ZOR.2024.46
ZOR.2024.46 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2024-12-11
11. Dezember 2024Deutsch31 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.46 / zp (OF.2022.60) Art. 81 Entscheid vom 11. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Ehesche...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2024.46 / zp (OF.2022.60) Art. 81
Entscheid vom 11. Dezember 2024
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin i.V. Pulver
Beschwerde- A._____, führer […]
Gegenstand Ehescheidung / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. Am 2. Juni 2022 reichte B.D._____ (Kläger) beim Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Bremgarten eine Klage auf Ehescheidung gegen C.D._____ (Beklagte) ein (OF.2022.60).
1.2. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 setzte die Gerichtspräsidentin der Beklagten eine Frist zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme zur Unterstützung der Einigungsverhandlung an. Mit Stellungnahme vom 4. Juli 2022 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage mit der Begründung, die zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB sei im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht abgelaufen gewesen. Mit Eingabe vom 2. August 2022 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 125 ZPO auf die Trennungsfrist zu beschränken und ohne Verhandlung abzuweisen.
1.3. Mit Verfügung vom 5. August 2022 wies die Gerichtspräsidentin den Antrag der Beklagten ab und hielt an der Durchführung einer Einigungsverhandlung fest. Die Einigungsverhandlung fand am 7. November 2022 vor Gerichtspräsidium Bremgarten statt.
1.4. Der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt A._____ (Beschwerdeführer), ersuchte am 13. Oktober 2022 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten. Mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. Oktober 2022 wurde das Gesuch bewilligt.
1.5. Mit Eingabe vom 14. November 2022 reichte der Kläger die Klageergänzung ein. Daraufhin wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. November 2022 Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt.
1.6. Mit Eingabe vom 30. November 2022 beantragte die Beklagte, das Verfahren sei vorläufig auf die Eintretensfrage zu beschränken und die ihr angesetzte Frist zur Einreichung der Klageantwort sei abzunehmen. Am 5. Dezember 2022 beantragte der Kläger die Abweisung des Antrags der Beklagten. Am 12. Dezember 2022 verfügte die Präsidentin, dass der Antrag der Beklagten auf Beschränkung des Prozessthemas abgewiesen und der Beklagten erneut Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt werde.
1.7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 reichte die Beklagte innert (mehrfach erstreckter) Frist die Klageantwort ein.
1.8. Mit Verfügung vom 20. März 2023 ordnete die Präsidentin einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Kläger reichte die Replik am 28. März 2023 und die Beklagte die Duplik am 12. Juni 2023 ein.
1.9. Mit Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 wahrte die Beklagte die mit Verfügung vom 22. August 2023 angesetzte Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen sowie der Entbindungserklärung der angerufenen Zeugin vom Berufsgeheimnis.
1.10. Am 19. März 2024 fand die Hauptverhandlung vor Gerichtspräsidium Bremgarten statt. Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer von der Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten wegen Fehlverhaltens an der Hauptverhandlung eine Ordnungsbusse von Fr. 500.00 auferlegt.
1.11. Mit Eingaben vom 26. März 2024 und 10. April 2024 reichten die Parteien gemeinsam eine Scheidungskonvention ein.
1.12. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 5. April 2024 ein Protokollberichtigungsbegehren. Der Kläger verzichtete mit Eingabe vom 18. April 2024 auf eine Stellungnahme. Mit Verfügung vom 22. April 2024 wurde das Protokollberichtigungsbegehren des Beschwerdeführers vollumfänglich abgewiesen.
1.13. Mit Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten vom 16. Mai 2024 wurde die Ehe der Eheleute D._____ geschieden und die gemeinsame Scheidungskonvention genehmigt.
1.14. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer seine auf einem Streitwert von Fr. 370'853.00 basierende Kostennote ein und beantragte eine Entschädigung im Umfang von Fr. 53'740.50 (inkl. Auslagen von Fr. 1'299.70 und Mehrwertsteuer).
2.
Am 2. Juli 2024 verfügte die Präsidentin des Familiengerichts Bremgarten, die Gerichtskasse werde angewiesen, dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 10'683.40 auszubezahlen (inkl. Auslagen von Fr. 799.70 und Mehrwertsteuer). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 zugestellt.
3.
Gegen die Verfügung vom 2. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 2. Juli 2024 aufzuheben, und die Sache sei zur neuen erstinstanzlichen Beurteilung des Entschädigungsanspruchs des Beschwerdeführers basierend auf einem Streitwert von CHF 370'853.00 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 20. Mai 2016 [recte: 2. Juli 2024] wie folgt neu zu formulieren beziehungsweise durch folgende Bestimmung zu ersetzen:
' 1.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.D._____, Herr lic. iur. A._____, Rechtsanwalt, […], das Honorar von CHF 53'740.50 (inkl. CHF 3'872.25 MWST) auszubezahlen.'
3.
Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
4.
Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 5'182.00 (inkl. 388.30 MWST) zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. "
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind, unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen des Gesetzes, im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.2. 1.2.1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 2. Juli 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine Beschwerde, welche er am 14. August 2024 der schweizerischen Post übergeben hat, sei rechtzeitig eingereicht, da die angefochtene Verfügung in einem ordentlichen Verfahren ergangen sei und ihm "während den diesfalls wirksamen Sommergerichtsferien" zugestellt worden sei (Beschwerde S. 4).
1.2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Eine verkürzte Beschwerdefrist von zehn Tagen kommt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid im summarischen Verfahren erging oder eine prozessleitende Verfügung angefochten wurde. Für Entscheide betreffend die unentgeltliche Rechtspflege kommt das summarische Verfahren zur Anwendung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO regeln die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zulasten der Staatskasse. Sie sind Teil des Kapitels "Unentgeltliche Rechtspflege", weshalb auf Entscheide, in welchen das Gericht über die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verfügt, ebenfalls das summarische Verfahren anwendbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt daher 10 Tage (vgl. dazu BÜHLER, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149, 2012, N. 42 zu Art. 122 ZPO; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 321 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1).
Gesetzliche Fristen stehen still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Ausgenommen vom Fristenstillstand sind summarische Verfahren (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Parteien sind auf diese Ausnahmen aufmerksam zu machen (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz weist in der Verfügung vom 2. Juli 2024 auf den Fristenstillstand hin, nicht jedoch auf den Umstand, dass dieser im Summarverfahren nicht gilt. Die Hinweispflicht auf den Umstand, dass die Fristen nicht stillstehen, gilt indessen absolut und ist eine Gültigkeitsvorschrift. Fehlt der Hinweis oder ist der Hinweis fehlerhaft, so ist der Fristenstillstand demnach dennoch zu beachten (BGE 139 III 78 E. 5.4).
1.2.3. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2024 zugestellt. Damit lief die 10-tägige Beschwerdefrist – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 29. Juli 2024 ab. Auf die Entscheidung der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters findet das summarische Verfahren Anwendung. Die Frist stand – entgegen den Ausführungen des Beklagten (Beschwerde S. 4) – deshalb nicht still. Die Beschwerde vom 14. August 2024 war somit verspätet.
Da in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung auf den Fristenstillstand hingewiesen wurde, jedoch nicht auf den Umstand, dass dieser im vorliegenden Verfahren nicht gilt, ist der Fristenstillstand nach Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO zu beachten. Weil es sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift handelt, ändert daran auch nichts, dass die falsche Rechtsmittelbelehrung für den Beschwerdeführer als Rechtsanwalt ohne Weiteres hätte erkennbar sein müssen. Dies umso mehr, weil er – wie aber auch die Vorinstanz – bereits im Entscheid ZVE.2020.43 der 3. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2020 auf diesen Umstand hingewiesen wurde.
Nach dem Gesagten stand die Frist somit bis zum 15. August 2024 still, begann am 16. August 2024 zu laufen (Art. 146 Abs. 1 ZPO) und endete am 26. August 2024. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde gemäss Poststempel am 14. August 2024 der schweizerischen Post übergeben. Damit ist die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 143 Abs. 1 ZPO) und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2.4. Der Beschwerdeführer macht eine Gehörsverletzung geltend, weil die Vorinstanz die angefochtene Verfügung ohne seine vorherige Anhörung direkt erlassen hat (Beschwerde S. 16 f.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch, vor Erlass des Kostenentscheids angehört zu werden, wenn ein solcher gestützt auf die eingereichte Kostennote ergeht. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gewesen, seine Aufwendungen bereits in der Kostennote substanziiert zu begründen und darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erfüllung seines Prozessmandats der geltend gemachte Aufwand erforderlich war (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1), wenn er eine entsprechende Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Argumenten erwartet hat. Der Beschwerdeführer, welcher schon seit langer Zeit als Rechtsanwalt tätig ist, folglich die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Kostennoten kennt oder kennen muss, hätte dies von sich aus, ohne gerichtliche Aufforderung tun müssen. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
2.
2.1. Mit Kostennote vom 3. Juni 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung eines Honorars von Fr. 53'740.50 für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beklagten im erstinstanzlichen Scheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer ging von einem Streitwert von Fr. 370'853.00 aus und berechnete gestützt darauf eine Grundentschädigung von Fr. 26'538.15. Zusätzlich forderte er gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge im Umfang von insgesamt 80 %, im Detail für die Duplik vom 12. Juni 2023 20 %, die Stellungnahme vom 4. Juni 2022 [recte: 4. Juli 2022] 10 %, die Eingabe vom 30. November 2022 betreffend die Beschränkung des Prozessthemas 10 %, die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 betreffend Nachreichung weiterer Unterlagen und Entbindung von E._____ vom Berufsgeheimnis 10 %, die Eingaben vom 5. und 11. April 2024 betreffend Protokollberichtigungsbegehren 10 % und für "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin" 20 % sowie schliesslich einen Zuschlag von Fr. 800.00 für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Oktober 2022. Der Beschwerdeführer machte weiter Auslagen im Betrag von Fr. 1'299.70 geltend.
2.2. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer gehe bei der Berechnung des von ihm geltend gemachten Honorars fälschlicherweise von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Er habe die Grundentschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.00 bemessen, habe es aber unterlassen zu begründen, wie sich der genannte Streitwert berechne. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich dabei auf den güterrechtlichen Anspruch des Klägers stütze, wonach die eheliche Liegenschaft der Beklagten zuzuweisen und diese zu verpflichten sei, dem Kläger eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00 zu leisten. Die Beklagte habe es jedoch – auch nach Vorliegen der Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft – unterlassen, die güterrechtliche Ausgleichszahlung ihrerseits zu beziffern, weshalb nicht eruiert werden könne, in welchem Umfang die güterrechtliche Ausgleichszahlung durch die Beklagte bestritten worden sei. Fest stehe einzig, dass der Streitwert aufgrund der teilweise übereinstimmenden Anträge der Parteien [Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an die Beklagte mit Ausgleichszahlung an den Kläger] offensichtlich geringer sei, was sich auch anhand des Umstandes zeige, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, weil sie mit Ausnahme der ehelichen Liegenschaft, welche maximal hypothekarisch belastet sei, über keine Vermögenswerte verfügen würden. Die Eigenmittel beider Parteien an der Liegenschaft beschränkten sich auf Fr. 226'100.00. Es könne deshalb nicht von in guten Treuen geltend gemachten Ansprüchen der einen Partei gegenüber der anderen in der Höhe von Fr. 370'853.00 ausgegangen werden (Verfügung E. 3.1). Nachdem es der Beschwerdeführer unterlassen habe, den effektiven Streitwert darzulegen, stelle sich die Frage, ob das Gericht den Streitwert nach Ermessen festzusetzen oder ob es die Entschädigung streitwertunabhängig zu berechnen habe. Der Beschwerdeführer habe sich im gesamten Scheidungsverfahren kaum zum Güterrecht geäussert und auch nur eine das Güterrecht betreffende Beilage eingereicht. Die Hauptverhandlung habe der Beschwerdeführer nach Verletzung der Anstandsregeln frühzeitig verlassen, infolgedessen die Vergleichsgespräche allein mit der Beklagten sowie dem Kläger und dessen Rechtsvertreterin geführt worden seien. Die Beklagte habe die Bemühungen im Nachgang zur Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs sowie der Übernahme der ehelichen Liegenschaft allein und sämtliche Eingaben ohne anwaltliche Unterstützung getätigt. Sie habe sich mehrfach telefonisch beim Gericht über das weitere Vorgehen erkundigt und dabei erwähnt, dass sie seit der Hauptverhandlung mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr gehabt habe. In Anbetracht dieser Umstände falle eine Berechnung des Honorars nach Streitwert ausser Betracht (Verfügung E. 3.2). Vorliegend sei somit vom Grundhonorar für ein durchschnittliches Ehescheidungsverfahren von Fr. 4'500.00 auszugehen, welches aufgrund überdurchschnittlichen Aufwands um 50 % auf Fr. 6'750.00 zu erhöhen sei, da neben den Scheidungsfolgen auch der Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist Streitthema gewesen sei (Verfügung E. 4.1).
Auf das Grundhonorar seien gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT Zuschläge von
20 % für die Duplik vom 12. Juni 2023, von 10 % für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Oktober 2022 sowie von 5 % für den Antrag auf Beschränkung des Prozessthemas vom 30. November 2022 zu gewähren. Weitere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt. Die Ausführungen in der freiwilligen Stellungnahme vom 4. Juli 2022 würden sich mit denjenigen in der Klageantwort vom 6. März 2023 decken, weshalb dafür kein Zuschlag gewährt werden könne (Verfügung E. 4.2.3). Bei den Eingaben vom
10. und 19. Oktober 2023 handle es sich lediglich um Korrespondenz. Diese Aufwendungen seien bereits durch die Grundentschädigung abgedeckt (Verfügung E. 4.2.5). Auch kein Zuschlag gewährt werden könne für die Position "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin", nachdem sich die Beklagte nach der Verhandlung selbst um den Abschluss des Scheidungsverfahrens gekümmert und durch den Beschwerdeführer keine Eingaben mehr erfolgt seien, welche das Scheidungsverfahren betroffen haben (Verfügung E. 4.2.7). Für die Eingaben des Beschwerdeführers vom
5. und 11. April 2024 betreffend das Protokollberichtigungsbegehren sei ebenfalls kein Zuschlag gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer mit diesen Eingaben um Korrektur des Verhandlungsprotokolls betreffend die Ereignisse, welche zur Ausfällung der Ordnungsbusse geführt hätten, ersucht
habe, womit die entsprechenden Eingaben selbstredend weder zur Wahrung der Interessen der Beklagten noch in Absprache mit ihr erfolgt seien. Geradezu als dreist sei der Antrag des Beschwerdeführers einzustufen, wonach ihm die auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 500.00 als Auslage zu vergüten sei, da auch diese Auslage unnötigen Aufwand darstelle, welcher selbstverständlich weder der öffentlichen Hand noch der Beklagten in Rechnung gestellt werden dürfe. Unter Berücksichtigung des um Fr. 500.00 gekürzten Auslagenersatzes von Fr. 799.70 und der beantragten Mehrwertsteuer (wobei ein Mehrwertsteueransatz von 7.7 % auf 4/5 und ein Mehrwertsteueransatz von 8.1 % auf 1/5 der angefallenen Aufwendungen anzuwenden sei) resultiere eine Entschädigung von Fr. 10'683.40.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde vor, nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gehörten zwar Unterhaltsforderungen nicht zum Streitwert, güterrechtliche Ansprüche hingegen schon. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimme sich der Streitwert nach den Rechtsbegehren, wobei die vom Kläger geltend gemachte güterrechtliche Ausgleichsforderung gegenüber der Beklagten in der Höhe von Fr. 370'853.00 massgebend sei. Deshalb habe die Beklagte in deren Klageantwort auch explizit angemerkt, der Streitwert des Ehescheidungsverfahrens der Eheleute D._____ beliefe sich auf Fr. 370'853.00. Da sich der Streitwert explizit durch die "Klageanträge" Ziff. 8 vom 2. Juni 2020 bestimme, seien ergänzende Erläuterungen zum Streitwert weder notwendig noch geboten gewesen. Entsprechend beliefe sich das Grundhonorar des Beschwerdeführers in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT auf die mit Honorarnote vom 3. Juni 2024 berechtigt geltend gemachten Fr. 26'538.15. Es sei dabei zu beachten, dass sich der Streitwert durch die Anträge zu Beginn eines Verfahrens bestimme und sich nicht erst am Prozessergebnis orientieren könne, dies umso mehr, wenn der Streitwert von der gegnerischen Partei "prozessual verbindlich" vorgegeben worden sei. Interessant sei, dass die Vorinstanz einen Streitwert von Fr. 226'100.00 erwähne, was zu einem Grundhonorar von Fr. 21'000.40 führen würde, und auch nicht wenigstens feststelle, dass die Beklagte dem Kläger gemäss Ehescheidungsurteil vom 16. Mai 2024 eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.00 zu leisten habe und so das Grundhonorar mindestens Fr. 15'170.00 betragen müsste (Beschwerde S. 6-8).
Dem Beschwerdeführer sei der Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 4. Juli 2022 zu Unrecht verweigert worden, da dieser von der Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Juni 2022 explizit zur Stellungnahme eingeladen sowie aufgefordert worden sei und der Antrag, die Klage sei aufgrund nicht abgewarteter Trennungsfrist abzuweisen, so rasch wie möglich hätte eingebracht werden müssen, damit sich der Kläger und die Vorinstanz vertieft mit diesem Einwand hätten auseinandersetzen können (Beschwerde S. 8 f.). Der mit der angefochtenen Verfügung gewährte Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 30. November 2022 betreffend die Beschränkung des Prozessthemas sei auf 10 % zu erhöhen. Wie viel Aufwand eine zusätzliche Eingabe bewirke, ergäbe sich nicht nur aus der entsprechenden Eingabe, sei eine solche doch regelmässig mit vorgängigem "Kontakt/Information/Auseinandersetzung/Aufklärung" der vertretenen Partei verbunden. Die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 hätte mit der Beklagten besprochen werden müssen, ob, und falls ja, mit welchem Rechtsmittel gegen diese vorgegangen werden könne, da die Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei. Alsdann sei die Eingabe vom 30. November 2022 wichtig und verfahrensrelevant gewesen (Beschwerde S. 9). Für die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 sei ihm – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – der beantragte Zuschlag von 10 % zu gewähren, handle es sich bei diesen Eingaben eben gerade nicht um Korrespondenz, sondern um Eingaben an ein Gericht. Fristerstreckungsgesuche oder bloss auf zwei Zeilen beschränkte Rückantworten seien regelmässig nicht zuschlagsberechtigt, alle anderen umfangreicheren Eingaben hingegen schon, da sie nicht Bestandteil der Korrespondenz zwischen Anwalt und Klientschaft seien (Beschwerde S. 10). Sodann sei dem Beschwerdeführer ein Zuschlag von 10 % für die Eingaben vom 5. und 11. April 2024 betreffend das Protokollberichtigungsbegehren zu gewähren, da die Vorinstanz verkenne, dass er die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung bis zum Erlass des Ehescheidungsurteils unverändert eng begleitet habe. Die Beklagte sei über die entsprechenden Eingaben vororientiert worden und diese seien ihr am Datum der Einreichung zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Es hätten nur Parteien, nicht deren Anwälte, Anspruch darauf, dass das Verhandlungsprotokoll inhaltlich korrekt sei, insbesondere wenn nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels, des Beweisverfahrens und einer Hauptverhandlung unklar bleibe, ob ein Vergleich noch möglich sei oder nicht. Schliesslich sei das Protokollberichtigungsbegehren nicht ohne Anlass eingereicht worden und eine Beschwerde gegen die eine Ordnungsbusse aussprechende Verfügung vom 22. März 2024 nur deshalb nicht erhoben worden, weil dies das Ehescheidungsverfahren der Parteien weiter verzögert hätte (Beschwerde S. 11 f.). Dem Beschwerdeführer sei für die Bemühungen, welche er nach der Hauptverhandlung unternommen habe, ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach der Hauptverhandlung nicht mehr für seine Mandantin tätig gewesen sei, sei diffamierend und aktenwidrig, was die Eingabe von F._____ vom 10. April 2024 beweise. Sodann habe die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung noch intensive Betreuung benötigt, insbesondere hätte der Beschwerdeführer ihr erklären müssen, weshalb für ihre Söhne unterschiedlich hohe Unterhaltsbeträge festgelegt worden seien. Er habe nach der Hauptverhandlung noch fünf Mal mit der Beklagten telefoniert, mehrere Schreiben an sie verfasst und dazu beigetragen, dass ein Vergleich habe geschlossen werden können. Entsprechend sei ihm ein Zuschlag von 20 % für die Position "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin" zu gewähren. Sollte das Obergericht an diesen Vorbringen zweifeln, sei der Beschwerdeführer vom Berufsgeheimnis zu entbinden, damit er diese dokumentieren könne (Beschwerde S. 13-15).
3.
3.1. Im Kanton Aargau bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivilsachen gemäss § 10 AnwT nach den §§ 3–8 AnwT. Der Anwaltstarif regelt in § 3 Abs. 1 die Grundentschädigung für die Vertretung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich der Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT gelten güterrechtliche Ansprüche als vermögensrechtliche Ansprüche, währenddem die Festsetzung von Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen als nicht vermögensrechtliche Streitsachen abgerechnet wird. Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend (§ 3 Abs. 1 lit. c AnwT).
Die Vorinstanz ist für die Berechnung der Grundentschädigung – mangels Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Streitwerts – von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache ausgegangen. Es gilt zu prüfen, ob dies korrekt ist, nachdem güterrechtliche Ansprüche im Streit lagen.
3.2. 3.2.1. Nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT berechnet sich die Grundentschädigung bei vermögensrechtlichen Ansprüchen gestützt auf den Streitwert. Für die Berechnung des Streitwertes gilt die ZPO (§ 4 Abs. 1 AnwT), wobei sich der Streitwert nach den gestellten Begehren berechnet. Falls das Rechtsbegehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme lautet, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind. Art. 85 Abs. 1 ZPO befreit die klagende Partei bei unbezifferten Forderungsklagen alsdann von der exakten Bezifferung ihrer Forderung, wenn eine solche zu Beginn des Verfahrens unmöglich oder unzumutbar ist. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn eine exakte Bezifferung der Forderung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens möglich ist (sog. nachträglich zu beziffernde Forderungsklagen), was regelmässig bei güterrechtlichen Auseinandersetzungen im Scheidungsprozess vorkommt. Die klagende Partei ist aber gehalten, einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). Dieser Streitwert kann sich im Laufe des Verfahrens verändern, wobei – obwohl das Gesetz von einem Mindestwert spricht – auch eine Veränderung denkbar ist, bei der der Streitwert im Endurteil schlussendlich niedriger ist als der ursprünglich angegebene "Mindestwert". Bei unbezifferten Forderungsbegehren ist dabei zweistufig vorzugehen, indem Fragen der sachlichen Zuständigkeit, der Verfahrensart und des Kostenvorschusses anhand des vorläufigen Streitwerts zu beurteilen sind. Die definitiven Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach dem tatsächlichen Streitwert festzulegen (BOPP/BESSENICH, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016 [ZPO-Komm.], N. 4 und N. 17 f. zu Art. 85 ZPO; DORSCHNER, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017 [BSK ZPO], N. 2 und N. 14 f. zu Art. 85 ZPO).
3.2.2. Zuzustimmen ist dem Beschwerdeführer insofern, als die Vorinstanz nicht unbesehen der Anträge von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit hat ausgehen dürfen, weil die Beklagte bzw. der Beschwerdeführer "sich kaum zum Güterrecht geäussert habe".
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass für die Berechnung der Grundentschädigung auf das klägerische Rechtsbegehren, wonach die Beklagte dem Kläger für die Übertragung der ehelichen Liegenschaft eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 370'853.00 zu leisten habe, abzustellen ist. Dem ist nicht zuzustimmen.
Der Kläger beantragte mit Klage vom 2. Juni 2022 zwar eine Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.00, dies allerdings ausdrücklich unter Vorbehalt des Beweisergebnisses. Zur Begründung dieser Summe führte er aus, dass die Bezifferung dieser Forderung auf einer "Online-Verkehrsschätzung" basiere und es sei – sofern sich die Parteien nicht einigen könnten – eine unabhängige Verkehrswertschätzung der ehelichen Liegenschaft einzuholen (act. 16 - 18). Die abschliessende Bezifferung der güterrechtlichen Forderung des Klägers war damit vom weiteren Verlauf des Verfahrens abhängig, insbesondere vom Abschluss des Beweisverfahrens. Folglich handelt es sich bei der in der Klage genannten güterrechtlichen Forderung um den vorläufigen Streitwert, welcher nach dem oben Ausgeführten nicht definitive Grundlage für die Berechnung von Kosten und Entschädigung bildet. Nach Abschluss des Beweisverfahrens erfolgten keine weiteren Anträge. Vielmehr wurden Vergleichsgespräche geführt (act. 236), anlässlich welcher sich die Parteien, wohl gestützt auf das eingeholte Gutachten über den Marktwert der ehelichen Liegenschaft (act. 174 – 199), auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.00 zugunsten des Klägers geeinigt hatten (act. 247 bzw. 280). Folglich handelt es ich hierbei um den tatsächlichen und für die Festsetzung der Prozesskosten massgeblichen Streitwert.
Die Grundentschädigung beläuft sich damit auf Fr. 15'170.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 6 AnwT). Gestützt auf § 12a Abs. 2 AnwT kann die Entschädigung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters bei Angelegenheiten mit hohem Streit bis auf die Hälfte reduziert werden. Diese Vorschrift wurde vom Obergericht des Kantons Aargau im Jahre 2007 im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts 5P.439/2006 vom 27. November 2006 mit der Erstellung der "Tabelle betreffend Honorarkürzung nach § 12a Abs. 2 AnwT" konkretisiert (vgl. zum Ganzen ZOR.2022.9 vom 14. März 2022 E. 5.1 und ZOR.2016.42 vom 12. September 2016 E. 2.3.1.2). Danach erfolgt ab einem Streitwert von Fr. 98'600.00 bis zu einem Streitwert von Fr. 184'800.00 eine Kürzung der Grundentschädigung von 1 % pro Fr. 4'310.00 Mehrbetrag des Streitwerts, womit das gekürzte Grundhonorar des Beschwerdeführers vorliegend – unter Berücksichtigung von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT – auf Fr. 13'889.00 festzusetzen ist.
4.
4.1. Mit dieser Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3-6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Auf eine zweite (umfassende) Rechtsschrift oder eine zweite Verhandlung entfällt in der Regel ein Zuschlag von 20 % (AGVE 1991 Nr. 22).
4.2. Einzugehen ist nachfolgend auf die umstrittenen Zuschläge auf die Grundentschädigung. Dabei ist zunächst auf Folgendes hinzuweisen:
Bei hohen Streitwerten ist bei der Bemessung des Zuschlags von § 6 Abs. 3 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften auch dem Gesamtaufwand in Relation zum Grundhonorar Rechnung zu tragen. Ergibt sich, wie hier, dass der Aufwand für die durch das Grundhonorar gedeckten Bemühungen (§ 6 Abs. 1 AnwT) zu einer hohen Anwaltsentschädigung führt, ist dies bei der Festsetzung der Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT korrigierend und im Rahmen der 5 – 30 % zu berücksichtigen (AGVE 1996 Nr. 29 S. 100).
4.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt einen Zuschlag von 10 % für die Stellungnahme vom 4. Juli 2022, mit der die Beklagte einwendete, die zweijährige Trennungsfrist sei nicht eingehalten worden. Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2022 zwar nicht direkt aufgefordert, zum Scheidungsgrund Stellung zu nehmen. Vielmehr wurde ihr Gelegenheit geboten, zur Unterstützung der Einigungsverhandlung eine Stellungnahme abzugeben (act. 28). Allerdings hat die Gerichtspräsidentin in der Verfügung vom 5. August 2022 festgehalten, dass die Einigungsverhandlung gerade dazu diene, abzuklären, ob der Scheidungsgrund gegeben sei, so dass zwischen der Verfügung vom 7. Juni 2022 und der Eingabe vom 4. Juli 2022 ein Zusammenhang besteht, dieselbe mithin nicht als überflüssig zu qualifizieren ist. Es ist dem Beschwerdeführer zudem auch darin zuzustimmen, dass er diesen Antrag aus prozessökonomischer Sicht möglichst bald zu stellen hatte. All dies ändert aber nichts daran, dass er diesen Antrag und die entsprechenden Ausführungen in der Klageantwort wiederholt hat. Der Sache nach handelt es sich bei der Eingabe vom 4. Juli 2022 deshalb um nichts anderes als einen antizipiert vorgebrachten Teil der Klageantwort. Würde man dem Beschwerdeführer für die Eingabe vom 4. Juli 2022 einen Zuschlag gewähren, müsste im Gegenzug die Grundentschädigung, in welcher die Klageantwort enthalten ist, entsprechend reduziert werden, weil dieselben Arbeiten nicht doppelt entschädigt werden. Dies führte im Ergebnis zu einem Nullsummenspiel, weshalb die Eingabe vom 4. Juli 2022 mit der Grundentschädigung als abgegolten zu beurteilen ist.
4.2.2. Für die Eingabe vom 30. November 2022, worin der Beschwerdeführer den formellen Antrag stellte, das Verfahren sei aufgrund der Uneinigkeit über den Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist auf die Eintretensfrage zu beschränken, verlangt der Beschwerdeführer einen Zuschlag von 10 %. Mit Blick darauf, dass er darin in der Sache lediglich die Ausführungen der Eingabe vom 4. Juli 2022 verkürzt wiedergab, welche sich zudem auf knapp eine Seite beschränkten, erscheint der ihm von der Vorinstanz hierfür gewährte Zuschlag von 5 % angemessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass eine zusätzliche Eingabe "vorgängigen Kontakt/Information/Auseinandersetzung/Abklärung" der eigenen Partei bedinge und die daraufhin erlassene Verfügung vom 12. Dezember 2022 ebenfalls mit der Beklagten im Hinblick auf Anfechtungsmöglichkeiten hätte besprochen werden müssen (Beschwerde S. 9). Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sein Honorar nicht nach effektivem Zeitaufwand, sondern nach Pauschalen bemessen wird, welche sich an der Rechtsschrift zu orientieren haben (§ 6 Abs. 3 AnwT). Abgesehen davon dürfte "ein vorgängiger Kontakt mit der eigenen Partei" vor einer Eingabe an das Gericht wohl die Regel und deshalb mit dem entsprechenden Zuschlag abgegolten sein. Schliesslich sind rechtliche Abklärungen sowie Telefongespräche bereits durch die Grundentschädigung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT) und rechtfertigen deshalb grundsätzlich keinen Zuschlag. Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, ihm seien darüberhinausgehende ausserordentliche Aufwendungen i.S.v. § 7 AnwT entstanden, wäre er gehalten gewesen, diese mit Einreichung seiner Kostennote substantiiert auszuweisen.
4.2.3. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. und 19. Oktober 2023, wofür er mit Beschwerde erneut einen Zuschlag von 10 % beantragt, betrafen die Zustimmung der Beklagten zum beauftragten Gutachter, die Entbindung der ehemaligen Anwältin der Parteien, E._____, vom Berufsgeheimnis sowie die Nachreichung einiger Unterlagen.
Diese Eingaben stellen keine Rechtsschriften i.S.v. § 3 Abs. 3 AnwT, sondern Korrespondenz im Rahmen der üblichen Leistungen eines Anwaltes dar, deren Aufwand durch die Grundentschädigung bereits abgegolten ist (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Dies vor dem Hintergrund, dass unter Korrespondenz i.S.v. § 6 Abs. 1 AnwT nicht nur die Korrespondenz mit der Partei, sondern auch die Korrespondenz mit dem Gericht zu verstehen ist. Die Eingaben vom 10. und 19. Oktober 2023 sind daher nicht separat zu entschädigen. Die Vorinstanz verweigerte den beantragten Zuschlag von
10 % folglich zu Recht.
4.2.4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Zuschlag von 10 % für die Eingaben vom 5. und 11. April 2024 sei ihm von der Vorinstanz zu Unrecht verweigert worden, da diese Eingaben – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen – sehr wohl in Absprache mit der Beklagten erfolgt seien, habe der Beschwerdeführer die Beklagte doch über die Eingaben vororientiert und ihr diese am Datum der Einreichung zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter hätten nur die Parteien, nicht deren Anwälte Anspruch auf ein inhaltlich korrektes Verhandlungsprotokoll (Beschwerde S. 11 f.).
Es ist offensichtlich, dass es dem Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 5. und 11. April 2024 einzig um die ihm von der Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 22. März 2024 auferlegte Busse ging. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Beklagte vorgängig über diese Schreiben orientiert hätte, ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an den Eingaben hätte haben sollen. Mit der anwaltlichen Interessensvertretung der Beklagten im Scheidungsverfahren haben diese Eingaben schlicht nichts zu tun. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die Eingaben für die Beklagte verfasst (Beschwerde S. 12), nachgerade unverfroren und eine Entschädigung hierfür steht genauso ausser Frage wie die Erstattung der ihm auferlegten Busse aus der Staatskasse bzw. zulasten der Beklagten im Sinne von Auslagen. Dass der Beschwerdeführer hieran auch noch mit Beschwerde festhält, macht schlicht sprachlos. Auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Verfügungen vom 22. März 2024 und 22. April 2024 (Beschwerde S. 12), ist mangels Relevanz für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.
4.2.5. Die Vorinstanz soll auch deshalb unrechtmässig gehandelt haben, weil sie den vom Beschwerdeführer beantragten Zuschlag von 20 % für "Studium/Beurteilung/Weiterleitung Verfügung/Schreiben des Bezirksgerichts Bremgarten vom 28. März 2024 und vom 3. Mai 2024 inkl. Beilagen, zusätzliche Schreiben/Telefonate mit Mandantin" abgewiesen hat. Die Rügen des Beschwerdeführers, er habe die Beklagte auch nach der Hauptverhandlung intensiv betreut, mehrfach mit ihr telefoniert, verschiedene Schreiben verfasst und zum Abschluss des Vergleichs beigetragen, mögen zutreffen, berechtigen aber keinen Zuschlag auf die Grundentschädigung. Die von ihm erwähnten Verfügungen standen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Übliche Vergleichsbemühungen sind mit der Grundentschädigung abgegolten (§ 2 AnwT). Dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Vergleich übermässige Bemühungen geleistet haben soll, ist nicht ersichtlich, nachdem die Parteien hierfür F._____ beigezogen haben (vgl. act. 245). Instruktion, Korrespondenz und Telefonate sind zudem ebenfalls im Grundbetrag enthalten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Abgesehen davon ist auch im Zusammenhang mit dieser Position darauf hinzuweisen, dass bei einer Grundentschädigung von Fr. 13'889.00 eine "intensive" Begleitung (Beschwerde S. 15) der eigenen Partei im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu erwarten ist und deshalb kein Zuschlag geschuldet ist (E. 4.2).
4.2.6. Für die Duplik gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen Zuschlag von 20 %, was bei einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.00 einem Betrag von Fr. 1'350.00 entspricht. In Anbetracht dessen, dass die vom Beschwerdeführer verfasste Duplik (inhaltlich, ohne Anträge) lediglich sechs Seiten umfasst und mit ihr sozusagen keine Beweise eingereicht wurden, erscheint es gerechtfertigt, den Zuschlag hierfür in Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT auf 10 % festzusetzen. Dies entspricht bei einer Grundentschädigung von Fr. 13'889.00 Fr. 1'388.90, somit in etwa dem von der Vorinstanz für die Duplik Honorierten, was auch im Ergebnis angemessen erscheint.
4.2.7. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. Oktober 2022 einen Zuschlag von 10 % auf die Grundentschädigung. Gestützt auf die Praxis des Obergerichts sind Bemühungen des Anwalts im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mit einem Zuschlag gemäss § 6 Abs. 3 AnwT, sondern pauschal zu entschädigen, wobei für ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. dazugehöriger Instruktion ein Betrag von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 angemessen erscheint (AGVE 2016 Nr. 57 S. 339 f.). Da im vorliegenden Ehescheidungsverfahren (auch) die nachehelichen sowie die Kinderunterhaltsbeiträge zu bestimmen waren, die finanzielle Situation der Parteien somit ohnehin darzulegen war, hielt sich der für das Gesuch zusätzlich aufzubringende Instruktionsaufwand sehr im Rahmen. Der von der Vorinstanz hierfür festgesetzte Betrag von Fr. 675.00 erscheint daher eher hoch. Jedenfalls hat es damit sein Bewenden und ist die Entschädigung für das Gesuch nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, mittels eines Zuschlags auf den Grundbetrag abzugelten.
4.3. Zusammenfassend resultiert folgende Entschädigung:
Grundentschädigung Fr. 13'889.00 Zuschlag Duplik 10 % Fr. 1'388.90 Eingabe vom 30. November 2022 5 % Fr. 694.45 URP-Gesuch Fr. 675.00 Auslagen Fr. 799.70
Zwischentotal Fr. 17'447.05
Mehrwertsteuer 7.7 % auf 4/5 Fr. 1'074.75 Mehrwertsteuer 8.1 % auf 1/5 Fr. 282.65
Honorar total Fr. 18'804.45
5.
Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 43'057.10 (= Fr. 53'740.50./. Fr. 10'683.40) zu etwa einem Fünftel (Fr. 8'121.05 = Fr. 18'804.45./. Fr. 10'683.40) durch. Demgemäss hat er vier Fünftel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist (§ 8 GebührD), d.h. Fr. 800.00 zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Seine Parteikosten hat der Beschwerdeführer entsprechend seinem Unterliegen selber zu tragen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 2. Juli 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand von C.D._____, Rechtsanwalt A._____, […], das Honorar von Fr. 18'804.45 (inkl. Auslagen und MWSt) auszubezahlen.
2.
Frau C.D._____ ist verpflichtet, dem Kanton Aargau dieses Honorar sowie die auferlegten Gerichtskosten von Fr. 2'960.85, total Fr. 21'765.30 nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.
1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer zu 4/5, d.h. mit Fr. 800.00 auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'057.10.
Aarau, 11. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Massari Pulver