ZSG.2024.2
ZSG.2024.2 - Obergericht / Zivilgericht / 1. Zivilkammer - 2024-11-14
14. November 2024Deutsch15 min
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer ZSG.2024.2 Beschluss vom 14. November 2024 Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, […]...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 1. Kammer
ZSG.2024.2
Beschluss vom 14. November 2024
Besetzung Oberrichter Lindner, Präsident Oberrichter Holliger Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Tognella
Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, […]
Gesuchs- B._____ AG, gegnerin […] vertreten durch lic. iur. Peter Schatz, Rechtsanwalt, […]
Gegenstand Einsetzung eines Schiedsgerichts
Sachverhalt
1.
Mit an das Obergericht, Zivilgericht, gerichteter Eingabe vom 14. Juni 2024 ersuchte der Gesuchsteller um Ernennung eines Schiedsgerichts. Das Verfahren wurde beim Obergericht zunächst der 1. Kammer der Abteilung Zivilgericht zugewiesen.
2.
Nach Eingang der Gesuchsantwort und weiterer Eingaben der Parteien forderte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 den Gesuchsteller zur Präzisierung auf, ob sich sein Gesuch an den Obergerichtspräsidenten, die 1. Kammer des Zivilgerichts oder eine andere Instanz richte.
3.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 beantragte die Gesuchsgegnerin die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 sowie den Ausstand des Instruktionsrichters (Oberrichter C._____).
4.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 beantragte der Gesuchsteller, dass der Obergerichtspräsident über das Gesuch entscheiden solle.
5.
Mit Eingabe vom 1. November 2024 liess sich die Gesuchsgegnerin erneut vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Das vorliegende Gesuch vom 14. Juni 2024 war an das "Obergericht, Zivilgericht" adressiert.
1.2
Gemäss BGE 118 Ia 20 E. 2b und der soweit ersichtlich einhelligen Lehre ist beim für die Einsetzung eines Schiedsgerichts zuständigen Richter zu unterscheiden zwischen dem gesetzlich zuständigen Richter (juge d'appui) gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG ("Richter am Sitz des Schiedsgerichts") einerseits und dem von den Parteien vereinbarten Richter andererseits. Als solchen können die Parteien einen beliebigen Richter – wie z.B. den Präsidenten eines Kantonsgerichts oder des Bundesgerichts – bestimmen. Mit anderen Worten können die Parteien die von Art. 179 Abs. 2 IPRG begründete Zuständigkeit des juge d'appui an eine andere richterliche Behörde prorogieren. Handelt es sich bei der vereinbarten Ernennungsstelle um einen schweizerischen (kantonalen oder eidgenössischen) Richter, trifft diesen – gleich wie den juge d'appui (aber im Gegensatz zu einer für die Ernennung des Schiedsgerichts vorgesehenen Privatperson) – gemäss Art. 179 Abs. 3 IPRG eine Ernennungspflicht. Bei Weigerung des vereinbarten Richters, bei der Bestellung des Schiedsgerichts mitzuwirken, können die Parteien nicht mehr den gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG zuständigen "juge d'appui" anrufen, sondern haben den negativen Ernennungsentscheid beim Bundesgericht anzufechten. Insofern kann man Art. 179 Abs. 3 IPRG als lex specialis zu Art. 179 Abs. 2 IPRG begreifen (AKIKOL, in: Berner Kommentar, 2022, N. 185 und 187 zu Art. 179 IPRG; GÖKSU, Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 2023, S. 37 f.; DERSELBE, Schiedsgerichtsbarkeit, 2014, N. 825 und 862; STACHER, Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweiz, 2. Aufl. 2021, N. 140; BERGER / KELLERHALS, International and Domestic Arbitration in Switzerland, 4. Aufl. 2021, N. 808 und 813; PETER / LEGLER / RUSCH, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2021, N. 44 und 46 zu Art. 179 IPRG).
1.3
Vorliegend stützt der Gesuchsteller sein Gesuch auf Einsetzung eines Schiedsgerichts auf den Aktienkaufvertrag der Parteien vom 22. Dezember 2014 (Gesuchsbeilage 2 = Gesuchsantwortbeilage 3). Darin haben die Parteien unter Ziff. IV./1. vereinbart:
" Alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten werden durch ein Schiedsrichter mit Sitz in Laufenburg entschieden, den der Präsident des Obergerichts des Kantons Aargau auf Begehren einer Partei zu ernennen hat."
Damit liegt die von den Parteien vereinbarte Zuständigkeit für die Ernennung eines Schiedsrichters ausdrücklich beim Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau und nicht bei der Abteilung Zivilgericht. Diese vertraglich vereinbarte Zuständigkeit geht nach dem Ausgeführten der (dispositiven) gesetzlichen Zuständigkeit vor.
2.
Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung (in der derzeit noch geltenden Fassung) bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2; in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist die Überweisung hingegen vorgesehen, vgl. Art. 143 Abs. 1bis nZPO). Wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von welchem Spruchkörper und in welchem Verfahren die klagende Partei ihre Eingabe beurteilt haben möchte, etwa, weil sie sich hierzu nicht äussert, oder wenn gar anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart angegeben, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid offengelassen (E. 4.4.2). In der Literatur und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse, da das Gericht von Amtes wegen festlege, welcher Spruchkörper zuständig sei, und da die Parteien keine Pflicht hätten, den zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen oder sich zur Verfahrensart zu äussern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 7.19; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLI-MUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 169; LEUENBERGER, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart [Art. 63 ZPO], in: SZZP 2013, S. 169, 176; BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 22 zu Art. 63 ZPO; BOHNET, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63 ZPO; a.A. MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 63 ZPO [im Vergleich zur Vorauflage und mit Hinweis darauf, dass das kantonale Recht eine Weiterleitungspflicht bei sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit vorsehen könne]; vgl. BGE 118 Ia 241; ZR 115/2016 Nr. 23). Eine Zuweisung an den nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das richtige Verfahren ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2). Diese Grundsätze hat das Obergericht, 3. Zivilkammer, bereits in seinem Entscheid ZSU.2023.48 vom 1. Mai 2023 (E. 2.2.2.) festgehalten.
Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung (in der derzeit noch geltenden Fassung) bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2; in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist die Überweisung hingegen vorgesehen, vgl. Art. 143 Abs. 1bis nZPO). Wie das Gericht vorzugehen hat, wenn unklar ist, von welchem Spruchkörper und in welchem Verfahren die klagende Partei ihre Eingabe beurteilt haben möchte, etwa, weil sie sich hierzu nicht äussert, oder wenn gar anzunehmen ist, sie habe die Eingabe versehentlich an den falschen Spruchkörper adressiert und/oder die falsche Verfahrensart angegeben, wurde vom Bundesgericht im zitierten Entscheid offengelassen (E. 4.4.2). In der Literatur und Rechtsprechung wird die Meinung vertreten, dass bei Einreichung einer Eingabe an einen sachlich unzuständigen Spruchkörper des gleichen Gerichts die Eingabe intern an die zuständige Instanz weitergeleitet werden müsse, da das Gericht von Amtes wegen festlege, welcher Spruchkörper zuständig sei, und da die Parteien keine Pflicht hätten, den zuständigen Spruchkörper zu bezeichnen oder sich zur Verfahrensart zu äussern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, N. 7.19; STAEHELIN/STAEHELIN/GROLI-MUND, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, S. 169; LEUENBERGER, Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart [Art. 63 ZPO], in: SZZP 2013, S. 169, 176; BERGER-STEINER, in: Berner Kommentar, 2012, N. 22 zu Art. 63 ZPO; BOHNET, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 63 ZPO; a.A. MÜLLER-CHEN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 63 ZPO [im Vergleich zur Vorauflage und mit Hinweis darauf, dass das kantonale Recht eine Weiterleitungspflicht bei sachlicher oder funktioneller Unzuständigkeit vorsehen könne]; vgl. BGE 118 Ia 241; ZR 115/2016 Nr. 23). Eine Zuweisung an den nach kantonalem Recht sachlich zuständigen Spruchkörper und/oder in das richtige Verfahren ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung demgegenüber dann nicht angebracht, wenn feststeht, dass die klagende Partei ihre Klage gerade durch den angerufenen Spruchkörper und in der von ihr gewählten Verfahrensart beurteilt haben möchte (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.4.2). Diese Grundsätze hat das Obergericht, 3. Zivilkammer, bereits in seinem Entscheid ZSU.2023.48 vom 1. Mai 2023 (E. 2.2.2.) festgehalten.
3.
Die Gesuchsgegnerin bringt in ihrer Eingabe vom 9. Oktober 2024 vor, das Gesuch sei an das "Obergericht Zivilgericht" gerichtet gewesen, der Gesuchsteller habe die Zuständigkeit mit Art. 356 Abs. 2 lit a ZPO und § 10 lit. d EG ZPO begründet, also mit Normen, welche gerade auf das Obergericht als Kollegialgericht verwiesen. Weiter sei der derzeitige Obergerichtspräsident nicht in der Abteilung Zivilgericht tätig, weshalb sich das Gesuch klar an das Obergericht als Kollegialgericht und nicht an den Obergerichtspräsidenten gerichtet habe.
4.
Der Gesuchsteller hat in seinem Gesuch nirgends ausgeführt, dass er das Gesuch im Bewusstsein einer möglicherweise anderen Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts dennoch von der Abteilung Zivilgericht behandelt
haben möchte. Im Gegenteil hat der Gesuchsteller mit seiner Stellungnahme vom 9. September 2024, N. 7, gerade zum Ausdruck gebracht, dass es ihm gleichgültig sei, wer am Obergericht entscheide und schliesslich – nach den mit der Verfügung vom 7. Oktober 2024 erfolgten Hinweisen – mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 präzisiert, dass das Gesuch vom Obergerichtspräsidenten behandelt werden solle. Die Adressierung an das "Zivilgericht" erfolgte offensichtlich versehentlich.
Nach dem Dargelegten (oben E. 1.2) entspricht es in einer solchen Konstellation bewährter Lehre und Rechtsprechung, das Gesuch innerhalb des Obergerichts – ungeachtet der falschen Adressierung an die Abteilung Zivilgericht und der zunächst versehentlich erfolgten Zuweisung an die
1. Zivilkammer – zur Behandlung dem gemäss der Schiedsabrede zuständigen Obergerichtspräsidenten zuzuweisen. Nachdem vorliegend bereits der Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Verfahren entsprechend zu überweisen. Ein anderes Vorgehen wäre überspitzt formalistisch und würde der dienenden Funktion des Zivilprozessrechts nicht gerecht.
5.
5.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen als den in lit. a bis e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).
5.2. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).
5.3. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung, wenn ihr Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist. Vorliegend war aufgrund der vorherigen Eingaben unklar, ob der Gesuchsteller sein Gesuch bewusst und ungeachtet der internen Zuständigkeitsproblematik innerhalb des Obergerichts von einem Kollegialgericht bzw. einer Kammer des Zivilgerichts behandelt haben wollte (vgl. dazu die Erwägungen zur Verfügung vom 7. Oktober 2024). Nachdem eine Behandlung des Gesuchs durch eine unzuständige Instanz innerhalb des Obergerichts nur dann der oben (E. 1.2) dargelegten Lehre und Rechtsprechung entsprochen hätte, wenn festgestanden hätte, dass dies dem Willen des Gesuchstellers entsprochen hätte, war eine entsprechende gerichtliche Nachfrage angezeigt und korrekt. Es gibt keinen Anlass dafür, die Verfügung vom 7. Oktober 2024 aufzuheben. Das mit der haltlosen Kritik daran begründete Ausstandsgesuch der Gesuchsgegnerin ist offensichtlich unbegründet. Es ist entsprechend unter Mitwirkung von Oberrichter C._____ abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann und es durch die Überweisung des Verfahrens an den Obergerichtspräsidenten nicht gegenstandslos wird.
Das Obergericht beschliesst:
1.
Das Ausstandsbegehren der Gesuchsgegnerin gegen Oberrichter C._____ und der Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2024 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
2.
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Aargau überwiesen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrungen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Ausstand):
a) für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
b) für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art.
117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Rechtsmittelbelehrungen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 (Rest) und Dispositiv-Ziffer 2
a) für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeitsund mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art.
44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
b) für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs.
1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 BGG).
Aarau, 14. November 2024
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 1. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Lindner Tognella