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Entscheid

ZSU.2022.16

ZSU.2022.16 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-04-04

4. April 2022Deutsch15 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.16 / ft (SR.2021.239) Art. 23 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw O...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.16 / ft (SR.2021.239) Art. 23

Entscheid vom 4. April 2022

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiber Hess

Klägerin A._____, […]

Beklagte B._____, […] vertreten durch MLaw Olivia Müller, Rechtsanwältin, Rathausgasse 9, 5000 Aarau

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Zahlungsbefehl des Regionalen Betreibungsamtes C. vom 23. Juni 2021 betrieb die Klägerin die Beklagte in der Betreibung Nr. […] für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019, Gebühren von Fr. 73.30 und einen Verzugsschaden von Fr. 1'200.00. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Marketingvertrag Nr. 265 vom 07. März 2019".

1.2. Der Zahlungsbefehl wurde der Beklagten am 30. Juni 2021 zugestellt. Gleichentags erhob diese Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 17. August 2021 (Postaufgabe: 17. September 2021) ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht Aarau um Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 5'064.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

2.2. Mit Klageantwort vom 5. November 2021 beantragte die Beklagte, auf das Rechtsöffnungsbegehren sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

2.3. Mit Entscheid vom 5. Januar 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, was folgt:

" 1. Das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung […] des Regionalen Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2021) wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.

3.

Die Klägerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 995.25 zu bezahlen."

3.

3.1. Am 18. Januar 2022 erhob die Klägerin gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, vom 5. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Rechtsöffnung sei im Umfang von Fr. 5'063.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 7. März 2019 zu erteilen.

3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2022 beantragte die Beklagte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Alles unter Entschädigungs- und Kostenpflicht zulasten der Klägerin.

Erwägungen

1.

1.1

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2

Vorliegend ist zunächst fraglich, ob die Beschwerde eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO enthält.

1.2.1

Die Klägerin führt in ihrer Beschwerde aus, sie bitte das Obergericht, den Fall eingehend zu prüfen, da die anbegehrte Rechtsöffnung abgewiesen worden sei (Beschwerde, Absatz 1). Der Marketingvertrag Nr. 265 sei am 7. März 2019 zwischen den Parteien rechtsgültig abgeschlossen und unterschrieben worden. Damals habe die Klägerin die Erstellung der Website samt Konzept, Design und Programmierung finanziert, ohne der Beklagten in Rechnung zu stellen, um die Website im Anschluss als Referenz nutzen zu können. Während vier Jahren würde die Klägerin für die Website Suchmaschinenoptimierung, allfällige vierteljährliche Aktualisierungen und das Hosting übernehmen sowie der Beklagten ein geeignetes CMS-System zur Verfügung stellen, sodass die Website auch selbständig bearbeitet werden könne (Beschwerde, Absatz 2). Bei Vertragsabschluss sei für den 12. März 2019 ein Termin geplant worden, an dem das Konzept der zu erstellenden Website besprochen und deren Inhalte definiert werden sollten. Doch zu diesem Termin sei es nicht gekommen, da die Beklagte den Termin am 11. März 2019 abgesagt habe mit der Mitteilung, das Projekt nicht umsetzen zu wollen. Die Klägerin habe jedoch bereits am 7. März 2019 ein Team für die Erstellung der Website bereitgestellt und das Kommunikationskonzept ausgearbeitet, nachdem die Website hätte umgesetzt werden sollen. Am 18. März 2019 habe die Klägerin der Beklagten eine Rechnung mit einmaligem Angebot zur Abschlagszahlung geschickt. Da diese nicht beachtet worden sei, habe die Klägerin gemäss Vertrag den gesamten Betrag des ersten Jahres in Rechnung gestellt, obwohl auch der Gesamtbetrag für alle vier Jahre hätte verrechnet werden können. Am 15. Mai 2019, 11. und 17. Juli 2019 habe die Klägerin Mahnungen per E-Mail gesendet, die unbeantwortet geblieben seien (Beschwerde, Absatz 3). Eine Kündigung habe die Klägerin nie erhalten (Beschwerde, Absatz 4). Die Beklagte habe somit die Erstellung der Website verhindert und den Vertrag gebrochen. Dieser würde daher der Betrag von Fr. 5'063.45 (12 * Fr. 390.00 pro Monat, zzgl. MwSt. 7.7 %) sowie ein Zins seit 7. März 2019 verrechnet. Aus Kulanz würde davon abgesehen, der Beklagten den gesamten Betrag gemäss Vertrag in Rechnung zu stellen (Beschwerde, Absatz 5).

1.2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III

1.2.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Das zweitinstanzliche Verfahren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Hierfür muss die Beschwerde hinreichend klar abgefasst sein, was insbesondere eine genaue Bezeichnung der beanstandeten Passagen sowie der Aktenstücke bedingt, auf welche sich die Kritik stützt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III

569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 896; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; REETZ/THEILER, a.a.O.; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO; SEILER, a.a.O.). Der Rechtsmittelkläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen. Bei den Rechtsmitteln der ZPO handelt es sich somit nicht um eine Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses, sondern um reine Kontrollinstrumente (vgl. HURNI, a.a.O., S. 74 ff.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 321 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Sie wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4).

1.2.3. Da die Klägerin in ihrer Beschwerde nur wortwörtlich wiederholt, was sie bereits in ihrer vorinstanzlichen Stellungnahme vom 20. November 2021 ausführte, und dieses von der Vorinstanz auch beachtet wurde, genügt sie ihrer Begründungspflicht nicht.

Zwar hat sich die Vorinstanz mit dem zweiten und dritten Absatz der Stellungnahme vom 20. November 2021 (= zweiter und dritter Absatz der Beschwerde) nicht im Detail auseinandergesetzt. Dies war aber gar nicht nötig, da die Vorinstanz bereits den Forderungsbetrag als ungenügend substantiiert erachtete. Sie erwog diesbezüglich, dass die Klägerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch keine Berechnungsgrundlage für die betriebene Forderung aufgeführt habe, womit vollständig unklar bleibe, für welchen Zeitraum Rechtsöffnung verlangt werde. Selbst wenn die Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 berücksichtigt würde, wäre der Forderungsbetrag nicht substantiiert vorgebracht worden, zumal der behauptete Forderungsbetrag von Fr. 5'063.45 nicht den monatlichen Vertragsgebühren für ein Jahr (12 * Fr. 390.00) zzgl. MwSt. von 7.7 % (= Fr. 5'040.36) entsprechen würde und im Rechtsöffnungsbegehren noch ausgeführt worden sei, es würde Rechtsöffnung für verursachte Beratungskosten und zusätzliche, grosse Zeitaufwände beantragt (angefochtener Entscheid E. 2.4). Mit diesen Erwägungen setzt sich die Klägerin in ihrer Beschwerde – in blosser wortwörtlicher Wiederholung ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021, 5. Absatz (= Beschwerde, 5. Absatz) – nicht auseinander und genügt damit ihren Begründungsanforderungen nicht.

Auf die Beschwerde vom 18. Januar 2022 ist daher nicht einzutreten.

2.

2.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen eingetreten würde, so wäre zu beachten, dass im – wie vorliegend – summarischen Verfahren der Aktenschluss grundsätzlich nach einer einmaligen Äusserungsmöglichkeit der

Parteien eintritt (BGE 146 III 237 E. 3.1). Nur mit der gebotenen Zurückhaltung darf ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werden (BGE 146 III 237 E. 3.1). Zwar steht es einer Partei frei, sich gestützt auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei zu äussern (BGE 144 III 117 E. 2.1). Indessen ändert dies nichts daran, dass neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel nach dem Eintritt des Aktenschlusses nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. auch BGE 144 III 117 E. 2.3; LEUENBERGER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 17d zu Art. 225 ZPO).

Vorliegend hat die Vorinstanz der Klägerin die Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 mit ihrer Verfügung vom 8. November 2021 nur zur Kenntnisnahme zugestellt und keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet. Dass die Formulierung "Ohne weitere Eingaben gilt der Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen. Es erfolgt die Entscheidfällung ohne Verhandlung." etwas missverständlich sein könnte, ändert daran nichts. Denn die Frage, ob ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, ist eine Frage der Prozessleitung, die dem Gericht obliegt (Art. 124 Abs. 1 ZPO), sodass die Parteien durch ihre zusätzlichen Eingaben keinen zweiten Schriftenwechsel erwirken und damit auch nicht direkten Einfluss auf den Zeitpunkt des Aktenschlusses nehmen können (BGE 4A_494/2017 E. 2.4.2).

Demnach trat der Aktenschluss im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit der Erstattung der Klageantwort der Beklagten vom 5. November 2021 ein. Zwar war die Eingabe der Klägerin vom 20. November 2021 im Rahmen ihres unbedingten Replikrechts nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zulässig, zumal die Vorinstanz in diesem Zeitpunkt noch nicht zur Urteilsfindung übergegangen war. Indessen qualifizieren sich die neuen Tatsachenbehauptungen in der Stellungnahme der Klägerin vom 20. November 2021 als unechte Noven i.S.v. Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO, da sie bereits vor dem Aktenschluss vorhanden waren. Dabei ist nicht ersichtlich und die Klägerin tut solches auch nicht dar, dass und weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, ihre neuen Behauptungen bereits im Rechtsöffnungsgesuch vorzubringen. Damit waren die neuen Behauptungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 unzulässige unechte Noven und hätten von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Infolgedessen stellen dieselben Behauptungen der Klägerin in ihrer Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen dar, die gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind und daher auch vom Obergericht nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.

Es verbleibt somit die klägerische Begründung aus ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 17. August 2021. Darin führt die Klägerin aus, dass ihr infolge

der Zahlungseinstellung durch die Beklagte Beratungskosten und zusätzliche, grosse Zeitaufwände entstanden seien. Damit macht die Klägerin sinngemäss einen Schaden zufolge einer Vertragsverletzung geltend. Im Rechtsöffnungsverfahren ist indessen nicht zu klären, ob die in Betreibung gesetzte Forderung materiell berechtigt ist, wofür das Erkenntnisgericht zuständig ist, sondern nur, ob hierfür eine Schuldanerkennung als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliegt (BGE 145 III

160 E. 5.1; ergänzend STAEHELIN, in: Basler Kommentar zum SchKG, Band I, 3. Aufl., Basel 2021, N. 3a zu Art. 82). Hierfür muss die Höhe der Forderung in der Schuldanerkennung selbst oder in einem darauf verwiesenen Schriftstück beziffert werden (BGE 5A_867/2012 E. 4.1). Inwiefern der Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 für die geltend gemachte Schadenersatzforderung einen gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel darstellen soll, ist mangels unterschriftlich anerkannter Bezifferung des Schadens nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht vorgebracht.

2.2. Selbst wenn die klägerischen Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 und in ihrer Beschwerde berücksichtigt würden, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: Dass die Klägerin den Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 tatsächlich erfüllt hat, d.h. für die Beklagte eine Website erstellte und ihr ein geeignetes CMS-System zur Verfügung stellte, – womit dieser als provisorischer Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG fungieren könnte – behauptet die Klägerin nicht, obwohl dies von der Beklagten bestritten wurde (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Vielmehr stellt sich die Klägerin auch in ihrer Stellungnahme vom 20. November 2021 und in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die Beklagte habe den vereinbarten Termin vom 12. März 2019 zur Besprechung der zu erstellenden Website platzen lassen, womit diese den Vertrag verletzt und der Klägerin die Vertragserfüllung verunmöglicht habe: "B. hat somit die Erstellung der Webseite verhindert und den Vertrag gebrochen." Welche Entschädigung oder welcher Schadenersatz der Klägerin für diesen Fall zusteht, geht aus dem Marketingvertrag Nr. 265 vom 7. März 2019 nicht hervor, womit – anderslautende, im vorliegenden Verfahren nicht behauptete Vertragsbestimmungen vorbehalten – das dispositive Gesetzesrecht anzuwenden ist. Da sich die von der Klägerin geltend gemachte Entschädigung bzw. Schadenersatzforderung somit nicht auf eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG stützen lässt, ist die Klägerin auf den ordentlichen Klageweg zu verweisen und steht ihr das provisorische Rechtsöffnungsverfahren nicht zur Verfügung.

3.

3.1. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 450.00

(Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) festgesetzt und mit dem von der Klägerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss (Art. 111 Abs. 1 ZPO) verrechnet.

3.2. Zudem hat die Klägerin der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 5'064.45 ist von einer Grundentschädigung in der Höhe von Fr. 1'112.00 (gerundet Fr. 2'224.00, reduziert um 50 % gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 1 AnwT) auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT) und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 Abs. 1 AnwT) und pauschalen Auslagen von Fr. 50.00 (§ 13 AnwT) ergibt sich eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 717.00.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Die Klägerin hat der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 717.00 zu bezahlen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 5'064.45.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 4. April 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess