ZOR.2025.32
ZOR.2025.32 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-09-16
16. September 2025Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.32 (OZ.2020.15) Art. 65 Entscheid vom 16. September 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Bezirksgeric...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2025.32 (OZ.2020.15) Art. 65
Entscheid vom 16. September 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin De Martin
Beschwerde- A._____, führer […]
Beschwerde- Bezirksgericht Brugg, gegner […]
Gegenstand Rechtsverweigerungsbeschwerde im ordentlichen Verfahren betreffend Forderung
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (Beschwerdeführer) beteiligt sich im Forderungsprozess OZ.2020.15 vor dem Bezirksgericht Brugg als Nebenintervenient zur Unterstützung des Klägers B._____.
1.2. Das Bezirksgericht Brugg (Beschwerdegegner) erkannte mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 das Folgende:
" 1. Auf die Klage vom 17. November 2020 wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 11'918.79 wird dem Kläger und dem klägerischen Streithelfer je zur Hälfte auferlegt und mit dem Vorschuss des Klägers von Fr. 7'500.00 verrechnet. Sie haben dem Gericht solidarisch Fr. 4'418.79 nachzuzahlen.
Die Entscheidgebühr erhöht sich um Fr. 3'972.93, wenn der Entscheid begründet werden muss.
3.
Der Kläger und der klägerische Streithelfer werden verpflichtet, der Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den ganzen Betrag eine Parteientschädigung von Fr. 29'591.50 zu bezahlen."
2.
2.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau in dieser Sache eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende:
" 1. Es sei der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17.12.2024 [OZ.2020.15] als nichtig festzustellen.
2. Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht, jedoch in der Besetzung mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und unter Vorbereitung durch eine andere Referentin oder einen anderen Referenten.
3. Eventualiter: Die Sache sei an das Bezirksgericht Brugg zurückzuweisen, damit es die Parteien im Rubrum neu bezeichnet und nach Akteneinsicht durch alle Richterinnen und Richter die Sache spruchreif macht.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7%, zu Lasten des Kantons.
mit dem Verfahrensantrag
1 Die Akten des Verfahrens OZ.2020.15 und das Protokoll der Hauptverhandlung vom 17.01.2023 im Verfahren OZ.2020.12 sind dem Verfahren beizuziehen."
2.2. Das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, erkannte mit Entscheid ZOR.2025.6 vom 20. Februar 2025 das Folgende:
" 1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet."
2.3. Das Bundesgericht wies mit Urteil 5A_251/2025 vom 13. Mai 2025 die vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid ZOR.2025.6 erhobene Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.
3.
3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau erneut eine "Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 Bst. c ZPO" und beantragte das Folgende:
" 1. Es ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 [OZ.2020.15] aufzuheben, eventualiter ist der Ingress aufzuheben; subeventualiter ist der Akt für nichtig zu erklären.
2. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das Ausklammern der prozessualen Rechtsbegehren Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 6 des Nebenintervenienten vom 13. Mai 2023 im Ingress des Aktes vom 17. Dezember 2024 Art. 29 Abs. 2 BV verletzt und als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist.
3. Es ist vorfrageweise festzustellen, dass das grundlose Austauschen der Parteibezeichnungen durch die Vorinstanz, ohne irgendeinen Antrag und ohne den Parteien eine Stellungnahme zu gewähren, als schwerwiegende formelle Rechtsverweigerung zu qualifizieren ist.
4. Eventualiter ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache ist dem Bezirksgericht zur ergänzenden Wiedergabe der vom Nebenintervenienten am 13. Mai 2023 gestellten prozessualen Rechtsbegehren im Ingress zurückzuweisen.
5. Eventualiter ist der Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache ist dem Bezirksgericht zur Darstellung der Beklagtenpartei mit der in der Klageschrift vorgegebenen Wohnsitzadresse und der Klägerpartei mit den vom Kläger in der Klageschrift vorgetragenen Angaben zur formellen Parteistellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6. Es ist dem Bezirksgericht Brugg aufzugeben das Gericht für das Verfahren OZ.2020.15 mit einer anderen Gerichtspräsidentin oder einem anderen Gerichtspräsidenten und einer anderen Referendarin oder einem anderen Referendaren ohne offensichtliche Befangenheit und Vorbefassung zu besetzen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, letztere zzgl. MWST von 7.7% zu Lasten des Kantons.
8. Verfahrensantrag: Die Akten des Verfahrens OZ.2020.15 sind zum Verfahren beizuziehen."
3.2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und den Beizug der vorinstanzlichen Akten (OZ.2020.15) wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
Fälle von Rechtsverzögerung sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. c ZPO). Die Beschwerde ist auch bei einer Rechtsverweigerung gegeben (vgl. SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 21 zu Art. 319 ZPO). Gemäss § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO entscheidet das Obergericht (Zivilgericht) als Rechtsmittelinstanz über Beschwerden i.S.v. Art. 319 ff. ZPO.
2.
Gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde eingereicht werden, weil kein Beschwerdeobjekt vorliegt (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N 23 zu Art. 319 ZPO). Liegt indes ausnahmsweise ein Anfechtungsobjekt vor, so sind die gewöhnlichen Fristen zu beachten (HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308-327a ZPO, 2013, N. 40 zu Art. 319 ZPO; SPÜHLER, a.a.O., N. 23 zu Art. 319 ZPO; BGE 138 III 705 E. 2.1).
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen "den Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024", womit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Vorliegend wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet. Die Frist
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde richtet sich ausdrücklich gegen "den Akt des Bezirksgerichts Brugg vom 17. Dezember 2024", womit der Rechtsverweigerungsbeschwerde ein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Vorliegend wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnet. Die Frist
für die Erhebung eines Rechtsmittels beginnt erst mit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 311 Abs. 1 bzw. 321 Abs. 1 ZPO). Dies ändert aber nichts daran, dass der vorliegenden Sache ein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt. Folglich ist (zunächst) ein begründeter Entscheid zu verlangen und ist die angebliche Rechtsverweigerung, welche eine Rechtsverletzung und damit eine fehlerhafte Rechtsanwendung darstellt (vgl. HOFFMANN-NOWOTNY, a.a.O., N. 6 zu Art. 310 ZPO), mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) geltend zu machen. An einer separaten Rechtsverweigerungsbeschwerde besteht daher kein ersichtliches Interesse. Abgesehen davon wurde eine vom Beschwerdeführer gegen "denselben Akt" eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde vom Obergericht des Kantons Aargau bereits mit Entscheid ZOR.2025.6 am 20. Februar 2025 (abschlägig) beurteilt. Die Möglichkeit, "jederzeit" eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung zu erheben, berechtigt nicht, bei unveränderter Sachlage, wie dies beim Entscheid vom 17. Dezember 2024 der Fall ist, nach Belieben und Gutdünken mehrfach Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben, widerspräche dies doch fundamental dem Grundsatz der Rechtssicherheit. Nachdem der Beschwerdeführer in dieser Sache bereits Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, muss es dabei sein Bewenden haben.
Schliesslich erwiese sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde aber auch in der Sache als offensichtlich unbegründet. Der Umstand, dass angebliche Rechtsbegehren nicht in den Aktenzusammenzug des Entscheids aufgenommen wurden, stellt keine Rechtsverweigerung dar. Wesentlich ist, dass diese in der Entscheidbegründung abgehandelt werden, soweit sie überhaupt von Relevanz sind. Selbst wenn eine entsprechende Begründung im (begründeten) Entscheid fehlte, wäre dies keine Rechtsverweigerung, sondern stellte dies, wenn überhaupt, eine Gehörsverletzung dar. Soweit der Beschwerdeführer erneut mit der Wohnadresse der Beklagten argumentieren will, ist darauf nicht mehr einzugehen, nachdem dies bereits im ersten Rechtsverweigerungsverfahren abgehandelt wurde.
3.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.00 festzusetzen (§ 10 Abs. 1 i.V.m §§ 7 Abs. 1 und 5 Abs. 3 GebührD) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine auszurichten.
1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 16. September 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Massari De Martin