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Entscheid

ZSU.2021.250

ZSU.2021.250 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-02-14

14. Februar 2022Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.250 / nw / ft (SR.2021.184) Art. 2 Entscheid vom 14. Februar 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Walker Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] Gegenstand...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2021.250 / nw / ft (SR.2021.184) Art. 2

Entscheid vom 14. Februar 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Lindner Gerichtsschreiberin Walker

Klägerin A._____, […]

Beklagte B._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Meisterschwanden (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meisterschwanden vom 27. Juli 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. … für den Betrag von Fr. 125'000.00 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Honorierung zG der C. in Höhe von CHF 312'500.00 mit Valuta 03.05.2021 aufgrund unserer Bürgschaftsverpflichtung gegenüber der D. --> Solidarische Rückbürgschaft von B. bis zum Höchsthaftungsbetrag von CHF 125'000.00, datiert vom 07.06.2017".

1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. August 2021 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 23. August 2021 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Lenzburg um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 125'000.00 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 203.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schuldnerin.

2.2. Mit Gesuchsantwort vom 29. September 2021 beantragte die Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

2.3. Mit Entscheid vom 4. November 2021 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg was folgt:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Meisterschwanden (Zahlungsbefehl vom 27. Juli 2021) für den Betrag von CHF 125'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen."

3.

3.1. Am 25. November 2021 erhob die Beklagte gegen den Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Lenzburg vom 4. November 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge:

" 1. Es sei der angefochtene Entscheid vom 04. November 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg aufzuheben.

2.

Es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids vom 04. November 2021 des Bezirksgerichts Lenzburg festzustellen.

3.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Die Vollstreckbarkeit sei aufzuschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO)[.]

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Gesuchstellerin)."

3.2. Die Klägerin erstattete innert angesetzter Frist keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu-

1.2. Ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, prüft das Gericht von Amtes wegen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den angefochtenen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersu-

chen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, diejenigen Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen erheben. Demnach geben die Beanstandungen der Parteien das Prüfprogramm der Rechtsmittelinstanz vor. Die Beschwerdeinstanz darf daher den provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht losgelöst von entsprechenden Vorbringen des Schuldners von Amtes wegen abermals umfassend prüfen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

2.

Die Vorinstanz führte aus, eine gültige Bürgschaftsverpflichtung gelte als provisorischer Rechtsöffnungstitel, soweit die Voraussetzungen der Zahlungspflicht erfüllt seien. Vorliegend habe sich die Klägerin zur Mitfinanzierung des Umbaus und der Inbetriebnahme von zwei Verkaufslokalen in S. schriftlich verpflichtet, für die D. bei der C. eine Solidarbürgschaft im Betrag von Fr. 500'000.00 bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 500'000.00 zur Sicherung des Darlehens einzugehen. Diese Bürgschaft der Klägerin sei ihrerseits durch eine von der Beklagten unterzeichnete und öffentlich beurkundete Solidarbürgschaft bis zum Höchsthaftungsbetrag von Fr. 125'000.00 gesichert worden. Gemäss dem Wortlaut dieser Vereinbarung könne die Klägerin als Hauptbürgin ihre Regressforderung gegenüber der Beklagten in jenem Fall geltend machen, indem sie von der Bank zur Zahlung ihrer Bürgschaft angehalten werde und diese eingelöst habe. Die gesetzliche Verringerung des Haftungsbetrags sei wegbedingt worden (angefochtener Entscheid E. 2.2).

Am 28. April 2021 habe die C. der Klägerin die Inanspruchnahme der Bürgschaft angezeigt. Sie habe den Rahmenkreditvertrag gegenüber der D. gekündigt, bis zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Zahlung erhalten. In der Folge habe die Klägerin ihre Verpflichtung im Umfang von Fr. 312'500.00 erfüllt und greife nun auf die Beklagte zurück. Die Beklagte habe sich unterschriftlich bzw. öffentlich beurkundet verpflichtet, für den Betrag von Fr. 125'000.00 zu bürgen. Die Voraussetzungen der Geltendmachung der Bürgschaftsforderung seien liquide vorgetragen worden (angefochtener Entscheid E. 2.2).

Unbestritten bzw. erstellt sei, dass der Darlehensvertrag zwischen der D. und der C. gekündigt worden sei, die D. das Darlehen nicht zurückbezahlt habe und die Klägerin von der C. mit Schreiben vom 28. April 2021 zur Zahlung ihrer Bürgschaft angehalten worden sei und sie diese auch geleistet habe. Soweit die Beklagte behaupte, die Hauptforderung sei untergegangen, so könne ihrer Eingabe nicht entnommen werden, wie dies geschehen sein soll. Ihre Eingabe beschränke sich auf die Erläuterung der angeblichen Rechtslage bzw. Rechtsfolgen, wobei sie es unterlasse, einen anspruchsbegründenden Sachverhalt vorzutragen oder zu belegen. Es könnte sich dabei um eine Verrechnungseinrede handeln. Inwiefern eine entsprechende Forderung bestehe, werde von ihr aber nicht ansatzweise substantiiert. Andere Gründe für den behaupteten Untergang der Hauptforderung würden ebenfalls nicht substantiiert geltend gemacht und seien auch nicht ersichtlich. Es wäre an der Beklagten gewesen, das Tatsachenfundament ihrer Einreden in einer Form vorzutragen, sodass über die einzelnen Behauptungen Beweis abgenommen werden könne (angefochtener Entscheid E. 2.3).

Demnach stelle der Bürgschaftsvertrag vom 31. Mai 2017 einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar und es sei gestützt darauf im Umfang von Fr. 125'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 2.4).

3.

3.1. Zunächst beantragt die Beklagte, es habe das Bezirksgericht Lenzburg in den Ausstand zu treten (Beschwerde Rz. 3). Die Beklagte hatte von den der Vorinstanz zur Last gelegten Ausstandsgründen (falsche bzw. rechtsmissbräuchliche Entscheidungen vom 11. November 2020 [VZ.2019.47] bzw. vom 1. Juni 2021 [SR.2021.70]) bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens Kenntnis, dort aber keinen Ausstandsgrund geltend gemacht, womit sie ihr Recht, diese Ausstandsgründe geltend zu machen, zufolge Einlassung verwirkt hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO; KuKo ZPO-KIENER, 3. Aufl. 2021, Art. 49 N. 5).

3.2. Weiter beantragt die Beklagte in dieser Hinsicht, es sei die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festzustellen, da das Bezirksgericht Lenzburg Ausstandsvorschriften verletzt habe. Insbesondere habe ein Richter dann in den Ausstand zu treten, wenn er wiederholt auftretende wesentliche oder besonders krasse materielle und prozessuale Rechtsfehler begangen habe (Beschwerde Rz. 3). Vorliegend habe die Vorinstanz im Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, da der Rechtsöffnungstitel in diesem Rechtsöffnungsverfahren nicht auf jene Person gelautet habe, für die die Vorinstanz Rechtsöffnung gewährt habe. Das Bezirksgericht Lenzburg habe es somit verpasst, von Amtes wegen die Identität des aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten mit dem in der Betreibung aufgeführten Schuldner zu prüfen (Beschwerde Rz. 3.1). Weiter habe die Vorinstanz im Entscheid vom 11. November 2020 (VZ.2019.47) eine schwere Amtspflichtverletzung begangen, weil sie etwas angeordnet habe, was die Klägerin gar nicht verlangt habe (Beschwerde Rz. 3.2).

Die Nichtigkeit eines vorinstanzlichen Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im Rechtsmittelverfahren festgestellt werden (BGE 4A_20/2020 E. 5.1). Ob die neu von der Beklagten vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel in

Bezug auf die beiden Entscheide vom 11. November 2020 (VZ.2019.47) und vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) sowie die Beschwerdebeilagen 4–8 im vorliegenden Verfahren aufgrund des Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO) überhaupt beachtlich sind, kann dabei offengelassen werden. Denn einerseits wurde der angefochtene Entscheid von Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger gefällt, sodass der Entscheid vom 11. November 2020 (VZ.2019.47), der vom Bezirksgericht Lenzburg unter der Leitung von Gerichtspräsidentin Beatrice Klotz gefällt wurde, bereits aus diesem Grund keinen die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids bewirkenden materiellen Fehler der Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger darstellen kann. Anderseits wurde der Entscheid vom 1. Juni 2021 (SR.2021.70) zwar von Gerichtspräsidentin Danae Sonderegger gefällt. Er bezieht sich jedoch nach eigenen Angaben der Beklagten auf die D. und nicht auf die Beklagte selber, sodass diese aus dem besagten Entscheid ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Weitere Nichtigkeitsgründe bringt die Beklagte nicht vor und sind auch nicht ersichtlich, sodass weder diese festzustellen noch der angefochtene Entscheid wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre.

4.

4.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Für einen Bürgschaftsvertrag wird die Rechtsöffnung erteilt, wenn die Hauptschuld und die Voraussetzungen für das Vorgehen gegen den Bürgen feststehen (BSK SchKG I-STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N. 134). Der Hauptschuldner kann im Rechtsöffnungsverfahren über die Regressforderung des Bürgen als Einrede geltend machen, die Hauptschuld habe nicht bestanden, weswegen der Bürge nicht zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre (BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 82 N. 136).

4.2. Die Beklagte bringt vor, es liege kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor (Beschwerde Rz. 4). Denn mit Schreiben vom 17. Mai 2021 habe sie hinreichend dargelegt, dass die Hauptforderung gegenüber der D. erloschen und die angebliche Bürgschaft kraft Art. 509 Abs. 1 OR dahingefallen sei. Zudem beweise der mit der Stellungnahme vom 29. September 2021 eingereichte Kontoauszug vom 1. April 2021, dass aufgrund von Art. 492 Abs. 2 OR auch keine Bürgschaft gegenüber der Beklagten bestehe. Durch das Erlöschen der Hauptschuld sei auch die Beklagte als Bürgin befreit worden (Beschwerde Rz. 5).

Es bestehe keine zu honorierende Forderung aus dem Rahmenkredit Nr. 1 der C., da die Hauptschuld der D. vor der angeblichen Honorierung per 3. Mai 2021 längst erloschen gewesen sei. Der Kontoauszug vom 1. April 2021 weise ein Guthaben zu Gunsten der D. in der Höhe von Fr. 18.76 aus. Sämtliche Forderungen der C. seien von der Hauptschuldnerin mit Valuta vom 31. März 2021 (Fr. 550'000.00 und Fr. 75'000.00) mit dem Vermerk "Rückzahlung Hypothek / Darlehen, Nr. 2" und "Amortisationseinzug Nr. 3" beglichen worden. Es bestünden daher keine fälligen Forderungen gegenüber der C. bzw. gegenüber der Klägerin (Beschwerde Rz. 6; Beschwerdebeilagen 9 f.).

Es werde bestritten, dass die Klägerin die Hauptschuld bezahlt habe. Solches sei auch nicht mit dem Bankbeleg vom 3. Mai 2021 nachgewiesen, da dieser keinen Empfänger einer angeblichen Zahlung enthalte. Selbst wenn jedoch die Hauptbürgin eine nicht bestehende oder nicht fällige Hauptschuld ganz oder teilweise bezahlt hätte, so hätte sie der D. vor der Honorierung Mitteilung zu machen gehabt (Art. 508 Abs. 1 OR). Unterlasse die Hauptbürgin eine solche Mitteilung und bezahle die Hauptschuldnerin (D.), welche die Tilgung nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen, die Schuld ebenfalls, so verliere die Hauptbürgin ihren Rückgriff auf die Hauptschuldnerin (Art. 508 Abs. 2 OR) (Beschwerde Rz. 7).

Auch würde die Vorinstanz behaupten, dass der Darlehensvertrag zwischen der D. und der C. gekündigt worden sei. Dieser Aussage sei nicht zu entnehmen, wie eine solche Kündigung geschehen sein soll, eine solche werde bestritten. Das Rechtsöffnungsbegehren enthalte keinerlei entsprechende Unterlagen. Es existiere weder ein Darlehensvertrag noch eine Kündigung (Beschwerde Rz. 7).

Die Hauptbürgin wäre sodann verpflichtet gewesen, der C. jene Einreden entgegenzuhalten, die der Hauptschuldnerin (D.) zustehen würden. Als Bürgin werde die Beklagte auch frei, wenn die Gläubigerin die Annahme der Zahlung durch die Hauptschuldnerin (D.) ohne Rechtfertigung verweigere (Art. 504 Abs. 2 OR). Unterlasse es die Hauptbürgin, Einreden der Hauptschuldnerin geltend zu machen, so verliere sie ihr Rückgriffsrecht insoweit, als sie sich durch diese Einreden hätte befreien können (Art. 502 Abs. 3 OR). Die Klägerin habe nachweislich keinerlei Einreden geltend gemacht und ihr Rückgriffsrecht auf die Hauptschuldnerin gemäss Art. 502 Abs. 3 OR und auf allfällige erloschene Bürgschaften verloren (Beschwerde Rz. 8).

4.3. 4.3.1. Die Beklagte ist zunächst mit jenen Ausführungen und Beweismitteln nicht zu hören, die sie nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbrachte, da es sich dabei um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven handelt (vgl.

oben E. 1). Es bleiben im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher folgende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeachtet:  Sämtliche Forderungen der C. seien von der Hauptschuldnerin mit Valuta vom 31. März 2021 (Fr. 550'000.00 und Fr. 75'000.00) mit dem Vermerk "Rückzahlung Hypothek / Darlehen, Nr. 2" und "Amortisationseinzug Nr. 3" beglichen worden (Beschwerde Rz. 6).  Die Bezahlung durch die Hauptschuldnerin (D.) sei offensichtlich geschehen (Beschwerde Rz. 7).  Berufungsbeilage 9 (Zahlungsbeleg über Fr. 550'000.00) (Beschwerde Rz. 6)  Berufungsbeilage 10 (Zahlungsbeleg über Fr. 75'000.00) (Beschwerde Rz. 6)  Die Bestreitung, wonach die Klägerin eine Hauptschuld bezahlt habe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach zwischen der D. und der C. ein Darlehensvertrag bestehe (Beschwerde Rz. 7).  Die Bestreitung, wonach ein solcher Darlehensvertrag gekündigt worden sei (Beschwerde Rz. 6 und 7).

4.3.2. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, sie habe bereits mit ihrem Schreiben vom 17. Mai 2021 (Gesuchsantwortbeilage 1) nachgewiesen, dass die Hauptforderung der C. gegenüber der D. erloschen sei, so ist der Vorinstanz beizupflichten, dass gestützt auf besagtes Schreiben nicht klar wird, aus welchem Grund besagte Hauptforderung erloschen sein soll. Dasselbe gilt, soweit sich die Beklagte in ihren weiteren Ausführungen nur pauschal auf eine "erloschene Hauptforderung" bezieht. Die Beklagte erfüllt damit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ausführlich REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N. 36 ZPO sowie HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 74 ff.).

Weiter ist der Beklagten entgegenzuhalten, dass sie aus dem von ihr als Gesuchsantwortbeilage 2 eingereichten Kontoauszug vom 1. April 2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Besagter Kontoauszug betrifft das Firmenkonto Nr. 4. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Saldo auf diesem Konto für die vorliegende Fallkonstellation, die sich auf einen Rahmenkredit mit der Nr. 2 bezieht, von Relevanz sein sollte. Die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, dass der Rahmenkredit auf dem Konto Nr. 4 verbucht worden sei.

Soweit sich die Beklagte auf Art. 508 OR bezieht und der Klägerin vorwirft, die Klägerin hätte ihr eine Mitteilung über ihre Zahlung machen müssen, andernfalls sie ihr Regressrecht auf den Hauptschuldner verliere, womit auch die Rückbürgschaft nicht zum Zuge komme, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden: Art. 508 Abs. 2 OR setzt für das Erlöschen des Rückgriffsrechts selbstredend voraus, dass der Hauptschuldner kumulativ erfüllte. Vorliegend wurde aber im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht behauptet, dass die Hauptschuldnerin kumulativ erfüllt hatte und die entsprechenden Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren sind zufolge des Novenverbots nicht zu hören (vgl. vorne E. 4.3.1).

Schliesslich gehen die beklagtischen Ausführungen, wonach die Klägerin als Hauptbürgin verpflichtet gewesen wäre, der C. als Gläubigerin jene Einreden entgegenzuhalten, die der D. als Hauptschuldnerin zugestanden hätten, nicht über allgemeine rechtliche Ausführungen hinaus. Die Beklagte behauptet nirgends, dass und welche Einreden der Hauptschuldnerin zugestanden hätten, welche die Klägerin gekannt hat bzw. hätte kennen müssen und damit gegenüber der C. hätte geltend machen müssen. Die Beklagte erfüllt auch diesbezüglich die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht. Für die Anwendung von Art. 502 Abs. 3 OR besteht daher kein Raum.

4.3.3. Die Rüge der Beklagten, wonach die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe (Beschwerde Rz. 2) bleibt gänzlich unbegründet, womit die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht erfüllt werden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.

Weitere Beschwerdegründe nennt die Beklagte nicht und offensichtliche Mängel sind am angefochtenen Entscheid keine auszumachen (vgl. vorne E. 1.2), womit sich die Beschwerde als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

6.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7.

7.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und werden mit dem von der Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

7.2. Da die Klägerin sich im Beschwerdeverfahren nicht hat vernehmen lassen und ihr damit kein Aufwand erwachsen ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: die Klägerin die Beklagte die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 125'000.00.

Aarau, 14. Februar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker