ZOR.2024.44
ZOR.2024.44 - Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer - 2024-12-19
19. Dezember 2024Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2024.44 (OZ.2023.5) Urteil vom 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1,...
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Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer
ZOR.2024.44 (OZ.2023.5)
Urteil vom 19. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Hungerbühler
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden
Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwältin Kim Wysshaar, Mellingerstrasse 2a, Postfach, 5401 Baden
Gegenstand Forderung aus Arbeitsrecht
Sachverhalt
1.
Die Beklagte löste das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Kündigung vom 31. August 2022 per 30. November 2022 auf.
2.
2.1. Mit Klage vom 9. August 2023 bzw. mit innert vom Bezirksgericht Brugg angesetzter Frist verbesserter Klage vom 30. August 2023 (Postaufgabe) forderte der Kläger beim Bezirksgericht Brugg von der Beklagten eine Entschädigung von Fr. 43'074.00 wegen unrechtmässiger Kündigung.
2.2. Die Beklagte beantragte mit Klageantwort vom 17. Oktober 2023 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuern) zu Lasten des Klägers.
2.3. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 kündigte die Vorinstanz die Vorladung zur Hauptverhandlung mit mündlicher Erstattung der Replik und Duplik an. Dabei wies sie darauf hin, dass der Kläger Bestand, Höhe und Fälligkeit seiner Forderung zu beweisen habe, während der Beklagten der Gegenbeweis offenstehe. Die Vorladung für den 27. Februar 2024 erfolgte schliesslich am 9. November 2023.
2.4. Der Kläger reichte am 19. Februar 2024 eine Eingabe mit dem Titel «Antwort auf Klageantwort vom 17. Oktober 2023 (2. Schrift)» ein.
2.5. Die Hauptverhandlung fand am 27. Februar 2024 vor dem Bezirksgericht Brugg statt, welches mit Urteil vom 19. März 2024 erkannte:
1.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Betrag von Fr. 28'716.60 zu bezahlen.
2.
2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie den Auslagen (Zeugenentschädigungen) von Fr. 61.40, insgesamt ausmachend Fr. 3'934.40, werden der Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass die Beklagte dem Kläger Fr. 3'900.00 direkt zu ersetzen hat.
2.2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Gerichtskasse Fr. 34.40 zu bezahlen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
3.1. Gegen dieses ihr am 14. Juni 2024 in begründeter Fassung zugestellte Urteil erhob die Beklagte am 15. Juli 2024 Berufung und beantragte, die Klage sei – unter Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 19. März 2024 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers abzuweisen.
3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. September 2024 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.
Erwägungen
1.
Der Kläger hat in der vorliegenden arbeitsrechtlichen Streitigkeit eine Forderung von Fr. 43'074.00 geltend gemacht. Der Sachverhalt wird somit nicht von Amtes wegen festgestellt (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO e contrario). Vielmehr gelangt der Verhandlungsgrundsatz, demzufolge die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben, zur Anwendung (Art. 55 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1
Im Berufungsverfahren ist vorab strittig, ob die für eine Entschädigung einer missbräuchlichen Kündigung notwendige Einsprache beim Arbeitgeber rechtsgenüglich durch den Kläger in den Prozess eingebracht worden ist.
2.2
2.2.1. Will ein Arbeitnehmer gestützt auf Art. 336 und 336a OR eine Entschädigung geltend machen, muss er gegen die Kündigung längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben. Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung erfüllt sind. Das gilt auch für das Erfordernis, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben worden ist (BGE 149 III 304 E. 4.2).
2.2.2
Die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel müssen gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO in der Klage enthalten sein, damit die Gegenpartei weiss, gegen welche konkrete
Behauptungen sie sich verteidigen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO) und damit das Gericht erkennen kann, auf welche Tatsachen sich der Kläger stützt bzw. womit diese bewiesen werden wollen. Der Behauptungs- und Substanzierungslast ist in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Ein Verweis auf die Beilagen genügt in der Regel nicht, denn es liegt nicht am Gericht bzw. der Gegenpartei, die Beilagen danach zu durchforsten, ob sich etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 4.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3
Wie die Beklagte mit Berufung zutreffend vorbringt (Berufung Rz. 19), hat der Kläger weder in seinen Eingaben vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch an der Hauptverhandlung – und damit vor dem Fallen der Novenschranke gemäss Art. 229 ZPO – behauptet, rechtzeitig und schriftlich Einsprache gegen die Kündigung beim Arbeitgeber erhoben zu haben. Damit hat er die ihm obliegende Behauptungslast nicht rechtsgenüglich wahrgenommen und eine der notwendigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Entschädigung aufgrund missbräuchlicher Kündigung nicht in den Prozess eingebracht.
2.4
Die fehlende Behauptung kann – entgegen der Auffassung des Klägers (Berufungsantwort S. 7 f.) – auch nicht durch die Fragepflicht des Gerichts nach Art. 56 ZPO korrigiert werden. Dies daher, weil die Fragepflicht nur dann und insofern besteht, als und wenn sie an ein bereits erstattetes Vorbringen der betroffenen Partei anknüpft. Sie bezieht sich weder auf die Einreichung von Beweismitteln noch auf die Beweiswürdigung (vgl. OBERHAM-MER/WEBER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,
3.
Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 56 ZPO; GEHRI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 56 ZPO; SIX, Richterliche Fragepflicht, in: Festschrift 75 Jahre Aargauischer Juristenverein, Zürich 2011, S. 91). Mithin befreit die richterliche Fragepflicht die Parteien im Anwendungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht davon, die relevanten Tatsachen selbst vorzubringen und die entsprechenden Beweismittel einzubringen (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 55 ZPO). Das Gericht darf sein Urteil denn auch nicht auf andere Tatsachen stützen als diejenigen, die von den Parteien in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln vorgebracht worden sind (BGE 147 III 463 E. 4.2.3 mit weiteren Hinweisen). Da der Kläger seiner Behauptungs- und Substanzierungslast mit dem blossen Verweis auf das Schlichtungsverfahren bzw. mit dem Antrag auf Einbezug der Akten des Schlichtungsverfahrens (act. 15) nicht nachgekommen ist, konnte und kann das versäumte Einbringen der rechtzeitigen Einsprache auch nicht über die Fragepflicht des Gerichts korrigiert werden. Ungeachtet dessen, ist die Vorinstanz ihrer richterlichen Fragepflicht zumindest insofern nachgekommen, als sie den Kläger mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er den Bestand seiner Forderung (wozu die rechtzeitige Einsprache eine Anspruchsvoraussetzung bildet) zu beweisen hat (vgl. Aktenzusammenzug Ziff. 2.3 hiervor).
2.5
Entgegen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4.2.2) liegt hinsichtlich der Einsprache gegen die Kündigung auch kein überschiessendes Beweisergebnis vor. Von einem überschiessenden Beweisergebnis ist auszugehen, wenn sich eine nicht behauptete Tatsache aufgrund des Beweisverfahrens erwiesen hat (Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2016 vom 8. Februar 2017 E. 5.2.3). Vorliegend ist es aber gerade nicht so, dass das Vorliegen einer rechtzeitigen Einsprache gegen die Kündigung durch eine Beweisabnahme hervorgebracht worden wäre; folglich kann auch kein überschiessendes Beweisergebnis vorliegen (vgl. DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 16 zu Art. 183 ZPO).
2.6
Offen bleiben kann, ob die Einsprache gegen die Kündigung anlässlich der Schlichtungsverhandlung thematisiert worden ist. Denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 4.2.2) würde es sich dabei nicht um eine gerichtsnotorische Tatsache handeln. Bei der Schlichtungsbehörde handelt es sich – obwohl im Kanton Aargau in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Präsident des Arbeitsgerichts als Schlichtungsbehörde fungiert (§ 4 lit. b EG ZPO) – von Bundesrechts wegen nicht um ein Gericht (Art. 3 ZPO), weshalb das Gericht bereits begriffsnotorisch Tatsachen, die im Schlichtungsverfahren Thema waren, nicht in seiner amtlichen Tätigkeit wahrgenommen haben kann. Dies ist insofern konsequent, als die Aussagen der Parteien im Schlichtungsverfahren weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen (Art. 205 Abs. 1 ZPO).
2.7
Zusammengefasst kann der Kläger den Nachweis dafür, dass er die gemäss Art. 336b OR für eine Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung einer rechtzeitigen schriftlichen Einsprache rechtzeitig behauptet hat, nicht erbringen. Damit erweist sich die Berufung der Beklagten als begründet und die Klage ist abzuweisen.
3.
3.1
Im Entscheidverfahren bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis werden bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.00 keine Gerichts- und Parteikosten gesprochen (Art. 114 lit. c ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 25 Abs. 1 EG ZPO). Massgebend ist hierfür die ursprünglich eingeklagte Forderung vor
erster Instanz, d.h. das Verfahren ist vor der Berufungsinstanz auch dann kostenpflichtig, wenn der ursprünglich über Fr. 30'000.00 liegende Streitwertwert im Berufungsverfahren herabgesetzt wurde (AGVE 2015 Nr. 58 S. 321; vgl. BGE 100 II 358 E. a; BGE 115 II 30 E. 5b; AGVE 1991 Nr. 20 S. 71). Der Streitwert im Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 28'716.60. Da sich der Streitwert vor Vorinstanz auf mehr als Fr. 30'000.00 belaufen hat, entfällt die Kostenlosigkeit des Rechtsmittelverfahrens.
Die Berufung der Beklagten ist gutzuheissen. Ausgangsgemäss wird der Kläger sowohl für das erstinstanzliche als auch das Berufungsverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3.2
3.2.1. Bei einem zweitinstanzlichen Streitwert von Fr. 28'716.60 ist die obergerichtliche Spruchgebühr auf Fr. 3'013.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD). Sie ist mit dem von der Beklagten in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 ZPO).
3.2.2
Der Kläger ist zudem zu verpflichten, der Beklagten eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 28'716.60 (§ 8 AnwT i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT) Fr. 6'036.00. Ausgehend davon ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 8 AnwT i.V.m. § 6 Abs. 2 AnwT), eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 8 Abs. 1 AnwT) sowie pauschaler Auslagen von
3.
% (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 3'730.00 festzusetzen. Da die obsiegende Partei selber der Mehrwertsteuer unterliegt und somit vorsteuerabzugsberechtigt ist, erfolgt kein Mehrwertsteuerzuschlag.
3.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Kläger die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'934.40 (Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie Auslagen von Fr. 61.40) aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat der Beklagten zudem ihre Parteikosten – exklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben – in Höhe von Fr. 5'413.60 gemäss Honorarnote vom 27. Februar 2024 zu ersetzen.
3.3. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens sind dem Kläger die gesamten vorinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 3'934.40 (Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie Auslagen von Fr. 61.40) aufzuerlegen und hat er keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Er hat der Beklagten zudem ihre Parteikosten – exklusive Mehrwertsteuer; vgl. oben – in Höhe von Fr. 5'413.60 gemäss Honorarnote vom 27. Februar 2024 zu ersetzen.
1.
In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 19. März 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'873.00 sowie den Auslagen (Zeugenentschädigungen) von Fr. 61.40, insgesamt ausmachend Fr. 3'934.40, werden dem Kläger auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 3'900.00 verrechnet, so dass der Kläger der Gerichtskasse Brugg Fr. 34.40 nachzuzahlen hat.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'413.60 zu bezahlen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'013.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von der Beklagten bezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet, sodass der Kläger der Beklagten Fr. 3'013.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'730.00 zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 28'716.60.
Aarau, 19. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Six Hungerbühler