ZSU.2020.128
ZSU.2020.128 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-06-28
28. Juni 2023Deutsch61 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2020.128 (SZ.2019.15) Art. 33 Entscheid vom 28. Juni 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich, G...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2020.128 (SZ.2019.15) Art. 33
Entscheid vom 28. Juni 2023
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Reich, Grütlistrase 96, Postfach, 8027 Zürich
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Probst, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau
Gegenstand Bereinigung des Zivilstandsregisters (Art. 42 ZGB)
Sachverhalt
1.
Die Klägerin ist die Halbschwester des am […]. Oktober 2018 verstorbenen C. Mit Urkundensendung vom 26. Oktober 2018 übermittelte die Schweizerische Vertretung in Astana, Kasachstan, den Schweizerischen Zivilstandsbehörden die am 29. Dezember 2017 ausgestellte Eheurkunde [...] der Republik Kasachstan, welche die Eheschliessung zwischen C. und der Beklagten am 29. Dezember 2017 unter der Register-Nr. aaa auswies. Gestützt darauf verfügte das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Abteilung Register und Personenstand, zuhanden des Regionalen Zivilstandsamtes U. am 12. November 2018 die Anerkennung und Eintragung der ausländischen Eheschliessung im Schweizerischen Personenstandsregister. Die Eintragung erfolgte am 20. November 2018.
2.
2.1. Mit Klage vom 28. Januar 2019 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Baden folgende Rechtsbegehren:
"Es sei die als Ehefrau eingetragene B., geb. [...], kasachische Staatsangehörige, aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Zivilstandsregister Gemeinde Q.) von C., geboren am [...], gestorben am […]. Oktober 2018, wohnhaft gewesen [...], sowie aus sämtlichen anderen Registern, in welche sie eingetragen wurde, zu löschen;
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der beklagten Partei, in Bezug auf die Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer von derzeit 7,7%."
2.2. Mit Stellungnahme vom 1. März 2019 beantragte das DVI, Abteilung Register und Personenstand:
"1. Feststellung, ob die Eheschliessung gemäss Eheurkunde vom 26.10.2018 […] in Kasachstan zwischen C. und B. rechtsgültig ist und die Eintragung im Schweizerischen Personenstandsregister korrekt oder im Sinne der Stellungnahme zu bereinigen ist.
2.
Zustellung des Entscheids an die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 42 Abs. 1 ZGB).
3.
Nach Rechtskraft Zustellung des Entscheids mit allfälliger Anweisung an das Regionale Zivilstandsamt R.
4.
Befreiung von den Gerichtskosten gemäss § 24 ZPO."
2.3. Mit Eingabe vom 3. April 2019 teilte das DVI, Abteilung Register und Personenstand mit, dass sich die Heiratsurkunde von C. und B. bei der nachträglichen Überprüfung als "Totalfälschung" herausgestellt habe.
2.4. Mit Klageantwort vom 17. Juli 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage.
2.5. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden erkannte mit Entscheid vom 20. Januar 2020:
"1. In Gutheissung des Gesuchs wird das Zivilstandsamt R. angewiesen, im Personenstandsregister den Geschäftsfall Eheschliessung ([...]) vom 20. November 2018 betreffend B., geboren am [...], und C., geboren [...] und gestorben am […]. Oktober 2018 zu löschen.
2.
Die Gerichtskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 b) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 5'502.50 Total Fr. 7'502.50
Die Gerichtskosten gemäss lit. a) und b) werden der Gesuchsgegnerin mit Fr. 7'502.50 auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 10'000.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin Fr. 7'502.50 direkt zu ersetzen hat.
3.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 5'356.55 (inkl. MwSt. von Fr. 382.95) zu bezahlen."
3.
3.1. Mit fristgerechter Berufung vom 5. Juni 2020 gegen den ihrem neu mandatierten Anwalt am 28. Mai 2020 und ihr persönlich in Kasachstan am 1. September 2020 zugestellten Entscheid stellte die Beklagte folgende Anträge:
"1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil der Vorinstanz vom 20. Januar 2020 vollumfänglich aufzuheben.
2.
Das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 28. Januar 2019 sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Die Verfahrenskosten der Vorinstanz seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten."
3.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 reichte die Beklagte ein weiteres Dokument zu den Akten.
3.3. Mit Berufungsantwort vom 13. Juli 2020 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung.
3.4. Mit Eingaben vom 10. August 2020 (Beklagte) und vom 27. August 2020 (Klägerin) erstatteten die Parteien weitere Stellungnahmen.
3.5. Mit Eingabe vom 24. August 2020 liess die Schweizerische Botschaft in Nur-Sultan (Kasachstan) dem Obergericht diverse ihr von der Beklagten zwecks Übermittlung ausgehändigte Dokumente zukommen.
3.6. Die Parteien nahmen dazu mit Eingaben vom 17. September, 22. Oktober und 14. Dezember 2020 (Klägerin) sowie mit Eingaben vom 6. Oktober und 26. November 2020 (Beklagte) Stellung.
3.7. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. Januar 2021, wurden die von der Schweizerischen Botschaft in Nur-Sultan (Kasachstan) mit Eingabe vom 24. August 2020 übermittelten Dokumente dem DVI, Abteilung Register und Personenstand, zur Stellungnahme betreffend die formale und inhaltliche Richtigkeit der ausgestellten Eheschliessungsurkunden zugestellt.
3.8. Mit innert erstreckter Frist eingereichter Eingabe vom 30. März 2021 ersuchte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, um eine Kostengutsprache von mindestens Fr. 8'400.00 für die Echtheitsüberprüfung der zugestellten Dokumente durch einen Vertrauensanwalt vor Ort sowie um eine Erstreckung der Frist bis 31. Oktober 2021.
3.9. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 3. Mai 2021, wurde die Eingabe des DVI, Abteilung Register und Personenstand vom 30. März 2021 den Parteien zur Kenntnis zugestellt und der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'400.00 angesetzt.
3.10. Die Klägerin erstattete am 3. Mai 2021 sowie am 10. Juni 2021 weitere Stellungnahmen. Die Beklagte nahm hierzu innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 30. Juli 2021 Stellung und beantragte namentlich, die beiden klägerischen Eingaben seien samt Beilagen aus den Akten zu weisen. Mit Eingabe vom 19. August 2021 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein.
3.11. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 ersuchte die Beklagte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eventualiter um Verpflichtung der Klägerin, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'400.00 zu begleichen, sowie den prozessualen Antrag auf Abnahme der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 5. Juli 2022, wurde der Beklagten eine einmalige Frist zur Vervollständigung des Gesuchs bis zum 30. Juli 2022 gewährt, unter dem Hinweis, dass ohne Eingabe innert Frist aufgrund der Angaben in den eingereichten Akten ohne Verhandlung entschieden würde. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. August 2021, wurden die Anträge der Beklagten abgewiesen und ihr eine Frist von
10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. Der Kostenvorschuss wurde am 19. August 2021 innert erstreckter Frist bezahlt.
3.12. Mit Eingabe vom 26. August 2021 reichte die Klägerin ein weiteres Dokument ein.
3.13. Mit Verfügung vom 27. August 2021 ordnete die Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, betreffend die von der Schweizerischen Botschaft in Nur-Sultan (Kasachstan) mit Eingabe vom 24. August 2020 übermittelten Dokumente eine Echtheitsprüfung an. Mit dem Vollzug wurde das DVI, Abteilung Register und Personenstand (Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Kantons Aargau) beauftragt. Hiergegen reichte die Klägerin mit Eingabe vom 6. September 2021 ein Wiedererwägungsgesuch bzw. Einwendungen ein. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 15. Oktober 2021, wurde im Wesentlichen an der Verfügung vom 27. August 2021 festgehalten mit der Präzisierung, dass insbesondere zu prüfen sei, ob betreffend die Heiratsurkunde Nr. bbb ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung bestehe. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 reichte die Klägerin eine weitere Stellungnahme ein.
3.14. Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 übermittelte die Schweizerische Botschaft in Nur-Sultan dem Obergericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen, welche dieser zwecks Weiterleitung von der Beklagten ausgehändigt wurden.
3.15. Mit Schreiben vom 31. März 2022 ersuchte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, das Obergericht des Kantons Aargau um eine Vollmacht der Klägerin für den von der Schweizer Vertretung in Kasachstan beauftragten Vertrauensanwalt zwecks Durchführung der Echtheitsüberprüfung. Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin des Obergerichts, 3. Zivilkammer, die Klägerin auf, innert 20 Tagen eine entsprechende Vollmacht einzureichen. Mit Eingabe vom 29. April 2022 beantragte die Beklagte, dass die von der Botschaft beauftragte D. LLP aufgrund ihrer Befangenheit nicht zu berücksichtigen sei und die Prüfung der Dokumente über den diplomatischen Weg zu vollziehen sei, eventualiter die Berücksichtigung einer anderen Anwaltskanzlei und die Zustellung der Vollmacht zwecks Unterzeichnung an die Beklagte. Die Instruktionsrichterin wies die beklagtischen Anträge mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Gleichentags (Posteingang) reichte die Klägerin die Vollmacht für den Vertrauensanwalt der Schweizer Vertretung in Kasachstan ein.
3.16. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 beantragte die Klägerin, das DVI, Abteilung Register und Personenstand, sei anzuweisen, über die Botschaft Abklärungen bei der beauftragten Anwaltskanzlei D. LLP hinsichtlich deren Auftrag vorzunehmen. Die Instruktionsrichterin forderte das DVI, Abteilung Register und Personenstand, mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf, welche mit Schreiben vom 13. Dezember 2022 erfolgte.
3.17. Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 reichte das DVI den vertrauensanwaltlichen Bericht vom 21. Oktober 2022 ein und erstattete seine Stellungnahme.
3.18. Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 nahm die Klägerin zum vertrauensanwaltlichen Bericht Stellung. Zudem beantragte sie die sofortige Mitteilung an den Vertrauensanwalt, dass die von der Beklagten ausgestellte Vollmacht vom 18. Mai 2022 sofort zu widerrufen sei.
3.19. Mit Eingabe vom 3. April 2023 nahm die Beklagte zum vertrauensanwaltlichen Bericht und zur Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2023 Stellung.
3.20. Mit Schreiben vom 30. März 2023 (Posteingang: 6. April 2023) übermittelte die Schweizerische Botschaft in Astana dem Obergericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen, welche dieser zwecks Weiterleitung von der Beklagten ausgehändigt wurden.
3.21. Mit Eingaben vom 27. April 2023 (Klägerin) und 25. Mai 2023 (Beklagte; inkl. diverser Beilagen) reichten die Parteien weitere Stellungnahmen ein.
3.22. Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 (Posteingang: 31. Mai 2023) übermittelte die Schweizerische Botschaft in Astana dem Obergericht des Kantons Aargau weitere Unterlagen, welche dieser zwecks Weiterleitung von der Beklagten ausgehändigt wurden. Diese wurden in den Akten abgelegt. Es erfolgte keine Zustellung an die Klägerin, da es sich dabei um "Originale" handelte, welche von der Beklagten mit Eingabe vom 25. Mai 2023 in Kopie eingereicht wurden. Diese wurden der Klägerin mit Verfügung vom 26. Mai 2023 zugestellt.
Erwägungen
1.
1.1. Der Entscheid betreffend Berichtigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB) ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III E. 4.3.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.1. Der Entscheid betreffend Berichtigung von Personenstandsdaten (Art. 42 ZGB) ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. In seinen Ausführungen hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Es ist anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid unzutreffend sein soll (BGE 138 III E. 4.3.1). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
1.2. Das Gericht entscheidet über die Bereinigung von Angaben im Personenstandsregister i.S.v. Art. 42 Abs. 1 ZGB im summarischen Verfahren
(Art. 249 lit. a Ziffer 4 ZPO). Im summarischen Verfahren sind andere Beweismittel als Urkunden namentlich zulässig, wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Art. 254 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ZPO, Untersuchungsmaxime). Dies ist insbesondere bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Fall (vgl. Art. 255 lit. b i.V.m. Art. 55 Abs. 2 ZPO). Bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 131 III 201 E. 1.2), weshalb auch andere Beweismittel als Urkunden zulässig sind.
2.
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, wer ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft mache, könne beim Gericht auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung in den Zivilstandsregistern klagen (Art. 42 ZGB). Die Klägerin habe ein schützenswertes persönliches Interesse i.S.v. Art. 42 ZGB am Gesuch, schliesslich sei sie Alleinerbin des Verstorbenen [C.], sofern die Beklagte nicht als Ehefrau des Verstorbenen gelte. Die Beklagte sei am 20. November 2018 im Schweizerischen Personenstandsregister als Ehefrau des Verstorbenen eingetragen worden, nachdem der Schweizerischen Botschaft in Kasachstan am 26. Oktober 2018 eine Eheurkunde der Republik Kasachstan vorgewiesen worden sei, die bestätigt habe, dass die Beklagte und der Verstorbene am 29. Dezember 2017 die Ehe geschlossen hätten, was unter der Nummer aaa ins [kasachische] Eheregister eingetragen worden sei. Mit Schreiben vom 29. März 2019 habe die Schweizerische Botschaft in Kasachstan mitgeteilt, die erneute Überprüfung der Eheurkunde habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Die Heirat zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen habe nie stattgefunden und beim unter der Nummer aaa im Eheregister eingetragenen Paar handle es sich nicht um die Beklagte und den Verstorbenen. Der Klägerin gelinge damit der Beweis, dass die Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen nie geschlossen worden sei, weshalb der Zivilstand der Beklagten im Personenstandsregister nicht "verheiratet" lauten dürfe. Das Gesuch sei daher gutzuheissen und die zu Unrecht erfolgte Anerkennung der ausländischen Eheschliessung sei zu bereinigen, indem das Zivilstandsamt R. angewiesen werde, den Geschäftsfall Eheschliessung vom 20. November 2018 zu löschen. Angemerkt sei, dass das Rechtsbegehren der Klägerin aufgrund des Wortlautes auch dahingehend interpretiert werden könnte, dass sämtliche Daten der Beklagten – und nicht nur der Geschäftsfall Eheschliessung – im Personenstandsregister gelöscht werden sollten. Aus den Erwägungen ergebe sich jedoch klar, dass dies nicht die Absicht der Klägerin gewesen sei. Und selbst wenn, könnte dies nicht gutgeheissen werden, da die Personendaten aufgrund des Ehevorbereitungsverfahrens zu Recht im schweizerischen Personenstandsregister eingetragen worden seien. Der Vollständigkeit halber sei noch anzumerken, dass die von der Beklagten insbesondere in ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2019 gemachten Ausführungen über ihr Verhältnis zum Verstorbenen selbst unter Einbezug der Beweise wie SMS, Bilder etc. sowie das bis zu einem gewissen Grad in der Schweiz durchgeführte Ehevorbereitungsverfahren in keiner Art und Weise eine nach schweizerischem Recht rechtsgültig geschlossene Ehe zu konstituieren vermöchten.
3.
3.1. Die Beklagte macht mit Berufung (S. 6 f.) vorab geltend, das Gericht dürfe nach dem in Art. 58 ZPO statuierten Dispositionsgrundsatz einer Partei nichts anderes zusprechen, als diese verlange. Das Gericht sei an Gegenstand und Umfang des Begehrens gebunden. Vorliegend habe die Klägerin die Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister beantragt. Für eine Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister habe die Klägerin jedoch weder ein schutzwürdiges Interesse noch überhaupt einen rechtlichen Anspruch. Indem die Vorinstanz das Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen Klägerin zu deren Gunsten interpretiert und angepasst habe, verfalle sie in Willkür. Das Urteil sei dementsprechend aufzuheben und das Gesuch der Klägerin sei mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
3.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort (S. 26 f.) entgegen, das DVI, Abteilung Register und Personenstand, habe in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 ausgeführt, dass bereits die eingeleitete Ehevorbereitung Anlass für eine Eintragung der Personendaten der Beklagten im Register sei. Daher sei im Fall der Gutheissung der Berichtigung nur der Geschäftsfall der Eheschliessung zu löschen. Nichts anderes habe aber die Klägerin verlangt, habe doch ihr Antrag auf Löschung der Personendaten der Beklagten als Ehefrau von C. im Personenstandsregister gelautet. Die Vorinstanz habe diesem Vorbringen Rechnung getragen, indem sie im Entscheid vom 20. Januar 2020 ausgeführt habe, dass der Geschäftsfall der Eheschliessung vom 20. November 2018 zu löschen sei. Im Übrigen wäre nach dem Grundsatz a maiore ad minus eine weniger weitgehende Löschung ohne weiteres vom Rechtsbegehren umfasst. Es sei mutig und aktenwidrig, der Klägerin als erbberechtigter Halbschwester von C. das Rechtsschutzinteresse an der Registerberichtigung abzusprechen. Die Klägerin habe als Halbschwester allein schon aus familienrechtlichen Gründen ein schützenswertes persönliches Interesse an der Löschung der Beklagten als Ehefrau ihres Halbbruders aus dem Zivilstandsregister. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte – sollte sie als Ehefrau gelten – 75% des Nachlasses erhielte, wohingegen die Klägerin, gelte die Beklagte nicht als Ehefrau, Alleinerbin sei. Aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksgericht Baden im Entscheid betreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung von einem Vermögen von über einer Million Franken ausgehe, sei ein schützenswertes persönliches Interesse der Klägerin auch in wirtschaftlicher Hinsicht nachgewiesen.
3.3. 3.3.1. Nach Art. 58 ZPO darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Das Gericht darf deshalb nicht ein anderes Recht durch Urteil zusprechen, als der Kläger eingeklagt hat, z.B. ein Pfandrecht, wenn Eigentum an der Sache geltend gemacht wird. Das Gericht kann aber nach Prüfung des klägerischen Anspruchs diesen nur teilweise schützen (SUT-TER-SOMM/VON ARX, ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 f. zu Art. 58 ZPO). Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Rechtsbegehren sind daher unter Berücksichtigung der Begründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 3, m.H.a. BGE 136 V 131 E. 1.2).
3.3.2. Das Klagebegehren der Klägerin lautete, "die als Ehefrau eingetragene [Beklagte sei] aus dem schweizerischen Personenstandsregister (…) von C. (…) sowie aus sämtlichen anderen Register[n], in welche sie eingetragen wurde, zu löschen". Aus der Begründung der Klage ergibt sich ohne weiteres und mit hinreichender Klarheit, dass sich die Klägerin gegen die Eintragung der Beklagten im Personenstandsregister als Ehefrau des Verstorbenen wandte. Das DVI, Abteilung Register und Personenstand, wies sodann in seiner Stellungnahme vom 1. März 2019 darauf hin, dass der von der Klägerin beantragten vollständigen Löschung der Beklagten aus dem schweizerischen Personenstandsregister nicht stattzugeben sei, da die Personendaten aufgrund der Ehevorbereitung beim Zivilstandsamt S. zu Recht im schweizerischen Personenstandsregister erfasst worden seien (act. 26, Rückseite). Indem die Vorinstanz die Löschung des Geschäftsfalles "Eheschliessung" betreffend die Beklagte und den Verstorbenen im Personenstandsregister anordnete, hat sie der Klägerin nichts anderes, sondern bloss weniger zugesprochen, als von dieser beantragt. Der von der Beklagten erhobene Vorwurf der Verletzung der Dispositionsmaxime erweist sich somit als unbegründet.
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZGB kann derjenige, welcher ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder Löschung einer Eintragung klagen. Vorausgesetzt ist damit vorab ein schützenswertes Interesse.
Die Klägerin führte in der Klage (act. 3) aus, sie sei die Halbschwester mütterlicherseits des am […]. Oktober 2018 verstorbenen Erblassers. Dieser habe keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Die Klägerin sei folglich bis zum Eintrag der Beklagten die alleinige Erbin ihres Bruders gewesen. Der Nachlass des Erblassers sei gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 12. Oktober 2018 nicht unerheblich, er solle mehr als Fr. 1 Mio. betragen. Zudem bestehe bei der E. AG ein beachtliches Vorsorgeguthaben im Umfang von ca. Fr. 560'000.00. Somit sei das Interesse der Klägerin an einer Registerberichtigung nachgewiesen. Diese Sachdarstellung blieb seitens der Beklagten unbestritten. Dass die Klägerin als Halbschwester und – im Falle der Löschung des Geschäftsfalles Eheschliessung – Alleinerbin des Verstorbenen ein schützenswertes persönliches Interesse an der beantragten Registerberichtigung aufweist, ist damit offenkundig. Von der Beklagten wird ihr gegenteiliger Standpunkt denn auch nicht näher begründet. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen (vorstehend E. 1.1.).
4.2. 4.2.1. Die Klägerin verlangte die Löschung der im Personenstandsregister eingetragenen Eheschliessung der Beklagten mit dem verstorbenen C. Sie macht weiterhin geltend, dass die dem Eintrag zugrundeliegende Heiratsurkunde Nr. aaa gefälscht sei, weshalb der Eintrag im Personenstandsregister unrichtig sei. Demgegenüber stellt sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass der Eintrag im Personenstandsregister korrekt sei. Hierfür stützt sie sich im Berufungsverfahren auf die Heiratsurkunde mit der Registernummer bbb sowie ein kasachisches Feststellungsurteil.
4.2.2. Mit der Bereinigungsklage nach Art. 42 ZGB lassen sich im Wesentlichen zwei Zwecke verfolgen: Der eine Anwendungsbereich besteht darin, die Eintragung streitiger Angaben zu erwirken, während der zweite Anwendungsbereich darin besteht, eine nicht offensichtlich, aber dennoch fehlerhafte Eintragung (vgl. Art. 43 ZGB), die bereits im Zeitpunkt der Vornahme unrichtig war, sei es infolge eines Irrtums oder Fehlers des Zivilstandsbeamten – etwa durch unrichtige Gesetzesauslegung – oder deshalb, weil dieser in Unkenntnis wichtiger Tatsachen gelassen wurde, zu berichtigen oder zu löschen (sog. Berichtigungsklage; zum GANZEN GRAF-GAI-SER/MONTINI, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 1 f. zu Art. 42 ZGB; Urteile des Bundesgerichts 5A_756/2015 vom 16. Juni 2016 E. 3.2.1, 5A_840/2008 vom 1. April 2009 E. 3). Das Bereinigungsverfahren genügt dort nicht, wo der einem Eintrag zugrundeliegende Entscheid materiell unrichtig ist. So muss im Fall, in dem eine Person wegen einer irrigen richterlichen Erklärung zu Unrecht als verschollen erklärt wird (Art. 38 ZGB), zuerst die gerichtliche Verschollenerklärung als ungültig erklärt werden (BGE 135 III 389 E. 3.2).
Die Partei, welche um Bereinigung ersucht, hat die formelle Unrichtigkeit der Eintragung nachzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009 E. 4.1). Fraglich ist, ob es der Gegenpartei offensteht, im selben Verfahren zu behaupten und zu beweisen, dass der angegriffene Eintrag – obwohl unkorrekt zustande gekommen – eben doch die wahren Verhältnisse wiedergibt (bejahend Obergericht des Kantons Zürich, in: ZR 109/2010, S. 14 ff. E. 4.8). Das Bundesgericht hat im Urteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober 2009, welches den soeben erwähnten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich zum Gegenstand hatte, in E. 3.1 festgehalten, dass sich aus dem Gesetzeswortlaut und insbesondere auch aus der Marginale zu Art. 42 ZGB ergibt, dass bei einer hierauf gestützten Klage nichts anderes als die Bereinigung des Registers – d.h. Eintragung oder Berichtigung bzw. Löschung – Prozessthema ist. Abzugrenzen ist das registerrechtliche Berichtigungsverfahren gemäss Art. 42 ZGB, einem Verfahren der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, von eigentlichen Statusprozessen, welche in einem streitigen Verfahren ausgetragen werden und worin eine materiellrechtliche Frage verbindlich beurteilt wird. Das mit der Berichtigungsklage gemäss Art. 42 ZGB befasste Gericht darf das Verfahren nicht von Amtes wegen auf die materielle Statusfrage ausdehnen und damit die Partei, die lediglich einen Fehler im Beurkundungsverfahren rügen will, gegen ihren Willen in einen Statusprozess drängen.
Nicht ausdrücklich geäussert hat sich das Bundesgericht zur oben zitierten Auffassung des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach es der Gegenpartei erlaubt sei, im selben Verfahren zu behaupten und zu beweisen, dass der angegriffene Eintrag – obwohl unkorrekt zustande gekommen – eben doch die wahren Verhältnisse wiedergebe. Dies erscheint folglich zulässig. Bleiben die wahren Verhältnisse dennoch im Dunkeln, so trägt die Gegenpartei die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 ZGB) (ZR 109/2010, S.
14 ff. E. 4.8), womit auch gesagt ist, dass die Gegenpartei (vorliegend die Beklagte) hierfür beweispflichtig ist.
5.
5.1. Anlass zur vorliegenden Berufung gibt die – nach Auffassung der Klägerin zu Unrecht erfolgte – Eintragung der angeblich in Kasachstan geschlossenen Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen in das schweizerische Zivilstandsregister gestützt auf die Eintragungsverfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (Art. 32 Abs. 1 IPRG; vgl. auch Art. 23 Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV]). Die betreffenden Belege bilden als Urkundensammlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZGB einen integrierenden Bestandteil des Personenstandsregisters (SIE-GENTHALER, Das Personenstandsregister, Bern 2013, Rz. 111). Öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 Abs. 1 ZGB; DÄPPEN/MABILLARD, in: Basler Kommentar zum IPRG [BSK IPRG], 4. Auflage, 2021, N. 4 zu Art. 32 IPRG; MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG [ZK IPRG], Band I, Art. 1-108, 3. Aufl. 2018, N. 12 zu Art. 32 IPRG).
5.2. 5.2.1. In der Sache bringt die Beklagte mit Berufung vor, die schweizerische Botschaft in Kasachstan habe mit Schreiben vom 29. März 2019 (act. 141) festgehalten, dass die erneute Überprüfung der Eheurkunde ergeben habe, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Die entsprechend zitierte Note Nr. [...] aus Kasachstan (act. 142 f.) spreche jedoch nicht von einer Fälschung, sondern lediglich davon, dass unter der besagten Heiratsnummer aaa ein anderes Paar registriert sei. Die Note spreche sich nicht darüber aus, ob das Dokument gefälscht worden sei, oder ob es sich um ein offizielles Dokument handle, welches eine falsche Heiratsnummer enthalte. Nachdem der Beklagten der Umstand, dass unter der Heiratsnummer aaa ein anderes Paar registriert sei, zur Kenntnis gebracht worden sei, sei sie mit ihrem Antrag vom 6. November 2019 an das Justizdepartement des Gebietes T. des Justizministeriums von Kasachstan gelangt. Dieses habe mit Schreiben Nr. [...] vom 20. Januar 2020 (Berufungsbeilage 3) geantwortet, dass es im Rahmen der Digitalisierung zu einer Störung gekommen sei und ein Fehler bei der Vergabe der Heiratsnummer entstanden sei. Die Heiratsnummer aaa sei somit zweimal vergeben worden. Die Angaben der Eheschliessung seien daraufhin gemäss dem Antrag der Beklagten aus der Reservekopie für das Jahr 2017 wiederhergestellt und der Beklagten und ihrem verstorbenen Ehemann sei eine neue Heiratsnummer (bbb) erteilt worden (Berufungsbeilage 4). Auch sei festgehalten worden, dass die unkorrekt erstellte Urkunde retourniert werden müsse, was impliziere, dass die Urkunde mit der falschen Heiratsnummer offenbar tatsächlich von der Republik Kasachstan ausgestellt worden sei, jedoch eben mit der falschen Nummer. Es handle sich somit nicht um eine Totalfälschung, sondern um eine echte Urkunde mit einer falschen Angabe. Die Beklagte habe sich sodann gleich um eine neue Heiratsurkunde bemüht, welche ihr am 27. Februar 2020 ausgestellt worden sei, dieses Mal mit der korrekten Heiratsnummer bbb. Die Unterlagen habe die Beklagte mit E-Mail vom 24. April 2020 an die Zivilstandsaufsicht gesandt, welche die Unterlagen mit E-Mail vom selben Tag an die Vorinstanz weitergeleitet habe. Aufgrund der Tatsache, dass das Urteil bereits am 20. Januar 2020 ergangen sei, hätten die Unterlagen keinen Eingang mehr in den Entscheid gefunden (Berufung Rz. 7 ff.).
5.2.2. Weiter erwähnt die Beklagte, dass die Parteien [recte: die Beklagte und der Verstorbene] bereits am 1. Mai 2016 nach islamischem Recht geheiratet hätten (Berufungsbeilage 5). Aufgrund der Behauptung der Klägerin, es sei gar keine Ehe geschlossen worden, habe die Beklagte die Ehe gerichtlich feststellen lassen. Das kasachische Gericht habe mit Entscheid vom 31. Mai 2019 und nach Würdigung sämtlicher Umstände sowie der Befragung von Zeugen festgestellt, dass die Beklagte und der Verstorbene am 29. Dezember 2017 in Kasachstan geheiratet hätten (Berufungsbeilage 6). Dieses Urteil habe die Beklagte mit Eingabe vom 17. Juli 2019 an die Vorinstanz übermittelt (dort eingegangen am 22. Juli 2019). Die Vorinstanz habe sich jedoch mit dem Entscheid nicht auseinandergesetzt, womit sie das rechtliche Gehör sowie die Religionsfreiheit und das Recht auf Eheschliessung der Beklagten verletzt habe (Berufung Rz. 11).
5.3. 5.3.1. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort entgegen, die von der Beklagten dem Zivilstandsamt U. eingereichte Eheurkunde der Republik Kasachstan sei eine Totalfälschung, denn gemäss Note des Aussenministeriums der Republik Kasachstan Nr. [...] vom 29. März 2019 sei unter der Eheregisternummer aaa ein anderes Ehepaar eingetragen. In der Note heisse es wortwörtlich, dass die Heirat zwischen C. und der Beklagten nicht im Eheregister eingetragen sei. Wenn es keinen Eintrag im Eheregister gebe, habe es auch keine Eheschliessung zwischen C. und der Beklagten gegeben. Zudem wäre auch für einen Eheschluss in Kasachstan ein Ehefähigkeitszeugnis für den Verstorbenen erforderlich gewesen. Das Zivilstandsamt S. habe jedoch auf Anfrage bestätigt, dass für diesen kein Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt worden sei (Gesuchsbeilage [GB] 20). Auch müssten in diesem Fall die Unterschriften beider Ehegatten im Eheregister stehen (Berufungsantwort S. 13, 17 f.).
5.3.2. Weiter weist die Klägerin in der Berufungsantwort (S. 12 f.) darauf hin, dass am 14. Februar 2018 ein (erneutes) Verfahren zur Vorbereitung der Eheschliessung [in der Schweiz] eingeleitet worden sei. Im Schreiben vom 14. Februar 2018 (GB 9) werde zu Handen des Migrationsamtes bestätigt, dass das Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden sei. Im Frühsommer 2018 – ein halbes Jahr nach der angeblichen Eheschliessung – habe der Verstorbene beim DVI, Amt für Migration und Integration, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Beklagte zwecks Vorbereitung der Heirat beantragt. Mit Nachnahme vom 10. Juli 2018 (GB 10) habe die zuständige Behörde eine Ermächtigung zur Visumserteilung (Einreiseermächtigung) für eine bewilligte Aufenthaltsdauer zwecks Heirat vom 10. Juli 2018 bis 9. Januar 2019 ausgestellt. Es wäre unnötig gewesen, ein Ehevorbereitungsverfahren einzuleiten und eine Einreise- und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, wenn am 29. Dezember 2017 tatsächlich schon eine Heirat in Kasachstan stattgefunden hätte. Auch die Beklagte habe gewusst, dass sie sich im Stadium der Ehevorbereitung befunden habe. Mit E-Mail vom 14. Februar 2018 (GB 8) habe sie sich bei der Schweizer Botschaft in Kasachstan erkundigt, was für Dokumente sie und der Verstorbene zu beschaffen hätten, um sich in der Schweiz zu verheiraten.
5.3.3. Auch aus dem "WhatsApp"-Verkehr (Berufungsantwort S. 13 f.) zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen im Frühjahr 2018 gehe hervor, dass das Paar zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet gewesen sei, sondern im Gegenteil, dass der Verstorbene offenbar nicht habe heiraten wollen und die Beklagte hierüber erbost gewesen sei. So habe die Beklagte in einer Nachricht vom 26. Februar 2018 (GB 24) ausgeführt:
"[…] Migration is in process! What a process and how long will do the process? You need ask them today and remind them that during this process we are loosing time with marriage date. […] I think you need call or go today to marriage office to the woman F. and explain her this situation with dates. How it will be, if migration coming late with visa for me?? Need prolongation the marriage date. […]”
Am 6. April 2018 (GB 25) habe die Beklagte geschrieben:
"[…] What is the difference for you to be marry or not???? What will you lose if you get married? Money??? Or freedom? Or status unmarried man? What???? I don’t care really of your money! […]"
5.3.4. Eine Woche nach der Beerdigung, am 11. Oktober 2018 (Berufungsantwort S. 15), habe die Beklagte das Zivilstandsamt der Stadt S. aufgesucht und gegenüber der Zivilstandsbeamtin erklärt, sie und der Verstorbene hätten im Mai 2016 – und nicht etwa am 29. Dezember 2017 – in Kasachstan geheiratet. Die Zivilstandsbeamtin habe den Inhalt des Schaltergesprächs in ihrem E-Mail vom 12. Oktober 2018 (GB 15) an die Beklagte bestätigt und ihr erklärt, dass sie die originale kasachische Eheurkunde über die Schweizer Vertretung in Kasachstan in die Schweiz übersenden lassen müsse. Daraufhin müsse sich die Beklagte in Kasachstan die Eheurkunde [...] mitsamt Apostille (GB 18 und 19) beschafft haben, welche bestätige, dass am 29. Dezember 2017 die Eheschliessung ins Register eingetragen worden sei. In der Eheurkunde stehe hingegen nicht, dass die Ehe am 29. Dezember 2017 geschlossen worden sei (Berufungsantwort S. 13 ff.). Wenn die Eheleute tatsächlich am 29. Dezember 2017 geheiratet hätten (Berufungsantwort S. 19), hätten diese eine Eheurkunde besessen. Damit wäre es der Beklagten ohne weiteres bereits ab dem 29. Dezember 2017 möglich gewesen, sich als Ehefrau des Verstorbenen auszuweisen und hätten die Eheleute eine Anerkennung und Eintragung in den schweizerischen Registern in den 10 Monaten zwischen der angeblichen Heirat und dem Tod des Verstorbenen bewirken können. Auch bei ihrem Gang zum Zivilstandsamt S. nach dem Tod des Verstorbenen am 11. Oktober 2018 hätte die Beklagte auf diese Heirat hinweisen müssen, sie gab jedoch an, im Mai 2016 geheiratet zu haben.
5.3.5. Die Klägerin bringt weiter vor (Berufungsantwort, S. 20 ff.), das Schreiben des DVI, Abteilung Register und Personenstand vom 3. April 2019, das Schreiben der schweizerischen Vertretung in Astana vom 29. März 2019, die diplomatische Note des Aussenministeriums der Republik Kasachstan vom gleichen Datum und die Eingabe der Klägerin vom 5. April 2019 seien der Beklagten am 12. Juli 2019 zugestellt worden (act. 163). Bis zur angeblichen Antragsstellung vom 6. November 2019 für das Schreiben des Justizdepartements des Gebiets T. vom 20. Januar 2020 (Berufungsbeilage 3) seien volle vier Monate vergangen. Nach diesem Dokument soll bei der Vergabe der Heiratsnummer ein IT-Fehler aufgetreten sein, was vollkommen unglaubwürdig sei und bestritten werde. Der Heiratsvorgang müsste zwangsläufig mittels Akten dokumentiert sein. Es sei weiter davon auszugehen, dass auch andere Ehepaare betroffen gewesen wären und die Behörden in Kasachstan von sich aus tätig geworden wären und nicht erst auf Antrag der Beklagten zwei Jahre später. Eine IT-Panne wäre schon bei der ersten Recherche der Schweizer Botschaft bzw. des Aussenministeriums der Republik Kasachstan im Jahr 2019 bekannt geworden. Weiter falle auf, dass in Berufungsbeilage 7 ("Eintragung der Akten über die Eheschliessung" vom 9. Juni 2020), die vermutlich einen Registereintrag widerspiegeln solle, die Unterschriften des Leiters der Registerbehörde und der Sachbearbeiterin völlig fehlten und dass der Ort der Eintragung der Eheschliessung im Bezirk V. gewesen sein soll, somit nicht am Ort der angeblichen standesamtlichen Heirat in der Stadt W. bzw. in einem anderen Bezirk (GB 18 und 19). Man könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass durch die Beklagte je nach Bedarf und neuestem Informationsstand immer wieder neue Dokumente beschafft würden. Die Beklagte gebe selbst an, über ein gutes Beziehungsnetz in Kasachstan zu verfügen. Die Beklagte könne sich also die amtlichen Dokumente nach Belieben ausstellen lassen, zumal Kasachstan als eines der korruptesten Länder der Welt gelte.
5.3.6. Hinsichtlich des Urteils des kasachischen Gerichts vom März 2019 (Berufungsbeilage 6) bringt die Klägerin vor (Berufungsantwort S. 25), dass ein solches unnötig gewesen wäre, wenn am 29. Dezember 2017 tatsächlich eine Heirat erfolgt wäre. Auch in diesem Urteil hätte eine den Behörden wahrscheinlich bekannte Datenpanne wohl Erwähnung finden müssen, wenn es sie gegeben hätte. Die Ausführungen im Urteil seien auch in sich widersprüchlich. Es werde rein anhand der Angaben der Beklagten, aufgrund von Fotos – allerdings seien keine Hochzeitsfotos existent – und zwei Zeuginnen etc. festgestellt, dass die Beklagte mit dem Verstorbenen tatsächliche Eheverhältnisse gelebt hätte, dass die Ehe in Kasachstan am 29. Dezember 2017 geschlossen worden aber nicht "ordnungsgemäss erledigt" worden sei und dass man in der Schweiz habe heiraten wollen, weshalb ein Verfahren zur Ehevorbereitung eingeleitet worden sei. Die Ausführungen würden zeigen, dass keine Heirat stattgefunden habe.
5.4. 5.4.1. Die Parteien reichten darüber hinaus zahlreiche weitere Stellungnahmen ein. Dies steht ihnen im Rahmen ihres konventionsrechtlichen Replikrechts grundsätzlich zu. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren jedoch nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime, wie sie in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Anwendung gelangt (Art. 255 lit. b ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Falle unechter Noven hat der Beschwerdeführer namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb er die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (BGE 143 III 42 E. 4.1). Die Novenregelung gilt insbesondere auch für die Entgegnung auf sog. Dupliknoven, d.h. neue Tatsachen oder Beweismittel, die von der beklagten Partei (erst) in der Duplik vorgetragen werden. Ist die klagende Partei zur Entgegnung der in der Duplik vorgetragenen und sich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützenden Behauptungen auf echte Noven angewiesen, dürfen diese gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Weiteres vorgebracht werden. Bei unechten Noven ist gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO hingegen erforderlich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Unter welchen Voraussetzungen unechte Noven im Anschluss an die Duplik vorgebracht werden können, ist in der Lehre im Einzelnen umstritten. Grundsätzlich ist indes davon auszugehen, dass der klagenden Partei weder möglich noch zumutbar ist, auf Vorrat in ihrer Replik sämtliche denkbaren Noven zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann. Wenn daher in der Duplik Noven vorgebracht werden, welche die Klägerin ihrerseits mit unechten Noven entkräften will, so ist insofern die Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfaltsnachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Dupliknoven für diese Noveneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die Dupliknoven das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Dupliknoven aufzufassen sind. Für die Prüfung dieses Kausalzusammenhanges ist folglich eine genaue Betrachtung der zur Diskussion stehenden neuen Tatsachen und Beweismittel unumgänglich (BGE 146 III
55 E. 2.5.2).
5.4.2. Angesichts der wiederholten Stellungnahmen und der fortlaufenden Einbringung neuer Tatsachen und Beweismittel scheinen die Parteien zu verkennen, dass auch im Verfahren nach Art. 42 ZGB die Novenschranke zu beachten ist. Soweit in den Stellungnahmen der Parteien unechte Noven vorgebracht wurden ist darauf folglich nicht einzugehen, soweit nicht begründet wurde, inwiefern diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können und dass sie ohne Verzug vorgebracht worden wären. Dies gilt auch und insbesondere für die Eingabe der Beklagten vom 25. Mai 2023, worin sie neuerdings bestreitet, dass die Heiratsurkunde Nr. aaa dem Ehepaar G. zuzuordnen sei und die Heiratsunterlagen infolge Zeitablaufs nicht mehr vorhanden sein sollen. Auf eine ausführliche Wiedergabe der weiteren Stellungnahmen wird deshalb verzichtet. Soweit überhaupt entscheidwesentlich wird auf zulässige Noven in den weiteren Erwägungen eingegangen.
5.5. 5.5.1. Gestützt auf den Antrag der Beklagten, beauftragte die Instruktionsrichterin des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Zivilkammer, mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 das DVI, Abteilung Register und Personenstand, mit einer Echtheitsüberprüfung der Eheschliessungsdokumente, namentlich auch hinsichtlich der Frage, ob betreffend die (zweite) Heiratsurkunde Nr. bbb vom 27. Februar 2020 ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung bestehe. Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 stellte das DVI dem Obergericht des Kantons Aargau den vertrauensanwaltlichen Bericht zu.
5.5.2. Im Bericht des Vertrauensanwalts (nachfolgend: Bericht) führt dieser vorab aus, dass eine rein religiöse Ehe auch in Kasachstan keine rechtlichen Konsequenzen habe (Bericht S. 4). Weiter basiere das Urteil des Gerichts des Bezirks V. des Gebiets T. vom 31. Mai 2019 nicht auf den Gesetzen der Republik Kasachstan und es bestünden begründete Zweifel an dessen Objektivität. Ein Feststellungsurteil über rechtserhebliche Tatsachen ergehe nur, wenn es für den Gesuchsteller unmöglich sei, die massgeblichen Dokumente erhältlich zu machen, die diese Tatsachen bestätigen, oder wenn es unmöglich sei, die verlorenen Dokumente wiederherzustellen. Das Urteil erwähne nichts betreffend die Eintragung der Ehe zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen am 29. Dezember 2017. Der Richter hätte die Beklagte auffordern müssen, eine Heiratsurkunde vorzuweisen und eine Anfrage an das Justizministerium der Stadt W. und das Akimat des Bezirks X. der Stadt W. senden müssen, um die Eintragung der Ehe zu bestätigen, was nicht erfolgt sei (Bericht S. 5 f.). Hinsichtlich der angeblichen IT-Störung führt der Vertrauensanwalt aus, dass nach kasachischem Recht im Falle einer Störung des Informationssystems der Dienstleister den zuständigen Mitarbeiter der lokalen Verwaltungsbehörde und das zuständige Justizdepartement benachrichtige. Die zuständigen Mitarbeiter müssten in diesem Fall Massnahmen zur Feststellung der Ursache der Störung treffen und innert einem Arbeitstag ein Protokoll über das technische Problem erstellen, welches vom Dienstleister zu unterschreiben sei. Ein solches Dokument sei dem Schreiben des Justizministeriums vom 20. Januar 2020 aber nicht angefügt worden. Auch würden Personenstandsbücher in zweifacher Kopie ausgefertigt. Urkundenbücher am Ort der erstmaligen Registrierung würden für 75 Jahre aufbewahrt und dann an das zuständige Staatsarchiv übergeben. Die Zweitausfertigung werde nach Ablauf der festgelegten Fristen vernichtet, nachdem bescheinigt sei, dass die Personenstandsurkunden im Informationssystem der Registerbehörden vorhanden seien. Die Wiederherstellung hätte auf Basis einer Anfrage an die Registerbehörde des Bezirks X. der Stadt W. erfolgen müssen, was durch die Verwaltungsbehörden des Bezirks V. und des Gebiets T., wie auch durch das kasachische Gericht, nicht gemacht worden sei (Bericht S. 7 ff.). Die zweite Heiratsurkunde Nr. bbb vom 27. Februar 2020 sei durch die Registerbehörde des Apparats des Akimats des Bezirks V. des Gebiets T. auf Basis des Entscheids des Gerichts des Bezirks V. des Gebiets T. vom 31. Mai 2022 [recte: 2019] ausgestellt worden. Die [erste] Heiratsurkunde [...] mit Registereintrag Nr. aaa sei im Namen der Registerbehörde des Apparats des Akimats des Bezirks X. der Stadt W. am 29. Dezember 2017 ausgestellt worden. Mit Schreiben vom 27. August 2022 des Apparats des Akims des Bezirks X. der Stadt W. habe es auf Anfrage vom 9. August 2022 geheissen, dass im Archiv der Registerbehörde eine Akte ("record") über die Eheschliessung nicht vorhanden sei. Es fänden sich keine Hinweise im Archiv der Registerbehörde des Akims des Bezirks X. der Stadt W. auf eine Registrierung der Eheschliessung zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten am 29. Dezember 2017 (wie etwa Gesuche inkl. der notwendigen Dokumente, eine Bestätigung über die Bezahlung der Verwaltungsgebühr, ein Ehefähigkeitszeugnis, ein Bericht über die Eheschliessung, etc.). Der Vertrauensanwalt folgert daraus, dass die zur Registrierung der Eheschliessung notwendigen Dokumente nie eingereicht worden seien (Bericht S. 9 ff., insbesondere S. 14 f.).
5.5.3. Die Beklagte rügt in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 4) vorab, dass der Vertrauensanwalt bzw. die Aufsichtsbehörde den Auftrag, d.h. die angeordnete Echtheitsüberprüfung, nicht erfüllt habe. So sei insbesondere angeordnet worden, zu prüfen, ob betreffend die Heiratsurkunde Nr. bbb ein entsprechender Registereintrag bestehe. In Anbetracht des konkreten Auftrags würden umso mehr die Fragen erstaunen, welche die Aufsichtsbehörde dem Vertrauensanwalt gestellt habe. Keine dieser Fragen ziele auf den konkreten Fall ab. Es sei nicht nachvollziehbar, warum nicht die vom Obergericht übermittelten Unterlagen überprüft worden seien.
Der Vertrauensanwalt wurde mit Verfügung vom 15. Oktober 2021 beauftragt, zu prüfen, ob die Eheschliessungsurkunden von der zuständigen Behörde und korrekt ausgestellt worden sind (Echtheitsüberprüfung). Es sei insbesondere zu prüfen, ob betreffend die Heiratsurkunde Nr. bbb ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung besteht. Für die Klärung dieser Fragen prüfte der Vertrauensanwalt das Zustandekommen der fraglichen Heiratsurkunde, was nicht zu beanstanden ist, hängt hiervon doch die Frage der "Echtheit" der Urkunde ab. Nicht zu beanstanden ist deshalb auch, dass er hierfür abklärte, weshalb es überhaupt zur Ausstellung einer zweiten Heiratsurkunde mit einer neuen Nummer (bbb) gekommen ist, hängt von der Beantwortung dieser Frage doch die Antwort auf die Frage, ob die Heiratsurkunde Nr. bbb korrekt ausgestellt worden ist, massgeblich ab. In diesem Zusammenhang ist die Klärung hinsichtlich des Grundes für die zweimalige Vergabe der Registriernummer (der ersten Heiratsurkunde) von essentieller Bedeutung. Denn sollte es die behauptete IT-Panne nicht gegeben haben, war die erste Heiratsurkunde inhaltlich falsch, da der Registereintrag Nr. aaa nachweislich einem anderen Ehepaar zuzuordnen ist (vgl. E. 6.1 nachfolgend). Sofern das Zustandekommen der zweiten Heiratsurkunde, deren Echtheit abzuklären war, mit der soeben erwähnten IT-Panne erklärt wurde, was die Beklagte tut, stünde deren Rechtmässigkeit somit bereits deshalb in Frage. Dasselbe gilt hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts V. vom 31. Mai 2019, nachdem sich die Beklagte auch auf dieses als Grundlage für den Registereintrag beruft (vgl. dazu E. 7.1 nachfolgend).
6.
6.1. Grundlage für die Eintragung der Eheschliessung zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen durch die aargauischen Registerbehörden war die Eheurkunde Nr. aaa, wonach die Ehe am 29. Dezember 2017 ins kasachische Eheregister eingetragen und gleichentags die Urkunde ausgestellt worden sei (GB 18 und 19). Gemäss dem Schreiben der Schweizer Botschaft in Astana, Kasachstan, handle es sich bei dieser Urkunde nach weiteren Abklärungen um eine Fälschung (act. 141). Der diesbezüglichen Note der Botschaft (act. 142 f.) lässt sich entnehmen:
"[…] que selon les renseignements de la Municipalité de l’Akim du district X. et du Département de Justice de la ville W. l’inscription de l’acte de mariage entre C., citoyen Suisse, né le [...] et B., citoyenne Kazakhe, née le [...] n’est pas enregistrée, l’inscription de l’acte de mariage n°aaa est enregistrée aux noms des autres citoyens."
Gemäss der Abklärung der Botschaft bei den Behörden, namentlich bei der Verwaltung im Bezirk X. der Stadt W., wo die Ehe eingetragen und folglich geschlossen worden sein soll, hat sich demnach ergeben, dass die Heirat jedenfalls im Zeitpunkt der Eintragung in der Schweiz nicht im kasachischen Register eingetragen und unter der in der Eheurkunde angegebenen Register-Nummer ein anderes Ehepaar verzeichnet war. Dies ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren unbestritten. Die Beklagte macht hingegen geltend, dass ihr und dem Verstorbenen zufolge eines IT-Fehlers eine falsche Nummer bzw. die Registernummer doppelt zugewiesen worden sei, was durch das Schreiben des Justizdepartements des Gebiets T. vom 20. Januar 2020 belegt sei. Aus der Reservekopie 2017 habe man den Eintrag wiederhergestellt und der Beklagten deshalb am 27. Februar 2020 eine neue Eheurkunde ausgestellt (Berufung Rz. 8 ff.; Berufungsbeilagen
3 und 4).
6.2. Grundsätzlich gesteht auch die Beklagte ein, dass die Urkunde vom 29. Dezember 2017 (Eheurkunde Nr. aaa) fehlerhaft und "von keiner Relevanz" sei (Eingabe vom 6. Oktober 2020 S. 10). Sie behauptet aber, dass diese Eheurkunde inhaltlich richtig, jedoch wegen einer IT-Panne mit einer falschen Heiratsnummer versehen worden sei (Berufung Ziff. 8). Die Erklärung, wonach der falsche bzw. fehlende Registereintrag auf einem IT-Fehler beruhen soll, der zur zweimaligen Vergabe einer Eheregister-Nummer unter Löschung des Eintrags der Beklagten und des Verstorbenen geführt habe, erscheint aber weder glaubhaft, noch liess sich ein solcher IT-Vorfall durch den Vertrauensanwalt bestätigen. Davon abgesehen müssten sich, wie auch die Klägerin zu Recht vorbrachte, die zur Eheschliessung eingereichten Dokumente und namentlich der von den Parteien unterzeichnete Antrag auf Eheschliessung auch bei einer IT-Panne physisch noch in den Akten oder im Archiv der Registerbehörden befinden, da diese auch in Kasachstan über mehrere Jahre aufbewahrt werden. Gemäss den Abklärungen des Vertrauensanwalts wurde von den kasachischen Behörden demgegenüber festgestellt, dass im Archiv der Behörde im Bezirk X. der Stadt W., die die erste Eheurkunde ausgestellt haben soll bzw. wo die Ehe erstmals eingetragen worden sei, eine Akte ("record") hinsichtlich der Eheschliessung betreffend den Verstorbenen und die Beklagte nicht verfügbar ist, es keinen Bericht über die Eheschliessung gibt und sich keine Hinweise im Archiv betreffend die Registrierung der Ehe zwischen dem Verstorbenen und der Beklagten am 29. Dezember 2017 finden (Bericht S. 14). Die Eheurkunde vom 29. Dezember 2017 selbst enthält neben der offenbar falschen Registrierungs-Nummer zudem weitere Auffälligkeiten, die zumindest Anlass für Zweifel an der Authentizität aufwerfen: So hält das Dokument etwa nicht fest, wann die Ehe geschlossen wurde (die entsprechende Information blieb leer). Auch handelt es sich um eine Zweitausfertigung, was seitens der Beklagten unerklärt blieb.
6.3. 6.3.1. Die Beklagte bringt in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 27 ff.) vor, dass das vom Vertrauensanwalt erhaltene Schreiben der Behörde des Bezirks X. vom 27. August 2022, wonach diese keine Kenntnis bzw. Akten über die angebliche Eheschliessung besitze, nicht zu berücksichtigen sei. Dieses sei wohl unrechtmässig erworben worden und setze sich nicht mit der Echtheit der zweiten Heiratsurkunde auseinander. Es sei unklar, ob aufgrund der IT-Panne die Dokumente allenfalls verloren gingen, nach welchen Begriffen überhaupt gesucht worden sei und ob die Unterlagen allenfalls in einem anderen Register abgelegt worden seien. In einer früheren Anfrage des Vertrauensanwalts an dasselbe Amt habe man mit Schreiben vom 18. Februar 2019 mangels Vollmacht noch keine Auskunft erteilt (Berufungsbeilage 35). Auch der Bezirk V. habe am 17. August 2022 eine Auskunft mangels Vollmacht verweigert (Beilage Nr. 12 zum Bericht). Es sei unwahrscheinlich, dass das Amt, welches 2019 noch die Auskunft verweigert habe, eine Auskunft nun doch plötzlich erteilt habe. Auch der von der Beklagten mandatierte Experte, H., komme zum Schluss, dass das Vorgehen des Vertrauensanwalts weder korrekt noch richtig sei und dieser die Unterlagen in unzulässiger Weise erlangt habe.
6.3.2. 6.3.2.1. Auf die internationale Rechtshilfe bei der Beweisaufnahme im Ausland ist das Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Ziviloder Handelssachen vom 18. März 1970 (SR 0.274.132; HBewUe70) anwendbar. Sowohl die Schweiz als auch Kasachstan sind Vertragsstaaten. In Zivilsachen kann die gerichtliche Behörde eines Vertragsstaates nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaats ersuchen, eine Beweisaufnahme vorzunehmen (Art. 1 Abs. 1 HBewUe70). Das Rechtshilfeersuchen ist an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates zu übermitteln (Art. 2 Abs. 2 HBewUe70) und hat den Anforderungen von Art. 3 und 4 HBewUe70 zu entsprechen.
6.3.2.2. Der Vertrauensanwalt agierte im Auftrag der schweizerischen Botschaft in Kasachstan, welche auf Anordnung des Obergerichts des Kantons Aargau mit der Echtheitsprüfung beauftragt wurde (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. g ZStV). Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz kann insbesondere im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 32 IPRG eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen. So kann etwa für die Überprüfung der ausländischen Eheschliessungsurkunde zwecks Eintragung in der Schweiz überprüft werden, ob vor Ort ein entsprechender Registereintrag zur Eheschliessung besteht, die Personalien übereinstimmen, die Angaben auf dem Dokument der Eintragung entsprechen, oder ob die vor Ort geltenden Bestimmungen bezüglich Eheschliessung eingehalten wurden (vgl. Weisung EAZW des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements EJPD vom 1. Februar 2020 [Stand: 30 Mai 2022], Ziff. 10.2).
Ob die Anfrage des Vertrauensanwalts an die Registerbehörde des Bezirks X. als Beweisaufnahme im Sinne des HBewUe70 zu erachten ist, ist fraglich. Jedenfalls wäre nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung der Vorschriften zur Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zur Unverwertbarkeit des Schreibens der Registerbehörde des Bezirks X. bzw. des vertrauensanwaltlichen Berichts führen würde. Selbst ein formell rechtswidrig beschafftes Beweismittel wäre nicht grundsätzlich unverwertbar (GUYAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 152 ZPO). Das HBewUe70 ist zudem primär Ausfluss bzw. Konsequenz des völkerrechtlichen Souveränitätsprinzips und soll die gegenseitige gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen gerade vereinfachen. Im Vordergrund steht nicht das Interesse der von der Beweisabnahme betroffenen Person. Die kasachische Behörde hätte die Anfrage des Vertrauensanwalts, wenn diese den Anforderungen des HBewUe70 nicht entsprochen hätte, abweisen bzw. das Ersuchen zuständigkeitshalber an die Zentrale Behörde weiterleiten können (Art. 6 HBewUe70). Beantwortet es die Anfrage aber aufforderungsgemäss, so kann nicht ohne Weiteres von einer Unverwertbarkeit der entsprechenden Auskunft gesprochen werden. Anzeichen, dass die Auskunft etwa aufgrund eines strafbaren Verhaltens des Vertrauensanwalts erwirkt wurde, sind keine ersichtlich. Solche wurden auch nicht behauptet.
6.3.2.3. Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht in die Auskunft der kasachischen Registerbehörde eingewilligt hat, ist unerheblich. Einerseits ist ohnehin davon auszugehen, dass das kasachische Recht – wie auch das Schweizer Recht (vgl. Art. 48a ff. und Art. 58 ff. ZStV) – Bestimmungen vorsieht, die eine Registerauskunft in einem Fall wie dem vorliegenden erlaubt. Abgesehen davon hat der Vertrauensanwalt zwecks Einholung von Auskünften von Behörden, Ämtern etc. ausdrücklich eine Vollmacht einer "verwandten Person" verlangt (vgl. die Eingabe des DVI vom 31. März 2022), welche ihm am 18. Mai 2022 von der Klägerin, als verwandte Person des Verstorbenen, auch erteilt wurde. Entgegen der Behauptung der Beklagten in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 28) lag somit eine Vollmacht einer von der Auskunft betroffenen Partei vor, denn die verlangten Auskünfte betrafen nicht nur sie, sondern auch den Verstorbenen. Eine durch die Beklagte erteilte Vollmacht wurde vom Vertrauensanwalt explizit nicht verlangt (vgl. hierzu wiederum die Eingabe des DVI vom 31. März 2022 sowie die instruktionsrichterliche Verfügung vom 20. Mai 2022, E. 3). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Auskunft unrechtmässig erfolgt sein soll bzw. weshalb es sehr unwahrscheinlich sein soll, dass das Amt dem Vertrauensanwalt anders als am 18. Februar 2019 nun Auskunft erteilt hat.
6.3.2.4. Zusammenfassend ist zu Lasten der Beklagten davon auszugehen, dass Hinweise auf eine Eheschliessung im Bezirk X. nicht bestehen. Bezeichnenderweise hat die Beklagte denn auch keinerlei Mühen gescheut, sich bei diversen kasachischen Ämtern sowie dem Gericht des Bezirks V. immer wieder neue Dokumente zum Nachweis der angeblichen Eheschliessung zu beschaffen, nicht hingegen bei der Behörde, vor der die Ehe geschlossen worden sein soll.
6.3.3. Soweit die Beklagte dem von der schweizerischen Botschaft mandatierten Vertrauensanwalt erneut Befangenheit vorwirft (vgl. Stellungnahme vom 3. April 2023 Rz. 6), ist sie nicht zu hören. Ein Interessenkonflikt bzw. ein Interesse des Vertrauensanwalts am Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der instruktionsrichterlichen Verfügung vom 20. Mai 2022 (E. 2) verwiesen werden. Auch die von der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 genannten Umstände, wonach der vertrauensanwaltliche Bericht in diversen Punkten die Rechtslage oder den Sachverhalt falsch wiedergebe – zum Teil unter Berufung auf Urkunden, die dem Vertrauensanwalt gar nicht vorgelegen haben – begründen nicht den Anschein von Befangenheit. Letztlich obliegen die Rechtsauslegung und die Beweiswürdigung ohnehin dem Gericht.
6.3.4. Der Einwand der Beklagten, dass unklar sei, ob aufgrund der behaupteten IT-Panne die Dokumente bei der Behörde des Bezirks X. allenfalls verloren gingen, nach welchen Begriffen überhaupt gesucht worden sei und ob die Unterlagen allenfalls in einem anderen Register abgelegt worden seien, ist als unsubstantiierte Schutzbehauptung anzusehen. Darauf ist nicht näher einzugehen.
6.4. Vor dem Hintergrund, dass die angeblich die Ehe vollziehende Behörde im Bezirk X. der Stadt W. keine Kenntnis über eine Eheschliessung besitzt bzw. vor Ort keinerlei (auch physische) Dokumentation vorhanden ist, die die ursprüngliche Eheschliessung oder die Ausstellung der Heiratsurkunde vom 29. Dezember 2017 belegen würden, die Ehe im Zeitpunkt der Eintragung im schweizerischen Register unbestrittenerweise nicht im kasachischen Eheregister eingetragen war und die Eheurkunde vom 29. Dezember 2017 zumindest fehlerhaft und unvollständig war – soweit es sich nicht, wie von der Schweizer Botschaft behauptet, in der Tat um eine Fälschung handelt – erfolgte die Eintragung der Eheschliessung durch die aargauischen Registerbehörden zumindest in Unkenntnis wesentlicher Tatsachen, wenn nicht gar unter Irreführung, womit das formell unkorrekte Zustandekommen des Eintrags im schweizerischen Personenstandsregister ausser Frage steht. Der vorinstanzliche Entscheid ist insofern nicht zu beanstanden.
7.
7.1. In der Berufung wird ausgeführt, dass nach Feststellung des Umstandes, dass unter der Heiratsnummer aaa ein anderes Paar registriert sei, sich die Beklagte mit ihrem Antrag vom 6. November 2019 an das Justizdepartement des Gebiets T. des Justizministeriums von Kasachstan gewendet habe. Dieses habe den Fehler auf einen IT-Fehler zurückgeführt und den Eintrag aus der Datensicherungskopie wiederhergestellt (Berufung Rz. 8; Berufungsbeilage 3). Am 27. Februar 2020 sei der Beklagten dann die neue Eheurkunde ausgestellt worden (Berufung Rz. 9; Berufungsbeilage 4). Andernorts führt die Beklagte aus, dass aufgrund der Behauptung der Klägerin, dass keine Ehe geschlossen worden sei, die Beklagte die Ehe gerichtlich habe feststellen lassen. Das kasachische Gericht habe mit Entscheid vom 31. Mai 2019 die Eheschliessung festgestellt (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 6).
Zu klären bleibt somit, wie es sich mit der neuen, am 27. Februar 2020 ausgestellten Eheurkunde (Berufungsbeilage 4) und dem kasachischen Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 (Berufungsbeilage 6) verhält, welche die Beklagte erst nach der Eintragung im schweizerischen Zivilstandsregister im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erhältlich gemacht hat. Kann die Beklagte beweisen, dass dieser (neuen) Eheurkunde ein gültiger Registereintrag zugrunde liegt, welcher voraussetzt, dass die vor Ort geltenden Bestimmungen bezüglich Eheschliessung eingehalten worden sind, wäre der hiesige Registereintrag im Ergebnis korrekt, die Klage folglich abzuweisen (vgl. 4.2.2 hievor a.E.)
7.2. 7.2.1. Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist, und kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt (Art. 25 IPRG). Vorbehalten bleiben namentlich Entscheidungen, deren Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wären (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst die Anerkennung eines ausländischen Entscheids dann gegen den schweizerischen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden (BGE 131 III 182 E. 4.1).
Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt (Art. 45 Abs. 1 IPRG). Sie wird nicht anerkannt, wenn einer der beiden Eheleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will oder wenn die Eheschliessung nicht dem freien Willen der Verlobten entsprach (Merkblatt über die Eheschliessung im Ausland Nr. 150.2 des Bundesamts für Justiz BJ, Ziff. 7). Es entspricht mit anderen Worten dem schweizerischen Ordre public, dass die Eheschliessung auf dem freien (und damit überhaupt vorhandenen) Willen beider Ehegatten beruht (vgl. auch BODENSCHATZ, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.]: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 23 f. zu Art. 45 IPRG). Sind die Umstände der Eheschliessung und der Wille eines Ehegatten nicht zuverlässig geklärt, darf eine Anerkennung aus Gründen des schweizerischen Ordre public nicht ausgesprochen werden. Dass eine Eheschliessung im Ausland registriert wurde und gültig ist, schliesst nicht aus, dass der Eheschliessung aus Gründen des schweizerischen Ordre public die Anerkennung versagt wird (so betreffend Eheauflösung BGE 122 III 344 E. 4).
7.2.2. Das Urteil des Gerichts des Bezirks V. vom 31. Mai 2019 schweigt sich über die Umstände, die eine gerichtliche Feststellung der Eheschliessung hätten notwendig machen sollen, weitestgehend aus. Namentlich wird eine angebliche IT-Panne mit keinem Wort erwähnt. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Beklagte, als sie auf das Amt gekommen sei, um die Bestätigung über ihren Zivilstand zu bekommen, erfahren habe, dass die Eheschliessung in Kasachstan aus unbekannten Gründen "nicht ordnungsgemäss" erledigt worden sei. Unklar bleibt, an welches Amt sich die Beklagte gewendet haben soll und weshalb die Eheschliessung nicht ordnungsgemäss erledigt worden sein soll. Das Gericht stellte ohne nachvollziehbare Begründung fest, dass die Beklagte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, die Eheschliessung nachzuweisen, als durch gerichtliche Feststellung. Es finden sich auch keinerlei Ausführungen im Urteil, dass irgendwelche Abklärungen dazu getroffen worden wären, ob die Ehe im Bezirk X. tatsächlich geschlossen wurde und weshalb dort keine Daten und Akten, die die Eheschliessung nachweisen würden, vorhanden gewesen sein sollen. Das Gericht stellte im Wesentlichen aufgrund der Aussagen der Beklagten und zweier Zeugen sowie diverser Fotos und Videos fest, die Beklagte und der Verstorbene hätten in "tatsächlichen Ehebeziehungen" gestanden. So hätten die Beklagte und der Verstorbene etwa gemeinsame Reisen unternommen, der Verstorbene habe die Familie der Beklagten kennengelernt, sie hätten wie eine Familie gelebt, einen gemeinsamen Haushalt und Familiengeschäfte geführt und gemeinsam die Eheschliessung in der Schweiz vorbereitet.
7.2.3. Die Ausführungen der Beklagten (E. 7.1 hievor) bzw. der kasachischen Behörden und des Gerichts erweisen sich als widersprüchlich. Einerseits wird im eingereichten Schreiben des Justizdepartements des Gebiets T. vom 20. Januar 2020 (Berufungsbeilage 3) ausgeführt, dass ein IT-Fehler vorgelegen habe und man den Eintrag aus der Sicherungskopie aus dem Jahre 2017 wiederhergestellt habe. Dies impliziert, dass es möglich gewesen ist, den Akt der Eheschliessung nachzuvollziehen. Insofern wäre das Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 gar nicht nötig gewesen bzw. wäre diesem die Grundlage entzogen (E. 5.5.2 hievor). Im Urteil des kasachischen Gerichts wurde demgegenüber erwogen, dass die Beklagte gerade keine Möglichkeit gehabt hätte, die Eheschliessung nachzuweisen. Das Urteil des kasachischen Gerichts vom 31. Mai 2019 wird im Schreiben des Justizdepartements vom 20. Januar 2020 bezeichnenderweise auch nicht erwähnt.
Die Registerbehörde des Bezirks V., die den Eintrag wiederhergestellt haben soll, hat mit Schreiben vom 5. September 2022 gegenüber dem Vertrauensanwalt demgegenüber ausgeführt, dass die Registrierung der Eheschliessung auf Basis eines Gerichtsurteils gemäss Art. 184 des kasachischen Gesetzes über die Ehe und die Familie wiederhergestellt worden sei (Bericht S. 13). Es ist nicht nachvollziehbar, wozu sich die Beklagte mit Antrag vom 6. November 2019 – mithin ein halbes Jahr nach dem Gerichtsurteil – "zwecks Wiederherstellung" an das Justizministerium wandte, wenn sie bereits über das Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 verfügte und allein damit die Eintragung im Eheregister bei einer kasachischen Registerbehörde hätte verlangen können. Umgekehrt ist, wie bereits erwähnt, auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte überhaupt einen Gerichtsentscheid hätte erwirken sollen, wenn sie den Verstorbenen denn tatsächlich rechtmässig am 29. Dezember 2017 in Kasachstan geheiratet hätte und die Registrierung der Ehe einzig wegen der IT-Panne fehlerhaft war. Hierzu führte sie in der Berufung (Rz. 11) aus, dass sie bereits am 1. Mai 2016 nach islamischen Recht geheiratet hätten. Aufgrund der Behauptung der Klägerin, es sei gar keine Ehe geschlossen worden, habe sie die Ehe gerichtlich feststellen lassen. Wozu dies aber hätte notwendig sein sollen, wenn sie den Verstorbenen bereits am 29. Dezember 2017 zivilrechtlich geehelicht hätte, erschliesst sich nicht.
Auffällig und unstimmig ist weiter, dass das Justizministerium im Zeitpunkt des Schreibens am 20. Januar 2020 offenbar bereits Kenntnis der neuen Registernummer hatte. Die Eintragung im kasachischen Eheregister dürfte aber frühestens am 27. Februar 2020 erfolgt sein (Berufungsbeilage 4).
7.2.4. Die Umstände bzw. die Gründe, die zur "Wiederherstellung" der Eintragung der Eheschliessung im kasachischen Register geführt haben, bleiben damit
schleierhaft. Wäre tatsächlich eine Eheschliessung beantragt und vollzogen worden und wäre der falsche bzw. fehlende Registereintrag lediglich auf eine IT-Panne zurückzuführen gewesen, müssten sich entsprechende Akten aber im Archiv der Registerbehörde in X. befinden. Es erschliesst sich auch nicht, weshalb die neue Eheurkunde nicht von der Behörde im Bezirk X., sondern von einer anderen Behörde im Bezirk V. ausgestellt wurde. Auch in Kasachstan ist die Eheschliessung ein formeller Prozess und es sind zahlreiche Dokumente und Erklärungen, allen voran auch ein von den Ehegatten unterzeichnetes Gesuch um Eheschliessung, einzureichen bzw. abzugeben (vgl. Bericht S. 9 ff.). Es ist deshalb unerklärlich, weshalb die Dokumentation nicht mehr bei der Registerbehörde des Bezirks X. vorhanden sein soll und offenkundig weder das kasachische Gericht, noch die Registerbehörden im Bezirk V., die den Eintrag "wiederhergestellt" haben, bei den Behörden in X. Abklärungen vorgenommen haben. In dieser Hinsicht ist auch auf Art. 184 Abs. 4 des kasachischen Gesetzes über die Ehe und die Familie zu verweisen, der vorsieht, dass ein Registerverlust vom Archiv für Personenstandsregister an dem Ort, an dem sich das verlorene Register befand, zu bestätigen ist (vgl. auch Bericht des Vertrauensanwalts, S. 13). Dass eine solche Bestätigung erfolgt wäre, ist jedoch wie erwähnt nicht ersichtlich.
Soweit die Beklagte in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Ziff. 5) vorbringt, dass mit dem Schreiben vom 5. September 2022 bestätigt wird, dass die Eintragung der Ehe im kasachischen Register zu finden und korrekt sei, trifft dies nur teilweise und höchstens insoweit zu, als die Eintragung zwischenzeitlich wohl tatsächlich im Register zu finden ist. Eine diesem Eintrag auf dem Willen des Verstorbenen zugrundeliegende Eheschliessung (E. 7.2.1 hievor) ist aber nach dem Gesagten weiterhin nicht nachgewiesen.
7.2.5. Weiter weisen diverse Umstände im vorliegenden Fall darauf hin, dass nie eine Eheschliessung stattgefunden hat. Einerseits wurde offenbar eine Eheschliessung in der Schweiz angestrebt, eine solche hat aber nie stattgefunden. Der Klägerin ist beizupflichten, dass das in der Schweiz eingeleitete – und auch nach der angeblichen Heirat in Kasachstan im Dezember 2017 weiterhin verfolgte – Ehevorbereitungsverfahren gegen eine Eheschliessung in Kasachstan spricht. Wenn auch weder die Beklagte noch der Verstorbene Juristen waren und ihnen der konkrete Mechanismus der Anerkennung einer ausländischen Ehe allenfalls nicht bewusst gewesen sein mag, erscheint es naheliegend, dass die Tatsache, dass sie am 29. Dezember 2017 bereits in Kasachstan zivilrechtlich geheiratet haben sollen, gegenüber den schweizerischen Behörden im Rahmen des Ehevorbereitungs- bzw. Einreiseverfahrens irgendwann zur Sprache gekommen wäre. Gerade juristische Laien dürften grundsätzlich davon ausgehen, dass sie auch dann als verheiratet gelten, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Eine Eheschliessung wurde aber erstmals am 11. Oktober 2018, d.h. erst […] Tage nach dem Tod des Verstorbenen, vor dem Standesamt S. durch die Beklagte geltend gemacht (GB 15). Bezeichnenderweise wurde damals denn auch nicht die angebliche zivile Trauung vom 29. Dezember 2017, sondern eine angebliche islamische Trauung vom Mai 2016 erwähnt. Eine islamische Ehe entfaltet unbestrittener Weise aber auch nach kasachischem Recht keine Rechtswirkungen. Dies dürfte auch der Beklagten bewusst gewesen sein. In einer Anfrage der Beklagten vom 14. Februar 2018 an die Botschaft in Astana, Kasachstan, erkundigte sie sich denn auch noch um weitere Informationen zum Eheschliessungsprozess in der Schweiz sowie zum Ablauf, wenn sie sich entscheiden würden, eine Eheschliessung in Kasachstan zu melden (GB 8).
Auch die von der Klägerin eingereichten "WhatsApp"-Konversationen zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen im Frühjahr 2018 lassen darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine Heirat stattgefunden hat – weder in der Schweiz, noch in Kasachstan. Andernfalls erschiene unverständlich, weshalb die Beklagte den Verstorbenen darin etwa am 6. April 2018 fragte, was es für einen Unterschied für ihn mache, ob sie verheiratet seien oder nicht, und dass sie nicht an seinem Geld interessiert sei (vgl. GB 24 f.; vorstehend E. 5.3.3). Auch die diversen von der Beklagten eingereichten Fotos beweisen, wenn überhaupt, bloss, dass sie und der Verstorbene am 29. Dezember 2017 zusammen in Kasachstan waren, nicht aber, dass eine Hochzeit stattgefunden hätte. Dass anscheinend keinerlei Fotos oder sonstige Nachweise existieren, die eine Hochzeitsfeier oder eine standesamtliche Trauung belegen, erscheint äusserst auffällig. Zumindest wäre zu erwarten, dass die Planung und Durchführung der angeblichen Eheschliessung zwischen der Beklagten und dem Verstorbenen in Kasachstan in irgendeiner nachweisbaren Form zur Sprache gekommen wäre, zumal auch in Kasachstan eine Eheschliessung keine formlose Angelegenheit ist und diverse Urkunden und Erklärungen beizubringen sind, die angeblichen Eheleute in verschiedenen Ländern wohnten und offenkundig regelmässig über "WhatsApp" korrespondierten. Zwar scheint etwa der Einwand der Beklagten, dass ein Ehefähigkeitszeugnis nach kasachischem Recht nicht zwingend notwendig sei (Stellungnahme vom 3. April 2023 Rz. 24), zutreffend. Indes scheint die Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses auch in Kasachstan dem Normalfall zu entsprechen (vgl. Bericht S. 10 f.). Ein solches wurde für den Verstorbenen in der Schweiz aber unbestrittenermassen nie beantragt.
7.3. Insgesamt sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass nie mit Willen des Verstorbenen in Kasachstan eine Ehe mit der Beklagten geschlossen wurde. Das kasachische Feststellungsurteil vom 31. Mai 2019 scheint vielmehr aus den Umständen der gelebten Verhältnisse darauf zu schliessen, dass am 29. Dezember 2017 eine Ehe geschlossen worden sein musste. Dies erscheint stossend, zumal im Urteil keine nachvollziehbaren Gründe genannt werden, weshalb der Nachweis der Eheschliessung nicht auf anderem Wege als mittels Feststellungsurteil hätte erbracht werden können. Dies umso mehr, als auch in Kasachstan die Eheschliessung ein formeller Prozess ist, der die Einreichung diverser Unterlagen voraussetzt, namentlich eines von beiden Eheleuten unterzeichneten Antrags auf Eheschliessung. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch mit keinem Wort, dass irgendwelche Abklärungen bei der Registerbehörde des Bezirks X. angestellt worden wären, wo die Eheschliessung vom 29. Dezember 2017 angeblich stattgefunden haben soll und wo sich folglich die Akten der Eheschliessung befinden müssten. Gemäss Auskunft ebendieser Behörde sind keinerlei Hinweise auf eine Eheschliessung vorhanden. Auch ein Hinweis auf die angebliche IT-Panne fehlt. Entgegen der Behauptung der Beklagten in der Stellungnahme vom 3. April 2023 (Rz. 13) kann daher keineswegs darauf geschlossen werden, dass sich das Gericht mit der Heiratsurkunde auseinandergesetzt hat, denn hätte es das getan, hätte es sich zwangsläufig mit deren Entstehung, welche, wie vorstehend dargelegt, zahlreiche Fragen aufwirft, beschäftigt.
Damit ist ein offensichtlicher Widerspruch des kasachischen Urteils vom 31. Mai 2019 und der eventuell – es lässt sich gestützt auf die Ausführungen der Beklagten nicht abschliessend beurteilen, ob der Registereintrag auf dem Urteil oder einer ordnungsgemässen zivilrechtlichen Trauung im Bezirk X. beruht (E. 7.1 und 7.2.3 hievor) – darauf basierenden Eheurkunde vom 27. Februar 2020 zum schweizerischen Ordre public zu bejahen. Die Umstände, wie es zum angeblichen Eintrag in das Heiratsregister mit der Nummer bbb gekommen ist, bleiben im Dunkeln. Damit ist der Nachweis, dass diese Urkunde korrekt ausgestellt wurde, nicht erbracht, was zulasten der Beklagten geht (E. 4.2.2 hievor) und zur Folge hat, dass die im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragene Heirat auf keiner Grundlage beruht. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich auch unter Berücksichtigung der Heiratsurkunde mit der Nummer bbb und des kasachischen Feststellungsurteils vom 31. Mai 2019 als richtig. Die Berufung ist abzuweisen.
8.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 stellte die Klägerin das Gesuch, dass dem Vertrauensanwalt mitzuteilen sei, dass die von ihr auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellte Vollmacht vom 18. Mai 2022 per sofort zu widerrufen sei. Sie begründet dies damit, dass die Gültigkeit der Vollmacht für eine Dauer von fünf Jahren vorgesehen sei. Nachdem die Recherchen nun beendet worden seien, sei auch die Vollmachtserteilung der guten Ordnung halber formal ordnungsgemäss zu beenden.
Zwar wurde die Klägerin gerichtlich zur Vollmachtserteilung aufgefordert. Dies ändert aber nichts daran, dass sie die Vollmacht erteilt hat, weshalb
auch ein Widerruf der Vollmacht durch sie erfolgen muss und das Gericht nicht an ihrer Stelle handeln kann.
9.
9.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten setzen sich vorliegend aus der Entscheidgebühr, den Kosten der Beweisführung und den Kosten für die Übersetzung zusammen (vgl. Art. 95 Abs. 2 ZPO). Da sich das Verfahren zufolge der wiederholten, zum Teil ausschweifenden Stellungnahmen der Parteien und den zahlreichen Akten als überdurchschnittlich langwierig und aufwendig erwiesen hat, ist die Entscheidgebühr ermessensweise auf Fr. 6'000.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Hinzu kommen Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 4'027.55 sowie Kosten der Beweisführung für den vertrauensanwaltlichen Bericht in Höhe von Fr. 6'376.75. Die Gerichtskosten betragen demnach gesamthaft Fr. 16'404.30. Sie sind mit den von der Beklagten geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 10'400.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat die Differenz von Fr. 6'004.30 an die Obergerichtskasse zu bezahlen.
9.2. Die Beklagte hat der Klägerin ausserdem eine Parteientschädigung zu bezahlen. In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, bemisst sich die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles und beträgt zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'470.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT).
Wie vorstehend erwähnt, gestaltete sich das Verfahren als äusserst umfangreich. Der dem klägerischen Anwalt mutmasslich hohe entstandene Aufwand ist aber nicht zuletzt den zahlreichen unaufgeforderten Stellungnahmen, die zu einem grossen Teil bloss das bereits Gesagte wiederholten und der Einreichung nicht entscheidrelevanter und/oder unzulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel seitens beider Parteien geschuldet (vgl. vorstehend E. 5.4). Die klägerische Seite allein hat ca. ein Dutzend Eingaben eingereicht, was namentlich angesichts der summarischen Natur des Verfahrens den Umfang, der vernünftigerweise erwartet werden darf, deutlich übersteigt. Den Parteien steht es zwar frei, im Rahmen ihres Replikrechts zu sämtlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Unnötige Eingaben werden jedoch nicht entschädigt (§ 6 Abs. 3 AnwT). Dem Umstand, dass der klägerische Anwalt die zahlreichen Verfügungen sowie die beklagtischen Eingaben und Beweismittel zumindest studieren musste, ist jedoch Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe, sondern lediglich die Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister Streitgegenstand war. Einem Entscheid im Bereinigungsverfahren nach Art. 42 ZGB kommt keine materiellrechtliche Wirkung zu. Insofern ist der Fall von eher untergeordneter Bedeutung. Auf das Entscheidwesentliche reduziert erscheint der Fall trotz des internationalen Bezugs auch nicht ausserordentlich komplex, zumal sich eine Abklärung durch das DVI bzw. der Beizug des kasachischen Vertrauensanwalts zwecks Erörterung der Sachlage relativ zeitnah abzeichnete.
In Würdigung dieser Umstände ist die Grundentschädigung ermessensweise auf Fr. 8'000.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT, davon 100% [§ 3 Abs. 2 AnwT])]. Für die aufforderungsgemäss erfolgten Stellungnahmen vom 6. September 2021 betreffend Anordnung der Echtheitsüberprüfung sowie vom 17. Februar 2023 betreffend den vertrauensanwaltlichen Bericht wird die Grundentschädigung um insgesamt 25 % erhöht, d.h. auf Fr. 10'000.00 (§ 6 Abs. 3 AnwT). Für die übrigen Eingaben wird kein Zuschlag gewährt. Unter Berücksichtigung eines Abzugs für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) von praxisgemäss 20 %, den in den Akontorechnungen aufgeführten Spesen von ca. Fr. 1’500.00 (Beilagen 1-3 zur Eingabe der Klägerin vom 17. Februar 2023), welche angesichts der zahlreichen Dokumente und den damit für Kopien verbundenen Kosten nicht in Zweifel zu ziehen sind, und 7,7 % Mehrwertsteuer ist die Entschädigung somit richterlich auf gerundet Fr. 10’230.00 festzusetzen.
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 16'404.30 (inkl. Übersetzungs- und Beweisführungskosten) werden der Beklagten auferlegt und mit den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen in Höhe von insgesamt Fr. 10'400.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Obergerichtskasse den Restbetrag von Fr. 6'004.30 zu überweisen.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10’230.00 zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 28. Juni 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser