ZSU.2022.129
ZSU.2022.129 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-08-08
8. August 2022Deutsch14 min
Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.129 (SR.2022.38) Art. 42 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine,...
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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer
ZSU.2022.129 (SR.2022.38) Art. 42
Entscheid vom 8. August 2022
Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Roland Egli-Heine, Bahnhofstrasse 3, Postfach 632, 8180 Bülach
Beklagte B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Möhlin (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022)
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Betreibungsamts Region Möhlin vom 14. März 2022 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von 1'419.90 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2022 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:
" Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz vom 15.12.2021"
Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt. Gleichentags erhob die Beklagte Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 28. März 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Rheinfelden um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'419.90 nebst Zins von 5 % seit dem 18. März 2022 sowie Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
2.2. Mit Eingabe vom 2. April 2022 nahm die Beklagte zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte:
" A. Antrag um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsgegnerin, B..
B.
Aufhebung des Entscheides vom 15.12.2021 Obergericht Kt. Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Verfahren XBE.2021.60 aufgrund Rechtswidrigkeit.
C.
Die obergerichtlichen Verfahrenskosten des Kantons Aargau von Fr. 800.00 werden A. auferlegt und B. mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet.
D.
Der Gesuchsteller, A. wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung CHF 2'000.00 zu bezahlen. Die Parteientschädigung für die Gesuchsgegnerin, B. ist nach Anwaltstarif festzusetzen und ausgehend von einer im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht geltenden Grundentschädigung von Fr. 2'000.00 (vgl. AGVE'2017 50, S. 276 t.) zu belehnen.
E.
Rückzug/Löschung der Betreibung 22200769, respektiv Rückzug des Zahlungsbefehls (Art. 69 SchKG).
F.
A. und sein Vertreter, RA Egli sind wegen Nötigung nach Art. 181 StGB zu verurteilen.
G.
Die Klage um definitive Rechtsöffnung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, B. ist abzuweisen."
2.3. Mit Eingabe vom 12. April 2022 reichte der Kläger eine Stellungnahme ein.
2.4. Das Bezirksgericht Rheinfelden, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Entscheid vom 2. Juni 2022:
" 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Region Möhlin (Zahlungsbefehl vom 14. März 2022) für den Betrag von Fr. 1'419.90 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. März 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Anträge der Gesuchsgegnerin werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss des Gesuchstellers von Fr. 250.– verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller Fr. 250.– direkt zu ersetzen hat.
4.
4.1 Die Honorarnote des Vertreters des Gesuchstellers, Roland Egli-Heine, Rechtsanwalt in Bülach, wird im Umfang von Fr. 393.– (inkl. Fr. 28.10 MwSt.) genehmigt.
4.2 Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 393.– zu bezahlen.
5.
Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen."
3.
3.1. Mit Beschwerde vom 13. Juni 2022 beantragte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau innert Frist (sinngemäss) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheids, die Einreichung einer "Anzeige/Klage" beim zuständigen Strafgericht, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sowie die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (XBE.2021.60).
3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2022 beantragte der Kläger die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eventualiter unter vorgängiger Leistung einer Kaution von Fr. 2'062.90, sowie die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7 %.
3.3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 wurde die Beschwerdeantwort des Klägers der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt.
3.4. Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 reichte die Beklagte eine weitere Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (XBE.2021.60), verpflichtet wurde, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Rechtskraft dieses Entscheids sei am 23. März 2022 bestätigt worden, womit ein Rechtsöffnungstitel gegeben sei, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Auch die übrigen Voraussetzungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel lägen vor (angefochtener Entscheid E. 2.3). Soweit die Klägerin die Aufhebung des Entscheids vom 15. Dezember 2021 und die Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers verlange, könne auf ihre Begehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Weitere Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG seien nicht geltend gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 3.2).
2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Beklagte mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz (XBE.2021.60), verpflichtet wurde, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 1'419.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Die Rechtskraft dieses Entscheids sei am 23. März 2022 bestätigt worden, womit ein Rechtsöffnungstitel gegeben sei, der zur definitiven Rechtsöffnung berechtige. Auch die übrigen Voraussetzungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel lägen vor (angefochtener Entscheid E. 2.3). Soweit die Klägerin die Aufhebung des Entscheids vom 15. Dezember 2021 und die Auferlegung der obergerichtlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Klägers verlange, könne auf ihre Begehren mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Weitere Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG seien nicht geltend gemacht worden (angefochtener Entscheid E. 3.2).
Gründe für die Nichtigkeit des Entscheids vom 15. Dezember 2021 seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgebracht worden. Es sei folglich die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'419.90 zu erteilen (angefochtener Entscheid E. 3.3). Weiter sei auch Rechtsöffnung für Verzugszinsen von 5 % seit dem 18. März 2022 zu erteilen, wobei die Beklagte bereits zuvor schriftlich gemahnt sowie die Einleitung der Betreibung angedroht worden sei (Gesuchsbeilagen 3 und 4; angefochtener Entscheid E. 4.2). Demgegenüber könne für die Betreibungskosten von Fr. 73.30 keine Rechtsöffnung erteilt werden (angefochtener Entscheid E. 6).
2.2. Die Beklagte macht geltend, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2021 (XBE.2021.60) "rechtswidrig" sei. Sie bringt wie bereits vor Vorinstanz vor, im genannten obergerichtlichen Verfahren angekündigt zu haben, dass sie Berufung gegen das in einem Strafverfahren gegen den Kläger am 4. Oktober 2021 durch das Bezirksgericht Bülach erlassene Urteil erheben werde, das Obergericht des Kantons Aargau in der Folge aber entschieden habe, ohne die Berufungsankündigung im Zürcher Verfahren zu berücksichtigen, weshalb der Entscheid nichtig sei.
2.3. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen. Die Rechtsöffnung wird erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Demgegenüber ist die Nichtigkeit eines Entscheides jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einreden kann der Schuldner daher der definitiven Rechtsöffnung auch Nichtigkeit des Vollstreckungstitels entgegenhalten (BGE 129 I 361 E. 2). Fehlerhafte Entscheide sind nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4, 129 I 361 E. 2.1).
2.4. Die Beklagte scheint zu verkennen, dass auch fehlerhafte Entscheide in der Regel nur anfechtbar sind und bei Nichtanfechtung (mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln) vollstreckt werden können. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens im Strafverfahren gegen den Kläger im Kanton Zürich für das obergerichtliche Massnahmeverfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzkammer des Obergerichts des Kantons Aargau (XBE.2021.60) relevant hätte sein können, was im besagten Entscheid ohnehin in Abrede gestellt wurde (E. 3.3), so würde das fehlende Abwarten des Zürcher Verfahrens nicht zur Nichtigkeit des aargauischen Entscheids führen, da ein besonders schwerwiegender Mangel im Sinne der Rechtsprechung jedenfalls nicht vorliegt. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet.
2.5. Weiter macht die Beklagte, zumindest sinngemäss, geltend, dass der im Zahlungsbefehl angegebene Grund der Forderung nicht mit dem Lebensvorgang übereinstimme, der dem zu vollstreckenden Entscheid zu Grunde lag (vgl. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 37 zu Art. 80 SchKG). Weder begründet sie dies weiter, noch ist sonst ersichtlich, inwiefern dies der Fall sein sollte. Als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl wurde die Parteientschädigung gemäss Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 15. Dezember 2021 angegeben, auf welchen sich auch der Kläger als Rechtsöffnungstitel zur Vollstreckung der Parteientschädigung beruft. Die diesbezügliche Identität ist damit offensichtlich gegeben.
2.6. Die Beklagte bringt ferner vor, der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Beklagte die per A-Post versendeten Briefe jemals erhalten habe, weshalb auf Verzugszinsen zu verzichten sei. Die Beklagte nimmt dabei offenbar Bezug auf die Mahnungen des Rechtsvertreters des Klägers betreffend die vorliegend betriebene Parteientschädigung (Gesuchsbeilagen 3 und 4). Soweit mit dem Hinweis vor Vorinstanz, dass die Zustellung mittels eingeschriebenem Brief hätte erfolgen sollen, die Zustellung überhaupt als genügend bestritten gelten kann (vgl. act. 13 f.), blieb jedenfalls unbestritten, dass der Zahlungsbefehl der Beklagten am 18. März 2022 zugestellt wurde. Mangels separater Mahnung gilt die Einleitung der Betreibung und dabei praxisgemäss die Zustellung des Zahlungsbefehls als erfolgte Mahnung (Art. 105 Abs. 1 OR; AGVE 2003 Nr. 7 S. 39 f.), und es ist ab diesem Zeitpunkt Verzugszins geschuldet.
2.7. Weitere Mängel am Rechtsöffnungstitel oder Einreden macht die Beklagte nicht geltend, sodass die Rechtsöffnung nach dem Gesagten zu Recht erteilt wurde.
3.
Mit Beschwerde beantragt die Beklagte weiter, dass "beim zuständigen Strafgericht Anzeige/Klage wegen Nötigung" einzureichen sei. Gemäss § 34 Abs. 1 EG StPO sind Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden zwar verpflichtet, bestimmte Straftaten, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Kläger und sein Rechtsvertreter im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitsache der Nötigung strafbar gemacht haben sollen. Dass der Kläger seine ihm gerichtlich zugesprochene Parteientschädigung im Betreibungsverfahren durchzusetzen sucht, stellt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es besteht folglich kein Anlass, von Amtes wegen eine Strafanzeige gegen den Kläger und seinen Rechtsvertreter zu erstatten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
6.
6.1. Soweit die Beklagte mit Beschwerde Rechtsöffnung für die vor Vorinstanz beantragte (aber nicht zugesprochene) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.00 verlangt, so ist davon auszugehen, dass sie sinngemäss lediglich die Zusprechung einer solchen für das vorinstanzliche Verfahren beantragt, zumal das vorliegende Betreibungsverfahren nicht die Vollstreckung der Parteientschädigung der Beklagten zum Gegenstand hat und auf ein entsprechendes Rechtsöffnungsgesuch, erst recht vor der Beschwerdeinstanz, offensichtlich nicht einzutreten wäre. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten aber der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO) und es bleibt entgegen diesem und den weiteren Anträgen der Beklagten bezüglich der Verfahrenskosten bei der vorinstanzlichen Verteilung. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG).
6.2. Überdies hat die Beklagte dem Kläger eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter des Klägers hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 635.75 eingereicht, welche jedoch nicht genehmigt werden kann. Die Grundentschädigung ist angesichts der im Verfahren aufgeworfenen Fragen und der insoweit klaren Rechtslage tiefer anzusetzen und es sind praxisgemäss höhere Abzüge gemäss § 6 Abs. 2 AnwT und § 8 AnwT vorzunehmen: Ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 711.20 (Fr. 1'110.00 + 22 % des Streitwerts von Fr. 1'419.90, davon 50 % [§ 3 Abs.
1 lit. a AnwT i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), und den geltend gemachten Barauslagen von Fr. 5.30 sowie 7.7 % Mehrwertsteuer ist die Parteientschädigung auf gerundet Fr. 465.00 festzusetzen.
7.
Die Beklagte beantragt, dass ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werde. Daraus ergibt sich nicht klar, ob sie vor dem Hintergrund des diesbezüglich ablehnenden Entscheids der Vorinstanz die Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz verlangt, oder (auch) ein Gesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren stellt (vgl. Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Frage kann hier allerdings offenbleiben, da das Gesuch im einen wie im anderen Fall abzuweisen wäre, da die Rechtsbegehren der Beklagten nach den obigen Ausführungen sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren aussichtslos waren (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. angefochtener Entscheid E. 8).
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird der Beklagten auferlegt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 465.00 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Zustellung an: den Kläger (Vertreter) die Beklagte die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.
119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 8. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Massari Sulser