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Entscheid

ZSU.2022.139

ZSU.2022.139 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-08-18

18. August 2022Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.139 (SF.2022.50) Art. 87 Entscheid vom 18. August 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann Gesuchsteller A._____, [...] Gegenstand Unentgeltliche Rechtspfleg...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.139 (SF.2022.50) Art. 87

Entscheid vom 18. August 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Ackermann

Gesuchsteller A._____, [...]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. Der Gesuchsteller klagte mit Eingabe vom 26. Juni 2018 beim Bezirksgericht Aarau gegen B. auf Ehescheidung.

1.2. Mit Präliminarentscheid vom 31. März 2021 bestätigte die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau das am 26. März 2021 superprovisorisch und unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 200.00 für jeden Widerhandlungsfall verfügte Verbot über den Gesuchsteller, sich dem Areal der C., [...], näher als 100 Meter anzunähern.

1.3. Mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juni 2021 wurde die Ehe zwischen dem Gesuchsteller und B. geschieden.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Obergericht des Kantons Aargau die Aufhebung des Annäherungsverbots unter Abänderung des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 31. März 2021. Die Eingabe wurde am 9. Mai 2022 an das Bezirksgericht Aarau weitergeleitet.

2.2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2022 beantragte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Aarau sinngemäss die Neuzuteilung der Obhut.

2.3. Mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 24. Mai 2022 wurde der Gesuchsteller verpflichtet, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'400.00 zu bezahlen.

2.4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2022 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

2.5. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 wies der Präsident des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers ab.

3.

3.1. Der Gesuchsteller erhob gegen die ihm am 14. Juni 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 22. Juni 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau mit folgenden Anträgen:

" Die Verfügung vom 2. Juni 2022 des Bezirksgerichts Aarau sei aufzuheben.

Die unentgeltliche Rechtspflege für Herr A. [...], 50% IV-Rentner, zu genehmigen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."

3.2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 gewährte der zuständige Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau dem Gesuchsteller eine Frist von

10 Tagen für den Rückzug seiner Beschwerde.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Rechtsbegehren des Gesuchstellers als aussichtslos qualifiziert, im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller beantrage die Aufhebung der Abstandsregel gemäss Präliminarentscheid vom 31. März 2021 (SF.2021.24), wobei das Scheidungsurteil in der Hauptsache am 18. Juni 2021 gefällt worden sei (OF.2018.92). Die angefochtene Ziffer des Urteildispositivs im Präliminarverfahren sei nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen und damit durch das Scheidungsverfahren aufgehoben worden. Eine Aufhebung sei gar nicht mehr möglich, da diese bereits geschehen sei.

3.2. Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde im Wesentlichen geltend, eine Abänderung der vom Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen sei zulässig, wenn sich die Umstände seit deren Erlass erheblich und dauernd verändert hätten. Er habe sich seit mehr als einem Jahr nicht in der Nähe der C. aufgehalten.

4.

4.1. Vorsorgliche Massnahmen werden grundsätzlich für die Dauer des Scheidungserfahrens angeordnet und entfallen damit mit dessen rechtskräftigem Abschluss für die Zukunft (SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 29 zu Art. 276 ZPO; vgl. auch BÄHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 10 zu Art. 276 ZPO). Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die (vorsorglichen) Massnahmen von Gesetzes wegen dahin (Art. 268 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

4.2. Beim mit Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom

26. bzw. 31. März 2021 verfügten Annäherungsverbot über den Gesuchsteller handelte es sich um eine vorsorgliche Massnahme, welche im Rahmen des zu diesem Zeitpunkt hängigen Scheidungsverfahrens (OF.2018.92) erging. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise feststellte, erfolgte am 18. Juni 2021 der Endentscheid im Scheidungsverfahren, womit das Annäherungsverbot vom 31. März 2021 als vorsorgliche Massnahme dahinfiel, da dieses nicht in das Scheidungsurteil aufgenommen wurde und auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Aargau bildete (ZOR.2022.7). Das Gesuch um Aufhebung des Annäherungsverbots erweist sich nach dem Gesagten als aussichtslos, womit die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat.

4.3. Der Gesuchsteller setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und vermag zusammenfassend nicht aufzuzeigen, inwiefern die Abweisung seines Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der mit Gesuch vom 6. Mai 2022 gestellten Anträge auf einer Rechtsverletzung beruhen sollte. Die vorliegende Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die obergerichtlichen Prozesskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: den Gesuchsteller die Vorinstanz

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG).

Aarau, 18. August 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Ackermann