ZOR.2024.64
ZOR.2024.64 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-08-22
22. August 2025Deutsch26 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.64 (OF.2022.98) Entscheid vom 20. August 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Ehescheidung Sachver...
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Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZOR.2024.64 (OF.2022.98)
Entscheid vom 20. August 2025
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Ehescheidung
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eingabe vom 2. November 2022, welche dem Gericht am 2. Dezember 2022 überbracht wurde, stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Brugg folgende Begehren:
" 1. Es sei die am tt.mm.1981 in Q._____ geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2.
Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin monatlich im Vorschuss einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag, mindestens jedoch CHF 3667.00 pro Monat zu zahlen.
3.
Die von den Parteien während der Ehe bis zur Einreichung der unbegründeten Scheidungsklage erwirtschafteten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge seien hälftig zu teilen.
4.
4.1. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen, wobei der Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin CHF 14206.- zu bezahlen. (Laut Aufstellung – offenstehende Unterhaltszahlungen)
Die Anpassung des Antrags nach Vorliegen des Beweisergebnisses bleibt vorbehalten.
4.2 Es sei festzustellen, dass die Parteien im Übrigen per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
1.2. Am 17. April 2023 fand vor dem Gerichtspräsidium Brugg die Einigungsverhandlung statt, wobei keine Einigung erzielt werden konnte.
1.3. Nachdem die Klägerin einen vom Gerichtspräsidium mit Schreiben vom 22. Juni 2023 unterbreiteten Scheidungsvereinbarungsvorschlag mit Eingabe vom 3. September 2023 abgelehnt hatte, wurde ihr Frist zur Klagebegründung gesetzt (Verfügung vom 5. September 2023). Nachdem die Klägerin ihre erste Klagebegründung vom 25. Oktober 2023 dem Gericht am 26. Oktober 2025 überbracht und sie die Begründung somit verspätet erstattet hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Begründung gesetzt, die sie mit Eingabe vom 8. November 2023 einhielt.
1.4. Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 23. November 2023, die er auf entsprechende gerichtliche Aufforderung hin (vgl. Verfügung vom 27. November 2023) mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 16. Dezember 2023) verbesserte. Darin erhob er "Anspruch auf die Hälfte der getätigten Investitionen in das von 1984 – 2007 gemeinsam bewohnte Haus in Höhe von Fr. 164'000.-".
1.5. Die Klägerin erstattete am 23. Februar 2024 (dem Gericht überbracht am 26. Februar 2024) die Replik und der Beklagte am 18. März 2024 (dem Gericht überbracht am 19. März 2024) die Duplik.
1.6. Am 4. Juni 2024 fand vor dem Gerichtspräsidium Brugg die Hauptverhandlung statt, an der die Parteien befragt wurden. Sie hielten sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest; die Klägerin beantragte zusätzlich, die auf der ehelichen Liegenschaft lastende Hypothek sei je zur Hälfte von den Parteien zu tilgen (act. 122). Die Parteien unterzeichneten eine Scheidungskonvention unter der Bedingung, dass die Klägerin bis am 30. Juni 2024 eine Schuldentlassungserklärung einreiche.
1.7. Nachdem das Einreichen einer Schuldentlassungserklärung innert Frist ausgeblieben war, erging am 31. Juli 2024 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg:
" 1. Die am tt.mm.1981 vor dem Zivilstandesamt Q._____ geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Pensionierung des Klägers monatlich vorschüssig Fr. 1'426.00 zu bezahlen.
3.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Beklagter: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 8'526.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen (gem. Steuererklärung 2023) Fr. 9'414.00 - Bedarf Fr. 4'669.00
Klägerin: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 2'452.00 (AHV-Rente, Einkommen aus PV-Anlage und Vermögen) - Vermögen (gem. Steuererklärung 2023) Fr. 503'633.00 - Bedarf (vom Beklagten anerkannt) Fr. 3'878.00
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 82'000.00 zu bezahlen.
5.
Die Pensionskasse […], wird nach Rechtskraft angewiesen, vom Konto des Beklagten (AHV-Nr. aaa) den Betrag von Fr. 392'544.60 zzgl. Zins seit 2. Dezember 2022 auf das Konto der Klägerin bei der […] (bbb) zu überweisen (Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens: 2. Dezember 2022).
6.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
7.
Die Entscheidgebühr von Fr. 10'410.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 5'205.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Klägerin von Fr. 3'000.00 und demjenigen des Beklagten von Fr. 1'050.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Gericht Fr. 2'205.00, der Beklagte Fr. 4'155.00 nachzuzahlen.
8.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
2.
2.1. Gegen diesen ihr am 14. Oktober 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 11. November 2024 innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab Einreichung der Scheidungsklage bis zur Pensionierung des Beklagten einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 3'667.- zu bezahlen. Die bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.
2.
Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die Klägerin sei zu verpflichten, dem Beklagten aus Güterrecht den Betrag von CHF 12'761.zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
2.2. Der Beklagte erstattete – ebenfalls fristgerecht – am 19. Dezember 2024 die Berufungsantwort.
2.3. Die Klägerin nahm zur Klageantwort mit Eingabe vom 18. Januar 2025 Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Berufungsantwort vom 19. Dezember 2024 stellte der (im vorliegenden Scheidungsverfahren ebenso wenig wie die Klägerin anwaltlich vertretene) Beklagte folgende "Rechtsbegehren":
betreffend Unterhalt: "Durch den Beklagten müssen rückwirkend keine weiteren Unterhaltszahlungen an die Klägerin geleistet werden [nachdem er für die Monate September 2024 bis Dezember 2024 monatlich Fr. 1'426.00 an die Klägerin überwiesen habe]."
betreffend Güterrecht: "Die Klägerin ist zu verpflichten dem Beklagten aus Güterrecht den Betrag von Fr. 163996.- zu überweisen."
Während das erste "Rechtsbegehren" als blosser Antrag auf Abweisung der von der Klägerin im Unterhaltspunkt erhobenen Berufung zu betrachten ist, ist im zweiten Rechtsbegehren eine sinngemässe Anschlussberufung zu erblicken, weil der Beklagte damit eine Besserstellung gegenüber dem vorinstanzlichen Scheidungsurteil verlangt, mit dem die Klägerin verpflich-tet wurde, ihm aus Güterrecht einen Betrag von Fr. 82'0000 zu bezahlen.
1.2. 1.2.1. Da die von den Parteien angefochtenen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) vermögensrechtlicher Natur sind, ihr Streitwert aber zuletzt vor Vorinstanz zusammen (aber auch einzeln) Fr. 10'000.00 überstieg, ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern in dem Umfang beschwert, wie sie mit ihren entsprechenden Begehren vor Vorinstanz unterlegen sind (dazu, dass in einem Scheidungsverfahren die Parteien hinsichtlich der Scheidungsfolgen im Sinne einer doppelseitigen Klage eigene Begehren stellen können, ohne Widerklage erheben zu müssen, vgl. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],
1.2. 1.2.1. Da die von den Parteien angefochtenen Scheidungsfolgen (nachehelicher Unterhalt und Güterrecht) vermögensrechtlicher Natur sind, ihr Streitwert aber zuletzt vor Vorinstanz zusammen (aber auch einzeln) Fr. 10'000.00 überstieg, ist die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte sind durch die angefochtenen Dispositiv-Ziffern in dem Umfang beschwert, wie sie mit ihren entsprechenden Begehren vor Vorinstanz unterlegen sind (dazu, dass in einem Scheidungsverfahren die Parteien hinsichtlich der Scheidungsfolgen im Sinne einer doppelseitigen Klage eigene Begehren stellen können, ohne Widerklage erheben zu müssen, vgl. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar],
4. Aufl. 2025, N. 18 zu Art. 222 ZPO). Sodann haben die Parteien die für die Berufung bzw. Anschluss statuierten Frist- und Formvorschriften (Art. 311 Abs. 1 und Art. 313 in Verbindung mit Art. 312 Abs. 2 ZPO) eingehalten. Insoweit steht einem Eintreten auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten nichts entgegen.
1.2.2. 1.2.2.1. Allerdings bedarf es für ein Eintreten auf ein Rechtsmittel (auch Anschlussrechtsmittel) neben den oben erwähnten Rechtsmittelvoraussetzungen einer Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Begründung seines Rechtsmittel(antrag)s hat sich der Rechtsmittelkläger mit der im erstinstanzlichen Entscheid gegebenen Begründung im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Er hat aufzuzeigen, inwiefern er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Hierfür muss die Berufung hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke, auf welche sich die Kritik stützt, bedingt. Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht, ebenso wenig die Wiederholung der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_466/2016 vom 12. April 2017 E. 2.3, 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2; REETZ, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO; HUN-GERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2025, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 896).
1.2.2.2. Diesen an die Begründung eines (auch Anschluss-) Rechtsmittels gestellten Anforderungen genügt der Beklagte nicht, wenn er die Verdoppelung des ihm von der Vorinstanz güterrechtlich zugesprochenen Betrags einzig mit dem (güterrechtlich von vornherein sachfremden) Argument verlangt, er hätte "im Willen einer gütlichen Einigung" im Rahmen der Konvention vom 4. Juni 2024 und des vorinstanzlichen Entscheids einer Reduktion des Betrags (gemeint offensichtlich des von ihm vor Vorinstanz aus Güterrecht verlangten Betrags) zugestimmt. Dies stellt nicht im Ansatz eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz dar, weshalb sie ihm einen Betrag von Fr. 82'000.00 zugesprochen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4, wonach, weil die Hälfte der vom Beklagten belegten, während der Ehe getätigten Investitionen in die [Eigenguts-] Liegenschaft der Klägerin Errungenschaft darstellten, unabhängig davon, welche Partei in welchem Umfang die Investitionen bezahlt habe, jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Investitionen habe). Damit ist auf die Anschlussberufung des Beklagten mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.
2.
Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gelten gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Zwar wendet die Rechtsmittelinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Sofern die rechtlichen Mängel aber nicht geradezu offensichtlich sind, beurteilt die Rechtsmittelinstanz nur die vorgebrachten Rügen. Die Rechtsmittelinstanz ist daher nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 413 E. 2.2.4). Sie ist inhaltlich aber weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie kann deshalb die Berufung auch mit einer anderen Begründung gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen (Urteil des Bundesgerichts 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO), wofür die Partei, die solche Neuerungen geltend macht, die Substanziierungs- und Beweislast trägt (vgl. BGE 143 III 42 E. 4.1).
Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
3.
3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz hat hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten nachehelichen Unterhaltsanspruchs (Art. 125 ZGB) dafürgehalten, nachdem die Parteien seit dem 1. Dezember 2007 und damit bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bereits über 15 Jahre getrennt gelebt hätten, sei für die Bestimmung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nicht auf die von den Parteien während der Ehe, sondern auf die während der Trennung von ihnen innegehabte Lebenshaltung abzustellen (angefochtener Entscheid E. 4.3 in fine). Die Vorinstanz errechnete einen familienrechtlichen Bedarf der Klägerin von Fr. 3'183.00 (SchKG-Grundbetrag Fr. 1'200.00; Hypothekarzins Fr. 255.00; Wohnnebenkosten Fr. 502.00; KVG-Prämie Fr. 443.00; Steuern Fr. 509.00; Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00; VVG-Prämie Fr. 124.00). Da der Beklagte der Klägerin aber einen Betrag von Fr. 3'878.00 zugestehe, sei für die Unterhaltsberechnung auf diesen höheren Betrag abzustellen, zumal es den Parteien freistehe, sich über diese Beträge zu einigen (angefochtener Entscheid E. 4.4). Die Eigenversorgungskapazität der Klägerin veranschlagte die Vorinstanz auf Fr. 2'452.00 (AHV-Rente Fr. 2'019.00; Vermögensertrag Fr. 400.00; Ertrag aus Photovoltaikanlage Fr. 33.00) (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). Sie verpflichtete den Beklagten für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und seiner Pensionierung zur Bezahlung des Mankos von Fr. 1'426.00 (= Fr. 3'878.00./. Fr. 2'452.00) als Unterhaltsbeitrag, zumal er bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 8'525.50 einerseits und einem Bedarf von Fr. 4'669.00 anderseits einen Überschuss von Fr. 3'856.50 aufweise und damit leistungsfähig sei (angefochtener Entscheid E 4.5.2).
3.1.2. Die Klägerin hält in ihrer Berufung grundsätzlich an dem in ihrer Klage vor Vorinstanz auf Fr. 3'667.00 bezifferten Unterhaltsbeitrag fest, wobei sie – erstmals – ausdrücklich Unterhalt in diesem Umfang ab Einreichung der Scheidungsklage verlangt.
3.2. 3.2.1. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessen Altersvorsorge selbst aufkommt, so hat ihm der andere gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB einen angemessenen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten.
3.2.2. Die Vorinstanz hat der Klägerin ohne Begründung nachehelichen Unterhalt mit Wirkung ab Rechtskraft ihres Entscheids zugesprochen. Eine Begründung war insoweit entbehrlich, als die Verpflichtung zur Bezahlung nachehelichen Unterhalts grundsätzlich mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils (im Fall des Weiterzugs des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt erst mit Rechtskraft des Urteils im Unterhaltspunkt) beginnt (vgl. BGE 128 III 121; vgl. auch GLOOR/SPYCHER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 4 zu Art. 126 ZGB), was sich bereits aus der gesetzlichen Terminologie "nachehelicher" Unterhalt (vgl. Art. 125 ZGB) ergibt. Für den nachehelichen Unterhalt gelten gestützt auf Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Urteil des Bundesgerichts 5A_112/2020 vom 28. März 2022 E. 2.2). Nachdem die Klägerin vor Vorinstanz keinen Unterhalt für die Zeit vor Rechtskraft des Scheidungsurteils beantragte und auch keine entsprechende Begründung vorbrachte, muss auf den mit Berufung nunmehr erstmals und somit ohnehin verspätet (vgl. E. 2. oben) gestellten Antrag um Zusprechung von Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage nicht weiter eingegangen werden, zumal auch mit Berufung mit keinem Wort begründet wird, weshalb bereits Unterhalt vor Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen werden sollte.
Selbst wenn man, weil im vorliegenden Fall offenbar nie ein Eheschutzoder Präliminarentscheid zwischen den Parteien ergangen ist, der den Unterhalt bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens im Unterhaltspunkt rechtskräftig regelt (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 sowie 141 III 376 E. 3.3.4),
davon ausgehen wollte, das Obergericht könnte "im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens" den Beginn der Unterhaltspflicht rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt, insbesondere denjenigen des Eintritts der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt, festlegen (BGE 128 III 121 E. 3b/bb in fine), so drängt sich dies vorliegend aus folgenden Gründen nicht auf:
Der Beklagte hat in der Parteibefragung angegeben, der Klägerin ab August 2018 und damit lange vor Einleitung des Scheidungsverfahrens durch die Klägerin im November 2022 monatlich Fr. 3'594.00 Unterhalt bezahlt zu haben (act. 106 und 112). Die Klägerin hat die Richtigkeit dieser Angabe nie in Abrede gestellt. Vielmehr geht deren Richtigkeit aus den von der Klägerin verurkundeten Steuererklärungen 2021 sowie 2023 (nicht nummerierte Beilagen der Klägerin zur unbegründeten Klage bzw. zu ihrer Eingabe vom 3. Mai 2024) hervor, wo sie jeweils Unterhaltsbeiträge von Fr. 43'128.00 deklariert hat, was 12 x Fr. 3'594.00 entspricht. Demnach hat der Beklagte während der Dauer des Scheidungsverfahrens monatlich "lediglich" Fr. 73.00 weniger gezahlt, als die Klägerin als ihr zustehend erachtet. Sodann handelt es sich um eine blosse Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten sich im Jahre 2018 in einem Trennungsvertrag auf den (um Fr. 73.00 höheren) Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'667.00 geeinigt (act. 4). Wie die Klägerin selbst zugesteht, wurde die mit der Klage (als nicht nummerierte Beilage) verurkundete Trennungsvereinbarung weder von den Parteien unterzeichnet noch datiert, sodass für die Vorinstanz keinerlei Veranlassung bestand, im Scheidungsurteil für die (ganze) Dauer des Verfahrens (ehelichen) Unterhalt festzusetzen, dazu noch ohne entsprechenden expliziten erstinstanzlichen Antrag der Klägerin.
Vor diesem Hintergrund ist der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angeordnete Beginn der Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt – was im Übrigen selbst dann gälte, wenn dieser Zeitpunkt für den Beginn der Unterhaltspflicht nicht explizit im Urteilsdispositiv erwähnt worden wäre (GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 ZGB) – nicht zu beanstanden. Soweit mit Berufung die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt ab einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht wird, ist dies nach Ausgeführtem daher abzuweisen.
3.2.3. Der angefochtene Entscheid setzt den Endzeitpunkt der angeordneten Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt per "Pensionierung des Klägers [recte: Beklagten]" fest (angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziffer 2), wobei sich aus Erwägung 4.7 des angefochten Entscheids ergibt, dass damit der Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters (Eintritt AHV-Alter) durch den Beklagten gemeint ist. Dieses Alter hat der am 2. Dezember 1959 geborene Beklagte kurz nach Erhebung der Berufung der Klägerin (11. November 2024) erreicht (act. 105). Die Klägerin hat mit ihrer Berufung den mit angefochtenem Entscheid angeordneten Endzeitpunkt des nachehelichen Unterhalts nicht angefochten und vielmehr selber beantragt, dass die Unterhaltsverpflich-tung mit Pensionierung des Beklagten enden soll. Nachdem keine Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt anzuordnen ist (vgl. E. 3.2.2 oben) und der Beklagte in der Zwischenzeit das ordentliche Rentenalter erreicht hat, ist somit kein Rechtsschutzinteresse der Klägerin (mehr) an der Änderung bzw. Erhöhung des mit angefochtenem Entscheid angeordneten Unterhaltsbeitrags ersichtlich, zumal für die Zusprechung von nachehelichem Unterhalt an sich aufgrund des bereits eingetretenen und unangefochten gebliebenen Endzeitpunkts kein Raum mehr verbleibt. Folglich ist die Berufung der Klägerin, soweit sie den Unterhaltspunkt betrifft, abzuweisen, soweit diese nicht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses von vornherein als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.2.4. Ohnehin erweisen sich die von der Klägerin gegen die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung vorgetragenen Rügen auch aus folgenden Gründen allesamt als unbegründet:
3.2.4.1. Für die Einkommensseite machte die Klägerin mit Berufung zum einen geltend, sie erhalte weiterhin nur eine AHV-Rente von Fr. 1'225.00. Diesbezüglich ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass auf den Zeitpunkt der Scheidung eine Neuberechnung der Rente unter Splittung der Einkommen vorgenommen wird (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c AHVG). Die Klägerin erhält gemäss eigenen Angaben denn auch zwischenzeitlich eine Rente von Fr. 1'811.00 (Stellungnahme Klägerin vom 18. Januar 2025). Dieser Betrag liegt zwar unter dem von der Vorinstanz gestützt auf die prospektive Rentenberechnung der Ausgleichskasse C._____ mit Schreiben vom 24. April 2023 (act. 27) eingesetzten Betrag von Fr. 2'019.00. Dies kann allerdings – abgesehen davon, dass die Renten geschiedener Ehegatten entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht plafoniert werden – aus novenrechtlichen Gründen (vgl. E. 2 Absatz 3) keine Berücksichtigung finden. Weder macht die Klägerin Ausführungen dazu, wann sie von der C._____ informiert wurde, sodass sich beurteilen liesse, ob die neue Behauptung "ohne Verzug" (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, noch wurde die Behauptung belegt.
Ebenso unbehelflich ist das Argument der Klägerin, ihre Vermögenserträge sowie ihre Einkünfte aus der Photovoltaikanlage dürften bei ihrer Eigenversorgungskapazität nicht veranschlagt werden, weil sie Eigengut darstellten. Erstens gehören Erträge aus dem Eigengut zur Errungenschaft (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Zweitens ist bei der Bestimmung der Eigenversorgungskapazität eines Unterhaltsansprechers ein Vermögensertrag (im Gegensatz zur Vermögenssubstanz selber) stets zu berücksichtigen (anstelle vieler GLOOR/SPYCHER, a.a.O., N. 9 zu Art. 125 ZGB).
3.2.4.2. Bezüglich der Aufwandseite bringt die Klägerin vor, die Hypothek sei vor acht Jahren neu angelegt und in Absprache mit dem Beklagten auf der Basis von Fr. 480'000.00 berechnet worden, ansonsten sie nicht Fr. 180'000.00 amortisiert hätte. Bei den Hypothekarzinsen sei darum mit einem Betrag von Fr. 408.00 zu rechnen (statt Fr. 255.00 bei der Hypothek in der tatsächlichen, reduzierten Höhe von Fr. 300'000.00). Was die Klägerin damit unterhaltsrechtlich zu ihren Gunsten geltend machen will, ist nicht klar. Soweit sie argumentieren wollte, nur wegen dieser Amortisation seien die Wohnkosten mit Fr. 255.00 so tief, übersieht sie, dass bei Berücksichtigung einer fiktiven Zinsbelastung von Fr. 408.00 bei einer Hypothek von Fr. 480'000.00 kompensatorisch auf dem für die Reduktion der Hypothek aufgewendeten Betrag von Fr. 180'000.00 ein hypothetischer Vermögensertrag aufgerechnet werden müsste. Schon bei einem Vermögensertrag von 1 % (Fr. 1'800.00 pro Jahr = Fr. 150.00 pro Monat) liefe dies auf ein Nullsummenspiel hinaus.
Weiter rügt die Klägerin unter Hinweis auf die definitiven Steuerveranlagungen 2021 und 2022, die eine monatliche steuerliche Belastung von Fr.
913.30 (2021) bzw. Fr. 943.55 (2022) aufzeigen, die Vorinstanz habe ihre Steuern zu falsch (d.h. zu tief) eingesetzt. Sie übersieht dabei, dass diese Beträge auf Steuerveranlagungen für vergangene Jahre beruhen, in denen der Beklagte einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'594.00 gezahlt hatte. Die Vorinstanz hat dagegen die Steuerbelastung für ein Gesamteinkommen ermittelt, das wegen des auf Fr. 1'426.00 festgesetzten nachehelichen Unterhalts deutlich tiefer lag. Diese vorinstanzliche Steuerberechnung wird aber als solche von der Klägerin nicht gerügt, weshalb es dabei sein Bewenden haben kann bzw. muss.
4.
4.1. Betreffend Güterrecht hielt die Vorinstanz dafür, gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien sei die von der Klägerin bewohnte Liegenschaft deren Eigengut zuzuordnen (angefochtener Entscheid E. 5.3). Mit Eingabe vom 2. April 2024 habe sodann der Beklagte Investitionen in die Liegenschaft in der Höhe von Fr. 164'000.00 belegt und anlässlich der Verhandlung hätten beide Parteien ausgeführt, dass diese Investitionen getätigt worden seien, teilweise durch Errungenschaft der Klägerin, teilweise durch Errungenschaft des Beklagten. Folglich hätten die Errungenschaften beider Parteien eine Ersatzforderung von total Fr. 164'000.00 gegenüber dem Eigengut der Klägerin. Da der Gesamtwert der Errungenschaft jedes Ehegatten dessen Vorschlag bilde (Art. 210 Abs. 2 ZGB) und jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des Vorschlags des anderen habe, wobei die beiden Forderungen verrechnet würden (Art. 215 ZGB), sei es vorliegend unerheblich, welche Errungenschaft welchen Anteil der Investitionen getätigt habe. Letztlich habe jede Partei Anspruch auf die Hälfte der Investitionen in der Höhe von Fr. 164'000.00, somit auf Fr. 82'000.00 (angefochtener Entscheid E. 5.4). Einen von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsausstand von Fr. 10'410.00 verneinte die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 5.5). Sie verpflichtete die Klägerin, dem Beklagten aus Güterrecht Fr. 82'000.00 zu bezahlen.
4.2. Während die Klägerin in ihrer Berufung an dem von der Vorinstanz verneinten Anspruch auf einen Unterhaltsausstand nicht mehr festhält, rügt sie, in E. 5.4 des angefochtenen Entscheids werde fälschlicherweise ausgeführt, die Parteien hätten an der Verhandlung bestätigt, dass Investitionen in der Höhe von Fr. 164'000.00 aus Errungenschaft in ihre Liegenschaft geflossen seien. Sie habe indes bereits vor Vorinstanz belegt, dass es sich bei den vom Beklagten geltend gemachten Investitionen um Rechnungen handle, die entweder mit der Liegenschaft nichts zu tun hätten oder längst abgeschriebene Investitionen oder Unterhaltsarbeiten beträfen, die nicht wertvermehrend gewesen seien (insbesondere Akku-Taschenlampe, Servietten, Teppichstange) und von denen der Beklagte während des Zusammenlebens in der Liegenschaft profitiert habe. Sie lege eine bereits vor Vorinstanz eingereichte Aufstellung bei, der zu entnehmen sei, dass Fr. 138'477.85 nicht wertvermehrende Investitionen des Beklagten in die Liegenschaft gewesen seien. Damit beliefen sich die wertvermehrenden Investitionen noch auf Fr. 25'522.15 (= Fr. 160'000.00./. Fr. 138'477.85), wovon der Beklagte die Hälfte, d.h. Fr. 12'761.00 zugute habe.
4.3. Auch diese Einwendungen der Klägerin sind nicht zu hören. In erster Linie ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beklagte – nicht erst mit seiner Eingabe vom 2. April 2024, sondern schon mit seiner ursprünglichen Klageantwort und damit auf jeden Fall rechtzeitig schon während des Behauptungsverfahrens – eine Zusammenstellung der in die klägerische Eigengutsliegenschaft getätigten Investitionen eingereicht und in der verbesserten Klageantwort vom 15. Dezember 2023 die Bezifferung seines güterrechtlichen Anspruchs vorgenommen hatte (act. 69).
Zwar lehnte die Klägerin in der Replik die beklagtische Forderung von Fr. 164'000.00 ab (act. 74). Doch stritt sie damit offensichtlich nicht die Richtigkeit der vom Beklagten eingereichten Zusammenstellung als solche ab, sondern stellte einzig in Abrede, dass aus diesen Investitionen ein güterrechtlicher Anspruch des Beklagten erwachsen sei. Dies ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Parteibefragung. Dort wurde sie zunächst gefragt, was sie zu den vom Beklagten eingereichten Belegen sage, was sie mit, "[i]ch lehne das ab", beantwortete. Auf die Nachfrage, ob "die Investitionen, die [vom Beklagten] aufgelistet worden sind, getätigt worden" seien, gab sie dann aber Folgendes an:
" Das streite ich nicht ab, das ist getätigt worden. Aber durch Finanzierung von mir. Gewisse Sachen habe ich direkt bei D._____, im Keller haben wir angefangen auszubauen, das habe ich persönlich beglichen.
GP [Gerichtspräsidentin] Aus welchem Geld?
EF [Klägerin] Aus meinen Einnahmen, die ich gemacht habe. Die Nebenjobs, die ich hatte. Gewisse Sachen habe ich da finanziert. Das ist mir schon klar, dass er das auflisten darf. Wie kommt dann das zu tragen, wenn ich das dann direkt zahle, ist es nachher nicht halb/halb." (act. 115 f.)
Daraus erhellt, dass die Klägerin vor Vorinstanz nicht geltend gemacht hatte, die vom Beklagten aufgelisteten Investitionen seien überhaupt nicht getätigt (bzw. von diesem erfunden) worden. Es trifft (deshalb) auch nicht zu, dass die Klägerin – wie sie nun in der Berufung behauptet – vor Vorinstanz "belegt" hat, dass es sich bei den vom Beklagten präsentierten Rechnungen entweder um solche handle, die entweder mit der Liegenschaft nichts zu tun hätten, oder längst abgeschriebene Investitionen oder Unterhaltsarbeiten beträfen, die nicht wertvermehrend gewesen seien und von denen der Beklagte während des Zusammenlebens profitiert habe.
Für das vorinstanzliche Verfahren liegt zwar eine Behauptung der Klägerin vor, "gewisse Sachen sind auch Lebensunterhaltskosten. Neonröhren und so" (act. 116). Diese Behauptung stellte die Klägerin aber erst in der Parteibefragung und damit verspätet (aArt. 229 ZPO) auf. Ansonsten argumentierte sie nur damit, dass die Investitionen (nur bzw. auch) von ihr finanziert worden seien (vgl. act. 74 und 115 ["durch Finanzierung von mir", "aus meinen Einnahmen, die ich gemacht habe" einerseits; anderseits ihre Antwort auf die Frage der Gerichtspräsidentin, ob der Beklagte nie Rechnungen beglichen habe: "Doch, er war ja der Haupternährer", act. 116). In der Replik führte die Klägerin aus, "[d]urch früheres geringes [Hervorhebung durch Kursivschrift nicht im Original] Gehalt von B._____, wären die aufgelisteten Kosten, zu diesem Zeitpunkt niemals als selbst [gemeint wohl: von ihm allein] finanzierbar gewesen. Meine bescheidenen [Hervorhebung durch Kursivschrift ebenfalls nicht im Original] Nebeneinkünfte […] flossen vollumfänglich zur Unterstützung in die Haushaltkasse/Lebensunterhalt, somit finanzierte B._____ nie als alleiniger die aufgelisteten Forderung" (act. 74).
Es ist davon auszugehen, dass die nicht durch Aufstockungen der Hypothek getätigten Investitionen der Parteien in die Eigengutsliegenschaft der Klägerin, wie vom Beklagten zusammengestellt (nicht nummerierte Eingabe vom 2. April 2014), insgesamt Fr. 327'992.15 betragen haben, wobei für die Finanzierung auf die Errungenschaft bildenden (Art. 197 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ("geringen" bzw. "bescheidenen") Erwerbseinkünfte beider Parteien gegriffen wurde (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB betreffend Errungenschaftsvermutung). Entsprechend liess dies Ersatzforderungen der Errungenschaften beider Parteien entstehen, im Fall des Beklagten nach Art. 206 ZGB, im Fall der Klägerin nach Art. 209 Abs. 3 ZGB, und zwar, nachdem eine Wertverminderung der Eigengutsliegenschaft nicht behauptet ist, jeweils inkl. allfälliger Mehrwertanteile. Da bei Auflösung des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zusteht und diese Forderungen miteinander verrechnet werden (Art. 215 ZGB) sowie keine Partei für ihre Errungenschaft einen Rückschlag behauptet, ist unerheblich, in welchem Umfang die Parteien konkret aus ihren Erwerbseinkünften zur Finanzierung der Investitionen beitrugen (so zu Recht die Vorinstanz, angefochtener Entscheid E. 5.4).
Die Klägerin bringt in ihrer Berufung – neu – vor, gewisse (abgeschriebene) Investitionen seien nicht wertvermehrend gewesen bzw. der Beklagte habe während des Zusammenlebens in der Liegenschaft davon profitiert. Soweit die Klägerin mit diesem Einwand geltend machen wollte, der Beklagte hätte im vorinstanzlichen Verfahren in tatsächlicher Hinsicht die wertvermehrenden und die werterhaltenden Beiträge auseinanderhalten müssen, ist das aus novenrechtlicher Sicht unbeachtlich. Denn es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin abgehalten haben sollte, ihn bereits vor Vorinstanz zu erheben (vgl. E. 2 Absatz 3). In rechtlicher Hinsicht verhält es sich im Übrigen ohnehin so, dass nicht nur wertvermehrende, sondern nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut (Art. 206 Abs. 1 sowie Art. 209 Abs. 3 ZGB) auch werterhaltende Beiträge in einen Vermögensgegenstand, die vom anderen Ehegatten oder der anderen Gütermasse des Eigentümerehegatten stammen, zu Ersatzforderungen führen (vgl. HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 8 zu Art. 206 ZGB). Dies ist deshalb sachgerecht, weil auch solche Beiträge einer Wertverminderung des Vermögensgegenstands entgegenwirken, mit anderen Worten der Vermögenswert (häufig und auch hier eine Liegenschaft) ohne Berücksichtigung der werterhaltenden Beiträge einen tieferen Wert aufwiese.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Berufung der Klägerin im güterrechtlichen Punkt abzuweisen.
5.
Zusammenfassend unterliegen beide Parteien mit ihren (Anschluss-) Berufungen vollständig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anbetracht dessen, dass der Gesamtstreitwert im Unterhaltspunkt mit Fr. 10'570.00 (22 Monate [November 2022 bis und mit August 2024] x Fr. 73.00 [= Fr. 3'667.00./. Fr. 3'594.00] + 4 Monate [September 2024 bis Dezember 2024] x Fr. 2'241.00 [Fr. 3'667.00./. Fr. 1'426.00]) nur einen Bruchteil des güterrechtlichen Streitwerts von Fr. 151'235.00 (Fr. 163'996.00./. Fr. 12'761.00) beträgt und die güterrechtliche Berufung der Klägerin um Fr. 12'757.00 weniger schwer wiegt als die Anschlussberufung des Beklagten, rechtfertigt es sich mit Blick auf die Bestimmung der Kostenregelung von einem je hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien auszugehen (Art. 106 Abs. 2 und AGVE 2000 S. 51). Demgemäss ist die grundsätzlich auf Fr. 9'563.00 (§ 7 Abs. 1 bis 4 GebührD) festzusetzende Entscheidgebühr, welche vorliegend aufgrund geringen Aufwands gestützt auf § 5 Abs.
3 GebührD auf Fr. 5'000.00 zu reduzieren ist, den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteien haben ihre eigenen Parteikosten zu tragen. Letzteres auch deshalb, weil den nicht anwaltlich vertretenen Parteien kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
1.
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden von der Kontrolle abgeschrieben wird.
2.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird nicht eingetreten.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 5'000.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'500.00 auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet, so dass der Beklagte der Klägerin Fr. 1'000.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO).
4.
Es werden keine zweitinstanzlichen Parteikosten gesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr.30'000.00.
Aarau, 20. August 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella