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Entscheid

ZSU.2021.231

ZSU.2021.231 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-05-02

2. Mai 2022Deutsch30 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2021.231 (SF.2021.18) Art. 32 Entscheid vom 2. Mai 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Susanne Crameri, Rechtsanwä...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2021.231 (SF.2021.18) Art. 32

Entscheid vom 2. Mai 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, […] vertreten durch lic. iur. Susanne Crameri, Rechtsanwältin, Tödistrasse 17, 8002 Zürich

Beklagte B._____, […] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Nadia Flury, Rechtsanwältin, Unterer Haldenweg 1, Postfach 199, 5600 Lenzburg

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Präliminar)

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eheschutzentscheid des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 7. Dezember 2017 (SF.2017.52) wurden u.a. folgende Bestimmungen der Vereinbarung der Parteien vom gleichen Tag genehmigt:

" 3. Die Obhut über […] C. [geb. tt.mm.jjjj] wird beiden Ehegatten gemeinsam belassen. […] C. hat seinen Wohnsitz beim Ehemann.

4.

Die Mutter betreut […] C. von Sonntagabend, 18.00 Uhr, bis Mittwochmorgen (Schulbeginn). Der Vater übernimmt die Betreuung […] ab Mittwoch (Schulende) bis Freitagabend, 19.30 Uhr. Die Wochenenden verbringt C. alternierend und hälftig jeweils bei der Mutter bzw. dem Vater. Die Geburtsund Feiertage verbringt C. hälftig und alternierend mit den Eltern.

Der Vater ist berechtigt, die Hälfte der Schulferien zusammen mit C. zu verbringen, je nach seinen beruflichen Engagements. Er verpflichtet sich, die Mutter über allfällige Auslandaufenthalte (unter Vorbehalt der Zustimmung der Schule) zusammen mit C. so früh wie möglich im Voraus zu informieren."

1.2. Seit dem 10. Dezember 2019 ist beim Bezirksgericht Zofingen das Ehescheidungsverfahren (OF.2019.186) zwischen den Parteien hängig.

1.3. Mit Entscheid vom 2. Juni 2020 erkannte das Gerichtspräsidium Zofingen im Abänderungsverfahren (SF.2018.95) u.a.:

" 1. In Bestätigung der superprovisorischen Verfügung vom 21. Oktober 2019 wird […] C. […] unter die alleinige Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt, bei welcher es auch seinen Wohnsitz hat.

2.

Das Kontaktrecht des Gesuchstellers zu […] C. wird wie folgt festgelegt:

2.1. Der Gesuchsteller ist berechtigt, jede Woche am Mittwoch zwischen

19.00 Uhr und 20.00 Uhr mit […] C. zu telefonieren.

2.2. Dem Gesuchsteller ist es erlaubt, […] C. im öffentlichen Raum zu treffen. Es ist ihm verboten, den Sohn mit nach Hause oder an einen anderen Ort mitzunehmen, wo er mit ihm alleine ist."

1.4. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2020 (ZSU.2020.160) wies die 5. Zivilkammer des Obergerichts die Berufung des Klägers ab, soweit er beantragt hatte, C. sei unter die gemeinsame Obhut der Parteien zu stellen, und er sei zu verpflichten, C. auch während der Arbeitszeit der Beklagten zu betreuen.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 26. Januar 2021 beantragte der Kläger beim Gerichtspräsidium Zofingen u.a., C. sei unter seine Obhut zu stellen, eventualiter sei die geteilte Obhut anzuordnen.

2.2. Mit Klageantwort vom 8. April 2021 beantragte die Beklagte (u.a.) die Klageabweisung.

2.3. Mit Eingabe vom 6. Mai 2021 beantragte C. Beiständin (u.a.):

" 1. Es sei […] C. unter die Obhut des Kindsvaters zu stellen […]

Eventualiter sei der gemeinsame Sohn unter die alternierende Obhut der Kindseltern zu stellen mit folgender Betreuungsregelung:

Der Kindsvater und die Kindsmutter betreuen C. jeweils zwei Wochen am Stück alternierend.

Subeventualiter sei vor Anordnung der alternierenden Obhut für eine Übergangsfrist von längstens vier Monaten der Kindsvater für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Sohn jeweils über den Mittag, am Mittwochnachmittag sowie jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonntagabend um 18:00 Uhr zu betreuen."

2.4. Am 18. Mai 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Zofingen die Verhandlung mit Parteibefragung statt.

2.5. In der Eingabe vom 21. September 2021 beantragte die Beklagte u.a., sofern notwendig, sei ihr die gerichtliche Erlaubnis zu erteilen, mit C. per 1. November 2021 nach L. umzuziehen.

2.6. Am 23. September 2021 beantragte C. Kindsvertreter u.a.:

" 1. C. […] sei unter der alleinigen Obhut der Mutter zu belassen.

2.

Der Vater sei berechtigt zu erklären, C. jedes zweite Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen und eine durch das Gericht festzulegende Anzahl Wochen Ferien pro Jahr mit diesem zu verbringen.

Darüber hinaus sei der Vater berechtigt zu erklären, unter der Woche mindestens einmal mit C. zu telefonieren."

2.7. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wies das Gerichtspräsidium den Antrag des Klägers vom 27. September 2021, der Beklagten sei superprovisorisch zu verbieten, den Wohnsitz von C. zu verlegen, ab.

2.8. In der Eingabe vom 1. Oktober 2021 verwies C. Kindsvertreter auf seine Anträge vom 23. September 2021.

2.9. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 beantragte der Kläger:

" 1. […] C. sei unter die alleinige Obhut des Kindsvaters zu stellen.

Eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen, wobei […] C. jeweils alternierend jeweils zwei Wochen beim Kindsvater und zwei Wochen bei der Kindsmutter verbringt.

Subeventualiter sei der Vater berechtigt zu erklären, […] C. jedes Wochenende von Freitagnachmittag, Schulschluss, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr sowie jeden Mittwochnachmittag nach Schlussschluss bis Mittwochabend, 20:00 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen und mindestens acht Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.

2.

Es sei der Kindsmutter unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, den Wohnsitz von C. von M. weg zu verlegen."

2.10. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 beantragte die Beklagte u.a.:

" 2. Es sei der Kindsmutter die alleinige Obhut über C. zu belassen.

3.

Es sei festzustellen, dass die Mutter für die Verlegung des Wohnsitzes von C. nach L. keine Einwilligung des Kindsvaters braucht. Eventualiter sei der Mutter die gerichtliche Erlaubnis zu erteilen, den Wohnsitz von C. per 1. November 2021 nach L. zu verlegen.

4. [Beistandschaft]

5.

Es sei ein Besuchsrecht des Kindsvaters festzusetzen, welches Besuche jedes zweite Wochenende sowie zwei Wochen Ferien und wöchentliche Telefonate mit C. vorsieht."

2.11. Mit Eingaben vom 18. und 25. Oktober 2021 beantragte der Kläger u.a., es sei der Beklagten zu verbieten, C. Wohnsitz von M. weg zu verlegen.

2.12. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2021 erkannte das Bezirksgericht Zofingen, Präsidium des Familiengerichts:

" 1. 1.1. In Bestätigung der Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen vom 2. Juni 2020 sowie des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 wird das Kind C., geboren am tt.mm.jjjj, unter der alleinigen Obhut der Mutter belassen, bei welcher es auch seinen Wohnsitz hat.

1.2. Der Mutter wird die Zustimmung erteilt, zusammen mit […] C. […] nach L. (TG) zu ziehen und den Wohnsitz von C. […] nach L. (TG) zu verlegen.

2.

In Abänderung von Ziffer 2 des Entscheid SF.2018.95 vom 2. Juni 2020 sowie des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 wird das minimale Kontaktrecht des Vaters [zu] C. wie folgt festgelegt:

2.1. Der Vater ist berechtigt, […] C. jedes erste und dritte Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen, von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.

2.2. Der Vater ist ferner berechtigt, […] C. für die Dauer von zwei Wochen Ferien pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter – oder für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, mit der Beiständin – abzusprechen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind während den Schulferien von C. zu beziehen.

2.3. Der Vater ist darüber hinaus berechtigt, einmal in der Woche mit […] C. zu telefonieren.

2.4. Ein weitergehendes Besuchsrecht ist nur im gegenseitigen Einverständnis der Eltern möglich."

3.

3.1. Mit Gesuch vom 29. Oktober 2021 um Anordnung von superprovisorischen Massnahmen im Berufungsverfahren beantragte der Kläger (u.a.):

" 1. Es sei dem angefochtenen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Berufungsbeklagten unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbieten, [C.] Wohnsitz […] aus M. weg zu verlegen.

2.

Es sei […] C. unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen."

Zudem beantragte der Kläger die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

3.2. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter den Antrag des Klägers auf Erlass einer superprovisorischen Verfügung ab, soweit darauf eingetreten wurde.

3.3. Mit fristgerechter Berufung vom 8. November 2021 beantragte der Kläger, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (in zweiter Instanz):

" 1. In Abänderung der Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei […] C. […] unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.

2.

Es sei der Berufungsbeklagten ein gerichtsübliches Besuchsrecht einzuräumen.

3.

Eventualiter sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, […] C. jedes zweite Wochenende von Freitagnachmittag nach der Schule bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, sowie jede zweite Woche am Mittwoch nach der Schule bis am Abend, 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.

Der Berufungskläger sei ferner zu berechtigten, […] C. für die Dauer von acht Wochen Ferien pro Jahr zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen."

Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch D.

3.4. Mit Eingabe vom 21. November 2021 legitimierte sich lic. iur. Susanne Crameri, Rechtsanwältin, Zürich, als neue Rechtsvertreterin des Klägers.

3.5. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

3.6. Mit Schreiben vom 30. Januar 2021 teilte D. mit, dass das Mandatsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger zufolge Kündigung des Mandates durch den Kläger aufgelöst worden sei.

3.7. Mit Berufungsantwort/Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 3. März 2022 beantragte C. Kindsvertreter, bezüglich Obhut sei die Berufung des Klägers abzuweisen und bezüglich Kontaktrecht insofern teilweise gutzuheissen, als dass das Ferienrecht stufenweise erhöht werde, z.B. ab C.

12. Altersjahr drei, ab dem 13. Altersjahr vier und ab C. 16. Altersjahr bei entsprechendem Wunsch von C. sechs Ferienwochen.

Erwägungen

1.

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI-LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).

Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEI-LER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange ist der Richter nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).

2.

2.1. Der Kläger verlangt die Abänderung des Präliminarentscheids des Gerichtspräsidiums Zofingen vom 2. Juni 2020 in Bezug auf die dort getroffene Obhut- und Besuchsrechtsregelung (Prozessgeschichte Ziff. 1.3 oben).

Eheschutz- oder vorsorgliche Massnahmen können im Präliminarverfahren (Art. 276 ZPO) abgeändert werden, wenn sich die massgebenden Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben (Art. 179 Abs. 1 ZGB), oder wenn der frühere Entscheid auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhte. Die Abänderungsklage bezweckt nicht die Korrektur eines rechtskräftigen Urteils, sondern dessen Anpassung, ob fehlerhaft oder nicht, an veränderte Verhältnisse (BGE 143 III 617 Erw. 3.1, 141 III 376 Erw. 3.3.1).

2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 2.3) kam zum Schluss, dass erhebliche oder dauernde Veränderungen in C. Belangen nicht zu erkennen resp. vom Kläger nicht glaubhaft gemacht worden seien, weshalb die Obhut der Beklagten zu belassen sei. Es habe sich nichts an C. Meinung geändert, bei wem er wohnen möchte. Die pauschalisierten Vorwürfe des Klägers machten keine Kindswohlgefährdung durch die Beklagte glaubhaft. Gemäss Gutachten vom 24. September 2019 hätten sich bei der Beklagten keine nennenswerten Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit gezeigt resp. bekunde sie gute Erziehungskompetenzen, welche weder C. Beiständin noch die Schulleitung, noch der Kindsvertreter in Abrede stellten. Gemäss Gutachter sei die Beklagte ein stärkerer Garant für Stabilität, Kontinuität und die Wahrnehmung von alltäglichen Entwicklungsaufgaben. Ferner habe die Beklagte glaubhaft gemacht, dass sie C. motiviere, an den Mittwochabenden mit dem Vater zu telefonieren. Der Kläger dringe mit dem Argument, C. Kindswohl wäre bei ihm besser gewahrt, nicht durch. Er habe nicht nachgewiesen, dass er an seiner gemäss Gutachten deutlich eingeschränkten Erziehungsfähigkeit gearbeitet habe. Gemäss Gutachter sei eine Zuteilung der Obhut an den Kläger aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht nicht vertretbar. Er überhäufe die Beklagte in den Rechtschriften teilweise massiv, unsachlich und vor allem unsubstanziert mit unglaubwürdigen Vorwürfen. Auffallend sei, dass er an der Verhandlung vom 18. Mai 2021 die Frage, ob er akzeptieren könne, wenn C. sage, dass es für ihn in Ordnung sei, so wie es sei, mit "nein" beantwortet habe. Hieraus sei zu schliessen, dass es ihm nach wie vor (wie schon im Gutachten festgestellt) Mühe bereite, C. Meinung zu akzeptieren, wenn sie seiner eigenen zuwiderlaufe.

In seiner Berufung (S. 11 ff.) hält der Kläger an seinem Antrag auf Zuweisung der alleinigen Obhut an ihn fest. Das C. unter die Obhut der Beklagten stellende Urteil vom 2. Juni 2020 sei ein Fehlentscheid. Die Beklagte habe keinen Kontakt zwischen ihm und C. zugelassen (Verhindern der gerichtlich angeordneten Telefonate; Wohnsitzverlegung einzig mit dem Ziel, einen regelmässigeren und engen Kontakt zwischen ihm und C. zu verhindern), was zeige, dass sich der Gutachter bezüglich Erziehungsfähigkeit der Beklagten geirrt habe. C. durch die Beklagte gefährdetes Kindeswohl mache eine Umteilung der Obhut erforderlich. Seine Vorwürfe gegen die Beklagte (Alkoholmissbrauch, häusliche Gewalt, Kontaktverweigerung) seien mit seinen "bisherigen Erfahrungen" begründet und soweit möglich belegt. Zudem könne er im Gegensatz zur Beklagten die persönliche Betreuung gewährleisten.

Die Beklagte bestreitet diese Ausführungen. Sie habe den Wohnsitz nach L. verlegt, damit sie sich um ihre 19-jährige Tochter kümmern, durch den Umzug ihre Lebenshaltungskosten senken und von der Unterstützung ihrer Familie profitieren könne. Bezüglich C. Kindswohls und Zuteilung der Obhut habe sich insofern nichts geändert, als a) der Kläger C. Bedürfnisse und Wünsche nach wie vor nicht akzeptieren könne, b) sich seine Erziehungsfähigkeit in keiner Weise verbessert habe, c) sich C. Wunsch, bei ihr wohnen zu wollen, unverändert sei und d) C. bereits im Zeitpunkt des Urteils vom 2. Juni 2020 fremdbetreut gewesen sei. Der Gutachter habe festgehalten, dass die Zuweisung der alleinigen Obhut an den Kläger aufgrund dessen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht in Frage komme (Berufungsantwort, S. 3 ff.).

In der Berufungsantwort/Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 3. März 2022 (S. 2) informiert C. Kindsvertreter darüber, dass betreffend Zuteilung der Obhut "keine neuen Erkenntnisse" vorlägen. C. sei unter der Obhut der Beklagten zu belassen. Er halte an seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 (act. 126 ff.) fest. Darin hatte der Kindsvertreter ausgeführt, C. äussere klar den Willen, weiterhin bei der Mutter wohnen zu wollen. Es seien weder objektiv noch subjektiv Gründe erkennbar, welche eine abweichende Regelung rechtfertigen würden (act. 128). Dem (damals noch bevorstehenden) Wegzug in den Kanton N. sei C. positiv eingestellt, und er freue sich auf die neue Wohnung und Umgebung, ebenso wie auf die Nähe zu seinen dort wohnenden Halbgeschwistern (act. 129).

2.2.2. Eine Abänderung der in einem Eheschutz- oder Präliminarentscheid getroffenen Ordnung muss im Interesse der Kinder zwingend erforderlich sein, weil im Interesse einer kontinuierlichen Entwicklung des Kindes die Elternrechte nicht leichtfertig neu geregelt werden dürfen. Die Beibehaltung der geltenden Regelung muss das Wohl des Kindes ernsthaft zu gefährden drohen. Eine Neuregelung setzt voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen (vgl. BGE 5A_1016/2021 Erw. 4.1, 5A_100/2021 Erw. 3.2, 5A_951/2020 Erw. 4). C. wurde mit superprovisorischer Verfügung vom 21. Oktober 2019 des Gerichtspräsidiums Zofingen unter die alleinige Obhut der Beklagten gestellt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.3 oben), wo das Kind seither lebt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.4, 2.12 und 3.2 oben). Schon zur Zeit des die Verfügung vom 21. Oktober 2019 bestätigenden Entscheids vom 2. Juni 2020 wurde C. bei der Beklagten teilweise fremdbetreut, während der Kläger über die zeitlichen Kapazitäten für eine persönliche Betreuung von C. verfügt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass C. Kindeswohl unter der Obhut seiner Mutter, die ihn unstrittig weiterhin teilweise fremdbetreuen lässt, einer konkreten und ernsthaften Gefährdung ausgesetzt wäre, so dass sich eine Übertragung der Obhut auf den Kläger zur Wahrung von C. Kindeswohl geradezu aufdrängen würde, sind weder ersichtlich noch vermochte der Kläger eine solche Gefährdung mit seinen stets gleichen Vorwürfen an die Adresse der Beklagten, die im Wesentlichen schon im obergerichtlichen Entscheid vom 22. Oktober 2020 (Erw. 5.5) abgehandelt worden sind, glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hatte es als glaubhaft erachtet, dass die Beklagte C. jeweils dazu motiviert, an den Mittwochabenden mit dem Kläger zu telefonieren; die vorinstanzliche Feststellung, dass aus unbeantworteten Anrufen nicht auf eine innere Motivation der Beklagten, die Kontaktaufnahme zwischen Vater und Sohn zu verhindern oder zu beeinflussen, geschlossen werden könne, überzeugt. Für ihren Wegzug in den Kanton N. vermochte die Beklagte nachvollziehbare - sie wolle sich um ihre Tochter kümmern, ihre Lebenshaltungskosten senken und von der Unterstützung ihrer Familie profitieren - Gründe zu benennen. Die Unterstellung des Klägers, die Beklagte wolle ihm C. entfremden, erscheint auch insofern als haltlos, als gemäss Mitteilung von C. Kindsvertreter vom 3. März 2022 die vorinstanzlich angeordneten Kontaktrechte funktionieren. Schliesslich blendet der Kläger - der dies offensichtlich nicht wahrhaben will (vgl. act. 39), weshalb seine Erziehungsfähigkeit weiterhin mit einem Fragezeichen zu versehen ist (vgl. Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober 2020, Erw. 5.5.1.1) - geflissentlich aus, dass sich C. wiederholt und unmissverständlich dahingehend geäussert hat, dass er - auch nach deren Wegzug in den Kanton N. - weiterhin bei seiner Mutter wohnen möchte.

2.2.3. In punkto Obhut ist die Berufung des Klägers damit mangels einer dringenden Erforderlichkeit mit Blick auf C. Kindswohl abzuweisen und der angefochtene Entscheid diesbezüglich zu bestätigen.

2.3. 2.3.1. Zum Besuchsrecht erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 4), zwar sei dieses anzupassen (wegen C. Wohnsitzverlegung in den Kanton N., und weil sich die Parteien, "insbesondere C.", über eine Ausweitung des Besuchsrechts grundsätzlich einig seien). Aufgrund des bisher gelebten Besuchsrechts könne aber nicht gleich ein stark ausgedehntes Kontaktrecht, wie dies der Kläger wünsche (Prozessgeschichte Ziff. 2.9 oben), angeordnet werden. Zum einen würde dies C. emotional überfordern; zum andern würde C. die Möglichkeit genommen, seine Freizeit (mit Freunden und in Vereinen) so zu leben und auszugestalten, wie er es möchte. Daher sei einstweilen ein "Regelbesuchsrecht" anzuordnen, welches gemäss Einschätzung der Beistandsperson ausgeweitet werden könne, sofern sich der Kläger an die Abmachungen halte, C. eine Ausdehnung wünsche und dies dem Kindswohl entspreche. Das Besuchsrecht wurde auf jedes erste und dritte Wochenende jedes Monats festgesetzt (Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr). Zudem wurde dem Kläger ein jährliches Ferienrecht von zwei Wochen (während den Schulferien) eingeräumt. Geregelt wurden auch die Feiertage, und es wurde festgelegt, dass das Kontaktrecht ein Telefonat pro Woche mit C. umfasst.

Der Kläger begehrt in seiner Berufung (S. 17 ff.) unter Hinweis auf den Wegfall der spontanen Kontakte durch die Distanz zwischen den Wohnorten a) einen Beginn des Wochenendbesuchsrechts freitags bereits nach Schulschluss (er werde erst um 20.00 Uhr mit C. zu Hause sein und an diesen Abenden sonst nichts mehr unternehmen können), b) ein zusätzliches Besuchsrecht jede zweite Woche am Mittwoch (nach der Schule bis

18.00 Uhr; falls C. Freizeitbeschäftigungen plane, könne darauf Rücksicht genommen werden) sowie c) ein jährliches Ferienrecht von acht Wochen (während er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit flexibel sei, habe die Beklagte nur vier Wochen Ferien pro Jahr, persönliche Betreuung durch einen Elternteil habe Vorrang vor Fremdbetreuung).

Die Beklagte wendet ein, dem Kläger sei dem Antrag des Kindsvertreters entsprechend ein "gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht" zugesprochen worden, woraus auf einen solchen Wunsch von C. zu schliessen sei. Für eine dem Kindswohl entsprechende Entwicklung brauche C. genügend Zeit, um sich in der Freizeit mit den Schulfreunden verabreden und seinen Hobbies nachgehen zu können. Dies sei nicht möglich, wenn er die Mittwochnachmittage mit dem Kläger verbringe. Ein ausgedehntes Ferienrecht widerspreche ebenfalls dem Kindeswohl, nachdem im Gutachten klare Defizite des Klägers bei der Erziehungsfähigkeit festgestellt worden seien (Berufungsantwort, S. 15 ff.).

In der Berufungsantwort/Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 3. März 2022 (S. 3 ff.) weist C. Rechtsvertreter darauf hin, dass die Vorinstanz das Kontaktrecht grundsätzlich so geregelt habe, wie er nach Instruktion durch C. beantragt habe. Betreffend die vom Kläger beantragten Besuche am Mittwochnachmittag sei fraglich, ob solche dem Kindswohl entsprächen. Zwar wünsche sich C. grundsätzlich zusätzliche Kontakte. Er brauche aber altersentsprechend auch genügend Zeit, um einer eigenen Freizeitgestaltung nachzugehen und soziale Kontakte im N. zu knüpfen und pflegen. C. könne mit zunehmendem Alter eigene Wünsche betreffend Besuche und Kontakte äussern, was die Möglichkeit eröffne, im gegenseitigen Einvernehmen zusätzliche Besuche aussergerichtlich zu vereinbaren. Die Argumentation des Klägers betreffend den Beginn der Besuchswochenenden bereits "nach der Schule" sei stichhaltig. Es sei einzig (organisatorisch) problematisch, die Übergabe direkt nach Schulende vorzusehen. Damit C.

ohne Zeitdruck seine Schulsachen nach Hause bringen könne und eine allenfalls gepackte Tasche fürs Wochenende nicht den ganzen Tag in der Schule lagern müsse, erscheine es sinnvoll, die Übergabe auf eine halbe Stunde nach Schulschluss mit Übergabe am Wohnort der Beklagten festzulegen. Betreffend Ferienrecht (die Instruktion durch C. sei insofern nicht abschliessend erfolgt, als dieser keine konkrete Anzahl gewünschter Ferienwochen habe angeben können) überzeuge das vorinstanzliche Urteil nicht restlos. Zwar erschienen aktuell zwei Wochen - im Lichte der längeren Kontaktunterbrüche und weil angesichts der Akten gewisse Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Klägers nicht von der Hand gewiesen werden könnten - angemessen. Diese Problematik dürfte sich allerdings mit zunehmender Zeitdauer entschärfen, weil einerseits mit Beendigung des Konflikts auch keine Gründe mehr bestünden, schlecht über den jeweils anderen Elternteil zu sprechen, und anderseits C. mit zunehmendem Alter in der Lage sein dürfte, sich (noch besser) abzugrenzen und allenfalls zu wehren. Hinzu komme, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Beistandschaft auch eine gewisse neutrale Kontrolle vorhanden sei und C. inskünftig eine Anlaufstelle habe, sofern sich die Ferienkontakte aus seiner Sicht problematisch entwickeln sollten. Ein gestaffeltes Ferienrecht (2 [aktuell], 3 [ab C. 12. Altersjahr], 4 [ab C. 14. Altersjahr], 6 Wochen [ab C. 16. Altersjahr]) wäre begrüssenswert. Allenfalls sei der Beiständin eine Kontrollpflicht aufzuerlegen und die Erhöhung der Wochenzahl auch von deren vorgängigen Zustimmung abhängig zu machen.

2.3.2. Vorliegend ist unstrittig, dass sich aufgrund des Wegzugs der Beklagten mit C. nach L. eine Anpassung des Besuchs- und Ferienrechts aufdrängt. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB), der primär dem Interesse des Kindes dient und dessen Ausgestaltung sich am Kindeswohl als oberster Richtschnur auszurichten hat (BGE 142 III 481 Erw. 2.8; BGE 5A_290/2020 Erw. 2.2). Allfällige Interessen der Eltern haben vor dem anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilenden (BGE 5A_306/2019 Erw. 4.4) Kindeswohl zurückzutreten (BGE 5A_450/2015 Erw. 3.3). Nebst der entscheidenden Bedeutung des Alters des Kindes hängt die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs auch von der Lebensgestaltung der Eltern und des Kindes, den räumlichen Gegebenheiten und den zeitlichen Verfügbarkeiten der Eltern ab (BGE 5A_290/2020 Erw. 2.3). Welche Ordnung des persönlichen Verkehrs angemessen ist, lässt sich nicht objektiv und abstrakt umschreiben, sondern entscheidet sich im konkreten Einzelfall nach gerichtlichem Ermessen (BGE 5A_450/2015 Erw. 3.3).

2.3.3. Die Besuchs- und Ferienrechtsregel (zwei Wochenendbesuche pro Monat und zwei Ferienwochen pro Jahr) entspricht mittlerweile einem Minimum,

das gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Ausgangspunkt zur Bestimmung des Besuchs- und Ferienrechts im Einzelfall angewendet werden kann (BGE 5A_290/2020 Erw. 3.2). Mit Blick auf eine grundsätzlich gleichwertige Stellung beider Elternteile hinsichtlich elterlicher Sorge und Betreuung (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 2ter ZGB) ist von einer hälftigen Teilung der Schulferienwochen auszugehen. Vorliegend steht ausser Frage, dass sich C. grundsätzlich zusätzliche Kontakte zu seinem Vater wünscht. C. Kindsvertreter gibt allerdings zu Recht zu bedenken, dass C. altersentsprechend auch genügend ihm einzuräumende Zeit benötigt, um einer eigenen Freizeitgestaltung nachzugehen und soziale Kontakte an seinem neuen Wohnort im Kanton N. zu knüpfen und zu pflegen, weshalb von einem zusätzlichen Besuchsrecht jeden zweiten Mittwochnachmittag, wie es der Kläger wünscht, abzusehen ist. C. Rechtsvertreter ist auch insofern beizupflichten, als die Argumentation des Klägers betreffend den Beginn der Besuchswochenenden wegen der Distanz zwischen den Wohnorten zwar zu überzeugen vermag, der Beginn aber aus den vom Kindsvertreter erwähnten organisatorischen Gründen nicht direkt auf "nach der Schule", sondern erst auf eine (angemessen erscheinende) halbe Stunde nach Schulschluss, am Wohndomizil der Beklagten, festzulegen ist. Mit Blick auf die vorliegende Situation mit längeren Kontaktunterbrüchen zwischen Vater und Sohn und im Lichte der (jedenfalls aktuell noch) nicht von der Hand zuweisenden defizitären Erziehungsfähigkeit des Klägers erscheint sodann auch die vom Kindsvertreter vorgeschlagene Lösung eines gestaffelten Ferienrechts (aktuell zwei, ab C. 12. Altersjahr drei, ab dem 14. Altersjahr vier, ab dem 16. Altersjahr sechs Wochen) als C. Kindswohl angemessen. Von einer vorgängigen Zustimmung der Beiständin zur Ausdehnung des Besuchsrechts ist abzusehen; eine allfällig sich zukünftig zeigende Gefährdung des Kindswohls durch diese Ausdehnung wäre in einem Abänderungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Regelung des Besuchs- und Ferienrechts nur als Regelung für den Konfliktfall gilt, so dass es den Parteien freisteht, einvernehmlich eine andere Regelung zu leben (BÜCHLER/CLAU-SEN, Das "gerichtsübliche" Besuchsrecht, in: FamPra.ch 2020, S. 541).

2.3.4. In Bezug auf das Kontaktrecht des Klägers ist seine Berufung damit teilweise gutzuheissen.

3.

Die obergerichtlichen Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'241.85 - bestehend aus der Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) und den Kosten der Kindsvertetung (Abs. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) in gerichtlich genehmigter Höhe von Fr. 1'241.85 (inkl. Baranlagen und Mehrwertsteuern; vgl. Kostennote vom 28. März 2022) - werden ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) dem Kläger zu drei Vierten mit Fr. 2'431.40 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 810.45 auferlegt. Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten (vgl. Erw. 4.3 unten; BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) die Hälfte von deren zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf (gerundet) Fr. 1'025.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unterdurchschnittliches, auf die Punkte Obhut und Besuchsrecht beschränktes Abänderungsverfahren Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. Fr. 512.50, zu bezahlen.

4.

4.1. Beide Parteien beantragten für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO).

4.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Massgebend für Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zur Gesuchsentscheidung eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Zu berücksichtigen sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 371 Erw. 4b). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen.

4.3. Die Beklagte bringt vor, ihr zivilprozessualer Zwangsbedarf (inkl. C.) betrage Fr. 4'779.90 (Grundbeträge Fr. 1'350.00, Fr. 600.00; 25 %-Zuschlag Fr. 487.50; Wohnkosten Fr. 1'600.00 [Fr. 1'850.00 – Anteil Tochter E. Fr. 250.00]; KVG Fr. 365.55, Fr. 96.85; Arbeitsweg Fr. 170.00; auswärtige Verpflegung Fr. 110.00) und ihr monatliches Nettoeinkommen Fr. 1'778.45 (Berufungsantwort, S. 20 f.).

Ihre zivilprozessuale Bedürftigkeit (inkl. C.) - die Beklagte erhält vom Kläger (bis auf allfällige Kinderzulagen) weder Ehegatten- noch Kinderunterhalt (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 22. Oktober 2020 [ZSU.2020.160], Disp.-Ziff. 1.1/6) - ist bei einem dokumentierten aktuellen Einkommen der Beklagten von monatlich netto unter Fr. 2'000.00 (vgl. Berufungsantwortbeilage 4 [Lohnabrechnungen August bis Oktober 2021]) offensichtlich gegeben, so dass ihre Ausführungen zum Bedarf (inkl. C.) nicht zu vertiefen sind. Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren ist gutzuheissen.

4.4. Die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers (Prozessgeschichte Ziff. 3.2 und 3.4 oben) begründete das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit, dass a) der Kläger als X und Y tätig sei, b) er aufgrund der aktuellen Pandemie sowie der zahlreichen Inhaftierungen und damit verbundenen "Negativschlagzeilen" kein Einkommen erzielen könne, c) seine einzigen Tätigkeiten wohltätig erfolgt seien, d) weitere Engagements nicht in Aussicht stünden und e) er im Jahr neben den Corona-Entschädigungen kein Einkommen erzielt habe. Seinen Notbedarf lasse sich den Vorakten sowie den Akten SF.2018.95 und ZSU.2020.160 entnehmen. Der Jahresabschluss 2020/2021 werde nachgereicht (Berufung, S. 19 f.).

Bei Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2, 4D_69/2016 Erw. 5.4.3). Soweit er seiner Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Erst recht genügt es nicht, wenn zum Beweis von Behauptungen auf die Aktendossiers anderer Verfahren wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Akten zu durchforsten, um abzuklären, ob sich daraus zu Gunsten einer der Parteien irgendetwas ergibt (BGE 4A_491/2014 Erw. 2.6.1). Daran ändert auch die Untersuchungsmaxime nichts. Vorliegend beliess es die bisherige Rechtsvertreterin des Klägers in ihrer Berufungsschrift dabei, zum "Beweis" ihrer Behauptung, wonach der Kläger (nach wie vor) zivilprozessual bedürftig sei, auf die Akten der Verfahren SF.2018.95 und ZSU.2020.160, welche in die bald eineinhalb resp. zwei Jahre alten Entscheide vom 2. Juni 2020 und vom 22. Oktober 2020 mündeten, sowie auf die Vorakten zu verweisen und im Übrigen bloss zu behaupten, der Kläger könne immer noch kein Einkommen erzielen bzw. er habe neben den Corona-Entschädigungen im Jahr 2021 kein Einkommen gehabt. Die dem Obergericht in Aussicht gestellten Jahresabschlüsse 2020 und 2021 sind bis heute nicht eingereicht worden. Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). Eine zivilprozessuale Bedürftigkeit des Klägers im vorliegend relevanten Zeitraum ab Gesuchseinreichung am 8. November 2021 ist damit nicht glaubhaft dargetan. Zudem war das vom Kläger ergriffene Rechtsmittel in Bezug auf die Frage der Obhut offensichtlich aussichtslos. Sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch seine frühere Rechtsvertreterin im Berufungsverfahren ist abzuweisen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers werden die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen, Präsidium des Familiengerichts, vom 28. Oktober 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt:

2.1. Der Vater ist berechtigt, das gemeinsame Kind C. jedes erste und dritte Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen, von Freitag, eine halbe Stunde nach Schulschluss, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr; in den geraden Jahren zudem das gesamte verlängerte Oster- und Pfingstwochenende sowie an Heiligabend und Weihnachten; in den ungeraden Jahren das gesamte verlängerte Auffahrts- und Fronleichnamswochenende sowie über Silvester/Neujahr.

2.2. Der Vater ist ferner berechtigt, C. für die Dauer von zwei Wochen, ab dessen 12. Altersjahr für drei Wochen, ab dessen 14. Altersjahr für vier Wochen und ab dessen 16. Altersjahr (sofern dies C. wünscht) für sechs Wochen Ferien pro Jahr, welche mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter – oder für den Fall, dass sich die Eltern nicht einigen können, mit der Beiständin – abzusprechen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ferien sind während den Schulferien von C. zu beziehen.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 3'241.85 werden dem Kläger zu drei Viertel mit Fr. 2'431.40 und der Beklagten zu einem Viertel mit Fr. 810.45 auferlegt, wobei der Anteil der Beklagten zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO vorgemerkt wird.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten die Hälfte ihrer für das Berufungsverfahren gerichtlich auf Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 512.50 zu bezahlen.

4.

Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird gutheissen; als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihr lic. iur. Nadia Flury, Rechtsanwältin, Lenzburg, bestellt.

5.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch seine vormalige Rechtsvertreterin, D., wird abgewiesen.

6.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Kindsvertreter Rechtsanwalt Oliver Bulaty, Baden, sein gerichtlich auf Fr. 1'241.85 festgesetztes Honorar (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 2. Mai 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess