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Entscheid

ZOR.2024.4

ZOR.2024.4 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-04-09

9. April 2024Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.4 / SD (OF.2022.9) Art. 18 Entscheid vom 9. April 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Esthe...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2024.4 / SD (OF.2022.9) Art. 18

Entscheid vom 9. April 2024

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin

Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Esther Küng, […]

Beklagter B._____, […]

Gegenstand Verfügung des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 12. Dezember 2023 / Rechtsverweigerung im Ehescheidungsverfahren

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin hat beim Bezirksgericht Zurzach, Familiengericht, gegen den Beklagten am 24. Februar 2022 eine (unbegründete) Scheidungsklage eingereicht. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht Zurzach unter der Verfahrensnummer OF.2022.9 ein Ehescheidungsverfahren.

1.2. An der am 21. April 2022 vor dem Gerichtspräsidium Zurzach durchgeführten Einigungsverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. Nachdem in der Folge die begründete Scheidungsklage, ein Gesuch des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege), die Klageantwort und die Replik eingegangen waren, setzte das Gerichtspräsidium Zurzach dem Beklagten mit Verfügung vom 2. März 2023 eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Duplik.

1.3. Am 21. März 2023 ersuchte der Beklagte u.a. darum, ihm die Frist zur Einreichung der Duplik bis zum Entscheid über sein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Klägerin bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzunehmen.

1.4. Mit Verfügung vom 22. März 2023 wurde dem Beklagten die Frist zur Erstattung der Duplik einstweilen abgenommen.

1.5. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juni 2023 wurden die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

1.6. Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde dem Beklagten erneut eine Frist zur Einreichung der Duplik innert 20 Tagen angesetzt. Auf Gesuche des Beklagten hin wurde diese Frist mit Verfügung vom 23. August 2023 vorerst bis 2. Oktober 2023 und schliesslich mit Verfügung vom 28. September 2023 letztmals bis 23. Oktober 2023 erstreckt.

1.7. Mit vom Beklagten persönlich verfasster Eingabe vom 1. Oktober 2023 (Postaufgabe: 2. Oktober 2023) ersuchte dieser um "Revision" der

Verfügung vom 12. Juni 2023. Zudem ersuchte er um (weitere) Fristerstreckung für die Einreichung der Duplik.

1.8. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 leitete das Gerichtspräsidium Zurzach die Eingabe des Beklagten vom 1. Oktober 2023 an dessen damalige Rechtsvertreterin weiter und wies daraufhin, dass auf diese Eingabe nicht eingegangen werde.

1.9. Der Beklagte verlangte mit persönlich verfasster Eingabe vom 22. Oktober 2023 (Postaufgabe: 23. Oktober 2023) u.a., dass seine "Verfahrensgrundrechte" wiederherzustellen seien. Zudem verlangte er, dass die Frist zur Einreichung der Duplik bis zur Wiederherstellung der eingeforderten Verfahrensrechte "ausgesetzt" werde.

1.10. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 teilte die damalige Rechtsvertreterin des Beklagten mit, dass sie diesen ab sofort nicht mehr vertrete.

2.

Das Gerichtspräsidium Zurzach verfügte am 12. Dezember 2023 u.a.:

" 1. Nachdem der Beklagte innert mit Verfügung vom 28. September 2023 angesetzten Frist (letztmalige Erstreckung) keine Duplik erstattet hat, wird das Verfahren ohne die versäumte Handlung weitergeführt.

[…]"

3.

Gegen diese Verfügung erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau am 9. Januar 2024 Beschwerde mit dem Begehren, es sei im Sinne der Anträge gemäss seiner Eingabe vom 1. und 22. Oktober 2023 an die Vorinstanz zu entscheiden oder die angefochtene Verfügung zur korrekten Ausstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellte er den sinngemässen Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das prozessuale Begehren, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung vom 12. Dezember 2023 (act. 211), mit welcher das Gerichtspräsidium Zurzach feststellte, dass im Ehescheidungsverfahren der Parteien innert Frist keine Duplik erstattet worden sei und das [Ehescheidungs-]Verfahren daher ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, welche bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Die Beschwerdefrist gegen prozessleitende Verfügungen beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Wegen Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung kann demgegenüber jederzeit Beschwerde eingereicht werden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 zugestellt. Mit Eingabe vom 9. Januar 2024 erfolgte die vom Beklagten erhobene Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO somit jedenfalls fristgerecht. Mangels eines diesbezüglichen Rechtsschutzinteresses erübrigen sich deshalb Ausführungen zum Vorbingen des Beklagten, wonach der angefochtenen Verfügung eine Rechtsmittelbelehrung hätte beigefügt werden müssen.

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ungenügend ist es, wenn in der Beschwerdeschrift pauschal auf die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren verwiesen wird. Die Beschwerdeanträge müssen in der Rechtsschrift selber gestellt werden (vgl. HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung der Beschwerde muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). Entspricht die Begründung den Anforderungen nicht, ist auch keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO zur inhaltlichen Begründung anzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Stattdessen hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (zum Ganzen: SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408 ZPO, N. 16 zu Art. 321 ZPO m.w.H.).

1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Ungenügend ist es, wenn in der Beschwerdeschrift pauschal auf die vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren verwiesen wird. Die Beschwerdeanträge müssen in der Rechtsschrift selber gestellt werden (vgl. HUN-GERBÜHLER/BUCHER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 311 ZPO). Die Begründung der Beschwerde muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (Urteil des Bundesgerichts 5A_483/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 3.2). Entspricht die Begründung den Anforderungen nicht, ist auch keine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO zur inhaltlichen Begründung anzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2, 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.2 und 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.4). Stattdessen hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (zum Ganzen: SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1 – 408 ZPO, N. 16 zu Art. 321 ZPO m.w.H.).

Der Beklagte stellt in seiner Beschwerde keine konkreten Anträge. Vielmehr verweist er hierfür auf seine Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.) an die Vorinstanz (Beschwerde S. 2). Mit diesen Eingaben verlangte er eine "Revision" der Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 167 ff.), mit welcher sein Antrag auf Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde. Über diese Eingaben wurde formell nicht entschieden (vgl. act. 185), was nach Ansicht des Beschwerdeführers (wohl) eine Rechtsverweigerung darstellen soll. Der Beschwerdeführer sieht sich zudem ohne (unentgeltlichen) Rechtsbeistand offenbar ausserstande, seine Rechte zu wahren. Dass das Verfahren nun ohne Duplik, zu deren Abfassung er ohne (unentgeltlichen) Rechtsbeistand nicht in der Lage sein will, fortgeführt werden soll, stellt seiner Ansicht nach eine Verletzung "elementarer Verfahrensrechte" dar. Sinngemäss könnte darin die Geltendmachung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils erblickt werden. Ausgeschlossen ist aber auch nicht, dass der Beklagte die Verfügung vom 12. Dezember 2023 allein deshalb, weil ihm für die Erstattung der Duplik keine weitere Fristerstreckung gewährt wurde, angefochten hat. Inwiefern ihm in diesem Zusammenhang ein Nachteil entstanden sein könnte, welcher im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Endentscheids nicht mehr behoben werden könnte, legt er aber nicht dar.

Sinn und Inhalt der Beschwerde lässt sich nach dem Gesagten nur erahnen, was den Begründungsanforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Abgesehen davon erweist sich die Beschwerde, sollte damit tatsächlich das soeben Erwähnte gerügt worden sein, auch als unbegründet (nachfolgend).

2.

2.1. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 167 ff.). Die Abweisung wurde damit begründet, dass der Beklagte über ein Säule-3a-Guthaben in der Höhe von Fr. 143'997.82 verfüge, welches frei verfügbar sei bzw. innert kurzer Frist liquidiert werden könne. Der Beklagte könne dieses Vermögen somit zur Prozessfinanzierung heranziehen, weshalb er nicht mittellos sei (act. 172). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge stellte der Beklagte mit persönlich verfasster Eingabe vom 1. Oktober 2023 (act. 181 ff.) einen Antrag um "Revision" dieses Entscheids, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 (act. 185) der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten mitteilte, dass der beklagtischen Eingabe vom 1. Oktober 2023 (act. 181 ff.) nicht ansatzweise Revisionsgründe zu entnehmen seien und das Gericht auf diese Eingabe nicht [weiter] eingehe. Mit weiterer persönlich verfasster Eingabe vom 22. Oktober 2023 ersuchte der Beklagte um Behandlung seines "Revision"-Gesuchs vom 1. Oktober 2023 und sinngemäss um Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung (act. 191).

2.2. 2.2.1. Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege stellen prozessleitende Entscheide dar (Urteile des Bundesgerichts 4A_585/2013 vom 13. März 2014 E. 1.1 und 5A_430/2010 vom 13. August 2010 E. 2.4). Weder die Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 3 BV) noch Art. 117 ff. ZPO verlangen, dass nach Abweisung eines ersten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gleichsam voraussetzungslos ein neues Gesuch gestellt werden kann. Aus verfassungsrechtlicher Sicht genügt es, wenn die betroffene Partei im Rahmen des gleichen Zivilprozesses einmal die Gelegenheit erhält, die unentgeltliche Rechtspflege zu erlangen. Würde es den Parteien ermöglicht, jederzeit und voraussetzungslos die umfassende Wiedererwägung von abweisenden Entscheiden über ein Armenrechtsgesuch zu veranlassen, wäre der Prozessverschleppung Tür und Tor geöffnet. Ein neuerliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf der Basis desselben Sachverhalts hat den Charakter eines Wiedererwägungsgesuchs, auf dessen Beurteilung von Verfassungs wegen kein Anspruch besteht (Urteil des Bundesgerichts 4A_410/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 3.2 m.w.H.). Das Bundesgericht hat indes in BGE 127 I 133 einen unbedingten verfassungsmässigen Anspruch auf Revision statuiert, wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht somit bei Vorliegen sog. unechter Noven (siehe dazu auch die seither ergangene Rechtsprechung BGE 136 II 177 E. 2.1). Die Zulässigkeit eines neuen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund geänderter Verhältnisse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Entscheid über die Gewährung bzw. Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als prozessleitender Entscheid nur formell, jedoch nicht materiell in Rechtskraft erwächst. Von der Wiedererwägung zu unterschieden ist das neue Gesuch. Dieses ist zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch aufgrund neuer nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und Beweismittel geändert haben. Es ist somit auf der Basis echter Noven möglich (Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2015 vom 22. September 2015 E. 3.2 m.w.H.).

2.2.2. Der Beklagte setzte sich in seinen Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 (act. 181 ff. und 190 ff.), worin er sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, nicht mit der in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 12. Juni 2023 auseinander. Er machte nicht geltend, dass seit der Beurteilung seines ersten Gesuchs hinsichtlich seines Säule-3a-Guthabens Veränderungen eingetreten wären. Zwar scheint er in der Eingabe vom 1. Oktober 2023 der Auffassung zu sein, dass ihm dieses Guthaben nicht ausbezahlt wird, belegte dies aber nicht ansatzweise konkret. Entsprechend war die Vorinstanz nicht verpflichtet, auf diese neuen Gesuche einzugehen. Die Unterlassung stellt somit weder eine Gehörsverletzung noch eine Rechtsverweigerung dar. Damit ist in diesem Zusammenhang auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 das Verfahren fortgesetzt hat, obwohl der Beschwerdeführer keine Duplik einreichte.

2.3. 2.3.1. Soweit der Beklagte die Verfügung vom 12. Dezember 2023 (auch) deshalb anficht, weil er der Ansicht ist, dass ihm die Frist zur Erstattung der Duplik unabhängig von der Frage der unentgeltlichen Rechtsvertretung - so oder anders - erneut hätte erstreckt werden müssen, gilt Folgendes:

Die dem Beklagten erstmals mit Verfügung vom 2. März 2023 angesetzte Frist zur Einreichung der schriftlichen Duplik (act. 149) wurde ihm – auf dessen Gesuch hin (act. 152 f.) – mit Verfügung vom 22. März 2023 (act. 154) vorerst abgenommen, danach mit Verfügung vom 30. Juni 2023 neu angesetzt (act. 175) und auf weiteres Gesuch hin (act. 176) mit Verfügung vom 23. August 2023 (act. 177) bis 2. Oktober 2023 erstreckt. Gestützt auf ein weiteres Gesuch der damaligen Rechtsvertreterin des Beklagten (act. 178) wurde dem Beklagten die Frist zur Einreichung der Duplik mit Verfügung 28. September 2023 (act. 180) letztmals bis 23. Oktober 2023 erstreckt. Der dazumal anwaltlich vertretene Beklagte verlangte in der Folge mit persönlich verfassten Eingaben vom 1. und 22. Oktober 2023 eine weitere Erstreckung bzw. eine Aussetzung dieser Frist (act. 183 und 191). Diese Gesuche behandelte die Vorinstanz nicht (vgl. act. 185). Bis zum 23. Oktober 2023 ging bei der Vorinstanz keine Duplik ein, weshalb diese mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung feststellte, dass innert angesetzter Frist keine Duplik erstattet worden sei und das [Scheidungs-]Verfahren daher ohne die versäumte Handlung weitergeführt werde (angefochtene Verfügung Ziff. 1, act. 211).

2.3.2. Gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO können gerichtliche Fristen aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird. Die "zureichenden Gründe" hat die gesuchstellende Partei in

begründeter Weise geltend zu machen. Bei der Betätigung seines Ermessens hat das Gericht die Wichtigkeit des angeführten Grundes gegen das Interesse am ordnungsgemässen Verfahrensgang abzuwägen und dabei auch die Dringlichkeit der Streitsache zu berücksichtigen. Das Gesetz regelt nicht, wie oft eine Frist erstreckt werden kann und lässt demnach Raum für mehrere aufeinanderfolgende Verlängerungen. Zurückhaltung gebietet aber das Gebot der Prozessbeschleunigung. Mit jedem weiteren Fristerstreckungsgesuch ist von steigenden Anforderungen an die Gründe auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 5D_87/2013 vom 16. Juli 2013 E. 6.1 f. und 5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUN-NER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.],Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 144 ZPO).

Solange eine Frist nicht als unerstreckbar bezeichnet wird, ergibt sich aus der Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 53 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich ein Anspruch auf eine kurze Nachfrist (Notfrist), auch wenn dies von der ZPO nicht explizit garantiert wird (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 144 ZPO). Eine Erstreckung fällt indessen ausser Betracht, wenn das Gesuch als trölerisch angesehen werden muss oder die gesuchstellende Person nach Treu und Glauben von Beginn an annehmen musste, es werde keine Erstreckung gewährt, weil z.B. die Fristansetzung mit dem Vermerk "nicht erstreckbare Nachfrist" versehen war. Selbst bei "einmaligen", "unerstreckbaren" oder "letztmals erstreckten" Fristen ist eine weitere Verlängerung allerdings nicht vollends ausgeschlossen; sie kommt aber nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe bzw. in eigentlichen Notfällen sowie beim Eintritt veränderter Verhältnisse in Betracht, zwecks Vermeidung von Leerläufen aber jedenfalls, wenn Wiederherstellung (Art. 148 ZPO) zu gewähren wäre. Selbstverschuldete Zeitnot (z.B. infolge zu später Bestellung eines Rechtsvertreters) genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_280/2018 vom 21. September 2018 E. 4.1 und 4.2; HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, a.a.O., N. 10 zu Art. 144 ZPO; BENN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 144 ZPO).

2.3.3. Dem Beklagten wurde die Frist zur Einreichung der Duplik auf dessen Gesuch hin mit Verfügung vom 28. September 2023 letztmalig bis zum 23. Oktober 2023 erstreckt (act. 180), wobei ihm die erstmals mit Verfügung vom 2. März 2023 angesetzte Frist bereits abgenommen und nach Wiederansetzung auch einmal erstreckt worden ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aufgrund des Hinweises in der Verfügung vom 28. September 2023, dass es sich um eine letztmalige Fristerstreckung handle, musste der dazumal anwaltlich vertretene Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass ihm keine weitere Erstreckung gewährt werden würde. Der Beklagte begründet seine dennoch gestellten weiteren Fristerstreckungsgesuche vom 1. und 22. Oktober 2023 – soweit überhaupt nachvollziehbar – sinngemäss damit, dass er seine (damalige) Rechtsvertreterin nicht habe bezahlen können und diese mangels Bezahlung nicht bereit gewesen sei, mit der Ausfertigung der Duplik zu beginnen (act. 181 ff. und 190 ff.). Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Juni 2023 (act. 167) wurden die Gesuche des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekanntermassen abgewiesen. Bereits vor erster (Wieder-)Ansetzung der Frist zur Einreichung der Duplik mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (act. 175) musste dem Beklagten daher bewusst gewesen sein, dass er die Kosten seiner (damaligen) Rechtsvertreterin für die Ausfertigung der Duplik selbst zu bezahlen oder die Duplik ohne Rechtsbeistand selbständig zu verfassen hat. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten bis zum 23. Oktober 2023 nicht hätte möglich sein sollen, eine Duplik einzureichen. Schwerwiegende Gründe, veränderte Verhältnisse oder Wiederherstellungsgründe i.S.v. Art. 148 Abs. 1 ZPO, die trotz der letztmalig bis am 23. Oktober 2023 gewährten Fristerstreckung ausnahmsweise eine weitere Erstreckung hätten rechtfertigen können, machte der Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr erweisen sich die beiden vom Beklagten am 1. und 22. Oktober 2023 eingereichten Fristerstreckungsgesuche mangels veränderter Verhältnisse als trölerisch, weshalb die Vorinstanz zu deren Behandlung gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet war und ihr deswegen auch keine Rechtsverweigerung bzw. eine Gehörsverletzung vorzuwerfen wäre. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach der von ihr ausdrücklich letztmals bis 23. Oktober 2023 erstreckten Frist mit der angefochtenen Verfügung das Verfahren fortsetzte.

2.4. Zusammenfassend wäre, würde auf die Beschwerde eingetreten, weder zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Beurteilung der neuerlichen Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom

1. und 22. Oktober 2023 verzichtete, noch dass sie dem Beklagten für die Einreichung der Duplik keine über den 23. Oktober 2023 hinausgehende Fristerstreckung bewilligte.

3.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO wenn nicht gar trölerisch. Das sinngemässe Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

4.

Der Beklagte beantragte, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die auf Fr. 500.00 festzusetzende Entscheidgebühr (§ 11 Abs. 2 VKD) zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. April 2024

Obergericht des Kantons Aargau Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari De Martin