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Entscheid

ZOR.2025.24

ZOR.2025.24 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-11-06

6. November 2025Deutsch31 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.24 (OF.2023.44) Art. 79 Entscheid vom 6. November 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Manuel K...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZOR.2025.24 (OF.2023.44) Art. 79

Entscheid vom 6. November 2025

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Hungerbühler

Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Kägi, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, […]

Gegenstand Ehescheidung / Kostenbeschwerde

Sachverhalt

1.

Die Parteien schlossen am 4. März 2023 im Rahmen des Eheschutzverfahrens SF.2023.1 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Kulm einen "Vergleich Eheschutz" (nachfolgend: Vergleich), welcher mit Entscheid vom 22. März 2023 von der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm genehmigt wurde. Ziffer 11 dieses Vergleichs lautet wie folgt:

" Der Gesuchsgegner [= Kläger] verpflichtet sich, das Scheidungsbegehren in Bratislava (vgl. Replikbeilage 1) umgehend zurückzuziehen. Sobald das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben ist, ist jede Partei berechtigt, gestützt auf die hier unterzeichnete Konvention ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Kulm einzureichen. Beide Ehegatten erklären bereits heute, dass der gemeinsame Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben ist. Entsprechend kann sich keine der Parteien auf die zweijährige Wartefrist berufen."

2.

2.1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Kulm gestützt auf den Vergleich vom 4. März 2023 ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und beantragte, die Ehe der Parteien sei gemäss Art. 112 ZGB zu scheiden und die Nebenfolgen seien durch das Gericht zu beurteilen.

2.2. In der Folge eröffnete das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm ein Ehescheidungsverfahren (OF.2023.44) und lud die Parteien zur Anhörung am 15. Januar 2024 vor.

2.3. Mit Eingabe vom 6. Januar 2024 (Postaufgabe) stellte die Beklagte folgende Anträge:

" 1. Die auf 15. Januar 2024 angesetzte Einigungsverhandlung sei abzusetzen.

2. Das Verfahren sei auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs des Ehemanns zu beschränken.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss von CHF 4'000.— zu bezahlen.

Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Ehemannes."

2.4. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 hielt die Vorinstanz an der Durchführung der Anhörung fest, welche alsdann wie geplant am 15. Januar 2024 stattfand. Die Beklagte teilte anlässlich der Anhörung mit, dass sie sich nicht scheiden lassen wolle, woraufhin die Parteien anlässlich der Anhörung und nach Vergleichsgesprächen eine Vereinbarung unterzeichneten. Mit dieser Vereinbarung beantragten die Parteien dem Gericht gemeinsam, die Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage bis zum 15. August 2024 anzusetzen. Zudem einigten sie sich über den Erlass von vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens.

2.5. Mit Verfügungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 18. Januar bzw. 21. August 2024 wurde das Ehescheidungsverfahren infolge der getroffenen Parteivereinbarung bis zum 30. September 2025 sistiert.

Ebenfalls am 18. Januar 2024 erliess das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm einen vorsorglichen Massnahmeentscheid für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens im in der Zwischenzeit eröffneten Verfahren SF.2024.1. Darin wurde u.a. festgehalten, dass über die Verlegung der Kosten des vorsorglichen Massnahmenverfahrens im Hauptverfahren entschieden werde.

2.6. Mit Eingabe vom 30. September 2024 verlangte die Beklagte die Aufhebung der Sistierung des Ehescheidungsverfahrens, dass das Verfahren auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs des Klägers zu beschränken und dieser zu verpflichten sei, ihr einen Prozesskostenvorschuss zu leisten; eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin zu bewilligen.

2.7. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 stellte die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm in Aussicht, das gemeinsame Scheidungsbegehren abzuweisen und die (Mehr-)Kosten, welche mit dem Meinungswechsel der Beklagten hinsichtlich ihres Scheidungswillens angefallen sind, dieser aufzuerlegen.

Gleichentags wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2.8. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 stellte der Kläger für den Fall der Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens folgende Anträge:

" 1. Die Gerichtskosten seien der Beklagten aufzuerlegen.

2. Die vom Kläger geleisteten Kostenvorschusszahlungen von 2 x CHF 1'500 (total CHF 3'000) seien dem Kläger zurückzuerstatten, respektive sei die Beklagte zu verpflichten CHF 3'000 dem Kläger zu erstatten.

3. Die Beklagte sei zu verpflichten dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 7'000 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer zu bezahlen.

4. Der Antrag der Beklagte auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses sei abzuweisen."

2.9. Die Beklagte stellte mit ihrer gleichentags erfolgter Eingabe folgende Anträge:

" 1. Das vom Ehemann eingereichte 'gemeinsame' Scheidungsbegehren sei abzuweisen.

2. Dem Ehemann seien die Gerichtkosten aufzuerlegen.

3. Die Parteikosten seien wettzuschlagen.

4. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen Parteikostenvorschuss à conto Güterrecht von CHF 4'000.— zu bezahlen."

2.10. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 12. Februar 2025 und hielt an ihren Anträgen fest.

2.11. Die Beklagte übermittelte dem Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit Eingabe vom 2. März 2025 (Postaufgabe) eine Stellungnahme zum Verlauf des Besuchsrechts.

2.12. Mit Entscheid vom 22. April 2025 erkannte das Bezirksgericht Kulm, Präsidium des Familiengerichts:

" 1. Das gemeinsame Scheidungsbegehren wird abgewiesen.

2.

Beide Parteien können innert 20 Tagen beim Bezirksgericht Kulm eine Scheidungsklage einreichen.

Wird keine Scheidungsklage erhoben, entfallen nach Ablauf der Frist die Wirkungen der Rechtshängigkeit.

3.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'400.00 OF.2024.7 und Fr. 600.00 SF.2024.1, insgesamt Fr. 2'000.00, werden der Gesuchstellerin [= Beklagte] auferlegt.

Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet, sodass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller [= Kläger] Fr. 500.00 direkt zu zahlen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 2'500.00 zurückzuzahlen hat.

4.

Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller die gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

5.

Der Antrag der Gesuchstellerin auf Prozesskostenvorschuss wird abgewiesen."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 24. April 2025 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 27. Mai 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Die Ziffern 3 und 4 des Urteils des Familiengerichts des Gerichtsbezirks Klum vom 22. April 2025 (OF.2023.44) seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Familiengericht des Gerichtsbezirks Klum (OF.2023.44) seien vollumfänglich dem Ehemann aufzuerlegen.

3. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau im Verfahren vor dem Familiengericht des Gerichtsbezirks Klum (OF.2023.44) Parteikosten von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Eventualiter seien die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Familiengericht des Gerichtsbezirks Klum (OF.2023.44) hälftig auf die Parteien aufzuteilen.

5. Eventualiter seien die Parteikosten im Verfahren vor dem Familiengericht des Gerichtsbezirks Klum (OF.2023.44) wettzuschlagen.

6. Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau für das Beschwerdeverfahren einen Parteikostenvorschuss zu bezahlen.

7. Eventualiter sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Beschwerdegegners."

3.2.

Der Kläger beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

3.3. Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 28. Juli 2025 Stellung zur Beschwerdeantwort des Klägers und reichte eine Begründung und Belege zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach.

3.4. Der Kläger nahm am 4. August 2025 Stellung zur Eingabe vom 28. Juli

2025.

3.5. Die Beklagte übermittelte am 18. August 2025 weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Der Entscheid über die Prozesskosten ist selbständig nur mit der Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte beantragte gestützt auf die Verfügung vom 10. Januar 2025 (act. 63) der Vorinstanz keine Parteientschädigung für sich, sondern einzig die Wettschlagung der Parteikosten (act. 80, 84). Soweit die Beklagte mit Beschwerde erstmals eine Parteientschädigung für sich beantragt, handelt es sich um einen neuen Antrag, worauf nicht einzutreten ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien im schriftlichen Vergleich vom 4. März 2023 festgehalten hätten, dass jede Partei berechtigt sei, ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren einzureichen, sobald

das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben sei. Die Ehegatten hätten bereits damals erklärt, dass der gemeinsame Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben sei, weshalb sich keiner der Ehegatten auf die zweijährige Wartefrist berufen könne. Der Kläger habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Vor-aussetzungen einer Scheidung auf gemeinsames Begehren vorlägen und anlässlich der Anhörung Einigungsgespräche geführt werden könnten. Die Beklagte sei zwar berechtigt, den Scheidungswillen anlässlich der Anhörung zu widerrufen. Allerdings habe dies zur Folge, dass die damit zusammenhängenden Kosten als unnötig und von ihr verursacht zu qualifizieren seien. Dies umso mehr, als diese selbst einräume, die Ehe nicht fortführen zu wollen und sie nur deshalb einer Scheidung nicht zustimme, weil das Verhältnis zu ihrer Tochter nicht besser geworden sei (angefochtener Entscheid E. 2.2).

Betreffend die Auferlegung der Gerichtskosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens während der Ehescheidung an die Beklagte führte die Vorinstanz aus, dass bei der Anhörung vom 15. Januar 2024 durch aufwändige Vergleichsbemühungen versucht worden sei, eine Lösung zu finden, welche den Kontakt von Kindsmutter und Kind verbessern könne. Es bestünden insbesondere aufgrund der Stellungnahme der Kindsmutter vom 28. Februar 2025 Zweifel daran, dass diese alles unternehme, um die Beziehung zu ihrer Tochter zu verbessern. Den Kurs "Kinder im Blick" habe sie trotz Verpflichtung und Kostenübernahme durch den Kläger nicht besucht. Auch die Frage der Impfung der Tochter sei zu klären gewesen, wobei die Beklagte dieser erst nach umfangreichen Vergleichsgesprächen zugestimmt habe (angefochtener Entscheid E. 2.3 f.).

Die Beklagte sei zudem zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. In durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren gehe man nach der Aargauer Gerichtspraxis von einer Grundentschädigung in Höhe von Fr. 4'500.00 aus, was auch vorliegend gerechtfertigt erscheine. Statt einer vollständigen Rechtsschrift seien mehrere Stellungnahmen notwendig geworden und die Verhandlung habe drei Stunden gedauert. Gegenstand seien der Scheidungsgrund, der Kontakt zur Tochter, das Impfthema und die finanziellen Verhältnisse gewesen, sodass der geringere Aufwand des reinen Scheidungsverfahrens mit dem zusätzlichen Aufwand für das vorsorgliche Massnahmeverfahren zu verrechnen sei. Nebst dem Grundhonorar resultiere mit Auslagen von 3 % sowie einer Mehrwertsteuer von "7.7 % / 8.1 %" eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (angefochtener Entscheid E. 2.6).

2.2. Die Beklagte bringt mit Beschwerde vor, dass die Vereinbarung im Eheschutzverfahren unter grossem Druck zustande gekommen sei, da sie eine rasche (räumliche) Trennung habe herbeiführen wollen und die

Gerichtszuständigkeit strittig gewesen sei. Ihr Scheidungswille sei im Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung durch den Kläger erloschen gewesen, weil sich das Kontaktrecht zur Tochter nicht normalisiert habe. Unter diesen Umständen sei sie nicht damit einverstanden, dass das Gericht die Kinderbelange beurteile. Das aufwändige Verfahren hätte vermieden werden können, wenn die Vorinstanz den Widerruf des Scheidungswillens akzeptiert, die Einigungsverhandlung abgesetzt und das Verfahren auf die Vorfrage des Scheidungsanspruchs beschränkt hätte (Beschwerde Ziff. 4 ff. und 12).

Der Scheidungswille könne bis zur Anhörung frei widerrufen werden. Gemäss Wortlaut von Art. 285 lit. b ZPO sei klarerweise eine gemeinsame Eingabe notwendig, um ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren einzuleiten, was vorliegend nicht geschehen sei. Der in der Vereinbarung festgehaltene Verzicht auf die zweijährige Wartefrist stelle lediglich eine Absichtserklärung dar. Da es sich damit um eine Scheidung auf Klage des Klägers gehandelt habe, bei welcher die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen seien, sei ihrem Rechtsbegehren auf Abweisung vollumfänglich entsprochen worden. Die Prozesskosten seien deshalb dem Kläger aufzuerlegen (Beschwerde Ziff. 15 ff.).

Im Sinne einer Eventualbegründung – falls das Gericht von einem gemeinsamen Scheidungsbegehren ausgehen sollte – sei darauf hinzuweisen, dass im Vorfeld keine spezielle Kostenregelung getroffen worden sei. Aufgrund der Rechtsprechung werde beantragt, die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen (Beschwerde Ziff. 22 f.).

Es sei des Weiteren vermessen, wenn die Vorinstanz ihr die Schuld für das Nichtfunktionieren des Besuchsrechts im Zusammenhang mit den Kosten für das vorsorgliche Massnahmeverfahren anlaste. Der Kurs "Kinder im Blick" hätte erst anfangs 2025 besucht werden können. Bezüglich Impfung hätten sich die Parteien geeinigt, zuzuwarten, weil die Tochter grosse Angst vor Spritzen habe. Weshalb ihr die Kosten nach dem Verursacherprinzip aufzuerlegen seien, könne rechtlich nicht begründet werden (Beschwerde Ziff. 13).

2.3. Der Kläger bringt demgegenüber in der Beschwerdeantwort vor, dass im Eheschutzverfahren eine vollumfängliche Vereinbarung getroffen und gerichtlich genehmigt worden sei. Diese enthalte ein gemeinsames Scheidungsbegehren bzw. den Scheidungswillen in der Schweiz. Der Wille der anwaltlich vertretenen Parteien sei klar und deutlich zum Ausdruck gekommen. Er streite ab, dass die Vereinbarung unter grossem Druck zustande gekommen sei, sei die Beklagte doch anwaltlich vertreten gewesen und hätte er durchaus darauf bestehen können, dass die Beklagte aus der Wohnung hätte ausziehen müssen. Die Unterzeichnung des Vergleichs sei auch nicht direkt an der Verhandlung erfolgt, sondern erst später nach Anpassung des gerichtlichen Vorschlags und nach einlässlicher Beratung der Parteien. Dass der Ehewille erloschen sei, habe die Beklagte bereits im damaligen Eheschutzverfahren klar zu Protokoll gegeben. Der Grund für das überlange Scheidungsverfahren läge in der Wohnung und im Unterhalt. Die Beklagte verkenne zudem, dass sich das Gericht persönlich über den Scheidungswillen ein Bild machen müsse – es wäre damit ohnehin ein Gerichtstermin vonnöten gewesen. Einigungsverhandlungen seien ebenfalls üblich. Die Beklagte habe an den Gesprächen teilgenommen, eine Teilvereinbarung unterzeichnet und einer Sistierung des Verfahrens zugestimmt. Sie könne nun nachträglich nicht behaupten, dass sie dies alles nicht gewollt habe. Das Scheidungsverfahren habe gerade auch den Inhalt, die Nebenfolgen der Scheidung zu regeln, mitunter die Beziehung zwischen Mutter und Tochter (Beschwerdeantwort Ziff. 6 ff.).

Hätte er die Scheidung zudem auf dem Klageweg verfolgen wollen, hätte er das in der Slowakei anhängige Verfahren nicht zurückgezogen. Sein Vertrauen auf die Willensäusserung der Beklagten sei massiv hintergangen worden und die Beklagte habe gestützt auf ihre damalige Willensäusserung die Konsequenzen zu tragen. Das Gericht habe die Möglichkeit, die Kosten in familienrechtlichen Angelegenheiten nach Ermessen zu verteilen (Beschwerdeantwort Ziff. 20 ff.).

3.

3.1. 3.1.1. Art. 106 Abs. 1 ZPO hält als Verteilungsgrundsatz fest, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden. Das Gericht kann gemäss Art. 107 Abs. 1 ZPO von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b), in familienrechtlichen Verfahren (lit. c) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f).

3.1.2. Nach Art. 112 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten gemeinsam die Scheidung verlangen und erklären, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilen soll, über die sie sich nicht einig sind. Das Gericht hört die Ehegatten – wie bei der umfassenden Einigung zum Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 111 ZGB – zu den Scheidungsfolgen, über die sie sich geeinigt haben, sowie zur Erklärung, dass die übrigen Folgen gerichtlich zu beurteilen sind, an (Art. 112 Abs. 2 ZGB). Bis zur Beendigung der Anhörung darf jeder Ehegatte von der Scheidung zurücktreten oder das Einverständnis zur Vereinbarung widerrufen (vgl. MEYER HONNEGER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anh. ZPO, N. 14 zu Art. 274 ZPO; STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 288 ZPO). Die Kosten- und Entschädigungsregelung in Verfahren im Sinne von Art. 112 ZGB richtet sich nach Art. 104 ff. ZPO. Eine Nichtbestätigung des Scheidungswillens darf aber grundsätzlich nicht zu einer einseitigen Kostenfolge für den betreffenden Ehegatten führen, da er nur von einem ihm gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch gemacht hat und damit der freie Wille betreffend die Zustimmung zur Scheidung gewährleistet werden kann. Ein anderer Entscheid würde der freien Widerrufbarkeit von Scheidungswillen und Scheidungskonvention widersprechen. Zieht eine Partei vor Beendigung der Anhörung ihr Scheidungsbegehren zurück, sind die Gerichtskosten daher den Parteien (gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) grundsätzlich je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzugschlagen (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC230003 vom 3. Oktober 2023 E. III/1.5 m.w.H.).

3.1.3. Der offenbare Missbrauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Dieser Grundsatz ermöglicht es, die Wirkungen des Gesetzes in bestimmten Fällen zu korrigieren, wo die Ausübung eines Rechts eine offensichtliche Ungerechtigkeit schaffen würde. Ob eine Berechtigung missbräuchlich ausgeübt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Verwendung des Begriffs "offenbar" im Gesetzestext macht deutlich, dass Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung angenommen werden darf. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Interessen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten. Einen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird. Der Vertrauende muss Dispositionen getroffen haben, die sich angesichts der neuen Situation nunmehr als nachteilig erweisen. Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmissbrauch vorliegt (Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PC230003 vom 3. Oktober 2023 E. III/1.6 m.w.H.).

3.2. 3.2.1. Vorliegend unterzeichneten die beiden anwaltlich vertretenen Ehegatten am 4. März 2023 einen Vergleich im Rahmen des Eheschutzverfahrens SF.2023.1 vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Kulm (Beilage 2 zum Begehren auf Ehescheidung vom 19. Juni 2023). In Ziffer 11 dieses gerichtlich genehmigten Vergleichs verpflichtete sich der Kläger, das von ihm mittels Klage in Bratislava (Slowakei) eingeleitete Scheidungsverfahren umgehend zurückzuziehen. Der weitere Wortlaut des Vergleichs berechtigte beide Ehegatten, ein Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren beim Bezirksgericht Kulm einzureichen, sobald das ausländische Scheidungsverfahren abgeschrieben ist. Beide Ehegatten erklärten in diesem Vergleich darüber hinaus, dass ihr gemeinsamer Wille auf eine Scheidung nach Art. 111/112 ZGB in der Schweiz gegeben sei, weshalb sich keine der Parteien auf die zweijährige Wartefrist berufen könne. Gemäss klarem Wortlaut dieses Vergleichs stellten die Parteien und somit auch die Beklagte demnach ihren Scheidungswillen unter die Bedingung, dass der Kläger seine in der Slowakei eingereichte Scheidungsklage zurückzieht.

3.2.2. Soweit die Beklagte geltend macht, der Vergleich vom 4. März 2023 sei unverbindlich, da sie bei dessen Unterzeichnung unter erheblichem Druck des Klägers gestanden sei (Beschwerde Ziff. 12), ist sie damit nicht zu hören. Die Beklagte war beim Abschluss des Vergleichs anwaltlich vertreten und hat den Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2023 (Beilage 3 zum Begehren auf Ehescheidung vom 19. Juni 2023), mit welchem dieser Vergleich richterlich genehmigt wurde, auch nicht angefochten. Wie der Kläger zurecht vorbringt, erfolgte die Unterzeichnung des Vergleichs zudem ausserhalb einer Gerichtsverhandlung, was eine eingehende Beratung durch die involvierten Rechtsvertreter ermöglichte, weshalb die von der Beklagten behauptete Drucksituation nicht auszumachen ist. Dass die Beklagte der Ehescheidung nur unter Druck zugestimmt haben will, ist aber auch deshalb, weil sie bis heute offensichtlich kein Interesse an der Ehe mehr hat (vgl. nachfolgend), nicht glaubhaft.

3.2.3. Der Kläger kam seinem Teil des Vergleichs vom 4. März 2023 nachweislich nach. So stellte das Bezirksgericht Bratislava IV das vom Kläger in der Slowakei anhängig gemachte Ehescheidungsverfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2023 infolge des vom Kläger am 10. Mai 2023 erklärten Rückzugs der Scheidungsklage ein (Beilage 1 zum Begehren auf Ehescheidung vom 19. Juni 2023). Gestützt auf den unmissverständlichen Wortlaut des gerichtlich genehmigten Vergleichs der Parteien vom 4. März 2023 machte er nur wenige Monate nach dem Vergleich vom 4. März 2023 am 19. Juni 2023 beim Bezirksgericht Kulm das gemeinsame Scheidungsbegehren im Sinne von Art. 112 ZGB anhängig.

Der Kläger hat im Vertrauen auf den Bestand des Vergleichs vom 4. März 2023 seine in der Slowakei eingereichte Scheidungsklage zurückgezogen, d.h. Dispositionen getroffen. Diese Dispositionen erweisen sich nunmehr – nach dem Widerruf des Scheidungswillens durch die Beklagte – als nachteilig, kann er doch das von ihm in der Slowakei eingeleitete Scheidungsverfahren nicht mehr fortführen und hier erst nach Ablauf der zweijährigen Wartefrist auf Scheidung klagen. Es ist offensichtlich, dass der Kläger seine in der Slowakei erhobene Scheidungsklage ohne den abgeschlossenen Vergleich der Parteien bzw. den darin von der Klägerin abgegebenen Scheidungswillen nicht zurückgezogen hätte, zumal ihm ein solcher Rückzug zu keinen Vorteilen verhalf. Zwar kam der Beklagten in diesem Verfahren das Recht zu, ihren mit Vergleich vom 4. März 2023 kundgetanen Scheidungswillen zu widerrufen (vgl. E. 3.1.2). Durch den Widerruf ihres Scheidungswillens erst nach erfolgtem Klagerückzug enttäuschte die Beklagte aber ein aufgrund des Vergleichs vom 4. März 2023 entstandenes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers. Das Verhalten der Beklagten erweist sich daher insoweit als rechtsmissbräuchlich, was die Kostenauflage zu ihren Lasten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO rechtfertigt.

3.2.4. Die Vorinstanz erachtete den Widerruf des Scheidungswillens deshalb als rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte damit versuche, den Kläger im Hinblick auf die Tochter unter Druck zu setzen. Der Kläger führt hierzu in der Beschwerdeantwort (Rz. 18, vgl. auch act. 40) aus, es mute befremdlich an, wenn der Scheidungswille von der Beziehung zwischen Mutter und Tochter abhängig gemacht werde. Es gehe der Beklagten nur darum, möglichst lange den im Eheschutzurteil vereinbarten Unterhalt zu kassieren. Die Vorinstanz und der Kläger berufen sich damit sinngemäss auf die zweckwidrige Verwendung des Rechtsinstituts Ehe, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich wäre. Die Beklagte hält hierzu in der Beschwerde einzig fest, dass sie legitime Gründe habe, sich dem Scheidungswillen zu widersetzen und zu verlangen, dass das Besuchsrecht zur Tochter, wie in der Eheschutzvereinbarung geregelt, zuerst funktioniere.

Die Beklagte gab an der Anhörung vom 15. Januar 2024 zu Protokoll, dass die Ehe nicht mehr funktioniere und sie diese "nicht mehr behalten wolle" (act. 41/Rückseite). Die Beklagte wollte sich einzig deshalb nicht scheiden lassen, weil die Besuchsregelung mit der Tochter offensichtlich nicht in ihrem Sinne funktionierte (vgl. act. 41: die Scheidung könne nicht erfolgen, er habe sich nicht an die Regeln gehalten, die vereinbart worden seien; er hetze die Tochter gegen sie auf). Auch in der Beschwerde hält sie an dieser Auffassung fest. Es erscheint damit tatsächlich so, dass die Beklagte mit ihrer Weigerung, den Scheidungswillen zu bestätigen, hinsichtlich der gemeinsamen Tochter Druck auf den Kläger ausüben will. Nachdem nicht ersichtlich ist, weshalb sich das Kontaktrecht der Beklagten zur Tochter bei Aufrechterhaltung der Ehe verbessern sollte, will die Beklagte das Zusammenleben mit dem Kläger doch gar nicht wieder aufnehmen, stellt die Berufung auf die Ehe eine zweckwidrige Verwendung dieses Rechtsinstituts dar. Ob der Widerruf des abgegebenen Scheidungswillens unter diesen Umständen legitim ist, braucht hier nicht geklärt zu werden, da die Gültigkeit des Widerrufs nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Mit Blick auf die hier streitgegenständlichen Verfahrenskosten ist diese Haltung aber als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen, weshalb auch aus diesem Grund die Kostenauflage zu ihren Lasten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO gerechtfertigt ist.

3.2.5. Selbst wenn das Verhalten der Beklagten nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen wäre, weil der Widerruf des Scheidungswillens grundsätzlich bis zur Beendigung der Anhörung möglich ist, ist die Kostenauflage an die Beklagte nicht zu beanstanden:

Der Kläger reichte nur dreieinhalb Monate nach dem Abschluss des Vergleichs mit Eingabe vom 19. Juni 2023 das gemeinsame Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Kulm ein. Weil er sich mit dem Rückzug der Scheidungsklage in der Slowakei an die Abrede im Vergleich gehalten hatte und seit dem Abschluss des Vergleichs lediglich ein paar Monate vergangen waren, gab es aus seiner Sicht keinen Grund für die Annahme, dass sich die Beklagte nicht mehr scheiden lassen wollen würde. Weshalb er unter diesen Umständen die Beklagte vor Einreichung des Scheidungsbegehrens zunächst hätte kontaktieren und nach ihrem Scheidungswillen fragen müssen (Beschwerde Ziff. 19), leuchtet nicht ein, zumal Derartiges nicht im Vergleich festgehalten wurde. Vielmehr wäre es an der Beklagten gewesen, dem Kläger ihre Kehrtwende mitzuteilen. Dies umso mehr, weil sie ihre Zustimmung zur Scheidung vom Funktionieren der im Vergleich getroffenen Besuchsregelung der Tochter abhängig machte, eine Auffassung, welche sich mangels ersichtlichen Zusammenhangs jedenfalls nicht von selbst erschliesst. Indem sie dem Kläger ihren Meinungsumschwung nicht mitteilte, liess sie ihn im berechtigten Glauben, dass sie weiterhin gemäss dem Vergleich vom 4. März 2023 mit der Scheidung einverstanden sei. Der Kläger, welcher sich an den Vergleich hielt und die Scheidungsklage in der Slowakei zurückgezogen hatte, sah sich somit in guten Treuen zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens berechtigt (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Für die Kosten dieses Verfahrens hat deshalb die Beklagte, welche die Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens nicht vermieden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_17/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1), aufzukommen (Art. 108 ZPO).

3.3. Soweit die Beklagte vorbringt, es hätte ein aufwändiges Verfahren verhindert werden können, wenn die Vorinstanz ihren bereits mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erklärten Widerruf des Scheidungswillens akzeptiert und nicht eine aufwändige Einigungsverhandlung durchgeführt hätte (Beschwerde Ziff. 11), ist sie damit ebenfalls nicht zu hören. Dass die Vorinstanz an der Anhörung festhielt, ist mit Blick auf den von der Beklagten nur kurze Zeit zuvor im Rahmen des Eheschutzverfahrens abgegebenen Scheidungswillen sowie der nicht ohne Weiteres einleuchtenden Begründung für den Widerruf des Scheidungswillens nachvollziehbar. Die Vorinstanz wollte der Beklagten offensichtlich aufzeigen, dass zwischen Scheidungswillen und Kinderbelangen zu unterscheiden ist (act. 42). Die Beklagte nahm anlässlich der Anhörung zum Scheidungswillen an den vom Gericht angestrengten Vergleichsverhandlungen auch teil und brachte zudem den Vorschlag einer Mediation ein (act. 44, act. 45/Rückseite). Letztlich hat sie anlässlich dieser Vergleichsgespräche vor Gericht auch eine vom Gericht aufgesetzte Vereinbarung betreffend die Sistierung des Scheidungsverfahrens und den Erlass von vorsorglichen Massnahmen (act. 47) unterzeichnet. Die Einigungsverhandlung lag somit auch im Interesse der Beklagten und verhält sie sich wiederum widersprüchlich, wenn sie nunmehr geltend macht, die Aufwendungen für die Vergleichsgespräche vor Gericht, an welcher sie im Übrigen freiwillig teilnahm und sie mit Unterzeichnung einer Vereinbarung auch nutzte, seien unnötig gewesen.

3.3.1. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Prozesskosten des Ehescheidungsverfahrens OF.2023.44 gesamthaft der Beklagten auferlegte, weshalb deren Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. Entgegen Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids handelt es sich nicht um das Verfahren OF.2024.7, sondern um OF.2023.44. Dieser offensichtliche Verschrieb ist von Amtes wegen zu korrigieren.

3.4. Die Vorinstanz auferlegte der Beklagten zudem die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens SF.2024.1 vollumfänglich. Die Gerichtspräsidentin verpflichtete mit dem vorsorglichen Massnahmeentscheid beide Parteien, den nächstmöglichen Kurs "Kinder im Blick" zu absolvieren sowie die Besuchsrechtsregelung gemäss Eheschutzentscheid vom 22. März 2023 wieder verbindlich aufzunehmen.

Die Parteien äussern sich widersprüchlich, weshalb der Kurs "Kinder im Blick" bisher nicht besucht wurde und das Besuchsrecht nach wie vor nicht funktioniert. Im Hinblick darauf, dass es bei beiden Punkten um Kinderbelange geht und der Kläger mittlerweile eine Scheidungsklage eingereicht hat, womit die vorsorglichen Massnahmen grundsätzlich auch für dieses Verfahren weitergelten werden (vgl. Art. 288 Abs. 3 ZPO), rechtfertigt sich entgegen der Vorinstanz und wie bei familienrechtlichen Verfahren in Kinderbelangen üblich (vgl. auch HOFMANN/BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2024, N. 6 zu Art. 107 ZPO) eine hälftige Kostenauferlegung der in ihrer Gesamthöhe von Fr. 600.00 unbestritten gebliebenen Kosten.

4.

Die Höhe der Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde von der Beklagten nicht beanstandet bzw. forderte sie dieselbe Entschädigung im Falle der Gutheissung ihrer Anträge. Folglich hat es in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung beim

vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden (vgl. E. 2.1). Nachdem die Kosten für das Massnahmeverfahren den Parteien hälftig aufzuerlegen, folglich die entsprechenden Parteikosten wettzuschlagen sind, ist die von der Vorinstanz gesprochene Parteientschädigung, welche für beide Verfahren gilt, entsprechend anzupassen.

Praxisgemäss wird bei einem durchschnittlichen Ehescheidungsverfahren von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 ausgegangen (Urteil des Obergerichts ZSU.2024.97 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.1). Bei einem vorsorglichen Massnahmeverfahren, bei welchem es sich bei vorbestehendem Eheschutzentscheid (hier "Vergleich Eheschutz" vom 4. März 2023) dem Sinne nach um eine Abänderung eines Eheschutzentscheids handelt, beträgt die Grundentschädigung praxisgemäss Fr. 2'700.00 (statt vieler: Urteil des Obergerichts ZSU.2025.137 vom 30. Juli 2025 E. 2.2.1). Die beiden Grundentschädigungen stehen somit im Verhältnis von rund 3 zu 2. Aufgrund der oben festgestellten hälftigen Kostenauferlegung für das vorsorgliche Massnahmeverfahren rechtfertigt sich ein Abschlag bei der von der Beklagten an den Kläger zu bezahlenden Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 um einen Fünftel ([2/5] / 2), d.h. Fr. 900.00. Die Beklagte hat daher dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von gerundet Fr. 4'010.00 (Fr. 3'600.00 zzgl. Auslagen [3 %] und Mehrwertsteuer [8.1 %]) zu bezahlen.

5.

5.1. Die Beklagte beantragt für das Beschwerdeverfahren einen Prozesskostenvorschuss zulasten des Klägers, welcher in guten finanziellen Verhältnissen lebe, bzw. eventualiter die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung der die Beschwerde unterzeichnenden Rechtsanwältin. Sie sei nicht in der Lage, für die Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen und sei für die Wahrung ihrer Rechte auf anwaltliche Vertretung angewiesen (Beschwerde Ziff. 24).

5.2. Der Kläger beantragt die Abweisung des Prozesskostenvorschusses, da die Beklagte es nach wie vor unterlasse, ihre Bedürftigkeit urkundlich nachzuweisen. Eine nachträgliche Begründung wäre verspätet, müsse diese doch grundsätzlich mit dem Antrag selber erfolgen. Nebst dem Nachlass der Mutter der Beklagten – wozu jegliche Unterlagen fehlen würden – sei die Beklagte auch an der ehelichen Wohnung finanziell beteiligt. Wenn sie ihren Anteil an den Kläger verkaufen würde, könnte sie genügend Vermögen liquid machen. Es werde im Übrigen bestritten, dass der Kläger in guten finanziellen Verhältnissen lebe. Dazu habe die Beklagte nichts substantiiert, behauptet oder belegt (Beschwerdeantwort Ziff. 31).

5.3. Sowohl die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wie auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzen die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person i.S.v. Art. 117 ZPO lit. a ZPO voraus. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind sowohl die Einkommens- als auch die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 117 ZPO). Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist dem Gesuchsteller unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (Urteile des Bundesgerichts 9C_659/2016 vom 17. Januar 2017 E. 4.2, 4A_664/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3.1). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_466/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.3). Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a, 125 IV

161 E. 4a). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2024 E. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen unaufgefordert Belege einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_266/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5 m.w.H.). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 E. 2b). Wenn er seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeit abgewiesen werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_1012/2020 vom 3. März 2021 E. 3.2.3).

5.4. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 18. August 2025 einen Nachweis einer als Alleinerbin geerbten Liegenschaft in der Slowakei im Wert von EUR 165'000.00 ein und behauptet in der genannten Eingabe, dass diese Wohnung nicht belehnt werden könne, weil sie kein Einkommen in der Slowakei erziele. Belege für diese Behauptung reicht sie hingegen keine ein. Selbst wenn dem so wäre, wäre nicht ersichtlich, weshalb mit der fraglichen Liegenschaft keine Mieteinnahmen generiert werden könnten bzw. diese nicht zeitnah verkauft werden könnte, um an flüssige Mittel zu gelangen. Mangels ausreichender Substantiierung sind daher sowohl der Prozesskostenvorschuss als auch die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Offenbleiben kann damit schliesslich auch, ob die Beklagte mit dem vom Kläger angebotenen Kauf ihres Miteigentumsanteils (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 31) weitere liquide Mittel beschaffen könnte und ob sie ihr Gesuch rechtzeitig begründet hat oder nicht.

6.

Die Beklagte dringt mit ihrer Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 12'000.00 zu rund einem Zehntel durch. Demgemäss sind ihr die zweitinstanzlichen Gerichtskosten, die auf Fr. 2'000.00 festzusetzen sind (§ 10 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 GebührD), zu neun Zehnteln, d.h. mit Fr. 1'800.00, aufzuerlegen. Der Kläger hat einen Zehntel, d.h. Fr. 200.00, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

Die Beklagte ist zudem zu verpflichten, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT beträgt ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'000.00 Fr. 3'630.00. Bei einem Abzug für die fehlende Verhandlung von 20 %, einem Zuschlag von 5 % für die Eingabe vom 4. August 2025 (§ 6 Abs. 2 und 3 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'576.60. Die Beklagte hat dem Kläger hiervon Fr. 2'061.30 (4/5 von Fr. 2'576.60) zu bezahlen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Kulm vom 22. April 2025 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens OF.2023.44 in Höhe von Fr. 1'400.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. Die Gerichtskosten des Verfahrens SF.2024.1 in Höhe von Fr. 600.00 werden den Gesuchstellern je hälftig, d.h. zu je Fr. 300.00, auferlegt.

Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen der Parteien verrechnet, sodass die Gesuchstellerin dem Gesuchsteller Fr. 200.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Gesuchsteller Fr. 2'500.00 zurückzubezahlen.

4.

Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsteller die gerichtlich genehmigten Parteikosten von Fr. 4'010.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

2.1. Das Gesuch der Beklagten um einen Prozesskostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.2. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu neun Zehnteln mit Fr. 1'800.00 der Beklagten und zu einem Zehntel mit Fr. 200.00 dem Kläger auferlegt.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'061.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Mitteilung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 12'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 6. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Hungerbühler