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Entscheid

ZSU.2022.15

ZSU.2022.15 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-01-31

31. Januar 2022Deutsch8 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.15 (SF.2021.49) Art. 17 Entscheid vom 31. Januar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph S...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.15 (SF.2021.49) Art. 17

Entscheid vom 31. Januar 2022

Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber

Beschwerde- A._____, führerin […] vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A. reichte mit Eingabe vom 20. August 2021 beim Bezirksgericht Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, ein Begehren um Abänderung des Eheschutzentscheids vom 7. September 2020 ein. Mit Eingabe vom 8. September 2021 beantragte A. zusätzlich die Verpflichtung des Gesuchsgegners B. zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und eventuell die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesen Antrag hatte sie zuvor schon handschriftlich und in eigenem Namen mit Eingabe vom 31. August 2021 gestellt.

2.

2.1. Gleichentags mit dem Entscheid über die Abänderung des Eheschutzentscheids wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten am 9. Dezember 2021 mit separater Verfügung das Gesuch von A. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.

2.2. A. erhob gegen diese ihr am 5. Januar 2022 zugestellte Verfügung mit Eingabe vom 17. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten, Familiengerichtspräsidium, vom 9. Dezember 2021 aufzuheben, und der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei in vollumfänglicher Gutheissung ihres Gesuchs vom 31. August 2021/ 8. September 2021 die uneingeschränkte unentgeltliche Rechtspflege für deren Eheschutzverfahren SF.2021.49 und damit auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.

2.

Der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin sei (auch) für das mit der vorliegenden Beschwerde ausgelöste zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und der Unterzeichnete zu deren unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden

(Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass von Grundeigentümern einer Liegenschaft verlangt werden dürfe, dass sie darauf eine Hypothek aufnehmen oder diese wenn möglich erhöhen, um die Prozesskosten zu finanzieren. Die eheliche Liegenschaft der Parteien weise nach Auskunft des Gesuchsgegners im Eheschutzverfahren einen Verkehrswert von Fr. 950'000.00 bis Fr. 1'000'000.00 auf und sei mit rund Fr. 635'000.00 belastet, wozu die Beschwerdeführerin selber keine Auskunft habe geben können, weshalb die Bestätigung der Bank über die Möglichkeit zur Erhöhung der Hypothek unverzichtbar wäre, welche von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht eingereicht worden sei und wozu ihr auch keine Nachfrist angesetzt werden könne. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Steuererklärung 2020 ohne die Liegenschaft über Vermögen von rund Fr. 42'800.00 verfüge, womit der Notgroschen von Fr. 15'000.00 deutlich überschritten werde.

3.2. In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, beachtlich seien zunächst nur die liquiden Mittel der Beschwerdeführerin zur Zeit der Gesuchseinreichung. Gemäss dem als Beilage zur Eingabe vom 8. September 2021 verurkundeten Kontoauszug hätten diese nur einige wenige tausend Franken betragen. An der Hauptverhandlung hätten die Parteien zudem übereinstimmend ausgeführt, dass die Hypothek im Jahr 2020 um Fr. 50'000.00 für eine angedachte Parkplatzerweiterung erhöht, dann aber für Steuern und anderweitige Verpflichtungen verbraucht worden sei. Der vom Gesuchsgegner an der Verhandlung genannte Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft sei viel zu hoch und dürfte effektiv auf Fr. 700'000.00 bis Fr. 750'000.00 zu beziffern sein. Beide Parteien lebten unter dem Existenzminimum und könnten daher die Belastbarkeitsvorgaben der Bank nicht erfüllen, und zudem sei die eheliche Liegenschaft schon "bis unters Dach" drittfinanziert. Irgendwelche unnötigen Zettel seien daher weder ergänzend einzuholen noch bereits mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen gewesen; die Einforderung einer "Negativfinanzierungsbestätigung" sei rechtswidrig. Die Bank habe dem Gesuchsgegner gemäss dessen Erklärung an der Hauptverhandlung dessen Hypotheken-Anfragen negativ beantwortet.

4.

4.1. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 m.w.H.). Praxisgemäss dürfen dabei an die Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind, und hat das Gericht dennoch den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und dabei allenfalls unbeholfene Rechtssuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil des Bundesgerichts 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3 m.w.H.)

Das Bundesgericht geht davon aus, dass normalerweise die Belehnung einer Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter diesen 80 % liegt, wobei der gesuchstellenden Partei die Glaubhaftmachung des Gegenteils offensteht (DANIEL WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 199)

4.2. Das Gesuch vom 8. September 2021 wurde nur mit einer Gutschriftanzeige sowie einem Kontoauszug eingereicht, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung auf die im Rahmen des weiteren Eheschutz-Abänderungsverfahrens zusätzlich eingereichten Beilagen abzustellen hatte. Daraus konnte zunächst entnommen werden, dass der aktuelle Stand auf dem Privatkonto der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung rund Fr. 6'500.00 betragen hat (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27. Oktober 2021). Zur Belastungssituation auf der ehelichen Liegenschaft lagen weiter die Unterlagen zu den Darlehen der D. (ehemals C.) über zusammen Fr. 500'000.00 sowie der E. AG von Fr. 133'429.00 vor. Der Steuerwert der Liegenschaft mit Baujahr 1986 und Kaufjahr 2012 ist mit Fr. 475'700.00 in der Steuererklärung 2020 ausgewiesen (Beilage 6 zur Eingabe vom 23. August 2021).

Es kann vor diesem Hintergrund entgegen der anderslautenden Begründung zur Beschwerde die Möglichkeit einer Aufstockung der Hypothek im Hinblick auf die Belastbarkeitsgrenze von 80 % nicht von vornherein ausgeschlossen werden: Immerhin konnten die Parteien im Jahr 2020 noch eine zusätzliche Hypothek von Fr. 50'000.000 aufnehmen und ist die Hypothek per 1. Februar 2022 mit einem neuen Kreditrahmen von insgesamt Fr. 500'000.00 für eine Fixdauer von 10 Jahren bis 30. Januar 2032 verlängert worden. Vor diesem Hintergrund kann auch die Möglichkeit einer Erhöhung der Hypothek zur Prozessfinanzierung, für welche ein relativ bescheidener Umfang von rund Fr. 20'000.00 ausreichend wäre, nicht ausgeschlossen werden, zumal über die möglichen Erlöse aus der selbständigen Coiffeurtätigkeit der Beschwerdeführerin nur ungenügende Angaben aktenkundig sind, da sich die Parteien diesbezüglich in ihrer Trennungsvereinbarung vom 14. August 2020 auf ein anrechenbares Einkommen von Fr. 500.00 geeinigt hatten und sich weitere Abklärungen dazu erübrigten. Die Beschwerdeführerin hätte daher von sich aus dazu Abklärungen treffen und dokumentieren müssen, dass die Bank eine Erhöhung des Hypothekarkredits verweigert hätte. Dieser Nachweis wurde nicht erbracht und konnte auch mit der mündlichen Erklärung des Gesuchsgegners anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erbracht werden. Die angefochtene Verfügung ist daher im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen 5.

Die Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und hat ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Beschwerdeanträge offensichtlich aussichtslos waren, weshalb ihr auch für das Beschwerdeverfahren gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Mitteilung im Dispositiv an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 31. Januar 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Marbet Huber