ZOR.2025.45
ZOR.2025.45 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2025-10-20
20. Oktober 2025Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2025.45 (2025-023-1169) Art. 70 Entscheid vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] Beklagte B._____ AG, […] Gegenstand Ve...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZOR.2025.45 (2025-023-1169) Art. 70
Entscheid vom 20. Oktober 2025
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella
Kläger A._____, […]
Beklagte B._____ AG, […]
Gegenstand Verfügung des Friedensrichteramtes Kreis I des Kantons Aargau vom 15. September 2025 betreffend Arbeitsrecht
Sachverhalt
1.
Der Kläger war ab 1. April 2022 bei der Beklagten in einem 100 %-Pensum angestellt (Bruttolohn Fr. 7'693.00 x 13). Per April 2024 wurde das Pensum auf 90 % reduziert. Am 10. Juli 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2025, wogegen der Kläger am 11. Juli 2025 Einsprache erhob.
2.
2.1. Der Kläger stellte am 10. September 2025 beim Friedensrichteramt Kreis I des Kantons Aargau ein Schlichtungsgesuch mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 10. Juli 2025 missbräuchlich war, und der Gesuchsteller sei mit einer Entschädigung gemäss Art. 336a OR in Höhe von vier Monatslöhnen zu entschädigen.
[…]
2.
Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller ein wohlwollendes und der Wahrheit entsprechendes Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a OR auszustellen.
3.
Eventuaiter sei dem Gesuchsteller, falls keine Einigung zustande kommt, eine Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO zu erteilen."
2.2. Am 15. September 2025 erging folgende Verfügung des Friedensrichters:
"1. Auf das Schlichtungsgesuch des Klägers wird nicht eingetreten.
2.
Die auf CHF 100.00 festgesetzten Kosten des Schlichtungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt und sind mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 10 Tagen zu überweisen."
3.
3.1. Mit als "Einwand gegen die Festsetzung der Streitsumme" betitelter Eingabe vom 17. September 2025 an das Obergericht des Kantons Aargau stellte der Kläger folgende Anträge:
"1. Die Verfügung des Friedensrichters vom 15. September 2025 sei abzuändern, indem die Streitsumme korrekt auf CHF 28'103.40 brutto festgesetzt wird.
2.
Es sei festzustellen, dass gemäss Art. 114 lit. c ZPO bei einer Streitsumme unter CHF 30'000.-- keine Gerichtskosten zu Lasten der klagenden Partei erhoben werden dürfen.
3.
Eventualiter sei die Verfügung im Umfang der fehlerhaften Festsetzung der Streitsumme sowie der Kostenfolgen aufzuheben und neu zu verfügen."
3.2. Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen.
Erwägungen
1.
Dem angefochtenen Entscheid, mit dem der Friedensrichter auf das bei ihm in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.00 gestellte Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist und er dem Kläger Kosten auferlegt hat, wurde eine auf Beschwerde (Art. 319 ff.) gehende Rechtsmittelbelehrung angefügt.
Dem angefochtenen Entscheid, mit dem der Friedensrichter auf das bei ihm in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit mit einem Streitwert über Fr. 10'000.00 gestellte Schlichtungsgesuch nicht eingetreten ist und er dem Kläger Kosten auferlegt hat, wurde eine auf Beschwerde (Art. 319 ff.) gehende Rechtsmittelbelehrung angefügt.
Ein Nichteintretensentscheid stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO dar. Auch wenn er von einer Schlichtungsbehörde gefällt wird, ist dagegen – entgegen der von der Vorinstanz angefügten Rechtsmittelbelehrung nicht die Beschwerde, sondern – die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der Sache Fr. 10'000.00 erreicht bzw. übersteigt (Art. 308 ZPO). Gegen den Kostenentscheid ist selbständig nur die Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) zulässig (Art. 110 ZPO).
2.
Der Kläger hat innert der im angefochtenen Entscheid angegebenen Rechtsmittelfrist von 30 Tagen beim Obergericht einen "Einwand" eingereicht, der eine Begründung und Anträge enthält. Offenkundig erscheint seine Absicht, sich gegen die Verfügung des Friedensrichters beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz zu wehren und somit ein Rechtsmittel zu ergreifen. Nicht explizit gesagt wird, ob eine Berufung oder eine Beschwerde intendiert ist. Immerhin gelten für beide Rechtsmittel die gleichen Rechtsmittelvoraussetzungen, was die Rechtsmittelfrist sowie das Antragsund Begründungserfordernis anbelangt. Sodann fungiert für beide Rechtsmittel das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO)
Rechtsmittelanträge sind wie Rechtsbegehren nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2025, N. 38 zu Art. 221 ZPO). Die Durchsicht seiner
Rechtsmitteleingabe in ihrer Gesamtheit ergibt, dass der Kläger die Friedensrichterverfügung einzig hinsichtlich des Kostenentscheids anficht: Der Friedensrichter habe die Streitsumme zu Unrecht auf Fr. 30'772.00 veranschlagt; korrekt belaufe sich diese aber auf lediglich Fr. 28'103.40, bei der gemäss Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten erhoben werden dürften. Mit keinem Wort wird dagegen das Nichteintreten gerügt. Dieses erfolgte denn auch offensichtlich zu Recht, weil bezüglich einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit, wie sie im Schlichtungsgesuch und im "Einwand" (ausschliesslich) geltend gemacht wird, das Schlichtungsverfahren vor der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Arbeitsgerichts durchzuführen ist (§ 4 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 8 Abs.1 lit. a EG ZPO; dazu, dass die Schlichtungsbehörde – jedenfalls – bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit einen Nichteintretensentscheid treffen darf, vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.2 f.).
Nach dem Dargelegten ist das vom Kläger erhobene Rechtsmittel ("Einwand") als Beschwerde im Sinne von Art. 110 ZPO zu behandeln, mit deren laienhaft formulierten Anträgen letztlich die Aufhebung der Entscheidgebühr verlangt wird.
Zu ergänzen ist hinsichtlich des Anfechtungsobjekts des vorliegenden Rechtsmittels, dass der Friedensrichter das bei ihm als unzuständige Schlichtungsbehörde eingereichte Schlichtungsbegehren nach Art. 143 Abs. 1bis ZPO an die zuständige Schlichtungsbehörde hätte weiterleiten müssen. Als allgemeine Verfahrensbestimmung gilt Art. 143 Abs. 1bis ZPO nicht nur für Gerichte, sondern auch für die Schlichtungsbehörden (Botschaft zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 26. Februar 2020, 20.026, BBl 2020 S. 2747). Soweit die Vorinstanz die Überweisung nicht nachholt (oder allenfalls zwischenzeitlich vorgenommen hat), bleibt dem Kläger jedoch ausreichend Zeit, um innert der 180-tägigen Frist seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier per Ende Oktober 2025) gemäss Art. 336b Abs. 2 OR bei der zuständigen Schlichtungsbehörde die Klage betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung einzuleiten.
3.
Zwar werden nach Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO in Schlichtungsverfahren betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis Fr. 30'000.00 keine Gerichtskosten (Entscheidgebühr) erhoben. Der Streitwert der vom Kläger vor dem Friedensrichter gestellten Begehren überstieg allerdings zweifelsohne die Kostenfreiheitsgrenze von Fr. 30'000.00 gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und von der Einholung einer Beschwerdeantwort abzusehen ist (Art. 322 Abs. 1 ZPO):
Zwar ist die in der angefochtenen Verfügung angestellte Streitwertberechnung (vier Bruttomonatslöhne à Fr. 7'693.00 [im Arbeitsvertrag {act. 3}
ausgesetzter Bruttomonatslohn {x 13} bei vereinbartem 100 %-Pensum = Fr. 30'772.00) offensichtlich fehlerhaft. Denn der Kläger war im Kündigungszeitpunkt schon seit über einem Jahr nur noch in einem 90 %-Pensum bei der Beklagten angestellt; sein Bruttolohn belief sich auf Fr. 7'027.85 (act. 5). Vier Bruttomonatslöhne à Fr. 7'027.85 (und nicht Fr. 7'025.85 gemäss Beschwerde, vgl. die als Beschwerdebeilagen eingereichten Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni – August 2025) ergeben einen Streitwert von Fr. 28'111.40, womit der Streitwert – im Ergebnis mit der Beschwerde – unter Fr. 30'000.00 bliebe.
Es ist aber zu beachten, dass das vom Kläger im Schlichtungsgesuch gestellte Begehren um eine Entschädigung nach Art. 336b OR lediglich auf "vier Monatslöhne" lautete. Damit hat er sein auf eine Geldleistung gerichtetes Rechtsbegehren nicht im Sinne von Art. 84 Abs. 2 ZPO eindeutig beziffert (zum Bezifferungserfordernis vgl. BGE 148 III 322 E. 2 und 3). In erster Linie blieb unklar, ob der Kläger Netto- oder Bruttomonatslöhne forderte. Kommt hinzu, dass zumindest gemäss einer bestimmten Lehrmeinung die Entschädigung nach Art. 336b OR in Höhe von maximal sechs Löhnen nicht nur den Grundlohn, sondern auch jede Entschädigung mit Lohncharakter, d.h. Provisionen, unechte Spesenpauschalen, 13. Monatslohn und andere Gratifikationen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, mitumfasst bzw. mitumfassen kann (vgl. dazu STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 7. Aufl. 2012, Rz. 3 zu Art. 336a OR). Bei einer Auslegung des klägerischen Begehrens betreffend Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung (Rechtsbegehren 1) im Sinn dieser Lehrmeinung hätte der Streitwert vor Vorinstanz bereits unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes (Arbeitsvertrag, act. 3) über Fr. 30'000.00 betragen (Fr. 7'027.85 x 13: 12 x 4 = Fr. 30'454.00). Da somit eine Entschädigung nach Art. 336a OR in Höhe von "vier Monatslöhnen" vieldeutig ist, fragt sich, ob ein Gericht (bzw. hier bereits die Schlichtungsbehörde) ohne Rückfrage bei der klagenden Partei (jedenfalls dann, wenn sie nicht anwaltlich vertreten ist), welchen konkreten Betrag sie unter den eingeklagten "vier Monatslöhnen" selber versteht, den Streitwert bestimmen kann, ansonsten die Partei unter Umständen um ein kostenfreies Verfahren gebracht wird (dazu, dass dann, wenn die Unklarheit – wie hier – nicht anhand der Begründung ausgeräumt werden kann, jedenfalls bei juristischen Laien durch Ausübung der richterlichen Fragepflicht [Art. 56 ZPO] bzw. Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO auf eine Klärung hinzuwirken ist, vgl. LEUENBERGER, a.a.O., N. 38 f. zu Art. 221 ZPO und BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, Rz. 547, 564 und 573; aber auch BGE 148 III 322 E. 4).
Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Auf jeden Fall übersieht nämlich der Kläger in seinem Rechtsmittel (und hat auch der Friedensrichter im angefochtenen Entscheid übersehen), dass er (Kläger) im Schlichtungsgesuch ein zweites Begehren um Ausstellung eines Arbeitszeugnisses durch
die Beklagte gestellt hatte. Auch dieses Begehren weist einen Streitwert auf, und zwar einen in der Höhe eines weiteren Bruttomonatslohnes (DIG-GELMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl., 2025, N. 50 zu Art. 91 ZPO). Schon zusammen mit dem vom Kläger nun in der Beschwerde behaupteten Streitwert von Fr. 28'103.40 (bzw. recte Fr. 28'111.40) belief sich der Streitwert der beiden Begehren auf deutlich über Fr. 30'000.00.
Nach dem Gesagten hat der Friedensrichter das vom Kläger eingeleitete Schlichtungsverfahren im Ergebnis zu Recht als kostenpflichtig betrachtet. Die Höhe der Gebühr von Fr. 100.00 erscheint vertretbar (vgl. § 6 GebührD) und ist auch nicht gerügt, sodass es dabei sein Bewenden hat.
4.
Der Rechtsmittelprozess zu einem kostenpflichtigen erstinstanzlichen Verfahren, dem ein kostenpflichtiges Verfahren vor der Schlichtungsbehörde gleichzusetzen ist, wird nicht dadurch kostenbefreit, dass der zweitinstanzliche (Gebühren-) Streitwert – anders als in erster Instanz – neu unter der Kostenfreiheitsgrenze liegt (DIGGELMANN, a.a.O., N. 53a zu Art. 91 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.00 festzusetzen (§ 10 Abs 2 lit. a GebührD). Mangels Aufwands ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 100.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 20. Oktober 2025
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Tognella