ZSU.2022.109
ZSU.2022.109 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-11-18
18. November 2022Deutsch27 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.109 / nl (SF.2021.29) Art. 89 Entscheid vom 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Corazza Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Carmen Emm...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.109 / nl (SF.2021.29) Art. 89
Entscheid vom 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Corazza
Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Carmen Emmenegger, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden
Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Oskar Gysler, Rechtsanwalt, Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am tt.mm.jjjj in Q.. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Seit dem 7. November 2020 leben sie getrennt.
2.
2.1. Mit Klage vom 21. Juni 2021 stellte die Klägerin beim Gerichtspräsidium R. unter anderem das folgende Begehren:
" 3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 7. November 2020 an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, min. jedoch CHF 2'161.50 zu bezahlen."
2.2. Mit Klageantwort vom 12. August 2021 beantragte der Beklagte unter anderem:
" 2. Es seien keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen;
3.
Eventualiter sei der Gesuchsgegner […] zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend per 1. Dezember 2020 bis November 2021 an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, max. CHF 400. zu bezahlen[.]"
2.3. Am 2. November 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium R. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 30. November 2021, 15. und 22. Dezember 2021 sowie des Beklagten vom 7. und 21. Februar 2022.
2.4. Am 5. April 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts, unter anderem:
" 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
- Fr. 605.00 ab 7. November 2021 bis 30. Juni 2022, - Fr. 725.00 ab 1. Oktober 2022
4.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 3'830.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Fr. 2'592.00
Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 7'076.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Bis Ende Juni 2022 Fr. 4'097.00 Ab 1. Oktober 2022 Fr. 3'857.00
5.
Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist."
3.
3.1. Gegen den ihm am 2. Mai 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 12. Mai 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" 1. Disp. Ziff. 3 und 4 des Entscheids vom 5. April 2022 seien vollumfänglich aufzuheben;
2.
Es seien keine Unterhaltsbeiträge zusprechen;
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.)."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 9. Juni 2022 beantragte die Klägerin:
" 1. a) Der vorinstanzliche Entscheid sei bis auf Ziff. 3 und 4 zu bestätigen. Anderslautende Anträge der Berufung vom 12.5.2022 seien abzuweisen.
b) Der Berufungskläger sei aufgrund seiner neuen Einkommensverhältnisse zu verpflichten, der Berufungsbeklagten in der
I. Phase 1.4.2022-30.06.2022 einen Unterhalt von CHF 946.30 II. Phase ab 1.10.2022 einen Unterhalt von CHF 1'066.30
zu bezahlen.
2.
Eventualiter sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers, wobei der Berufungsbeklagten eine Entschädigung von CHF 2'564.61 zuzusprechen sei."
3.3. Am 24. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein. Er hielt an den Rechtsbegehren fest und beantragte zudem, auf die Anschlussberufung der Klägerin sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Anschlussberufung abzuweisen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO).
1.2. Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO).
Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird (oder eine solche wie im summarischen Verfahren unzulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben. Entsprechend kann der vor der ersten Instanz obsiegende Berufungsbeklagte sämtliche Berufungsgründe tatsächlicher und rechtlicher Natur in der Berufungsantwort geltend machen, um allfällige Fehler des erstinstanzlichen Entscheids zu rügen, welche ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch die Berufungsinstanz nachteilig sein könnten (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N. 12 zu Art. 312 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
1.3. Im vorliegenden Verfahren, in welchem keine Kinderbelange im Streit liegen, gilt einerseits die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 E. 3.2.3) und andererseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie das Verbot der reformatio in peius. Die eingeschränkte Untersuchungsmaxime befreit die Parteien weder von ihrer Behauptungsund Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar,
3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
1.4. Unter der Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime dürfen neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO; BGE 138 III 625 E. 2.2). Das Berufungsverfahren dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.2). Es ist unzulässig, durch ein "neues Beweismittel" eine Tatsache ins Verfahren einzubringen, die bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. REETZ/HIL-BER, a.a.O., N. 39 zu Art. 317 ZPO). Wer Neuerungen geltend macht, hat die Gründe detailliert darzulegen, weshalb die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnte (BGE 143 III 42 E. 4.1). Echte Noven, die im Rechtsmittelverfahren insbesondere dadurch charakterisiert sind, dass sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid entstanden sind und so in erster Instanz begriffsgemäss nicht geltend gemacht werden konnten, können innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne Beachtung eines Zeitrahmens vorgebracht werden, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sind sie "ohne Verzug" vorzubringen (BGE 5A_568/2012 E. 4).
2.
Die Klägerin stellte in ihrer Berufungsantwort die eingangs genannten Anträge (Prozessgeschichte Ziff. 3.2) und strebt die Abänderung der gesprochenen Unterhaltsbeiträge zu ihren Gunsten an.
Im Berufungsverfahren kann die Partei, die weder Berufung noch Anschlussberufung, wobei letztere im Summarverfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), erhoben hat, nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, den einzig der Berufungskläger angefochten hat. Das gilt auch dann, wenn die Erhöhung des Antrags auf neue, erst im Rechtsmittelverfahren eingetretene Tatsachen zurückzuführen ist. Andernfalls würde das Verbot der reformatio in peius umgangen werden (BGE 5A_386/2014, 5A_434/2014 E. 6, Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 2022 37 E. 3.9, Urteil des Kantonsgerichts Schwyz ZK2 2019 6 E. 4.c.bb). Ist die Berufungsfrist abgelaufen, kann somit nur noch jene Partei ihre Klage – unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO – abändern, die zuvor Berufung erhoben hat (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 74 zu Art. 317 ZPO). Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschränkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist (vgl. BGE 5A_204/2019 E. 4.6; BULLETTI, Klageänderung im Berufungsverfahren und Verbot der reformatio in peius, in: Newsletter ZPO Online 2020-N5).
Am 9. Juni 2022 war die Frist zur Einreichung der Berufung abgelaufen. Da die Klägerin keine eigenständige Berufung erhoben hat und eine Anschlussberufung im summarischen Verfahren unzulässig ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), verliert sie als berufungsbeklagte Partei ihr Recht, vor der Rechtsmittelinstanz Rechtsbegehren zu stellen, welche das Urteil zu ihren Gunsten abändern würden. Dies gilt auch, wenn die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge mit neuen Tatsachen – bspw. aufgrund neuer Einkommensverhältnisse – begründet wird. Entsprechend erweisen sich die neuen den ehelichen Unterhalt betreffenden Anträge der Klägerin als berufungsbeklagte Partei als unzulässig und auf die Begehren ist nicht einzutreten. Als Teil der Begründung für die Anträge finden die Argumente der Klägerin sowie die vorgebrachten Noven – soweit zulässig – gleichwohl Eingang in das Berufungsverfahren (vgl. E. 1.2 hiervor).
3.
Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Klägerin anhand der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5). Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids kann grundsätzlich verwiesen werden.
Das Einkommen der Klägerin bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 3'830.50 (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids), dasjenige des Beklagten mit Fr. 7'076.15 (E 5.3.2 des angefochtenen Entscheids). Die erweiterten familienrechtlichen Existenzminima bestimmte die Vorinstanz für die Klägerin (E. 5.4.1 und 5.5.1 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 3'212.20 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Wohnkosten: Fr. 798.00; Krankenkasse: Fr. 415.95; Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 210.00; Arbeitswegkosten: Fr. 68.25; Steuern: Fr. 500.00; Kommunikations- und Versicherungspauschalen: Fr. 120.00), für den Beklagten ab 7. November 2020 bis September 2022 (Phase I, E. 5.1, 5.4.2 und 5.5.2 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 5'249.10 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'340.00; Krankenkasse: Fr. 387.10; Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 210.00; Arbeitswegkosten: Fr. 960.00; Steuern: Fr. 972.00; Kommunikations- und Versicherungspauschalen: Fr. 180.00) und ab 1. Oktober 2022 (Phase II, E. 5.1, 5.4.2 und
5.5.2 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 5'009.10 (neu: Wohnkosten Fr. 1'100.00 anstatt Fr. 1'340.00).
Von dem nach Abzug der familienrechtlichen Existenzminima von den Einkommen der Parteien verbleibenden Überschuss (Phase I: Fr. 2'445.35 und Phase II: Fr. 2'685.35) wies die Vorinstanz die Hälfte (Phase I: Fr. 1'222.65 und Phase II: Fr. 1'342.65) der Klägerin zu, woraus Unterhaltsbeiträge von Fr. 605.00 (fam. rechtl. Existenzminimum Fr. 3'212.20 + Überschussanteil Fr. 1'222.65./. Einkommen Fr. 3'830.50) in der ersten Phase bzw. von Fr. 725.00 (fam. rechtl. Existenzminimum Fr. 3'212.20 + Überschussanteil Fr. 1'342.65./. Einkommen Fr. 3'830.50) in der zweiten Phase resultierten (E. 5.6 des angefochtenen Entscheids).
4.
4.1. 4.1.1. 4.1.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Klägerin (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids), diese habe unbestrittenermassen in den Monaten Januar bis Oktober 2021 insgesamt 2'176.25 Stunden gearbeitet und dabei ein Einkommen von Fr. 45'812.65 erzielt. Sie habe damit im Vergleich zum Mittelwert von 1'820 Stunden für zehn Monate – basierend auf einer 42Stunden-Woche gemäss GAV – in einem Pensum von 119.6 % gearbeitet. Das überobligatorische Einkommen im Umfang von 19.6 % sei vorliegend nicht zu berücksichtigen, da weder knappe Verhältnisse vorlägen noch beim Beklagten ein überobligatorisches Einkommen angerechnet werde. Daher sei bei der Klägerin von einem Pensum von 100 % bzw. von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'830.50 (Gesamteinkünfte von Fr. 45'812.65 / 10 Monate / 119.6 % x 100 %) auszugehen.
4.1.1.2. Der Beklagte macht sinngemäss geltend, der Klägerin sei das effektiv erzielte Einkommen anzurechnen. Sie erziele gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'761.27 (Berufung, Ziff. II.5 ff.).
4.1.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort, Ziff. II.2 und 7), sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass sie eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % aufweise. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sie weiterhin ein 100 % Pensum beabsichtigen würde, so seien alle Stunden – die eine 42-Stunden-Woche gemäss GAV überschritten – unzumutbar. Sie habe sodann effektiv in den Monaten Januar 2021 bis Oktober 2021 insgesamt ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 4'761.25 erwirtschaftet. Dieser Betrag resultiere aus einem Arbeitspensum von 119.6 %. Da bei ihr kein überobligatorisches Einkommen zu berücksichtigen sei, weise sie vor diesem Hintergrund ein Einkommen von Fr. 3'830.50 auf.
4.1.2. Grundsätzlich ist das von einem Ehegatten erzielte Einkommen vollumfänglich der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, und es sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.3, Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2022.14 E. 5.4). In Bezug auf den vorliegenden Fall ist daher die von der Vorinstanz erfolgte Vorabzuteilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung im Rahmen der Einkommensermittlung unrichtig. Das zusätzliche Einkommen, das aus einer "überobligatorischen Arbeitsleistung" herrührt (hier das von der Vorinstanz errechnete 119.6 % Pensum der Klägerin), ist daher nicht aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern; vielmehr ist diesem im Rahmen des letzten Schrittes (Überschussverteilung) allenfalls Rechnung zu tragen (E. 6 hiernach). In der Berufung moniert der Beklagte sodann zu Recht, dass die Vorinstanz betreffend das Einkommen der Klägerin lediglich auf deren Ausführungen abgestellt hat. Gestützt auf die von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen Januar 2021 bis Oktober 2021 resultiert aber ein Nettoeinkommen von Fr. 47'612.65 (Lohnabrechnungen C.: Fr. 24'944.05 [Fr. 451.20 + Fr. 490.40 + Fr. 5'003.40 + Fr. 494.05 + Fr. 494.05 + Fr. 5'315.50 + Fr. 1'620.80 + Fr. 2'803.40 + Fr. 4'284.10 + Fr. 3'987.15] + Lohnabrechnungen D.: Fr. 22'668.60 [Fr. 1'863.00 + Fr. 2'067.20 + Fr. 1'981.75 + Fr. 2'014.50 + Fr. 1'996.65 + Fr. 2'034.65 + Fr. 3'915.90 + Fr. 2'744.55 + Fr. 2'134.20 + Fr. 1'916.20], vgl. Beilagen zur Eingabe vom 30. November 2021) und nicht von Fr. 45'812.65. Das monatliche zu berücksichtigende effektive Nettoeinkommen beträgt folglich – analog zur unbestrittenen Berechnungsmethode der Vorinstanz – Fr. 4'761.30.
4.1.3. 4.1.3.1. Die Vorinstanz erachtete es zudem nicht als glaubhaft (E. 5.3.1 des angefochtenen Entscheids), dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 40 % eingeschränkt sei: Einerseits habe sie effektiv mehr als 100 % gearbeitet und wolle dies gemäss eigenen Angaben auch weiterhin tun. Andererseits reiche das Arbeitszeugnis vom 29. November 2021 (Beilage zur Stellungnahme 30. November 2021) für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Soweit die Klägerin diese Feststellung sinngemäss bestreitet (Berufungsantwort, Ziff. II.2, vgl. aber Berufungsantwort, Ziff. II.3), setzt sie sich in ihrer Berufungsantwort nicht substantiiert mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander und verweist lediglich auf ihren schriftlichen Schlussvortrag. Es bleibt deshalb bei der vorinstanzlichen Annahme der uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Klägerin.
4.1.3.2. Die Klägerin macht sodann im Berufungsverfahren geltend (Berufungsantwort, Ziff. II.2 f.), ihre gesundheitlichen Verhältnisse hätten sich drastisch verändert. Sie weise zur Zeit lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf. Es sei jedoch von einer dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Sie habe deshalb bereits am 23. März 2022 eine IV-Anmeldung vorgenommen. Da die Geltendmachung der verminderten Arbeitsunfähigkeit jedoch eine Anschlussberufung darstellen würde, werde dieser Umstand in einem späteren Abänderungsverfahren geltend gemacht werden müssen (Berufungsantwort, Ziff. II.3 und II.7). Die von der Klägerin geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit wird vom Beklagten sodann bestritten (Eingabe vom 24. Juni 2022, Ziff. 3).
Zulässige neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid vorzubringen und nicht in ein Abänderungsverfahren zu verweisen (BGE 143 III 42 E. 5.3, vgl. BGE 5A_294/2021 E. 4.3.2). Soweit die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von neu 50 % bzw. 100 % geltend macht, ist diese folglich grundsätzlich im vorliegenden Verfahren zu behaupten und zu belegen: Die neuen Vorbringen können sodann im Rahmen der Unterhaltsberechnung auch berücksichtigt werden, wenn die Anschlussberufung nicht möglich ist (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit der Berufungsantwort reichte die Klägerin ein Arztzeugnis vom 28. Januar 2022 (Beilage 2), ein Arztzeugnis vom 18. Februar 2022 (Beilage 3), ein Arztzeugnis vom 1. April 2022 (Beilage 4), ein Arztzeugnis vom 20. Mai 2022 (Beilage 5) sowie ein undatiertes, an die E. gerichtetes Formular (Beilage 6) ein. Aufgrund der Novenbeschränkung (E. 1.4 hiervor) können die Arztzeugnisse – bis auf das Arztzeugnis vom 20. Mai 2022 – nicht berücksichtigt werden, nachdem die Klägerin nicht dartut, warum sie diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz (bis zur Urteilsberatung, Art. 229 Abs. 3 ZPO) ins Recht legen bzw. vorbringen konnte, zumal der vorinstanzliche Entscheid am 5. April 2022 ergangen ist. Im Arztzeugnis vom 20. Mai 2022 attestiert F. der Klägerin ab dem 15. Juni 2022 keine Arbeitsunfähigkeit mehr sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % zwischen dem 2. Mai und dem 15. Juni 2022 (Arztzeugnis vom 20. Mai 2022, Beilage 5 zur Berufungsantwort, "Die Arbeitsunfähigkeit beträgt: […] 0 % ab 15.06.2022"). Diese Angaben stimmen sodann mit den Ausführungen im an die E. gerichteten Formular überein (Beilage 6 zur Berufungsantwort). Weitere, aktuelle und aussagekräftige ärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sind sodann nicht aktenkundig. Es kann daher festgestellt werden, dass die in diesem Punkt beweisbelastete Klägerin (BGE 5A_1049/2019 E. 4.4) nicht glaubhaft machen konnte, dass und in welchem Umfang sie im Zeitpunkt der Eheschutzklage bzw. im heutigen Zeitpunkt in ihrer Arbeitsfähigkeit tatsächlich und nicht bloss für eine kurze vorübergehende Phase eingeschränkt gewesen ist. Schliesslich fehlt es in den eingereichten Unterlagen selbst für eine vorübergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an jeglicher medizinischer Begründung. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist insbesondere entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Aus den eingereichten Unterlagen ergeben sich aber einerseits keine konkreten medizinischen Diagnosen und sie enthalten auch keine auf konkrete Arbeitstätigkeiten bezogene Hinweise auf spezifische tatsächliche Beeinträchtigungen. Es ist daher bei der Unterhaltsberechnung auch im Berufungsverfahren von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Klägerin auszugehen.
4.2. 4.2.1. In Bezug auf das Erwerbseinkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (E. 5.3.2. des angefochtenen Entscheids), dieser erziele ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 7'076.15 (Bruttolohn gemäss Lohnabrechnungen x 13 / 12, abzgl. Sozialleistungen [Fr. 6'458.00 x 13 / 12 x 0.86575], abzgl. Pensionskassenbeiträge [Fr. 171.65 + Fr. 367.85], zzgl. Verpflegungsbeiträge [20 Arbeitstage x Fr. 35.00], zzgl. monatlichem Durchschnitt der weiteren Zuschläge gemäss Bemerkungen Lohnausweis [Fr. 72.75 + Fr. 6.05 + Fr. 255.60 + Fr. 302.25 + Fr. 8'645.55 + Fr. 195.60 + Fr. 826.75 / 12]). Die Spesen für die Hotelübernachtungen und Reisen seien als effektive Spesen nicht zum Nettolohn zu addieren. Hingegen seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen, da diese über dem lägen, was im Existenzminimum üblicherweise zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid somit ausführlich und detailliert dar, warum sie dem Beklagten ein Einkommen von monatlich netto Fr. 7'076.15 anrechnete. Der Beklagte setzt sich in der Berufungsbegründung nicht rechtsgenügend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, indem er lediglich auf seine Stellungnahme vom 12. August 2021 verweist und pauschal behauptet, Reisespesen- und Entschädigungen würden teils als AHV-pflichtiger Lohn ausgewiesen, obwohl es sich um Entschädigungen für Auslagen handle (Berufung, Ziff. II.10). Es ist daher beim Beklagten von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 7'076.15 auszugehen.
4.2.2. 4.2.2.1. Im Berufungsverfahren macht der Beklagte geltend (Berufung, Ziff. II.12), er habe per 1. April 2022 eine neue Anstellung angetreten und erziele nun ein Nettoeinkommen von Fr. 5'800.00. Da sich das Einkommen in der gleichen Grössenordnung bewege, wie das von ihm vor der Vorinstanz geltend gemachte Nettoeinkommen von Fr. 5'517.40, sei keine Anpassung vorzunehmen. Die Klägerin führt sodann aus (Berufungsantwort, Ziff. II.10), der Beklagte erziele neu ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 7'550.00 (Bruttolohn von Fr. 5'925.00 [Bruttolohn von Fr. 6'700.00 abzgl. Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträgen, inkl. 13. Monatslohn] + Entschädigung von Fr. 1'625.00 für die Tagespauschalen [17 x Fr. 25.00] sowie die Versetzungsentschädigungen [12 x Fr. 100.00]).
4.2.2.2. Der vom Beklagten ins Recht gelegte Arbeitsvertrag wurde am 15./18. Februar 2022 unterschrieben (Beilage 5 zur Berufung). Der Beklagte tut nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, seine neue Anstellung bzw. das damit einhergehende Einkommen bereits vor der Vorinstanz vorzubringen, zumal er am 21. Februar 2022 noch eine Stellungnahme einreichte (act. 101 f.). Die Klägerin legt ebenfalls nicht dar, dass ihr das Vorbringen des höheren Einkommens des Beklagten trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war; insbesondere legt sie nicht dar, dass sie erst während des Berufungsverfahrens von dem Stellenwechsel des Beklagten Kenntnis erhielt. Es wäre indessen an ihr gewesen, substantiiert darzulegen, weshalb sie dies nicht schon von erster Instanz hat geltend machen können (BGE 4A_24/2020 E. 4.1.4.3). Der Arbeitsstellenwechsel bzw. das damit einhergehende Einkommen des Klägers ist daher im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Selbst wenn – in der Annahme, dass die Klägerin erst durch die Zustellung der Berufung am 30. Mai 2022 von der neuen Arbeitsstelle des Beklagten erfahren hätte – die neue Anstellung des Beklagten als Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen wäre, ist fraglich, ob in diesem Fall von einem höheren Einkommen des Beklagten auszugehen wäre: Aus den Lohnabrechnungen April 2022 (Berufungsbeilage 6) und Mai 2022 (Beilage 7 zur Eingabe vom 24. Juni 2022) ist ersichtlich, dass an den Beklagten – zusätzlich zum Bruttolohn – unter anderem Auszahlungen unter den Titeln "Tagespauschalen W+S" und "Versetzungsentschädigung W+S" erfolgen. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGE 5A_627/2019 E. 3.3; Urteile des Obergerichts Aargau ZSU.2022.6 E. 7.1.2 und ZSU.2022.138 E. 3.2.2; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB; GLOOR/SPYCHER, in: Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 7. Aufl., Basel 2022, N. 7 zu Art. 125 ZGB). Mit der "Versetzungsentschädigung W+S" von täglich Fr. 100.00 wird die auswärtige Übernachtung inkl. Frühstück und Abendessen entschädigt, sofern der Kläger auf einer Baustelle eingesetzt wird, die zweieinhalb Stunden Fahrzeit entfernt liegt (Schreiben vom 15. Juni 2022, Beilage 8 zur Eingabe vom 24. Juni 2022). Angesichts dieser erheblichen Reisezeit erscheint es glaubhaft, dass der Beklagte tatsächlich auswärts übernachtet und dem Auslagenersatz folglich effektive Ausgaben gegenüberstehen. Der Pauschalansatz von Fr. 100.00 für Übernachtung und Verpflegung erscheint sodann nicht übersetzt. Die "Versetzungsentschädigung W+S" wäre daher nicht zum Einkommen des Beklagten hinzuzurechnen.
5.
5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte ab Oktober 2022 im Existenzminimum des Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'100.00, wobei sie sich auf die Ausführungen des Beklagten in der persönlichen Befragung bezog (E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte macht in der Berufung geltend (Berufung, Ziff. II.13), dass im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums den finanziellen Verhältnissen entsprechende – statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte – Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Es sei daher keine Reduktion der Wohnkosten vorzunehmen.
5.1.2. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E. 4b/cc, 5P.6/2004 E. 4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinstehende Person Mietkosten von monatlich Fr. 1'370.00 in der Region 1, von Fr.1'325.00 in der Region 2 und von Fr. 1'210.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Die Gemeinde S. gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht (BGE 147 III 265 E. 7.2, BGE 147 III
293 E. 4.1).
Vorliegend haben die Parteien unbestrittenermassen Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit auf ihren finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten (E. 5.5 des angefochtenen Entscheids). Unter Berücksichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für den alleinstehenden Beklagten Mietkosten von monatlich Fr. 1'325.00 berücksichtigt würden, sind die geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'340.00 als den finanziellen Verhältnissen entsprechende angemessene Wohnkosten zu qualifizieren. Eine Herabsetzung der Mietkosten auf Fr. 1'100.00 nach Gewährung einer Übergangsfrist bis zum nächsten ortsüblichen Zügeltermin ist daher nicht angezeigt. Daran ändert auch die Aussage des Beklagten nichts, dass er sich eine günstigere Wohnung suchen werde (act. 65). Der Beklagte führt selbst aus, dass er zumindest momentan in der Wohnung verbleibe; wann und in welcher Höhe sich die Mietkosten effektiv reduzieren werden, ist folglich nicht absehbar. Dass ihm derzeit effektiv lediglich Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'100.00 anfallen würden, ist sodann weder ersichtlich noch wird dies behauptet. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten ist damit – nachdem die übrigen Bedarfspositionen unbestritten geblieben sind – ab 1. Oktober 2022 neu auf Fr. 5'249.10 anzusetzen (vgl. von der Vorinstanz angenommenes Existenzminimum von Fr. 5'009.10 [E. 3 hiervor, E. 5.4.2 des angefochtenen Entscheids], Wohnkosten von Fr. 1'340.00 [anstatt Fr. 1'100.00]).
5.2. 5.2.1. Zu den im Bedarf der Klägerin eingesetzten Steuern hat die Vorinstanz ausgeführt (E. 5.5.1 des angefochtenen Entscheids), eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 500.00 erscheine angesichts des jährlichen Einkommens der Klägerin von Fr. 45'960.00 (12 x Fr. 3'830.00), sowie der mutmasslichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'200.00 (12 x Fr. 600.00), der möglichen Abzüge von Fr. 8'019.00 (Versicherungsprämien Fr. 2'000.00; Verpflegung Fr. 3'200.00; Fahrkosten Fr. 819.00 [12 x Fr. 68.25]; Pauschalabzug Fr. 2'000.00) als angemessen. Der Beklagte macht geltend (Berufung, Ziff. II.14), da der Klägerin keine Unterhaltsbeiträge zuzusprechen seien, seien auch die Steuern auf Fr. 400.00 zu reduzieren. Die Klägerin führt aus (Berufungsantwort, Ziff. II.12), die monatliche Steuerbelastung sei bei Fr. 500.00 zu belassen.
5.2.2. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB).
5.2.3. Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Einkommen der Klägerin von Fr. 57'135.60 (12 x Fr. 4'761.30) sowie die zu versteuernden überschlagsmässig berechneten Unterhaltsbeiträge des Beklagten von Fr. 1'680.00 (12 x Fr. 140.00, vgl. E. 6.3 hiernach) und die im vorinstanzlichen Entscheid unbestritten gebliebenen Abzüge von Fr. 8'019.00 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 50'796.60 auszugehen, was eine jährliche Steuerlast inkl. direkte Bundessteuer von rund Fr. 5'800.00 bzw. von monatlich gerundet Fr. 483.00 ergibt (berechnet mit dem Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif A [analog Vorinstanz]). Es hat deshalb bei den von der Vorinstanz und von der Klägerin geltend gemachten veranschlagten Steuern von Fr. 500.00 sein Bewenden. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin ist daher unverändert auf Fr. 3'212.20 anzusetzen (E. 3 hiervor, E. 5.5.1 des angefochtenen Entscheids).
6.
6.1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen und nachdem die übrigen Bedarfspositionen unbestritten geblieben sind, ergibt sich in Abweichung vom angefochtenen Entscheid folgende, korrigierte Überschussrechnung für beide Phasen (inkl. Steuern sowie Kommunikations- und Versicherungspauschalen):
Phase I und II
Einkommen Klägerin: Fr. 4'761.30 Einkommen Beklagter: Fr. 7'076.15
Bedarf Klägerin: Fr. 3'212.20 Bedarf Beklagter: Fr. 5'249.10
Verbleibender Überschuss Fr. 3'376.15
6.2. 6.2.1. Die Vorinstanz teilte den Überschuss hälftig auf (E. 5.6.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt vor (Berufung, Ziff. II.7 f.), dass die überobligatorischen Arbeitsanstrengungen der Klägerin im Berufungsverfahren bei der Überschussverteilung nicht zu berücksichtigen seien. Er arbeite auch über die Arbeitszeit gemäss GAV hinaus. Er müsse zudem des Öfteren auswärts übernachten und sei dadurch auch in seiner Freizeit eingeschränkt. Aufgrund der gleichwertigen überobligatorischen Bemühungen der Parteien rechtfertige es sich nicht, diese bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen. Die Klägerin bestreitet nicht (Berufungsantwort, Ziff. II.6), dass der Beklagte mehr arbeitet als im GAV vorgesehen. Jedoch arbeite der Beklagte mit einem monatlichen Bruttolohn, womit die Mehrstunden entweder durch Bezug freier Tage oder allenfalls durch Auszahlung kompensiert werden könnten.
6.2.2. Der Überschuss ist grundsätzlich hälftig aufzuteilen, wenn die Ehegatten keine minderjährigen Kinder haben (MAIER/VETTERLI, in: FamKomm, Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 36a zu Art. 176 ZGB). Vorliegend drängt sich keine Abweichung von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses auf die beiden Parteien auf, da sowohl die Klägerin als auch (unbestrittenermassen) der Beklagte überobligatorische Arbeitsleistungen erbringen. Die Kompensation der Überstunden sowie der Übernachtungen durch den Arbeitgeber des Beklagten ändert daran nichts, jedenfalls soweit sie durch die von der Klägerin erwähnten Auszahlungen erfolgt. Weitere Besonderheiten des Einzelfalles, welche im Rahmen der Überschussverteilung zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Es bleibt damit bei der hälftigen Teilung des Überschusses.
6.3. Zusammenfassend resultiert ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von rund Fr. 140.00 (familienrechtliches Existenzminimum Fr. 3'212.20 + Überschussanteil Fr. 1'688.00./. Einkommen Klägerin Fr. 4'761.30) in beiden Phasen.
7.
Die Berufung des Beklagten ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen und er ist zu verpflichten, an den Unterhalt der Klägerin monatliche Beiträge von Fr. 140.00 in beiden im erstinstanzlichen Entscheid festgesetzten Phasen, d. h. ab 7. November 2021 bis 30. Juni 2022 und ab 1. Oktober 2022 zu bezahlen.
8.
Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung in überwiegendem Ausmass und auf die Anträge der Klägerin
ist nicht einzutreten – ist die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und
11 Abs. 1 VKD) zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 dem Beklagten aufzuerlegen. Die Klägerin ist zudem zu verpflichten, dem Beklagten 5/7 seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche auf Fr. 1'972.75 festgesetzt werden (Grundentschädigung Fr. 2'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; tarifgemässe Abzüge und Zuschläge [20 %, keine Verhandlung, § 6 Abs. 2 AnwT; 25 %, Rechtsmittelabzug, § 8 AnwT; 15 %, Eingabe vom 24. Juni 2022, § 6 Abs. 3 AnwT]; angemessen erscheinende Auslagen von Fr. 50.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer), d. h. von gerundet Fr. 1'410.00, zu bezahlen.
1.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts R., Präsidium des Familiengerichts, vom 5. April 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen:
- Fr. 140.00 ab 7. November 2021 bis 30. Juni 2022, - Fr. 140.00 ab 1. Oktober 2022
4.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Gesuchstellerin: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'761.30 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf Fr. 2'592.00
Gesuchsgegner: - Monatliches Nettoeinkommen Fr. 7'076.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Vermögen Fr. 0.00 - Bedarf o Bis Ende Juni 2022 Fr. 5'249.10 o Ab 1. Oktober 2022 Fr. 5'249.10
2.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und auf die Begehren der Klägerin vom 9. Juni 2022 nicht eingetreten.
3.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 6/7, mit Fr. 1'715.00, der Klägerin und zu 1/7, mit Fr. 285.00, dem Beklagten auferlegt, und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr 1'715.00 direkt zu ersetzen.
4.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 5/7 der richterlich auf Fr. 1'972.25 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 1'410.00, zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.
Aarau, 18. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Brunner Corazza