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Entscheid

ZSU.2021.164

ZSU.2021.164 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-05-06

6. Mai 2022Deutsch24 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.164 (MI.2021.49) Art. 46 Entscheid vom 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann Kläger A._____, [...] vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, R...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2021.164 (MI.2021.49) Art. 46

Entscheid vom 6. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Ackermann

Kläger A._____, [...] vertreten durch M.A. HSG in Law Andreas Wagner, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden

Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Roger Huber, Rechtsanwalt, Haselstrasse 33, 5400 Baden

Gegenstand Ausstandsbegehren gegen Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger stellte mit Eingabe vom 11. Februar 2021 (Eingang 16. März 2021) bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden ein Schlichtungsgesuch für Wohn- und Geschäftsräume nach Art. 202 ZPO.

1.2. Mit Eingabe vom 15. April 2021 (Eingang 21. April 2021) beantragte der Kläger neben weiteren Anträgen im Zusammenhang mit der Durchführung der Schlichtungsverhandlung sinngemäss den Ausstand von Chérinne Derbala, der Präsidentin der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden.

1.3. Mit Schreiben vom 22. April 2021 nahm die Präsidentin Derbala zum Ausstandsbegehren sowie zu den weiteren Anträgen des Klägers Stellung und forderte diesen auf, ihr innert sieben Tagen mitzuteilen, ob ein Ausstandsverfahren eingeleitet werden solle. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass die Angelegenheit diesbezüglich erledigt sei und die Schlichtungsverhandlung mit der vorgesehenen Besetzung durchgeführt werden könne.

1.4. Mit Eingabe vom 29. April 2021 ersuchte der Kläger (Vertreter) um Zuständigkeit von Monica Garcia-Nicoruc, der zweiten Präsidentin der Schlich-tungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden, für sein Verfahren. Zudem ersuchte er um Durchführung des Verfahrens an einem anderen Ort, z.B. in Brugg, auch wenn die Zuständigkeit formell im Bezirk Baden bleibe.

1.5. Mit Eingabe vom 27. April 2021 (persönlich überbracht am 3. Mai 2021) nahm der Kläger zum Schreiben der Präsidentin Derbala vom 22. April 2021 Stellung.

1.6. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 beantragte der Kläger (Vertreter), es sei das gesamte Schlichtungsverfahren infolge des geltend gemachten Anscheins der Befangenheit beider Präsidentinnen und aller Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden an die Schlichtungsbehörde eines anderen Bezirks des Kantons zur Erledigung zu übertragen, z.B. an diejenige des Bezirks Brugg, Zurzach oder Aarau.

1.7. Mit Telefonanruf vom 10. Mai 2021 besprach die Präsidentin Derbala mit dem Kläger (Vertreter) die von ihm geltend gemachten Anträge im Zusammenhang mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens im Hinblick darauf, dieses wie geplant in Baden und mit ihr als Präsidentin durchführen zu können.

1.8. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 erklärte der Kläger (Vertreter), er halte an seinem Ausstandsbegehren betreffend beide Präsidentinnen und alle Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden fest und ersuchte gleichzeitig um Aufhebung der Vorladung zum Schlichtungstermin vom 20. Mai 2021 sowie um Entscheid über das Ausstandsbegehren vor der Ansetzung eines neuen Termins.

1.9. Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 sagte die Präsidentin Derbala die Schlich-tungsverhandlung vom 20. Mai 2021 ab und sistierte das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren.

1.10. Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 überwies die Präsidentin Derbala das Ausstandsbegehren an die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden zum Entscheid und hielt gleichzeitig fest, dass das Ausstandsbegehren jeglicher Grundlage entbehre.

1.11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 (Eingang 20. Juli 2021) nahm der Kläger (Vertreter) zur Eingabe der Präsidentin Derbala vor dem Bezirksgericht Baden Stellung.

1.12. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.

1.13. Der Kläger reichte am 17. Juli 2021 (Eingang 21. Juli 2021) eine weitere Eingabe ein.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 26. Juli 2021:

" 1. Auf das Ausstandsbegehren des Klägers gegen beide Präsidentinnen sowie sämtliche Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten gesprochen."

3.

3.1. Der Kläger (Vertreter) erhob gegen diesen ihm am 29. Juli 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 9. August 2021 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.

2.

Es sei Rechtsspruch Ziff. 1 des Entscheid des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, MI.2021.49 vom 26. Juli 2021 aufzuheben und die Sache sei an das Bezirksgericht Baden, Präsidium Zivilgericht, zurückzuweisen zu neuem Entscheid in der Sache im Sinne der Erwägungen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST).

4.

Im Verfahren: Es seien die vollständigen Akten der Vorinstanz zu edieren.

5.

Im Verfahren: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwalt Andreas Wagner, Baden, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.

Im Verfahren: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen."

3.2. Mit Eingabe datiert vom 31. August 2021 (Postaufgabe 7. September 2021) reichte der Kläger weitere Anmerkungen zum angefochtenen Entscheid zu den Akten.

3.3. Mit Eingabe datiert vom 2. September 2021 (Postaufgabe 22. September 2021) reichte der Kläger eine weitere Stellungnahme zu den Akten.

3.4. Mit Eingabe datiert vom 8. Dezember 2021 (Postaufgabe 9. Dezember 2021) reichte der Kläger ein an die Staatsanwaltschaft Baden gerichtetes Schreiben zu den Akten.

3.5. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit sind die vom Kläger mit Eingabe datiert vom 2. September 2021 im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Präsidentin Derbala und die Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr (Vorinstanz) vorliegend unbeachtlich.

Der Entscheid über ein Ausstandsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Insoweit sind die vom Kläger mit Eingabe datiert vom 2. September 2021 im Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen in Bezug auf die Präsidentin Derbala und die Gerichtspräsidentin Gabriella Fehr (Vorinstanz) vorliegend unbeachtlich.

2.

Die Vorinstanz begründet ihr Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass das Ausstandsgesuch des Klägers völlig haltlos sei. Dies ergebe sich schon aufgrund der Tatsache, dass der Kläger der Präsidentin Derbala unterstelle, sie sei gewalttätig und schlage Personen. Diese Aussage stütze er auf eine Bemerkung eines Anwalts "Herr Dr. C.", welcher an einer Sitzung gesagt haben soll, dass Präsidentin Derbala dem Kläger "einen auf den Deckel" hauen würde. Aus der eingereichten Zusammenfassung dieser Sitzung gehe jedoch hervor, dass der Kläger selbst der Ansicht sei, diese Bemerkung sei unangebracht und er gehe davon aus, dass Präsidentin Derbala sicherlich niemanden schlage oder züchtige (Eingabe des Klägers vom 20. April 2021). Indem der Kläger sich nun dennoch auf den Standpunkt stelle, Präsidentin Derbala sei gewalttätig und schlage Personen, handle er widersprüchlich und zeige damit selbst auf, dass es sich dabei um eine haltlose Unterstellung handle. Ohnehin habe der Kläger wissen müssen, dass mit "einen auf den Deckel hauen" nicht ein tatsächlicher physischer Übergriff gemeint sei, sondern es sich vielmehr um eine Redewendung handle.

Sodann habe der Kläger im Zusammenhang mit der Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine Reihe von Forderungen gestellt, welche er in

der Eingabe vom 20. April 2021 als "Informationen" bezeichnet habe. Dass ein Nichtnachkommen dieser Forderungen, z.B. die Rückvergütung aller Auslagen, das Anwaltshonorar, ein Miet-Rollstuhl etc., keinen Ausstandsgrund darstelle, verstehe sich von selbst, weshalb ein Ausstandsgesuch, welches sich auf solche Umstände stütze, als völlig haltlos zu betrachten sei.

Am 3. Mai 2021 sei es zu einem Vorfall zwischen dem Kläger sowie Präsidentin Garcia-Nicoruc und weiteren Gerichtsmitarbeiterinnen gekommen. Offenbar habe der Kläger der Schlichtungsbehörde persönlich ein Schreiben übergeben wollen, sei jedoch aufgrund eines Defekts am Rollstuhllift nicht an den sich im Gebäude der Schlichtungsbehörde befindenden Schalter gelangt. Dass der Rollstuhllift an diesem Tag nicht funktioniert habe, sei ungünstig. Daraus lasse sich aber kein Ausstandsgrund ableiten, zumal Präsidentin Garcia-Nicoruc dem Kläger offeriert habe, das Couvert entgegenzunehmen und ihm eine Empfangsbestätigung auszustellen, so dass ihm durch den defekten Rollstuhllift keine rechtlichen Nachteile im Schlich-tungsverfahren erwachsen würden. Dies habe der Kläger nicht akzeptiert und habe verlangt bzw. vorgeschlagen, dass Präsidentin Garcia-Nicoruc 3-

4 starke Männer aufbiete, welche ihn samt Rollstuhl die Treppe hinaufheben würden. Dies zeige die Erwartungshaltung des Klägers gegenüber den Gerichtsbehörden bzw. Gerichtspersonen, deren Nichterfüllung kein Ausstandsbegehren rechtfertigten.

Der Kläger habe mit Eingabe vom 17. Mai 2021 bemängelt, dass die Schlichtungsbehörde es versäumt habe, eine Zusicherung abzugeben, dass ein Invalidenparkplatz für die geplante Schlichtungsverhandlung zur Verfügung stehen werde. Selbst wenn die Schlichtungsbehörde dadurch oder aufgrund des Vorfalles mit dem Rollstuhllift gegen das Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) verstossen haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb dies den Anschein einer Befangenheit erwecken sollte. Es könne deshalb offenbleiben, ob allfällige Ansprüche des Klägers gemäss BehiG bestünden und gegebenenfalls verletzt worden seien, da dies nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens bilde, sondern gemeinhin ein Vorgehen nach Art. 7 ff. BehiG erfordere. Die Schlichtungsbehörde verfüge über keinen Parkplatz, auch nicht über einen Invalidenparkplatz. Doch habe Präsidentin Derbala dem Kläger angeboten, für einen Parkplatz in der Nähe der Schlichtungsbehörde besorgt zu sein. Erneut zeige der Kläger eine praxisfremde Erwartungshaltung, deren Nichterfüllung keineswegs ein Ausstandsbegehren rechtfertige. Ohnehin seien in keinerlei Hinsicht Rechtsansprüche ersichtlich, welche Behörden verpflichten würden, einen (Invaliden-)Parkplatz für eine Partei zu reservieren.

Sodann mache der Kläger geltend, dass eine Befangenheit (oder zumindest deren Anschein) insoweit gegeben sei, als die Präsidentinnen und die Schlichterinnen und Schlichter ganz allgemein zu enge Beziehungen mit

der B. (Beklagten) hätten bzw. mit dieser "unter einem Dach stecken" würden. Es handle sich auch dabei um eine haltlose Behauptung, wofür sich keinerlei Hinweise finden liessen und welche vom Kläger auch nicht nur ansatzweise erläutert werde. Auch diesbezüglich bestünden keinerlei Anhaltspunkte einer Befangenheit.

Der Kläger habe weiter gewünscht, dass sich die Schlichtungsbehörde auf seine Augenhöhe als invalide Person begebe und habe in diesem Zusammenhang mehrere Anpassungen in der Verhandlungsausgestaltung des Schlichtungsverfahrens gefordert. Insbesondere habe er gefordert, dass eine Person anwesend sei, welche sich mit der Situation von Invaliden in der Schweiz aus eigener Erfahrung möglichst gut auskenne, bzw. dass unter den Schlichtern diejenigen Personen ausgewählt würden, welche die meisten eigenen Kenntnisse und Erfahrungen von der Situation von Invaliden hätten. Es bestehe kein Anspruch einer Partei, dahingehend auf die Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde Einfluss zu nehmen. Auch wenn richtig sei, dass es im betreffenden Mietschlichtungsverfahren um behindertenrechtliche Anliegen gehe, rechtfertige es sich nicht, aufgrund der Abweisung des Wunsches über eine bestimmte Zusammensetzung der Schlichtungsbehörde den vorgesehenen Schlichtungspersonen eine negative Haltung gegenüber invaliden Personen zu unterstellen. Inwiefern die (gesamte) Schlichtungsbehörde deshalb in den Ausstand zu treten habe, sei nicht ersichtlich.

Das Ausstandsgesuch genüge im Übrigen auch den weiteren Anforderungen nicht und wäre auch deshalb zurück- bzw. abzuweisen gewesen, da das Ablehnungsbegehren ohne gesonderte Darlegung der Ausstandsgründe gegenüber den – neben Präsidentin Derbala – restlichen Schlich-tungspersonen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig sei. Schliesslich gründe das Ausstandsgesuch lediglich auf subjektiven Empfindungen des Klägers und wäre auch deshalb abzuweisen gewesen.

3.

Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Recht verletzt, indem sie die Stellungnahme des Klägers vom 17. Juli 2021 als verspätet qualifiziert und nicht hinreichend berücksichtigt habe. Die rechtlichen Voraussetzungen dafür, dass eine nicht erstreckbare gerichtliche Frist gesetzt worden sei, seien nicht gegeben gewesen. Wenn das Gericht eine nicht erstreckbare Frist setze, werde die Möglichkeit einer Fristerstreckung von vornherein verunmöglicht. Dies widerspreche nicht nur Art. 144 Abs. 2 ZPO, sondern auch dem Anspruch auf ein faires Verfahren, was im Ergebnis einer Rechtsverweigerung gleichkomme (Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV). Hinzu komme, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli 2021 nicht mit einer Belehrung über die Säumnisfolgen verbunden gewesen sei. Praxisgemäss sei es nicht zulässig, in einem solchen Fall spätere Eingaben nicht zu berücksichtigen.

Weiter habe die Vorinstanz zwar festgestellt, dass der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung im Schlichtungsverfahren eingereicht habe, habe aber nicht darüber entschieden, inwiefern für die Bemühungen des Rechtsvertreters betreffend das Ausstandsbegehren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Es widerspreche dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich des Ausstands nicht entschieden werde, obwohl für das gesamte Verfahren ein entsprechendes Gesuch gestellt worden sei. Dies verletze Art. 29 Abs. 2 und 3 BV

Zudem sei der Sachverhalt durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellt worden, womit auch insofern eine Gehörsverletzung vorliege. So habe die Vorinstanz die Ausführungen des Klägers betreffend die Reservation des Parkplatzes falsch wiedergegeben. Aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei dieser darauf angewiesen, dass er tatsächlich einen Parkplatz nutzen könne. Eine relativ vage Aussicht, dass man sich bemühen werde, einen Parkplatz zu reservieren, bedeute, dass dieser Versuch zwar unternommen, dann aber möglicherweise nicht erfolgreich sein werde. Der Kläger sei auf den Erfolg (Parkplatz) angewiesen, während blosse Bemühungen für den Erfolg nicht ausreichen würden. Es werde gerügt, dass Sinn und Zweck der Parkplatz-Reservation gemäss Eingaben des Klägers genau der gewesen sei, dass das Rollstuhl-Taxi auf diesem Parkplatz parkieren und nicht bloss anhalten könne. Es gehe nicht um ein blosses Aussteigen lassen, sondern um ein Parkieren für die Dauer des Schlichtungsverfahrens. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, für seine Rückreise nach Aarau nach einer strapaziösen Verhandlung zuerst den langen Weg auf die andere Seite des Bahnhofs Baden zu fahren, um dort erst ein rollstuhlgängiges Taxi zu suchen, das dort vielleicht warte oder nicht. Vielmehr sei es das durch Art. 8 Abs. 2 BV geschützte Recht des Klägers, nicht diskriminiert zu werden und gegenüber anderen, nicht-invaliden Rechtssuchenden beim tatsächlichen Zugang zur Schlich-tungsstelle gleichgestellt zu werden. Gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG liege eine unzulässige Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung dann vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich sei.

Die Argumentation der Vorinstanz, dass allfällige Ansprüche des Klägers ein Vorgehen nach Art. 7 ff. BehiG erforderten, verkenne, dass gemäss Art. 8 BehiG eine Person, die durch das Gemeinwesen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BehiG benachteiligt werde, beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen könne, dass der Anbieter der Dienstleistung die Benachteiligung beseitige oder unterlasse. Vorliegend sei es die Schlich-tungsbehörde als gerichtliche Instanz selber gewesen, welche den Kläger aus dessen Sicht benachteiligt habe. Entsprechend habe er sich an die Schlichtungsbehörde selber sowie an die Aufsichtsbehörde gewandt, was in ein separates Verfahren gemündet habe. Der Umstand, dass die Schlich-tungsbehörde sowie die Vorinstanz keine Benachteiligung erkannt hätten, zeige, dass die Schlichtungsbehörde bereit sei, eine solche Benachteiligung hinzunehmen. Dies weise darauf hin, dass die Mitglieder der Schlich-tungsbehörde befangen seien, wenn es um die Belange von Behinderten gehe.

Die Behauptung, dass der Kläger der Präsidentin Derbala unterstelle, sie sei gewalttätig und schlage Personen, sei klar unrichtig. Vielmehr sei es dem Kläger darum gegangen, zu verstehen, wie die Aussage der Drittperson gemeint sei. Es liege somit kein widersprüchliches Verhalten des Klägers vor. Des Weiteren habe der Kläger durchaus realisierbare Wünsche geäussert.

Betreffend den Vorfall vom 3. Mai 2021 werde geltend gemacht, dass dem Kläger tatsächliche Nachteile entstanden seien. Es gehe nicht an, dass behinderte Personen auf der Strasse bleiben müssen und im eigentlichen Sinn von oben herab angesprochen würden, ohne dass es ihnen ermöglicht werde, den Anspruch auf tatsächlichen Zugang zu den Räumlichkeiten der Schlichtungsbehörde zu realisieren. Zudem könne als realistisches Risiko betrachtet werden, dass der Rollstuhllift auch am Tag einer dereinstigen Verhandlung nicht funktionieren würde – zumal der Rollstuhllift offenbar erneut wieder nicht funktioniert habe und nicht erstellt sei, dass dieser nachhaltig repariert worden sei. Würde der Rollstuhllift am Verhandlungstag nicht funktionieren, müsste die Verhandlung auf offener Strasse geführt werden, was aufgrund der fehlenden Vertraulichkeit des Verfahrens nicht in Frage komme. Dies würde nicht nur einen tatsächlichen, sondern auch einen rechtlichen Nachteil darstellen.

Es werde weiter gerügt, dass die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, wonach eine "gesonderte Darlegung" der Ausstandsgründe erforderlich sei, wenn sich ein Ablehnungsbegehren gegen eine ganze Kammer bzw. das ganze Gericht richte, im vorliegenden Kontext nicht einschlägig sei. Vorliegend gehe es darum, dass beide Präsidentinnen der Schlich-tungsbehörde einen Anschein der Befangenheit erweckt hätten, indem sie auf die durch Art. 8 Abs. 2 BV und das BehiG gerechtfertigten Anliegen des Klägers betreffend die Umstände und die Vorbereitungen des beabsichtigten Schlichtungsverfahrens nicht die gehörige Rücksicht genommen hätten. Selbst wenn auf das Ausstandsbegehren betreffend die übrigen Mitglieder der Schlichtungsbehörde nicht einzutreten wäre, so sei es doch erforderlich, darauf einzutreten, soweit dies die beiden Präsidentinnen betreffe.

Es sei sodann erstellt, dass es sich um einen objektiven, für jegliche Drittpersonen klaren Anschein der Befangenheit handle, wenn es um behindertenrechtliche und behindertenpraktische Belange gehe.

4.

4.1. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO). Dies gilt in erster Linie für die Zustellung sämtlicher Urkunden, mit denen Fristen angesetzt oder ausgelöst werden, die im Vertretungsfall in aller Regel vom Vertreter wahrzunehmen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien mit der Vorladung zum persönlichen Erscheinen verpflichtet werden; denn vom Vertreter kann verlangt werden, dass er in diesem Fall die vertretene Person auch über eine sie persönlich betreffende Vorladung informiert, was nicht Aufgabe des Gerichts sein soll (JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 137 ZPO).

4.2. Die Zustellung der Verfügung vom 5. Juli 2021 an den Vertreter des Klägers erfolgte somit rechtmässig. Den Fristberechnungen der Vorinstanz ist zu folgen, womit auch festzustellen ist, dass die Eingabe des Klägers verspätet eingegangen ist. Soweit der Kläger eine Rechtsverweigerung geltend macht, da ihm keine Erstreckung gemäss Art. 144 ZPO möglich gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht um eine solche ersucht hatte. Das Vorbringen des Klägers ist offensichtlich unbegründet.

5.

5.1. Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO).

Für die Schlichtungsbehörden gelten die allgemeinen Ausstandsgründe für Gerichtspersonen (Art. 47 ff. ZPO) (Urteil des Bundesgerichts 4A_3/2012 vom 27. Juni 2012 E. 2.3). Mit Art. 47 ZPO wird der verfassungsmässige Anspruch auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) konkretisiert. Der Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (BGE 135 I 14 E. 2; BGE 131 I 113 E. 3.4). Blosse Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, vermögen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu erregen, der sie verfügt hat (BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb, mit Hinweis). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt nur in Betracht, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen (BGE 116 Ia 135 E. 3a; 115 Ia 400 E. 3b). Für die Bejahung eines Ausstandsgrunds müssen (völlig) unverständliche Verhaltensweisen vorliegen, Ungeschicklichkeiten oder Missverständnisse reichen nicht aus (W ULL-SCHLEGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N 35 zu Art. 47 ZPO, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 3.2.2).

5.2. 5.2.1. Der Kläger macht eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E.4.3.2 mit weiteren Hinweisen).

5.2.2. Soweit der Kläger eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, da die Vorinstanz sich nicht mit sämtlichen seiner Vorbringen im Rahmen seiner Eingaben auseinandergesetzt habe, ist ihm kein Erfolg beschieden. Die Vorinstanz durfte sich darauf beschränken, die für ihren Entscheid wesentlichen Vorbringen des Klägers in ihren Entscheid einfliessen zu lassen. Sie war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen zu befassen und dieses zu widerlegen. Zudem stand ihr auch frei, einige Vorbringen des Klägers als nicht entscheidwesentlich zu beurteilen. Die Vorinstanz ist in ihrer Begründung auf die entscheidwesentlichen Vorbringen des Klägers eingegangen und hat den Entscheid – trotz festgestellter offensichtlicher Aussichtslosigkeit – ausführlich und hinreichend begründet, was sich auch daran zeigt, dass der Kläger zur einlässlichen Anfechtung im Stande war. Die Rüge der Verletzung seines rechtlichen Gehörs erweist sich insoweit als unbegründet.

5.2.3. Es hätte sodann am Kläger gelegen, in seiner Rechtsmitteleingabe im Einzelnen darzulegen, welche seiner Vorbringen die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen hat und inwiefern deren Berücksichtigung zu einem anderen Entscheid hätte führen müssen. Er führt zwar aus, die Vorinstanz habe die Ausführungen betreffend die Reservation des Parkplatzes falsch wiedergegeben und nicht hinreichend auf ihre Bedeutung geprüft. Der vorinstanzlichen Feststellung, dass die Schlichtungsbehörde keine Verpflichtung trifft, dem Kläger einen Parkplatz für die Schlichtungsverhandlung zu reservieren, ist jedoch zu folgen. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, inwiefern eine andere Auffassung der Aussage bzw. der Verbindlichkeit der Bemühungen von Präsidentin Derbala für die Frage des Ausstands relevant sein könnte bzw. zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Es besteht eine Zufahrtsmöglichkeit bis zum Eingang der Schlichtungsbehörde, womit der Zugang des Klägers mit dem Rollstuhltaxi zur Verhandlung gewährleistet ist (vgl. Aktennotiz der Präsidentin Derbala vom 10. Mai 2021, pag. 40). Weiterführende Verpflichtungen der Schlichtungsbehörde oder deren Mitglieder im Zusammenhang mit der Anfahrt an eine Schlichtungsverhandlung bestehen keine. Insoweit liegt auch keine Ungleichbehandlung zwischen dem Kläger und anderen Parteien vor. Das gleiche gilt für die Situation mit dem Rollstuhllift. Der Kläger führt vorliegend aus, dass ein realistisches Risiko bestehe, dass der Lift am Tag der Schlichtungsverhandlung nicht funktioniere und ihm dadurch ein rechtlicher Nachteil drohen könnte. Das Vorbringen des Klägers beruht auf einer Mutmassung. Der Rollstuhllift der Schlichtungsbehörde hat am 3. Mai 2021 nicht funktioniert, doch ist, so ist der Vorinstanz zuzustimmen, dem Kläger dadurch, dass die Mitglieder der Schlichtungsbehörde vor dem Gebäude sein Schreiben entgegennahmen, keinerlei rechtlicher Nachteil entstanden. Der Rollstuhllift ist in der Zwischenzeit repariert worden und Präsidentin Derbala versicherte im Telefongespräch mit dem Kläger vom 10. Mai 2021, dass nötigenfalls Handwerker am Tag der Verhandlung aufgeboten würden, sollte der Rollstuhllift erneut aussteigen (vgl. Aktennotiz der Präsidentin Derbala vom 10. Mai 2021, pag. 40). Dem Kläger ist der Zugang zur Schlichtungsverhandlung damit gewährleistet. Die diesbezüglichen Beanstandungen des Klägers sind folglich unbegründet. Ohnehin erschliesst sich nicht, inwiefern ein allfälliger Ausfall des Rollstuhllifts am Verhandlungstag für die Ausstandsfrage relevant sein sollte. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger der Präsidentin Derbala unterstellt habe, sie sei gewalttätig, oder ob er, wie in der Beschwerde ausgeführt, verstehen wollte, "wie die Aussage der Drittperson gemeint ist, ausgehend davon, dass die Aussage der Drittperson von der Bedeutung her wohl kaum dem wortwörtlichen Sinn entsprechen kann". Im Ausstandsbegehren vom 15. April 2021 führte der Kläger hingegen noch aus, er bitte um "Auswechslung der Fr. Derbala, da Vermutung zu Fehlverhalten besteht". Selbst wenn der Kläger nicht ernsthaft davon ausgegangen sein sollte, dass die Präsidentin Derbala gewalttätig sei, hatte doch diese Vermutung den Anstoss für das erste Ausstandsgesuch gegeben. Der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ist ohne Weiteres zu folgen. Es ist vorliegend keine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung des Klägers aufgrund seiner Invalidität oder aus anderen Gründen durch Präsidentin Derbala sowie durch die weiteren Mitglieder der Schlich-tungsbehörde erkennbar. Auch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Ablehnung der vom Kläger gestellten Forderungen keine Ungleichbehandlung begründet.

5.2.4. Der Vorinstanz ist weiter zu folgen, dass eine gesonderte Darstellung der Ausstandsgründe für die neben Präsidentin Derbala weiteren Mitglieder fehlt und damit eine Ablehnung sämtlicher Mitglieder von vornherein unbegründet ist.

5.2.5. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 mit Hinweisen).

Das Ausstandsbegehren des Klägers ist als offensichtlich aussichtslos zu werten und mutet geradezu trölerisch an. Es gelingt dem Kläger nicht, mit seiner Beschwerde das Vorliegen einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen, welche darüber hinaus eine Befangenheit der Präsidentinnen sowie sämtlicher Schlichterinnen und Schlichter der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden annehmen liessen. Solche Umstände sind auch sonst nicht zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit überhaupt darauf einzutreten ist.

6.

6.1. Der Kläger macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Vorinstanz nicht über das mit dem Schlichtungsgesuch eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden hat.

6.2. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren keine Gerichtskosten erhoben wurden, ist die Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos geworden. In Bezug auf die Anwaltskosten ist festzustellen, dass in der Hauptsache über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist, womit auf die Rüge des Klägers mangels Zuständigkeit und Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht einzutreten ist. Das Versäumnis, für das Ausstandsverfahren keinen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt zu haben, kann im Beschwerdeverfahren indes nicht geheilt werden. Im Übrigen haben sich die Vorbringen des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren als offensichtlich aussichtslos erwiesen, weshalb ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre.

7.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

8.

Auf die Zustellung der offensichtlich unbegründeten Beschwerde an die Beklagte zur Erstattung der Beschwerdeantwort ist in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet worden.

9.

9.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Bedürftigkeit) und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

9.2. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist.

10.

Die Beschwerde des Klägers ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 VKD).

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

1.

Die Beschwerde des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Baden

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 92, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.

Aarau, 6. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Ackermann