ZSU.2022.105
ZSU.2022.105 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-08-22
22. August 2022Deutsch35 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.105 ZSU.2022.134 (SF.2021.72) Art. 66 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic....
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.105 ZSU.2022.134 (SF.2021.72) Art. 66
Entscheid vom 22. August 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Leberngasse 17, 4600 Olten
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Weberstrasse 10, 8004 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 16. März 2016 und leben seit September 2021 getrennt. Ihre Ehe blieb kinderlos.
2.
2.1. Am 20. September 2021 reichte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. eine Eheschutzklage ein, welche sie mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 verbesserte. Mit Klageantwort vom 1. November 2021 beantragte der Beklagte u.a., "[e]s sei vom persönlichen Unterhalt zwischen den Parteien abzusehen."
2.2. Am 31. Januar 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Im Vortrag zur Beweiswürdigung beantragte die Klägerin vom Beklagten ab 1. September 2021 monatlichen Ehegattenunterhalt von mindestens Fr. 1'250.00. Der Beklagte beantragte von der Klägerin ab 1. Mai 2022 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'000.00. Beide Parteien beantragten von der anderen Partei einen Prozesskostenvorschuss (jeweils Fr. 4'000.00), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2.3. Mit Entscheid vom 31. Januar 2022 des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. Oktober 2021 monatlichen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'250.00 zu bezahlen (Ziff. 2). Die Gesuche des Beklagten um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses (Ziff. 3.1) resp. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziff. 3.2) wurden abgewiesen. Der Beklagte wurde verpflich-tet, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'500.00) zu bezahlen. Die Gerichtskosten (Fr. 3'300.20) wurden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'650.10 auferlegt (Ziff. 6), und die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 7).
3.
3.1. Gegen den ihm am 19. April 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 29. April 2022 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit dem Begehren, es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3.2, 4 und 6 aufzuheben. Stattdessen sei a) er zu verpflichten, der Klägerin von 1. Oktober 2021 bis Ende April 2022 monatlichen Unterhalt von Fr. 1'250.00 zu bezahlen, b) die Klägerin ab 1. Mai 2022 zu verpflichten, ihm monatlichen Unterhalt von Fr. 935.35 zu bezahlen [Disp.-Ziff. 2], c) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen [Disp.Ziff. 3.2], d) das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin abzuweisen [Disp.-Ziff. 4] und seien e) die Gerichtskosten der Klägerin aufzuerlegen [Disp.-Ziff. 6]. Zudem beantragte der Beklagte (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
3.2. Mit Berufungsantwort vom 16. Mai 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung und des Gesuchs um Vollstreckungsaufschub sowie vom Beklagten die Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses (Fr. 3'000.00), eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3. Am 30. Mai 2022 (Beklagter), 2. (Klägerin) und 9. Juni 2022 (Beklagter) erstatteten die Parteien unaufgefordert weitere Eingaben, in welchen sie im Wesentlichen auf ihren Standpunkten beharrten. Ebenfalls unter dem Datum vom 9. Juni 2022 gingen am 27. Juni 2022 beim Obergericht via elektronische Eingabe (IncaMail) des Beklagten weitere Unterlagen ein (Abgabezeitpunkt: 27. Juni 2022).
3.4. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 4. Juli 2022 wurden bei der Klägerin weitere Unterlagen eingefordert. Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 kam die Klägerin dieser Aufforderung nach.
3.5. Der Beklagte äusserte sich mit Eingabe vom 10. August 2022 zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2022.
3.6. Mit Eingabe vom 18. August 2022 bestritt die Klägerin die Ausführungen des Beklagten in der Eingabe vom 10. August 2022 pauschal und ersuchte um Urteilsfällung.
Erwägungen
1.
1.1. In Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).
1.1. In Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 6 ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).
Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 [Berufung] und Art. 312 Abs. 1 ZPO [Berufungsantwort; dem Berufungsbeklagten ist es - auch wenn wie vorliegend keine Anschlussberufung zulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO - erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben {REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO-Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO}]) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1).
Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4).
Sind, wie vorliegend, keine Kinderbelange (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1) strittig, ist im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 138 III
625 Erw. 2.2), d.h. wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 43 Erw. 4.1). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren sind echte Noven insbesondere dadurch charakterisiert, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten. Sie können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 Erw. 4), wobei nur eine Beibringung innert zehn Tagen seit Kenntnis oder Kennenmüssens des Novums noch als unverzüglich angesehen wird (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4). Zulässige Noven (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dürfen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (REETZ/HILBER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Zudem kann auf unbestritten gebliebene Behauptungen im Berufungsverfahren – ohne weitere Beweiserhebungen – abgestellt werden (BGE 4A_747/2012 Erw. 3.3). Dasselbe gilt für ausdrückliche Zugeständnisse; im Umfang des Zugeständnisses liegt ein unbestrittener Sachverhalt vor (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO).
Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398).
1.2. Ein Entscheid, der (wie der angefochtene Entscheid in Dispositiv-Ziffer 3.2) einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). Mit Beschwerde kann beim Obergericht die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die vorstehend beschriebenen Anforderungen an die Begründung der Berufung (Erw. 1.1 Abs. 2) gelten auch für die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorgelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
2.1. Den (ab Mai 2022 strittigen) Ehegattenunterhalt, zu dessen Bezahlung an die Klägerin die Vorinstanz den Beklagten verpflichtet hat, wurde nach der Methode des Existenzminimums mit Überschussverteilung ermittelt (Urteil, Erw. 6.1). Es wurde von folgenden Eckwerten ausgegangen (Urteil, Erw. 6.3 f.):
Einkommen Beklagter: Fr. 5'303.85 Einkommen Klägerin: Fr. 2'971.50 Existenzminimum Beklagter: Fr. 2'745.75 (u.a. Prämie KTGV Fr. 100.00) Existenzminimum Klägerin: Fr. 2'930.55 (u.a. Arbeitsweg Fr. 294.00/ÖV-Abo)
Der aus der Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminima resultierende Gesamtüberschuss von Fr. 2'599.05 (Klägerin Fr. 40.95; Beklagter Fr. 2'558.10) wurde den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'299.53 zugewiesen. Dieser Betrag entsprach (aufgrund der Dispositionsmaxime; Art. 58 ZPO) im Umfang von Fr. 1'250.00 dem Unterhalt der Klägerin (Urteil, Erw. 6.5 f.).
2.2. Im Streit liegen (einzig) die Einkommen der Parteien.
2.3. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 Erw. 4.6.1, 5A_907/2018 Erw. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, die Beweislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 Erw. 4.4). Die Beweislast obliegt vorliegend gleichermassen der Klägerin (welche vom Beklagten generell Unterhalt fordert) als auch dem Beklagten (der ab Mai 2022 von der Klägerin Unterhalt verlangt).
3.
3.1. Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.3), laut Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2021 arbeite die Klägerin im Stundenlohn; die wöchentliche Arbeitszeit (17 Stunden) entspreche einem 40 %-Pensum. Da ihr Einkommen stark variiere, sei auf das Durchschnittseinkommen von Fr. 2'971.50/Monat abzustellen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Klägerin demnächst gekündigt werde. Es sei davon auszugehen, dass sie in der Lage sein werde, an der jetzigen oder einer anderen Stelle das "bisherige" Einkommen zu erzielen.
Der Beklagte brachte in der Berufung (Rz. 3 ff.) vor, es dürfe nicht auf ein Durchschnittseinkommen abgestellt werden, weil die Klägerin nur teilzeitlich gearbeitet habe. Es sei ihr ab Mai 2022 ein 100 %-Pensum anzurechnen. Aus den Lohnabrechnungen sei ersichtlich, dass sie monatlich mindestens Fr. 3'865.90 verdienen könne.
In ihrer Berufungsantwort (S. 3 f.) entgegnete die Klägerin, es bestehe kein Raum für das vom Beklagten "faktisch (nicht einmal) ausdrücklich" geltend gemachte hypothetische Einkommen. Er unterlasse es, das Vorliegen der für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraussetzungen "substantiiert zu behaupten, zu begründen und zu beweisen." Sie habe dokumentiert und begründet, dass sie aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse nicht mehr verdienen könne und dass das erzielte Einkommen nur dank dem Entgegenkommen ihres Arbeitgebers und nur für begrenzte Zeit erzielt werden könne. Gemäss den neuen Lohnabrechnungen Februar bis April 2022 belaufe sich ihr Durchschnittseinkommen auf Fr. 2'767.00. Es sei ihr sodann, wie angekündigt, per 30. Juni 2022 gekündigt worden. Ob sie nach der kurzen Dauer des Erwerbs eine Arbeitslosenentschädigung erhalten werde, sei fraglich.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 (Rz. 3 ff.) hielt der Beklagte an seinem Standpunkt fest. Es frage sich, warum a) die Klägerin von Februar bis April 2022 ihr Pensum reduziert und b) sie keine neue Stelle gesucht habe. Es gebe auf dem Arbeitsmarkt genügend Stellen, die auch mit geringen Deutschkenntnissen ausgeübt werden könnten.
In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 brachte die Klägerin im Wesentlichen vor, der Beklagte sei mit seinen die Berufung ergänzenden, neuen Ausführungen nicht mehr zu hören.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 teilte der Beklagte mit, gemäss Mitteilung des Sozialamts habe die Klägerin eine neue Anstellung gefunden.
3.2. Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn (wie unstrittig vorliegend) keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III
249 Erw. 3.4.4 und 147 III 308 Erw. 5.2). Die vom Eheschutz- bzw. Massnahmegericht im Rahmen von Art. 163 ZGB unter Einbezug der für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) vorzunehmende (vgl. BGE 138 III 97 Erw. 2.2; BGE 5A_912/2020 Erw. 3) Beurteilung der Frage, ob einem Ehegatten die Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist, umfasst auch die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 Erw. 3.2; BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Bei dieser Beurteilung ist als massgebliche Kriterien insbesondere auf das Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. abzustellen (BGE 147 III 308 Erw. 5.6). Auch Kinderbetreuungspflichten können einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen (BGE 144 III 481 ff. [Schulstufenmodell]). Um die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann sich das Gericht auf statistische Werte, beispielsweise auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder andere Quellen wie Gesamtarbeitsverträge oder das jährlich erscheinende Lohnbuch Schweiz (herausgegeben von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich), stützen. Ausgehend davon darf das Gericht im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGE 5A_129/2019 Erw. 3.2.2.1). Die bundesgerichtliche Praxis schreibt für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens die Einräumung einer Übergangsfrist vor (BGE 129 III 417 Erw. 2.2), welche nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen beginnt. Ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid muss zwar nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein; so kann je nach den konkreten Gegebenheiten etwa von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Partei voraussehbar war (BGE 5A_549/2017 Erw. 4, 5A_59/2016 Erw. 3.2, 5A_184/2015 Erw. 3.2). Alleine der Umstand, dass eine Partei seit der Trennung mit dem endgültigen Scheitern der Ehe rechnen musste, rechtfertigt die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welche die Ausnahme bleiben muss, allerdings nicht. Ein solches Vorgehen bedeutete nämlich nichts anderes, als den Ausnahmefall praktisch zur Regel zu machen, wird doch kaum je der Fall gegeben sein, dass einer Partei die faktische Pflicht zur Erwerbsaufnahme wegen Nichtwiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens nicht schon vor der richterlichen Eröffnung der Umstellungspflicht bekannt war oder hätte bekannt sein können.
3.3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei C. GmbH, R., wurde am 2. Mai 2022 per 30. Juni 2022 gekündigt (Berufungsantwortbeilage 3 [Kündigungsschreiben]). Es ist mit Lohnabrechnungen dokumentiert (Beilagen der Klägerin vom 13. Januar 2022; Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 31. Januar 2022; Berufungsantwortbeilage 2; Beilage 5 zur Eingabe der Klägerin vom 20. Juli 2022), dass sie von Oktober 2021 (unstrittiger Beginn der Unterhaltspflicht des Beklagten) bis Juni 2022 im Monatsdurchschnitt (vgl. zur Anrechnung des Einkommensdurchschnitts bei schwankenden Einkommen: BÜCHLER/RAVEANE, in: FamKomm. Scheidung, Band I: ZGB,
4. Aufl., Bern 2022, N. 27a zu Art. 125 ZGB) rund Fr. 2'474.00 (inkl. Ferienund Feiertagsentschädigungen) verdient hat (Oktober 2021 Fr. 3'438.25, November 2021 Fr. 3'902.45, Dezember 2021 Fr. 2'512.75, Januar 2022 Fr. 1'587.80, Februar 2022 Fr. 1'849.00, März 2022 Fr. 2'171.00, April 2022 Fr. 2'848.90, Mai 2022 Fr. 1'846.05, Juni 2022 Fr. 2'106.55). Die Klägerin ist jedoch darauf zu behaften, dass für die Unterhaltsberechnung von einem Durchschnittseinkommen von Fr. 2'767.00 auszugehen ist (vgl. Erw. 3.1 Abs. 3 oben). Dieses Einkommen ist der Unterhaltsberechnung vorab von Oktober 2021 bis Juni 2022 zugrunde zu legen. Ein Grund, der Klägerin ohne Übergangsfrist oder gar rückwirkend (ab Mai 2022) ein höheres (hypothetisches) Einkommen anzurechnen, ist nicht ersichtlich. Zum einen sind keinerlei eindeutigen Indizien dafür gegeben, dass die Klägerin ihr Einkommen in Schädigungsabsicht (d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess) reduziert hätte (vgl. BGE 143 III 233 Erw. 3.4);
vielmehr steigerte sie ihr Einkommen nach Einreichung des Eheschutzbegehrens im September 2021 zunächst sogar noch zeitweise. Zum anderen hat die Vorinstanz der Klägerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet, so dass für die Klägerin die vom Beklagten nunmehr geforderte Umstellung nicht voraussehbar war.
Aufgrund der mit Eingabe vom 20. Juli 2022 eingereichten Einladung des RAV R. vom 15. Juli 2022 zum persönlichen Beratungsgespräch am 26. Juli 2022 (Beilage 6) erscheint sodann als glaubhaft, dass die Klägerin – entgegen der Behauptung des Beklagten (vgl. Erw. 3.1 Abs. 6 oben; vgl. auch Eingabe des Beklagten vom 10. August 2022) – zwischenzeitlich keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Es ist dabei davon auszugehen, dass die allfällige Arbeitslosenentschädigung der Klägerin tiefer ist als ihr bisheriges Einkommen von Fr. 2'767.00.
Inskünftig hat die Klägerin ihre Leistungsfähigkeit schliesslich voll auszuschöpfen, was bisher offensichtlich noch nicht der Fall war. Dass es ihr unmöglich oder unzumutbar sein sollte, eine Anstellung mit einem 100 %Pensum zu finden und ein entsprechendes Pensum auszuüben, ist durch nichts dargetan. Die Klägerin ist gesund (Gegenteiliges hat sie jedenfalls nie behauptet geschweige denn belegt), und ihr obliegen auch keine Kinderbetreuungspflichten. Trotz ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse war die Klägerin (augenscheinlich schon wiederholt) sodann in der Lage, eine ihren Fähigkeiten entsprechende Anstellung zu finden. Die Stellensuche mag für die Klägerin aufgrund ihres Alters von aktuell 52 Jahren und wegen ihrer defizitären Deutschkenntnisse zwar generell erschwert sein; diesen Hemmnissen kann jedoch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Klägerin für das Finden einer Vollzeitanstellung eine grosszügige Übergangsfrist bis Ende Dezember 2022 eingeräumt wird.
Was das der Klägerin ab 1. Januar 2023 hypothetisch anzurechnende Einkommen betrifft, rechtfertigt es sich, auf ihren "Arbeitsvertrag konform zum GAV D." vom 1. Juli 2021 abzustellen (Klagebeilage), da die Erzielung des sich daraus ergebenden Einkommens als möglich und zumutbar erscheint. Laut Vertrag entspricht eine wöchentliche Arbeitszeit (17 Stunden) einem
40 %-Pensum; hochgerechnet auf ein der Klägerin zuzumutendes 100 %Pensum beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 42.5 Stunden. Der Bruttostundenlohn ist mit Fr. 24.847 vermerkt (inkl. 9.24 % resp. Fr. 1.878 Ferien- und
3.59 % resp. Fr. 0.729 Feiertagsentschädigung, sowie inkl. 13. Monatslohn). Bei einer Entlöhnung nach Stundenlohn ist bei der Ermittlung des durchschnittlich auf ein ganzes Jahr bezogenen Lohnes zu berücksichtigen, dass bei tatsächlichem Bezug von Ferien und Feiertagen keine Auszahlung erfolgt, weil diese in den laufend erfolgten Zuschlägen zu den Entlöhnungen der effektiv geleisteten Stunden vor und nach Ferien/Feiertagen bereits enthalten ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 4. April 2022 [ZSU.2022.33], Erw. 4.2 Abs. 2). Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden und einem Bruttostundenlohn von Fr. 24.847 ergibt sich für eine Woche ein Betrag von Fr. 1'056.00 (42.5 Stunden x Fr. 24.847). Da (einem Ferienzuschlag von 9.24 % entsprechend [vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 bis 362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, N. 9 zu Art. 329d OR]) ein Anspruch auf fünf Wochen Ferien besteht, ergibt sich für ein Jahr ein Betrag von Fr. 49'632.00 (47 Wochen x Fr. 1'056.00). Davon abzuziehen sind Fr. 1'690.00 für die Feiertage (ca. 8.5 Stunden [42.5 Stunden: 5] x 8 Feiertage [dem Feiertagszuschlag von 3.59 % entsprechend] x Fr. 24.847), was einen jährlichen Bruttolohn von Fr. 47'942.00 bzw. von netto (bei Sozialabzügen von 11.15 % [vgl. Lohnabrechnungen]) Fr. 42'596.00 bzw. von monatlich (rund) Fr. 3'549.00 ergibt. Die Klägerin ist sodann quellensteuerpflichtig. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet (§ 113 Abs. 1 StG). Das Bruttoeinkommen beträgt vorliegend (vor Abzug der Ferien- und Feiertagsentschädigung) Fr. 4'136.00 pro Monat (Fr. 49'632.00 / 12). Gemäss dem für eine getrennt lebende Person geltenden Tarif A (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über die Quellensteuer [QStV]) beträgt die Quellensteuer bei einem Einkommen zwischen Fr. 4'101.00 und Fr. 4'150.00 5.6 % (vgl. Quellensteuer 2022, Monatstarif ohne Kirchensteuer, Anhang 2 zur Verordnung über die Quellensteuer vom 11. November 2020, S. 10). Vorliegend ist damit eine monatliche Quellensteuer von Fr. 231.00 vom Nettoeinkommen abzuziehen. Dies führt zu einem Auszahlungsbetrag von monatlich (rund) Fr. 3'320.00, welcher der Klägerin ab 1. Januar 2023 als hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. Sollte sich die Prognose des Obergerichts, dass die Klägerin bis dann eine entsprechende 100 %-Anstellung finden werde, in Zukunft als falsch erweisen, stünde ihr der Weg einer Abänderungsklage (Art. 179 ZGB) offen. Dies würde allerdings den Nachweis von ernsthaften und in der Zahl ausreichenden Arbeitsbemühungen voraussetzen.
4.
4.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.4), er habe zuletzt ein Krankentaggeld von Fr. 5'303.85/Monat bezogen, welches ihm nicht nur bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses am 30. April 2022, sondern hypothetisch auch ab Mai 2022 als Einkommen anzurechnen sei, da der Beklagte - es sei ihm (so sinngemäss) der Wechsel in die Einzelversicherung der kollektiven Krankentaggeldversicherung möglich und zumutbar - das Krankentaggeld weiterhin beziehen könne. Dass dem Beklagten nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur noch der Bezug von Sozialhilfe oder eine IV-Rente möglich sei, sei nicht glaubhaft. Er könne sich ans Abänderungs- resp. Scheidungsgericht wenden, sobald Klarheit über seinen IV-Rentenanspruch bestehe bzw. der Anspruch auf Krankentaggelder ausgelaufen sei oder die bevorstehende Fussoperation soweit Besserung bringen könne, dass er weiterhin erwerbsfähig bleibe.
Der Beklagte machte in der Berufung (Rz. 6 ff.) geltend, ab Mai 2022 dürfe ihm kein Einkommen mehr angerechnet werden. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und (sinngemäss mangels Vermittelbarkeit) auch keine Arbeitslosenentschädigung beziehen, und (was ein zulässiges Novum sei) sein Anspruch auf Krankentaggelder ende am 14. Mai 2022. Die Operation habe nicht auf die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit abgezielt, sondern die Schmerzlinderung bezweckt.
Die Klägerin entgegnete in der Berufungsantwort (S. 4 f.) im Wesentlichen, die Berufungsbeilagen 4 bis 6 seien unzulässige Beweismittel. Eine Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer seien nicht glaubhaft gemacht.
In der Eingabe vom 30. Mai 2022 (Rz. 8 ff.) teilte der Beklagte mit, dass seine Arbeitsfähigkeit mit der am 21. April 2022 durchgeführten Operation nicht habe wiederhergestellt werden können. Er könne immer noch nicht arbeiten. Dies ergebe sich "insbesondere neben den ärztlichen Berichten aus der Krankenkarte der Kollektiv-Krankentaggeldversicherung, wonach er bis am 4. Juli 2022 zu 0 % arbeitsfähig" sei. Er habe sich bei der Sozialhilfe anmelden müssen.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 brachte der Beklagte vor, sein Antrag auf Sozialhilfe sei ab 1. Juni 2022 gutgeheissen worden.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 reichte der Beklagte das "Berechnungsblatt sowie das Protokoll des Beschlusses des Gemeinderates S. vom 20. Juni 2022 betreffend Sozialhilfe" ein.
4.2. 4.2.1. Bereits in erster Instanz war das Ende des Krankentaggeldanspruchs des Beklagten (von diesem selber) thematisiert worden (act. 21). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beklagten nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 31. Januar 2022 (sondern erst am 20. April 2022 [vgl. Berufungsbeilage 4]) hätte möglich sein sollen, bei seiner Krankentaggeldversicherung (E. AG) eine offensichtlich in seinem Interesse liegende Bestätigung für den schon damals feststehenden Zeitpunkt des Endes seines Krankentaggeldanspruchs anzufordern und diese dem (erstinstanzlichen) Gericht vorzulegen. Auch wenn die vom Beklagten mit der Berufung eingereichte "Schlussabrechnung" erst am 8. April 2022 (Berufungsbeilage 5) erstellt wurde und damit erst Monate nach Urteilsfällung (31. Januar 2022) datiert, handelt es sich dabei um ein unzulässiges, neues Beweismittel für eine dem Beklagten schon vor Ergehen des angefochtenen Entscheids mögliche Behauptung des Endes der Taggeldleistungen, welches ebenso wie die damit verbundene Behauptung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben).
4.2.2. Ein zulässiges, neues Beweismittel, welches nicht schon vor Fällung des angefochtenen Entscheids am 31. Januar 2022 ins Verfahren eingebracht werden konnte und welches deshalb im vorliegenden Berufungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben), stellt hingegen die vom Beklagten als Beilage 1 zur Eingabe vom 9. Juni 2022 nachgereichte E-Mail-Bestätigung der Gemeindekanzlei S., Sozialdienst, vom 7. Juni 2022 dar, wonach ihm (erstmals) am 1. Juni 2022 als Sozialhilfe "für Lebensunterhalt" Fr. 986.00 und als Miete Fr. 1'100.00 ausbezahlt wurden. Dass der Beklagte diesen neuen Umstand nicht schon früher ins Verfahren einbringen konnte, ergibt sich daraus, dass ihm der Versand des entsprechenden Beschlusses des Gemeinderates S. "mit Berechnungsblatt" in der E-Mail erst für in der Woche 25 (beginnend am 20. Juni 2022) in Aussicht gestellt worden ist. Dieses "Berechnungsblatt sowie das Protokoll des Beschlusses des Gemeinderates S. vom 20. Juni 2022 betreffend Sozialhilfe" - ebenfalls zulässige, neue Beweismittel (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben) - hat der Beklagte sodann mit Eingabe vom 27. Juni 2022 eingereicht. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte – wie sich auch aus dem Protokoll des Beschlusses des Gemeinderate S. vom 20. Juni 2022 ergibt - seit dem 1. Juni 2022 Sozialhilfe bezieht, erscheint es als glaubhaft (vgl. Erw. 1.1 Abs. 5 oben), dass er seither keine (bedarfsdeckenden) Krankentaggelder mehr erhält, auch wenn das im Protokoll vermerkte Enddatum des Krankentaggeldanspruchs des Beklagten keine Berücksichtigung finden kann (vgl. Erw. 4.2.1 und Erw. 1.1 Abs. 4 oben).
4.3. Es gilt nun zu beurteilen, ob dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen (vgl. Erw. 3.2 oben) anzurechnen ist, wobei er einzig geltend macht, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten zu können.
Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, wofür der Beklagte beweispflichtig ist (Art. 8 ZGB), ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die insbesondere ärztliche Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw. 4). Es ist nicht willkürlich, wenn (u.a.) berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 141 III 433 Erw. 2.6, 140 III 24 Erw. 2.5).
4.3.1. Der Beklagte reichte am 30. Mai 2022 einen Operationsbericht vom 21. Februar 2022, einen Austrittsbericht vom 23. Februar 2022, einen Ambulanten Austrittsbericht Notfall Ortho-/Traumotologie vom 1. März 2022 und einen Ambulanten Bericht vom 6. April 2022, alle vom F., ein (Beilagen
1 bis 4). Bei diesen Unterlagen handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel (vgl. Erw. 1.1 Abs. 4 oben). Die Voraussetzung, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (echte) Noven "ohne Verzug" (BGE 5A_568/2012 Erw. 4) resp. innert zehn Tagen seit deren Kenntnis oder Kennenmüssens (BGE 5A_557/2016 Erw. 6.4) vorzubringen sind, ist offensichtlich nicht erfüllt bzw. es wird vom Beklagten in keiner Weise dargetan, dass er dem Obergericht die neuen Beweismittel in diesem zeitlichen Rahmen eingereicht hätte. Ebenfalls ein unzulässiges neues Beweismittel stellt das als Beilage 7 eingereichte Formular "Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente" dar, welches vom 4. November 2020 datiert. Aus dem Kurzbrief der G. vom 23. Mai 2022, worin dem Beklagten bestätigt wird, dass a) er sich am 5. November 2020 bei der IV-Stelle Aarau angemeldet habe, b) der Fall im Abklärungsverfahren sei und c) ihm der entsprechende Entscheid "zu gegebener Zeit zugehen" werde, kann der Beklagte für die Frage seiner Arbeitsfähigkeit aber ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beilage 6). Nichts anderes gilt für den Vorbescheid der G. vom 30. Mai 2022 (Beilage zur Eingabe des Beklagten vom 30. Juni 2022), mit welchem dem Beklagten für eine leichte bis knapp mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert wird.
4.3.2. In seiner Berufung (Rz. 6) verwies der Beklagte auf den vor Vorinstanz am 31. Januar 2022 als Verhandlungsbeilage 15 eingereichten Ambulanten Austrittsbericht Notfall Orthopädie des F. vom 30. Juli 2020, gemäss welchem er bereits am 12. Juni 2020 behandelt worden sei. Abgesehen davon, dass dem Beklagten in diesem Bericht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wäre dieser bald zweijährige Bericht auch nicht geeignet, eine aktuelle Arbeitsunfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Erw. 1.1 Abs. 5 oben). Anzufügen ist, dass dem Beklagten auch weder im als Verhandlungsbeilage 16 eingereichten Ambulanten Austrittsbericht Notfall Ortho-/Traumatologie vom 20.11.2021 (Verhandlungsbeilage 16) noch im Ambulanten Bericht vom 7. Januar 2022 (Verhandlungsbeilage 17) eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war.
4.3.3. Aus der "Krankenkarte – Kollektiv-Krankentaggeldversicherung" ergibt sich zwar, dass H., Q., zu Handen der E. AG über Monate, zuletzt am 24. Mai 2022 (für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis 1. Juli 2022) eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten von 100 % bescheinigt hat (vgl. Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 30. Mai 2022; Verhandlungsbeilage 14 des Beklagten). Bei H. handelt es sich indessen zum einen um die Hausärztin des Beklagten, und zum anderen um eine Allgemeinmedizinerin, und nicht etwa um eine Fachärztin für Orthopädie (vgl. [...]). Die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, darf berücksichtigt werden (vgl. BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), und Berichte von Spezialisten haben ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.4). Jedenfalls für den vorliegenden relevanten Zeitraum (vgl. Erw. 4.4 unten) ist mit den Bescheinigungen seiner allgemeinpraktizierenden Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten nicht glaubhaft gemacht (vgl. Erw. 1.1 Abs. 5 oben).
4.3.4. Alleine die Ausführungen des Beklagten, wonach er seit zwei Jahren nicht mehr arbeite, er am 22. Juli 2020 am Rücken operiert worden sei, er in Zukunft nicht mehr arbeiten könne und seine Fussoperation nicht auf die Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit abgezielt habe (vgl. Berufung Rz. 6 f.), sind nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit des Beklagten glaubhaft zu machen.
4.4. Weitere Gründe, welche bei ihm eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit als schlechterdings unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen könnten, machte der Beklagte nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wie der Klägerin ist aber auch dem Beklagten, insbesondere im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter von bereits 61 Jahren, für die Stellensuche eine grosszügige Frist bis Ende Dezember 2022 zuzugestehen. Ab dem 1. Januar 2023 ist ihm dann ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Vor dem Bezug der Krankentaggelder arbeitete der Beklagte als [...] in einer [...] (vgl. Klageantwortbeilagen 1 und 2). Gemäss dem von der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons herausgegebenen Lohnbuch 2022 verdient ein Angestellter (ohne Kaderfunktion) in der [...] ([...]) im Alter des Beklagten brutto 13x Fr. 5'537.00 (S. 101), was (bei Sozialbeiträgen von
15 %) monatlich netto rund Fr. 5'100.00 entspricht. Dieses Einkommen ist dem Beklagten ab 1. Januar 2023 anzurechnen. Sollte sich die Prognose des Obergerichts, dass der Beklagte bis dann eine entsprechende Anstellung finden werde, in Zukunft als falsch erweisen, stünde auch ihm der Weg einer Abänderungsklage (Art. 179 ZGB) offen. Dies würde allerdings den Nachweis von ernsthaften und in der Zahl ausreichenden Arbeitsbemühungen oder aber die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher Unterlagen, die eine aktuelle medizinische Diagnose sowie auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen enthalten (vgl. etwa "Detailliertes Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz", siehe: www.aargauer-aerzte.ch/files/2814/2503/5154/AAV_AUZ_Detailliertes_Zeugnis.pdf/), voraussetzen.
5.
5.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen sowie je Fr. 100.00 für die Stellensuche (anstatt von Arbeitswegkosten resp. Prämie KTGV) bis
Dezember 2022 (bei der Klägerin erst ab Juli 2022) und je Fr. 300.00 Berufsauslagen bei beiden Parteien ab 1. Januar 2023 ergibt sich folgende, korrigierte Unterhaltsberechnung:
Mai 2022 Beklagter: Einkommen Fr. 5'303.85; Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen Fr. 2'767.00; Existenzminimum Fr. 2'930.55
Es verbleibt (unter Berücksichtigung der Dispositionsmaxime; Art. 58 ZPO) bei dem vorinstanzlich für die Klägerin ermittelten Ehegattenunterhalt von Fr. 1'250.00 (Erw. 2.1 oben).
Juni 2022 Beklagter: Einkommen nicht bedarfsdeckend Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen Fr. 2'767.00; Existenzminimum Fr. 2'930.55
Der neu von der Sozialhilfe unterstützte Beklagte verfügt offensichtlich über kein bedarfsdeckendes Einkommen mehr und kann daher nicht verpflichtet werden, der Klägerin Unterhalt zu bezahlen (BGE 135 III 66). Ebenso wenig kann die Klägerin zu Unterhaltszahlungen an den Beklagten verpflichtet werden, da sie ihr Existenzminimum mit ihrem Einkommen ebenfalls nicht zu decken vermag.
Juli 2022 bis Dezember 2022 Beklagter: Sozialhilfe Existenzminimum Fr. 2'745.75 Klägerin: Einkommen < als Fr. 2'767.00 (Erw. 3.3 Abs. 2 oben); Existenzminimum Fr. 2'736.55
Der Beklagte lebt von Sozialhilfe und ist daher nicht leistungsfähig. Auch auf Seiten der Klägerin ist von fehlender Leistungsfähigkeit auszugehen. Keine Partei hat der anderen Unterhalt zu bezahlen.
Ab Januar 2023 Beklagter: Einkommen Fr. 5'100.00; Existenzminimum Fr. 2'945.75 Klägerin: Einkommen Fr. 3'320.00; Existenzminimum Fr. 2'936.55
Die Parteien verfügen über einen Gesamtüberschuss von Fr. 2'537.70 (Klägerin Fr. 383.45 [Fr. 3'320.00 – Fr. 2'936.55]; Beklagter Fr. 2'154.25 [Fr. 5'100.00 – Fr. 2'945.75]). Der hälftige Anteil der Parteien beträgt je Fr. 1'268.85. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beläuft sich damit auf Fr. 885.40 (Fr. 1'268.85 – Fr. 383.45).
5.2. Dies führt zur Gutheissung der Berufung des Beklagten im Unterhaltspunkt.
6.
6.1. Die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7) erwog, ausgehend von den "ohne weiteres realisierbaren Einkommen" und des zivilprozessualen Zwangsbedarfs der Parteien liege es auf der Hand, dass die Klägerin prozessarm sei (Manko Fr. 245.05 [Fr. 2'971.50 – Fr. 3'216.55]), während der Beklagte selbst nach Abzug des festgelegten Unterhalts (Fr. 1'250.00) der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss (Fr. 3'500.00) bezahlen könne. Er könne binnen 12 Monaten genug Überschuss ansparen (12x Fr. 1'008.10 = Fr. 12'097.20), um zumindest ratenweise neben seinen eigenen Anwalts- und Gerichtskosten auch die auf die Klägerin entfallenden Kostenanteile zu decken.
Der Beklagte beharrt in zweiter Instanz auf der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren; seine Prozesskostenvorschusspflicht sei aufzuheben. Zudem sei ihm auch für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach Bezahlung des Unterhalts für die Monate Oktober [recte] 2021 bis April 2022 - ab 1. Mai 2022 werde er von der sozialen Fürsorge abhängig sein - könne er keine Gerichts- und Anwaltskosten tragen (Berufung, Rz. 12).
Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufungsantwort, Rz. 16).
6.2. Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3). Die Voraussetzungen, unter welchen ein Prozesskostenvorschuss zugesprochen resp. subsidiär die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, hat die Vorinstanz (Urteil, Erw. 7.1) zutreffend dargelegt. Anzufügen ist, dass a) bei der Beurteilung der Bedürftigkeit resp. Leistungsfähigkeit der Parteien nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind (BGE 118 Ia
371 Erw. 4b) und b) zukünftige Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt werden, wenn sie schon bisher nicht bezahlt wurden (BÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bern 2012 [BK-ZPO], N. 164 zu Art. 117 ZPO [betreffs Berücksichtigung im Bedarf] resp. N. 49b zu Art. 119 ZPO [betreffs Berücksichtigung als Einkommen]).
6.3. Der Beklagte bestreitet nicht, dass er von Oktober 2021 (Beginn Unterhaltspflicht gemäss Vorinstanz) bis und mit April 2022 monatlich Fr. 5'300.00 Krankentaggeld vereinnahmt hat und dass sein zivilprozessualer Zwangsbedarf Fr. 3'045.00 beträgt. Er hat weiter zugestanden, der Klägerin den vorinstanzlich festgelegten Unterhalt nicht geleistet zu haben. Seine Ausführungen in der Eingabe vom 30. Mai 2022, wonach er stattdessen "Umzugskosten etc." bezahlt habe, können keine Berücksichtigung finden; im Berufungsverfahren (betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses) kann die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ergänzt werden (vgl. Erw. 1.1 Abs. 3 oben), und im Beschwerdeverfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspflege) besteht ein absolutes Novenverbot (vgl. Erw. 1.2 oben). Anzufügen ist, dass dem Beklagten selbst nach Bezahlung der mit Beilage 10 zu seiner Eingabe vom 30. Mai 2022 dokumentierten "Umzugskosten etc." (Auslagen für ein Bett, Elektrogeräte [Staubsauger; Kaffeemaschine, Mikrowelle, Digitale Küchenwaage, Computerdrucker], Haushaltgegenstände und Lebensmittel) in Gesamthöhe von rund Fr. 1'860.00 von seinen kumulierten Überschüssen der Monate Oktober 2021 bis April 2022 noch rund Fr. 14'000.00 verbleiben (7x [Fr. 5'300.00 - Fr. 3'045.00] - Fr. 1'858.95). Mit diesem Betrag kann er nicht nur für seine erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten aufkommen, sondern der Beklagte ist darüber hinaus auch in der Lage, der offensichtlich prozessual bedürftigen Klägerin (vgl. Erw. 5.1 oben) den ihr erstinstanzlich zugesprochenen Prozesskostenvorschuss in unstrittiger Höhe von Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beklagten betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie seiner Berufung, soweit sich diese gegen die ihm auferlegte Prozesskostenvorschusspflicht richtet.
Auf das in der Berufungsantwort gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin ist nicht einzutreten; zum einen handelt es sich dabei um einen unzulässigen Anschlussrechtsmittelantrag (Art. 314 Abs. 2 ZPO), zum anderen ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eheschutzgerichts fallenden Begehrens funktionell nicht zuständig. Vorliegend kann aber als erstellt gelten, dass der Beklagte im für das Berufungsverfahren relevanten Zeitpunkt ab Gesuchseinreichung (vgl. BGE 135 I 221 Erw. 5.1) am 29. April 2022 nicht in der Lage ist, der Klägerin einen weiteren Prozesskostenvorschuss zu leisten (vgl. Erw. 4.2.2 und 4.3), weshalb das Gesuch der zivilprozessual bedürftigen Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren trotz Subsidarität der unentgeltlichen Rechtspflege zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten (BGE 142 III 39 Erw. 2.3) gutzuheissen ist (BGE 4A_412/2008 Erw. 4.1). Zufolge zivilprozessualer Bedürftigkeit ist auch dem Beklagten für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
7.
Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten "praxisgemäss" wettgeschlagen (vgl. Urteil, Erw. 8; Disp.-Ziff. 6 und 7).
Der Beklagte wendet ein, im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren seien die Prozesskosten "praxisgemäss" nach dem Ausgang (Art. 106 ZPO) zu verlegen (Berufung, Rz. 13).
Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, so dass der Vorinstanz keine unrichtige Rechtsanwendung (Art. 310 ZPO) vorgeworfen werden kann und in diesem Punkt die Berufung des Beklagten deshalb abzuweisen ist. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt.
8.
Das Gesuch des Beklagten um Vollstreckungsaufschub (Berufung, Rz. 14) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
9.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Zudem ist der Beklagte zu verpflich-ten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin (BGE 5A_754/2013 Erw. 5; AGVE 2013 Nr. 77) die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'100.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 2'500.00 [AGVE 2002 S. 78; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschläge von je 10 % für die Eingaben vom 2. Juni 2022 und vom 20. Juli 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 75.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.), d.h. Fr. 1'050.00, zu bezahlen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird die Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 31. Januar 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt wie folgt Unterhalt zu bezahlen:
Fr. 1'250.00 vom 1. Oktober 2021 bis 31. Mai 2022 Fr. 0.00 vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 Fr. 885.00 ab Januar 2023
1.2. Im Übrigen werden die Berufung des Beklagten sowie seine Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr für das Berufungsverfahren von Fr. 2'000.00 wird zu drei Vierteln mit Fr. 1'500.00 dem Beklagten und zu einem Viertel mit Fr. 500.00 der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden den Parteien einstweilen vorgemerkt und Vorbehalt späterer Einforderung (Art. 123 ZPO).
3.
Für das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege wird dem Beklagten eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt.
4.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin für das Berufungsverfahren die Hälfte ihrer gerichtlich auf Fr. 2'100.00 festgesetzten Anwaltskosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 1'050.00, zu bezahlen.
5.
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
6.
Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und lic. iur. Timur Acemoglu, Rechtsanwalt, Olten, wird zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
7.
Dem Beklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und lic. iur. Abdullah Karakök, Rechtsanwalt, Zürich, wird zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 22. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess