ZSU.2021.185
ZSU.2021.185 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-01-18
18. Januar 2022Deutsch27 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.185 (SF.2021.17) Art. 6 Entscheid vom 18. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2021.185 (SF.2021.17) Art. 6
Entscheid vom 18. Januar 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg
Beklagter B._____, vertreten durch lic. iur. Markus Läuffer, Rechtsanwalt, Langhaus 4, 5401 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Am 18. Februar 2021 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Bremgarten um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, ab Februar 2020 für die unmündige Tochter C. monatlich mindestens einen Barunterhalt von Fr. 2'135.79 sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 2'480.95 sowie an den Unterhalt der Klägerin monatlich mindestens 1'116.30 zu bezahlen.
1.2. Mit Klageantwort vom 25. März 2021 beantragte der Beklagte u.a., er sei zu verpflichten, für die Tochter C. einen Barunterhalt von monatlich Fr. 800.00 und bis 31. Juli 2021 einen Betreuungsunterhalt von Fr. 300.00 zu bezahlen, und es sei davon abzusehen, ihn zu persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin zu verpflichten.
1.3. Am 25. Mai 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Bremgarten die Verhandlung statt. Die Klägerin hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beklagte beantragte neu, die Tochter C. sei unter seine alleinige Obhut zu stellen und er sei zu verpflichten, ab der Obhutsumteilung für den Barunterhalt von C. alleine aufzukommen. In Bezug auf die geforderten ehelichen Unterhaltsbeiträge hielt er seinem (Abweisungs-)Antrag fest. Die Parteien wurden befragt und es wurden Vergleichsgespräche geführt.
1.4. Mit Entscheid vom 17. Juni 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Bremgarten (unter Berücksichtigung der am 25. Juni 2021 erfolgten Berichtigung) insbesondere:
"4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
18.02.2020 – 29.02.2020: Fr. 465.50 (erweiterter Barbedarf) (pro rata für den Februar) Fr. 989.35 (Betreuungsunterhalt)
01.03.2020 – 31.12.2021: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 2'390.95 (Betreuungsunterhalt)
01.01.2022 – 31.12.2022: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 902.95 (Betreuungsunterhalt)
01.01.2023 – 31.08.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 306.95 (Betreuungsunterhalt)
ab 01.09.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf)
4.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt von C. bereits Zahlungen im Umfang von Fr. 24'458.60 geleistet hat (Stand per 25.05.2021).
Die geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die in Ziffer 4.1. genannten Unterhaltspflichten anrechenbar.
4.3. Ausserordentliche Kinderkosten, welche nicht durch Dritte (z.B. Versicherungen) übernommen werden, tragen die Parteien nach vorgängiger Absprache je zur Hälfte.
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
18.02.2021 – 28.02.2021: Fr. 779.40 (pro rata für den Februar)
01.03.2021 – 31.12.2021: Fr. 1'983.90
01.01.2022 – 31.12.2022: Fr. 2'725.40
01.01.2023 – 31.08.2024 Fr. 2'998.40
ab 01.09.2024 Fr. 3'000.00
5.2. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt der Gesuchstellerin bereits Zahlungen im Umfang von Fr. 3'000.00 geleistet hat (Stand per 25.05.2021).
Die geleisteten Unterhaltszahlungen sind an die in Ziffer 5.1. genannten Unterhaltspflichten anrechenbar."
2.
2.1. Gegen den ihm am 16. August 2021 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 25. August 2021 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
"1. Ziffer 4.1. des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 17. Juni 2021 (inkl. Berichtigung vom 25.06.2021; SF.2021.17) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
18.02.2020 – 29.02.2020: Fr. 465.50 (erweiterter Barbedarf) (pro rata für den Februar) Fr. 989.35 (Betreuungsunterhalt)
01.03.2020 – 30.06.2020: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 1'891.00 (Betreuungsunterhalt)
01.07.2020 – 31.07.2021: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 1'201.00 (Betreuungsunterhalt)
01.08.2021 – 31.08.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 307.00 (Betreuungsunterhalt)
ab 01.09.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf)
2.
Ziffer 4.2. des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 17. Juni 2021 (inkl. Berichtigung vom 25.06.2021; SF.2021.17) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner an den Unterhalt von C. bereits Zahlungen im Umfang von Fr. 27'563.50 geleistet hat (Stand per 25.05.2021).
3.
Ziffer 5.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 17. Juni 2021 (inkl. Berichtigung vom 25.06.2021; SF.2021.17) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
18.02.2021 – 28.02.2021: Fr. 461.90 (pro rata für den Februar)
ab 01.03.2021 Fr. 1'116.30
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgenzuzüglich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 23. September 2021 beantragte die Klägerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.).
Erwägungen
1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 416 f. Erw. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
2.
Mit der Berufung ficht der Beklagte das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den ehelichen Unterhalt, den Betreuungsunterhalt, sowie die Festlegung des bereits bezahlten Betrags, welchen er an die Kinderunterhaltsbeiträge anrechnen darf, an. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen sind die anderen Punkte des Eheschutzurteils, insbesondere auch bezüglich des für das Kind C. zu leistenden Barunterhalts.
3.
3.1. Bezüglich des ehelichen Unterhalts bringt der Beklagte vor, es gelte die Dispositionsmaxime. Die Klägerin habe "mindestens" Fr. 1'116.30 verlangt.
Mehr dürfe der Eheschutzrichter nicht zusprechen. Der Beklagte anerkenne einen persönlichen Unterhalt von Fr. 1'116.30 ab 18. Februar 2021 (Berufung N. 54 f.).
3.2. Die Klägerin entgegnet darauf, es sei falsch und bestritten, dass der beantragte Mindestunterhaltsbeitrag zugleich den Maximalunterhaltsbeitrag darstelle und der Eheschutzrichter nicht einen darüber hinausgehenden Ehegattenunterhalt zusprechen dürfe (Berufungsantwort zu 54).
3.3. Betreffend den persönlichen Unterhalt gilt die Dispositionsmaxime, wonach das Gericht einer Partei nicht mehr zusprechen darf, als sie verlangt und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
3.4. Auch wenn die Klägerin mit der Verwendung des Wortes "mindestens" den von ihr beantragten Unterhaltsbeitrag als Mindestunterhaltsbeitrag qualifiziert hat, hat sie im vorliegenden Eheschutzverfahren zu keinem Zeitpunkt einen höheren Unterhaltsbeitrag beantragt (vgl. auch act. 14). Die Vorinstanz hat demnach mit der Zusprechung von durchwegs höheren ehelichen Unterhaltsbeiträgen (Fr. 1'983.90 bis am 31. Dezember 2021, Fr. 2'725.40 bis am 31. Dezember 2022, Fr. 2'998.40 bis am 31. August 2024 und Fr. 3'000.00 ab dem 1. September 2024; Dispositiv-Ziffer 5.1. des angefochtenen Entscheids) die Dispositionsmaxime verletzt.
Nachdem der Beklagte den beantragten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'116.30 im Berufungsverfahren anerkennt und der von der Vorinstanz auf 18. Februar 2021 gelegte Beginn der Unterhaltsverpflichtung nicht mehr strittig ist, hat es mit der Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung dieses Unterhaltsbeitrags sein Bewenden.
4.
4.1. Bezüglich des Betreuungsunterhalts ist strittig, ab wann und basierend auf welchem Arbeitspensum der Klägerin ein hypothetisches Arbeitseinkommen anzurechnen ist (vgl. Berufung N. 16 ff.).
4.2. Im angefochtenen Entscheid wird dazu ausgeführt, der Klägerin sei eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Aus der Trennungsvereinbarung werde ersichtlich, dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung am 18. Januar 2020 offenbar davon ausgegangen seien, dass die Klägerin bereits ab dem 1. Juli 2020 in einem 50 %-Pensum und ab dem 1. August 2021 in einem 80 %-Pensum angestellt sein würde. Der Klägerin sei für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der Trennungsvereinbarung somit eine ca. 5-monatige Übergangsfrist eingeräumt worden. Die Festlegung des Zeitpunkts, ab welchem der Klägerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, beschlage allerdings bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts die Frage des genehmigungsbedürftigen Kinderunterhalts. Die zwischen den Parteien vereinbarte Übergangsfrist sei folglich, nachdem die Vereinbarung so nicht genehmigt worden wäre, unbeachtlich. Es rechtfertige sich, der Klägerin eine Übergangsfrist bis Ende 2021 anzusetzen, um ein 60 %-Pensum bei einem Lohn von Fr. 2'040.00 zu finden. Die damals vereinbarte Umstellungsphase erweise sich aufgrund der langen beruflichen Abwesenheit der Klägerin und ihrer augenscheinlichen Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, eindeutig als zu kurz. Denn die Klägerin habe seit mehr als 20 Jahren nicht mehr im kaufmännischen Bereich, in welchem sie ursprünglich eine Lehre absolviert habe, gearbeitet und benötige offensichtlich zusätzliche Ausbildungskurse, damit ihr der berufliche Wiedereinstieg im Bereich des Detailhandels gelingen könne (angefochtener Entscheid Erw. 4.2.). Alsdann sei es der Klägerin möglich und zumutbar, ab dem 1. Januar 2023 in einem 80 %-Pensum zu arbeiten (angefochtener Entscheid Erw. 4.4.). Schliesslich werde C. am 24. August 2024 16 Jahre alt, weshalb es sich im Sinne des Schulstufenmodells rechtfertige, der Klägerin ein Vollzeitpensum anzurechnen. Nachdem C. Beeinträchtigung offenbar nicht zu einer erhöhten Betreuungslast der Klägerin führe, bestehe vorliegend kein Anlass, von den bundesgerichtlich vorgegebenen Richtlinien abzuweichen (angefochtener Entscheid Erw. 4.5.).
4.3. 4.3.1. Gemäss dem Schulstufenmodell nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder mit dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 Erw. 4.7.6).
4.3.2. Der Beklagte macht geltend, es widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des Schulstufenmodells, dass der Klägerin ab 1. Januar 2022 bloss ein Arbeitspensum von 60 % angerechnet werde. Die Tochter C. sei am 24. August 2008 geboren und sei im Zeitpunkt des Eheschutzurteils 12 5/6 Jahre alt gewesen. Ab August 2021 und damit vor dem von der Vorinstanz verfügten Stichtag habe sie die Oberstufe besucht, Der Klägerin wäre ab 1. Januar 2022 ein 80 %-Pensum anzurechnen gewesen (Berufung N. 17).
4.3.3. Die Klägerin bringt vor, die Vorinstanz habe mit der Abweichung vom Schulstufenmodell der konkret zu beurteilenden Situation in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens Rechnung getragen. Die Parteien hätten nach dem klassischen Rollenmodell gelebt, wonach die Klägerin ab Geburt des ältesten Kindes (D., tt.mm.jjjj) für die Kindererziehung und -betreuung, sowie für den Haushalt zuständig gewesen sei. Die Klägerin sei demnach vor der Trennung seit über 23 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Zudem habe sie in sexueller Hinsicht während der Ehe traumatisierende Situationen erlebt, die sie in ihrer psychischen Verfassung beeinträchtigten. Im Übrigen sei auch der gesundheitlichen Beeinträchtigung von C., welche eine erhöhte Betreuung erfordere, angemessen Rechnung zu tragen (Berufungsantwort zu 17).
4.3.4. Der Klägerin ist insoweit zuzustimmen, dass die Schulstufenregel nicht rein schematisch anzuwenden ist, sondern dem Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Insbesondere ist die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit anhand der üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarktlage etc.) zu prüfen. Zudem ist eine erhöhte Betreuungslast zu berücksichtigen, welche sich insbesondere durch die Behinderung eines Kindes ergeben kann (BGE 144 III
481 Erw. 4.7.8. und 4.7.9.).
Nach ihren eigenen Aussagen vor Vorinstanz hat die Klägerin eine KV-Ausbildung absolviert (act. 70). Bezüglich ihrer Gesundheit sei sie in Abklärung, es sei aber noch nichts gefunden worden. In einer Therapie sei sie nicht. Eine Anstellung von 60-80 % ginge, wenn C. nicht gerade Ferien habe (act. 70 f.). Auch im Berufungsverfahren (die Berufungsantwort erfolgte rund vier Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung) hat die Klägerin kein sie betreffendes Arztzeugnis eingereicht. Zwar wird in einem von der Klägerin nur auszugsweise eingereichten Schreiben der Tagesklinik X vom 25. Februar 2021 (an der Verhandlung von der Klägerin eingereichte Beilage 14) bei ihr eine gravierende psychische Behinderung vermutet. Es sind aber keine konkreten Hinweise dafür ersichtlich, dass sich diese Vermutung bestätigt hätte, und die Klägerin dadurch in ihren Erwerbsmöglichkeiten eingeschränkt wäre. Mit der Berufungsantwort wird vorgebracht, es sei für jeden an der Eheschutzverhandlung vom 25. Mai 2021 offensichtlich gewesen, dass die Klägerin Schwierigkeiten haben werde, ihre Arbeitskraft auf dem freien Markt anzubieten und gegenüber der grossen Konkurrenz zu bestehen. Die Klägerin spreche verlangsamt, teilweise zusammenhanglos und habe den wesentlichen Inhalt des Gesprächs oftmals nicht erkannt, was zu unzusammenhängenden und teilweise auf die konkreten Fragen bezogen, nicht relevanten oder völlig anderen Antworten oder Ausführungen der Klägerin geführt habe (Berufungsantwort zu 21). Dies lässt sich aber aus dem Protokoll (act. 65 ff.) mindestens nicht mit einer Deutlichkeit entnehmen, welche auf eine Beschränkung der Arbeitsfähigkeit schliessen liesse. Auch die Ausbildung der Klägerin stellt keinen Anhaltspunkt dafür dar, dass sie auf dem Arbeitsmarkt keine Stelle auch in einem höherprozentigen Bereich finden könnte. Dem Umstand, dass sie lange nicht erwerbstätig gewesen ist – wobei sie aber in einem geringen Pensum schon ab dem 17. März 2020 wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – ist nicht bei der Bestimmung des zumutbaren Arbeitspensums, sondern bei der Festlegung einer angemessenen Übergangsfrist Rechnung zu tragen (vgl. unten Erw. 4.4).
Was die Betreuungslast von C. anbelangt, haben die Parteien übereinstimmend ausgesagt, dass bei ihr eine Autismusstörung vorliege (vgl. dazu auch die Gefährdungsmeldung der Tagesklinik vom 23. Februar 2021 [vom Beklagten an der Verhandlung eingereichte Beilage 10]), welche aber nicht stark ausgeprägt sei (act. 66 und 78). Gemäss den Aussagen des Beklagten hat diese hauptsächlich in der Schule zu Problemen geführt. Im familiären Umfeld habe man quasi nichts gemerkt; C. sei fröhlich gewesen und habe mit den Geschwistern gespielt. Aus der oben erwähnten Gefährdungsmeldung ergeben sich zwar Hinweise, dass die Klägerin mit der Betreuung von C. überfordert sein könnte. Inwiefern dies aber zu einer grösseren zeitlichen Beanspruchung führt, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Die für die Klägerin zuständige Sozialhilfebehörde hat zwar mit dem Hinweis auf die Erkrankung von C. ihrerseits von der Klägerin nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem 50 %-Pensum verlangt (Verfügung vom 31. März 2021 [an der Verhandlung von der Klägerin eingereichte Beilage 16]), jedoch nicht substanziert begründet, inwiefern dadurch die Betreuungslast der Klägerin konkret steigt. Die Klägerin selber hat an der Verhandlung dazu einzig ausgesagt, sie müsse C. ins Pferdecoaching bringen, das einmal pro Woche stattfinde (act. 70 und 73). Inwiefern dies mit einem 80 %-Pensum nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich.
Schliesslich hat die Klägerin den vorinstanzlichen Entscheid, der nur für das Jahr 2022 ein 60 %- und danach ein 80 %- und ab 1. September 2024 sogar ein 100 %-Pensum vorsieht, selber nicht mit Berufung angefochten. Inwiefern sich ihre Situation, sei es bezüglich ihrer eigenen Gesundheit, sei es bezüglich der Betreuungslast hinsichtlich C. (mit Ausnahme der grösseren Selbständigkeit von C. altershalber) aber mit der Zeit verbessern würde, ist nicht zu erkennen. Auch dies deutet darauf hin, dass die Situation der Klägerin weder bezüglich Erwerbsmöglichkeit noch bezüglich Zumutbarkeit massgeblich vom Normalfall abweicht. Es ist daher auf das Schulstufenmodell abzustellen. Für die (erst) mit dem vorliegenden Entscheid geforderte Pensumerhöhung von 60 % (gemäss Vorinstanz) auf zumutbare 80 % ist der Klägerin eine (zusätzliche) dreimonatige Frist (vgl. Erw. 4.4.4 unten) einzuräumen, so dass ihr vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (noch) ein Einkommen aus einer 60%-Anstellung anzurechnen ist und ab 1. April 2022 ein Einkommen aus einer 80 %Anstellung (bis zum 31. August 2024). Sollte sich zukünftig die Vermutung eigener gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Klägerin konkretisieren oder die Betreuung von C. sich in einem hier noch nicht erkennbaren ausserordentlichen Aufwand niederschlagen und eines dieser Elemente die Erwerbsfähigkeit der Klägerin neu massgeblich beeinflussen oder eine Erwerbstätigkeit (teilweise) unzumutbar werden lassen, wird dies in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen sein.
4.4. 4.4.1. Der Beklagte macht geltend, der Klägerin sei bei der Anrechnung des hypothetischen Einkommens keine Übergangsfrist einzuräumen. In der Trennungsvereinbarung vom 18. Januar 2020 (Klagebeilage 3) habe sie sich vertraglich verpflichtet, ab 1. Juli 2020 bei einem Arbeitspensum von 50 % Fr. 1'700.00 netto im Monat zu verdienen und ab 1. August 2021 Fr. 2'720.00 bei einem gesteigerten Arbeitspensum von 80 %. Die Klägerin sei bei dieser vertraglichen Abrede zu behaften.
4.4.2. Der Betreuungsunterhalt ist formell Teil des Kinderunterhalts, auch wenn er wirtschaftlich dem persönlich betreuenden Elternteil zukommt. Er deckt indirekt die Bedürfnisse des Kindes, nämlich seine persönliche Betreuung, ab (BGE 144 III 481 Erw. 4.3.). Nach Art. 287 Abs. 1 und 3 ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst mit der Genehmigung durch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde verbindlich.
4.4.3. Die Trennungsvereinbarung vom 18. Januar 2020 wurde (nach dem expliziten Willen der Parteien, vgl. Ziff. A./5. der Vereinbarung) nie gerichtlich genehmigt. Das Kind C. als formell Unterhaltsberechtigte muss sich nach Art. 287 Abs. 1 ZGB keine in dieser Vereinbarung enthaltene Regelung der Verpflichtung der Klägerin zur Erzielung eines bestimmten Einkommens entgegenhalten lassen. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die vom Beklagten (auch in der Berufung, N. 38) angerufenen Präjudizien zum "caput controversum" auf gerichtlich genehmigte Eheschutzvereinbarungen bezogen und für den vorliegenden Fall nicht einschlägig sind. Der Beklagte kann entsprechend bei der Berechnung des Betreuungsunterhalts aus der Trennungsvereinbarung (auch bezüglich der Übergangsfrist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Klägerin) nichts für sich ableiten.
4.4.4. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, so ist ihr grundsätzlich eine Übergangsfrist einzuräumen (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach der Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Der Klägerin wurde die Obliegenheit zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens erstmals mit dem angefochtenen Entscheid vom 17. Juni 2021 eröffnet, wobei ihr unter Berücksichtigung der langen beruflichen Abwesenheit eine Übergangsfrist bis Ende 2021 gewährt wurde. Diese Frist erscheint angemessen, wobei der Beklagte selbst darauf hinweist, dass bezüglich der Länge der Frist die Differenz zur von den Parteien in der (insoweit unverbindlichen Trennungsvereinbarung) selber angesetzten Übergangsfrist (welche allerdings früher begonnen hätte) klein ist; die Differenz beträgt nur etwas mehr als einen Monat (Berufung N. 35). Zur Übergangsfrist für die Erzielung eines schon vor September 2024 als zumutbar erachteten Einkommens aus einem Pensum von 80 % kann auf Erw. 4.3.4. verwiesen werden.
4.5. Im Ergebnis ist der Klägerin ein Einkommen vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 basierend auf einem 60 %-Pensum, ab 1. April 2022 auf einem 80 %-Pensum und ab 1. September 2024 auf einem Vollpensum anzurechnen.
4.6. Für die erste Phase bis Ende 2021 (vor der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens) bestimmte die Vorinstanz das Einkommen der Klägerin gestützt auf ihre tatsächliche Erwerbstätigkeit auf Fr. 500.00 (Erw. 4.1. des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bestreitet dieses tatsächliche Einkommen nicht (Berufung N. 21). Die Klägerin brachte vor, sie dürfte aktuell in der Lage sein, ungefähr ein Einkommen von Fr. 500.00 zu generieren. Allerdings sei zu beachten, dass sie keiner Festanstellung nachgehe, sondern bei Bedarf (merchandising-Aktionen) durch die Arbeitgeberin aufgeboten werde (Beschwerdeantwort zu 20). Nachdem die Übergangsfrist zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens in dieser Phase noch nicht abgelaufen ist, erscheint es korrekt, der Klägerin ein Einkommen von Fr. 500.00 anzurechnen. Für die weiteren Phasen, in denen der Klägerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wurde, ging die Vorinstanz von dem in der Trennungsvereinbarung vorgesehenen monatlichen Nettolohn von Fr. 3'400.00 für ein 100 %-Pensum aus (ausmachend Fr. 2'040.00 für ein 60 %-Pensum und Fr. 2'720.00 für ein 80 %-Pensum; angefochtener Entscheid E. 4.2., 4.4. und 4.5.). Diese Einkommenshöhe ist zwischen den Parteien unstrittig und erscheint angemessen.
4.7. Bei der Berechnung des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums der Klägerin (ohne Steuern) setzte die Vorinstanz für alle Phasen einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 1'500.00 (abzüglich eines Anteils von C. von Fr. 250.00) und Prämien für die Krankenkasse von Fr. 240.95 (KVG) ein. In der ersten Phase bis Ende 2021 wurde eine Auslagenpauschale für die Stellensuche von Fr. 100.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 100.00 berücksichtigt. In den anderen Phasen wurden auf das anrechenbare Arbeitspensum angepasste Arbeitswegs- und Verpflegungskosten eingesetzt (Arbeitsweg: Fr. 200.00 bei einem Voll-, Fr. 160.00 bei einem 80 %- und Fr. 120.00 bei einem 60 %-Pensum; auswärtige Verpflegung: Fr. 220.00 bei einem Voll-, Fr. 176.00 bei einem 80 %- und Fr. 132.00 bei einem 60 %-Pensum). Insoweit erfolgte die Berechnung des (betreibungsrechtlichen) Existenzminimums korrekt und ist unstrittig (vgl. Berufung N. 43 ff. und Berufungsantwort zu 43-47). Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt damit in der Phase vom 18. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 Fr. 2'890.95, in der Phase vom 1. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 Fr. 2'942.95, in der Phase vom 1. April 2022 bis zum 31. August 2024 Fr. 3'026.95 und in der Phase ab dem 1. September 2024 Fr. 3'110.95 (vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6).
4.8. 4.8.1. Im angefochtenen Entscheid hingegen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist, dass bei der Bestimmung des Betreuungsunterhalts, soweit es die finanziellen Mittel zulassen, auf das familienrechtliche (und nicht bloss das betreibungsrechtliche) Existenzminimum abzustellen ist (BGE 147 III 265 Erw. 7.2.; BGE 144 III 373). Vorliegend ging die Vorinstanz beim Beklagten von einem monatlichen Gesamteinkommen von ca. Fr. 11'200.00 für das Jahr 2021 und Fr. 10'020.00 ab dem Jahr 2022 aus (Erw. 5. des angefochtenen Entscheids), was vom Beklagten mit der Berufung (N. 42) nicht bestritten wird. Ebenso wenig bestreitet er sein auf Fr. 2'116.25 festgelegtes (betreibungsrechtliches) Existenzminimum. Damit sind ausreichend Mittel zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums vorhanden.
4.8.2. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.2.).
4.8.3. Es rechtfertigt sich entsprechend, der Klägerin im familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von Fr. 150.00 anzurechnen. Weitere Kosten, welche ihr (neben den Steuern; dazu sogleich) anfielen und zu berücksichtigen wären, sind nicht bekannt.
4.8.4. Die Vorinstanz hat die Steuerbelastung nicht bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts, sondern nur bei der Berechnung des ehelichen Unterhalts einbezogen, und zwar in der ersten Phase vom 18. Februar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit Fr. 550.00, in der zweiten und dritten Phase vom 1. Januar 2022 bis zum 31. August 2024 mit Fr. 750.00 und in der vierten Phase ab dem 1. September 2024 mit Fr. 950.00 (Erw. 6.2. und 6.5. des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin selber bezifferte ihre Steuerbelastung im vorinstanzlichen Verfahren auf Fr. 100.00 (act. 13).
Die Steuerbelastung der Klägerin erstreckt sich auf ihr (durch ihr eigenes Einkommen und den Betreuungsunterhalt gedecktes) familiäres Existenzminimum (wobei dieses seinerseits Steuern enthält, was eine iterative Berechnung erfordert) sowie den Ehegattenunterhalt von Fr. 1'116.30 (vgl. oben Erw. 3). Unter Anwendung des Steuerrechners des Kantons Y ergeben sich daraus folgende approximative Steuerbelastungen:
- Phase vom 18. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021: Fr. 400.00
- Phase vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (60 %-Pensum der Klägerin): Fr. 410.00
- Phase vom 1. April 2022 bis 31. August 2024 (80 %-Pensum der Klägerin): Fr. 420.00
- Phase ab 1. September 2024 (100%-Pensum der Klägerin): Fr. 440.00
4.8.5. Der Betreuungsunterhalt ist demnach wie folgt festzusetzen:
- Phase vom 18. Februar 2020 bis 31. Dezember 2021: Fr. 2'940.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'440.95 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'890.95 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Steuern Fr. 400.00]./. Einkommen Fr. 500.00)
- Phase vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 (60 %-Pensum der Klägerin): Fr. 1'462.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'502.95 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 2'942.95 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Steuern Fr. 410.00]./. Einkommen Fr. 2'040.00)
- Phase vom 1. April 2022 bis 31. August 2024 (80 %-Pensum der Klägerin): Fr. 876.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'596.95
[betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'026.95 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Steuern Fr. 420.00]./. Einkommen Fr. 2'720.00)
- Phase ab 1. September 2024 (100 %-Pensum der Klägerin): Fr. 300.95 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'700.95 [betreibungsrechtliches Existenzminimum Fr. 3'110.95 + Kommunikations- und Versicherungspauschale Fr. 150.00 + Steuern Fr. 440.00]./. Einkommen Fr. 3'400.00)
4.8.6. Nachdem die Vorinstanz die Steuerbelastung der Klägerin bei der Bestimmung ihres Anspruchs auf Ehegattenunterhalt einberechnet hat, stellt sich die Frage, ob aufgrund der Berücksichtigung beim Betreuungsunterhalt der Ehegattenunterhalt anzupassen ist. Dies ist nicht der Fall, denn die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz zugesprochenen Ehegattenunterhalt und demjenigen von Fr. 1'116.30, der in Anwendung der Dispositionsmaxime tatsächlich zuzusprechen ist (vgl. oben Erw. 3), übersteigt in allen Phasen die von der Vorinstanz angerechnete Steuerbelastung deutlich.
5.
5.1. Der Beklagte macht geltend, zusätzlich zum in Dispositiv-Ziffer 4.2. von der Vorinstanz festgestellten Betrag von Fr. 24'458.60 sei ein Betrag von Fr. 3'104.90 als bereits geleistete Unterhaltszahlung an seine Unterhaltspflichten anzurechnen. Die Parteien hätten für C. eine Kinderversicherung (Fondsplan, Sparplan) abgeschlossen. Versicherte Person sei C.. Er habe im genannten Betrag im Zeitraum vom 18. Februar 2020 bis 25. Mai 2021 Prämien bezahlt (Berufung N. 50 f.).
5.2. Die Klägerin bringt dazu vor, es handle sich offenbar um eine freiwillige Versicherung und diese Zahlungen seien unbeachtlich (Berufungsantwort zu 50 f.).
5.3. Weder aus den Ausführungen des Beklagten in der Berufung noch aus den mit der Berufung eingereichten Unterlagen (Berufungsbeilagen 5 und 6) wird klar, worum es sich bei der genannten Kinderversicherung handelt bzw. welches Ereignis damit versichert ist. Aus der Prämienrechnung vom 16. September 2019 (Berufungsbeilage 5) geht hervor, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin ist und sowohl die Klägerin als auch die Tochter C. versicherte Personen sind. Inwiefern die Bezahlung der entsprechenden Prämien zum Unterhalt von C. beigetragen hat, bleibt damit unklar. Die entsprechenden Prämienzahlungen können daher nicht an die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Kindesunterhalt angerechnet werden.
6.
6.1. Im Ergebnis ist die Berufung des Beklagten bezüglich des Ehegattenunterhalts gutzuheissen. Bezüglich Kinderunterhalt unterliegt der Beklagte jedoch mehrheitlich: Zwar wird der Klägerin (teilweise) in Übereinstimmung mit ihm gestützt auf das Schulstufenmodell bereits neun Monate früher ein Einkommen basierend auf einem 80 %-Pensum (anstatt einem 60 %-Pensum) angerechnet, jedoch ist der Klägerin entgegen der Berufung eine Übergangsfrist zur Erzielung eines höheren Erwerbseinkommens einzuräumen und der Betreuungsunterhalt ist entgegen dem vorinstanzlichen Urteil basierend auf dem familienrechtlichen (und nicht dem betreibungsrechtlichen) Existenzminimum der Klägerin zu berechnen. Schliesslich unterliegt der Kläger, soweit er sich einen im Vergleich zum angefochtenen Entscheid um Fr. 3'104.90 höheren Betrag, den er bereits an den Kinderunterhalt geleistet habe, anrechnen lassen will. Zu beachten ist jedoch, dass das Obsiegen beim Ehegattenunterhalt betraglich erheblich stärker ins Gewicht fällt als das mehrheitliche Unterliegen beim Kindesunterhalt.
6.2. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) werden dem Beklagten entsprechend diesem Ausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu einem Viertel und der Klägerin zu drei Vierteln auferlegt. Zudem ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf (gerundet) Fr. 1'670.00 festgesetzt.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird der Entscheid des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. Juni 2021 (mit Berichtigung vom 25. Juni 2021) in den Dispositiv-Ziffern 4.1. und 5.1. aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen:
18.02.2020 – 29.02.2020: Fr. 465.50 (erweiterter Barbedarf) (pro rata für den Februar) Fr. 1'216.95 (Betreuungsunterhalt)
01.03.2020 – 31.12.2021: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 2'940.95 (Betreuungsunterhalt)
01.01.2022 – 31.03.2022: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 1'462.95 (Betreuungsunterhalt)
01.04.2022 – 31.08.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 876.95 (Betreuungsunterhalt)
ab 01.09.2024: Fr. 1'125.00 (erweiterter Barbedarf) Fr. 300.95 (Betreuungsunterhalt)
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
18.02.2021 – 29.02.2021: Fr. 461.90 (pro rata für den Februar)
ab 01.03.2021 Fr. 1'116.30
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 500.00 und der Klägerin zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 auferlegt; sie wird mit dem vom Beklagten in Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO), so dass die Klägerin dem Beklagten direkt Fr. 1'500.00 zu bezahlen hat (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte seiner richterlich auf Fr. 1'670.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und der Mehrwertsteuer), somit Fr. 835.00, zu bezahlen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 18. Januar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess