ZSU.2022.121
ZSU.2022.121 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-01-03
3. Januar 2023Deutsch9 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.121 (SZ.2022.55 + OZ.2022.2) Art. 1 Entscheid vom 3. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Gesuchsteller A._____, […] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspfl...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.121 (SZ.2022.55 + OZ.2022.2) Art. 1
Entscheid vom 3. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Gesuchsteller A._____, […]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
1.
Nachdem ihm am 21. Oktober 2021 vom Friedensrichteramt Kreis I die Klagebewilligung ausgestellt worden war, reichte A. mit Eingabe vom 13. Januar 2022 beim Bezirksgericht Aarau Klage gegen Rechtsanwältin C. ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Die Beklagte habe dem Kläger den Betrag von Fr. 57'669.50 nebst Zins zu
5 % seit April 2020 zu bezahlen. Nach heutigem Stand beläuft sich die Forderung bereits schon auf 62'715.55! Dies jedoch nicht aus Versäumnis des Klägers, sondern aufgrund der unnachgiebigen Haltung der Beklagten sowie - nach Meinung des Klägers - Verzögerungstaktiken des Bezirksgerichts Aarau.
2.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. sei aufzuheben.
3.
Weiter soll die Beklagte auch die Kosten für den Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 103.30 sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 200.00 dem Kläger zurückerstatten, sofern diese nicht bereits schon in der Betreibung Nr. xxx enthalten sind.
4.
Zusätzlich wird durch die klagende Partei eine Parteientschädigung für Unkosten durch Kopien, Porti und Reisespesen sowie durch kostenpflichtige Rechtsauskünfte im Rahmen dieses Verfahrens in der Höhe von pauschal Fr. 500 geltend gemacht.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
2.
2.1. Rechtsanwältin C. beantragte beim Bezirksgericht Aarau mit Eingabe vom 3. Mai 2022, A. sei zu verpflichten, für die Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von vorläufig Fr. 13'503.80 an das Bezirksgericht Aarau zu leisten, Mehrforderung vorbehalten.
2.2. A. ersuchte in seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Bezug auf die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau verfügte am 18. Mai 2022:
" 1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet."
3.
3.1. Gegen diese ihm am 21. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 24. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gutheissung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
3.2. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Erwägungen
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1. In der Beschwerdeschrift ist substantiiert darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid i.S.v. Art. 320 ZPO unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse. Die Beschwerdeschrift hat sich vornehmlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach die Ausführungen vor der ersten Instanz wiederholen. Diese Pflicht besteht auch in Angelegenheiten, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO). In der Beschwerde ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll. Dabei genügt es nicht, auf die vor der ersten Instanz vorgebrachten Gründe zu verweisen oder eine ganz allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid zu üben. Vielmehr ist erforderlich, dass die Passagen des Entscheids, die der Beschwerdeführer angreift, und die Aktenstücke, auf die sich seine Kritik stützt, genau bezeichnet werden. Enthält der erstinstanzliche Entscheid mehrere selbständige (alternative oder subsidiäre) Begründungen, muss sich der Beschwerdeführer mit allen Begründungen auseinandersetzen. Bei ungenügender Begründung muss die Beschwerdeinstanz nicht Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜH-LER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO i.V.m. N. 15 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begründung ist eine gesetzliche, von Amtes wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde. Fehlt sie, tritt das obere kantonale Gericht nicht auf die Beschwerde ein. Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf Vorakten verweist oder wenn die Beschwerde den umschriebenen Anforderungen in anderweitiger Hinsicht nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 analog).
2.2. 2.2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung der vom Gesuchsteller beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Wesentlichen aus, bei der Generalvollmacht vom 2. Dezember 2020 handle es sich gemäss ausdrücklichem Wortlaut nicht um eine Abtretung (Zession) der im Hauptverfahren eingeklagten Forderung, sondern um eine Bevollmächtigung des Gesuchstellers und somit um eine vertragliche Vertretung in einem Zivilprozess gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO. Mit Entscheid OZ.2021.20 vom 29. Oktober 2021 sei das Präsidium des Bezirksgerichts Aarau nicht auf die Klage des Gesuchstellers vom 25. Oktober 2021 eingetreten, da die ins Recht gelegte Klagebewilligung vom 21. Oktober 2021 den Gesuchsteller als Kläger genannt habe, in der Klage jedoch seine Mutter als Klägerin aufgeführt worden sei. In der Folge hätten der Gesuchsteller und seine Mutter am 13. Januar 2022 einen weiteren Vertrag mit dem Titel "Bestätigung Zession vom 2. Dezember 2021" unterzeichnet, in welchem vereinbart worden sei, dass die Forderung der Mutter mit der als Generalvollmacht bezeichneten Urkunde auf den Gesuchsteller zediert worden sei. Eine schriftliche Zession vor dem 13. Januar 2022 sei nicht aktenkundig und eine rückwirkende Zession sei nicht zulässig. Die Zession habe somit erst per 13. Januar 2022 stattgefunden (E. 4.1). Aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers gehe zwar hervor, dass er zweifelsfrei mittellos sei und somit die beantragte Sicherheitsleistung gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO nicht bezahlen könnte. Seiner Mutter, welche ihre im Streit liegende Forderung gegen Rechtsanwältin C. an den Gesuchsteller abgetreten habe, wäre es jedoch mittels ihrer Rente von monatlich Fr. 5'350.00 möglich, die Parteientschädigung sicherzustellen. Es sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Forderung auf den Gesuchsteller zediert worden sei, dies insbesondere, weil ursprünglich auch vereinbart worden sei, dass der Gesuchsteller seiner Mutter den Forderungsbetrag zu überweisen habe, sobald dieser erhältlich gemacht werden könne. Erst nach dem Nichteintretensentscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Aarau vom 29. Oktober 2021 im Verfahren OZ.2021.20 hätten er und seine Mutter die ihm von seiner Mutter erteilte Generalvollmacht vom 2. Dezember 2020 zum Inkasso der Forderung gegen Rechtsanwältin C. nachträglich in eine Zession umzudeuten versucht. Die Zession sei erst mit Vertrag vom 13. Januar 2022 erfolgt. Es entstehe somit der Verdacht, dass der Gesuchsteller und seine Mutter auf diesem Umgehungsweg die unentgeltliche Rechtspflege erwirken wollten. Die unentgeltliche Rechtspflege sei somit aufgrund treuwidrigen Verhaltens abzuweisen (E. 4.2). Hinzu komme, dass die Klage vom 13. Januar 2022 wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte, da zum einen die Zession erst am 13. Januar 2022, folglich nach der Ausstellung der Klagebewilligung am 21. Oktober 2021, erfolgt sei und somit die Aktivlegitimation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Ausstellung der Klagebewilligung noch nicht vorgelegen habe. Zum anderen sei fraglich, ob die Zession dieser künftigen Forderung gültig sei, da die Höhe der Forderung kaum bestimmbar sei (E. 4.3).
2.2.2. Der Gesuchsteller setzte sich in seiner Beschwerde mit der Eventualbegründung in E. 4.3 des vorinstanzlichen Entscheids, wonach seine Klage wenig Aussicht auf Erfolg habe (was gemäss Art. 117 lit. a ZPO zur Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Sicherheitsleistung führen würde), nicht ansatzweise auseinander. Seine Ausführungen richteten sich einzig gegen die Hauptbegründung in E. 4.1 und 4.2, wonach die am 13. Januar 2022 erfolgte Zession der eingeklagten Forderung von seiner Mutter an ihn ein treuwidriges Verhalten darstelle, um die unentgeltliche Rechtspflege zu erwirken. Demzufolge genügt die Eingabe des Gesuchstellers vom 24. Mai 2022 den in E. 2.1 hievor dargelegten formellen Anforderungen an eine Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO nicht. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 57'669.50.
Aarau, 3. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber