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Entscheid

ZSU.2022.135

ZSU.2022.135 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-08-22

22. August 2022Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.135 / rb (SR.2022.64) Art. 47 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, vertreten durch B._____ Beklagte C._____, [...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2022.135 / rb (SR.2022.64) Art. 47

Entscheid vom 22. August 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Kläger A._____, vertreten durch B._____

Beklagte C._____, [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal [vormals Seengen] (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2021)

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (vormals Seengen) vom 11. Mai 2021 betrieb der Kläger die Beklagte für den Betrag von Fr. 330.00 (Angabe des Forderungsgrundes: "Verfügung administrative Massnahme vom 14.09.2020") und für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30.

Die Beklagte erhob Rechtsvorschlag.

1.2. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 ist das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg auf ein vom Kläger mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 gestelltes Begehren um definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal nicht eingetreten.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 24. März 2022 beantragte der Kläger erneut beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 330.00 sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 33.30 und Zustellkosten von Fr. 35.30, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

2.2. Am 2. Mai 2022 nahm die Beklagte Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren und stellte folgende Rechtsbegehren:

" 1. Das wiederholte Gesuch um Rechtsöffnung i.S. Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 11.05.2021 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.

Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers.

3.

Der Gesuchsgegnerin ist eine Umtriebsentschädigung von CHF 100.00 zuzusprechen."

2.3. Am 30. Mai 2022 erkannte das Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg:

" 1. In teilweiser Gutheissung wird dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Lenzburg Seetal (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2021) für den Betrag von CHF 330.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten.

3.

Die Entscheidgebühr von CHF 120.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin dem Gesuchsteller den Betrag von CHF 120.00 direkt zu ersetzen hat.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgesprochen."

2.4. Dieser Entscheid wurde der Beklagten am 8. Juni 2022 vollständig begründet zugestellt, woraufhin diese mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim Bezirksgerichtspräsidium Lenzburg um eine ergänzende nachvollziehbare Begründung dieses Entscheids ersuchte.

2.5. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 wies das Bezirksgericht Lenzburg, Präsidium des Zivilgerichts, die Beklagte darauf hin, dass keine Grundlage für eine geforderte ergänzende Begründung des Entscheids vom 30. Mai 2022 bestehe, und verwies auf die im Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung. Weiter wurde die Beklagte darauf aufmerksam gemacht, dass in ihrer Eingabe keine sinngemässe Beschwerdeschrift erkannt werden könne, weshalb keine Weiterleitung ihrer Eingabe an das Obergericht des Kantons Aargau erfolge.

3.

3.1. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 30. Mai 2022 erhob die Beklagte mit Eingabe vom 18. Juni 2022 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und machte sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Weiter beantragte sie die Begründung von Erwägung 2.3. des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses.

3.2. Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter der Beklagten eine Frist von 10 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 180.00.

3.3. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter der Beklagten eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des mit Verfügung vom 21. Juni 2022 festgesetzten Kostenvorschusses von

Fr. 180.00. Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

3.4. Mit Eingabe vom 3. August 2022 (Postaufgabe) ersuchte die Beklagte u.a. erneut um Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung des B. vom 14. September 2020 und mache die darin festgehaltenen Verfahrenskosten geltend. Diese Verfügung sei rechtskräftig und damit auch vollstreckbar. Soweit die Beklagte in Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abgeurteilte Sache geltend mache, könne ihr nicht gefolgt werden. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 sei das Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg auf das (damalige) Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der gleichen Betreibung nicht eingetreten. Eine abgeurteilte Sache oder mit anderen Worten eine behandelte Sache liege daher gerade nicht vor (angefochtener Entscheid E. 1 und 2).

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kläger stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung des B. vom 14. September 2020 und mache die darin festgehaltenen Verfahrenskosten geltend. Diese Verfügung sei rechtskräftig und damit auch vollstreckbar. Soweit die Beklagte in Bezug auf das vorliegende Verfahren eine abgeurteilte Sache geltend mache, könne ihr nicht gefolgt werden. Mit Entscheid vom 28. Februar 2022 sei das Präsidium des Zivilgerichts Lenzburg auf das (damalige) Rechtsöffnungsbegehren des Klägers in der gleichen Betreibung nicht eingetreten. Eine abgeurteilte Sache oder mit anderen Worten eine behandelte Sache liege daher gerade nicht vor (angefochtener Entscheid E. 1 und 2).

3.

3.1. Mit Beschwerde bringt die Beklagte vor, der angefochtene Entscheid verletze ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör. Sie verlange eine (nachvollziehbare) Begründung von Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids.

3.2. 3.2.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 126 I 97 E. 2b; 136 I 184 E. 2.2.1).

3.2.2. Die Beschwerdeschrift hat (als Rechtsmittel) Rechtsmittelanträge bzw. Rechtsbegehren zu enthalten. Eine Beschwerde führende Partei kann sich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen; sie muss einen Antrag in der Sache stellen, widrigenfalls auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 zu Art. 311 ZPO i.V.m. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO-Kommentar, N. 14 zu Art. 321 ZPO und N. 10 zu Art. 327 ZPO). An dieser Pflicht ändert auch eine Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts. Zwar ist der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt, wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach der Gehörsanspruch formeller Natur ist, darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz allein wegen der festgestellten Gehörsverletzung zu einem Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung führt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie in das Verfahren bei Gewährung des rechtlichen Gehörs eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGE 4A_438/2019 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

3.3. Die Beklagte ersucht mit ihrer Beschwerde einzig um eine (zusätzliche) Begründung des vorinstanzlichen Entscheids. In der Sache selbst stellt sie keine Anträge. Sie beantragt weder die Aufhebung noch die Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie bringt auch in ihrer Beschwerdebegrün-

dung mit keinem Wort vor, inwiefern eine zusätzliche Begründung des angefochtenen Entscheids einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Ebenso ist der Beschwerdebegründung nirgends zu entnehmen, dass die Beklagte mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache selbst nicht einverstanden wäre. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Selbstzweck darstellt, kommt der Beklagten kein Rechtsschutzinteresse an der von ihr geforderten zusätzlichen Begründung zu, weshalb auf die Beschwerde mangels einem Antrag in der Sache nicht einzutreten ist.

3.4. Im Übrigen liegt ohnehin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Die Vorinstanz hat zureichend und zutreffend ausgeführt, dass der vom Kläger in Betreibung gesetzte Betrag auf einer rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde basiert, welche i.S.v. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2. einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (angefochtener Entscheid E. 1 und 2.1 f.) Weiter führte die Vorinstanz aus, dass sie mit Entscheid vom 28. Februar 2022 auf das damalige Rechtsöffnungsbegehren des Klägers nicht eingetreten ist und infolge dieses Nichteintritts keine abgeurteilte Sache vorliegt (angefochtener Entscheid E. 2.3). Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Dass die Beklagte zu verkennen scheint, dass eine rechtskräftige Abweisung eines Gesuchs im Zivilprozess zwar grundsätzlich zu einer abgeurteilten Sache führt, wohingegen ein Nichteintreten infolge mangelndem Rechtsschutzinteresses ein erneutes Einreichen eines Gesuchs und dessen richterliche Beurteilung nicht hindert, vermag daran nichts zu ändern. Überdies hat gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst ein Entscheid, der ein Gesuch um Rechtsöffnung abweist, keine Rechtskraft hinsichtlich des Bestehens der streitigen Forderung, und hindert folglich die betreibende Partei nicht, erneut um Rechtsöffnung zu ersuchen, auch in derselben Betreibung (BGE 140 III 456 E. 2.5). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ihre (zutreffenden) Überlegungen, welche zur Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens führten, dargelegt, weshalb die Beschwerde sowohl hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs als auch in der Sache selbst ohnehin keinen Erfolg beschieden wäre.

4.

Insoweit die Beklagte mit Eingabe vom 3. August 2022 erstmals um eine "klare Stellungnahme betreffend Voraussetzung der polizeilichen Zustellung von Zahlungsbefehlen" ersucht, handelt es sich dabei um ein im Beschwerdeverfahren unzulässiges neues Vorbringen (vgl. E. 1 hiervor), welches nicht zulässig ist.

5.

Der Antrag der Beklagten auf aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

6.

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an den Kläger wurde deshalb verzichtet.

7.

Sollte der Antrag der Beklagten um Verzicht auf das Einholen eines Gerichtskostenvorschusses sinngemäss als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu verstehen sein, so wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

8.

Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 180.00 festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden. Es ist entsprechend keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 180.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 330.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 22. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker