ZOR.2024.58
ZOR.2024.58 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-12-17
17. Dezember 2024Deutsch15 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.58 (OZ.2018.7) Entscheid vom 17. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Bruno Meier, Rechtsanwa...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2024.58 (OZ.2018.7)
Entscheid vom 17. Dezember 2024
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Donauer
Klägerin A._____, […] vertreten durch lic. iur. Bruno Meier, Rechtsanwalt, […]
Beklagte 1 B._____, [...]
Beklagter 2 C._____, […]
Gegenstand Forderung / Neuregelung Kosten- und Entschädigungsfolgen
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 8. Juni 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zurzach folgendes Rechtsbegehren:
" 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, inklusive 7.7 % MWSt."
1.2. Mit Klageantwort vom 20. August 2018 stellten die Beklagten folgende Anträge:
" 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2.
Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten der Klägerin."
1.3. Mit Replik vom 13. November 2018 hielten die Klägerin an ihrem Klagebegehren und mit Duplik vom 26. Februar 2019 die Beklagten an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest.
1.4. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zurzach die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat.
1.5. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2020 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 14. September 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 7. Juli 2020 seien aufzuheben.
2.
In Gutheissung der Berufung
2.1. a) sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu
bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit
1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00;
b) sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.1.2013 zu bezahlen;
2.2. seien die Beklagten zu verpflichten, die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, inklusive einer Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin;
2.3. sei eventuell die Angelegenheit zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
1.6. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung.
1.7. Mit Entscheid vom 8. April 2021 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau:
" 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 7. Juli 2020, soweit damit die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen wurde, aufgehoben und die Streitsache insoweit im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'350.00 festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.
Über die Verlegung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden."
1.8. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht:
" 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin CHF 25’500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) zu bezahlen.
1.2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagte 1 und der
Beklagte 2 verpflichtet, der Klägerin CHF 25’500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen.
1.3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
2.1. Die Gerichtskosten, bestehend aus:
a) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) den Kosten der Beweisführung von CHF 459.00 Total CHF 9'159.00
werden der Klägerin und den Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit) je zur Hälfte mit CHF 4'579.50, auferlegt.
2.2. Die Gerichtskosten von total CHF 9'159.00 werden mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von gesamthaft CHF 8'350.00 (CHF 4'000.00 [Vorschuss erstinstanzliches Verfahren] + CHF 4'350.00 [Vorschuss zweitinstanzliches Verfahren]) verrechnet, so dass die Beklagten der Klägerin CHF 3'770.50 in solidarischer Haftbarkeit direkt zu ersetzen haben.
Somit haben die Beklagten dem Gericht CHF 809.00 nachzuzahlen.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen."
2.
2.1. Gegen diesen ihnen am 30. Januar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhoben die Beklagten am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. Februar 2022 (OZ.2018.7/ds) aufzuheben und die Klage abzuweisen;
2.
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit MWST-Zuschlag) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2023 (Postaufgabe: 15. Mai 2023) beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
2.3. Gegen den ihr am 4. Februar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhob am 4. März 2023 auch die Klägerin fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Ziffer 1. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach, Zivilgericht, vom 23. Februar 2022 sei insofern aufzuheben, als das Begehren der Klägerin auf Zusprechung von Verzugszinsen auf den Hauptforderungen zu Lasten der Beklagten 1, nämlich 5 % Verzugszins sei 1.1.2012 auf CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.10.2012 bis 31.12.2012) und seit 1.1.2013 auf weiteren CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.1.2013 bis 31.3.2013) abgewiesen wird.
2.
In Gutheissung der Berufung sei Ziffer 1. mit den Ziffern 1.1. bis 1.4. des angefochtenen Urteils wie folgt neu zu fassen:
'1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflich-tet, der Klägerin CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012 zu bezahlen.
1.2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagte 1 und der Beklagte 2 (in solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen.
1.3. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflich-tet, der Klägerin 5 % Verzugszins seit 1.1.2012 auf CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.10.2012 bis 31.12.2012) und seit 1.1.2013 auf weiteren CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.1.2013 bis 31.3.2013) zu bezahlen.
1.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit), inkl. 7.7 % MWSt."
2.4. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2023 beantragten die Beklagten, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
2.5. Mit Entscheid vom 14. November 2023 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau:
" 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Zivilgericht, vom 23. Februar 2022 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
2.
Die Gerichtskosten bestehend aus
a) der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr von CHF 4'350.00 b) den Kosten der Beweisführung von CHF 459.00 Total CHF 9'159.00
werden der Klägerin auferlegt und mit den von der Klägerin geleisteten Vorschüssen von gesamthaft CHF 8'350.00 (CHF 4'000.00 [Vorschuss erstinstanzliches Verfahren] + CHF 4'350.00 [Vorschuss erstes Berufungsverfahren ZOR.2020.59]) verrechnet, so dass die Klägerin dem Gericht CHF 809.00 nachzubezahlen hat.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'178.00 (Fr. 11'528.00 für das erstinstanzliche Verfahren + Fr. 5'650.00 für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]) (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
2.
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 6'400.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen hat.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'215.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. "
3.
3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 15. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.
3.2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 erkannte das Bundesgericht u.a.:
" 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wird vollständig aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 25'500.-- (Mietzins für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beschwerdegegner – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 25'500.—(Mietzins für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
[…]
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
[…] "
Erwägungen
1.
Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück, so ist diese aufgrund der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzustützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bundesgericht entschieden hat. Das kantonale Gericht ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).
Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück, so ist diese aufgrund der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzustützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bundesgericht entschieden hat. Das kantonale Gericht ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).
2.
Das Bundesgericht hiess die gegen den Entscheid vom 14. November 2023 erhobene Beschwerde der Klägerin mit Urteil 4A_32/2024 vom 1. Oktober 2024 (Bundesgerichtsentscheid) teilweise gut. Es hob den obergerichtlichen Entscheid auf, entschied selbst neu und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurück.
3.
3.1. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Bundesgericht die Beklagte 1, der Klägerin Fr. 25'500.00 (Mietzins vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) sowie die Beklagte 1 und den Beklagten 2 – unter solidarischer Haftbarkeit – der Klägerin Fr. 25'500.00 (Mietzins vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. In Bezug auf die Verzugszinsen wies das Bundesgericht die Klage mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen ab (Bundesgerichtsentscheid E. 6.2.2).
3.2. 3.2.1. Die Klägerin hat in ihren Rechtsbegehren vor erster Instanz (OZ.2018.7) die Zusprechung von Fr. 51'000.00 nebst Verzugszins verlangt (Fr. 25'500.00 [Mietzinsforderung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012] nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie weitere Fr. 25'500.00 [Mietzinsforderung vom 1. Januar bis 31. März 2013] nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013). Der Klägerin wurden vom Bundesgericht Fr. 51'000.00 zugesprochen, die begehrten Verzugszinsen wurden jedoch abgewiesen. Somit unterliegt die Klägerin zu rund zwei Fünfteln.
3.2.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Rechtsmittelverfahren in der Höhe unbeanstandet gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 9'159.00 (erstinstanzliche Entscheidgebühr: Fr. 4'350.00; Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]: Fr. 4'350.00, Kosten für die Beweisführung: Fr. 459.00) zu übernehmen und der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 3'663.60 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln mit Fr. 5'495.40 aufzuerlegen.
3.2.3. Die Beklagten sind zudem zu verpflichten, der Klägerin einen Fünftel ihrer erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem erstinstanzlichen Kostenstreitwert von Fr. 51'000.00 Fr. 8'660.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'528.00. Davon haben die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 2'305.60, zu ersetzen.
3.2.4. Hinzu kommt die Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59), deren Regelung das Obergericht der Vorinstanz vorbehalten hat (Entscheid vom 8. April 2021 E. 6). Die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT beträgt beim damaligen Kostenstreitwert in der Höhe von Fr. 51'000.00 ebenfalls Fr. 8'660.00 (§ 3 Abs. 1 lit. A Ziff. 5 AnwT). Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer andererseits auf gerundet Fr. 5'760.00 festzusetzen, wovon die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 1'150.00, zu ersetzen haben.
3.3. Die Klägerin hat auch im Berufungsverfahren (ZOR.2023.10) zusätzlich zur Grundforderung die Zusprechung von Verzugszins von 5 % beantragt, womit sie insgesamt wiederum zu ungefähr zwei Fünfteln unterliegt.
Bei einem Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren (ZOR.2023.10) von insgesamt rund Fr. 80'325.00 (Fr. 51'000.00 [Berufung der Beklagten] + Fr. 29'325.00 [Berufung der Klägerin = 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Oktober 2012 sowie 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2013]) sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (Entscheidgebühr) auf Fr. 6'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Diese werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 2'560.00 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) mit Fr. 3'840.00 auferlegt.
Die Beklagten sind zu verpflichten, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren einen Fünftel ihrer Parteientschädigung zu ersetzen. Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 80'325.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 11'299.25. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 20 % für die Berufungsantwort vom 14. Mai 2023, des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer, ist die der Klägerin zustehende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 9'400.00 festzusetzen, wovon die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 1'880.00, zu ersetzen haben.
4.
Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse genommen. Da den Parteien im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
1.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (OZ.2018.7 inkl. ZOR.2020.59) von Fr. 9'159.00 werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 3'663.60 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln mit Fr. 5'495.40 auferlegt.
2.
2.1. Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin einen Fünftel ihrer erstinstanzlichen Parteikosten (OZ.2018.7) in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 11'528.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 2'305.60, zu ersetzen.
2.2. Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) einen Fünftel der Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'760.00 (inkl. Auslagen und MwSt), d.h. Fr. 1'150.00, zu ersetzen.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr (ZOR.2023.10) von Fr. 6'400.00 werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 2'560.00 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln, mit Fr. 3'840.00, auferlegt.
4.
Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren (ZOR.2023.10) einen Fünftel der Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 9'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt), d.h. Fr. 1'880.00, zu ersetzen.
5.
Für das vorliegende Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben.
6.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 17. Dezember 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lindner Donauer