Lexipedia

Entscheid

ZOR.2025.26

ZOR.2025.26 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2025-11-07

7. November 2025Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZOR.2025.26 (OZ.2024.19) Entscheid vom 7. November 2025 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, […...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer

ZOR.2025.26 (OZ.2024.19)

Entscheid vom 7. November 2025

Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Giese Ersatzrichterin Strub Gerichtsschreiber Tognella

Klägerin A._____ GmbH, […] vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer, […]

Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch C._____ AG, […]

Gegenstand Aberkennungsklage

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Klage vom 14. November 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg folgende Rechtsbegehren:

"1. Es sei in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamts Q._____, Zahlungsbefehl vom tt.mm.2024, die mit Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, vom 29.10.2024, ergangen in SR.2024.82, im prov. Rechtsöffnungsverfahren teilweise gutgeheissene Forderung der Beklagten in der Höhe von Fr. 43'074.80 nebst Zins zu 5% seit 19.01.2024, Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 104.- und Rechtsöffnungskosten i der Höhe von Fr. 400.- abzuerkennen.

2.

Eventualiter sei die in Ziff. 1 benannte Forderung in voller Höhe der Betreibung Nr. aaa, d.h. Frau, 65'634.50 nebst Zins zu 5% seit dem 19.012024 abzuerkennen, dies für den Fall, dass die Beklagte den Rechtsöffnungsentscheid vom 29.10.2024 auf dem Beschwerdeweg erfolgreich anfechten und die prov. Rechtsöffnung über den Gesamtbetrag erteilt werden sollte.

3.

Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschädigung zzgl. MwSt. festzulegen sei."

1.2. Mit Verfügung vom 22. November 2024 setzte die Gerichtspräsidentin der Klägerin unter anderem eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung der "Vollmacht für den die Klage unterzeichnenden Rechtsanwalt".

1.3. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 29. November 2024 eine Vollmacht (datiert vom 20. November 2023) ein.

1.4. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wurde die Klägerin aufgefordert, innert einer Nachfrist von 10 Tagen eine rechtsgültig unterzeichnete "Vollmacht für den die Klage unterzeichnenden Rechtsanwalt" einzureichen. Es wurde ein Nichteintreten im Unterlassungsfall (Art. 132 Abs. 1 ZPO) angedroht.

1.5. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 teilte Rechtsanwalt Mayer der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit, er erachte die Vollmacht vom 20. November 2023 als für das vorliegende Verfahren gültig.

1.6. Mit Entscheid vom 7. Mai 2025 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg auf die Klage nicht ein.

2.

2.1. Die Klägerin erhob mit Eingabe 4. Juni 2025 (Postaufgabe: 5. Juni 2025) fristgerecht Berufung gegen den ihr am 9. Mai 2025 zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge:

"1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 07.05.2025 (OZ.2024.19) sei aufzuheben und die Rechtssache mit der Weisung, die Vollmacht der Berufungsklägerin vom 20.11.2023 als rechtsgültig anzusehen, zur materiell-rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

2.

Unter a/o-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten, wobei die Parteientschädigung zzgl. MwSt. festzulegen sei."

2.2. Die Berufungsbeklagte reichte keine Berufungsantwort ein.

Erwägungen

1.

Gegen Entscheide einer ersten Instanz ist die Berufung zulässig, sofern der Streitwert der vor jener zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO), was vorliegend der Fall ist. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 Abs. 1 und Art. 142 f. ZPO). Die – Berufungsgestand bildende – Frage der Gültigkeit der Vollmacht ist als doppelrelevante Tatsache nicht unter den Eintretensvoraussetzung zu prüfen. Auf die Berufung ist einzutreten.

2.

2.1

Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer (Rechtsvertreter) reichte am 18. November 2024 im Namen der Klägerin beim Bezirksgericht Lenzburg die Aberkennungsklage ohne Beilage der Vollmacht, aber mit Verweis auf die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens ein. Mit Verfügung vom 22. November 2024 forderte die Vorinstanz die Klägerin auf, die Vollmacht des Rechtsvertreters einzureichen. Rechtsanwalt Mayer kam der Aufforderung am 3. Dezember 2024 nach. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 (adressiert an Rechtsanwalt Mayer) teilte die Vorinstanz der Klägerin mit, sie erachte die Vollmacht als ungültig. Die Vollmacht sei von einer Person zu unterzeichnen, welche die juristische Person verpflichten könne. Dabei sei die Regelung der Unterschriftsberechtigung im Handelsregister massgebend. Die Vorinstanz setzte der Klägerin erneut Frist von 10 Tagen, um die geforderte Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 wandte sich Rechtsanwalt Mayer an die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz und erklärte, die eingereichte Vollmacht vom 20. November 2023 sei von der damals zeichnungsberechtigten Person unterzeichnet worden, umfasse alle Verfahren zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens und verweise gar ausdrücklich auf die streitgegenständlichen Mietflächen in R._____. Die Vollmacht sei somit gültig ausgestellt worden und verpflichte die Klägerin auch heute noch. Darüber hinaus habe die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt, was wiederum bestätige, dass sie das Verfahren führen wolle.

Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz zwar die Einreichung einer Vollmacht mit Eingabe vom 3. Dezember 2024. Die Vollmacht datiere allerdings vom 20. November 2023 und die damals unterschriftsberechtigten Person stimme nicht mehr mit der aktuell unterschriftsberechtigten Person (seit 28. August 2024 sei neu D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen) überein. Folglich sei die Vollmacht nicht von einer Person erteilt worden, die die GmbH im vorliegenden Verfahren verpflichten könne.

Im angefochtenen Entscheid bestätigte die Vorinstanz zwar die Einreichung einer Vollmacht mit Eingabe vom 3. Dezember 2024. Die Vollmacht datiere allerdings vom 20. November 2023 und die damals unterschriftsberechtigten Person stimme nicht mehr mit der aktuell unterschriftsberechtigten Person (seit 28. August 2024 sei neu D._____ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Berechtigung zur Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen) überein. Folglich sei die Vollmacht nicht von einer Person erteilt worden, die die GmbH im vorliegenden Verfahren verpflichten könne.

2.2. Mit Berufung (Ziff. C.2) macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, die vorinstanzliche Auffassung sei unzutreffend, wonach nur die zum Zeitpunkt der Klageerhebung zeichnungsberechtigte Person eine wirksame Prozessvollmacht erteilen könne, welche die juristische Person binde. Die Vorinstanz habe Art. 37 Abs. 1 OR sowie Art. 814 OR verletzt. Die bereits im November 2023 erteilte Vollmacht sei weiterhin – auch nach dem Wechsel der zeichnungsberechtigten Person – gültig.

2.3. Mit Vollmacht vom 20. November 2023 wurde der Rechtsvertreter bevollmächtigt, die Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Mietsache zu vertreten. Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Gültigkeit dieser Vollmacht im Zeitpunkt ihrer Ausstellung zu Recht nicht in Frage gestellt. Klärungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob die Vollmacht vom 20. November 2023, welche vom damaligen Zeichnungsberechtigten im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Mietvertrag unterzeichnet wurde, auch nach dem Wechsel der zeichnungsberechtigten Person gültig geblieben ist.

2.4. Nach Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich der Vertreter oder die Vertreterin durch eine Vollmacht auszuweisen. Fehlt die Vollmacht, ist eine Nachfrist zur Verbesserung nach Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen; andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Soweit das Prozessrecht keine anderweitigen Vorschriften aufweist, richten sich Bestand und Umfang der Vollmacht nach Art. 32 ff. OR (KLEIN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 109 zur Allgemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR; ZÄCH/KÜNZLER, in: Berner Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 84 Vorbem. zu Art. 32–40 OR, welche die Bestimmungen des OR allerdings nur analog angewendet sehen wollen).

Die Gültigkeit der Vollmacht einer juristischen Person setzt voraus, dass sie durch eine zu deren Vertretung befugte Person erteilt worden ist (KLEIN, a.a.O., N. 109 zur Allgemeinen Einleitung zu den Art. 32–40 OR). Die einmal erteilte Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 1 OR grundsätzlich mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, soweit nicht das Gegenteil bestimmt ist oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Die Vollmacht erlischt nach Art. 35 Abs. 2 OR zudem bei Auflösung einer juristischen Person.

Vorliegend besteht keiner der obigen Erlöschensgründe nach Art. 35 OR. Ein solcher wurde von der Vorinstanz auch nicht angeführt. Das Ausscheiden des die Vollmacht vom 20. November 2023 unterzeichnenden Organs führte insbesondere nicht zur Auflösung der juristischen Person. Der Wechsel des Organs respektive das Ausscheiden des vollmachterteilenden Organs liess die Vollmacht ebenso wenig erlöschen, da nicht das Organ selbst, sondern die weiterbestehende juristische Person Vollmachtgeberin ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.2; ZÄCH/KÜNZLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 35 OR). Vereinzelt wird in gerichtlichen Verfahren infolge Zeitablaufs von mehr als fünf Jahren das Einreichen einer neuen Vollmacht verlangt (vgl. OGer ZH, VB150005 vom 18. September 2015 E. 4.2). Vorliegend wäre aber auch diese Zeitdauer zwischen Vollmachtserteilung und Klageeinreichung nicht annähernd erreicht und es sind keine Anzeichen für den Widerruf der Vollmacht ersichtlich.

Entgegen der Darstellung in der vorinstanzlichen Begründung bestand die am 20. November 2023 erteilte Bevollmächtigung des Rechtsvertreters durch die Klägerin somit fort – auch nach dem Ausscheiden des unterzeichnenden Organs. Damit wurde zu Unrecht nicht auf die Klage eingetreten. Im Übrigen fehlte der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg die funktionelle Zuständigkeit zur Fällung eines Nichteintretensentscheids als formeller Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert von Fr. 43'074.80 übersteigt und die deshalb im ordentlichen Verfahren durch das Bezirksgericht als Kollegialgericht zu behandeln ist (§ 5 Abs. 2 EG ZPO). Der angefochtene Entscheid ist in Gutheissung der Berufung aufzuheben und die Angelegenheit ist an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens zurückzuweisen.

3.

3.1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Berufungsverfahren wurde durch die dargelegten prozessualen Fehler der Gerichtspräsidentin verursacht. Dementsprechend sind die obergerichtlichen Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

3.2. Gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO können dem Kanton nur die Gerichtskosten, nicht aber auch die Parteientschädigung auferlegt werden. Wo allerdings im Rechtsmittelverfahren keine Partei als Gegenpartei auftritt und sich das Rechtsmittel faktisch gegen den Kanton richtet, kann im Falle der Gutheissung der Kanton als materielle Gegenpartei im Sinne von Art. 106 Abs 1 ZPO zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar, 3. Aufl. 2025, N. 14 zu Art. 107 ZPO sowie SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 107 ZPO, je mit Hinweisen).

In diesem Sinne ist der Klägerin aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 1'598.15 zuzgl. MwSt. auszurichten (Grundentschädigung Fr. 7'758.00 bei einem Streitwert von Fr. 43'074.80 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT; Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT mangels Verhandlung; Abzug von 50% gemäss § 7 Abs. 2 AnwT wegen geringer Aufwendungen; 50% Rechtsmittelabzug gemäss § 8 AnwT; zuzüglich 3 % Auslagenpauschale nach § 13 Abs. 1 AnwT; der von der Klägerin verlangte Mehrwertsteuerzuschlag entfällt, nachdem sie mehrwertsteuerpflichtig ist).

1.

In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 7. Mai 2025 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens durch das Bezirksgericht Lenzburg an dieses zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'598.15 (inkl. Auslagen) zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 43'074.80.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 7. November 2025

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Lindner Tognella