ZSU.2022.1
ZSU.2022.1 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-02-17
17. Februar 2022Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.1 (SZ.2021.92) Art. 20 Entscheid vom 17. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, Beklagte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Sp...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.1 (SZ.2021.92) Art. 20
Entscheid vom 17. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____,
Beklagte B._____, vertreten durch Rechtsanwältin Janine Spirig Belchenstrasse 3, Postfach, 4601 Olten
Gegenstand Richterliche Aufhebung der Betreibung / Kostenbeschwerde
Sachverhalt
1.
1.1. A. erhob in der gegen ihn von der B. mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 19. März 2019 für eine Forderung aus Mietvertrag im Betrag von Fr. 6'954.35 nebst Zins zu 5 % seit 12. Oktober 2018 eingeleiteten Betreibung am 27. März 2019 Rechtsvorschlag.
1.2. Im von der B. mit Schlichtungsgesuch vom 15. November 2019 bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Dielsdorf angehobenen Anerkennungsprozess schlossen die Parteien anlässlich der Schlich-tungsverhandlung vom 3. März 2020 einen Vergleich ab, mit dessen Vollzug sie sich für gegenseitig per saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt erklärten. In diesem Vergleich verpflichtete sich der Kläger, der Beklagten noch netto Fr. 4'716.97 zu bezahlen. Am 27. März 2020 wurde dieser Betrag vereinbarungsgemäss aus dem freigegebenen Mietzinsdepot des Klägers auf das Bankkonto der Beklagten überwiesen.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 reichte A. beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gemäss Art. 85 SchKG betreffend richterliche Aufhebung der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamts Q. ein.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied nach durchgeführtem Schriftenwechsel am 26. November 2021:
" 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 1'500.00 verrechnet, sodass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsgegner Fr. 200.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 8. Dezember 2021 zugestellten Entscheid reichte A. mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein. Er beantragte, es sei ihm für das vorinstanzliche
Verfahren unter Berücksichtigung seiner Eingaben eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen, welche höher sei als die im angefochtenen Entscheid zugesprochene Parteientschädigung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.2. Der Kläger leistete den vom Instruktionsrichter des Obergerichts mit Verfügung vom 10. Januar 2022 einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 600.00 am 14. Januar 2022.
3.3. Es wurde keine Beschwerdeantwort eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig die Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. November 2021 angefochten. Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
1.1. Der Kläger hat mit der Beschwerde einzig die Parteientschädigung in Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 26. November 2021 angefochten. Es handelt sich folglich um eine Kostenbeschwerde gemäss Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO.
1.2. 1.2.1. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Sie hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Insofern besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 analog; Urteil des Bundesgerichts 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2.1; DIETER FREIBURGHAUS/SU-SANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 14 f. Art. 321 ZPO). Wird ein Geldbetrag verlangt, ist dieser ziffernmässig anzugeben (BGE 137 III 617 E. 6.1 analog).
Auf eine Beschwerde mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung - allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid - ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt oder, im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren,
welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 analog).
1.2.2. Der Kläger hat seinen Antrag auf Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren in der Beschwerde nicht beziffert, so dass aufgrund der Anträge unklar bleibt, in welchem Umfang er die im angefochtenen Entscheid festgesetzte Parteientschädigung als zu tief erachtet und daher erhöht zu haben wünscht. Aus der Begründung der Beschwerde geht die Bezifferung der Parteientschädigung jedoch insoweit hervor, als der Kläger die Zusprechung der Umtriebsentschädigung und Auslagen in der vor der Vorinstanz begehrten Höhe verlangt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz verpflichtete die Beklagte, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger mache in seinen Eingaben Auslagen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 250.00 geltend. Das Gesuch und die weiteren Eingaben des Klägers sowie die von ihm eingereichten Beilagen seien jedoch sehr weitschweifig. Folglich handle es sich bei den Kopien nicht durchwegs um notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Insofern rechtfertige es sich, für den Auslagenersatz eine Pauschale von Fr. 50.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 AnwT analog). Sodann habe der Kläger keinen berufsmässigen Vertreter mandatiert. In Frage komme daher eine Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. Der Kläger sei weder selbständigerwerbend noch liege sonst ein begründeter Fall vor, der eine Umtriebsentschädigung rechtfertigen würde. Deshalb bleibe es beim Ersatz der Auslagen und damit bei einer Parteientschädigung von total Fr. 50.00.
2.2. Der Kläger bringt dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, seine der Vorinstanz eingereichten Eingaben und Beilagen seien nicht weitschweifig gewesen. Vielmehr seien der von ihm im vorinstanzlichen Verfahren betriebene Aufwand und die dabei angefallenen Kosten von ca. Fr. 250.00 objektiv notwendig gewesen. Da er sich mit komplizierten und zeitaufwendigen juristischen Fragen habe befassen müssen, habe der erforderliche Arbeitsaufwand mit ca. 240 Stunden den üblichen Rahmen klar überschritten. Schliesslich seien der Streitwert und die Bedeutung der Sache für seine Familie sehr hoch gewesen. Demzufolge sei eine Umtriebsentschädigung gerechtfertigt.
3.
3.1. 3.1.1. Unstrittig ist, dass die Beklagte gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO die erstinstanzlichen Prozesskosten zu bezahlen hat.
3.1.2. Prozessiert eine Partei - wie hier der Kläger - ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie Anspruch auf Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) sowie in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Zu ersetzende notwendige Auslagen i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind z.B. Reisespesen, Fernmeldedienstleistungen, Versandkosten, Kopien, Übersetzungskosten, Kosten für die Literaturrecherche (z.B. bei Datenbankabfragen) und weitere notwendige Auslagen für die Beweisbeschaffung. Immer geht es um Kosten, die effektiv anfallen. Ob Auslagen notwendig und mithin der Parteientschädigung zugänglich sind, entscheidet das Gericht (BENEDIKT A. SUTER/CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 95 ZPO).
Dass einer nicht anwaltlich vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen Begründung. Unter einer Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist in erster Linie ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständigerwerbenden Person zu verstehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz, dass für die in eigener Prozesssache aufgewendete Zeit grundsätzlich keine Entschädigung beansprucht werden kann (SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 41 zu Art. 95 ZPO).
3.2. Der Kläger hat vor Vorinstanz drei Kostennoten eingereicht (Beilagen 18,
18.1 und 18.2). Er behauptet nicht, selbständigerwerbend zu sein und wegen des mit der Klage in Zusammenhang stehenden Aufwands einen Verdienstausfall erlitten zu haben. Der in den Kostennoten aufgeführte Zeitaufwand des Klägers von total 236 Stunden für das Verfassen seiner Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren (inkl. Studium von Akten und juristischer Fachliteratur) sowie ein daraus resultierender Verdienstausfall im Betrag von total Fr. 16'975.00 ist zudem vollständig unbelegt geblieben. Demnach hat er keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung.
Nicht belegt hat der Kläger auch die in den drei Kostennoten geltend gemachten Auslagen von total Fr. 209.50 für Ausdrucke und Kopien. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, waren die Eingaben des Klägers und die damit eingereichten Beilagen sehr weitschweifig und in diesem Umfang angesichts des eng begrenzten Prozessthemas des vorinstanzlichen Verfahrens (der Kläger hatte im Verfahren nach Art. 85 SchKG einzig substantiiert darzulegen und durch Urkunden zu beweisen, dass der von ihm gemäss dem am 3. März 2020 vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Dielsdorf abgeschlossenen Vergleich der Beklagten geschuldete Betrag von Fr. 4'716.97 und die Betreibungskosten bezahlt wurden) bei weitem nicht notwendig. Belege existieren hingegen für die vom Kläger als Auslagen geltend gemachten Portokosten von je Fr. 6.30, total Fr. 12.60, für die zwei Einschreiben vom 20. August 2021 (Replik vom 20. August 2021, act. 58) und 20. September 2021 (Triplik vom 20. September 2021, act. 73). Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung der Portokosten von Fr. 5.30 (Beilage 18 Anhang) für das (vorprozessuale) Einschreiben vom 28. März 2021 (Beilagen 15 - 15.2) sowie der geltend gemachten Kosten von total Fr. 25.38 für Fahrten des Klägers von Q. nach Aarau und zurück zwecks Einreichung der Klage beim Bezirksgericht Aarau und Ausleihe bzw. Rückgabe von Literatur zum Zivilprozessrecht bei der Obergerichtsbibliothek erscheint der dem Kläger für Auslagen gewährte (Pauschal-)Betrag von Fr. 50.00 insgesamt als angemessen.
3.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Kläger im Verfahren SZ.2021.92 eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zulasten der Beklagten zugesprochen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb - in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Beschwerdeantwort von der Beklagten - abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat der im Beschwerdeverfahren vollständig unterliegende Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da der Beklagten im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: den Kläger die Beklagte (Vertreterin; samt Beschwerde inkl. Beilagen) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt: weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 17. Februar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Marbet Huber