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Entscheid

ZOR.2024.71

ZOR.2024.71 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-03-20

20. März 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2024.71 (OZ.2021.7) Entscheid vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […] Bekl...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2024.71 (OZ.2021.7)

Entscheid vom 20. März 2025

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber, […]

Gegenstand Forderung / Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid vom 31. Oktober 2024 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg:

" 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Klage von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 10'700.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber."

2.

2.1. Gegen den ihr am 7. November 2024 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 28. November 2024 Beschwerde (vgl. auch Eingabe vom 29. November 2024 betreffend Seite 12 der Beschwerde). Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.), Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheids sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Entscheidgebühr auf Fr. 3'210.00 festzulegen und in dieser Höhe mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der verbleibende Betrag des Kostenvorschusses von Fr. 7'490.00 sei der Klägerin nach Rechtskraft des Entscheids zu erstatten.

2.2. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 verzichtete die Beklagte – ohne Anerkennung der Beschwerdebegehren – auf das Stellen von Anträgen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Die Klägerin rügt einen Verstoss gegen Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 Abs. 1 GebührD sowie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). Sie begründet, das vorinstanzliche Verfahren sei nicht vollständig durchgeführt worden und nach § 5 Abs. 1 und 3 GebührD könne diesfalls – gleich wie nach der vormalig gültigen Bestimmung (§ 13 aVKD) – auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb sie die volle Entschädigung verlange. Es fehle vollständig an einer Begründung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei und was eine sachgerechte Anfechtung des Kostenentscheids verunmögliche. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung der Kostenverlegung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde S. 6-8). Eventualiter begründet die Klägerin, gemäss der Praxis, die zu § 13 aVKD entwickelt worden sei und nach der Einführung von § 5 Abs. 1 GebührD weiter gelte, sei bei nicht vollständig durchgeführten Verfahren die Gerichtsgebühr im Einzelfall betrachtet anzupassen. Angesichts des entstandenen Aufwands erscheine unter Beachtung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips eine Reduktion auf nicht mehr als 30 % der Gerichtsgebühr, mithin Fr. 3'210.00, angemessen (Beschwerde S. 9 ff.).

2.2. 2.2.1. Die Rechtsprechung leitet aus Art. 29 Abs. 2 BV die Pflicht der Behörden ab, die Entscheidbegründung so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 S. 145; 142 II 49 E. 9.2 S. 65; je mit Hinweisen). Allerdings ist es üblich, dass Gerichtsinstanzen ihre Kostenentscheide nicht ausführlich, sondern nur kurz begründen, wenn sich nicht besondere Rechtsfragen stellen oder gerade die Kosten im Streit stehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1).

2.2.2. Die Vorinstanz (E. 2) erwog zu den Gerichtskosten Folgendes: "Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Kosten bei Klagerückzug dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 10'700.00, werden damit der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet." Damit hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie der Klägerin die Gerichtskosten auferlegte – was hier auch nicht strittig ist –, jedoch nicht gestützt auf welche Überlegungen sie die Entscheidgebühr festgesetzt hat. Dies obwohl die Klägerin mit dem Klagerückzug vom 23. Oktober 2024 um Reduktion der Gerichtskosten ersucht hatte, da das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden sei. Der Klägerin war – wie ihre Beschwerde zeigt – gleichwohl bewusst, dass ihr die Gerichtskosten aufgrund des Streitwerts (i.c. Fr. 184'188.60 gemäss Klage, act. 2) ohne Kürzung auferlegt worden sind (vgl. § 7 Abs. 1 VKD bzw. § 7 Abs. 1 GebührD; Fr. 4'270.00 + 3.5 % des Streitwerts). Dies war für die anwaltlich vertretene Klägerin evident. Sie war somit in der Lage, die Höhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten sachgemäss anzufechten und darzulegen, weshalb sie diese für zu hoch erachtet. Eine Rückweisung infolge mangelhafter Entscheidbegründung ist daher nicht notwendig.

2.3. 2.3.1. Die Kantone setzen – vorbehalten die Gebührenregelung nach Art. 16 Abs. 1 SchKG – die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 Abs. 1 ZPO). Im Kanton Aargau ist am 1. Juli 2024 das Gebührendekret (GebührD, SAR 662.110) in Kraft getreten und hat das Dekret über die Verfahrenskosten (VKD, SAR 221.150) abgelöst. Gemäss § 29 GebührD werden Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits begonnen haben, nach bisherigem Recht erhoben und bezogen. Demnach sind die Gerichtskosten für die mit Klage vom 17. Juli 2021 rechtshängig gemachte Angelegenheit nach dem VKD zu bemessen.

2.3.2. 2.3.2.1. Nach § 7 VKD bemisst sich der Grundansatz nach dem Streitwert. Bei einem Streitwert zwischen Fr. 100'001.00 und Fr. 200'000.00 beträgt der Grundansatz Fr. 4'270.00 plus 3.5 % des Streitwerts (Abs. 1). Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden (Abs. 3). Gemäss § 13 Abs. 1 VKD kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es gegenstandslos oder durch Klagerückzug oder -anerkennung oder durch Vergleich beendet wird. Bei § 13 Abs. 1 VKD handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, die dem entscheidenden Gericht ein weites Ermessen einräumt.

2.3.2.2. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungsund Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren (zum Ganzen: BGE 139 III 334 E. 3.2.3 f. mit Hinweisen).

2.3.3. Die Klägerin hat am 17. Juli 2021 eine umfangreiche Klage (mit 51 Seiten und 63 Beilagen) über Forderungen aus einem Werkvertrag betreffend den Umbau eines Hallenbads eingereicht (act. 1 ff.). In der Folge wurde ein Schriftenwechsel mit Klageantwort (55 Seiten mit 5 Beilagen, act. 62 ff.), Replik (100 Seiten mit 16 Beilagen, act. 132 ff.) und Duplik (57 Seiten umfassend, act. 238 ff.) durchgeführt, womit die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren festhielten. Am 11. März 2024 fand eine rund einstündige Instruktionsverhandlung (act. 303 f.) statt, bei der kein Vergleich erzielt werden konnte. Am 18. März 2024 (act. 305 f.) und 6. Juni 2024 (act. 310 f.) reichte die Beklagte zwei kurze Eingaben ein, letztere mit gewissen (kleineren) Zugeständnissen. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 zog die Klägerin alsdann die Klage aufgrund eines aussergerichtlichen Vergleichs zurück. Damit wurde das vorinstanzliche Verfahren nicht vollständig durchgeführt.

Gemäss § 13 Abs. 3 VKD wird bereits eine Reduktion der Kosten um 25 % gewährt, wenn das Urteil bzw. der Endentscheid – wie hier – nicht begründet werden muss. Mit dem von der Klägerin erklärten Klagerückzug entfiel aber für die Vorinstanz einiges mehr an Aufwand als nur die Begründung des Endentscheids. Es hatte bis zum Klagerückzug weder eine Hauptverhandlung stattgefunden noch waren Beweisverfügungen getroffen worden, obwohl zahlreiche Anträge (Zeugen, Augenschein und Gutachten) vorlagen. Zwar hatte am 11. März 2024 eine Instruktions- und Vergleichsverhandlung stattgefunden, die allerdings weniger als eine Stunde dauerte. An der Instruktionsverhandlung nahmen zudem anders als an einer Hauptverhandlung nicht fünf Richter, sondern lediglich die Gerichtspräsidentin teil. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz durch diese Rechtsstreitigkeit angesichts der umfangreichen Rechtsschriften und Beilagen nicht unerhebliche Aufwendungen hatte, insbesondere zur Vorbereitung der Instruktionsverhandlung.

Insgesamt erweist sich eine Reduktion des Grundansatzes um die Hälfte als angemessen. Indem die Vorinstanz bei der Festsetzung der

Gerichtsgebühr ausser Acht gelassen hat, dass das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wurde, hat sie massgebende Umstände nicht berücksichtigt und damit Recht verletzt (vgl. zur Kognition bei Ermessensentscheiden: REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 5'350.00 festzusetzen. Damit besteht kein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem objektiven Wert der durch die Vorinstanz erbrachten Leistung und der festgesetzten Gebühr.

3.

Die Klägerin dringt mit ihrer Beschwerde etwa zu drei Vierteln durch. Demgemäss hat sie einen Viertel der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'680.00 festzusetzen ist (§ 10 Abs. 1 GebührD i.V.m. § 5 Abs. 3 GebührD), d.h. Fr. 420.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. Die Obergerichtskasse ist zu verpflichten, der Klägerin drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (BGE 142 III 110 E. 3.2 und 3.3; der Beklagten ist dagegen keine Parteientschädigung auszurichten, nachdem sie mit Eingabe vom 27. Januar 2025 auf die Stellung von Anträgen im Beschwerdeverfahren verzichtet hat). Die vom klägerischen Rechtsvertreter unterbreitete Kostennote vom 28. November 2024 erweist sich im Ergebnis grundsätzlich als AnwT-konform. Ein Mehrwertsteuerzuschlag entfällt jedoch, da die Klägerin mehrwertsteuerpflichtig und damit auch vorsteuerabzugsberechtigt ist (AGVE 2011, S. 465 f). Ohne Mehrwertsteuer beläuft sich die Kostennote auf Fr. 1'498.00. Demgemäss ist die Obergerichtskasse zu verpflichten, der Klägerin davon drei Viertel, somit Fr. 1'123.50, zu ersetzen.

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Lenzburg, Zivilgericht, vom 31. Oktober 2024 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 5'350.00 wird der Klägerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet.

2.

Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'680.00 werden der Klägerin zu einem Viertel mit Fr. 420.00.00 auferlegt und mit dem von ihr geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin drei Viertel der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich genehmigten Höhe von Fr. 1'498.00, somit Fr. 1'123.50, zu ersetzen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte

elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 20. März 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella