ZSU.2022.13
ZSU.2022.13 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-03-14
14. März 2022Deutsch21 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.13 (SR.2021.161) Art. 29 Entscheid vom 14. März 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____, […] Beklagte C._____ AG,...
Source ag.ch
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.13 (SR.2021.161) Art. 29
Entscheid vom 14. März 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____ AG, […] vertreten durch B._____, […]
Beklagte C._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt René Brigger, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021)
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 23. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 20'161.45 nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2019, Gebühren von Fr. 103.30 und Verzugsschaden von Fr. 1'200.00. In der Rubrik "Forderungsurkunde und deren Datum bzw. Grund der Forderung" wurde angegeben: "Marketingvertrag Nr. 304 vom 17. April 2019".
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 28. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 14. September 2021 (Postaufgabe am 17. September 2021) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 20'161.45 nebst Zins zu
5 % seit 17. April 2019.
2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 20. Oktober 2021.
2.4. Die Beklagte liess sich am 26. Oktober 2021 erneut vernehmen.
2.5. Die Klägerin reichte mit Eingabe vom 7. November 2021 eine weitere Stellungnahme ein.
2.6. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 13. Dezember 2021:
" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 23.06.2021) für den Betrag von Fr. 20'161.45 nebst Zins zu 5% seit 29.06.2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.
3.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 100.00 von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf."
3.
3.1. Gegen diesen ihr am 23. Dezember 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
" Rechtsbegehren
1.
Es sei der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom
13.12.2021 vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. abzuweisen.
2.
Eventualiter zu Ziff. 1 sei die Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 390.(zzgl. MWST) zu erteilen.
Verfahrensanträge
3.
Es sei vorliegender Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, namentlich die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben.
4.
Über den Antrag auf aufschiebende Wirkung sei superprovisorisch zu entscheiden.
5.
Es seien die Akten im Rechtsöffnungsverfahren des angefochtenen Entscheids SR.2021.161/jm/gz des Bezirksgerichts Bremgarten beizuziehen.
Kosten
6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin."
3.2. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 erteilte der Instruktionsrichter des Obergerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
3.3. Die Klägerin liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
2.
2.1
Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, der als Rechtsöffnungstitel eingereichte Marketingvertrag trage die Unterschriften beider Parteien und es seien keine Vorbehalte oder Bedingungen ersichtlich. Es sei eine Mindestlaufzeit von 48 Monaten vereinbart worden und die Beklagte habe sich verpflichtet, der Klägerin ab Vertragsabschluss monatlich Fr. 390.00 (zzgl. 7,7 % MWST) zu bezahlen, wobei diese Beiträge jeweils jährlich im Voraus zu entrichten seien. Gemäss Ziff. I/5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sei die Klägerin befugt, das Entgelt der gesamten Vertragslaufzeit - Fr. 20'161.45 (48 x Fr. 390.00 [zzgl. 7,7 % MWST]) - als Schadenersatz einzufordern, wenn das Partnerunternehmen eine Fertigstellung der Website resp. Onlineschaltung verhindere. Somit sei der geschuldete Betrag im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung zumindest bestimmbar gewesen. Aufgrund der Vorleistungspflicht der Beklagten sei der Marketingvertrag gemäss Basler Rechtsöffnungspraxis als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG zu qualifizieren. Die Beklagte bestreite die Fälligkeit der Forderung nicht. Die Klägerin habe der Beklagten mit Schreiben vom 17. Juli 2019 eine Zahlungsfrist bis 10. August 2019 angesetzt. Damit sei ihre Forderung am 28. Juni 2021 (Zustellung des Zahlungsbefehls an die Beklagte) ohne weiteres fällig gewesen. Im Rechtsöffnungsverfahren behaupte die Beklagte nicht, dass die Bedingung - die Verhinderung der Fertigstellung resp. Onlineschaltung der Website - nicht eingetreten sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2021 verweise sie sodann lediglich allgemein auf die YZ-Sendung vom [...] und mache keine Ausführungen zu den von der Klägerin konkret geschuldeten (und allfällig nicht erbrachten) Leistungen. Eine allfällige ausgebliebene oder ausbleibende Gegenleistung der Klägerin vermöge die Beklagte damit nicht glaubhaft zu machen. Sie mache weiter keine konkreten Ausführungen dazu, weshalb ein Grundlagenirrtum vorliegen würde. Auch hier verweise sie pauschal auf die YZ-Sendung und behaupte, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn sie beim Vertragsabschluss von den "publik gemachten Umständen" Kenntnis gehabt hätte. Ob der Irrtum für die Beklagte eine conditio sine qua non für den Vertragsabschluss darstelle, könne offenbleiben. Ein wesentlicher Irrtum sei schon aufgrund der fehlenden objektiven Wesentlichkeit zu verneinen, da die Durchführbarkeit des Vertrags nach Treu und Glauben nicht als unzumutbar erscheine. Damit vermöge die Beklagte keine Gründe glaubhaft zu machen, die das Vorliegen eines Grundlagenirrtums als wahrscheinlich erscheinen lasse. Da bei der Verhinderung einer Fertigstellung resp. Onlineschaltung der Website ohnehin das Entgelt für die gesamte Vertragslaufzeit als Schadenersatz geschuldet sei, könne offengelassen werden, ob die von der Beklagten geltend gemachte Kündigung (welche nach Fertigstellung der Website ausgesprochen worden sei) gültig sei. Damit habe die Beklagte keine Einwendungen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG geltend machen können, welche den provisorischen Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Deshalb sei der Klägerin für den Betrag von Fr. 20'161.45 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.
2.2. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf falscher Rechtsanwendung (insbesondere überhöhten Anforderungen an die Substantiierung) und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Der Marketingvertrag könne nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, weil insbesondere die in den AGB enthaltene Schadenersatzklausel ungewöhnlich und unklar sei. Die Vorinstanz habe den Eintritt der Suspensivbedingung für den Schadenersatz (die Verhinderung der Fertigstellung bzw. Onlineschaltung der Website durch die Beklagte) willkürlich festgestellt. Eine unkündbare Mindestlaufzeit von 48 Monaten sei nicht vereinbart worden bzw. für die Beklagte nicht verständlich und damit nicht verbindlich. Entsprechend der Basler Rechtsöffnungspraxis habe die Beklagte die Nichtleistung der Klägerin behauptet und zudem mit der Verweisung auf den YZ-Beitrag über die Klägerin, gemäss welchem der versprochene und mit mehreren tausend Franken verrechnete Newsletter praktisch nie jemand erhalten habe und die Klägerin als einzige Leistung zweimal die Anpassung der Bilder auf der Website angeboten habe, untermauert. Diese Angaben zusammen hätten der Klägerin genügend Anhaltspunkte gegeben, sich gegen die Vorwürfe zu wehren und die erbrachten Leistungen zu beweisen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, einen (liquiden) Beweis bezüglich der erbrachten Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich sodann bei Vertragsabschluss in einem Grundlagenirrtum befunden, indem sie diesen bei Kenntnis der im YZ-Beitrag vom [...] publik gemachten Umstände keinesfalls abgeschlossen hätte. Damit habe sie den Nichtbestand der Forderung aufgrund des Grundlagenirrtums glaubhaft gemacht. Überdies sei der Marketingvertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR bzw. aus wichtigem Grund als gekündigt zu betrachten. Auch die AGB gingen von einem Kündigungsrecht aus. Schliesslich sei auch die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen.
2.2. Die Beklagte machte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf falscher Rechtsanwendung (insbesondere überhöhten Anforderungen an die Substantiierung) und willkürlicher Sachverhaltsfeststellung. Der Marketingvertrag könne nicht als provisorischer Rechtsöffnungstitel herangezogen werden, weil insbesondere die in den AGB enthaltene Schadenersatzklausel ungewöhnlich und unklar sei. Die Vorinstanz habe den Eintritt der Suspensivbedingung für den Schadenersatz (die Verhinderung der Fertigstellung bzw. Onlineschaltung der Website durch die Beklagte) willkürlich festgestellt. Eine unkündbare Mindestlaufzeit von 48 Monaten sei nicht vereinbart worden bzw. für die Beklagte nicht verständlich und damit nicht verbindlich. Entsprechend der Basler Rechtsöffnungspraxis habe die Beklagte die Nichtleistung der Klägerin behauptet und zudem mit der Verweisung auf den YZ-Beitrag über die Klägerin, gemäss welchem der versprochene und mit mehreren tausend Franken verrechnete Newsletter praktisch nie jemand erhalten habe und die Klägerin als einzige Leistung zweimal die Anpassung der Bilder auf der Website angeboten habe, untermauert. Diese Angaben zusammen hätten der Klägerin genügend Anhaltspunkte gegeben, sich gegen die Vorwürfe zu wehren und die erbrachten Leistungen zu beweisen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, einen (liquiden) Beweis bezüglich der erbrachten Leistungen zu erbringen. Die Beklagte habe sich sodann bei Vertragsabschluss in einem Grundlagenirrtum befunden, indem sie diesen bei Kenntnis der im YZ-Beitrag vom [...] publik gemachten Umstände keinesfalls abgeschlossen hätte. Damit habe sie den Nichtbestand der Forderung aufgrund des Grundlagenirrtums glaubhaft gemacht. Überdies sei der Marketingvertrag gestützt auf Art. 404 Abs. 1 OR bzw. aus wichtigem Grund als gekündigt zu betrachten. Auch die AGB gingen von einem Kündigungsrecht aus. Schliesslich sei auch die Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung zu verneinen.
3.
3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
3.2. 3.2.1. Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich-tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich (STAEHE-LIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG).
Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Prozess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen.
3.2.2. Die Beklagte verpflichtete sich im (unbestrittenermassen) am 17. April 2019 für eine (Mindest-)Dauer von 48 Monaten abgeschlossenen Marketingvertrag unterschriftlich, der Klägerin für die Gestaltung und Erstellung sowie den Betrieb und Unterhalt einer Website monatlich Fr. 390.00 (zuzüglich 7,7 % MWSt) zu entrichten, zahlbar jeweils jährlich im Voraus, gemäss Ziff. I/2 der AGB erstmals am Tag des Vertragsabschlusses und nachfolgend am selben Tag des jeweiligen darauffolgenden Jahres. Damit anerkannte die Beklagte, der Klägerin eine leicht bestimmbare Geldsumme jeweils bei deren Fälligkeit zu bezahlen. Diese Verpflichtung stellt eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar.
3.2.3. Die Klägerin setzte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 23. Juni 2021 Fr. 20'161.45 in Betreibung. Dieser Betrag entspricht dem im Marketingvertrag vom 17. April 2019 vereinbarten Entgelt für 48 Monate à Fr. 390.00 zuzüglich 7,7 % MWSt. In ihrem Schreiben an die Beklagte vom 17. Juli 2019 verlangte sie diesen Betrag gestützt auf Ziff. I/5 der AGB als Schadenersatz. Im Rechtsöffnungsverfahren machte sie ebenfalls Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrags durch die Beklagte geltend. Dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Suspensivbedingung gemäss Ziff. I/5 der AGB - namentlich die von der Klägerin geltend gemachte Verhinderung der Onlineschaltung der Website durch die Beklagte - gegeben wären, hat die Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren nicht liquide nachgewiesen. Deshalb fällt die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 20'161.45 aufgrund von Ziff. I/5 der AGB zum Marketingvertrag ausser Betracht. Ob die Klausel von Ziff. I/5 der AGB - wie von der Beklagten vorgebracht - unklar oder ungewöhnlich ist, kann daher offenbleiben.
3.2.4. Unbestritten ist, dass sich die Klägerin im Marketingvertrag vom 17. April 2019 zur Gestaltung und Erstellung sowie zum Betrieb und Unterhalt einer Website der Beklagten verpflichtete (vgl. Individualabrede und Ziff. I/1 der AGB). Der Marketingvertrag ist deshalb als Werkvertrag i.S.v. Art. 363 ff. OR oder jedenfalls als werkvertragsähnlicher Innominatkontrakt zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.5; GAUDENZ G. ZINDEL/BERTRAND G. SCHOTT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 2 und N. 19 vor Art. 363-379 OR sowie N. 11a zu Art. 363 OR), und nicht - wie von der Beklagten geltend gemacht - als Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR. Die (zwingende) Bestimmung von Art. 404 Abs. 1 OR, wonach der Auftrag von jeder Vertragspartei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, kann daher auf den vorliegenden Marketingvertrag keine Anwendung finden. Die in der Fernsehsendung "YZ" des Schweizer Fernsehens vom [...] an der Klägerin geübte Kritik erscheint auch nicht als wichtiger Grund, der eine vorzeitige Auflösung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Marketingvertrags rechtfertigen würde. Somit ist der Marketingvertrag aufgrund der Erklärungen der Beklagten, dass sie sich nicht mehr an diesen Vertrag gebunden fühle, nicht als gekündigt zu betrachten.
3.2.5. Aufgrund des Marketingvertrags (Individualabrede zwischen den Parteien sowie Ziff. I/2 der AGB) hatte die Beklagte der Klägerin die monatlichen Beträge von je Fr. 390.00 (zuzüglich MWSt) jährlich im Voraus am 17. April jeden Jahres, erstmals am 17. April 2019, zu entrichten. Bei Anhebung der Betreibung durch Zustellung des Zahlungsbefehls (vgl. Art. 38 Abs. 2 SchKG) am 28. Juni 2021 waren somit die Jahresbetreffnisse für 2019/20, 2020/21 und 2021/22 von je Fr. 5'040.35 (= 12 x Fr. 390.00 + 7,7 % MWSt), total Fr. 15'121.05, fällig. Nicht fällig war das Jahresbetreffnis für 2022/23, weshalb dafür von vornherein keine Rechtsöffnung erteilt werden kann.
3.3. 3.3.1. Als Verteidigungsmittel kann sich der Betriebene alle Einreden und Einwendungen zunutze machen, welche die Schuldanerkennung entkräften. Insbesondere kann er sich auch auf einen Willensmangel i.S.v. Art. 23 ff. OR berufen. Im Hinblick darauf ist freilich im Auge zu behalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen i.S.v. Art. 82 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen prüft. Beim entsprechenden Verfahren handelt es sich grundsätzlich um einen reinen Urkundenprozess. Andere Beweismittel sind ausnahmsweise zugelassen, sofern sie leicht und sofort verfügbar sind. Glaubhaft gemacht ist die Einwendung, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn der Richter noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_898/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.1). Glaubhaftmachen bedeutet somit weniger als beweisen, aber mehr als behaupten. Das Gericht muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkundenprozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechtsöffnungstitel vorzulegen, sondern muss auch der Schuldner seine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaubhaft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Eindruck haben, dass sie sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1).
3.3.2. Nach Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR). Dieser sog. Grundlagenirrtum setzt voraus, dass der Sachverhalt, auf den sich die irrige Vorstellung bezieht, für den Erklärenden eine notwendige Grundlage (conditio sine qua non) für seine Willensbildung war (subjektive Wesentlichkeit), nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr eine notwendige Grundlage des Vertrags darstellt (objektive Wesentlichkeit) und die Bedeutung des irrtümlich vorgestellten Sachverhalts für den Vertragspartner des Irrenden erkennbar war (BGE 132 III 797 E. 1.3; INGE-BORG SCHWENZER/CHRISTIANA FOUNTOULAKIS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 21 ff. zu Art. 24 OR). Ein Irrtum über Eigenschaften des Vertragspartners kann, wo es auf die Person des Vertragspartners wesentlich ankommt, einen Grundlagenirrtum begründen (BGE 132 III 797 E. 1.3; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., N. 25 zu Art. 24 OR).
Der von der Beklagten geltend gemachte Grundlagenirrtum i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR bezieht sich auf den in der Fernsehsendung "YZ" vom [...] kritisierten Umgang der Klägerin mit ihren Geschäftspartnern und Mitarbeitern, mithin auf ihr erst nach dem Abschluss des Vertrags bekannt gewordene Eigenschaften der Klägerin. Der Klägerin wurde vorgeworfen, versprochene Leistungen nicht zu erbringen und diese "mit völlig überrissenem oder erfundenem Zeitaufwand" in Rechnung zu stellen (vorinstanzliche Akten [VA] act. 15; Beschwerde S. 22). Die Beklagte hat indessen weder dargetan noch ist ersichtlich, dass es für die Erfüllung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Marketingvertrags auf das Fehlen dieser (behaupteten) Eigenschaften der Klägerin wesentlich ankäme. Überdies hat die Klägerin die im YZ-Beitrag gegen sie erhobenen Vorwürfe mit E-Mail vom 16. Mai 2019, mit Schreiben vom 17. Juli 2019 und mit Stellungnahme an die Vorinstanz (VA act. 21) bestritten und auf das Vorhandensein verschiedener zufriedener Partnerunternehmen hingewiesen. Die Einwendung des Grundlagenirrtums vermag die Schuldanerkennung deshalb nicht zu entkräften.
3.3.3. Aufgrund vollkommen zweiseitiger Verträge kann gemäss der sog. Basler Rechtsöffnungspraxis provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, solange der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren nicht behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, oder wenn der Schuldner zwar behauptet, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, diese Behauptung aber offensichtlich haltlos ist, oder wenn der Gläubiger die Behauptung des Schuldners, die Gegenleistung sei nicht oder nicht ordnungsgemäss erbracht worden, sofort durch Urkunden (oder durch andere im summarischen Verfahren zulässige Beweismittel) liquide widerlegen kann, oder wenn der Schuldner gemäss Vertrag vorleisten muss (BGE 145 III 20 E. 4.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 99 und 101 zu Art. 82 SchKG).
Im Marketingvertrag vom 17. April 2019 haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin das monatliche Entgelt von je Fr. 390.00 (zuzüglich MWSt) jeweils jährlich im Voraus, gemäss Ziff. I/2 der AGB erstmals am Tag des Vertragsabschlusses und nachfolgend am jeweils selben Tag jeden darauffolgenden Jahres, zu bezahlen hat. Die Beklagte war demnach vorleistungspflichtig. Die Einwendung der ausgebliebenen und ausbleibenden Gegenleistung stösst damit nach der soeben zitierten Lehre und Rechtsprechung ins Leere. Dass aus dem YZ-Beitrag vom [...], der unbestrittenermassen nicht von der Beklagten handelte, sondern von anderen Kunden der Klägerin, für das vorliegende Vertragsverhältnis der Schluss zu ziehen sei, dass die Klägerin ihre vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht habe und auch künftig nicht erbringen werde, ist nicht glaubhaft, zumal die Klägerin der Beklagten bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2019 mitgeteilt hatte, sie habe die Website vereinbarungsgemäss fertiggestellt und die Beklagte könne ihre Leistungen nach Bezahlung des geschuldeten Betrags auch nutzen.
3.3.4. Gemäss den obigen Ausführungen vermögen die von der Beklagten erhobenen Einwendungen die von der Klägerin vorgelegte Schuldanerkennung im Umfang von Fr. 15'121.05 (= 36 Monate à Fr. 390.00 + 7,7 % MWSt) nicht zu entkräften. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins ab 29. Juni 2021 wurde von keiner Partei substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
3.4. Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten insofern gutzuheissen, als der Klägerin - in Abänderung des vorinstanzlichen Entscheids vom 13. Dezember 2021 - in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 15'121.05 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 zu erteilen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang obsiegt die Klägerin im Beschwerdeverfahren zu
75 %, weshalb sie die obergerichtliche Entscheidgebühr im Umfang von
25 % zu bezahlen hat. Der Rest geht zulasten der Beklagten (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind wettzuschlagen, da die mehrheitlich obsiegende Klägerin keine Beschwerdeantwort erstattet hat und ihr somit im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist (vgl. AGVE 2000 S. 51).
4.2. Gemäss dem vorliegenden Entscheid obsiegt die Klägerin mit ihrem Rechtsöffnungsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls zu 75 %. Folglich ist ihr die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 25 % aufzuerlegen, während die Beklagte den Rest zu tragen hat (Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen (vgl. AGVE 2000 S. 51).
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten vom 13. Dezember 2021 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) für den Betrag von Fr. 15'121.05 nebst Zins zu 5 % seit 29. Juni 2021 provisorische Rechtsöffnung erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
2.
Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 400.00 ist zu 25 % von der Gesuchstellerin und zu 75 % von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin Fr. 300.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.
3.
Die Parteikosten der Gesuchstellerin von Fr. 100.00 sind zur Hälfte von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 50.00 gemäss Art. 68 SchKG von den Zahlungen der Gesuchsgegnerin vorab erheben darf.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Klägerin zu
25 % mit Fr. 150.00 und der Beklagten zu 75 % mit Fr. 450.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Beklagten in Höhe von Fr. 600.00 geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin der Beklagten Fr. 150.00 direkt zu ersetzen hat.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt: weniger als Fr. 30'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 14. März 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Marbet Huber