ZSU.2022.14
ZSU.2022.14 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-08-08
8. August 2022Deutsch36 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.14 (SF.2020.11) Art. 60 Entscheid vom 8. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, P...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.14 (SF.2020.11) Art. 60
Entscheid vom 8. August 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch Julian Burkhalter, Rechtsanwalt, Postfach 504, 1701 Fribourg
Beklagter B._____, [...] vertreten durch Dr. iur. Marcel Bühler, Rechtsanwalt, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Am 24. Januar 2020 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens. Sie beantragte u.a., der Beklagte sei zu verpflichten, rückwirkend ab Februar 2019 für den minderjährigen Sohn C. monatlich einen Unterhalt von Fr. 2'311.00 (davon Fr. 940.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen sowie an den persönlichen Unterhalt der Klägerin ab Februar 2020 monatlich Fr. 1'030.00 zu bezahlen.
1.2. Mit Verfügung der Gerichtspräsidentin vom 30. Januar 2020 wurde das Verfahren sistiert. Die Sistierung wurde mehrfach verlängert und schliesslich mit Verfügung vom 25. November 2020 aufgehoben.
1.3. Am 10. Dezember 2020 reichte die Klägerin ein aktualisiertes Eheschutzgesuch ein. Die Anträge zum Kindes- und Ehegattenunterhalt lauteten neu wie folgt:
" 7. Kindesunterhalt Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen:
- rückwirkend ab 01.02.2019 bis 30.12.2019 CHF 2'679.00 (davon CHF 1'392.00 Betreuungsunterhalt) - rückwirkend ab 01.01.2020 bis zur Volljährigkeit oder zum Abschluss der Erstausbildung CHF 2'502.00 (davon CHF 1'084.00 Betreuungsunterhalt)
8. Ehegattenunterhalt Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab dem 01.02.2020 an ihren persönlichen Unterhalt monatlich im Voraus auf den ersten eines jeden Monats CHF 1'109.00 zu bezahlen."
1.4. Am 17. Juni 2021 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. statt, an welcher erfolglos Vergleichsgespräche geführt wurden und vereinbart wurde, dass der Beklagte seine Stellungnahme schriftlich abgebe. Diese Stellungnahme enthält keine bezifferten Anträge zum Kinder- und Ehegattenunterhalt.
1.5. Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 ordnete die Gerichtspräsidentin einen zweiten Schriftenwechsel an.
1.6. Am 26. Juli 2021 reichte die Klägerin eine als "Stellungnahme zum Beweisergebnis" bezeichnete Eingabe ein, welche von der Gerichtspräsidentin als Replik entgegengenommen wurde.
1.7. Mit Duplik vom 27. August 2021 stellte der Beklagte folgende Anträge bezüglich Unterhalt:
" 4. Es sei dem Gesuchsgegner die Möglichkeit zu geben, nachdem die Gesuchstellerin definitiv Auskunft über alle Einnahmen während den Jahren 2019 und 2020 gegeben hat, die genauen Unterhaltsbeiträge genau zu beziffern;
5.
Es wird beantragt, den vom Gesuchsgegner bereits bezahlten Betrag von CHF 9'000.00 bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen."
1.8. Am 22. November 2021 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. eine weitere Verhandlung statt. Die Parteien wurden befragt und es wurden Vergleichsgespräche geführt, die ergebnislos endeten. Die Klägerin hielt an ihren Anträgen fest. Der Beklagte nahm zum Beweisergebnis Stellung, stellte jedoch keine Anträge.
1.9. Mit Entscheid vom 22. November 2021 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere:
" 5. 5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 840.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 901.00 ab 1. Januar 2020 bis zur Volljährigkeit
5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgenden Beitrag zu bezahlen:
- Fr. 987.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019
5.3. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Monate Februar 2019 bis und mit Juni 2019 jeweils bereits einen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet hat. Diese Zahlungen sind vom in den vorstehenden Ziffern 5.1. und 5.2. festgelegten Unterhaltsanspruch abzuziehen.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 1. Februar 2020 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend Beiträge von je Fr. 183.00 zu bezahlen.
7.
Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:
- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 2'693.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 3'951.00
- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr.7'096.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr.6'091.00
- C.: Kinderzulage: Fr. 200.00
[8.]
9.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt.
Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
10.
10.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
10.2. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird mit Fr. 7'090.95 (inkl. Fr. 506.95 MWSt) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
[10.3.]"
2.
2.1. Gegen den ihr am 4. Januar 2022 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 14. Januar 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
" Prozessual
1.
Es sei der Gesuchstellerin für das Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden.
Hauptbegehren
2.
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 5.1. und 5.2. des Entscheids vom 22.11.2021 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
'Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. monatlich im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats zzgl. allfällig bezogene Kinderzulagen nachfolgende Beiträge zu bezahlen:
rückwirkend ab 01.01.2020 bis am 31.12.2021 CHF 921.00 (Barunterhalt); rückwirkend ab 01.01.2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung oder bis zur Mündigkeit CHF 926.00
3.
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 5.3. des Entscheids vom
22.11.2021 aufzuheben und ersatzlos zu streichen.
4.
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 6 aufzuheben und wie folgt anzupassen:
' 6.1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 01.01.2020 bis zum
31.12.2021 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkende Beiträge von je CHF 412.00 zu bezahlen.'
' 6.2. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt mit Wirkung ab 01.01.2022 monatlich vorschüssig bzw. rückwirkende Beiträge von je CHF 587.00 zu bezahlen
5.
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 9 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
' 9. Die Gerichtskosten von CHF 3'200.00 werden dem Gesuchsgegner auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Der Gesuchsgegner wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.'
6.
In Gutheissung der Berufung sei Dispositiv-Ziffer 10.1 und 10.2. aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
' 10.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt J. Burkhalter, eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'090.95 (inkl. 7.7 Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zufolge Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwalt J. Burkhalter im entsprechenden Umfang aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Anspruch auf CHF 7'090.95 geht mit der Zahlung auf die Gerichtskasse über (Art. 122 Abs. 2 ZPO)'
Eventualbegehren
7.
In Gutheissung der Berufung sei der Entscheid vom 22.11.2021 aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen über alle Instanzen."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 26. Januar 2021 beantragte der Beklagte:
" 1. Es sei die Berufung der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen;
2.
Es sei dem Berufungsbeklagten weiterhin die unentgeltliche Prozessführung / unentgeltlicher Rechtsbeistand für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren, dessen Honorar aus der Gerichtskasse bezahlt wird;
3.
Das Ganze unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nebst 7.7 % Mehrwertsteuer zulasten der Berufungsklägerin".
2.3. Mit Stellungnahme vom 23. Februar 2022 zog die Klägerin den Antrag, es sei Dispositiv-Ziffer 5.2. des angefochtenen Entscheids aufzuheben, zurück.
2.4. Mit Eingabe vom 1. März 2022 ersuchte der Beklagte darum, die Eingabe der Klägerin vom 23. Februar 2022 aus dem Recht zu weisen.
2.5. Am 2. Juni 2022 reichte der Beklagte eine weitere Eingabe ein.
2.6. Mit Verfügung vom 8. Juni 2022 forderte der Instruktionsrichter die Klägerin zur Einreichung ihres aktuellen Arbeitsvertrags auf. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 reichte die Klägerin das Begleitschreiben ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022, mit welchem dieser ihr Arbeitsvertrag zugesendet worden war, aber nicht den Arbeitsvertrag selber ein.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 Erw. 5). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO).
1.2. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).
Auf allfällige neue, in der Berufung noch nicht vorgetragene Standpunkte, welche erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Stellungnahme der Klägerin vom 23. Februar 2022 vorgebracht worden sind, ist daher grundsätzlich nicht einzutreten. Jedoch fehlt es an einer gesetzlichen
Grundlage dafür, diese Stellungnahme der Klägerin, wie vom Beklagten in seiner Eingabe vom 1. März 2022 vorgebracht, formell aus dem Recht zu weisen. Vielmehr ist soweit notwendig in den folgenden Ausführungen zur Sache darauf einzugehen, inwiefern den Ausführungen in jener Eingabe noch Rechnung zu tragen ist.
2.
Mit der Berufung ficht die Klägerin das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf den ehelichen Unterhalt, den vom Beklagten für das Kind C. zu bezahlenden Barunterhalt, die Feststellung der an den Kindesunterhalt zwischen Februar 2019 und Juni 2019 bereits geleisteten Beträge sowie die erstinstanzliche Prozesskostenverteilung an. Nicht angefochten und nicht zu überprüfen sind die anderen Punkte des Eheschutzurteils, insbesondere auch bezüglich des festgelegten Betreuungsunterhalts.
3.
3.1. Mit Dispositiv-Ziffer 5.3. ihres Urteils hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beklagte für die Monate Februar 2019 bis Juni 2019 jeweils bereits einen Beitrag von Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. geleistet habe. Diese Zahlungen seien vom Unterhaltsanspruch abzuziehen. Zur Begründung führte sie in Erw. 6.3.4. des angefochtenen Urteils aus, es sei unstrittig, dass der Beklagte in den Monaten Januar 2019 bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt des Sohnes C. bezahlt habe. Es sei festzustellen, dass der Beklagte im zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2019 Zahlungen an den Unterhalt von C. im Umfang von Fr. 7'500.00 geleistet habe, welche an den vorstehend berechneten Unterhaltsanspruch anzurechnen seien.
3.2. Die Klägerin beantragt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5.3. und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, der Beklagte habe kein entsprechendes Rechtsbegehren formuliert, weshalb diese Anrechnung der Dispositionsmaxime widerspreche. Die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer sei mit keiner Ungerechtigkeit verbunden, denn die Klägerin habe angeblich für das Jahr 2019 auf persönlichen Unterhalt in etwa gleicher Höhe verzichtet (Berufung N. 1.12. ff.).
3.3. Im Umfang der bereits erbrachten Unterhaltsleistungen ist die Verpflichtung untergegangen. Weil im Rechtsöffnungsverfahren nur Tilgung nach Erlass des Urteils eingewendet werden kann (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und der Rechtsöffnungsrichter den Rechtsöffnungstitel nicht materiell überprüfen darf, ist dem Unterhaltspflichtigen die Tilgungseinrede im Rechtsöffnungsverfahren für vor Erlass des Urteils geleistete Zahlungen verwehrt. Vor Erlass des Urteils behauptete Tilgungen hat der Sachrichter zu berücksichtigen (BGE 135 III 315 Erw. 2.5).
3.4. Die Vorbringen der Klägerin entbehren in diesem Punkt einer Grundlage. Der Beklagte hat die bereits erfolgte Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geltend gemacht (als Klageantwort fungierende Plädoyernotizen vom 17. Juni 2020, act. 232, mit Verweis auf Antwortbeilage 15) und auch ein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt (Duplikbegehren Ziff. 5, act. 348). Sodann haben die Parteien übereinstimmend ausgesagt, der Beklagte habe von Januar bis Juni 2019 jeweils Fr. 1'500.00 an den Unterhalt von C. bezahlt (Verhandlungsprotokoll vom 22. November 2021, act. 406). Die Vorinstanz hat diese Zahlungen im Dispositiv ihres Entscheids somit zu Recht festgehalten.
Es ist fraglich, ob auf den erst mit der gestützt auf das Replikrecht eingereichten Eingabe vom 23. Februar 2022 geltend gemachten Standpunkt, es sei nach der Eingabe des Beklagten vom 3. Februar 2021 im vorinstanzlichen Verfahren der Aktenschluss eingetreten und die Duplik vom 27. August 2021 sei nicht mehr zu berücksichtigen, überhaupt noch einzugehen ist. Er ist jedenfalls unzutreffend. Wird im Summarverfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein (BGE 146 III 237). Vorliegend ordnete die Gerichtspräsidentin mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (act. 257) einen zweiten Schriftenwechsel an. Der Aktenschluss trat damit erst nach der Duplik vom 27. August 2021 ein.
4.
Die Klägerin macht höhere Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2020 geltend und begründet dies mit einem tieferen familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten infolge niedriger Wohnkosten und niedriger Steuerbelastung im Vergleich zu den Annahmen der Vorinstanz.
4.1. 4.1.1. Als Wohnkosten hat die Vorinstanz dem Beklagten in der Phase ab dem 1. Januar 2020 im familienrechtlichen Existenzminimum Fr. 1'800.00 angerechnet. Zur Begründung führte sie aus, im Jahr 2020 habe er diese Miete regelmässig bezahlt und mit Blick auf den Wohnungsmarkt in der Region R. erscheine sie als angemessen. Die effektiv nicht bezahlten Nebenkosten könnten dagegen (weiterhin) nicht berücksichtigt werden (Erw. 6.4.2.2. des angefochtenen Entscheids).
4.1.2. Die Klägerin will dem Beklagten in dieser Phase nur Wohnkosten von Fr. 1'500.00 zugestehen. Sie führt dazu in der Berufung insbesondere aus, während der Ehe habe der Beklagte für die seinen Eltern gehörende Wohnung jeweils nur Fr. 1'500.00 an Miete insgesamt bezahlt (inkl. Nebenkosten). Der Mietzins sei genau dann erhöht worden, als der Beklagte seine Unterhaltszahlungen eingestellt und gemerkt habe, dass er allenfalls rückwirkend zu Unterhalt verpflichtet werden könnte. Dass effektiv Nebenkosten von monatlich Fr. 200.00 anfielen, sei nicht ersichtlich und nicht glaubhaft. Warum der Mietzins von Fr. 1'500.00 (inkl. Nebenkosten) plötzlich per 1. Mai 2019 auf Fr. 2'000.00 (inkl. Nebenkosten) erhöht worden sei, habe der Beklagte nicht erklären können. Mit einem Mietzins von Fr. 1'500.00 sei dem Anspruch des Beklagten auf eine angemessene Wohnsituation Genüge getan. Eine Miete von Fr. 1'800.00 sei für eine alleinstehende Person nicht adäquat und der Beklagte brauche keine 5.5-Zimmerwohnung (Berufung N. 1.17 ff.).
4.1.3. Der Beklagte macht dazu zusammengefasst geltend, der Mietvertrag sei am 1. Mai 2019 angepasst und der Mietzins auf Fr. 1'800.00 (exkl. Nebenkosten) erhöht worden. Dies sei mehr als ein halbes Jahr vor Einleitung des Eheschutzverfahrens geschehen, weshalb man nicht davon ausgehen könne, der Mietzins sei zum Zweck der Unterhaltskürzung erhöht worden. Die Klägerin habe erstinstanzlich nicht beantragt, die Wohnkosten auf Fr. 1'500.00 zu begrenzen. Ein Mietzins von Fr. 1'800.00 für eine 5.5- Zimmerwohnung samt Garagenparkplatz in R. sei angemessen (Berufungsantwort N. 10).
4.1.4. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des aargauischen Obergerichts vom 21.Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) können nur die angemessenen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungsrecht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine alleinstehende Person Fr. 1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 Erw. 4b/cc, 5P.6/2004 Erw. 4.4) - im Existenzminimum angerechnet werden. Benützt ein Schuldner zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teurere Wohnung, so kann der Mietzins, grundsätzlich nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins, auf ein Normalmass herabgesetzt werden (Ziff. II/1 SchKG-Richtlinien). Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) demgegenüber für eine alleinstehende Person Mietkosten von jährlich Fr. 16'440.00 in der Region 1, von Fr. 15'900.00 in der Region 2 und von Fr. 14'520.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Gemäss Art. 26 ELV umfasst die Region 1 die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne, die Region 2 umfasst die Gemeinden "städtisch" und "intermediär", die Region 3 die Gemeinden der Kategorie "ländlich". Die Gemeinde R. gehört zur Region 2 (www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ ergaenzungsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten-ergaenzungsleistungen.html). Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums können demgegenüber den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.2).
4.1.5. Nicht weiter einzugehen ist auf die in der Berufung thematisierten Nebenkosten, da die Vorinstanz diese im Existenzminimum des Beklagten nicht berücksichtigt hat, was vom Beklagten nicht gerügt wird. Unmassgeblich ist im Übrigen grundsätzlich, ob die Klägerin die Wohnkosten erstinstanzlich bestritten hat, denn diese wirken sich auf den Kindesunterhalt aus, weshalb die Untersuchungsmaxime zur Anwendung kommt. Hinzu kommt, dass die Klägerin entgegen den Ausführungen des Beklagten sehr wohl bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Begrenzung der Wohnkosten des Beklagten verlangt hat (vgl. Replik N. 2.10. f., act. 320). Die Bezahlung von Wohnkosten von Fr. 1'800.00 für diese Phase ist im Übrigen nachgewiesen (vgl. Duplikbeilage 2); der mit der gestützt auf das Replikrecht vorgenommenen Eingabe vom 23. Februar 2022 von der Klägerin vorgebrachte Standpunkt, die Miete sei gar nie erhöht worden, denn eine rechtsgültige Anpassung des Mietvertrages sei nicht aktenkundig, hätte bereits in der Berufung vorgebracht werden können, und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden.
Die dem Beklagten in dieser Phase angerechneten Wohnkosten von Fr. 1'800.00 sind für eine Einzelperson als unangemessen im Sinn der am EL-Recht orientierten SchKG-Richtlinien zu bezeichnen: Im EL-Recht würden in der Gemeinde R. Wohnkosten von maximal Fr. 1'325.00 für eine Einzelperson als anrechenbare Ausgaben anerkannt. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind dem Beklagten aber höhere Wohnkosten zuzugestehen. Der Klägerin hat die Vorinstanz in dieser Phase Wohnkosten von Fr. 1'440.00 angerechnet, exkl. dem Wohnkostenanteil von Fr. 250.00, was zusammen den effektiven Mietkosten von Fr. 1'690.00 (inkl. Nebenkosten) entspricht (vgl. Mietvertrag vom 16. Januar 2019, Klagebeilage 5). Der Sohn C. steht unter der Obhut der Klägerin und hält sich nur während der Ausübung des Besuchsrechts jedes zweite Wochenende bzw. des Ferienrechts (3 Wochen jährlich) beim Beklagten auf. Auch wenn es angemessen erscheint, dass C. auch beim Beklagten über ein eigenes Zimmer verfügt, erscheinen (was die Grösse des Zimmers und die Anzahl und Grösse der restlichen Wohnräume anbelangt) im Vergleich zur Wohnung der Klägerin, in welcher C. hauptsächlich lebt, etwas geringere Ansprüche an den Raumbedarf als angemessen, da der Beklagte seine Wohnung in der restlichen Zeit allein nutzen kann. Angemessen erscheinen beim Beklagten Wohnkosten von Fr. 1'600.00. Sofern der Beklagte sich weiterhin als Einzelperson den Luxus einer 5.5-Zimmerwohnung leisten möchte, wird er die Differenz von Fr. 200.00 zur Wohnungsmiete entweder aus seinem Überschuss bezahlen, mit seinen Eltern wieder eine Mietreduktion vereinbaren oder eine günstigere Wohnung finden müssen (was für eine Miete von Fr. 1'600.00 in R. ohne weiteres möglich sein müsste). Unter Berücksichtigung einer kurzen Übergangsfrist sind dem Beklagten somit ab 1. Oktober 2022 noch Wohnkosten von Fr. 1'600.00 anzurechnen.
4.2. 4.2.1. In der Phase ab 1. Januar 2020 berücksichtigte die Vorinstanz im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten eine Steuerbelastung von Fr. 627.00.
4.2.2. Die Klägerin macht dazu im Wesentlichen geltend, nachdem die Vorinstanz im Jahr 2019 Steuerkosten von Fr. 679.00 eingesetzt habe, hätte sie bei einer Lohnreduktion von Fr. 12'000.00 nicht fast die gleiche Steuerlast einsetzen dürfen. Es gehe nicht an, Steuern zu schätzen, da der Beklagte die Steuerrechnungen 2019 und 2020 ins Recht hätte legen können. Es werde lediglich eine Steuerlast von Fr. 450.00 anerkannt, welche sich aus dem Unterhaltsrechner des Kantons S. (Berechnungsblätter) ergebe. Der Beklagte habe es sich selber zuzuschreiben, dass er im Jahr 2020 keinen Unterhalt bezahlt habe, den er von den Steuern hätte abziehen können. Die Vorinstanz begründe mit keinem Wort, warum sie die Steuern auf Fr. 627.00 schätze, weshalb eine sachgerechte Anfechtung nicht möglich sei (Berufung N. 1.23 ff.).
4.2.3. Dazu bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, es sei fraglich, inwiefern der Unterhaltsrechner des Kantons S. T. Steuern berechnen können solle. Im Jahre 2019 seien Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 9'000.00 getätigt worden, welche auch von den Steuern hätten abgezogen werden können, im Jahr 2020 hingegen keine. Die Steuerbeträge (recte: die steuerbaren Einkommen) hätten sich deswegen um genau Fr. 3'000.00 unterschieden, was die Differenz vom monatlichen Steuerbetrag (Fr. 679.00 im Jahr 2019 und Fr. 627.00 im Jahr 2020) erkläre.
4.2.4. Gemäss der mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 eingereichten Steuererklärung 2020 betrug das im Kanton T. steuerbare Einkommen des Beklagten Fr. 52'392.00 und das steuerbare Vermögen Fr. 0.00. Daraus ergeben sich unter Berücksichtigung des Wohnsitzes in R. gemäss dem Steuerrechner
des Kantons T. Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 4'944.95, was einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 412.00 entspricht. Es rechtfertigt sich damit, von der von der Klägerin anerkannten Steuerbelastung von Fr. 450.00 auszugehen.
4.3. Das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten ist damit neu auf Fr. 4'264.00 anzusetzen (vgl. von der Vorinstanz angenommenes Existenzminimum von Fr. 4'441.00 [Erw. 6.4.2.2., S. 30 des angefochtenen Urteils], Steuern Fr. 450.00 [anstatt Fr. 627.00]) bzw. auf Fr. 4'064.00 ab 1. Oktober 2022 (Wohnkosten von Fr. 1'600.00 statt Fr. 1'800.00). Für die Zeit vor dem 1. Oktober 2022 steigt bei einem im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil unveränderten Einkommen von Fr. 6'091.00 der Überschuss des Beklagten über sein familienrechtliches Existenzminimum somit auf Fr. 1'827.00 und der gemeinsame Überschuss steigt von Fr. 1'416.00 (vgl. angefochtenes Urteil Erw. 6.4.3.1.) auf Fr. 1'593.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 383.00./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00). Bei der Verteilung dieses Überschusses auf die Beteiligten "nach grossen und kleinen Köpfen" ergeben sich Überschussanteile für die beiden Ehegatten von je Fr. 637.20 und für C. von Fr. 318.60. Es resultiert ein Unterhaltsbeitrag für C. von Fr. 935.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 318.60) und für die Klägerin von Fr. 254.20 (Überschussanteil Fr. 637.20./. eigener Überschuss Fr. 383.00).
5.
5.1. Im Weiteren macht die Klägerin massgebliche Änderungen der Parameter der Unterhaltsberechnung per 1. Januar 2022 geltend (Berufung S. 15 ff.; eigenes tieferes Einkommen und eigene tiefere Mietkosten infolge Konkubinats).
5.2. 5.2.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf eine Praxis des Zürcher Obergerichts davon aus, der Eheschutzrichter dürfe bei einem Entscheid nach Rechtshängigkeit der Scheidung nur noch Tatsachen berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten. Der Eheschutzrichter habe zu entscheiden, wie er es unmittelbar vor Anhängigmachung der Scheidungsklage getan hätte. Vorliegend sei die Vorinstanz zwar trotz rechtshängigem Scheidungsverfahren inkl. vorsorglichem Massnahmeverfahren am Bezirksgericht U. auch für über den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinauswirkende Massnahmen zuständig. Allerdings seien nur Tatsachen zu berücksichtigen, die bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung am 18. Dezember 2020 entstanden seien bzw. sich bereits vorher verwirklicht hätten (Erw. 1.4. des angefochtenen Entscheids). Diese Meinung wird auch vom Beklagten mit der Berufungsantwort (N. 7) noch vertreten.
5.2.2. Das Bundesgericht hat in BGE 148 III 95 ausgeführt, dem Eheschutzgericht obliege es, das Verfahren auf Erlass einer Eheschutzmassnahme (inkl. eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens) unter Einschluss sämtlicher nach Massgabe von Art. 229 und 317 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen und Beweismittel zu Ende zu führen. Es spiele keine Rolle, ob ein Abänderungsverfahren während der Dauer des Verfahrens auf Erlass einer Eheschutzmassnahme bereits rechtshängig gemacht werde oder nicht. Auch bleibe unerheblich, ob ein allfälliges Abänderungsverfahren vor dem Eheschutzgericht geführt werde oder vor dem Scheidungsgericht. Jedenfalls sei das Eheschutzverfahren zur Spruchreife zu bringen und damit ordentlich durchzuführen und abzuschliessen. Im Lichte dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die vorinstanzliche Ansicht, wonach die neu nach der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 18. Dezember 2020 eingetretenen Tatsachen generell nicht mehr zu berücksichtigen wären, nicht zu teilen.
5.3. Die Klägerin bringt mit Verweis auf den Mietvertrag (Beilage 56 zur Eingabe vom 26. Juli 2021) vor, sie lebe "nun" im Konkubinat mit einer Miete von Fr. 2'070.00. Davon müsse sie die Hälfte bezahlen, also Fr. 1'035.00 (Berufung S. 15). Gemäss ihren eigenen Ausführungen in der Eingabe vom 26. Juli 2021 wurde dieses Konkubinat allerdings bereits per 1. August 2021 begründet (act. 322). Ab diesem Zeitpunkt sind ihr entsprechend noch Wohnkosten von Fr. 785.00 (hälftige Mietkosten Fr. 1'035.00./. Wohnkostenanteil C. Fr. 250.00) im Existenzminimum anzurechnen. Zudem reduziert sich ihr Grundbetrag auf Fr. 850.00, den hälftigen Betrag für Konkubinatspaare gemäss SchKG-Richtlinien. Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin von zuvor Fr. 3'568.00 vermindert sich damit um Fr. 1'005.00 auf Fr. 2'563.00 (Reduktion der Wohnkosten um Fr. 655.00 und des Grundbetrags um Fr. 350.00 [vorher: Fr. 1'440.00 Wohnkosten und Grundbetrag von Fr. 1'200.00; vgl. angefochtener Entscheid Erw. 6.4.2.3., S. 32]) und ihr Überschuss erhöht sich um denselben Betrag. Der gemeinsame Überschuss der Beteiligten beträgt damit neu Fr. 2'598.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 1'388.00./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile für die beiden Elternteile von Fr. 1'039.20 und für C. von Fr. 519.60 ergibt. Es resultiert ein gebührender Unterhalt für C. von Fr. 1'136.60 (ungedeckter Barbedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 519.60), welcher vom leistungsfähigen und nicht obhutsberechtigten Beklagten zu tragen ist. Für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag würde rechnerisch kein Raum bleiben, da der eigene Überschuss der Klägerin von Fr. 1'388.00 ihren Überschussanteil von Fr. 1'039.20 übersteigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es indes beim Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Vorinstanz von Fr. 183.00.
5.4. Die Klägerin macht weiter geltend, sie arbeite ab 1. Januar 2022 nur noch zu 50 % (Berufung S. 15) bzw. 60 % (Berufung N. 1.28) und legt eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom 11. Januar 2022 ins Recht, wonach ihr Pensum auf ihren Wunsch rückwirkend per 1. Januar 2022 von 80 auf 60 % angepasst werde; die Vertragsänderung werde in den nächsten Tagen erstellt. Gestützt auf diesen Beleg ist offenbar eine Anpassung auf ein 60 %und nicht auf ein 50 %-Pensum gemeint. Die Rüge, dass ihr Einkommen immer noch überobligatorisch und daher nur ein 50 %-Pensum anzurechnen sei, bringt die Klägerin erst mit der gestützt auf das Replikrecht erfolgten Eingabe vom 23. Februar 2022 und nicht mit der Berufung vor; sie ist nicht mehr zu berücksichtigen. Dazu kommt das Folgende: Grundsätzlich ist das von einem Ehegatten erzielte Einkommen vollumfänglich der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen, und es sind "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" erst bei der Überschussverteilung zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.3). Vorliegend drängte sich jedoch keine Abweichung von einer hälftigen Zuweisung des Überschusses auf die beiden Parteien auf, da die Klägerin ein nur geringfügig höheres Arbeitspensum leistet, als sie gemäss Schulstufenmodell – welches ohnehin nur eine Richtlinie darstellt (vgl. BGE 144 III 494 Erw. 4.7) – müsste (60 %).
Gemäss der mit der Eingabe vom 23. Februar 2022 eingereichten Lohnabrechnung für den Monat Januar 2022 erzielte die Klägerin in jenem Monat ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'540.75 bzw. ein Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen von Fr. 3'554.15. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 400.00 ergibt sich ein Nettoeinkommen von Fr. 3'154.15. Da die Klägerin trotz Aufforderung des Instruktionsrichters ihren Arbeitsvertrag nicht eingereicht hat (vgl. oben Prozessgeschichte Ziff. 2.6.), ist zu ihren Ungunsten davon auszugehen, dass sie einen 13. Monatslohn erzielt. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt somit Fr. 3'417.00 (Fr. 3'154.15 x 13 / 12). Damit beträgt ihr Überschuss neu nur noch Fr. 854.00 (Einkommen Fr. 3'417.00./. familienrechtliches Existenzminimum Fr. 2'563.00). Entsprechend reduziert sich auch der gemeinsame Überschuss der Beteiligten auf Fr. 2'064.00 (Überschuss Beklagter Fr. 1'827.00 + Überschuss Klägerin Fr. 854.00./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile von Fr. 412.80 für C. und Fr. 825.60 für die beiden Elternteile ergibt. Der Unterhaltsbeitrag für C. beläuft sich entsprechend auf Fr. 1'029.80 (ungedeckter Bedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 412.80). Für einen ehelichen Unterhaltsbeitrag würde rechnerisch kein Raum bleiben, da der eigene Überschuss der Klägerin von Fr. 854.00 ihren Überschussanteil von Fr. 825.60 übersteigt. Aufgrund der Dispositionsmaxime bleibt es indes beim Ehegattenunterhaltsbeitrag gemäss Vorinstanz von Fr. 183.00.
5.5. Ab Oktober 2022 verringern sich die dem Beklagten angerechneten Wohnkosten um Fr. 200.00. Sein Existenzminimum beläuft sich ab diesem Zeitpunkt nur noch auf Fr. 4'064.00 und sein Einkommen übersteigt sein familienrechtliches Existenzminimum um Fr. 2'027.00 (vgl. oben Erw. 4.1 und 4.3). Der gemeinsame Überschuss der Parteien beläuft sich somit neu auf Fr. 2'264.00 (Überschuss Beklagter Fr. 2'027.00 + Überschuss Klägerin Fr. 854.00./. ungedeckter Barbedarf C. Fr. 617.00), was Überschussanteile von Fr. 452.80 für C. und von Fr. 905.60 für die beiden Elternteile ergibt. Der Unterhaltsbeitrag für C. beläuft sich entsprechend auf Fr. 1'069.80 (ungedeckter Bedarf Fr. 617.00 + Überschussanteil Fr. 452.80). Der Unterhaltsbeitrag für die Klägerin würde sich rechnerisch auf Fr. 51.60 belaufen (Überschussanteil Fr. 905.60./. eigener Überschuss Fr. 854.00), ist aber infolge der Dispositionsmaxime bei Fr. 183.00 zu belassen.
6.
6.1. Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Prozesskosten unter dem Vorbehalt der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege den Parteien je hälftig auferlegt. Die Klägerin beantragt, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien alleine dem Beklagten aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.
6.2. Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sie habe ihren Kostenentscheid mit keinem Wort begründet und eine sachgerechte Beschwerde sei gar nicht möglich gewesen (Berufung S. 10), gehen ihre Ausführungen offensichtlich fehl. Die Vorinstanz hat die Kostenverteilung in Erw. 8.1. ihres Entscheids, wenn auch kurz, begründet. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids in diesem Punkt war ohne Weiteres möglich.
6.3. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt bei Nichteintreten und bei Klagerückzug die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Art. 107 ZPO sieht für verschiedene typisierte Fälle vor, dass das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen kann (vgl. BGE 143 III 261 Erw. 4.2.5, 139 III 33 Erw. 4.2, 358 Erw. 3). Von der Kostenverlegung nach Verfahrensausgang kann u.a. dann abgewichen und können die Prozesskosten nach Ermessen verteilt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. g ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht ebenfalls von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach konstanter Praxis des Obergerichts zu den eherechtlichen Verfahren gestattet diese Sonderbestimmung es dem Richter, den Besonderheiten eherechtlicher Prozesse Rechnung zu tragen, da diesen in der Regel ein familiärer Konflikt zugrunde liegt, für welchen beide Parteien in den meisten Fällen jedenfalls moralische Verantwortung tragen. Demnach sind die Gerichtskosten bei einem erstinstanzlichen Eheschutz-, Präliminar- oder Scheidungs-/Trennungsverfahren grundsätzlich den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen. Hingegen werden die Prozesskosten in den entsprechenden Rechtsmittel- oder Abänderungsverfahren, bei denen den Parteien ein Urteil zu den materiellen Streitfragen bereits vorliegt, grundsätzlich nach dem Prozessausgang verteilt.
6.4. Die Klägerin macht zur Begründung ihres Antrags, die erstinstanzlichen Prozesskosten seien vollständig vom Beklagten zu tragen, im Wesentlichen geltend, dieser habe in treuwidriger und rechtsmissbräuchlicher Weise prozessiert. Er habe sich hinter dem Rücken der Klägerin in V. scheiden lassen und danach über Jahre hinweg geltend machen wollen, bereits geschieden zu sein, nur um danach in U. die Scheidungsklage einzureichen. Er habe sich während des ganzen Verfahrens destruktiv verhalten und diverse unnötige und überflüssige Eingaben gemacht. Bis zuletzt habe er geltend gemacht, das Bezirksgericht Q. sei für den vorliegenden Fall gar nicht zuständig. Der Beklagte habe überhaupt keinen Unterhalt zahlen wollen und sei damit gänzlich unterlegen. Es seien erhebliche Anwaltskosten entstanden, weil das Verfahren durch den Beklagten verzögert und in die Länge gezogen worden sei (Berufung S. 19 f.).
6.5. Beim vorinstanzlichen Verfahren handelte es sich um ein Eheschutzverfahren, mit dem (unter anderem, aber nicht nur) erstmals Ehe- und Kindesunterhalt festgesetzt worden ist. Es ist daher nach der oben erwähnten Praxis vom Grundsatz einer hälftigen Kostenteilung zwischen den Parteien auszugehen. Die weitgehend unsubstanzierten Rügen der Klägerin ändern daran nichts. Soweit der Beklagte die Zuständigkeit des Bezirksgerichts nicht anerkannte und eine in V. offenbar bereits ausgesprochene Scheidung anerkennen lassen wollte, stellt dies kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, welches eine Kostenauferlegung auf ihn rechtfertigen würde. Aus den Ausführungen der Klägerin ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass an der Klärung dieser Fragen kein ernsthaftes Interesse bestanden hätte, sondern diese nur in querulatorischer Absicht vorgebracht worden wären. Dass sich das Verfahren insbesondere durch dessen Sistierung während eines knappen Jahres verzögerte, gibt auch zu keiner anderen Kostenverteilung Anlass, zumal die Klägerin die Sistierung selber beantragte (act. 2). Es trifft im Übrigen offensichtlich nicht zu, dass der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vollständig unterlegen wäre und zwar nicht nur, weil der angefochtene Entscheid neben dem Ehegattenund Kindesunterhalt eine ganze Reihe von weiteren Punkten (Getrenntleben, Familienwohnung, Obhut, Besuchsrecht) regelte, sondern auch weil die Klägerin wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge beantragt hatte, als zugesprochen worden sind. Es hat damit bei der hälftigen erstinstanzlichen Prozesskostenverteilung (inkl. Wettschlagung der Parteikosten) sein Bewenden.
7.
Im Ergebnis obsiegt die Klägerin mit ihrer Berufung zu ungefähr zwei Fünfteln. Dementsprechend sind der Klägerin drei Fünftel der obergerichtlichen Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), aufzuerlegen und dem Beklagten zwei Fünftel. Sodann hat die Klägerin dem Beklagten einen Fünftel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer durchschnittlichen Grundentschädigung in einem Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 2'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von insgesamt 10 % für die Eingaben 1. März 2022 und vom 2. Juni 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) auf Fr. 1'871.30 festgesetzt. Die Klägerin hat dem Beklagten dementsprechend Fr. 374.25 an seinen Parteikosten zu ersetzen.
8.
8.1. Beide Parteien beantragen für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus, dass die gesuchstellende Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 ZPO). Bedürftig im Sinne der letzteren Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers, anderseits nicht nur die Einkünfte, sondern auch die frei verfügbaren Vermögenswerte (BGE 5P.219/2003 Erw. 2.2). Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten (Gerichtskosten und eigene Parteikosten; W UFFLI/FUHRER, Handbuch der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen, N. 352 ff.; BÜHLER, Berner Kommentar, Bern 2012, N. 213 ff. zu Art. 117 ZPO) zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sogenannten zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1, mit Hinweisen; BGE 5D_82/2010 Erw. 2, 5P.219/2003 Erw. 2.2, 5P.390/2001 Erw. 2b). Zu berücksichtigen sind dabei nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel des Gesuchstellers (BGE 118 Ia 369 Erw. 4b); jede hypothetische Einkommens- oder Vermögensaufrechnung ist grundsätzlich unzulässig (BÜHLER, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 117 ZPO).
Nach der Praxis setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den SchKG-Richtlinien errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflichtungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen (BGE 1B_183/2010 Erw. 3.3.3, 4P.22/2007 Erw. 6; AGVE 2002 S. 65 ff.; EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 117 ZPO). Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 221 Erw. 5.2.1]) werden aber nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dies findet seinen Grund darin, dass die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (BGE 4A_4/2019 Erw. 9, 4P.80/2006 Erw. 3.1, mit Hinweis insbesondere auf den in BGE 135 I 221 zit. BGE 5P.356/1996). Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet den Gesuchsteller freilich nicht davon, seine finanzielle Situation vollumfänglich offen zu legen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert die gesuchstellende Person die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Der gesuchstellenden Partei darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für ihr Einkommen und Vermögen und damit für ihre Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; ferner BGE 125 IV 161 Erw. 4a). Soweit sie ihrer Beweisführungspflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b).
8.2. Das Existenzminimum des Beklagten (inkl. Steuern) beträgt Fr. 4'264.00 (bzw. ab Oktober 2022 Fr. 4'064.00; vgl. oben Erw. 4.3). Zuzüglich des Zuschlags auf dem Grundbetrag von 25 % von Fr. 300.00 ergibt sich (bis September 2022) ein Betrag von Fr. 4'564.00 (Fr. 4'364.00 ab Oktober 2022). Sein monatliches Einkommen beträgt Fr. 6'091.00. Nach Abzug des Ehegattenunterhaltsbeitrags von Fr. 183.00 und des Kinderunterhaltsbeitrags von Fr. 1'029.80 (Fr. 1'069.80 ab Oktober 2022) verbleiben davon monatlich Fr. 314.20 bzw. ab Oktober 2022 Fr. 474.20. Innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember 2022) stehen dem Beklagten somit rund Fr. 4'250.00 (9 x [Fr. 6'091.00./. Fr. 4'564.00./. Fr. 1'029.80./. Fr. 183.00] + 3 x [Fr. 6'091.00./. Fr. 4'364.00./. Fr. 1'069.80./. Fr. 183.00]) zur Verfügung, die er zur Tilgung von Prozesskosten verwenden kann. Damit kann er die auf ihn entfallenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken. Sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
8.3. Das Existenzminimum der Klägerin (inkl. Steuern) beträgt Fr. 2'563.00. Zuzüglich des Zuschlags auf dem Grundbetrag von 25 % (Fr. 212.50) ergibt sich ein Betrag von Fr. 2'775.50. Ihr monatliches Einkommen beträgt Fr. 3'417.00. Dazu kommen die Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 183.00. Zur Zahlung der Prozesskosten bleibt ihr somit monatlich ein Betrag von Fr. 824.50 (Fr. 3'417.00 + Fr. 183.00./. Fr. 2'775.50) damit rund Fr. 9'900.00 innerhalb eines Jahres (Januar bis Dezember 2022). Damit kann sie die auf sie entfallenden Prozesskosten des Berufungsverfahrens decken. Ihr Antrag um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin und von Amtes wegen werden die Ziffern 5.1., 6 und 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. November 2021, aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 840.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 - Fr. 936.00 ab 1. Januar 2020 bis zum 31. Juli 2021 - Fr. 1'137.00 ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021 - Fr. 1'030.00 ab 1. Januar 2022 bis 30. September 2022 - Fr. 1'070.00 ab 1. Oktober 2022
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig bzw. rückwirkend folgende Beiträge zu bezahlen:
- Fr. 254.00 ab 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2021 - Fr. 183.00 ab 1. August 2021
7.
Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:
- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 2'693.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 3'951.00 monatl. Nettoeinkommen ab 2022: Fr. 3'417.00
- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen 2019: Fr. 7'096.00 monatl. Nettoeinkommen 2020: Fr. 6'091.00
- C.: Kinderzulage: Fr. 200.00
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird zu 3/5, mit Fr. 1'200.00, der Klägerin und zu 2/5, mit Fr. 800.00, dem Beklagten auferlegt.
3.
Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1/5 seiner Parteikosten von Fr. 1'871.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer), somit Fr. 374.25, zu bezahlen.
4.
4.1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
4.2. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 8. August 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess