ZSU.2022.120
ZSU.2022.120 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-07-04
4. Juli 2022Deutsch7 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.120 / ML (SR.2022.57) Art. 54 Entscheid vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Summarisches V...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.120 / ML (SR.2022.57) Art. 54
Entscheid vom 4. Juli 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, […]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
1.
Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl vom 27. Januar 2022 in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts D. für den Betrag von Fr. 1'100.95 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Grund der Forderung wurde angegeben:
" Rückforderung von zuviel bezogenen Leistungen durch die A. / Kassenverfügung vom 25.10.2021 […]"
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 21. Februar 2022 beantragte die Klägerin beim Bezirksgericht E. die definitive Rechtsöffnung in der genannten Betreibung für den Betrag von Fr. 1'100.95 "plus sämtliche Betreibungskosten".
2.2. Mit Klageantwort vom 29. März 2022 schloss der Beklagte sinngemäss auf Abweisung des Gesuchs.
2.3. Zur Klageantwort nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. März 2022 Stellung.
2.4. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm der Beklagte erneut Stellung.
2.5. Am 6. Mai 2022 fällte die Präsidentin des Bezirksgerichts F. den folgenden
Entscheid:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes D. (Zahlungsbefehl vom 27.01.2022) für den Betrag von Fr. 1'100.95 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 250.00 ist vom Gesuchsgegner zu tragen,
so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
Gegen diesen ihm am 16. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 21. Mai 2022 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Der Beklagte bringt neben allgemeinen Ausführungen, dass sich die Behörden ans Gesetz halten müssten und nicht willkürlich handeln dürften, im Wesentlichen vor, er habe von der Klägerin noch die Ausbezahlung von Ferientagen zu gut.
2.2
Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die entsprechenden Einwendungen wären bereits im Einspracheverfahren vorzubringen gewesen. Betreffend die Ferientage sei anzumerken, dass nur solche Urkunden als Beweis der Tilgung durch Verrechnung mit der Gegenforderung gelten könnten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Zudem sehe das Arbeitslosengesetz sogenannte kontrollfreie Tage vor (Art. 27 Arbeitslosenversicherungsverordnung). Ein Anspruch auf Auszahlung bei Nichtbezug sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Beklagte könne daher keine Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vorbringen, die der Rechtsöffnung entgegenstehen würden (E. 4.2. des angefochtenen Entscheids).
2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird
2.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2.4. Vorliegend stützte sich die Vorinstanz auf die Verfügung der Klägerin vom 25. Oktober 2021 (vgl. unnummerierte Klagebeilage) als Rechtsöffnungstitel (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.1.). Gegen diese Verfügung sei gemäss Bescheinigung kein Rechtsmittel ergriffen worden und sie sei daher in Rechtskraft erwachsen. Gemäss Art. 54 Abs. 1 lit. a ATSG sei sie somit vollstreckbar und Abs. 2 derselben Bestimmung sehe vor, dass sie als solche den vollstreckbaren Urteilen i.S.v. Art. 80 SchKG gleichgestellt sei (angefochtener Entscheid E. 2.2.).
Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden: Es liegt ein gültiger Titel für eine definitive Rechtsöffnung vor.
2.5. Das Rechtsöffnungsgericht hat bloss zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Soweit der Beklagte mit seinen Ausführungen zu seinem angeblichen Anspruch gegen die Klägerin auf die Auszahlung von Ferientagen geltend machen will, die Klägerin hätte diesen Anspruch beim Erlass der Verfügung vom 25. Oktober 2021 berücksichtigen müssen, kann er damit im vorliegenden Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.
2.6. Soweit der Beklagte eine Verrechnung des angeblichen Anspruchs auf die Auszahlung von Ferientagen mit dem Rückforderungsanspruch gemäss dem Entscheid vom 25. Oktober 2021 geltend machen will, wäre eine solche Tilgung durch Verrechnung gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG mit Urkunden zu beweisen. Nachdem der Beklagte im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren (vgl. Art. 326 ZPO) keine Urkunden eingereicht hat, hat er diesen Beweis offensichtlich nicht erbracht. Dazu, dass es für den behaupteten Anspruch auf Auszahlung von Ferientagen durch die Arbeitslosenkasse auch an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, kann der Vollständigkeit halber auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. oben E. 2.2.).
2.7. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
3.
Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet.
4.
Die auf Fr. 375.00 festzusetzende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Spruchgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin den Beklagten die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'100.95.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 4. Juli 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess