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Entscheid

ZSU.2021.215

ZSU.2021.215 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-01-03

3. Januar 2022Deutsch7 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.215 (SR.2021.129) Art. 2 Entscheid vom 3. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Bastian Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Felix Meier, Schütz...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2021.215 (SR.2021.129) Art. 2

Entscheid vom 3. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Bastian

Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Felix Meier, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich

Beklagter B._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamts Q._____ vom 07.05.2021

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr.... des Betreibungsamts Q. vom 7. Mai 2021 für eine Forderung von Fr. 80'000.00 nebst

5 % Zins seit 30. April 2021. Als Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" Urteil des Bezirksgerichtes Bremgarten vom 13.02.2020, Dispositiv Ziffer

5.1 (Teilforderung) Prosequierung Arrest Nr...."

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 11. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl am 21. Juni 2021 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 15. Juli 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 13. September 2021 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, eventuell dessen Sistierung bis zum Abschluss zweier anderweitig hängiger Verfahren.

2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 24. September 2021:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 07.05.2021) für den Betrag von Fr. 80'000.00 nebst Zins zu 5% seit 30.04.2021 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 500.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

3.

Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 2'800.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf."

3.

3.1. Der Beklagte erhob gegen den ihm (in begründeter Fassung) am 11. November 2021 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 24.09.2021 um definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich aufzuheben

2.

Die vollständigen Gerichtsakten sowohl aus dem Arrest- und dem nachfolgendem Rechtsöffnungsverfahren (SB 2021.8 + SB 2021.8.9) sowie dem vorliegenden Verfahren sind vom Bezirksgericht Bremgarten beizuziehen

3.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin."

3.2. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zu Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREI-BURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

3.

Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren der Beklagten gutgeheissen und zur Begründung im Wesentlichen erwogen, die in Betreibung gesetzte Forderung stütze sich auf einen – zumindest soweit vorliegend von Relevanz – rechtskräftigen Entscheid des Familiengerichts Bremgarten vom 13. Februar 2020, mit dem der Klägerin in Ziffer 5.1 des Entscheiddispositivs zulasten des Beklagten eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 158'049.78, zahlbar innert 60 Tagen nach Rechtskraft, zugesprochen worden sei. Dieser Entscheid berechtige zur definitiven Rechtsöffnung. Die Fälligkeit der Forderung sei zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung ebenfalls gegeben gewesen (Entscheid E. 3 und 4).

Die Einwendungen des Beklagten, wonach zwei beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau bzw. dem Kantonalen Steueramt Zürich hängige Verfahren der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, verwarf die Vorinstanz einerseits mit dem Hinweis darauf, dass das erstgenannte Verfahren sich nicht auf den vorliegend verfahrensgegenständlichen güterrechtlichen Ausgleich beziehe und anderseits, dass das Nachsteuerverfahren seiner Zahlungspflicht gemäss Dispositiv-Ziffer 5.1 des Entscheids vom 13. Februar 2020 nicht entgegenstehe, da er im Falle der alleinigen Tragung einer Nachsteuer zur Rückforderung gegenüber der Klägerin berechtigt wäre (Entscheid E. 5).

4.

Die vom Beklagten in seiner Beschwerde erhobenen Einwände zielen nicht auf die hier verfahrensgegenständliche Frage des Vorliegens eines definitiven Rechtsöffnungstitels, sondern beziehen sich ausschliesslich auf die als Pfändungssubstrat verarrestierten Vermögenswerte, welche seiner Auffassung nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge darstellten. Er scheint zu verkennen, dass die Arrestlegung nur der Sicherung von Pfändungssubstrat dient, welches nicht mit der in Betreibung gesetzten Forderung identisch sein muss (vgl. Art. 271 Abs. 1 SchKG). Insofern ist es für das vorliegende Verfahren belanglos, ob die verarrestierten Vermögenswerte auch pfändbar sind. Die Vorinstanz hatte einzig darüber zu entscheiden, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung bestand. Dies hat sie bejaht und die Rechtsöffnung erteilt. Da der Beklagte in dieser Hinsicht keine substantiierten Einwände erhebt und folglich auch nicht darlegt, weshalb diese im Sinne von Art. 320 ZPO an einem rechtlichen Mangel leiden sollten, ist seine Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss hat der Beklagte die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Da seine Beschwerde von vornherein aussichtlos war, ist sein für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr im Beschwerdeverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde des Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 750.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt: Fr. 80'000.00.

Aarau, 3. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Bastian