ZOR.2024.42
ZOR.2024.42 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-08-20
20. August 2025Deutsch95 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.42 / TR (OF.2019.69) Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Gino Kell...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2024.42 / TR (OF.2019.69)
Entscheid vom 20. August 2025
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, […]
Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, […]
Gegenstand Ehescheidung
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am tt.mm. 2012 in Albanien. Aus ihrer Ehe ist die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2012, hervorgegangen.
2.
2.1. Mit unbegründeter Scheidungsklage vom 9. Dezember 2019 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach folgende Rechtsbegehren:
" 1. Die am 26.01.2012, in Albanien, Q._____, geschlossene und am tt.mm.2017 getrennte Ehe der Parteien sei im Sinne von Art. 114 ZGB (mehr als zweijährige Trennungszeit) zu scheiden.
2.
Das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2012, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Kläger und Beklagte) zu belassen.
3.
Die Obhut über und damit der Hauptwohnsitz von C._____ sei beim Kläger festzulegen. Eventualiter: Der Hauptwohnsitz von C._____ sei beim Kläger festzulegen, die Obhut sei aber den Parteien je zu 50 % zuzuweisen mit entsprechendem Betreuungskonzept inklusive hälftiger Ferienregelung.
4.
Die AHV-Gutschriften seien im Sinne von Art. 52fbis (Abs. 2) AHVV von Amtes wegen zuzuweisen.
5.
Es sei ein angemessenes Kontaktrecht bezüglich des Kindes C._____ zu regeln, sofern kein Betreuungskonzept installiert werden kann. Genauere Anträge für die begründete Klage und Replik bleiben vorbehalten.
6.
Es sei ein angemessener Betrag an den Unterhalt des Kindes C._____ zu regeln zu Lasten derjenigen Partei, welche nicht mindestens 50 % die Betreuung des Kindes obliegt.
Eventuell: Sollte der Beklagten wider erwarten ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, sei dieser von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Sollte ein Betreuungsunterhalt festgelegt werden, sei dieser spätestens per Eintritt in die Oberstufe des jüngsten Kindes zu beenden.
7.
Es sei festzustellen, dass keine Partei der andern einen persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ff ZGB bezahlen muss.
Eventuell: Sollte der Beklagten ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, sei dieser auf jeden Fall per Ende Juni 2024 zu befristen (somit mit Eintritt in die Oberstufe des Kindes C._____).
8.
Es sei für die güterrechtliche Auseinandersetzung schweizerisches Recht anzuwenden. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag (Datum der Gütertrennung durch die vorliegende Klage) vorzunehmen. Es seien dazu alle Gegenstände, Bankkonti, Liegenschaften, Fahrzeuge,
3. Säuleguthaben derjenigen Partei ins Alleineigentum zu weisen, in deren Besitz sie sind bzw. auf deren Namen sie lauten. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 1000.00 (minimal beziffert mit Erhöhungsvorbehalt nach Beweisergebnis) zu bezahlen sowie die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses, sofern er diesen zahlen muss. Hernach seien die Parteien im übrigen bei ihrem gegenwärtigen Besitzstand als per Saldo auseinandergesetzt zu erklären.
9.
Es seien die beidseitigen während der Dauer der Ehe angesparten Altersguthaben und Freizügigkeitsleistungen der zweiten Säule gemäss Art. 122 ZGB mit Stichtag des heutigen Klagedatums zu teilen.
10.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Auslagen und 7.7 % Mwst zu Lasten der Beklagten, allenfalls seien die Verfahrenskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen (mit Rückforderung der Hälfte des Kostenvorschusses an das Gericht durch den Kläger, sollte er dazu verpflichtet werden trotz des URP-Gesuchs) und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
11.
Es sei richterlich von einer vorbehaltenen Klagebegründung sowie Antragsergänzung und Nachreichung von Unterlagen und Beweisanträgen nach richterlicher Fristansetzung Vormerk zu nehmen.
12.
[URP-Gesuch]"
2.2. Nach einer Sistierung des Verfahrens (Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 11. Mai 2020) hielt der Kläger mit begründeter Scheidungsklage vom 16. November 2020 an den in der unbegründeten Scheidungsklage gestellten Begehren fest, wobei er das Klagebegehren 6 ergänzte (Ergänzung in Kursivschrift):
" 6. Es sei ein angemessener Betrag an den Unterhalt des Kindes C._____ zu regeln zu Lasten derjenigen Partei, welche nicht mindestens 50 % die Betreuung des Kindes obliegt. Sollte der Kläger unterhaltspflichtig sein, sei der Unterhalt auf Fr. 830.00 pro Monat zu begrenzen.
Eventuell: Sollte der Beklagten wider erwarten ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, sei dieser von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Sollte ein Betreuungsunterhalt festgelegt
werden, sei dieser spätestens per Eintritt in die Oberstufe des jüngsten Kindes zu beenden."
2.3. Mit Klageantwort vom 24. Februar 2021 stellte die Beklagte folgende Begehren:
" 1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden.
2.
Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2012, sei unter die alleinige Sorge und Obhut der Beklagten zu stellen.
3.
Auf ein Kontaktrecht (Besuche, Ferien) sei vorderhand zu verzichten.
4.
Die AHV-Gutschriften seien der Beklagten zuzuweisen.
5.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten für den Unterhalt von C._____ monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab 1. Januar 2022 Fr. 3'388.75 (inkl. Fr. 2'816.— Betreuungsunterhalt)
b) Ab 1. Juli 2022 Fr. 3'457.— (inkl. Fr. 2'816.— Betreuungsunterhalt)
c) Ab 1. Januar 2026 Fr. 4'041.— (inkl. Fr. 2'816.— Betreuungsunterhalt)
d) Ab 1. Juli 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, ausdrücklich auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'225.— (Kein Betreuungsunterhalt)
Jeweils zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen.
6.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Ab 1. Januar 2026 Fr. 1'500.—
b) Ab 1. Juli 2028 Fr. 4'000.—
c) Ab Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von C._____ Fr. 4'500.—
7.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von mindestens Fr. 120'000.— zu bezahlen.
Die D._____ AG, […], R._____, sei anzuweisen, die Aktien nach Tilgung des Darlehens durch den Kläger direkt dem Gerichtspräsidiums Zurzach auszuhändigen, wo sie bis zur vollständigen Tilgung der güterrechtlichen Forderung der Beklagten in Verwahrung bleiben und anschliessend dem Kläger herausgegeben werden.
Es sei vorzumerken, dass noch eine Unterhaltsschuld des Klägers aus Eheschutz (Wert Ende 2020: Fr. 36'611.20) besteht, weshalb die Parteien nach Bezahlung des Betrages von (mindestens) Fr. 120'000.— güterrechtlich noch nicht auseinandergesetzt sind.
8.
Es sei die Teilung der Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen.
9.
Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Dieser Antrag steht subsidiär hinter dem Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses von mindestens Fr. 15'000.— durch den Kläger an die Beklagte.
10.
Die Gerichtskosten seien zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen."
2.4. Mit Replik vom 12. April 2021 stellte der Kläger folgende Anträge:
" 1. Festhalten an den Anträgen in der Klage mit folgenden Ergänzungen:
6. Abs. 1 wird ergänzt: Ab 16. Altersjahr von C._____ und sofern sie eine Lehre macht, sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 565.00 zu senken. Ab 18. Altersjahr sei er generell aufzuheben; Eventuell: ab 18. Altersjahr sei er auf Fr. 245.00 zu senken (kein Überschussanteil mehr).
8. wird ergänzt: Eventualiter: Sollte der Kläger wider erwarten verpflichtet werden, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei der zugesprochene Betrag von der Beklagten zurückzuvergüten.
9. wird ergänzt: Der Betrag wird mit Fr. 26'037.00 abzüglich der Hälfte der Guthaben der Beklagten festgelegt (minimal beziffert bis zum Vorliegen des Beweisergebnisses mit Fr. 1.00).
2.
Die abweichenden Anträge der Beklagten seien abzuweisen (somit unter anderem betreffend Obhut und elterliche Sorge über C._____, betreffend Kontaktrechten, Unterhalt des Kindes, persönlicher Unterhalt, Güterrecht inklusive der Forderung nach einer güterrechtlichen Sicherstellung, letzteres auch weil es keinen Anspruch aus Güterrecht gibt, betreffend Prozesskostenvorschuss und betreffend Unterhaltsausstände).
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mwst zu Lasten der Beklagten."
2.5. Mit Duplik vom 12. Juli 2021 hielt die Beklagte am Klageantwortschluss fest, wobei sie Ziffer 7.1 wie folgt ergänzte:
" 7.1. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von Fr. 13'697.90 zu bezahlen."
2.6. Es folgten diverse Eingaben der Parteien (Kläger: 26. Juli 2021, 9. September 2021 sowie 4. und 20. August 2023; Beklagte: 26. August 2021, 20. September 2021 und 10. August 2023).
2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2023 vor dem Gerichtspräsidium wurden die Parteien befragt. Anschliessend gaben die Parteivertreter in je doppelten Vorträgen ihre Stellungnahmen zum Beweisergebnis ab. Dabei bezifferte die Beklagte ihren güterrechtlichen Anspruch neu auf Fr. 133'697.90.
2.8. Nach einer weiteren Eingabe der Beklagten vom 7. Februar 2024 und Abklärungen seitens des Gerichts zu den beklagtischen Austrittsleistungen bei der beruflichen Vorsorge erging am 4. Juni 2024 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach:
" 1. In Gutheissung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens wird die am 26. Januar 2012 vor dem Zivilstandsamt Q._____/Albanien geschlossene Ehe der Parteien in Anwendung von Art. 114 ZGB geschieden.
2.
2.1 Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2012, wird den Parteien gemeinsam belassen.
2.2 Die Obhut über die Tochter C._____ wird der Beklagten zugeteilt.
2.3. Es wird davon Vormerk genommen, dass C._____ ihren gesetzlichen Wohnsitz am Wohnsitz der Beklagten hat.
3.
3.1. Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Tochter C._____ wie folgt zu sehen oder zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:
- In einer ersten Phase für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheids während zwei begleiteter Kontakte pro Monat für vier Stunden am ersten und dritten Wochenende des Monats an einem Samstag oder Sonntag (je nach Verfügbarkeit der Begleiteten Besuchstage [BBT] S._____) in den Räumlichkeiten der BBT. Die Kosten der Begleitungsmassnahme werden von beiden Parteien hälftig getragen. - In einer zweiten Phase (nach Ablauf der ersten sechs Monate) für die Dauer von drei Monaten am ersten und dritten Samstag des Monats für sechs Stunden von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und auf eigene Kosten. Die Übergaben für die Besuche in dieser Phase sind einstweilen durch eine Fachperson zu begleiten. Die Kosten für die begleiteten Übergaben werden von beiden Parteien hälftig getragen. - In einer dritten Phase für die Dauer von weiteren drei Monaten am ersten und dritten Wochenende des Monats, jeweils ab Samstagmorgen, 10:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr (ohne Begleitung), auf eigene Kosten. - In einer vierten Phase am ersten und dritten Wochenende des Monats, jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr, jeweils auf eigene Kosten. - Die Parteien sprechen sich betreffend die Ausübung der Ferienbetreuung des Klägers mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Beistandsperson. - Kann der Kläger aus Gründen, die bei der Beklagten oder C._____ liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet auch hier die Beistandsperson.
3.2. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter C._____ werden vorbehalten.
4.
4.1. Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, das Programm "Kinder aus der Klemme" zu besuchen und sich hierfür innert vier Wochen seit Rechtskraft des Entscheids anzumelden. Die Wahl des Kursorts (derzeit: Bern, Interlaken, Schaffhausen, Solothurn oder Winterthur) wird den Parteien überlassen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit Rechtskraft des Entscheids der Beistandsperson mit, bestimmt diese den Kursort (nach schnellstmöglicher Verfügbarkeit) und meldet die Parteien an.
Die Kosten des Programms werden von beiden Parteien hälftig getragen.
4.2. 4.2.1. Ziele dieses Programms sind:
- Das Kind aus der Klemme, in der es aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts steckt, zu befreien und für das Kind ein Klima der Sicherheit zu schaffen; - den Streit zwischen den Eltern beizulegen, Konfliktmuster zu erkennen und die Situation zu verbessern; - Entwicklung von Kompetenzen zur Deeskalation und konstruktives Lösen von Uneinigkeiten; - Wiederaufbau von Vertrauen und Kooperation der Eltern; - das Kind und seine Bedürfnisse besser kennenzulernen und zu erfahren, wie darauf einzugehen ist.
4.2.2. Den Parteien wird aufgetragen,
- der Beistandsperson und dem Familiengericht Brugg nach erfolgter Anmeldung eine Anmeldebestätigung des Programms "Kinder aus der Klemme" einzureichen; - dem Familiengericht Brugg nach Abschluss des Programms "Kinder aus der Klemme" eine entsprechende Bestätigung einzureichen.
4.3. Die für C._____ mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtspräsidiums Brugg vom 23. März 2018 (SF.2018.13) errichtete Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird mit geändertem Aufgabenkatalog der Beistandsperson weitergeführt.
4.4. Die Beistandschaft umfasst in Erweiterung der bereits bestehenden Aufgaben folgende Aufgabenbereiche (neu kursiv):
- die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen und C._____ in ihrer persönlichen und schulischen Entwicklung zu begleiten; - C._____ einen unbeschwerten Zugang zu beiden Elternteilen zu ermöglichen und die Eltern darin zu unterstützen, die Tochter einvernehmlich und erzieherisch positiv zu begleiten; - die Ausübung des Besuchsrecht zu koordinieren und begleitend zu unterstützen; - falls aus Sicht der Beistandsperson geboten, eine psychologische Unterstützung für C._____ zu organisieren; - die Besuchsbegleitung in den BBT S._____ sowie die begleiteten Übergaben gemäss Dispositiv-Ziff. 3.1 (Abs. 1 und 2) hiervor zu organisieren, zu begleiten (die Mutter soll nicht für den Transport von C._____ zum Treffpunkt verantwortlich sein) sowie dem Familiengericht Brugg eine Empfehlung über die Fortsetzung oder Aufhebung der Besuchs- bzw. Übergabebegleitung zu erstatten; - die Eltern gegebenenfalls bei der Anmeldung zum Programm "Kinder aus der Klemme" zu unterstützen bzw. den Kursort für das Programm "Kinder aus der Klemme" zu bestimmen (nach schnellstmöglicher Verfügbarkeit) und die Parteien anzumelden, sofern die Parteien der Beistandsperson innert vier Wochen nach Rechtskraft des Entscheids keine Anmeldebestätigung zukommen lassen (vgl. Dispositiv-Ziff. 4.1 hiervor);
- die Einhaltung der Weisung gemäss Dispositiv-Ziff. 4.1 hiervor zu überwachen und bei deren Missachtung dem Familiengericht Brugg unverzüglich Bericht zu erstatten.
4.5. Die Beistandsperson, Frau E._____, Berufsbeiständin des KESD Brugg, wird beibehalten und in ihrem Amt bestätigt.
4.6. Die Beistandsperson wird aufgefordert, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 414 ZGB).
4.7. Die Beistandsperson wird ersucht, die alte Ernennungsurkunde innert
20 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids an das Familiengericht Brugg zu retournieren.
4.8. Die Beistandsperson wird unter Aufrechterhaltung der ordentlichen Berichtsperiode aufgefordert, Bericht zu erstatten über die Beistandschaft und die Situation von C._____.
4.9. Das Familiengericht Brugg wird nach Rechtskraft des Entscheids mit der Ausstellung der neuen Ernennungsurkunde und der Fristenkontrolle beauftragt.
5.
Die Erziehungsgutschriften nach Art. 52fbis AHVV werden der Beklagten angerechnet.
6.
6.1 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
CHF 1'729.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 (inkl. Betreuungsunterhalt von CHF 929.00) CHF 1'086.00 ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025 CHF 1'574.00 ab 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2028 CHF 1'666.00 ab 1. Juni 2028 CHF 1'426.00 für die Dauer der Ausbildung, sofern C._____ einer bezahlten Ausbildung nachgehen sollte jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- bzw. Ausbildungs- oder ähnlicher Zulagen.
6.2. Es wird festgestellt, dass der Betreuungsunterhalt von C._____ in der ersten Phase nicht gedeckt ist und ein Fehlbetrag von CHF 336.00 besteht.
6.3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziff. 6.1 hiervor basieren auf
107.7 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand Mai 2024; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2025, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres nach folgender Formel der Teuerung angepasst:
Neue Unterhaltsbeiträge =
ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 107.7
Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nur statt, soweit der Kläger nicht mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.
7.
Die Parteien schulden sich gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt.
8.
Die Parteien sind mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschulden (Stand per Juli 2023: CHF 53'882.65 / Stand per Urteilsdatum: unbekannt) güterrechtlich auseinandergesetzt.
9.
Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers (F._____ AG, […]) wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 281 ZPO angewiesen, den Betrag von CHF 24'202.00 auf das von der Beklagten noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu überweisen.
10.
10.1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Herr lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher, T._____, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
10.2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Herr lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, U._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
11.
Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.
12.
Die Entscheidgebühr von CHF 9'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit CHF 4'500.00 auferlegt. Sie geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für beide Parteien einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
13.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Die nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids aufgrund separater Verfügung vorzunehmende Honorarauszahlung an die unentgeltlichen
Rechtsvertreter der Parteien stehen unter dem Vorbehalt der späteren Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 11. Juni 2024 in motivierter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 10. Juli 2024 (Postaufgabe: 11. Juli 2024) fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Ziffern 2.1., 3., 4.1. bis 4.4., 6.1., 8. und 11 des angefochtenen Entscheids vom 4. Juni 2024 seien aufzuheben.
2.
Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden:
'2.1. Die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2012 sei unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen.
3.
Auf ein Kontaktrecht (Besuche, Ferien) sei zu verzichten.
4.1. bis 4.4. Entfallen
6.1. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C._____ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss der Erstausbildung monatlich im Voraus, jeweils auf den ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Fr. 1'729.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Juli 2024 (inkl. Betreuungsunterhalt von Fr. 929.–) Fr. 1'086.– ab 1. August 2024 bis 31. Dezember 2025 Fr. 1'874.– ab 1. Januar 2026 bis 31. Mai 2028 Fr. 1'966.– ab 1. Juni 2028 Fr. 1'666.– für die Dauer der Ausbildung, sofern C._____ einer bezahlten Ausbildung nachgehen sollte Jeweils zuzüglich allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungs- oder ähnlicher Zulagen.
8.
Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 120'000.00 zu bezahlen.
Nach Zahlung dieses Betrages sind die Parteien mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschulden (Stand per Juli 2023: Fr. 53'882.65 / Stand per Urteilsdatum unbekannt) güterrechtlich auseinandergesetzt (materiell unverändert gegenüber Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids).
11.
Entfällt.'
3.
Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, sofern nicht primär der Kläger zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.— verpflichtet wird.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 2. August 2024 stellte der Kläger folgende Anträge:
" 1. Die Berufung der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen – soweit darauf eingetreten werden kann – und der Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 4.06.2024, Verfahren-Nr. OF.2019.69, sei damit vollumfänglich zu bestätigen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsführerin/Beklagten, Frau B._____, gemäss – nachzureichender ergänzter oder vorliegender Kostennote (CHF
5179.65 inklusive Auslagen und Mwst), sofern es keine Ergänzungen mehr brauchen sollte) oder von Amtes wegen.
3.
Dem Berufungsgegner/Kläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter Einsetzung des Unterzeichners als seinem unentgeltlichen Fürsprecher, soweit nicht die Beklagte zur Leistung eines angemessenen Prozesskostenvorschusses oder einer Anwaltskostenbeteiligung von Fr. 6'000.00 (bei Ansetzung einer Verhandlung oder sonst CHF 5'200.00) verpflichtet werden kann."
Erwägungen
1. Eintretensfrage Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Beklagte durch diesen beschwert ist, soweit ihren Begehren bzw. Anträgen nicht (vollkommen) entsprochen wurde und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.
1. Eintretensfrage Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Beklagte durch diesen beschwert ist, soweit ihren Begehren bzw. Anträgen nicht (vollkommen) entsprochen wurde und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.
2. Prozessuales Mit Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (BGE 143 III 42 E. 4.1). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht für Streitigkeiten, die – wie Kinderbelange (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) – durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beherrscht sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Ferner gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime; das Gericht entscheidet demnach ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3. IPRG Die Parteien wie auch ihre Tochter C._____ haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Sie sind aber keine schweizerischen Staatsangehörigen. Da es sich bei einer Scheidungssache um eine Personenstandssache bzw. einen Statusprozess handelt (dessen Ergebnis wünschbarerweise auch im Heimatstaat bzw. den Heimatstaaten der geschiedenen Eheleute anerkannt werden sollte), lässt sich argumentieren, dass – nicht zuletzt mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. dazu das Klagebegehren 8, wo festgehalten wurde, dass diesbezüglich Schweizer Recht zur Anwendung zu bringen sei) – ein internationaler Sachverhalt gegeben ist (vgl. MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 1 IPRG). Bei Bejahung eines internationalen Sachverhalts ist die internationale Zuständigkeit der Schweizer Gerichte für die vorliegende Scheidung sowie die Beurteilung ihrer Nebenfolgen gegeben (Art. 59 IPRG [Scheidung], Art. 63 Abs. 1 IPRG [Güterrecht], Art. 85 IPRG in Verbindung mit Art. 5 HKsÜ [elterliche Sorge/Obhut und persönlicher Verkehr] sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Ziffer 2 lit. b LugÜ [Unterhalt]). Anwendbar ist Schweizer Recht (Art. 63 Abs. 2 und Art. 85 IPRG in Verbindung mit Art. 15 HKsÜ [elterliche Sorge/Obhut und persönlicher Verkehr], Art. 63 Abs. 2 IPRG und 83 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 4 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht [Unterhalt] sowie Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG [Güterrecht]).
4. Streitgegenstand der Berufung Streitig sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren – mit Ausnahme der Obhut – alle Kinderbelange (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Kinderunterhalt) sowie das Güterrecht. Während der Kläger vor Vorinstanz die Alleinobhut über C._____ für sich verlangt hatte (bei gemeinsam belassener elterlicher Sorge), lauteten die Anträge der Beklagten auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge (mit Obhut) an sich sowie auf (vorläufige) Verweigerung von persönlichem Verkehr zwischen dem Kläger und C._____. In den übrigen Punkten (Scheidungspunkt, Vorsorgeausgleich und nachehelicher Unterhalt) ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass, solange die elterliche Sorge umstritten ist, die von der Vorinstanz zugunsten der Beklagten getroffene und vom Kläger unangefochten gebliebene Obhutsregelung als naturgemäss nachgeordneter Regelungsgegenstand nicht rechtskräftig werden kann.
5. Elterliche Sorge
5.1. Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz hat die elterliche Sorge über C._____, wie von Art. 296 Abs. 2 ZGB im Grundsatz vorgesehen, beiden Parteien belassen. Sie hielt dafür, mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse und die Kontinuität der Umgebung gelte es zu berücksichtigen, dass C._____ seit Oktober 2019 (wieder) bei der Beklagten wohne und die Parteien gestützt auf Art. 296 Abs. 2 ZGB die gemeinsame elterliche Sorge ausübten. Zwischen den Parteien finde keinerlei Kommunikation statt. Seit der Rückgabe der Obhut über C._____ an die Beklagte im Oktober 2019, somit seit über vier Jahren, habe kein Kontakt mehr zwischen dem Kläger und C._____ stattgefunden, wie er anlässlich der Hauptverhandlung ausgeführt habe. Informationen seien bekanntlich die Grundlage für Entscheidungen und daher für die Ausübung der elterlichen Sorge von zentraler Bedeutung. Dabei sei nicht entscheidend, ob ein Elternteil eine Mitverantwortung an diesem Zustand treffe, sondern ob das Kindeswohl durch die gegenwärtige Sorgerechtsregelung erheblich beeinträchtigt sei und ob eine Änderung eine Verbesserung verspreche. Mittel- und längerfristig werde sich die Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge schwierig gestalten, wenn es dem Kläger nicht gelingen sollte, den persönlichen Kontakt zu C._____ wieder auf- und auszubauen. Kurzfristig spreche diese Wechselwirkung zwischen elterlicher Sorge und persönlichem Kontakt jedoch gegen die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, denn damit würde eine der letzten verbleibenden Verbindungen zwischen dem Kläger und C._____ beseitigt, was dem Ziel des Wiederaufbaus des Kontaktrechts nicht förderlich wäre. Auch wenn der fehlende Kontakt zwischen den Parteien und zwischen C._____ und dem Kläger keine ideale Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge darstelle, bilde dies mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung noch keinen genügenden Grund für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, solange sich dieser Zustand in der Vergangenheit nicht schädlich auf das Kindeswohl ausgewirkt habe und eine Alleinzuteilung keine Verbesserung bringen würde, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2).
5.2. Berufung Die Beklagte hält in ihrer Berufung daran fest, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge einzuräumen. Eine vom Bundesgericht statuierte Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (schwerwiegender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit) sei vorliegend klarerweise erfüllt. Hinzu träten weitere Umstände, die entweder als solche für eine Alleinzuteilung sprächen oder zu einer Entlastung der Situation führten: C._____ habe im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung von traumatisierenden Erlebnissen in der Zeit, als sie sich in der Obhut des Klägers befunden habe (gemeint Zeit von Juli 2018 bis April 2019), berichtet; sie sei während der Obhut beim Kläger oft geschlagen worden und habe wegen der Beklagten (gemeint offenbar auf Anstiftung des Klägers zu deren Lasten) lügen müssen. Die notwendige Sicherheit für C._____ könne nur mittels Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte gewährleistet werden. Dies werde durch zwei (neu eingereichte) Beweismittel eindrücklich bestätigt: Einerseits durch einen Brief, den C._____ spontan und total enttäuscht geschrieben habe, nachdem ihr die Beklagte vom Eingang des vorinstanzlichen, noch immer ein Besuchsrecht des Beklagten vorsehenden Entscheides erzählt habe. Die unglaubliche Brutalität, die aus dem Brief spreche (Beschreibung, dass sie geschlagen worden sei, wenn sie die Beklagte habe sehen wollen, dass sie im Badezimmer auf dem Boden habe essen müssen, wenn sie keinen Appetit mehr gehabt habe, und sogar ihr Erbrochenes habe essen müssen) mache betroffen und sprachlos. Anderseits liege ein Buch vor, in dem C._____ das Erlebte im Rahmen der psychologischen Behandlung verarbeitet habe und aus dem sich auf eindrückliche Weise ergebe, dass ihre Angaben zuträfen und auf eigenen Erlebnissen beruhten. Auch wenn diese Umstände mehr als genügten, um C._____ unter die alleinige elterliche Sorge der Beklagten zu stellen, kämen noch zwei weitere gewichtige Gründe hinzu. Einerseits sei C._____ dem Kläger vollkommen egal; denn seitdem sie gemäss Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2019 wieder unter der Obhut der Beklagten stehe, habe er kein einziges Mal zu ihr Kontakt aufgenommen, ihr beispielsweise einen Brief oder ein Geschenk zum Geburtstag geschickt. Hinzu komme die Bildung eines Tumors an C._____ Knie. Am 12. Januar 2024 habe die Beklagte den Kläger per Brief und dann – bezüglich eines Arzttermins in Wien – noch per WhatsApp orientiert, zudem habe sie einen Spendenaufruf verfasst. Die Reaktion des Klägers sei absolut Null gewesen. Anderseits bedinge die gemeinsame elterliche Sorge das Zusammenwirken der geschiedenen Ehegatten in gewissen Bereichen wie beispielsweise beim Ausstellen von Ausweispapieren. Die Verweigerung der Zustimmung könne nach bundesgerichtlicher Auffassung Grund für das alleinige Sorgerecht eines Elternteils sein. Als C._____ einen neuen Pass benötigt habe, habe der Kläger seine Zustimmung verweigert (Berufung S. 3 ff.).
5.3. Rechtliches 5.3.1. In einem Scheidungs- (oder Eheschutz-) Verfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gemäss Bundesgericht muss die Zuteilung (oder Belassung) der Alleinsorge die eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7). Auch wenn die elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB), darf die Alleinsorge nicht schon dann angeordnet werden, wenn sie – im Sinne einer positiven Kindeswohlprüfung – dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. wiederum BGE 142 III 197 E. 3.7). Vielmehr muss – im Sinne einer negativen Kindeswohlprüfung – erstellt werden, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl widerspricht (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKommentar Scheidung,
4. Aufl. 2022, N. 20 zu Art. 298 ZGB; vgl. nun auch BGE 150 III 97 E. 4.2).
Die Anordnung einer Alleinsorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB ist zunächst dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Gewalt als von Amtes wegen zu treffende Kindesschutzmassnahme (Art. 311 ZGB) erfüllt sind, d.h. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge (d.h. im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung zu leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen zu treffen; Art. 301 Abs. 1 ZGB) auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten ihm gegenüber gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Allerdings können weniger gravierende Gründe wie ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder fehlender Kooperationswille und fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern für die Zuteilung einer alleinigen Sorge ausreichen (vgl. dazu ausführlich BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 298 ZGB). Dabei wird, was unter Kausalitätsgesichtspunkten an sich eine Selbstverständlichkeit darstellt, als zusätzliche Voraussetzung verlangt, dass sich diese Defizite negativ auf das Kindeswohl auswirken und von einer Alleinsorge eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 142 III 197 E. 3.5). Dabei dürften jedenfalls mit Bezug auf die Frage einer Alleinzuteilung der Dauerkonflikt und die fehlende Kooperationswilligkeit bzw. -fähigkeit praktisch kaum voneinander zu trennen sein. Denn nach einer Trennung von Eheleuten kommen Dauerkonflikte wohl vor allem im Zusammenhang mit den Belangen gemeinsamer Kinder vor. Durch die Anordnung einer Alleinsorge wird dieses Problem entschärft (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 298 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre).
5.3.2. Kommt das Scheidungsgericht zum Schluss, dass nur eine Alleinsorge eine Beruhigung des Elternkonflikts ermöglicht, stellt sich weiter die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. Sie ist in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sinngemäss nach den für die Zuteilung der Obhut massgeblichen Kriterien zu beantworten (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 und 22 zu Art. 298 ZGB). Zu diesen zählt in erster Linie die Erziehungsfähigkeit (SCHWENZER/COT-TIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 298 ZGB). In Anbetracht des Umstands, dass Gewalttätigkeit zum Entzug der elterlichen Sorge führen kann (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), versteht sich sodann von selbst, dass die Erziehungsfähigkeit bei Vorkommnissen physischer und/oder psychischer Gewaltanwendung gegenüber Kindern mehr oder weniger massiv eingeschränkt ist. Zu einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit gehört aber auch die Bereitschaft zur Kooperation mit dem anderen Elternteil (gerade wenn die Eltern getrennt leben) sowie die Bereitschaft, eine Beziehung des Kindes zu diesem zuzulassen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 298 ZGB).
5.4. gemeinsame elterliche Sorge Die Vorinstanz hat sich mit der von der Beklagten vorgebrachten angeblichen Gewalttätigkeit (Brutalität) des Klägers gegenüber C._____ nicht bereits in der Begründung ihres Entscheids, die elterliche Sorge bei beiden Parteien zu belassen (angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2), sondern erst im Zusammenhang mit der Regelung des persönlichen Verkehrs auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.3).
Wie es sich mit der angeblichen Gewalttätigkeit der Parteien verhält, vermag mit Bezug auf den Entscheid, ob im vorliegenden Scheidungsverfahren bezüglich C._____ die Alleinsorge eines Elternteils oder die gemeinsame elterliche Sorge anzuordnen ist (zur Geltung der Offizialmaxime vgl. E. 2.1), keine entscheidende Bedeutung zu erlangen. Denn zwischen den Parteien ist in offenkundigster Weise ein überaus schwerwiegender Konflikt gegeben, der zum Erliegen jeglicher Kommunikation zwischen ihnen geführt hat. Eine "Kommunikation" zwischen ihnen hinsichtlich der Belange von C._____ findet nicht (so ausdrücklich angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2) bzw. höchstens indirekt im Rahmen von Gerichtsverfahren statt (obwohl die gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 Abs. 2 ZGB formell noch andauert). Beispielhaft sei erwähnt, dass die Beklagte die Zustimmung des Klägers für die Ausstellung eines Passes über ein Gerichtsverfahren erwirkte. Zu erwähnen ist auch das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2024 (Berufungsbeilage 7), worin die Beklagte den Kläger über eine Tumorerkrankung von C._____ (dazu E. 6.4.4.3) informierte und das sie, wie wenn sie bereits Alleininhaberin der elterlichen Sorge wäre (vgl. Art. 275a ZGB), mit folgendem Satz einleitete: "Ich sende Ihnen diesen Brief, da ich gesetzlich verpflichtet bin, Sie über den Zustand von C._____ zu informieren." Es fehlt jeder Grund zur Annahme, dass die Parteien jetzt, aber auch in Zukunft in der Lage sind/sein werden, für C._____ die in nicht alltäglichen Angelegenheiten erforderlichen Entscheidungen gemeinsam zu treffen, sodass ständig mit Gerichtsverfahren gerechnet werden müsste. Dies auch vor dem Hintergrund, dass keinerlei Hinweise vorliegen, wonach sich die Kommunikation zwischen den Parteien während der Dauer des vorliegenden Rechtmittelverfahrens gebessert hat bzw. eine solche überhaupt stattfindet.
5.5. Zuteilung der Alleinsorge 5.5.1. Dagegen ist die Frage, ob es zu (physischer und/oder psychischer) Gewalt der Parteien gegenüber C._____ gekommen ist (wie sie von beiden Parteien geltend gemacht wurde/wird), von Bedeutung für die Frage, welchem
von ihnen die Alleinsorge zuzuteilen ist, zumal bei vorhandener Gewalttätigkeit eines Elternteils gegenüber einem Kind nicht von einer uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. E. 5.3.2).
Nach der Trennung der Parteien im November 2017 standen zunächst zufolge einer von der Tochter der Beklagten aus früherer Ehe (G._____) am tt.mm. 2018 erstatteten Anzeige wegen häuslicher Gewalt nicht die Gewalttätigkeit des Klägers, sondern Handgreiflichkeiten (Schläge) der Beklagten gegenüber G._____ und C._____ zur Debatte (vgl. dazu insbesondere das Protokoll der polizeilichen Einvernahme von G._____ vom tt.mm. 2018 [KEKV.2018.46, act. 16 ff.]). Zwar wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafgerichtskammer, vom 22. Juni 2021 (SST.2021.9) wegen einfacher Körperverletzung und wegen Sachbeschädigung (begangen je zum Nachteil von G._____ am 2. Juni 2018 bzw. 9. Juli 2018) verurteilt. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend erfolgte indessen ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten zum Nachteil von G._____ und C._____. In E. 3 des ebenfalls rechtskräftigen Entscheids vom 23. September 2019 im Verfahren XBE.2019.37 hielt die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau sodann fest, dass eine Gefährdung von C._____ durch angebliche Schläge ihrer Mutter nicht als glaubhaft gemacht vorausgesetzt werden dürfe, sondern – aufgrund der Zweifelhaftigkeit der Angaben von G._____ zumindest bezüglich C._____ – zu verneinen sei. Darauf kann verwiesen werden. Auch wenn der Beklagten in Anbetracht ihrer strafrechtlichen Verurteilung wegen begangener Gewaltausübung an einem Kind eine über blosses "Temperament" (so die Beklagte in deren polizeilichen Einvernahme, KEKV.2018.46, act. 5) hinausgehende Beeinträchtigung der Impulskontrolle nicht abgesprochen werden kann, fehlen Hinweise darauf, dass die Beklagte gegenüber C._____ im Sinne von Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gewalttätig war oder ist, insbesondere auch nicht seit C._____ im Oktober 2018 nach der Fremdplatzierung wieder unter die Obhut der Beklagten gelangte. So hat auch der Kläger nie Handgreiflichkeiten der Beklagten gegenüber C._____ geltend gemacht (seine Gefährdungsmeldung im Februar 2018 erfolgte aus der Befürchtung heraus, dass wegen stundenlangen Ohnmachten und Abwesenheiten der Beklagten C._____ Betreuung nicht gewährleistet sei [vgl. KEMN.2018.49, act. 1 f.]). Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Beklagte C._____ vernachlässigt. Entsprechend ist von der Erziehungsfähigkeit der Beklagten auszugehen.
5.5.2. Von massgeblicher Bedeutung für die Zuteilung der elterlichen Sorge ist vorliegend der Umstand, dass innert kürzester Zeit, nachdem C._____ im Oktober 2018 nach der Fremdplatzierung wieder unter die Obhut der Beklagten gelangte, eine tiefgreifende symbiotische Ablehnung des Klägers durch C._____ und die Beklagte eingesetzt hat (vgl. unten E. 6). Diese Entwicklung schliesst eine (sofortige) Umteilung der Obhut (und somit auch eine Zuteilung der Alleinsorge) an den Kläger aus (damit scheint sich dieser, seinen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gestellten Anträgen nach zu urteilen, offenbar abgefunden zu haben), dies auch vor dem Hintergrund, dass C._____ seit Jahren keinerlei Kontakt mehr mit dem Kläger hat und die Beklagte ihre Hauptbezugsperson ist (vgl. E. 6 unten). Da zudem von der Beklagten keinerlei Kommunikationsbereitschaft zu erwarten ist und ohne solche eine gemeinsame elterliche Sorge, in deren Rahmen die über das Alltägliche (und Dringliche) hinausgehenden wichtigen Entscheidungen in Kinderbelangen zu treffen sind, nicht wahrgenommen werden kann (vgl. 5.4 oben), ist C._____ unter die Alleinsorge der Beklagten zu stellen. Die von der Beklagten zur Begründung ihres Antrags auf Zuteilung der Alleinsorge angeführten Argumente (unglaubliche Brutalität und Desinteresse des Klägers gegenüber C._____) brauchen im Zusammenhang mit der Frage der Sorgerechtszuteilung nicht geprüft zu werden. Vielmehr ist darauf im Zusammenhang mit der von der Beklagten verlangten Aufhebung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Kläger und C._____ einzugehen (E. 6 unten).
6. Persönlicher Verkehr
6.1. Angefochtener Entscheid / Berufung Wie bereits erwähnt, hat wegen einer massiven Abwehrhaltung von C._____ gegenüber dem Kläger seit Jahren kein persönlicher Kontakt mehr zwischen den beiden stattgefunden. Aus diesem Grund hat die Vorinstanz ein in vier Phasen aufbauendes Besuchs- und Ferienrecht angeordnet. In der vierten, ein Jahr nach Eintritt der Rechtskraft einsetzenden Phase handelt es sich um ein "normales" Besuchsrecht am ersten und dritten Wochenende eines Monats (Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr) zuzüglich eines Ferienrechts von drei Wochen und Regelung von Feiertagen (Dispositiv-Ziffer 3.1). Darüber hinaus hat die Vorinstanz Kindeschutzmassnahmen neu (Weisung an die Parteien, das Programm "Kinder aus der Klemme" zu besuchen) bzw. deren Weiterführung in erweitertem Umfang (Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) angeordnet (Dispositiv-Ziffer 4.1-4.4).
Der Kläger erklärt sich mit diesen Regelungen der Vorinstanz ausdrücklich einverstanden (Berufungsantwort S. 5). Von der Beklagten wird dagegen unter Hinweis auf angebliche "unglaubliche Brutalität" und Desinteresse des Klägers die ersatzlose Aufhebung aller Anordnungen (zuvorderst die Verweigerung bzw. Aufhebung des Rechts auf persönlichen Verkehr) verlangt. In Anbetracht der "schrecklichen Ereignisse" sei einerseits C._____ Weigerung, zum Kläger zu gehen, vollkommen verständlich und werde anderseits sämtlichen von der Vorinstanz gegenüber der Beklagten erhobenen Vorwürfen der Boden entzogen. Sie (Beklagte) habe versucht, C._____ zur Kontaktaufnahme mit dem Kläger zu motivieren. Bei den "unvorstellbaren Erlebnissen", unter denen C._____ beim Kläger habe leiden müssen, stütze sich deren Weigerung zur Kontaktaufnahme unmittelbar auf diese Erfahrungen; einer Beeinflussung durch die Beklagte habe es unter diesen Umständen nicht mehr bedurft; auch ein siebenjähriges Kind wisse ganz genau, dass es Derartiges nicht mehr erleben wolle (Berufung S. 7 ff.).
6.2. Rechtliches Für die gesetzlichen Grundlagen des persönlichen Verkehrs kann zunächst auf E. 3.2.5.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die dortigen Ausführungen (insbesondere der Verweis auf die bundesgerichtliche Grundaussage, dass es bei der Festsetzung des Besuchsrechts nicht darum gehe, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in dessen Interesse zu regeln, vgl. BGE 123 III 451 E. 3b) sind allerdings zu ergänzen.
6.2.1. Vorab ist die Bedeutung des Kontakts eines Kindes zu beiden Elternteilen (auch nach deren Trennung) hervorzuheben (BGE 142 III 481 E. 2.8 sowie BGE 130 III 585 E. 2.2.2, wonach anerkannt sei, dass aufgrund des schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig sei und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen könne). Art. 298 Abs. 2bis ZGB und Art. 298b Abs. 3bis ZGB sprechen denn auch von einem von den Scheidungsgerichten und Kindesschutzbehörden zu beachtenden Recht des Kindes, regelmässig persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen. Aus diesem Grund stellt das Recht eines Elternteils auf persönlichen Verkehr ein Pflichtrecht dar, das der Elternteil im Interesse des Kindes (Kindeswohl) auszuüben hat (vgl. anstelle vieler SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 273 ZGB).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen. Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).
6.2.2. 6.2.2.1. Das Recht auf persönlichen Verkehr ist selbstredend nicht schrankenlos. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben ihn die Eltern pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert (vgl. auch Art. 311 Abs. 1 ZGB betreffend Entziehung der elterlichen Sorge) oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2.2. Besondere Probleme stellen sich für den Fall, dass ein Kind den persönlichen Verkehr verweigert, dies erst recht dann, wenn die Weigerungshaltung auf manipulatives Verhalten des Inhabers der elterlichen Sorge oder der Obhut zurückzuführen ist, womit dieser gegen die in Art. 274 Abs. 1 ZGB statuierte Loyalitätspflicht verstösst.
Der Wille des urteilsfähigen Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönlichen Verkehr bzw. über die elterlichen Betreuungsanteile. Dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn das Kind bezüglich der Betreuungsregelung noch nicht urteilsfähig ist. Berücksichtigen bedeutet freilich nicht, dass der Wille des Kindes einen besonderen Vorrang geniesst. Insbesondere steht es nicht im Belieben des Kindes, in Eigenregie zu bestimmen, ob und zu welchen Bedingungen persönliche Kontakte zu einem Elternteil stattfinden sollen bzw. wo und bei wem es leben möchte; andernfalls würde der Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente durchaus widersprechen können; dies gilt namentlich für den Fall, dass die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295 E. 4a/b). Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, auf die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu autonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist nach der Rechtsprechung ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_13/2024 vom 22. November 2024 E. 4.3.3 mit weiteren Hinweisen). Nur wo das urteilsfähige (bzw. das zu autonomer Willensbildung fähige) Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2.3).
6.3. Kinderanhörung Hinsichtlich der Thematik des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Kläger beantragt die Beklagte eine Anhörung von C._____ im vorliegenden Berufungsverfahren (Berufung S. 5). C._____ wurde indessen vom Familiengericht Brugg als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den Jahren 2018 und 2021 bereits zweimal (u.a.) zur Thematik des persönlichen Verkehrs mit dem Kläger angehört (Klagebeilage 41 und Berufungsbeilage 4). Zudem war der persönliche Verkehr zwischen C._____ und dem Kläger auch Thema anlässlich der mit C._____ durchgeführten Therapiesitzungen bei den H._____ (vgl. Therapiebericht vom tt.mm. 2021 in Berufungsbeilage 3). Dazu kommt, dass der letzten Kinderanhörung vor dem Familiengericht Brugg sowie dem Therapiebericht der H._____ vom tt.mm. 2021 der unmissverständliche Wunsch von C._____, keinen Kontakt mit dem Kläger zu haben, ohne Weiteres zu entnehmen ist. Es ist nicht zu erwarten, dass sich an diesem Wunsch von C._____ in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte. Vielmehr macht die Beklagte weiter geltend, dass C._____ keinen Kontakt zum Kläger wünscht, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird (Berufungsantwort S. 21). Vor diesem Hintergrund würde einer nochmaligen Anhörung von C._____ keinerlei Erkenntniswert zukommen, weshalb darauf zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_960/2023 vom 3. Juli 2024 E. 2.3.1). Vielmehr bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Verweigerungshaltung von C._____ gegenüber dem Kläger auf einer autonomen Willensbildung bzw. auf selbst erlebten Erfahrungen aus dem persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Kläger beruht.
6.4. Subsumtion Hinsichtlich der Frage, ob aufgrund von Gewalttätigkeiten des Klägers C._____ gegenüber die Aufhebung des Rechts auf persönlichen Verkehr angezeigt ist, ergibt sich Folgendes:
6.4.1. Chronologie Im Sommer 2017 kam die Tochter der Beklagten aus einer früheren Ehe (G._____), nachdem sie offenbar während ca. dreier Jahre bei ihrem Vater gelebt hatte, in den Haushalt der Parteien (Aussage von G._____ in der Befragung durch die Kantonspolizei, KEKV.2018.46, act. 18). Die Parteien trennten sich im November 2017 nach einem heftigen Streit. Bis Anfang Februar 2018 scheint der Kontakt zwischen dem Kläger, der die eheliche Wohnung verlassen hatte, und C._____ leidlich funktioniert zu haben. Am tt.mm. 2018 erstattete der Kläger bei der KESB Brugg eine Gefährdungsmeldung; er gab an, sich um C._____ Sorgen zu machen, weil die Beklagte manchmal unter stundenlang anhaltenden Ohnmachtsanfällen (vermutlich wegen Epilepsie) leide und C._____ während des Ausgangs ihrer 17-jährigen Tochter G._____ zur Betreuung überlasse, was vielleicht kein Problem wäre, hätte diese nicht vor rund einem Jahr einen Suizidversuch unternommen (KEMN.2018.49 act. 1 f.). Am tt.mm. 2018, dem Tag nach Eingang der Gefährdungsmeldung, erstattete die Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige wegen Drohungen und Tätlichkeiten, was zur Inhaftierung des Klägers führte (KEMN.2018.49, act. 18 f.). Mit Entscheid vom 23. März 2018 wurde im damals vor dem Gerichtspräsidium Brugg hängigen Eheschutzverfahren SF.2018.13 C._____ – dem gemeinsamen Antrag der Parteien entsprechend – unter die Obhut der Beklagten gestellt. Am tt.mm. 2018 meldete der Kläger bei der Kantonspolizei, dass G._____ von der Beklagten mehrfach geschlagen worden sei. Daraufhin wurde mit vorsorglicher Verfügung vom 16. Juli 2018 der Fachrichterin des Familiengerichts Brugg (KESB) das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Beklagten für C._____ mit sofortiger Wirkung entzogen und diese bis auf Weiteres beim Kläger untergebracht; ferner wurde der Beistand zur Erstattung eines Berichts über C._____ aktuelle Situation aufgefordert (KEKV.2018.46, act. 24 f.).
Nach weiteren Abklärungen entzog das Familiengericht Brugg (KESB) mit sofortiger Wirkung beiden Parteien das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Entscheid vom 4. April 2019 im Verfahren KEKV.2018.46) und C._____ wurde im AB._____ untergebracht. Mit Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 23. September 2019 (im Verfahren XBE.2019.37), wurde C._____ Fremdplatzierung aufgehoben und diese wieder unter die Obhut der Beklagten gestellt.
6.4.2. (Dritt-) Einschätzungen bis zur superprovisorischen Umplatzierung von C._____ zum Kläger im Juli 2018 Für die Zeit bis zu C._____ vorsorglicher Unterbringung beim Kläger im Juli 2018 liegen folgende behördlichen Feststellungen vor:
Bericht des Sozialdienstes V._____ vom 7. Mai 2018 (KEKV.2018.46, act.
56 ff.): Darin wird erwähnt, dass C._____ viele starke Bindungen zu Bezugspersonen (insbesondere Mutter und Vater, d.h. die Parteien) habe und dass sie den Kläger nach der Trennung der Parteien von November 2017 bis Februar 2018 regelmässig gesehen habe, allerdings nicht mehr bis April 2018, weil die Beklagte Angst vor einer Entführung von C._____ durch den Kläger gehabt habe. Obwohl die Beklagte C._____ als vom Kläger "sehr eingeschüchtert" beschrieben hatte (KEKV.2018.46, act. 61), wurde im Bericht Folgendes festgehalten:
" C._____ hat eine sehr enge Beziehung zum Vater. C._____ hat viele Fotos von ihm bei sich zu Hause: Sie schaut diese immer wieder an und zeigt diese auch gerne. Bei einer gemeinsamen Begegnung mit ihm und den AbklärerInnen, zeigt C._____ grosse Begeisterung, den Vater nach zwei Monaten wieder zu sehen. Es kommt während den 2 Stunden Besuchszeit zu sehr vielen Körperkontakten zwischen Vater und Tochter. Sie erzählt ihm sehr viel in ihrer Muttersprache. Die Beziehung ist sehr liebevoll und vertraut. Es ist klar ersichtlich, dass der Vater in der Vergangenheit eine Bindung zu C._____ aufbauen konnte." (KEKV.2018.46, act. 59)
Der Beistand I._____ hielt in seinem Bericht vom 17. Juli 2018 Folgendes fest:
" Gemäss Angaben der Kindsmutter hat sich die Situation seit rund zwei Monaten zu Gunsten von C._____ wesentlich verbessert. Das Kind durfte laut Aussagen von B._____ seinen Vater an 10 Tagen besuchen. Dem Kindesvater war es erlaubt seine Tochter in der Wohnung der Mutter zu besuchen. Gemäss Informationen von B._____ sei er regelmässig gekommen, wenn sie an die Treffen mit ihrem Verein gefahren ist. Das Mädchen sei von ihm durch den Abend hindurch betreut und anschliessend zu Bett gebracht worden." (KEKV.2018.46, act. 26)
Es gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass bis zur Strafanzeige im Juli 2018 die Beziehung zwischen C._____ und dem Kläger gestört war. In ihrer Berufung (S. 7) gesteht nun auch die Beklagte ausdrücklich zu, dass bis Juli 2018 sich der Kläger "nicht auffällig verhalten" habe.
6.4.3. Dritteinschätzungen von Juli 2018 bis zur Wiederherstellung der Obhut der Beklagten (Ende 2019)
6.4.3.1. Sozialdienst W._____ Nach C._____ (superprovisorischer) Unterbringung beim Kläger verfasste der Sozialdienst V._____ am 6. September 2018 einen Ergänzungsbericht mit folgenden Beobachtungen und Einschätzungen:
" Der Kontakt zwischen C._____ und ihrem Vater ist bei den drei Kontakten [am 20. August 2018 {in der J._____} und 27. August 2018 {Hausbesuch} und 3. September 2018 {unangemeldeter Hausbesuch}, vgl. KEKV.2018.46, act. 82] sehr herzlich und vertraut. Eine enge Bindung ist klar ersichtlich. C._____ äussert, dass sie sich wohl fühle und glücklich sei. Der Vater kennt die Bedürfnisse seiner Tochter und geht auf diese ein. C._____ befolgte in den kurzen Sequenzen die Anweisungen des Vaters und lehnte sich nicht gegen diesen auf. Er war stets liebevoll und herzlich zu ihr. C._____ scheint während der Zeit seit dem tt.mm.jjjj bei ihrem Vater weder in der sozialen, emotionalen, gesundheitlichen noch geistigen Entwicklung beeinträchtigt zu sein. Die Sichtweise des Vaters auf C._____, seine Haltung in Erziehungsfragen, sowie in der Versorgung und Entwicklungsförderung von C._____ ist altersadäquat. Er zeigt sich trotz mehrfacher Belastung von Selbständigkeit, Unsicherheit im Verfahren, Stresssituation mit Frau B._____ und zwei Töchtern im Haushalt [neben C._____ deren Halbschwester G._____, die zusammen zum Kläger wechselten] sehr souverän und sicher in seiner Vaterrolle. Die Lebensumstände von C._____ und der Familiensituation beim Vater (Schule, ausserschulische Kinderbetreuung, Wohnverhältnisse, Nachbarschaft, materielle Absicherung, soziale Integration) sind stabil und gesichert." (KEKV.2018.46, act. 86)
"Kinder, welche starke Konflikte oder häuslicher Gewalt zwischen den Eltern miterleben, können äusserst schädigende und weitreichende Auswirkungen erfahren. In dieser Abklärung wurden keine gravierenden Schäden in der psychischen und physischen Gesundheit von C._____ beobachtet. Auch die soziale und kognitive Entwicklung scheint noch nicht stark tangiert. Sie ist jedoch im zweiten Teil der Abklärung merklich ruhiger und unsicherer. Trotz der Belastungen ist C._____ aber aktuell ein sehr aufgestelltes und fröhliches Kind, welches soziale Kontakte liebt." (KEKV.2018.46, act. 89)
"C._____ befindet sich in einem grossen Loyalitätskonflikt. C._____ möchte weder von Vater noch Mutter getrennt sein. Bisher verstand sie nicht, warum sie plötzlich nicht mehr bei der Mutter ist. Sie vermisst ihre Mutter." (KEKV.2018.46, act. 90)
"Aufgrund der Beobachtungen der Abklärerinnen erscheint die Lebenssituation von C._____ bei ihrem Vater kindsgerecht und stabil zu sein. Die Schilderungen von Herrn A._____ bezüglich der Betreuung von C._____ sowie seinem Erziehungsstil und den Strukturen erscheinen nachvollziehbar. Die Aussagen liessen sich bei zwei Hausbesuchen; angemeldet und unangemeldet, bestätigen." (KEKV.2018.46, act. 90)
Wiederum fehlt jeder Hinweis auf eine wie auch immer geartete Beeinträchtigung der Beziehung von Kläger und C._____. Allerdings scheint C._____ Trennung von der Beklagten als bisheriger Hauptbetreuungsperson aufgrund der superprovisorischen Kindesschutzmassnahme (Platzierung beim Kläger, dazu vorerst ohne Besuchsrecht zwischen C._____ und der Beklagten), bei C._____ einen gewissen Zoll gefordert zu haben (Unsicherheit und Gefühl, die Beklagte zu vermissen).
6.4.3.2. K._____ Ab Dezember 2018 kam es zu einer sozialpädagogischen Familienbegleitung durch K._____. Es fällt auf, dass in deren Bericht eine fast spiegelbildliche Einschätzung der Parteien bezüglich ihrer Fähigkeit, C._____ Grenzen zu setzen, geäussert wird. Während der Kläger vom Sozialdienst W._____ als souverän in seiner Vaterrolle bezeichnet worden war, wurde er nun als überfordert beschrieben (es sei ihm schwergefallen, C._____ Grenzen zu setzen). Diese Einschätzungen sind allenfalls weniger divergent, als es auf den ersten Blick erscheint. Der Unterschied liesse sich gut damit erklären, dass C._____ im ersten Beobachtungszeitpunkt (Sozialdienst W._____ im Mai 2018) unter der Obhut der Beklagten gestanden hatte, im Zeitpunkt der Beobachtung durch K._____ dagegen beim Kläger untergebracht war. Beide Male verhielt sich C._____ im Grunde genommen gleich, nämlich "normal" bzw. "ungezwungen" (und damit etwas weniger folgsam) beim jeweiligen Obhutsinhaber (im Mai 2018 noch die Beklagte, Ende 2018/Anfang 2019 der Kläger), während sie es dem besuchenden Elternteil (im Mai 2018 Kläger, Ende 2018/Anfang 2019 Beklagte) besonders recht machen wollte und deshalb diesem gegenüber besonders aufmerksam bzw. zugewandt (und deshalb folgsam) war. So oder anders wurde auch im Zwischenbericht K._____ vom 7. Februar 2019 ausdrücklich festgehalten, dass beide Elternteile eine gute Beziehung zu C._____ hätten und sich ihr gegenüber liebevoll zeigten (Bericht K._____ vom 7. Februar 2019 [Klageantwortbeilage 9] S. 2).
6.4.3.3. Zwischenfazit Zusammenfassend fehlen für den Zeitabschnitt Juli 2018 bis Dezember 2019 Beobachtungen der involvierten Stellen, die auf eine gestörte Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ hindeuten, die bei der nun in der Berufung vorgebrachten "unglaublichen Brutalität" des Klägers den Fachleuten kaum verborgen geblieben wäre. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang noch zum einen vom Kläger mit Berufungsantwort (Beilagen
5 f.) eingereichte Briefe von C._____ aus den Monaten Oktober und Dezember 2019, also aus einer Zeit, als die Fremdplatzierung bereits aufgehoben worden war und C._____ wieder unter beklagtischer Obhut stand (zur novenrechtlichen Zulässigkeit dieser neuen Urkunden vgl. E. 2.1). In einem der Briefe schrieb C._____ dem Kläger, dass sie ihn "ser Lib" (sehr lieb) habe und er "Gans net" (ganz nett) sei. Zum andern ist der Bericht von Dr. med. L._____, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. November 2019 (bei Akten KEMN.2019.232) zu erwähnen, bei der C._____ während ihrer Heimplatzierung bis Ende September (2019) in Therapie gewesen war. Darin wurde vermerkt, dass C._____ immer wieder stark damit beschäftigt gewesen sei, ihren Eltern einen absolut gleichen Stellenwert zu geben, z.B. bei der Anfertigung und Zuteilung von Geschenken, die in den Therapien entstanden waren, weil es sonst Streit unter den Eltern gebe (KEMN.2019.232).
Was dagegen als durchaus (wenn auch einzig) erstellt erscheinen kann, ist, dass C._____ nach ihrer Umplatzierung zum Kläger mit dem superprovisorischen Entscheid vom 16. Juli 2018 die Beklagte (rasch und stark) zu vermissen begann. Dies vermag in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte vorher wohl C._____ Hauptbezugsperson gewesen war, nicht zu erstaunen. Vor diesem Hintergrund vermag es auch nicht zu verwundern, wenn C._____ – trotz einer guten Beziehung zum Kläger – (zunehmend) den Wunsch entwickelte, wieder zur Beklagten zurückzukehren, und bei C._____ Schuldgefühle entstanden, weil sie mit ihrer Aussage, die Beklagte habe sie geschlagen, mit dazu "beigetragen" hatte, dass es zur Trennung von der Beklagten bzw. zum Obhutsentzug gekommen war (so auch angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4 S. 37 unter Hinweis auf den H._____Bericht vom 26. August 2022, S. 4).
6.4.4. Angebliche Brutalität des Klägers Seit ihrer "Rückplatzierung" zur Beklagten nach dem Entscheid des Obergerichts vom 23. September 2019 weigert sich C._____ offenbar, zum Kläger zu gehen (vgl. Bericht der damaligen Beiständin M._____ vom 19. November 2019; vgl. auch der Kläger in der Parteibefragung, act. 234, wonach er C._____ das letzte Mal "gesehen" habe [im Sinne von Kontakt haben], als sie von ihm weggegangen sei). Von der Beklagten wird in der Berufung als Grund für diese Weigerungshaltung die "unglaubliche Brutalität" des Klägers, der C._____ vom Juli 2018 bis und mit April 2019 ausgesetzt gewesen sei, sowie totales Desinteresse (zu letzterem E. 6.4.4.3 unten)
vorgeworfen. Nicht nur wegen der Schwere dieser Vorwürfe, sondern auch in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen (E. 6.4.3) sind diese Vorwürfe einer eingehenden Prüfung zu unterziehen.
6.4.4.1. Gemäss dem in der beklagtischen Eingabe vom 6. Dezember 2018 im Verfahren KEKV.2018.46 (act. 143 ff. und 205 ff.) inkorporierten "Tagebuch" der Beklagten zu ihren wöchentlichen Kontaktzeiten mit C._____ zwischen 17. Oktober und 28. November 2018 soll es während des von Frau N._____ von der Stiftung K._____ begleiteten Besuchsrechts vom 31. Oktober 2018 auf C._____ Wunsch zu einem nicht sehr langen Gespräch zwischen den beiden gekommen sein, in dem C._____ Frau N._____ – offenbar im Vertrauen ("ich [Beklagte] bemerkte, dass C._____ alleine mit Frau N._____ reden wollte") – erklärt haben soll, dass sie nicht mehr lügen möchte, dass die Beklagte sie geschlagen habe (KEKV.2018.46, act. 149). Anlässlich der Besuchszeit vom 14. November 2018 soll C._____ der Beklagten gemäss dem erwähnten Tagebuch zudem erzählt haben, sie habe gesehen, wie der Kläger mit einer Nachbarin gespielt und rumgeküsst habe, sowie, als sie nachts die Toilette aufgesucht habe, habe sehen müssen, wie die beiden miteinander geschlafen hätten (KEKV.2018.46, act. 150). Anlässlich der Besuchszeit vom 24. November 2018 soll C._____ der Beklagten darüber hinaus erzählt haben, dass der Kläger sie jeweils im Badezimmer einsperre, wenn sie nicht alles esse, wobei er das Licht ausmache; das Gleiche erlebe sie beim Onkel (Bruder des Klägers); dort dürfe sie nicht einmal zusammen mit den anderen am Tisch essen, sondern müsse alleine auf dem Boden, auf einem Kissen sitzend, essen. Dies sei für sie (Beklagte) äusserst schockierend gewesen. Weiter soll C._____, die normalerweise ein Kind ohne Angst sei, ihr erzählt haben, dass G._____, O._____ und der Onkel ihr gesagt hätten, sie liessen auf Youtube Momo, einen Geist mit grossen Augen und einem spitzigen Mund, laufen, wenn sie nicht brav sei. Sie (Beklagte) habe C._____ zweimal gefragt, ob das Erzählte stimme, und habe es dann aufgeschrieben (KEKV.2018.46, act. 153 f.).
6.4.4.2. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass C._____ schlechte Erfahrungen (insbesondere bei ihrem Onkel) machen musste, die sie der Beklagten bereits im November 2018, als sie noch beim Kläger wohnte, geschildert haben soll. Dennoch ist das Tagebuch der Beklagten mit Vorsicht zu behandeln (selbst in der beklagtischen Eingabe vom 6. Dezember 2018 im Verfahren KEKV.2018.46 [act. 155] ist davon die Rede, dass die Schilderungen subjektiv gefärbt seien).
Vorab ist festzustellen, dass in den von C._____ angeblich gemachten Schilderungen – mit einer Ausnahme (Einschliessen, wenn sie nicht aufgegessen habe) – als Täter der Übergriffe nicht der Kläger, sondern
Drittpersonen (vor allem Onkel, aber auch ihre Halbschwester G._____) genannt wurden. Demgegenüber werden nun im Berufungsverfahren alle "unglaublichen Brutalitäten" grundsätzlich dem Kläger zugeordnet und die Drittpersonen höchstens noch en passant erwähnt (Berufung S. 4: "Auch Fremde hätten sie geschlagen").
Sodann ist gerade hinsichtlich des einzigen im beklagtischen Tagebuch (KEKV.2018.46, act. 147 ff, und 205 ff.) erwähnten "Übergriffs" des Klägers (Einschliessen) folgende zentrale Unstimmigkeit festzustellen: Gemäss ihrem Tagebuch will die Beklagte erst am 24. November 2018 von C._____ erfahren haben, dass sie vom Kläger eingeschlossen werde, wenn sie nicht aufesse, was sie (Beklagte) anfangs gar nicht verstanden habe (KEKV.2018.46 act. 153). Allerdings lässt sich schon vom 9. November 2018 datierten Bericht der (damaligen) Beiständin, M._____, (Klagebeilage 58) entnehmen, dass ihr die Beklagte am 18. Oktober 2018 und damit über einen Monat vorher erzählt hatte, C._____ habe ihr gesagt, dass der Kläger sie "ins Zimmer einschliesse", was sie (Beklagte) am Gerichtstermin vom 1. November 2018 auszusagen gedenke. Damit kann die im Tagebuch gegebene Sachdarstellung, wann und wie sie von C._____ über Vorfälle (angeblichen) Einschliessens erfahren hat, nicht stimmen. Dies wirft aber die weitere Frage auf, ob der Vorwurf als solcher von der Beklagten erfunden (und von C._____ nach der Rückkehr in die Obhut der Beklagten übernommen) wurde bzw. ob die Beklagte eine wohl nicht seltene elterliche Sanktion, ungehorsame Kinder auf ihr Zimmer zu schicken (wovon C._____ erzählt haben mag), zu einem Einsperren umgedeutet hat.
Zu ergänzen ist im Zusammenhang mit dem angeblichen Einsperren von C._____ durch den Kläger Folgendes: Zwar hat C._____ im Rahmen der H._____-Therapie erstellten Therapiehefts (Berufungsbeilage 6) angegeben, sie sei "ein mahl" (eigenhändig mit mehreren Rechtschreibefehlern auf Post-it-Zettel) bzw. "mehrere Male" (offensichtlich von einer Drittperson fehlerfrei für C._____ verfasst) vom Kläger eingesperrt worden. Als Grund für das Einsperren wurde allerdings nicht erwähnt, dass C._____ nicht aufgegessen hatte, sondern, dass sie den Kläger nach der Beklagten gefragt habe.
Insgesamt lesen sich die im Tagebuch der Beklagten erwähnten Vorfälle (davon eigentlich nur einer [Einsperren von C._____, weil sie nicht aufgegessen hatte] den Kläger betreffend) wie eine – noch etwas harmlos(er)e – Skizze für die nun im Berufungsverfahren vorgetragenen Vorwürfe (unglaubliche Brutalität). Diese gehen mittlerweile dahin, dass der Kläger C._____ geschlagen habe, bis sie blaue Flecken bekommen habe (vgl. Therapieheft [Berufungsbeilage 6] "immer wan Ich mame ver miste, slegte mich A._____ das Ich blaue fleken bekam") und er sie sogar gezwungen habe, ihr Erbrochenes zu essen (Berufung S. 4). Es fragt sich aber, wieso C._____ im November 2018 der Beklagten gegenüber lediglich das Einschliessen, nicht aber diese wesentlich gravierenderen Übergriffe erwähnt haben sollte. Noch erstaunlicher muss erscheinen, dass C._____ in den gleichzeitig oder sogar danach entstandenen Berichten der Kinderund Jugendpsychiaterin Dr. med. L._____ vom 20. November 2018 [bei KEMN.2019.232] bzw. von K._____ C._____ trotz solcher Übergriffe als fröhliches und aufgestelltes Kind beurteilt bzw. festgehalten wurde, beide Elternteilen hätten eine gute Beziehung zu C._____.
Im Übrigen kann man sich des Eindrucks nur schwer erwehren, dass die Beklagte (aber auch C._____) weitestgehend Versatzstücke in beliebigen Kontextvarianten verwenden und abwandeln. Insbesondere werden diese Versatzstücke von C._____ in ihrem Therapieheft (Berufungsbeilage 6) in neue und nicht immer stimmige Kontexte gestellt:
(1) Zunächst ist der bereits erwähnte – erstmals in der Berufung (S. 4) vorgebrachte – Vorfall zu erwähnen, der Kläger habe C._____ gezwungen, ihr Erbrochenes zu essen. Abgesehen davon, dass erklärungsbedürftig erscheint, wieso gerade dieser besonders gravierend zu taxierende Vorfall erst im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, ist zu konstatieren, dass dieser im Therapieheft (Berufungsbeilage 6) zeitlich in der Zeit, als C._____ etwa vierjährig war (ca. 2016) und die Parteien noch zusammenlebten, verortet wurde:
" Als Ich etwa 4 jare alt war, zwingte mich A._____ mich immer das gantze teller mit essen zu Essen manchmal muste Ich erbrechen und Ich muste Aless Essen. Am libsten hete ich gesagt go owai Dady!"
(2) In C._____ Therapieheft (Berufungsbeilage 6) findet sich ein Post-itZettel, wonach ihr der Kläger "mahl" gesagt habe, sie müsse lügen, dass die Beklagte sie geschlagen habe, andernfalls sie diese nicht sehen dürfe. Während eine klägerische Anstiftung von C._____ zur Lüge, sie sei von der Beklagten geschlagen worden, im Rahmen der ursprünglichen Variante der Geschichte (Erstattung einer Gefährdungsmeldung) durchaus einen Sinn ergibt, kann dies für die Post-it-Zettel-Variante kaum gesagt werden.
(3) Gemäss Tagebuch der Beklagten (KEKV.2018.48, act. 150) hatte ihr C._____ erzählt, sie habe nachts, als sie zur Toilette gehen musste, sehen müssen, wie der Kläger und eine Nachbarin miteinander geschlafen hätten. In C._____ Therapiebuch ist demgegenüber davon die Rede, dass der Kläger "jede Nacht" mit (ihrer Halbschwester) G._____ geschlafen habe (was für si [C._____] "so komisch" gewesen sei). Diese Behauptung hat ein Gegenstück in der von der Beklagten schon im Kindesschutzverfahren am 28. Juli 2018 schriftlich geäusserten Verdächtigung, G._____ könnte vom Kläger schwanger sein (KEKV.2018.46, act. 37).
(4) Wie bereits erwähnt, gibt C._____ für ihr Einsperren einen anderen Grund (Sanktion für ihren Wunsch, die Beklagte zu sehen; vgl.
insbesondere den in Erwachsenenschrift Eintrag im Therapieheft [Berufungsbeilage 6]: "Herr A._____ hat mich mehrere Male eingesperrt. Manchmal habe ich dann nicht mehr nach Mama gefragt, weil ich nicht eingesperrt werden wollte") an als die Beklagte (Nicht-Aufessen).
Insgesamt sind die Schilderungen zu den dem Kläger zur Last gelegten Übergriffen gegenüber C._____ sowohl wegen innerer Widersprüche als auch wegen ihrer extremen Steigerung als nicht glaubhaft zu taxieren. Allem Anschein nach wurde wohl ausgehend von gewissen Schilderungen von C._____ über "unangenehm erlebte Situationen" (insbesondere Bestrafung für Nicht-Aufessen mit Einsperren und Aufs-Zimmer-Schicken), aber auch "unangenehme Erfahrungen" mit den Verwandten des Klägers (Erschrecken mit der Horrorfigur "Momo") nach und nach ein Narrativ entwickelt, in dem die Vorwürfe an Schwere zunahmen und im Wesentlichen auf den Kläger verengt wurden.
6.4.4.3. Das von der Beklagten im vorliegenden Scheidungsverfahren, aber auch in anderem behördlichem Kontext (Kindeschutzverfahren, polizeiliche Einvernahme), an den Tag gelegte Verhalten ist wie folgt zu würdigen:
Zunächst fällt auf, wie die Beklagte den Kläger in den verschiedenen Verfahren geradezu hemmungslos aller möglichen Verfehlungen bezichtigte, ohne auch ansatzweise einen Beweis für ihre Behauptungen zu erbringen. Noch harmlos erscheint dabei ihre Unterstellung, sie habe, weil der Kläger die Trennung der Ehe verlangt habe, erkannt, dass dieser nur ein Kind von ihr gewollt und alles dafür getan habe, um in der Schweiz bleiben zu können (KEKV.2018.46, act. 29). Schwerer wiegen die – durch nichts belegten – Behauptungen, der Kläger sei Drogendealer und habe allen möglichen Landsleuten zu illegalen Pässen verholfen; ausserdem sei er Alkoholiker (KEKV.2018.46, act. 63). Als besonders gravierend erweist sich die wiederum durch nichts (insbesondere nicht durch Strafanzeigen) untermauerte Behauptung der Beklagten, der Kläger habe sie betrunken öfters zu vergewaltigen versucht (KEKV.2018.46, act. 29; vgl. auch KEKV.2018.46, act. 88, wonach der Kläger nach der Trennung Sex von ihr verlangt habe). Die an den Kläger gerichteten Anwürfe der Beklagten gipfelten in ihrer Behauptung, er habe ihre Tochter aus erster Ehe (G._____) vergewaltigt und diese auch geschwängert (KEKV.2018.46, act. 37).
Die Gefährdungsmeldung des Klägers vom 30. Januar 2018 (Postaufgabe: tt.mm. 2018; Eingang beim Bezirksgericht Brugg als Kindesschutzbehörde: 9. Februar 2018, KEMN.2018.49, act. 1 f.) quittierte die Beklagte postwendend am 10. Februar 2018 mit einer Strafanzeige wegen Drohung und Tätlichkeiten (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Beklagten vom 27. Juli 2018 [KEKV. 2018.46, act. 28 ff.], wo die Beklagte ausführte, G._____ habe die Anzeige erstattet, und zusätzlich erwähnte, der Kläger habe mit der Entführung von C._____ nach Amerika gedroht). Der Kläger gelangte deshalb in Untersuchungshaft (vgl. KEMN.2018.49, act. 18 f.). Dies gab der Beklagten die – in ihrer polizeilichen Einvernahme prompt genutzte – Möglichkeit, darauf zu verweisen, der Kläger sei schon im Februar "im Knast" gewesen (Verfahren KEKV.2018.46, act. 5), d.h. zu suggerieren, er sei ein Krimineller.
Ein ähnlich manipulatives Behauptungsverhalten zeigt die Beklagte auch im vorliegenden Berufungsverfahren. In der Berufung wird ein angebliches Desinteresse des Klägers an C._____ geltend gemacht; es wird seitens der Beklagten vorgebracht, der Kläger nehme an C._____ schwerem Schicksal (rezidivierende Tumorerkrankung am Knie) angeblich keinen Anteil; weder auf ihr Schreiben vom 12. Januar 2024 noch auf ihren Spendenaufruf (Berufungsbeilagen 7 ff.) habe er reagiert. Dabei wird durch die Bezeichnung einer geplanten Operation als "lebensrettend" (Spendenaufruf, Berufungsbeilage 9) suggeriert, C._____ leide an einer bösartigen Krebserkrankung. Wie sich aber der vom Kläger mit der Berufungsantwort eingereichten umfangreichen medizinischen Dokumentation entnehmen lässt, verhält es sich so, dass bei C._____ wiederholt Lipome, d.h. gutartige Tumore ohne Malignitätsnachweis, am rechten Knie aufgetreten sind. Bereits zweimal, am 7. Oktober 2022 und am 20. September 2023 wurden solche im Kantonsspital Aarau entfernt (Berufungsantwortsammelbeilagen 7 und 8). Gemäss dem aktuellsten Bericht vom 21. Dezember 2023 (bei Berufungsantwortsammelbeilage 8) hatte eine am gleichen Tag durchgeführte Sonographie zudem den Verdacht auf ein erneutes Rezidiv ergeben. Dafür, dass "kurz vor Weihnachten 2023 ein noch schwerwiegenderer Tumor aufgedeckt" worden sei (so Spendenaufruf zur Finanzierung einer "lebensrettenden Operation" in Wien, Berufungsbeilage 9), fehlt ein Beweis, ebenso dafür, dass C._____ Behandlung ausschliesslich durch einen in Wien praktizierenden Spezialisten erbracht werden kann (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 4.5.2, S. 56 betreffend das – wiederum beweislos gebliebene – Vorbringen der Beklagten, sie habe im Mai 2021 einen Hirnschlag erlitten).
Gemäss Bericht der früheren Beiständin P._____ vom 20. Juni 2022 (eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juli 2022) versuchte der Kläger – über die Beistandsperson – C._____ Geburtstagsgeschenke zu überbringen, worüber sich diese – somit noch einige Monate nach der Rückkehr unter die Obhut der Beklagten – zu freuen schien; am anderen Tag habe die Beklagte dann aber die Geschenke auf den Dienst zurückgebracht mit der Erklärung, C._____ wolle keine Geschenke von "bösen Menschen". Von der Vorinstanz in der Parteibefragung darauf angesprochen, "sagte [ihr] die Bemerkung nichts"; sie habe das Geschenk zurückgebracht, weil C._____ es nicht gewollt habe. Auf Vorhalt, dass sich C._____ aber gemäss Bericht der Beiständin über das Geschenk gefreut habe, widersprach sie; C._____ habe "getobt" (act. 243). Anders nun die Berufung (S. 7): "In Tat und Wahrheit" habe es sich so verhalten, dass die Kleider zu klein gewesen seien, weshalb sie (Beklagte) mehr Sinn in einer Rückgabe als im Fortwerfen gesehen habe.
Ein weiteres Beispiel des widersprüchlichen Aussageverhaltens der Beklagten ist Folgendes: Im Strafverfahren gab sie sich vor der Polizei, nachdem sie dort zugestanden hatte, ihrer Tochter G._____ eine Ohrfeige verabreicht zu haben, verwundert, dass eine solche – wie ihr von der Polizei erklärt wurde – eine Tätlichkeit darstelle (KEKV.2018.46, act. 7). Gegenüber den H._____ gab sie später an, sie sei von der Anschuldigung häuslicher Gewalt freigesprochen worden (Abklärungs-, Verlaufs- und Abschlussbericht vom 26. August 2022 [Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023] S. 2), was in dieser Absolutheit nicht stimmt: Eine erstinstanzliche Verurteilung in den beiden Anklagepunkten einfache Körperverletzung (gegenüber G._____ mit der flachen Hand [nicht Faust] versetzter Schlag ins Gesicht, der zu Nasenbluten und einer Nasenkontusion führte) – und Sachbeschädigung – wurde zweitinstanzlich geschützt; aufgehoben wurde die erstinstanzlichen Verurteilungen wegen mehrfacher Tätlichkeiten sowie Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (vgl. Urteil des Obergerichts, 2. Strafkammer, SST.2021.9 vom 22. Juni 2021). In der vorinstanzlichen Parteibefragung damit konfrontiert, sie sei wegen einfacher Körperverletzung bestraft, bestätigte sie dies erst auf drittes Nachfragen, hielt aber daran fest, dass sie ihre Tochter nie geschlagen habe, mit der Bemerkung, "die Wahrheit wird irgendwann rauskommen" (act. 240; vgl. demgegenüber KEKV.2018.46, act. 7, wo die Beklagte in der Einvernahme durch die Polizei von sich aus erzählte, dass sie G._____, als diese "voll bekifft" gewesen sei, "wirklich zum ersten Mal eine Ohrfeige gegeben" habe, und auf den Vorhalt, dass dies eine – bis dahin von der Beklagten bestrittene – Tätlichkeit darstelle antwortete: "Ja, das verstehe ich. Ich habe dies gemacht und stehe dazu").
6.4.4.4. Zusammengefasst ergeben sich aus den Akten etliche Hinweise, wonach die Beklagte wegen ungenügender Impulskontrolle dazu tendiert, in einem über das Normale hinaus gehenden Ausmass auszuagieren, sei es, dass sie sich durch eine pubertierende Tochter zu einer Sachbeschädigung und einer einfachen Körperverletzung hinreissen lässt (vgl. E. 5.5.1 oben), sei es, dass sie gegenüber Behörden ausfällig wird und sie bedroht (vgl. etwa Bericht der früheren Beiständin M._____ vom 9. November 2018 [Klagebeilage 58], S. 1, wonach auf ihre Versuche, der Beklagten die Situation zu erklären, die Beklagte mit Schreien und Drohungen, sie werde alle zur Rechenschaft ziehen, reagierte), sei es, dass sie den Kläger mit massiven Anwürfen (ohne Beweis) eindeckt (vgl. E. 6.4.4.3 oben), sei es, dass sie manipulative Spendenaufrufe verfasst (vgl. 6.4.4.3 oben), sei es, dass sie in behördlichen Verfahren lügt (vgl. E. 6.4.4.3 oben). Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte hinsichtlich der Beziehung zwischen dem Kläger und C._____ Einfluss auf diese nimmt, insbesondere durch das allfällige Schüren ihrer Angst, es drohe eine erneute Trennung der beiden, wenn sie den Kläger nicht konsequent ablehne.
Vor diesem Hintergrund geht es auch nicht an, auf die im Berufungsverfahren neu verurkundeten Beweismittel (Berufungsbeilagen 5 und 6) abzustellen, die gemäss Berufung die Gewalttätigkeit und Brutalität des Klägers belegen sollen.
6.4.4.4.1. Mit Bezug auf C._____ Brief (Berufungsbeilage 5) ist zunächst der klägerische Einwand berechtigt, dass weder die Art noch der Zeitpunkt der Entstehung bekannt ist. Es handelt sich um eine schlichte Behauptung, wenn in der Berufung (S. 4) geltend gemacht wird, C._____ habe ihn "spontan" (gemeint offenbar ohne Einwirkung der Beklagten) und "total enttäuscht" geschrieben. Dagegen spricht nicht zuletzt die Einleitung "An die Leute die das Lesen" (= to whom it may concern). Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass hier die bis dahin gegen den Kläger geäusserten Vorwürfe erstmals noch um einen weiteren, besonders abstossenden angereichert werden ("ich das essen sogar alls ich das essen rausgekotzt habe, muste ich das erbrochene essen").
6.4.4.4.2. Ebenso wenig vermag vor diesem Hintergrund das als Beilage 6 verurkundete Therapieheft den Beweis zu erbringen, dass sich die dort beschriebenen Vorkommnisse auch so zugetragen haben. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Therapiemittel (vgl. die vielen Hinweise, welche Gefühle im Zeitpunkt des beschriebenen Vorkommnisses bzw. heute dazu empfunden werden). Dabei ist die Art und Weise des Zustandekommens dieses Buchs nicht bekannt. Insbesondere ist nicht klar, ob und wie die Beklagte darauf Einfluss nehmen konnte. Auffällig ist jedenfalls, dass es nur wenige direkte Einträge ins Heft gibt (bei diesen direkten Einträgen handelt es sich überwiegend um nicht von C._____ selber, sondern mutmasslich von den Therapeutinnen in fehlerfreiem Deutsch geschriebene Texte). Zum weit überwiegenden Teil wurden von C._____ selber beschriebene Post-it-Zettel und von ihr angefertigte Zeichnungen ins Heft geklebt, dazu noch Fotos. Ob die Post-it-Zettel und Zeichnungen an den Therapiesitzungen selber entstanden oder von C._____ zusammen mit den Fotos zu den Therapiesitzungen mitgebracht wurden, ist nicht bekannt. Zudem fällt auf, dass auf den Post-it-Zetteln die versatzstückartigen Vorwürfe (vgl. dazu E. 6.4.4.2) praktisch ohne zeitlichen (und örtlichen) massgeblichen Kontext niedergeschrieben sind, indem die Vorwürfe mit den unbestimmten Zeitadverbien "[ein] mahl", "mehrere Male" oder "imer" verbunden wurden.
Es fehlt an einem erläuternden Bericht der Therapeuten, der sich damit auseinandersetzt, ob die (rudimentär) geschilderten Übergriffe des
Beklagten tatsächlich stattgefunden haben. Zwar liegen Berichten der H._____ vom tt.mm. 2021 (Berufungsbeilage 3) und 26. August 2022 (Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023) vor. Im ersten ist davon die Rede, dass C._____ ablehnende Haltung zu Kontakten mit dem Kläger auf "mutmasslich realen negativen Erfahrungen" beruhe, ohne dass auch nur eine einzige dieser angeblichen negativen Erfahrungen konkret genannt würde. Dem Abklärungs-, Verlaufs- und Abschlussbericht der H._____ vom 26. August 2022 ist sodann zu entnehmen, dass bei der Anamnese weitgehend auf die Angaben der Beklagten abgestellt wurde (Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023), während der Kläger praktisch aussen vorgelassen wurde (vgl. S. 5 des besagten Berichts). Eine Auseinandersetzung mit dem Wahrheitsgehalt der von der Beklagten (und C._____ auf den Post-it-Zetteln) gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe erweist sich im Lichte der oben ausführlich beschriebenen Genese indessen als unentbehrlich.
Hinzuweisen ist sodann auf den folgenden Passus im Bericht der H._____ vom tt.mm. 2021 (Berufungsbeilage 3 S. 2):
" [….] zeigt sich bei C._____ eine ausgeprägte Weigerungshaltung gegenüber allfälligen Kontakten mit dem Vater. Wir vermuten, dass durch einen gegen den Kindswillen durchgeführten Kontakt zum Vater, die Abwehr sogar noch verstärkt werden könnte. Zudem zu beachten gilt es unserer Meinung nach, dass sich C._____ in einem massiven Loyalitätskonflikt zu befinden scheint. Dieser könnte sich durch einen solchen Kontakt zusätzlich noch verstärken. Aufgrund der im Folgenden erörterten Einflussfaktoren und der sehr komplexen Gesamtsituation gilt es unserer Meinung nach darauf zu achten, dass C._____ bzgl. Beziehungsgestaltung Selbstwirksamkeitserfahrungen machen kann, um ihre Tendenz zu einer misstrauischen Grundhaltung im Bereich der Beziehungsgestaltung zunehmend abbauen zu können. Da die ablehnende Haltung von C._____ gegenüber Kontakten zum Vater auf mutmasslich realen negativen Erfahrungen beruht, erachten wir es als wichtig, dass dem Kindeswillen, in der Beurteilung des weiteren Vorgehens, entsprechend Gewicht eingeräumt wird. Wir vermuten, dass diese stark ausgeprägte Weigerungshaltung durch den Obhutsentzug und nachfolgenden dreimonatigen Kontaktabbruch von C._____ zur Km, durch die als traumatisierend beschriebenen Erlebnisse (psychische und physische Gewalt) als sie sich in der Obhut des Vaters befand, sowie aufgrund der mehreren Wechsel der primären Bezugspersonen (Obhutswechsel), verursacht ist. In welchem Ausmass auch die komplexe Beziehungssituation zwischen den Eltern einen Einfluss auf die Weigerungshaltung von C._____ nimmt, ist unseres Erachtens schwierig einzuschätzen. Die Mutter zeigt sich bei uns, sowohl in Sitzungen mit wie ohne C._____, gegenüber Kontakten von C._____ zum Vater offen und motiviert C._____ grundsätzlich zur Kontaktaufnahme zum Vater."
Wie oben erwähnt, werden die traumatisierenden Erfahrungen, die C._____ beim Kläger gemacht haben soll, an keiner einzigen Stelle konkretisiert. Vielmehr werden sie mit viel "unserer Meinung nach", "mutmasslich", "wir vermuten" etc. relativiert. Sodann ist die Aufrichtigkeit der im Bericht vermerkten Aufgeschlossenheit der Beklagten gegenüber einer Kontaktaufnahme von C._____ und dem Kläger zweifelhaft, nachdem die Beklagte nun den vorinstanzlichen Entscheid auch insoweit angefochten hat, als darin eine Regelung des persönlichen Verkehrs mit behutsamer Wiederannäherung vorgesehen wird. Der H._____-Bericht krankt auch insoweit an einer neutralen Ausgangslage, als er auf regelmässigen Gesprächen mit der Beklagten, aber nur vereinzelten mit dem Kläger basiert (vgl. Bericht vom tt.mm. 2021 [Berufungsbeilage 3] S. 1).
6.5. Fazit Nach Ausgeführtem bestehen erhebliche Zweifel daran, dass C._____ ihre Verweigerungshaltung gegenüber dem Kläger autonom gebildet hat bzw. diese auf tatsächlich erlebten Erfahrungen aus dem persönlichen Verkehr zwischen ihr und dem Kläger beruht (vgl. E. 6.2.2.2 oben). Die von der Beklagten in ihrer Berufung vorgebrachten Rügen vermögen daher nichts an den von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen zu ändern, die den Nagel auf den Kopf treffen: Danach wurde der Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger erst abgebrochen, nachdem die Beklagte aufgrund des Entscheids des Obergerichts vom September 2019 die Obhut über C._____ wiedererlangt habe, wobei ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem vom Kläger bis zu jenem Zeitpunkt (d.h. während der Besuchskontakte nach der Obhutszuteilung im Eheschutzverfahren bzw. im Rahmen von C._____ Heimaufenthalt, aber auch in der Zeit, als sie beim Kläger wohnte) an den Tag gelegten Verhaltens einerseits und der seitherigen konstanten Kontaktverweigerung von C._____ anderseits nicht ersichtlich sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4, S. 35). Es bestehe mittlerweile bei C._____ ein ausschliesslicher Loyalitätskonflikt dahingehend, dass sie es sich mit der Beklagten nicht mehr verderben wolle. C._____ habe gemäss Bericht der H._____ von massiven Schuldgefühlen gegenüber der Beklagten berichtet, nachdem (weil) sie bei der Polizei ausgesagt habe, dass diese sie geschlagen habe; ausserdem habe sie von Ängsten berichtet, dass man sie von der Beklagten wegnehme und sie nicht mehr zurückgehen dürfe, wobei die Frage erlaubt sein müsse, ob es sich dabei um C._____ eigene Ängste oder solche der Beklagten gehe (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4 S. 37). C._____ Weigerung der Beziehungsaufnahme zum Kläger diene zu ihrem Selbstschutz. Der erlebte Konflikt sei für sie dermassen belastend und emotional nicht zu bewältigen, dass sie die vermeintliche Konfrontation der Eltern zu vermeiden suche. Ein Kind im Alter von C._____ befinde sich aufgrund der dysfunktionalen Elternschaft in einer Situation des "Sich-Entscheidenmüssens" für einen Elternteil und sei damit hochbelastet, wobei in der vorliegenden Situation hinzukomme, dass es aufgrund des Alters von C._____ von bald 12 Jahren und der sich (altersbedingt und altersadäquat) abspielenden immer grösser werdenden Selbständigkeit und langsamen Abnabelung von den Eltern schwierig sein dürfte, ein viel längeres Zuwarten mit den Kontaktaufnahmen zum Vater hinzunehmen (angefochtener Entscheid E. 3.2.5.4 S. 39).
Die vorinstanzliche Feststellung, dass C._____ Weigerung der Beziehungsaufnahme zum Kläger ihrem Selbstschutz diene, ist dahingehend zu ergänzen, dass offenbar nach mehreren Jahren ohne Kontakt zwischen C._____ und dem Kläger "bzgl. der Schuldgefühle [….] eine deutliche Abnahme wenn nicht gar Remission beobachtet werden" konnte (so H._____Bericht vom 26. August 2022 [Beilage 2 zur beklagtischen Eingabe vom 10. August 2023], S. 5 unten). Unter diesen Umständen ist von der Beklagten zu verlangen, dass sie dem von der Vorinstanz differenziert angeordneten Aufbau des Kontaktrechts keine Steine in den Weg legt, damit ein erneuter Loyalitätskonflikt gar nicht erst entstehen kann. Nach dem Angeführten ist die Berufung der Beklagten abzuweisen, soweit sie sich gegen die von der Vorinstanz getroffene, differenzierte und als solche nicht gerügte Regelung des persönlichen Verkehrs inkl. dessen etappierten Wiederaufbau sowie der Weisung der Parteien, das Programm "Kinder aus der Klemme" zu besuchen (mit Erweiterung des Auftrags der bereits bestehenden Erziehungsbeistandschaft) richtet.
7. AA._____ AG Für die beiden weiteren streitigen Scheidungsfolgen (Unterhalt C._____ und Güterrecht) ist der Umstand, dass der Kläger Alleininhaber der AA._____ AG, X._____, ist, von massgeblicher Bedeutung. Diesbezüglich ist folgender Sachverhalt unbestritten. Die 200 Aktien der besagten Gesellschaft erwarb der Kläger am 27. Juli 2016 zu einem Kaufpreis von Fr. 600'000.00 (Klagebeilage 16). Da er nicht über die für die Bezahlung des Kaufpreises nötigen Mittel verfügte, gewährte ihm die Verkäuferschaft ein Darlehen in der Höhe des Kaufpreises, das jährlich mit mindestens Fr. 60'000.00 zu amortisieren war (ebenfalls vom 7. Juli 2016 datierter Darlehensvertrag, Klagebeilage 17). Diese Amortisationszahlungen werden unbestrittenermassen Ende 2025 enden. Bis zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens bleiben die Aktien hinterlegt; ausserdem hat der Beklagte zur Absicherung der Kaufpreiszahlung eine Todesfall-Risikoversicherung mit abnehmender Versicherungssumme abgeschlossen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2 S. 53; vgl. Ziffern 3.5 und 3.6 des Kaufvertrags [Klagebeilage 16]). Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Notbedarfs des Klägers für die Rückzahlung des Darlehens sowie die Versicherungsprämie bis Ende 2025 monatlich Fr. 5'119.00 (= [Fr. 60'000.00 + Fr. 1'425.10]: 12) eingesetzt (angefochtener Entscheid E. 4.5.2 S. 62 f.).
8. Unterhalt 8.1. Die Vorinstanz hat Ansprüche von C._____ und der Beklagten auf Unterhalt geprüft. Einen Anspruch der Beklagten auf nachehelichen Unterhalt (Art. 125 ZGB) hat sie wegen fehlender Lebensprägung der Ehe verneint (angefochtener Entscheid E. 4.6). Hinsichtlich Kinderunterhalt hat sie vier Phasen unterschieden:
- Phase 1 ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis und mit Juli 2024 (Unterhaltsbeitrag Fr. 1'729.00, davon Fr. 929.00 Betreuungsunterhalt), - Phase 2 August 2024 bis und mit Dezember 2025 (Unterhaltsbeitrag Fr. 1'086.00 ohne Betreuungsunterhalt), - Phase 3 Januar 2026 bis und mit Mai 2028 (Unterhaltsbeitrag Fr. 1'574.00), - Phase 4 ab Juni 2028 (Unterhaltbeitrag Fr. 1'666.00).
Weiter hat die Vorinstanz zusätzlich für den Fall, dass C._____ einer Ausbildung nachgehen solle, für deren Dauer einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'426.00 errechnet.
8.2. 8.2.1. Die Phase 1 ist zufolge Zeitablaufs hinfällig geworden. Denn da die Zusprache von Unterhalt in einem Eheschutz- bzw. Massnahmeentscheid Rechtskraftwirkung entfaltet, kann im Scheidungsurteil Unterhalt nur für die Zukunft zugesprochen werden (BGE 142 III 193 E. 5.3 und 141 III 376 E. 3.3.4). Die Phase 2 wurde von keiner Partei angefochten, weshalb der vorinstanzliche Entscheid insoweit rechtskräftig geworden ist (Art. 315 Abs. 1 ZPO).
8.2.2. Die für das vorliegende Rechtsmittelverfahren noch relevanten Phasen ab Januar 2026 werden zwecks besserer Vergleichbarkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch im vorliegenden obergerichtlichen Urteil (ebenfalls) als Phasen 3 und 4 beibehalten. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beklagte ein Einkommen in der Höhe von Fr. 3'600.00 (aus einer 80 %-Tätigkeit) in der Phase 3 und ein solches von Fr. 4'500.00 (aus einer 100 %Tätigkeit) in der Phase 4 erzielen könne. Da diese Einkommen die für die Beklagte ermittelten familienrechtlichen Existenzminima von Fr. 3'265.00 (Phase 3) und Fr. 3'459.00 (Phase 4) überstiegen, wurde kein Betreuungsunterhalt zugesprochen (angefochtener Entscheid E. 4.5.2).
Bei C._____ ging die Vorinstanz einkommensseitig von Fr. 200.00 in der Phase 3 (Kinderzulage) sowie Fr. 250.00 in der Phase 4 (Ausbildungszulage) und ausgabenseitig von einem Bedarf von Fr. 1'150.00 in beiden Phasen aus (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG-Prämie Fr. 100.00, Diverses Fr. 200.00).
Das (offenbar nach Abzug der Quellensteuer verbleibende) Einkommen des Klägers in den Phasen 3 und 4 ermittelte die Vorinstanz bei Fr. 6'500.00, dies bei einem familienrechtlichen Existenzminimum (wegen der Quellenbesteuerung ohne Steuern) von Fr. 2'763.00 in der Phase 3
(Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 1'010.00, KVG Fr. 233.00, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 100.00) und Fr. 2'813.00 in der Phase 4 (Erhöhung der Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 auf Fr. 150.00). Beim Kläger resultierten so Überschüsse von Fr. 3'737.00 (= Fr. 6'500.00./. Fr. 2'763.00) in der Phase 3 und Fr. 3'687.00 (= Fr. 6'500.00./. Fr. 2'813.00) in der Phase 4 (angefochtener Entscheid E. 4.5.2).
Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz C._____ Unterhalt in der Höhe des für die entsprechende Phase ermittelten, nach Abzug der Kinderbzw. Ausbildungszulage verbleibenden Barbedarfs (= betreibungsrechtliches Existenzminimum) zuzüglich 20 % (kleiner Kopf, vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3) des gemeinsamen Überschusses der Parteien, d.h. - Fr. 950.00 (Barbedarf von Fr. 1'150.00./. Kinderzulage von Fr. 200.00) + gerundet Fr. 624.00 (0.2 x [Fr. 3'737.00 {Überschuss Kläger} + Fr. 335.00 {Überschuss Beklagte}./. Fr. 950.00 {nicht durch Kinderzulage gedeckter Barbedarf C._____}]), somit Fr. 1'574.00, in der Phase 3, - Fr. 900.00 (Fr. 1'150.00./. Fr. 250.00 [Ausbildungszulage]) + gerundet Fr. 766.00 (0.2 x [Fr. 3'687.00 + Fr. 1'041.00./. Fr. 900.00]), somit Fr. 1'666.00, in der Phase 4, jeweils zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulage zu.
8.3. In der Berufung (S. 9 f.) rügt die Beklagte hinsichtlich dieser Unterhaltsberechnungen einzig das von der Vorinstanz für den Kläger in den Phasen 3 und 4 ermittelte Einkommen.
8.3.1. Die Vorinstanz hielt bezüglich des Einkommens des Klägers dafür, dass gemäss den eingereichten Lohnausweisen in den Jahren 2019 bis 2022 der jährliche Nettolohn je etwa gleich hoch (ca. Fr. 130'000.00) ausgefallen sei. Deshalb sei von dem im neuesten Lohnausweis (2022) aufgeführten Nettoeinkommen von Fr. 131'417.00 auszugehen. Davon seien die Quellensteuern von Fr. 26'922.00 abzuziehen, ferner Fr. 400.00 für die in den Monaten Januar und Februar 2022 ausbezahlten Kinderzulagen. Sodann würden dem Kläger gemäss den Lohnausweisen jedes Jahr pauschale Reisespesen im Betrag von Fr. 6'000.00 ausgerichtet. Da der Kläger über ein Firmenfahrzeug verfüge und ihm daher für den Arbeitsweg keine Kosten anfielen, seien die Spesen beim Nettoeinkommen hinzuzurechnen. Folglich sei ein massgeblicher Nettolohn von Fr. 110'095.00 (Fr. 131'417.00./. Fr 26'922.00./. Fr 400.00 + Fr. 6'000.00) pro Jahr bzw. gerundet Fr. 9'175.00 pro Monat in den Phasen 1 und 2 zu berücksichtigen. Dieser Betrag sei allerdings "künstlich aufgebläht" gewesen, weil der Kläger bis Ende Dezember 2025 Amortisationen von mindestens Fr. 60'000.00 im Zusammenhang mit dem Kauf der Aktien der nun von ihm geführten AA._____ AG leisten müsse (vgl. oben E. 7). Daher stelle sich die Frage, wie hoch ab Januar 2026 sein Einkommen ausfallen werde, wenn es nicht mehr "aufgebläht" werden müsse. Der Kläger selbst gehe von einem Lohn eines angestellten, ungelernten Gerüstbauers im Betrag von maximal Fr. 3'905.00 (netto) aus, während die Beklagte ihm Fr. 11'000.00 (netto) anrechne. Da es sich beim Kläger um den Inhaber des Unternehmens handle, könne keinesfalls "nur" der Lohn für einen angestellten, ungelernten Gerüstbauer massgebend sein. Ermessensweise sei ihm ab der Phase
3 ein Einkommen von Fr. 6'500.00 (netto) pro Monat anzurechnen, womit speziell auch der Unternehmenssituation (Verluste) und dem Umstand Rechnung getragen werde, dass dringende Investitionen anstünden (angefochtener Entscheid E. 4.5.2 S. 53 f.).
8.3.2. In der Berufung (S. 9 f.) bringt die Beklagte dagegen vor, die Vorinstanz habe eine monatliche Reduktion von Fr. 2'675.00 (gemeint offenbar Fr. 9'175.00./. Fr. 6'500.00), also pro Jahr Fr. 32'100.00, vorgenommen, angeblich wegen massiver Verluste der klägerischen Firma, was aber in keiner Weise der Fall sei. Der Kläger werde als Geschäftsführer (und natürlich nicht als angestellter, ungelernter Gerüstbauer, der er nicht sei) auch ab 2026 einen höheren Lohn als Fr. 6'500.00 beziehen können. Ermessensweise sei ihm ab der Phase 3 ein Einkommen von Fr. 8'000.00 (netto nach Zahlung der Quellensteuer) anzusetzen. Dadurch resultierten Unterhaltsbeiträge für C._____ von Fr. 1'874.00 in der Phase 3, Fr. 1'966.00 in der Phase 4 und Fr. 1'666.00 während der Ausbildung.
Der Kläger erachtet die vorinstanzliche Lohnannahme als "viel zu hoch", doch "akzeptiert, diesen Unterhaltsbeitrag gemäss Vorinstanz [d.h. die von der Vorinstanz festgesetzten Unterhaltsbeiträge] irgendwie zu stemmen" (Berufungsantwort S. 25 und 27).
8.4. 8.4.1. Der Kläger ist als Inhaber einer Einmann-AG einem Selbständigerwerbenden (Inhaber einer Einzelfirma) gleichzusetzen, weil er – unter Beachtung gewisser Grenzen, die ihm dadurch gesetzt sind, dass er wegen der Existenz der AG als eigene juristische Person dafür besorgt sein muss, dass das Gesellschaftsvermögen mindestens im Umfang des statutarischen Grundkapitals erhalten bleibt (vgl. dazu insbesondere BGE 97 IV 10) – frei bestimmen kann, welche (vor allem Geld-) Leistungen er sich aus dem Geschäft (nicht zwingend aus dem positiven Erfolg eines bestimmten Geschäftsjahres) ausrichtet. In aller Regel stellt sich dabei in Unterhaltsstreitigkeiten die Problematik, dass der Inhaber einer Einzelfirma oder einer Einmann-AG (als Unterhaltsschuldner) einen Teil des in den Jahresabschlüssen ausgewiesenen Gewinns in der AG belässt oder private Aufwendungen als Geschäftsaufwendungen verbucht. Ersteres ist rechtlich einfach zu handhaben (durch Anrechnung des zurückbehaltenen Gewinns in der Unterhaltsberechnung, soweit dies für die Festsetzung eines angemessenen Unterhaltsbeitrags erforderlich ist). Als Geschäftsbezüge verbuchte private Aufwendungen sind ebenfalls aufzurechnen, nur kann es erhebliche Schwierigkeiten breiten, solchen Praktiken auf die Spur zu kommen. Vorliegend ist solches aber nicht geltend gemacht, wenn man davon absieht, dass die in den Lohnausweisen des Klägers deklarierten Reisespesen von jährlich Fr. 6'000.00 verdeckten Lohn darstellen.
Im angefochtenen Entscheid (E. 4.5.2, S. 53) wird der Eindruck erweckt, bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens des Klägers seien die von diesem verurkundeten Lohnausweise (für die Jahre 2019-2022; Beilagen 5-8 zur klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) ausschlaggebend gewesen. Dies steht in Widerspruch zu den rechtstheoretischen Ausführungen der Vorinstanz ("Einkommen – Ausgangslage", angefochtener Entscheid E. 4.5.2 S. 51). Dort wird – korrekt – darauf hingewiesen, dass als massgebliches Einkommen eines Selbständigerwerbenden grundsätzlich der durchschnittliche Reingewinn der letzten drei Jahre genommen wird.
In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass es sich bei den vom Kläger eingereichten Lohnausweisen nicht um solche eines Arbeitnehmers geht. Der Kläger steht als Verwaltungsratspräsident der AA._____ AG nicht in einem, für die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses nach Art. 319 ff. OR erforderlichen Subordinationsverhältnis zu dieser (zur – doppelten gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen – Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen Verwaltungsrat und AG vgl. etwa WERNLI, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 710 OR). Vielmehr handelt es sich um die zuhanden der Steuerbehörden ausgestellten Ausweise für die ihm von der AG gezahlten Vergütungen. Diese geben mit anderen Worten Auskunft darüber, welche (Geld-) Leistungen die AG an den Kläger ausrichtete, und zwar unabhängig davon, ob für die Gesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr ein Gewinn oder ein Verlust resultierte.
Wenn in der Unterhaltsrechtsprechung davon die Rede ist, das massgebliche Einkommen eines Selbständigerwerbenden entspreche grundsätzlich dem durchschnittlichen Reingewinn der letzten drei Jahre, handelt es sich um eine begriffliche Verkürzung. Denn buchhalterisch ist unter Gewinn eigentlich nur der Restbetrag zu verstehen, der vom Geschäftsertrag nach Abzug allen Geschäftsaufwands (inkl. der vom Inhaber der Einzelfirma während des Geschäftsjahres getätigten Bezüge bzw. dem Alleinaktionär ausgerichteten Vergütungen) am Ende des Geschäftsjahres im Geschäftsvermögen verbleibt, d.h. auf das nächste Geschäftsjahr übertragen wird. Resultiert in diesem Sinn ein Reingewinn, erhöht sich in diesem Umfang das Eigenkapital. Spiegelbildlich führt ein nach Abzug des Geschäftsaufwands (wiederum inkl. der vom Inhaber der Einzelfirma während des Geschäftsjahres getätigten Bezüge bzw. inkl. der dem Alleinaktionär ausgerichteten Vergütungen) resultierender Geschäftsverlust zu einer Reduktion des Eigenkapitals im Umfang ebendieses Verlusts. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines selbständig erwerbenden Unterhaltsschuldners (dem der Inhaber einer Einmann-AG gleichzustellen ist), ist aber selbstredend entscheidend, wieviel er seinem Unternehmen entnehmen könnte (ohne der Gesellschaft Substanz zu entziehen). Deshalb ist den tatsächlichen, im Lohnausweis deklarierten Bezügen der Gewinn hinzuzurechnen, der in der Firma belassen wird. Weiter sind bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verdeckter Lohn (insbesondere ausbezahlte Pauschalspesen, denen keine tatsächlichen Ausgaben gegenüberstehen) und in der Geschäftsbuchhaltung versteckter Privataufwand zu berücksichtigen.
8.4.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten geblieben, dass es sich bei dem Kläger ausbezahlten Reisespesen von pauschal Fr. 6'000.00 um verdeckten Lohn handelt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2 S. 53 unten). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Kläger quellensteuerpflichtig ist. Gemäss den Lohnausweisen 2021 und 2022 (Beilagen 7 und 8 zur klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) belief sich die Quellensteuer bei einem Nettoeinkommen von ca. Fr. 130'000.00 (2021 Fr. 130'698.00; 2022 Fr. 131'417.00) auf ca. Fr. 27'000.00 (2021 Fr. 27'074.00, 2022 Fr. 26'922.00).
Aus den im Recht liegenden Geschäftsabschlüssen für die Jahre 20202022 und Lohnausweisen (Beilagen 1-8 zur klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) ergibt sich – unter Berücksichtigung des verdeckten Lohnes (Reisespesen von Fr. 6'000.00), einer durchschnittlichen Quellensteuer von Fr. 27'000.00 sowie der in der Gesellschaft belassenen Gewinne (2020 Fr. 1'458.00) bzw. der eingefahrenen Verluste (2021 Fr. 47'449.00, 2022 Fr. 72'425.00) – in den letzten drei ausgewiesenen Jahren (vgl. BGE 143 III 617 E. 5.1) ein durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 5'748.00 (in Fettschrift markiert; in den beiden anderen Spalten ist das durchschnittliche Einkommen in den Gewinnjahren 2019/2020 und den Verlustjahren 2021/2022 ermittelt):
2019/2020 2020-2022 2021/2022 Lohn gemäss Lohnausweisen 260'010 (1) 388'366 (2) 262'115 (3) Reingewinne/Verluste 2'020 (4)./. 118'416 (5)./. 119'874 (6) Reisespesen 12'000.00 18'000.00 12'000.00./. Quellensteuer. /. 54'000.00./. 81'000.00./. 54'000.00 220'030: 24 206'950: 36 100'241: 24 (gerundet) 9'168 5'749 4'177 (1) Fr. 133'759.00 + Fr. 126'251.00 (2) Fr. 126'251.00 + Fr. 130'698.00 + Fr. 131'417.00 (3) Fr. 130'698.00 + Fr. 131'417.00 (4) Fr. 562.00 + Fr. 1'458.00 (5) Fr. 1'458.00./. Fr. 47'449.00./. Fr. 72'425.00 (6) - (Fr. 47'449.00 + Fr. 72'425.00)
Es zeigt sich, dass die dem Kläger gehörende AG unter Berücksichtigung der in den beiden letzten aktenkundigen Geschäftsabschlüssen (2021/2022) ausgewiesenen Zahlen (Verlusten) zuletzt kein Einkommen von Fr. 9'175.00 (oder Fr. 9'168.00) mehr erzielte. Es fragt sich aber mit Blick darauf, dass es sich bei besagten Jahren um Coronajahre handelte, ob lediglich ein vorübergehender Gewinneinbruch anzunehmen ist. Dies ist zu verneinen. Abgesehen davon, dass die AA._____ AG im ersten Corona-Jahr (2020) keinen Verlust schrieb, war auch in den beiden folgenden Jahren 2021 und 2022 als "vollen Coronajahren" kein Einbruch beim Bruttoerlös festzustellen. Dieser lag in den Jahren 2021 und 2022 mit Fr. 895'098.00 (2021) und Fr. 870'673.00 (2022) sogar über demjenigen in den Vor-Corona-Jahren (2018 Fr. 681'829.00, 2019 Fr. 820'345.00; der Bruttoerlös des Jahres 2020 belief sich auf Fr. 788'539.00). Da es sich beim Geschäft des Klägers um ein Unternehmen der Baubranche handelt und Bauarbeiten im Freien verrichtet werden, war es offenbar weniger als andere Betriebe von coronabedingten Betriebsschliessungen betroffen. Die von der klägerischen Einmann-AG in den Jahren 2021 und 2022 eingefahrenen Verluste sind, den Jahresrechnungen nach zu urteilen, auf eine Veränderung der übrigen Kostenstruktur des Betriebs zurückzuführen. Bei den im Recht liegenden Geschäftsabschlüssen fällt vor allem die Zunahme des "übrigen betrieblichen Aufwands" von Fr. 137'232.00 (2018), Fr. 169'042.00 (2019) und Fr. 177'824.00 (2020) einerseits auf Fr. 228'923.00 (2021) und Fr. 244'756.00 (2022) anderseits auf, wobei dies massgeblich mit der Erhöhung der Fahrzeugkosten von Fr. 32'238.00 (2018), Fr. 46'522.00 (2019) und Fr. 54'282.00 (2020) einerseits auf Fr. 101'080.00 (2021) und Fr. 110'083.00 (2022) anderseits in Verbindung steht. Es ist nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die Zunahme der Fahrzeugkosten in der Erfolgsrechnung massgeblich mit der Pandemie zu tun gehabt haben könnte bzw. sollte. An dieser Stelle ist klarzustellen, dass diese Zunahme der Fahrzeugkosten nicht in Zusammenhang mit der Anschaffung des von der Beklagten in der Berufung (S. 12) als Novum thematisierten Sportwagens steht, wurde dieser doch von der AA._____ AG erst im Jahre 2024 geleast (Berufungsantwort, S. 32 mit den Beilagen 10 und 11). In Anbetracht der stetigen Reduktion des Eigenkapitals (von Fr. 264'332.00 per 31. Dezember 2018 auf Fr. 146'478.00 per 31. Dezember 2022) und des Anlagevermögens (von Fr. 98'000.00 2018 auf Fr. 65'803.00 2022) erscheint durchaus glaubhaft, dass die vom Kläger gekaufte AA._____ einen Investitionsbedarf aufweist, zuerst beim Fahrzeugpark und nun bei den Gerüsten (vgl. einerseits Klageantwort, wo die Beobachtung der Beklagten festgehalten ist, dass ab 2016 "viel investiert [Lastwagen {gemäss den vom Kläger mit Eingabe vom 4. August 2023 als Beilagen 1-4 verurkundeten Jahresabschlüssen offenbar geleast und nicht gekauft, weil bei den Aktiven unter der Position Fahrzeuge lediglich von 2020 auf 2021 eine Zunahme von Fr. 600.00 auf Fr. 22'200.00 zu verzeichnen ist}], Gerüste etc.)" worden sei [act. 96], sowie anderseits die Aussage des Klägers in der Parteibefragung, wonach das Geschäft über
30 Jahre alt und das Material teilweise zu alt und nicht mehr SUVA-konform sei sowie es wohl etwa eine halbe Million Franken bräuchte, um das bisherige "eins zu eins zu ersetzen" [act. 236 f.]).
Dieser Investitionsbedarf steht im Übrigen mutmasslich zumindest teilweise in einem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung des zwecks Zahlung des Unternehmenskaufs (Aktien) von den Verkäufern gewährten Darlehens (Klagebeilage 17). Denn schon bis und mit dem ersten Verlustjahr 2021 reichte der vom Kläger bezogene und in den Lohnausweisen (Beilagen 5-8 der klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) deklarierte Lohn offenbar nicht aus, um neben der Lebenshaltung die monatliche Darlehensamortisation von Fr. 5'000.00 (zuzüglich Prämie der Risikoversicherung) (vgl. E. 7) zu bestreiten. Wie sich den Jahresrechnungen 2019-2022 (Beilagen 1-4 der klägerischen Eingabe vom 4. August 2023) entnehmen lässt, erhöhte sich doch das bei den Aktiven ausgeführte Kontokorrentguthaben der AG gegenüber dem Kläger von Fr. 86'829.00 (2018) über Fr. 123'395.00 (2019), Fr. 140'852.00 (2020) auf schliesslich Fr. 147'003.00 (2021).
8.5. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Kläger ab Januar 2026 ermessensweise nur noch ein Erwerbseinkommen von Fr. 6'500.00 angerechnet hat. Dieser Betrag liegt immerhin Fr. 750.00 bzw. sogar über Fr. 2'300.00 über dem oben für die Geschäftsjahre 2020-2022 bzw. 2021/2022 ermittelten realisierbaren Reingewinn. Da sodann die von der Vorinstanz ausgehend von einem klägerischen Einkommen von Fr. 6'500.00 angestellten Unterhaltsberechnungen als solche einzig vom Kläger gerügt, allerdings – wie bereits erwähnt (E. 8.3.2) – nur eventualiter für den Fall, dass – wie von der Beklagten mit Berufung verlangt – ein höheres Einkommen angerechnet würde, kann eine weitergehende Überprüfung der Unterhaltsberechnungen unterbleiben, und die Berufung der Beklagten ist insoweit abzuweisen.
9. Güterrecht 9.1. Die Parteien unterstehen unbestrittenermassen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB) nach schweizerischem Recht (vgl. Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Für die gesetzlichen Grundlagen der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann wiederum auf die ausführlichen und korrekten Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. dessen E. 5.4). An dieser Stelle sei lediglich Folgendes wiederholt: Bei Auflösung des Güterstandes steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu, wobei die Forderungen verrechnet werden (Art. 215 ZGB). Der Vorschlag entspricht dem Gesamtwert der im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes (im Falle der Scheidung ist die Einreichung der Scheidungsklage massgebend, Art. 204 ZGB) gegebenen Errungenschaft einschliesslich der (nach Art. 208 ZGB) hinzuzurechnenden Vermögenswerte und der Ersatzforderungen (gemäss Art. 209 ZGB), der nach Abzug der auf ihr lastenden Schulden verbleibt (Art. 210 ZGB). Übersteigen die Schulden (Passiven) die Aktiven, ist ein Rückschlag gegeben, der im Gegensatz zu einem Vorschlag nicht berücksichtigt wird (Art. 210 Abs. 2 ZGB). Die Vermögensgegenstände sind dabei – unter Vorbehalt vorliegend nicht interessierender landwirtschaftlicher Grundstücke (Art. 212/213 ZGB) – zum Verkehrswert einzusetzen. Massgebend für den Wert der bei Auflösung des Güterstandes vorhandenen Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB). Findet die Auseinandersetzung in einem gerichtlichen Verfahren statt, ist der Tag des Urteils massgebend. Inwieweit Wertveränderungen, die nach dem Erlass des weitergezogenen erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind, noch im Rechtsmittelverfahren berücksichtigt werden können, richtet sich nach dem Novenrecht (vgl. STECK/FANKHAUSER, in: FamKommentar Scheidung, a.a.O., N. 7 zu Art. 214 ZGB).
9.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid (E. 5.5.2 S. 79 ff. und 86 f.) für beide Parteien einen Rückschlag errechnet (Kläger: Aktiven von Fr. 213'028.37 [davon Fr. 213'000.00 Wert der Aktien der AA._____ AG] bei Passiven von Fr. 385'575.50 [ohne offene Unterhaltsschulden und "weitere Schulden"], Beklagte: Aktiven von Fr. 17'405.45 bei Passiven von Fr. 35'040.05). Die Vorinstanz erklärte (deshalb) die Parteien "mit Ausnahme der offenen Unterhaltsschulden (Stand per Juli 2023: CHF 53'882.65 / Stand per Urteilsdatum unbekannt)" als güterrechtlich auseinandergesetzt.
Was den Verkehrswert der vom Kläger während der Ehe 2016 mittels eines Darlehens erworbenen (Kaufvertrag, Klagebeilage 16) AA._____ AG (und damit des ihm als Alleininhaber der AG gehörenden Aktienpakets als Errungenschaft) anbelangt, verwies die Vorinstanz zunächst auf eine vom Kläger eingereichte Verkehrswertberechnung 2018 durch die AC._____ AG, die nach der Formel "(Substanzwert + 2 x Ertragswert): 3" per 31. Dezember 2018 einen Verkehrswert von Fr. 213'006.00 (= [Fr. 498'218.00 +
2 x Fr. 70'400.00]: 3) ergeben hatte, während der Verkehrswert der AG gemäss einer weiteren (vor dem Verkauf vorgenommenen) Verkehrswertberechnung per 31. Dezember 2013 noch Fr. 548'595.00 (= [Fr. 772'186.00 + 2 x Fr. 436'800.00]: 3) (Beilagen 56 und 57 zur klägerischen Eingabe vom 16. November 2020) betragen hatte. Sodann nahm die Vorinstanz einen Vergleich zwischen der in der Verkehrswertberechnung 2018 der AC._____ AG enthaltenen Bilanz per 31. Dezember 2018 und Ertragswertberechnung einerseits sowie der vom Kläger im Rahmen der Jahresrechnung 2022 (Beilage 3 zur klägerischen Beilage vom 4. August 2023)
enthaltenen Bilanz und Erfolgsrechnung anderseits vor. Gestützt darauf kam sie zum Schluss, dass sowohl der Substanz- als auch der Ertragswert der Unternehmung und damit der Verkehrswert der AG seit 2018 gesunken sei. Da der Kläger aber den Verkehrswert von Fr. 213'000.00 gemäss der Schätzung 2018 anerkenne, könne gemäss der Dispositionsmaxime von diesem Betrag ausgegangen werden (angefochtener Entscheid 5.5.3 S. 78 f.).
9.3. Dagegen wird in der Berufung (S. 11) vorgebracht, die Vorinstanz habe richtig festgehalten, dass für die Bewertung der Gütermassen zum Verkehrswert der Zeitpunkt der Auseinandersetzung und damit der Tag der Urteilsfällung (somit 4. Juni 2024) massgebend sei. Zwar lägen hinsichtlich des Verkehrswerts der AA._____ AG Schätzungen des Aktienwerts per 2013 und 2018 vor. Abgesehen davon, dass die Beklagte diese Privatgutachten nie anerkannt habe, sei die Schätzung des Jahres 2018 im Urteilszeitpunkt bereits sechs Jahre alt gewesen und könne deshalb unmöglich den Wert der Firma per 4. Juni 2024 wiedergeben. Deshalb sei die Einholung einer Expertise unabdingbar, woran die Erwägungen der Vor-instanz zu den Bilanzen und Erfolgsrechnungen nichts zu ändern vermöchten. Die Beklagte habe keinen vertieften Einblick in die klägerische Firma und könne daher keine detaillierten Angaben liefern; dafür sei eben das Gutachten da. Immerhin sei auch ihr aufgefallen, dass die Lohnkosten der AG von Fr. 350'000.00 im Jahre 2015 auf Fr. 411'000.00 im Jahre 2018 gestiegen seien und dass die Firma im Frühling 2020 auf covidbedingte Kurzarbeit habe verzichten können. Beides spreche für einen ausgezeichneten Geschäftsgang, ebenso die – der Beklagten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt gewordene und deshalb als zulässiges Novum zuzulassende – Tatsache, dass die AG in ihrem Fuhrpark über einen Sportwagen der Oberklasse verfüge. Gestützt darauf sei die Beklagte gezwungen, an ihrer Forderung über Fr. 120'000.00 festzuhalten.
9.4. Vorab ist auf den vom Kläger in seiner Berufungsantwort (S. 30 f.) vorgetragenen Einwand einzugehen, wonach das von der Beklagten in ihrer Berufung beantragte Gutachten zum aktuellen Verkehrswert der AA._____ AG schon deshalb nicht eingeholt werden dürfe, weil es an einem entsprechenden erstinstanzlichen Beweisantrag der Beklagten gefehlt habe. Erstinstanzlich habe die Beklagte – gemäss E. 1.5.1 des angefochtenen Entscheids – ein Gutachten zum Verkehrswert der AA._____ AG lediglich per Datum des Aktienkaufs und Klageeinreichung verlangt.
Die Vorinstanz hält an besagter Stelle des angefochtenen Entscheids fest, die Beklagte habe den Gutachtensauftrag (nur) mit Bezug auf Stichtage 27. Juli 2016 (Aktienkauf) und 9. Dezember 2019 (Scheidungsklage) gestellt. Dies entspricht zwar der beklagtischen Formulierung des
Beweisantrags in dem der Klageantwort angefügten Beweismittelverzeichnis (act. 104). Allerdings hat die Beklagte in ihrer Duplik (act. 167 und 171) den Beweismittelantrag um den Zusatz "bzw. zum Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung" ergänzt (vgl. dazu E. 9.1). Unter diesen Umständen kann die Prüfung der Frage unterbleiben, ob für den Fall, dass diese Ergänzung in der Duplik unterlieben wäre, die Beklagte auf den im Beweismittelverzeichnis der Klageantwort erwähnten Stichtagen zu behaften wäre (obwohl der Fliesstext der Klage offen gehalten war).
9.5. 9.5.1. Entgegen der von der Beklagten offensichtlich vertretenen Auffassung rechtfertigt der Umstand, dass es sich bei den vom Kläger verurkundeten Verkehrswertberechnungen der AC._____ AG (Klagebeilagen 56 und 57) um Privatgutachten handelt, die sie als blosse Parteibehauptungen nicht anerkannt habe (Berufung S. 11), für sich allein genommen nicht die Einholung einer gerichtlichen Expertise (Art. 183 ff. ZPO). Ob man ein Privatgutachten als (in der Regel substantiierte) Parteibehauptung (so BGE 141 III 433) oder aber als Beweismittel (Urkunde, so nun ausdrücklich Art. 177 ZPO in der seit 1. Januar 2025 geltenden Fassung, vgl. die Übergangsbestimmung von Art. 407f ZPO, wonach Art. 177 ZPO auch in Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung rechtshängig sind, Anwendung findet) auffasst: Es genügt nicht, dass die Beklagte es bei einer Erklärung bewenden lässt, diese nicht anzuerkennen. Vielmehr darf und muss von ihr erwartet werden, dass sie sich mit den Privatgutachten inhaltlich auseinandersetzt und Gründe anführt, weshalb bzw. inwieweit die Privatgutachten nicht zu überzeugen vermögen (unter Umständen auch nur methodologisch). Dies gilt umso mehr, als Unternehmensbewertungen vermutungsweise auf Jahresabschlüssen beruhen, deren wahrheitswidrige Führung (als Bestandteil kaufmännischer Buchführung) den Straftatbestand einer Urkundenfälschung im Sinne einer Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) erfüllt (BRUN/FORRER, in: Graf, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 251 StGB). An einer solchen inhaltlichen Auseinandersetzung der Beklagten mit den Privatgutachten fehlt es vorliegend praktisch vollständig (zur Ausnahme vgl. E. 9.5.3 Absatz 2).
9.5.2. Auch der Umstand, dass die Schätzung eines Unternehmenswerts nach sechs Jahren kaum je mehr aktuell ist, bietet als solcher nicht zwingend Anlass zur Einholung eines neuen (diesmal gerichtlichen) Gutachtens (Art. 183 ZPO). Im vorliegenden Fall verbietet sich dies solange, als mit der beweisrechtlich erforderlichen Gewissheit (dazu LARDELLI/VETTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 17 zu Art. 8 ZGB) davon ausgegangen werden kann, dass der Wert des Unternehmens bzw. der vom Kläger als Alleinaktionär gehaltenen Aktien jedenfalls einen Betrag Fr. 385'547.13 (= Fr. 385'575.50 [Passiven des Klägers]./. Fr. 28.37 [übrige Aktiven des Klägers; vgl. angefochtener Entscheid E. 5.5.3 S. 76 und 79]) nicht übersteigt. Dies kann im Wesentlichen aus den von der Vorinstanz angestellten Überlegungen ausgeschlossen werden.
Wie der von der Vorinstanz vorgenommene Vergleich zwischen den Jahresabschlüssen 2019 und 2022 (Beilagen 1 und 4 zur klägerischen 4. August 2023) zeigt, haben sich die Aktiven der AA._____ AG von 2018 auf 2022 zwar – leicht – von Fr. 334'781.00 auf Fr. 350'628.00, das Fremdkapital dagegen – massiv – von Fr. 70'449.00 auf Fr. 204'150.00 erhöht (angefochtener Entscheid 5.5.3 S. 78). Mit anderen Worten hat sich das Eigenkapital der AG (= Differenz zwischen ihren Aktiven und dem Fremdkapital) und damit der Substanzwert der AG (als der – mit einem Drittel gewichtete – Teil des Verkehrswerts, den ein Käufer mutmasslich zu zahlen bereit ist) von Fr. 264'332.00 (= Fr. 334'781.00./. Fr. 70'449.00) per 31. Dezember 2018 auf Fr. 146'478.00 (= Fr. 350'678.00./. Fr. 204'150.00) reduziert. Dabei ist noch nicht einmal berücksichtigt, dass sowohl Ende 2018 als auch Ende 2022 die grösste Einzelposition in den Aktiven der AG mit Fr. 86'829.00 (ca. ein Viertel der Aktiven 2018) bzw. Fr. 111'996.00 (fast ein Drittel 2022) jeweils das Kontokorrentguthaben der AG gegenüber dem Kläger war (welcher Umstand sich selbstredend verkehrswert- und damit kaufpreismindernd auswirken würde). Es kann zwar nicht übersehen werden, dass die vorstehenden Substanzwerte von Fr. 264'332.00 und Fr. 146'478.00 nicht auf bereinigten Jahresabschlüssen beruhen. Der Substanzwert (Eigenkapital) war zwar 2018 gemäss dem Privatgutachten (Klagebeilage 57) mit Fr. 498'218.00 (= bereinigte Aktiven Fr. 592'067.00./. bereinigte Fremdkapital Fr. 93'849.00) fast doppelt so hoch wie gemäss Jahresabschluss und lag insbesondere fast Fr. 113'000.00 über den (unbestrittenen) klägerischen Errungenschaftspassiven von Fr. 385'575.50. Aber aufgrund der (nicht bereinigten) Jahresabschlüsse ist davon auszugehen, dass auch ein bereinigter Substanzwert per Ende 2022 sicher nicht höher als Ende 2018 und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Kontokorrentverbindlichkeit des Klägers gegenüber seiner AG in der Höhe von Fr. 86'829.00 höchstens unwesentlich über den Errungenschaftspassiven von Fr. 385'575.50 lag. Kommt hinzu, dass die AG in den Jahren 2021 und 2022 im Gegensatz zu den Vorjahren (inkl. 2018) Verluste erlitt (vgl. vorstehende E. 8), sodass eine Erhöhung des (bereinigten) Ertragswerts von Fr. 70'400.00 (per 31. Dezember 2018) bis Ende 2022 ausgeschlossen werden kann. Somit lag der Verkehrswert der AG (= [1 x Substanzwert + 2 x Ertragswert]: 2) per Ende 2022 höchstens (gegenüber 2018 unverändert) bei Fr. 213'006.00 und damit jedenfalls weit unter den klägerischen Errungenschaftspassiven. Nachdem eine Trendwende für die anderthalb Jahre zwischen dem 31. Dezember 2022 und dem 4. Juni 2024 (oder bis zum heutigen Tag) weder notorisch ist noch von der Beklagten Indizien für eine solche vorgebracht werden, bedarf es für die güterrechtliche Auseinandersetzung keines Gutachtens.
9.5.3. Unbehelflich ist es, wenn die Beklagte darauf verweist, dass "auch" ihr, ohne dass sie vertieften Einblick in die klägerische AG habe, aufgefallen sei, dass deren Lohnkosten von Fr. 350'000.00 im Jahr 2015 auf Fr. 411'000.00 im Jahr 2018 gestiegen seien, ferner darauf, dass die AG im Frühling 2020 auf eine covidbedingte Einführung von Kurzarbeit habe verzichten können (Berufung S. 11).
Der Zeitraum 2015 bis 2018 ist für die Bestimmung des massgeblichen Verkehrswerts der AA._____ AG per Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Urteilsdatum 4. Juni 2024) von vornherein belanglos.
Die Behauptung taugt auch nicht zum Beleg der Mangelhaftigkeit der Privatgutachten: Zum einen wird die Behauptung, dass es zwischen 2015 und 2018 zu einer Erhöhung der Lohnkosten um Fr. 61'000.00 gekommen sei, in der Berufung nicht belegt. Immerhin wurde dieser Einwand von der Beklagten schon in der Klageantwort (act. 95) vorgebracht, sodass die Behauptung als solche kein (unzulässiges) Novum darstellt. In der Klageantwort wurde zum Beweis dieser Behauptung auf eine Passage auf S. 14 des Protokolls zur im Eheschutzabänderungsverfahren SF.2019.33 am 7. Mai 2020 vor dem Gerichtspräsidium Brugg durchgeführten Verhandlung verwiesen. Dort hatte der Gerichtspräsident die Jahreseinkommen aufgezählt, die ihm bei Durchsicht der Jahresrechnungen der AG "aufgefallen" waren, nämlich Fr. 350'000.00 (2015), Fr. 400'000.00 (2016), Fr. 395'000.00 (2017) und Fr. 411'000.00 (2018). Abgesehen davon, dass diese Zahlen gerundet sind, hatte der Gerichtspräsident dort aber nur die Löhne erwähnt, nicht aber die gesamten Personalkosten (insbesondere nicht der Aufwand für Leihpersonal, der im Jahr 2015 mit den tiefsten Löhnen mit Fr. 140'958.00 mit massivem Abstand am höchsten war [gegenüber Fr. 19'106.00 2016, Fr. 18'271.00 2017 und Fr. 0.00 2018). Ausweislich der verschiedenen Jahresrechnungen (Beilagen 24 zum klägerischen Abänderungsgesuch) nahmen aber von 2015 – 2018 sowohl der Bruttoerlös als auch die Personalkosten ab (2015: Personalaufwand [PA] Fr. 603'873.00 bei Bruttoerlös [BE] Fr. 832'528.00; 2016 [Jahr des Aktienkaufs durch den Kläger]: PA Fr. 501'898.00 bei BE Fr. 714'227.00; 2017: PA Fr. 491'978.00 bei BE Fr. 704'630.00; 2018: PA Fr. 494'026.00 bei BE Fr. 681'829.00). Damit lässt sich aber eine von der Beklagten als Möglichkeit in den Raum gestellte Verbesserung der Performance der AG nicht belegen.
Was den Covid-Einwand anbelangt, kann auf Erwägung 8 betreffend Kindsunterhalt verwiesen werden, wonach Grund für die Verschlechterung der Gewinnlage nicht in einem Einbruch des Umsatzes, sondern in einer Veränderung der Kostenstruktur im Bereich "übrige Kosten" (Fahrzeugkosten) war.
Dagegen vermag auch der anekdotische Hinweis der Beklagten, dass sich im Fuhrpark der AA._____ AG ein Sportwagen der Oberklasse befinde, kein Indiz dafür abzugeben, dass sich der Verkehrswert der AG und damit der Wert des vom Kläger erworbenen Aktienpakets von Fr. 213'000.00 2018 auf Fr. 385'497.13 fast verdoppelt haben soll. Gemäss Berufungsantwort wurde der "Sportwagen" (ein … 2018) im Frühling 2024 geleast. Damit hätten sich die Fahrzeugkosten der AG nochmals erhöht. Zusammenfassend kann der Vorinstanz in ihrer Auffassung gefolgt werden, dass die AA._____ AG im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils (am 4. Juni 2024) keinen höheren als den vom Kläger akzeptierten Verkehrswert von Fr. 213'000.00, geschweige denn einen solchen von Fr. 385'497.13, der notwendig wäre, um einen klägerischen Vorschlag (Art. 215 ZGB) zu begründen, aufwies.
9.5.4. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten auch punkto Güterrecht als unbegründet.
10. Prozesskosten Zusammenfassend unterliegt die Beklagte in allen Punkten ausser demjenigen der elterlichen Sorge. Gewichtet man alle vier zweitinstanzlichen Streitgegenstände (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr, Kindsunterhalt und Güterrecht) gleich, rechtfertigt es sich, ausgangsgemäss die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die bei einem Streitwert von Fr. 120'000.00 auf Fr. 8'470.00 festzusetzen ist (§ 7 GebührD), zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 2'117.50 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 6'352.50 aufzuerlegen und die Beklagte zu verpflichten, dem unentgeltlichen (vgl. E. 11) Vertreter des Klägers – unter Verrechnung der Obsiegensanteile (AGVE 2000 S. 51) – die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung für die Parteientschädigung beläuft sich beim Streitwert von Fr. 120'000.00 auf Fr. 14'210.00 (§ 3 Abs. 1 AnwT). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits sind die zweitinstanzlichen Parteikosten an sich auf Fr. 9'493.10 (= Fr. 14'210.00 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Da davon allerdings nur Fr. 5'179.65 verlangt werden (vgl. Kostennote des klägerischen Rechtsvertreters vom 2. August 2024) ist nach der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nur dieser Betrag zuzusprechen.
11. Unentgeltliche Rechtspflege 11.1. Beide Parteien beantragen auch für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese ist zu gewähren, wenn die gesuchstellende Partei mittellos ist und ihre Begehren nicht aussichtslos sind (Art. 117 ZPO). Da die Mittellosigkeit der Parteien als ausgewiesen gelten kann, und die von ihnen vertretenen Begehren bzw. im Berufungsverfahren vertretenen Standpunkte nicht aussichtslos erscheinen, ist ihren Gesuchen zu entsprechen.
11.2. Dem Kläger ist zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der in vorstehender E. 10 zugesprochenen Parteientschädigung aus der Staatskasse eine Entschädigung in der gesamten Höhe der in E. 10 genehmigten Parteikosten von Fr. 5'179.65 (§ 10 AnwT) zuzusprechen (vgl. zur allfälligen Herabsetzung der Entschädigung, sofern diese zulasten des Gemeinwesens geht, den nachfolgenden Absatz). Mit der Zahlung der Entschädigung durch den Kanton geht der Anspruch auf die dem Kläger zugesprochene Parteientschädigung auf jenen (Kanton) über (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Die dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten vom Staat auszuzahlende Entschädigung ist wie folgt zu berechnen: Die gemäss E. 10 hiervor errechnete Grundentschädigung von Fr. 14'210.00 ist – nachdem die Entschädigung zulasten des Gemeinwesens geht – gestützt auf § 12a Abs.
2 AnwT um 4.965 % auf Fr. 13'504.45 herabzusetzen (vgl. zur Berechnung der Höhe des Abzugs: Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 5.1). Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits ist die vom Staat dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten auszuzahlende Entschädigung demnach auf Fr. 9'021.75 (= Fr. 13'504.45 x 0.8 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten wird Dispositiv-Ziffer
2.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Zurzach vom 4. Juni 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
2.1 Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm. 2012, wird der Beklagten zugeteilt.
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
2.1. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Gino Keller, Rechtsanwalt, T._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreterin bestellt.
2.2. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Franz Hollinger, Rechtsanwalt, U._____, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 8'470.00 wird zu einem Viertel dem Kläger mit Fr. 2'117.50 und zu drei Vierteln der Beklagten mit Fr. 6'352.50 auferlegt. Diese Kostenanteile werden den Parteien mit Blick auf die ihnen erteilte unentgeltliche Rechtspflege – unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO – einstweilen vorgemerkt.
4.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 5'179.65 (inkl. MWSt), somit Fr. 2'589.85, zu bezahlen.
Zufolge Uneinbringlichkeit erfolgt die Bezahlung des gesamten Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Klägers gemäss Ziff. 5.1. hiernach vorläufig aus der Obergerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforderung seines Anteils bei der Beklagten.
5.
5.1. 5.1.1. Rechtsanwalt Gino Keller wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'179.65 zugesprochen.
5.1.2. Mit der Zahlung der Entschädigung durch die Staatskasse geht der Anspruch auf die dem Kläger in vorstehender Dispositiv-Ziffer 4 zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 2'589.85 auf den Kanton über. Für die andere Hälfte der Entschädigung bleibt die Rückforderung vom Kläger gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten.
5.2. Rechtsanwalt Franz Hollinger wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im Berufungsverfahren eine
Entschädigung von Fr. 9'021.75 zugesprochen. Die Rückforderung von der Beklagten gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 20. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella