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Entscheid

ZOR.2024.63

ZOR.2024.63 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-02-06

6. Februar 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.63 (SC.2024.35 + 36) Art. 15 Entscheid vom 6. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zi...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2024.63 (SC.2024.35 + 36) Art. 15

Entscheid vom 6. Februar 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Zimmerli, […]

Beklagte B._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Wuffli und/oder Rechtsanwältin Vanessa Eckart, […]

Gegenstand Verfügung des Präsidiums des Arbeitsgerichts Zurzach vom 21. Oktober 2024 betreffend Verfahrensvereinigung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 9. Oktober 2024 forderte der Kläger beim Bezirksgericht Zurzach von der Beklagten aus Arbeitsvertrag einen Nettobetrag von Fr. 28'611.30 zuzüglich Verzugszins seit 1. November 2023. Die Präsidentin des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) verfügte am 10. Oktober 2024 die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.00 durch den Kläger, woraufhin sich dieser am 14. Oktober 2024 telefonisch über den Grund des Vorschusses erkundigte, da er total keine Fr. 30'000.00 eingeklagt habe. Das Gericht teilte ihm mit, dass es vom Bruttobetrag ausgehe. Der Kläger zog daraufhin das Schlichtungsgesuch unter Vorbehalt einer erneuten Einreichung zurück.

1.2. Noch am gleichen Tag (14. Oktober 2024) reichte der Kläger zwei neue Schlichtungsgesuche beim Bezirksgericht Zurzach ein. Zum einen forderte er von der Beklagten aus Arbeitsvertrag einen Nettobetrag von Fr. 15'931.09, zum anderen einen Nettobetrag von Fr. 12'680.21, (je zuzüglich Verzugszins seit 1. November 2023), zusammen wiederum Fr. 28'611.30. Für die Schlichtungsgesuche wurden zwei Verfahren eröffnet.

1.3. Am 21. Oktober 2024 verfügte die Präsidentin des Bezirksgerichts (Arbeitsgericht) Zurzach:

" 1. Die Schlichtungsverfahren SC.2024.35 und SC.2024.36 werden vereinigt.

2.

Der Kläger hat innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 300.00 zu bezahlen.

Bis zur Leistung des Vorschusses bleibt das Verfahren eingestellt.

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO)."

2.

2.1. Der Kläger erhob gegen diese ihm am 25. Oktober 2024 zugestellte Verfügung am 4. November 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, vom 21. Oktober 2024 sei auszuheben.

2.

Die beiden mit Schlichtungsgesuchen vom 14. Oktober 2024 eingeleiteten Schlichtungsverfahren (SC.2024.35 und SC.2024.35) seien als getrennte Verfahren zu führen.

3.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2. Die Beklagte reichte am 12. November 2024 eine Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme ein, worin sie ausdrücklich auf einen Antrag verzichtete.

Erwägungen

1.

1.1

Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2024, mit der die Präsidentin des Arbeitsgerichts Zurzach die beiden vom Kläger am 14. Oktober 2024 eingereichten Schlichtungsgesuche miteinander vereinigt hat, stellt eine prozessleitende Verfügung dar, die bloss unter der Voraussetzung, dass durch die darin getroffene Anordnung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Einen solchen durch die verfügte Verfahrensvereinigung verursachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erblickt der Kläger darin, dass deswegen das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange anstatt das von ihm angestrebte vereinfachte Verfahren (Beschwerde Rz. 2).

1.2. 1.2.1. Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren (im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren) vorangeht und in aller Regel vorangehen muss (für die Ausnahmen vgl. Art. 198 f. ZPO). Es stellt ein (vorgelagertes) eigenes Verfahren dar, das in Art. 202 ff. ZPO geregelt ist. Einzig wenn die klagende Partei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.00 einen Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO verlangt, hat diese die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2020 vom 2. Juni 2021 E. 3.3.2), die ihrerseits durch die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens ergänzt werden (Art. 219 ZPO).

1.2. 1.2.1. Beim Schlichtungsverfahren handelt es sich um ein Verfahren, das dem gerichtlichen Erkenntnisverfahren (im vereinfachten oder ordentlichen Verfahren) vorangeht und in aller Regel vorangehen muss (für die Ausnahmen vgl. Art. 198 f. ZPO). Es stellt ein (vorgelagertes) eigenes Verfahren dar, das in Art. 202 ff. ZPO geregelt ist. Einzig wenn die klagende Partei in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 2'000.00 einen Entscheid der Schlichtungsbehörde nach Art. 212 ZPO verlangt, hat diese die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO) zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 4D_76/2020 vom 2. Juni 2021 E. 3.3.2), die ihrerseits durch die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens ergänzt werden (Art. 219 ZPO).

Wenn und soweit die klagende Partei darauf verzichtet, für ein oder mehrere vor der Schlichtungsbehörde gestellte Rechtsbegehren (Art. 202 Abs.

2 ZPO) ein Gerichtsverfahren einzuleiten, liegt kein Klagerückzug vor (vgl. Art. 65 ZPO, wonach erst ein vor dem zuständigen Gericht erklärter Klagerückzug dazu führt, dass über den gleichen Streitgegenstand kein zweiter Prozess mehr geführt werden kann, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt; vgl. immerhin Art. 208 Abs. 1 ZPO, wonach auch ein vor der Schlichtungsbehörde erklärter vorbehaltloser Klagerückzug, der vom blossen Rückzug des Schlichtungsgesuchs [Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO] zu unterscheiden ist, Rechtskraftwirkung zeitigt). Es ist folglich der klagenden Partei, nachdem sie bei einem erfolglosen Schlichtungsverfahren von der Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung ausgestellt erhalten hat (Art. 209 ZPO), überlassen, welches gerichtliche Verfahren, das vereinfachte oder ordentliche, sie in der Folge einleitet und ob sie es überhaupt tut.

1.2.2. Nach dem Gesagten ist trotz der in der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordneten Verfahrensvereinigung das ordentliche Verfahren nicht vorgegeben. Vielmehr hat es der Kläger – für den Fall, dass das Schlich-tungsverfahren erfolglos bleibt – in der Hand, ein vereinfachtes Verfahren einzuleiten, indem er sein Klagebegehren vor dem Arbeitsgericht auf einen Streitwert von maximal (vgl. BGE 143 III 137 E. 2.2) Fr. 30'000.00 beschränkt, wobei – worauf der Kläger von der Vorinstanz hingewiesen wurde – in arbeitsrechtlichen Lohnstreitigkeiten der Bruttolohn streitwertbestimmend ist. Auch wenn lediglich eine Klagebewilligung erteilt wird, die beide Ansprüche erfasst, stellt dies dafür kein Hindernis dar (vgl. SCHRANK, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz. 235). Mit anderen Worten ist das klägerische Argument unzutreffend, dass wegen der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlichtungsgesuche das ordentliche Verfahren zur Anwendung komme.

1.3. 1.3.1. In der angefochtenen Verfügung (E. 5) wird davon ausgegangen, dass der Kläger nach dem Rückzug seines ursprünglichen Schlichtungsgesuchs über Nettolohnforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 28'611.30 neu und im Sinne von Teilklagen (Art. 86 ZPO) zwei Schlichtungsgesuche über den gleichen Gesamtbetrag eingereicht hat. Da dies offensichtlich einzig zum Zweck erfolgt sei, die vorgesehene Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 [von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO] zu umgehen (die gesamthaft eingeklagte Nettolohnbeträge von Fr. 28'611.30 ergäben ohne Frage einen Fr. 30'000.00 übersteigenden Bruttobetrag), sei von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Klägers auszugehen. Folglich profitiere das vereinigte Schlich-tungsverfahren nicht mehr von der in Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO vorgesehenen Kostenlosigkeit, weshalb – erneut (vgl. die vor dem Rückzug des ersten Schlichtungsgesuchs vom 9. Oktober 2024 erlassene Kostenvorschussverfügung vom 10. Oktober 2024) – ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.00 einzuverlangen sei.

1.3.2. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger aus der Vereinigung der Schlichtungsgesuche – und der Anordnung eines Kostenvorschusses (dazu E. 1.3.3) – ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Soweit der Kläger in seiner Beschwerde (Rz. 6) Nachteile einer Verfahrensvereinigung anführt, ist seine Argumentation nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil sind – abgesehen von der Kostenpflicht (dazu E. 1.3.3.) – mit einer Verfahrensvereinigung eher Vorteile für den Kläger verbunden:

Beschleunigung des Verfahrens: Ein Schlichtungsverfahren ist sicherlich nicht langsamer als zwei Schlichtungsverfahren. Zwar kann nicht verkannt werden, dass der Kläger mit seinem Argument, mit der Einreichung zweier getrennter Klagen werde das Verfahren beschleunigt, das gerichtliche Erkenntnisverfahren im Auge hat (Behandlung beider Klagen im vereinfachten Verfahren statt im ordentlichen Verfahren). Indes entfaltet die Vereinigung der beiden Schlichtungsgesuche für den Kläger keine Bindungswirkung in dem Sinn, dass es ihm verboten wäre, gestützt auf die im Schlich-tungsverfahren nach der Vereinigung der Schlichtungsgesuche ausgestellte Klagebewilligung wiederum zwei getrennte Klagen einzureichen.

Höhere Schlichtungswahrscheinlichkeit: Hier geht die Argumentation des Klägers, wonach seine mit der Einreichung zweier Schlichtungsgesuche manifestierte Bereitschaft, sämtliche Forderungen gegenüber der Beklagten durchzusetzen, deren Willen erhöhen könnte, anlässlich der Schlich-tungsverhandlung(en) eine Einigung bezüglich sämtlicher Forderungen zu finden, an der Sache vorbei. Die Aussicht auf einen Schlichtungserfolg bei zwei getrennten Schlichtungsgesuchen ist sicher nicht höher als nach deren Vereinigung. Es fragt sich auch, wieso der Kläger ursprünglich nur ein umfassendes Schlichtungsgesuch stellte, wenn er dieser Ansicht ist.

Vertretbarerer Aufwand: Entgegen den Vorbringen des Klägers entsteht ihm und seinem Rechtsvertreter bei Durchführung zweier separater Verfahren tendenziell mehr Aufwand als bei Durchführung eines einzigen Verfahrens.

Nach Auffassung des Klägers wird sein Prozess- und Kostenrisiko reduziert, weil er nach Scheitern des Schlichtungsverfahrens und Erteilung der Klagebewilligung einen Pilotprozess führen könne; sollte dieser zum Erfolg

führen, würde dies den Druck auf die Beklagte zur Zahlung der Lohnausstände erhöhen, sodass im günstigsten Fall der zweite Prozess nicht (weiter-) geführt werden müsste. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Kläger auch bei Ausstellung einer Klagebewilligung über alle Rechtsbegehren der vereinigten Schlichtungsgesuche nicht gezwungen ist, für alle Rechtsbegehren ein Erkenntnisverfahren einzuleiten; es bleibt ihm unbenommen, nur über ein einzelnes oder einen Teil der im Schlichtungsgesuch enthaltenen Rechtsbegehren einen (Pilot-) Prozess zu führen (vgl. E. 1.2.2).

Selbst wenn mit der von der Vorinstanz verfügten Vereinigung der Schlich-tungsgesuche vorliegend verkannte Nachteile für den Kläger verbunden wären, so ist schliesslich nicht ersichtlich und wird auf jeden Fall nicht aufgezeigt, inwiefern es sich um nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile handelt (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2025, N. 15 [in fine] zu Art. 319 ZPO, wonach es grundsätzlich Sache der beschwerdeführenden Partei ist, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziiert zu behaupten und beweisen, sofern der qualifizierte Nachteil nicht offensichtlich ist). Abschliessend ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die durch einen prozessleitenden Entscheid verursachte Verfahrensverzögerung und / oder Verfahrensverteuerung keinen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3.3. Worum es dem Kläger mit der vorliegenden Beschwerde mutmasslich letztlich geht, ist, dass er seine Lohnforderungen gegenüber der Beklagten, die sich brutto auf über Fr. 30'000.00 belaufen, in einem oder mehreren kostenlosen Verfahren durchsetzen kann (vgl. Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO für das Schlichtungsverfahren und Art. 114 lit. c ZPO für das Entscheidverfahren). Hier stellt sich die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens des Klägers (vgl. dazu etwa MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 220, wonach Rechtsmissbrauch zu bejahen ist, wenn mehrere Teilklagen erhoben werden, um ein unentgeltliches Verfahren zu erwirken). Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn die Vorinstanz zu Unrecht ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers bejaht haben sollte, kann sich dieser gegen eine als ungerechtfertigt erachtete Auferlegung von Verfahrenskosten durch die Schlichtungsbehörde (Art. 207 ZPO) noch mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO wehren (vgl. SCHRANK, a.a.O., Rz. 635). Abgesehen davon ist für den Fall der Mittellosigkeit des Klägers sein "Zugang zum Gericht (bzw. zur Schlichtungsbehörde)" über die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO) gewährleistet (SCHRANK, a.a.O., Rz. 293 ff.).

An der Sache vorbei geht schliesslich der vom Kläger erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verletzt, weil sie nicht nachgefragt habe, ob er auch für den Fall der Vereinigung der Verfahren an der Gesamtforderung festhalte oder ein kostenbefreites arbeitsrechtliches Verfahren anstrebe. Nachdem er nach dem Rückzug des ersten Schlichtungsgesuchs postwendend die gleichen Rechtsbegehren, verteilt auf zwei Schlichtungsgesuche stellte, musste der – anwaltlich vertretene – Kläger damit rechnen, dass die Vorinstanz die Frage der rechtsmissbräuchlichen Umgehung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO aufwerfen würde. Ohnehin gilt auch hier, dass der Kläger die Verletzung der richterlichen Fragepflicht noch im Rahmen einer Beschwerde gegen den Kostenentscheid (Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO sowie Art. 110 ZPO) geltend machen kann, ohne dass ihm zwischenzeitlich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstünde.

1.4. Zusammenfassend ist ein dem Kläger aus dem Erlass der angefochtenen Verfügung erwachsender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nicht ersichtlich, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

3.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD). Mangels entsprechenden Antrags der Beklagten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des arbeitsrechtlichen kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 15'000.00.

Aarau, 6. Februar 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Tognella