleich zur Verfügung vom 29. September 2023 habe die Vorinstanz damit lediglich einen weiteren Zuschlag von 20% für die Stellungnahme zum Schlussvortrag gewährt und alle weiteren Eingaben, welche auf gerichtliche Aufforderung hin erfolgt seien, unter den Zuschlag von 20% für den "überdurchschnittlichen Aufwand" subsumiert. Die übrigen geltend gemachten Zuschläge für die Eingaben vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 seien erneut unberücksichtigt geblieben und deren Notwendigkeit sei von der Vorinstanz nicht geprüft worden. Dasselbe gelte für den effektiven Aufwand der Beschwerdeführerin und die effektiven Auslagen. Damit habe die Vorinstanz erneut den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine Noven vortrage und die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. unvollständig und damit willkürlich festgestellt habe, könne die Sachverhaltsdarstellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren korrigiert werden, so dass keine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgen müsse.

2.3. Mit Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52) hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde der Beschwerdeführerin in der gleichen Sache teilweise gut, hob die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2023 auf und wies die Angelegenheit zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Mit im vorliegenden Verfahren angefochtener Verfügung setzte die Vorinstanz die Grundentschädigung wiederum auf Fr. 2'500.00 fest und gewährte – "abweichend" bzw. ergänzend zur Verfügung vom 29. September 2023 – einen Zuschlag von 20% (Fr. 500.00) für die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Beweisergebnis. Für den "überdurchschnittlichen Aufwand" berücksichtigte die Vorinstanz die Stellungnahmen vom 15. April 2020, 5. Januar 2021 und 7. Juli 2021 zu den Verfügungen vom 17. März 2020, 8. Dezember 2020 und 22. Juni 2021 mit einem Zuschlag von 20%. Zur Notwendigkeit der Eingaben der Beschwerdeführerin vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022 sowie zum effektiven Aufwand bzw. den effektiven Spesen äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung wiederum nicht, obschon die entsprechenden Ansprüche mit Kostennote vom 29. August 2022 geltend gemacht wurden und dieser Umstand bereits mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Februar 2024 beanstandet worden ist, was schlussendlich auch zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. September 2023 und zur Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz geführt hat. Eine umfassende Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche hat die Vorinstanz auch in der angefochtenen Verfügung nicht vorgenommen, sondern sie hat einzig die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis "abweichend" mit einem Zuschlag von 20% berücksichtigt und aufgeführt, welche Eingaben unter den Zuschlag von 20% für den "überdurchschnittlichen Aufwand" zu subsumieren sind. Zu den weiteren geltend gemachten Aufwendungen (namentlich die Eingaben vom 14. Mai 2020, 10. März 2021, 25. August 2021, 26. November 2021 und 15. Februar 2022) hat die Vorinstanz wiederum jegliche Ausführungen unterlassen. Die Vorinstanz verletzt damit (erneut) das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 137 I 195 E. 2.2). Nachdem die Beschwerdeinstanz nur über eine eingeschränkte Kognition verfügt (Art. 320 ZPO) und damit insbesondere den Sachverhalt nicht frei überprüfen kann, scheidet – entgegen der Beschwerdeführerin – vorliegend denn auch eine Heilung der Gehörsverletzung aus (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Es ist nicht die Aufgabe des Obergerichts als Beschwerdeinstanz, zum ersten Mal über geltend gemachte Entschädigungsansprüche eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für ein erstinstanzliches Verfahren zu entscheiden, zumal die Vorinstanz die Ansprüche nicht etwa als überflüssige Eingaben i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT oder um durch die Grundentschädigung abgedeckte Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT qualifiziert hat, sondern sich gar nicht mit ihnen auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Entscheid ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei sich die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid nun mit den geltend gemachten Ansprüchen der Beschwerdeführerin zu befassen haben wird. Entsprechend ist auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt mit ihrer (15seitigen) Beschwerde in der gleichen Sache bereits zum zweiten Mal (teilweise). Die Vorinstanz hat erneut das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie sich mit den von ihr als unentgeltliche Rechtsvertreterin geltend gemachten Ansprüchen nicht (hinreichend) auseinandergesetzt hat, obschon das Obergericht des Kantons Aargau diesen Umstand bereits in seinem Entscheid vom 9. Februar 2024 (ZOR.2023.52)

betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 29. September 2023 auf erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin beanstandet hat. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der in eigener Sache handelnden Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ausnahmsweise eine Entschädigung zuzusprechen, welche sich am Anwaltstarif des Kantons Aargau orientiert.

Die Parteientschädigung bemisst sich nach dem im Beschwerdeverfahren strittigen Betrag von Fr. 4'926.35 (vgl. BGE 137 III 47 E. 1.2.2, Urteil des Bundesgerichts 4A_510/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2). Die Grundentschädigung beträgt Fr. 2'193.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Davon sind die Abzüge von 40 % für die fehlende Verhandlung sowie die fehlende Instruktion und Korrespondenz mit der Mandantschaft (§ 6 Abs. 2 AnwT) und von 50 % für das Rechtsmittelverfahren (§ 8 AnwT) abzuziehen, was zu einer Entschädigung von rund Fr. 658.15 führt. Hinzu kommen die Auslagen von 3 % in der Höhe von Fr. 19.75 (§ 13 Abs. 1 AnwT). Die Beschwerdeführerin wehrte sich mit ihrer Beschwerde gegen das durch die Vorinstanz festgelegte Honorar, worin keine gegen Entgelt erbrachte (Dienst)Leistung zu Gunsten eines Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 lit. c MWSTG zu sehen ist. Die der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer, womit ihr hierfür kein Ersatz geschuldet ist. Die Parteikosten in der Höhe von Fr. 677.90 sind der Beschwerdeführerin durch die Bezirksgerichtskasse Brugg als Kasse der unterliegenden Vorinstanz auszurichten (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 140 III 501 E. 4).

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg vom 7. Mai 2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über die Honorierung der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Gerichtskasse Brugg wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 677.90 auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 5. August 2024

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser