ZSU.2021.216
ZSU.2021.216 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-03-28
28. März 2022Deutsch17 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2021.216 (SZ.2021.155) Art. 33 Entscheid vom 28. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau,...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2021.216 (SZ.2021.155) Art. 33
Entscheid vom 28. März 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiberin Ackermann
Gesuchsteller Kanton Aargau, handelnd durch Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau
Gesuchsgegner A._____, [...]
Gegenstand Nachzahlung URP
Sachverhalt
1.
A. (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde in den Verfahren SF.2009.165 und OF.2012.39 / KE.2014.1113 jeweils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Kosten im Gesamtbetrag von Fr. 41'198.55 vorgemerkt.
2.
2.1. Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Aargau (nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte beim Bezirksgericht Baden mit Eingabe vom 13. August 2021 (Postaufgabe 16. August 2021) um Einleitung eines Nachzahlungsverfahrens für den Betrag von Fr. 41'198.55.
2.2. Mit Verfügung vom 18. August 2021 forderte der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Gesuchsgegner auf, sich lückenlos über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit 18. August 2018 auszuweisen, wobei im Unterlassungsfall die Nachzahlung angeordnet werde.
2.3. Mit Eingabe vom 5. September 2021 reichte der Gesuchsgegner Belege ein und nahm Stellung zum Gesuch vom 13. August 2021. Sinngemäss beantragte er, es sei von der Anordnung der Nachzahlung abzusehen.
2.4. Der Präsident des Bezirksgerichts Baden erkannte am 20. September 2021:
" 1. Der Betroffene, A., wird verpflichtet, die vorgemerkten Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 41'198.55 nachzuzahlen.
2.
Die Zahlung hat an das Obergericht des Kantons Aargau, Zentrale Inkassostelle, Aarau, zu erfolgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt wird.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Der Gesuchsgegner erhob dagegen mit Eingabe datiert vom 5. September 2021 (Postaufgabe 29. September 2021) Berufung und stellte den
sinngemässen Antrag, es sei von der Anordnung der Nachzahlung abzusehen. Zudem erhob er betreffend die Forderung im Verfahren SF.2009.165 sinngemäss die Einrede der Verjährung.
3.2. Den vom Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 eingeforderten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 bezahlte der Gesuchsgegner am 25. Oktober 2021.
3.3. Auf die Zustellung der Berufung an die Gesuchstellerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – nach konstanter Praxis der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO; a.M. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 1085 S. 377). Die Berufung des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid über die Pflicht zur Nachzahlung kann – nach konstanter Praxis der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und entgegen der insofern unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz – in analoger Anwendung von Art. 121 ZPO mit Beschwerde gemäss Art. 319 ZPO angefochten werden (EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 123 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 1a zu Art. 123 ZPO; a.M. W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 1085 S. 377). Die Berufung des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.
1.2. Mit der Beschwerde kann die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und die unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Nachzahlungsverfahren der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
Die als Beilage zur Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind somit unbeachtlich. Dies wäre im Übrigen gestützt auf Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO selbst dann der Fall, wenn die Rechtsmitteleingabe des Gesuchsgegners als Berufung entgegenzunehmen wäre, denn es ist weder ein Grund ersichtlich noch dargetan, weshalb diese Unterlagen nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten eingereicht werden können, zumal die Vorinstanz den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 18. August 2021 ausdrücklich zur Einreichung sämtlicher Unterlagen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert hatte.
2.
2.1. Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Veränderte wirtschaftliche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann "in die Lage" zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZPO; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, N. 927 ff. S. 388 f.).
2.2. Zur Begründung der angeordneten Nachzahlung von Fr. 41'198.55 erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, der Gesuchsgegner habe in seiner Stellungnahme vom 5. September 2021 diverse Ausführungen vorgenommen und zahlreiche Unterlagen eingereicht. Die Ausführungen hätten sich aber lediglich auf sein Vermögen beschränkt, zu seinem Einkommen sowie zu den Lebenshaltungskosten habe er keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund habe er seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt, weshalb das Gesuch betreffend die Nachzahlung der vorgemerkten Verfahrenskosten ohne weiteres gutzuheissen sei.
Der Vollständigkeit halber berechnete die Vorinstanz den zivilprozessualen Notbedarf des Gesuchsgegners und stellte fest, dass er in der Lage wäre, die vorgemerkten Kosten zurückzubezahlen und das Gesuch damit selbst mit rechtsgenüglicher Mitwirkung gutzuheissen gewesen wäre. Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, dem Gesuchsgegner und seiner Ehefrau seien ein Grundbetrag von Fr. 1'700.00 sowie Fr. 400.00 für die Tochter B. zu gewähren. Der zivilprozessuale Zuschlag von 25% betrage Fr. 525.00. Für die Eigentumsliegenschaft in R. fielen monatlich Fr. 731.25 für die Festhypothek und Fr. 192.50 für die Libor-Hypothek an. Für die Nebenkosten liege lediglich die Rechnung der Aargauischen Gebäudeversicherung von monatlich Fr. 46.50 vor. Für die obligatorische Krankenkasse habe der Gesuchsgegner im Jahr 2020 einen monatlichen Betrag von Fr. 267.20 für sich und Fr. 409.00 für seine Ehefrau bezahlt. Für B. werde mangels Belegen nach Ermessen mit Fr. 100.00 gerechnet. Belege und Ausführungen zum Arbeitsweg lägen keine vor, weshalb dafür kein Betrag gewährt werden könne. Für die auswärtige Verpflegung werde praxisgemäss ein Betrag von Fr. 220.00 gewährt, für die Ehefrau aufgrund ihres reduzierten Pensums Fr. 50.00. Gemäss definitiver Steuerveranlagung des Jahres 2019 fielen Steuern in monatlicher Höhe von Fr. 101.80 an. Monatliche Schulden seien in Höhe von Fr. 1'101.85 für die Bank-now, Fr. 310.75 für bob credit und Fr. 1'120.39 für crowd4c.sh anzurechnen. Insgesamt ergebe sich für den Gesuchsgegner samt Ehefrau und Tochter somit ein zivilprozessualer Grundbedarf von Fr. 7'276.24. Verglichen mit dem gemäss Steuererklärung 2020 ausgewiesenen monatlichen Einkommen von Fr. 9'082.85 resultiere ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'806.61.
Nebst dem Überschuss aus Einkommen sei es dem Gesuchsgegner zudem möglich, die vorgemerkten Verfahrenskosten aus seinem vorhandenen Vermögen zu bezahlen. Per 15. November 2020 habe der Gesuchsgegner über ein Guthaben bei der UBS in Höhe von Fr. 136'625.83 verfügt, wovon Fr. 87'000.00 an C., Fr. 40'000.00 an D. und Fr. 8'212.35 an den Notar überwiesen worden seien. Der Gesuchsgegner habe ausgeführt, es handle sich dabei um Zahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in Q.. Es seien betreffend den Verkauf dieser Liegenschaft keine Unterlagen eingereicht worden. Aus diesem Grund sei nicht ersichtlich, für welchen Preis diese verkauft worden sei, welche Kosten angefallen seien oder wie hoch die zu tilgende Hypothekarforderung gewesen sei. Der angebliche Verlust könne nicht stimmen, da aus den Unterlagen eine Grundstückgewinnsteuer ersichtlich sei. Da es sich bei den vorgenannten Zahlungen um Zahlungen an Verwandte und nicht an Makler oder Steuerbehörden handle, sei davon auszugehen, dass das Geld weiterhin dem Gesuchsgegner zustehe. Damit wäre er in der Lage, die vorgemerkten Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Der Gesuchsgegner verfüge weiter über Beteiligungen sowie Darlehen gegenüber der G. AG und der H. AG in Höhe von insgesamt Fr. 325'100.00. Er habe zwar sinngemäss erklärt, die Unternehmen seien nicht rentabel. Es lägen jedoch weder eine Bilanz noch eine Erfolgsrechnung der beiden Unternehmen vor. Die Beteiligungen respektive Darlehen seien in der Steuererklärung 2020 vollumfänglich als Guthaben aufgeführt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesuchsgegner die Unternehmen bzw. die Darlehen verkaufen und die Werte dadurch realisieren könnte. Damit wäre er in der Lage, die vorgemerkten Verfahrenskosten zurückzubezahlen. Der Gesuchsgegner besitze sodann ein Einfamilienhaus in R.. Er habe die Liegenschaft im Jahr 2020 für Fr. 975'000.00 gekauft. Sofern bei einem Verkauf derselbe Verkaufspreis erzielt werden könnte, würde nach Rückzahlung der Hypothek ein Nettoerlös von Fr. 185'000.00 resultieren. Nach Abzug der vom Gesuchsgegner vorgebrachten Fr. 60'000.00 für die Pensionskasse und Fr. 50'000.00 Penalty sowie allfälligen Verkaufskosten von ermessensweise Fr. 30'000.00 würde der Nettoerlös immer noch ausreichen, um die Verfahrenskosten zu bezahlen.
2.3. Der Gesuchsgegner erklärte in seiner Beschwerde zunächst, einige Unterlagen, wie Bankdaten, seien älter als zwei Jahre und könnten auf Wunsch organisiert werden, was aber hohe Kosten verursache und zwei bis vier Wochen dauere. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er Unterlagen zu seinem Einkommen eingereicht (Gesuchsantwortbeilagen 3, 4, 5,
9 und 13). Aus den Beschwerdebeilagen 21, 23 und 24 seien noch die Haushaltversicherung und die Gebäudeversicherungen zu finden. Der von der Vorinstanz ausgerechnete Betrag von Fr. 7'276.24 [zivilprozessualer Notbedarf] stehe einem realen Einkommen von Fr. 7'351.30 gegenüber. Die Krankenkassenprämien seien falsch beziffert, für den Gesuchsgegner betrügen diese Fr. 302.65 statt Fr. 267.20 und für seine Ehefrau Fr. 421.05 statt Fr. 409.00, der Beleg für B.s Prämie habe er bereits am 19. April 2021 bei der Gesuchstellerin eingereicht. Die Steuern seien auf Fr. 488.25 statt Fr. 101.80 zu beziffern (Beschwerdebeilage 11). Der Verkaufspreis des Einfamilienhauses in Q. habe gemäss Kaufvertrag Fr. 1'050'000.00 betragen (Beschwerdebeilage 8), davon seien Fr. 787'354.60 für die Rückzahlung der Hypothek, Fr. 31'500.00 für die Anzahlung der Grundstückgewinnsteuern, Fr. 46'836.20 für eine Penalty Zahlung bei der UBS, Fr. 30'000.00 für den Makler, Fr. 40'000.00 für eine Rückzahlung an die Mutter (Beschwerdebeilage 15), Fr. 87'000.00 für eine Rückzahlung an C. (Beschwerdebeilage 13 und 14), Fr. 8'212.35 für den Notar, Fr. 5'070.55 für die UBS für die Auflösung der Konten und Fr. 14'038.65 für weitere Schulden und Rechnungen (ohne Belege) aufgewendet worden. Betreffend die Beteiligungen müssten diese mit einem Betrag von Fr. 100'000.00 bzw. Fr. 50'000.00 in der Steuererklärung angegeben werden, das Aktienkapital der Gesellschaften sei im Umfang von je Fr. 50'000.00 liberiert, wobei er beiden Gesellschaften Darlehen zur Verfügung gestellt habe (Fr. 35'925.00 und Fr. 139'175.00), welche die Gesellschaften nicht zurückzahlen könnten. Bei den in den Erfolgsrechnungen (Beschwerdebeilagen 18 und 19) aufgeführten Fahrzeugen liege der Verkaufspreis unter dem Buchwert. Betreffend das Einfamilienhaus in R. sei er mit der Kalkulation der Vorinstanz nicht einverstanden, nach einem Liegenschaftsverkauf würde ein Verlust von mindestens Fr. 50'000.00 resultieren (Hypothek von Fr. 790'000.00, Penalty Hypothek von Fr. 50'000.00, Kosten Makler von Fr. 30'000.00, Rückzahlung WEF von Fr. 60'000.00, Rückzahlung bank-now von Fr. 60'000.00, Rückzahlung crowd4cash von Fr. 35'000.00 plus Zinsen). Zudem sei festzuhalten, dass der Nachzahlungsbetrag von Fr. 22'353.90 am 31. August 2011 (recte 2021) verjährt sei.
3.
Mit Bezug auf den Einwand der Verjährung der Nachzahlungsforderung ist festzuhalten, dass die in Art. 123 Abs. 2 ZPO geregelte zehnjährige Verjährungsfrist während des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO jeweils ruht und sich deshalb jedes Jahr um 62 Tage verlängert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 2). Damit verlängert sich faktisch die zehnjährige Verjährungsfrist bis zu ihrem Ende um
620 Tage, was rund 20 Monaten entspricht. Die dem Nachzahlungsanspruch des Gesuchsgegners zugrunde liegenden Entscheide datieren vom 31. August 2011 und vom 28. August 2014 (Beilage 1 zum Nachzahlungsgesuch vom 13. August 2021). Die Verjährung ist deshalb – selbst wenn keine Unterbrechungshandlungen stattgefunden hätten – für keine der beiden Forderungen eingetreten. Folglich ist der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.
4.1. Im Nachzahlungsverfahren gilt die für das Bewilligungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht analog. Der Nachzahlungsschuldner ist danach verpflichtet, seine Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden je komplexer die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungsschuldners sind. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, führt dies zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und folglich der Nachzahlungspflicht (BÜHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 38 f. zu Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsschuldner soll nicht von einer ungenügenden Mitwirkung profitieren (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., N. 1083 S. 376).
4.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (nicht abgeholt) und Schreiben vom 10. Dezember 2019 aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob seine aktuelle finanzielle Lage die Bezahlung der vorgemerkten Beträge ganz oder teilweise zulasse. Der Gesuchsgegner führte daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2020 sinngemäss aus, dass seine aktuelle finanzielle Lage die Bezahlung der vorgemerkten Beträge nicht zulasse und reichte dazu 84 Seiten Beilagen ein. Mit Schreiben vom 19. April 2021 (Beilage 17 zum Nachzahlungsgesuch) reichte der Gesuchsgegner erneut 425 Seiten an Beilagen zu den Akten. Im vorinstanzlichen Verfahren nahm der Gesuchsgegner nach Aufforderung vom 18. August 2021 (zugestellt am 2. September 2021) zum lückenlosen Nachweis seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse innert 10 Tagen mit Eingabe vom 5. September 2021 Stellung und reichte gemäss Beilagenverzeichnis 14 Beilagen zu den Akten. Dem Gesuchsgegner kann damit kein Untätigbleiben vorgeworfen werden. Allerdings ist allein mit der Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen der klaren und vollständigen Darstellung der wirtschaftlichen Situation noch keine Genüge getan. Der Gesuchsgegner verkennt, dass es sich bei der Gesuchstellerin und der Vorinstanz um verschiedene Behörden handelt, gegenüber welchen der Gesuchsgegner im Inkasso- bzw. Nachzahlungsverfahren jeweils gesondert mitwirkungspflichtig ist. Zudem liegen unbestrittenermassen komplexe finanzielle Verhältnisse vor – mehrere Einkünfte, Wohneigentum, Liegenschaftsverkauf, Beteiligungen, Schulden – weshalb erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Gesuchsgegners zu stellen sind. Bei einer nicht hinreichenden Darlegung der finanziellen Verhältnisse sind die Behörden weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen. Sie muss den Sachverhalt nur dort (weiter) abklären, wo noch Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen (Urteil 5A_451/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Der Gesuchsgegner ist durch die Einreichung der Vielzahl an Unterlagen (an die Gesuchstellerin) seiner Mitwirkungspflicht insofern nicht nachgekommen, als er seine komplexen finanziellen Verhältnisse damit nicht vollständig dargelegt und keine Klarheit über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse geschaffen hat. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, fehlen insbesondere detaillierte Angaben über seine Beteiligungen und Darlehen bei der G. AG und bei der H. AG, da die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (Gesuchsantwortbeilage 14) nicht aussagekräftig sind. Es fehlen sodann die Unterlagen zum Liegenschaftsverkauf in Q., und die effektive Schuldentilgung ist ebenfalls unzureichend belegt. Durch die Einreichung weiterer Unterlagen mit seiner Beschwerde anerkennt der Gesuchsgegner sodann, dass er sich vor der Vorinstanz nicht lückenlos über seine wirtschaftlichen Verhältnisse ausgewiesen hat. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht festgehalten, dass der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Nachzahlungspflicht entsprechend zu bejahen ist.
4.3. 4.3.1. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass der Gesuchsgegner seiner Mitwirkungspflicht durch Einreichung der Belege bei der Gesuchstellerin bzw. bei der Vorinstanz nachgekommen wäre, würde dies nichts an seiner Nachzahlungspflicht ändern, wie es die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.
4.3.2. Der vorinstanzlich festgelegte Grundbetrag samt Zuschlag von insgesamt Fr. 2'625.00 sowie der Miet- bzw. Hypothekarzins von Fr. 923.75 und die Berufsauslagen von insgesamt Fr. 270.00 werden vom Gesuchsgegner
nicht bestritten. Die Rügen des Gesuchsgegners zum Betrag der Nebenkosten stützen sich auf neu eingereichte Unterlagen, womit auf den festgestellten Betrag von Fr. 46.50 der Vorinstanz abzustellen ist. Betreffend die Krankenkassenprämien sind aus Gesuchsantwortbeilage 5 die von der Vorinstanz festgestellten KVG Prämien für den Gesuchsgegner von Fr. 267.20 und für seine Ehefrau von Fr. 409.00 zu entnehmen. Bezüglich B. kann aus den Beilagen zum Schreiben des Gesuchsgegners vom 29. Januar 2020 (Beilage 4 zum Nachzahlungsgesuch vom 13. August 2021) eine KVG Prämie von Fr. 104.40 entnommen werden. Betreffend die Schuldentilgung verweist der Gesuchsgegner auf neu eingereichte Beilagen. Die von der Vorinstanz auf den Gesuchsantwortbeilagen 7, 7a, 8 und 12 beruhenden Beträge betreffend die Schuldentilgung von Fr. 1'101.85 für die Bank-now, Fr. 310.75 für bob credit und Fr. 1'120.39 für crowd4c.sh sind deshalb nicht zu beanstanden. Betreffend den Steuerbetrag stützt sich der Gesuchsgegner auf eine neu eingereichte provisorische Steuerrechnung, weshalb es beim von der Vorinstanz angenommenen Betrag von Fr. 101.80 aus der definitiven Veranlagung bleibt. Folglich ist einzig der Prämienbetrag für B. um Fr. 4.40 zu erhöhen, womit ein Existenzminimum von Fr. 7'280.64 resultiert. Weshalb der Gesuchsgegner ein Einkommen von Fr. 7'351.30 annimmt, führt er nicht aus. Mit der Vorinstanz ist aus der Steuererklärung 2020, ohne Berücksichtigung der Mietzinseinnahmen für die verkaufte Liegenschaft, von einem Jahreseinkommen von Fr. 108'994.00 bzw. einem monatlichen Einkommen von Fr. 9'082.85 auszugehen. Es resultiert folglich ein monatlicher Überschuss in Höhe von Fr. 1'802.21, womit die vorinstanzlich festgestellte Nachzahlungsfähigkeit durch Einkommen nicht zu beanstanden ist.
4.3.3. Die betreffend das Vermögen gemachten Ausführungen des Gesuchsgegners zum Liegenschaftsverkauf, insbesondere zu den Rückzahlungen an D. und C. sowie bezüglich "Bezahlung diverser Schulden und Rechnungen", sind nicht hinreichend belegt und vermögen auch nicht zu überzeugen. Soweit der Gesuchsgegner angab, er könne auf Wunsch Belege nachreichen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass er von der Vorinstanz zur klaren und lückenlosen Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert worden ist. Gleich verhält es sich mit den Ausführungen des Gesuchsgegners zu seinen Beteiligungen. Die Ausführungen stützen sich auf Noven, welche im Beschwerdeverfahren nicht zulässig und deshalb nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E.1.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei aufgrund der Deklaration als Guthaben in der Steuererklärung 2020 davon auszugehen, dass die Beteiligungen bzw. Darlehen über einen Wert verfügten. Weitere relevante Vorbringen sind der Beschwerde des Gesuchsgegners nicht zu entnehmen. Insbesondere überzeugen seine hypothetischen Berechnungen hinsichtlich eines resultierenden Verlusts bei einem Liegenschaftsverkauf in R. nicht, da die auf der Liegenschaft lastenden Verpflichtungen mehrheitlich unbelegt bleiben. Ohne hinreichende Darlegung oder Belege seiner finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner über ein Vermögen verfügt, mit welchem er ohne Weiteres in der Lage ist, die Nachzahlungsforderung zu bezahlen.
4.4. Es ergibt sich somit aus der Beschwerde nichts, was den angefochtenen Entscheid als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen ist. Es bleibt folglich bei der vorinstanzlich angeordneten Nachzahlungsverpflichtung des Gesuchsgegners.
5.
Da die Beschwerde des Gesuchsgegners abzuweisen ist, hat er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 2C_1231/2013 vom 3. Januar 2014 E. 3.4).
1.
Die Berufung des Gesuchsgegners wird als Beschwerde entgegengenommen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Zustellung an: die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 28. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Marbet Ackermann