ZSU.2022.175
ZSU.2022.175 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2022-11-18
18. November 2022Deutsch29 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.175 / FH (SF.2021.27) Art. 88 Entscheid vom 18. November 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A., [...] vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rech...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.175 / FH (SF.2021.27) Art. 88
Entscheid vom 18. November 2022
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A., [...] vertreten durch lic. iur. Claudia Rohrer, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach 44, 4310 Rheinfelden
Beklagter B., [...] vertreten durch Elif Sengül, Rechtsanwältin, Schaffhauserstrasse 32, 4332 Stein AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Abänderung Scheidungsurteil)
Sachverhalt
1.
Die Ehe der Parteien wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 gestützt auf die zum Urteil erhobene Vereinbarung vom 23. Juli / 6. August 2013 geschieden (OF.2012.45). Die Kinder C. (geb. tt.mm. 2008) und D. (geb. tt.mm. 2010) wurden unter die Obhut des Beklagten gestellt. Die Parteien einigten sich darauf, dass die Klägerin keinen Kinderunterhalt schuldet.
Die Klägerin beantragte am 28. Juli 2020 beim Gerichtspräsidium Q. die Abänderung des Scheidungsurteils (OF.2022.66).
2.
2.1. Mit Präliminarbegehren vom 19. Juli 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q. u.a., in Abänderung des Scheidungsurteils sei D. unter ihre und C. unter die alternierende Obhut der Eltern zu stellen. Der Beklagte sei wie folgt zur Zahlung von Kinderunterhalt zu verpflichten: Für D. mindestens Fr. 1'725.00 und für C. Fr. 170.00 pro Monat, je zzgl. Kinderzulagen.
2.2. Mit Klageantwort vom 10. September 2021 beantragte der Beklagte u.a., beide Kinder seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen, und es sei festzustellen, dass er sich finanziell nicht am Barunterhalt der Kinder beteiligen könne, wenn sich die Kinder bei der Klägerin befinden.
2.3. Am 17. Januar 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. In ihrer Replik beantragte die Klägerin (u.a. neu) monatlichen Unterhalt von mindestens Fr. 1'850.00 (zzgl. Kinderzulage) für D. und dass auch C. unter ihre Obhut gestellt werde, wobei der Beklagte für C. mindestens Fr. 100.00 Unterhalt (zzgl. Kinderzulage) zu bezahlen habe. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Klageantwortbegehren fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt.
2.4. Mit Entscheid vom 30. Mai 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts u.a.:
"1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] werden C. […] und D. […] unter die Obhut der […] Gesuchstellerin gestellt […].
[…]
3.
3.1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an den [Barunterhalt] von C. […] monatlich […], jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt an die Gesuchstellerin zu bezahlen:
Fr. 689.00 vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 789.00 vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 889.00 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
3.2. [Anrechnungen]
4.
4.1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an den [Barunterhalt] von D. […] monatlich […], jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, wie folgt an die Gesuchstellerin zu bezahlen:
Fr. 1'118.00 vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'510.00 vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'610.00 vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 1'025.00 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
4.2. [Anrechnungen]
5.
Die Unterhaltsbeiträge […] beruhen auf folgendem monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) und monatlichem Bedarf des Gesuchsgegners:
Einkommen: Fr. 7'200.00 Bedarf: 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 4'251.00 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 4'001.00 ab 1. Februar 2022 Fr. 2'531.00"
Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Disp.Ziff. 6, 7, 11). Die Gerichtskosten (Fr. 3'200.00) wurden den Parteien je hälftig mit Fr. 1'600.00 auferlegt (Disp.-Ziff. 9). Die Parteikosten wurden wettgeschlagen (Disp.-Ziff. 10).
3.
3.1. Gegen den ihm am 3. August 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 15. August 2022 fristgerecht Berufung mit den Begehren:
"1. Der [angefochtene] Entscheid […] sei in Ziff. 3.1, 4.1 und 5 mit Bezug auf die erste (1. August 2021 bis 31. Oktober 2021) und zweite Unterhaltsphasen (1. November 2021 bis 31. Januar 2022) wie folgt zu korrigieren […]:
'1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an den [Barunterhalt] von C. […] monatlich […] vorschüssig, [zzgl. Kinder- / Ausbildungszulagen] zu bezahlen:
Fr. 689.00 […] 1. November 2021 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung.
Eventualiter sei die Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zur erneuten Berechnung zurückzuweisen.
2.
In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 […] wird der Gesuchsgegner verpflichtet, an den [Barunterhalt] von D. […] monatlich […] vorschüssig, [zzgl. Kinder- / Ausbildungszulagen] zu bezahlen:
Fr. 862.00 […] 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 ([Manko Fr. 648.00]); Fr. 745.00.00 […] 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 der ordentlichen Erstausbildung ([Manko Fr. 765.00]).
Eventualiter sei die Unterhaltsberechnung an die Vorinstanz zur erneuten Berechnung zurückzuweisen.
3.
Die Unterhaltsbeiträge […] beruhen auf folgendem monatlichen Einkommen (netto, exkl. Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn) und monatlichem Bedarf des Gesuchsgegners:
Einkommen: Fr. 7'200.00 Bedarf: 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 5'618.00 1. August 2021 bis 31. Oktober 2021 Fr. 6'338.00 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 5'766.00 Ab 1. Februar 2022 Fr. 4'579.00
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beklagten.
[…]
5.
[unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung]"
3.2. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2022 beantragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Zudem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.3. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 7. Oktober 2022 wurde beim Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, der (begründete) Eheschutzentscheid vom 1. Juni 2022 im Verfahren SF.2021.25 betreffend den Beklagten und E. eingeholt.
3.4. In ihrer "[z]usätzliche[n] Eingabe in Ergänzung zur Antwort" vom 26. Oktober 2022, worin sie sich im Wesentlichen zum Eheschutzentscheid vom 1. Juni 2022 äusserte, hielt die Klägerin an ihren Begehren fest.
Erwägungen
1.
Mit der vorliegend gegen den angefochtenen Entscheid gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) - welches Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), aufgrund der Akten entscheiden oder eine Verhandlung durchführen kann (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) - die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III
Mit der vorliegend gegen den angefochtenen Entscheid gegebenen Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO) können beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) - welches Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 3 ZPO), aufgrund der Akten entscheiden oder eine Verhandlung durchführen kann (vgl. Art. 316 Abs. 1 ZPO) - die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 36 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch BGE 147 III 179 Erw. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III
413 Erw. 2.2.4). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 Erw. 2.2), gilt bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1). Diese Maximen befreien die Parteien aber weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_359/2022 Erw. 6.3.2, 5A_947/2021 Erw. 4). Zudem ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (BGE 143 III 297 Erw. 9.3.2). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
2.
2.1. Gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB setzt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse den in einem Scheidungsurteil festgesetzten Kinderunterhalt auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes neu fest oder hebt ihn auf. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse liegt u.a. bei Neuregelung der Obhut vor (vgl. AESCHLIMANN, in: FamKomm. Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N. 9 zu Art. 286 ZGB).
Damit eine Abänderung einer in einem rechtskräftigen Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsregelung bereits – in analoger Anwendung von Art. 276 ZPO (vgl. BÜCHLER/RAVEANE und LEUENBERGER/SUTER, in: Fam-Komm., a.a.O., N. 63 zu Art. 129 ZGB resp. N. 2 zu Art. 276 ZPO) - als vorsorgliche Massnahme für des Abänderungsverfahrens verfügt werden kann, sind zum einen liquide tatsächliche Verhältnisse vorausgesetzt, die den voraussichtlichen Ausgang des Hauptverfahrens einigermassen zuverlässig abschätzen lassen, wobei es genügt, dass der Abänderungskläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gutheissung der Abänderungsklage glaubhaft, d.h. aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlich macht. Die Hauptsachenprognose betrifft dabei die Frage, ob eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse die Anpassung der Unterhaltsregelung in einem rechtskräftigen Scheidungsurteil rechtfertigt. Zum andern muss ein dringendes Bedürfnis für die Neuregelung des Unterhalts schon während des Abänderungsverfahrens bestehen (vgl. BGE 118 II 228 Erw. 3b; ZOGG, "Vorsorgliche" Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018, S. 91).
2.2. Dass die vorstehenden Voraussetzungen in Bezug auf den vorliegend strittigen Kinderunterhalt für C. und D. grundsätzlich erfüllt sind, nachdem im Scheidungsurteil die beiden Kinder noch unter die Obhut des Beklagten gestellt worden waren (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1), sie nun aber mit dem vorinstanzlichen Entscheid rechtskräftig unter die Obhut der Klägerin gestellt worden sind, ist unbestritten.
3.
3.1. Die Vorinstanz bildete bei der Ermittlung des vom Beklagten an die Klägerin zu bezahlenden Kinderunterhalts fünf Phasen: Phase 1 vom 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 (ab Obhutswechsel D. zur Klägerin / C. noch beim Beklagten), Phase 2 vom 1. August bis 31. Oktober 2021 (ab Wegfall Tagesmutterkosten C. / Schulwechsel C.), Phase 3 vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 (ab Obhutswechsel C. zur Klägerin), Phase 4 vom 1. Februar bis 31. Juli 2022 (ab Einzug Freundin beim Beklagten) und Phase 5 ab 1. August 2022 (ab Schulwechsel D.).
3.2. Die Vorinstanz ging von folgenden betreibungsrechtlichen Existenzminima des Beklagten aus: Fr. 4'983.00 in Phase 1 (u.a. Wohnkosten Fr. 2'240.00; Arbeitsweg Fr. 400.00; auswärtige Verpflegung Fr. 150.00; Grundbetrag C. Fr. 600.00; Gesundheitskosten C. Fr. 14.00; Tagesmutter Anteil C. Fr. 393.00; abzgl. Kinderzulage C. Fr. 275.00), Fr. 4'440.00 in Phase 2 (neu: abzgl. Wohnkostenanteil F. Fr. 250.00, auswärtige Verpflegung C. Fr. 100.00, Wegfall Tagesmutter C.), Fr. 4'001.00 in Phase 3 (neu: Wegfall aller C. betreffenden Positionen) und Fr. 2'531.00 in Phase 4/5 (neu u.a.: Wohnkosten Fr. 1'120.00 abzgl. Anteil F. Fr. 250.00). Als Einkommen wurden ihm Fr. 7'200.00 angerechnet.
3.3. Für D. berechnete die Vorinstanz einen (nach Abzug der Kinderzulage ungedeckten) Barbedarf von Fr. 1'118.00 (Phase 1: u.a. Gesundheitskosten Fr. 150.00), Fr. 1'510.00 (Phase 2 bis 4) und Fr. 825.00 (Phase 5).
3.4. Es gelte - so die Vorinstanz - zu berücksichtigen, dass der Beklagte auch gegenüber der Tochter G. (2013) aus einer anderen Beziehung unterhaltspflichtig sei; er gebe an, dass er Fr. 1'650.00 (inkl. Betreuungsunterhalt) bezahle. Da Kinder aus verschiedenen Beziehungen gleichbehandelt werden müssten, sei bei der Überschussverteilung aber vorerst nur G. Barbedarf "gleichberechtigt" wie derjenige von D. und C. zu berücksichtigen. Zum Bedarf von G. habe sich der Beklagte nicht geäussert, sodass nur die üblichen Positionen resp. Fr. 475.00 einzusetzen seien (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenbeitrag Fr. 250.00, Krankheitskosten Fr. 100.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 275.00). Demnach ergäben sich beim Beklagten Überschüsse (Einkommen – Existenzminimum Beklagter [Phase 1 und 2 inkl. C.] – Bedarf D., C. [ab Phase 3], G.) von Fr. 624.00 in Phase 1, Fr. 775.00 in Phase 2, Fr. 525.00 in Phase 3, Fr. 1'995.00 in Phase 4 und Fr. 2'680.00 in Phase 5. Mit diesen Überschüssen könne der Beklagte G. Betreuungsunterhalt sowie seine Steuern finanzieren: Zu G. Betreuungssituation sowie zum Einkommen und Bedarf von deren Mutter lägen keine Angaben vor. In G. Alter sei eine 50 %-Anstellung der Mutter zumutbar. Mangels anderweitiger Angaben sei von Fr. 800.00 Betreuungsunterhalt auszugehen. Der Beklagte könne diesen mit seinem Überschuss von April 2021 bis Januar 2022 teilweise und ab Februar 2022 vollumfänglich decken. Ab Februar 2022 verblieben ihm zudem für die Steuern (gemäss Steuerberechnungstool) ca. Fr. 800.00 pro Monat. Der nach deren Abzug verbleibende Nettoüberschuss - Fr. 395.00 vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 (Fr. 1'995.00 - Fr. 800.00 – Fr. 800.00) und Fr. 1'080.00 ab 1. August 2022 (Fr. 2'680.00 - Fr. 800.00 – Fr. 800.00) – sei zwischen dem Beklagten und seinen drei Kindern gleichwertig zu verteilen. Es sei verhältnismässig der Überschuss ab Februar 2022 mit je Fr. 100.00 und ab August 2022 mit je Fr. 200.00 auf D., C. und G. und den Rest auf den Beklagten zu verteilen.
3.5. Es resultierten folgende Unterhaltsbeiträge (ab Februar 2022 inkl. Überschuss) für D. und C.: D. C. Phase 1: 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'118.00 --Phase 2: 1. August bis 31. Okt. 2021 Fr. 1'510.00 --Phase 3: 1. Nov. 2021 bis 31.Jan. 2022 Fr. 1'510.00 Fr. 689.00 Phase 4: 1. Feb. bis 31. Juli 2022 Fr. 1'610.00 Fr. 789.00 Phase 5: ab 1. August 2022 Fr. 1'025.00 Fr. 889.00 4.
4.1. Die Klägerin hält dem Beklagten vor, seine Berufungsanträge seien missverständlich. Im "Einleitungssatz zum Unterhalt" verlange er die Abänderung der Phasen 1 und 2 (1. August 2021 bis 31. Januar 2022), in der "konkreten Formulierung" (betreffend C.) die Reduktion in allen Phasen. Es sei davon auszugehen, dass nur die Phasen 1 und 2 strittig seien. Bezüglich D. Unterhalts verlange der Beklagte in Phase 1 und 2 eine Reduktion auf Fr. 862.00 (1. August 2021 bis 31. Januar 2022). Gleichzeitig verlange er die Reduktion auf Fr. 745.00 vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022. Die beiden Phasen überlappten sich. Es sei von einer maximalen Reduktion auf Fr. 862.00 bis 31. Januar 2022 auszugehen. Offensichtlich seien die Phasen ab 1. Februar 2022 unbestritten (Berufungsantwort, S. 3).
4.2. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) auszulegen. Der Sinn eines Rechtsbegehrens ist unter Berücksichtigung von dessen Begründung zu ermitteln (BGE 5A_1036/2019 Erw. 4.3). Zwar ficht der Beklagte in Absatz 1 des (einleitenden) Berufungsbegehrens 1 den Kinderunterhalt der Phasen vom "1. August 2021 bis 31. Oktober 2021" und "1. November 2021 bis 31. Januar 2022" an. Allerdings beanstandet er in der Berufungsbegründung Bedarfspositionen auch ab 1. Februar 2022 (Bedarf des Beklagten, Bedarf von D. in Phase 5, Berücksichtigung des Unterhalts von Tochter G.). Bei einer Auslegung der Berufungsbegehren nach Treu und Glauben ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte entsprechend den jeweils konkretisierenden Begehren - C. Unterhalt ab dem 1. November 2021 (Phase 3) und denjenigen von D. ab 1. August 2021 (Phase 2), jeweils bis zum "Abschluss der ordentlichen Erstausbildung", anficht. Nachdem bereits die Vorinstanz beiden Kindern Unterhalt bis zum "Abschluss der ordentlichen Erstausbildung" zugesprochen hat, handelt es sich beim (D. betreffenden) Begehren des Beklagten, dass er "bis 31. Januar 2022 der ordentlichen Erstausbildung" zu Unterhalt zu verpflichten sei, offensichtlich um einen Verschrieb. Was die Höhe des Unterhalts betrifft, gilt die Offizialmaxime, nach welcher das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO). D. Unterhalt für die Phase 1 (1. April 2021 bis 31. Juli 2021) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Unterhalt für die Phase 1 (1. April 2021 bis 31. Juli 2021) steht generell nicht zur Debatte und muss nicht geprüft werden.
5.
5.1. Das Einkommen des Beklagten ist grundsätzlich unbestritten. In antizipierter Beweiswürdigung drängt es sich nicht auf, den Beklagten oder dessen Arbeitgeber zur Edition "sämtliche[r] Lohnbelege des Jahres 2022" aufzufordern, zumal entgegen der Klägerin (Berufungsantwort, S. 3) davon auszugehen ist, dass das dem Beklagten vorinstanzlich angerechnete Einkommen seinem aktuellen Lohn entspricht. Die Vorinstanz ermittelte das Einkommen (Fr. 7'200.00) gestützt auf den Lohnausweis 2021. Aus den mit Eingabe vom 14. März 2022 eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Juni 2021 bis Januar 2022 ergibt sich, dass dem Beklagten in diesen Monaten ein konstant gleich hoher Nettolohn (im Januar 2022 zusätzlich Fr. 320.00 Verpflegungspesen; vgl. Erw. 5.2.2 unten) ausbezahlt wurde. Die Klägerin macht denn auch in ihrer Eingabe vom 26. Oktober 2022 (S. 4) kein höheres Einkommen des Beklagten mehr geltend.
5.2. Es sind verschiedene Bedarfspositionen des Beklagten strittig.
5.2.1. Zu den Arbeitswegkosten hielt die Vorinstanz (Urteil, S. 14) fest, der Beklagte habe glaubhaft dargelegt, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Die geltend gemachten Mobilitätskosten (Fr. 880.00) seien aber unverhältnismässig. Dem Beklagten werde vom Arbeitgeber ein älteres Auto zur Verfügung gestellt, sodass er die Benzin- und Reparaturkosten selber tragen müsse. Bei einem Arbeitsweg von 1'136 km pro Monat könne mit einem Verbrauch von rund zwei Tankfüllungen von total Fr. 250.00, zuzüglich Reparaturkosten von monatlich Fr. 150.00, gerechnet werden. Es seien dem Beklagten daher Fr. 400.00 Mobilitätskosten anzurechnen. Der Beklagte beharrt auf Fr. 880.00, weil sein Auto Kompetenzcharakter habe und er sich deshalb nicht mit einer Pauschale abfinden müsse (Berufung, S. 8). In diesen Ausführungen ist allerdings keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erblicken, worin die Vorinstanz die dem Beklagten anrechenbaren Arbeitswegkosten nachvollziehbar begründete. Insbesondere macht der Beklagte nicht geltend, der ihm vorinstanzlich zugestandene Pauschalbetrag würde die monatlich anfallenden Kosten nicht decken. Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜH-LER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Den ihm im Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 zugestandenen (tieferen) Betrag hat sich der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht entgegenhalten zu lassen.
5.2.2. Unter Hinweis auf die "angespannte[n] finanzielle[n] Verhältnisse" mutete die Vorinstanz dem Beklagten "insbesondere in der wärmeren Jahreszeit" zu, die Verpflegung teilweise von zu Hause mitzunehmen und so aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Es seien nur die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, pauschal Fr. 150.00, einzurechnen (Urteil, S. 14). Der Beklagte beharrt auf mindestens Fr. 300.00. Er arbeite als Polier in erster Line im Strassenbau, müsse Schwerstarbeit leisten und sich daher ordentlich verpflegen können (Berufung, S. 8). Auch diese Ausführungen stellen keine substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar. Eine ordentliche Verpflegung des Beklagten ist auch gewährleistet, wenn er – wie ihm die Vorinstanz vor allem in der wärmeren Jahreszeit zumutet – seine Verpflegung von zuhause mitnimmt. Dazu kommt, dass der Beklagte offenbar auch Verpflegungsspesen erhält, die ihm nicht als Einkommen angerechnet werden (vgl. Erw. 5.1 oben).
5.2.3. Ab Phase 2 (1. August 2021) berücksichtigte die Vorinstanz beim Beklagten für F., den Sohn seiner neuen Lebenspartnerin, einen Wohnkostenanteil von Fr. 250.00; F. wohne gemäss Angabe des Beklagten "bei ihm" und gehe mit C. in die gleiche Schulklasse der Oberstufe Q.. Die Freundin des Beklagten wohne offiziell erst seit Februar 2022 beim Beklagten. Mangels anderweitiger Angaben sei davon auszugehen, dass F. seit Schuljahrbeginn im August 2021 beim Beklagten wohne. Der Beklagte wendet ein, die Aufrechnung eines Wohnkostenanteils für F. sei in den Phasen 2 und 3 "nicht korrekt". F. sei erst im Februar 2022 zusammen mit seiner Mutter zum Beklagten gezogen (Berufung, S. 9). Im am 1. Juni 2022 im Verfahren SF.2021.25 zwischen dem Beklagten und E. gefällten Eheschutzentscheid, auf welchen der Beklagte in der Berufung verweist und welcher mit Instruktionsrichterverfügung vom 7. Oktober 2022 beigezogen wurde, hielt das Gerichtspräsidium Q. zwar fest, dass die neue Partnerin des Beklagten erst am 1. Februar 2022 mit ihrem Sohn F. beim Beklagten eingezogen sei; entsprechend wurde bis Ende Januar 2022 für F. kein Wohnkostenanteil in Abzug gebracht (vgl. Urteil vom 1. Juni 2022, Erw. 8,
10.1.2 und 10.1.3). Allerdings hat der Beklagte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. Januar 2022 eingeräumt, dass F. (bereits) bei ihm wohne. Nachdem F. unstrittig bereits seit August 2021 die Schule in Q. besucht, ist der Vorinstanz weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen, wenn sie im vorliegend angefochtenen Entscheid (noch) davon ausgegangen ist, dass F. seit Beginn des Schuljahres 2021 beim Beklagten wohnt und dementsprechend ab dann für das Kind einen Wohnkostenanteil von (grundsätzlich unstrittig)
Fr. 250.00 im Bedarf des Beklagten veranschlagt hat. Es hätte dem Beklagten gegebenenfalls ein Leichtes sein müssen zu belegen, dass F. entgegen der Annahme der Vorinstanz – erst seit Februar 2022 in Q. wohnt.
5.2.4. Der Beklagte macht geltend, in seinem Bedarf sei G. Bar- und Betreuungsbedarf, zu dessen Bezahlung er mit "rechtskräftigem Entscheid" vom 1. Juni 2022 verpflichtet worden sei (Phase 2 Fr. 1'118.00, Phase 3 Fr. 855.00, Phase 4 und 5 Fr. 1'418.00), zu veranschlagen. Er könne nicht auf seinen Überschuss verwiesen werden (Berufung, S. 8). Mit diesem Anliegen ist der Beklagte nicht zu hören: Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Bei der für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit vorzunehmenden Ermittlung des Existenzminimums des Rentenschuldners sind entsprechend einerseits weder kinderbezogene Positionen (namentlich der betreibungsrechtliche Grundbetrag und die Krankenkassenprämie) der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen noch andererseits allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden vor- oder ausserehelichen Kindern zu bezahlen hat. Ergeben sich alsdann nach der (nach Massgabe ihrer jeweiligen Bedürfnisse und der Leistungsfähigkeit auch des anderen Elternteils) erfolgten Verteilung der Mittel unter alle – nicht nur die am Unterhaltsverfahren beteiligten – unterhaltsberechtigten Kinder Unterhaltsansprüche der nicht am Verfahren beteiligten Kinder, die tiefer sind als die in einem früheren Urteil festgelegten, muss der Schuldner allenfalls auf Abänderung früherer Urteile klagen, die in diesem Sinn "zu hohe" Beiträge festsetzten (BGE 137 III 59 Erw. 4.2.1 - 4.2.3). Der für G. im Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 festgesetzte Unterhaltsbeitrag ist für die Beurteilung des von der Klägerin im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Unterhaltsanspruchs für die beiden ehelichen Kinder somit nicht massgebend.
5.3. Die Vorinstanz veranschlagte in D. Bedarf Fr. 150.00 Gesundheitskosten. Diese setzten sich aus selbstgetragenen Krankheitskosten von rund Fr. 33.00 sowie der Dyskalkuliekosten von im Monatsdurchschnitt Fr. 117.00 zusammen (Urteil, Erw. 9.5). Der Beklagte macht geltend, mit D. Wechsel ab Sommer 2022 (Phase 5) in die Sekundarschule Q. fielen keine Gesundheitskosten mehr an, wodurch sich D. Bedarf um Fr. 150.00 auf Fr. 689.00 reduziere (Berufung, S. 9 f.). Die Klägerin bestreitet nicht, dass ab August 2022 keine Dyskalkuliekosten mehr anfallen. Sie hat sich auch bis dato nicht darüber ausgewiesen, dass D. weiterhin psychologisch betreut werden müsste resp. dass seit August 2022 überhaupt noch entsprechende Auslagen anfallen würden (vgl. Berufungsantwort, S. 7).
Der Betrag von Fr. 150.00 ist deshalb ab Phase 5 aus D. Bedarf zu streichen, wodurch sich dieser auf Fr. 689.00 reduziert.
5.4. Ausführungen zu Einkommen und Bedarf der Klägerin erübrigen sich, nachdem der Beklagte nicht behauptet, die Klägerin sei leistungsfähig.
6.
6.1. Aus dem Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 (Erw. 9.4, 10.3) ergibt sich ein (ungedeckter) Barbedarf von G. von Fr. 503.00 (Grundbetrag Fr. 400.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, KVG Fr. 100.00, Mittagstisch Fr. 28.00; abzgl. Fr. 275.00 Kinderzulage). Der Betreuungsunterhalt beträgt Fr. 615.00 resp. (ab Februar 2022 [= Phase 4] mit Steuern) Fr. 815.00 (Urteil, Erw. 11).
6.2. Nach Deckung seines eigenen (in Phase 2 um C. Positionen [Bedarf und Kinderzulage; Erw. 3.2 oben] bereinigten [Erw. 5.2.4 oben, abzgl. Wohnkostenanteil Fr. 250.00]) Existenzminimums (Fr. 3'751.00 in Phase 2, Fr. 4'001.00 in Phase 3, Fr. 2'531.00 in Phase 4 und 5) verbleiben dem Beklagten von seinem Einkommen (Fr. 7'200.00) folgende Überschüsse:
Phase 2: Fr. 3'449.00 (Fr. 7'200.00 - Fr. 3'751.00) Phase 3: Fr. 3'199.00 (Fr. 7'200.00 - Fr. 4'001.00) Phase 4: Fr. 4'669.00 (Fr. 7'200.00 - Fr. 2'531.00) Phase 5: Fr. 4'669.00 (Fr. 7'200.00 - Fr. 2'531.00)
6.3. In Gleichbehandlung der drei gegenüber dem Beklagten unterhaltsberechtigten Kinder (vgl. Erw. 5.2.4) ist von den vorstehenden Überschüssen zunächst jeweils der (ungedeckte) Barbedarf der Kinder (C.: ab Phase 2 Fr. 689.00 [Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, Gesundheitskosten Fr. 14.00, auswärtige Verpflegung Fr. 100.00, abzgl. Kinderzulage Fr. 275.00]; D.: Phase 2 bis 4 Fr. 1'510.00, Phase 5 Fr. 675.00 [Wegfall Gesundheitskosten Fr. 150.00]; G. Fr. 503.00 [Erw. 6.1 oben]) zu decken. Hernach verbleiben folgende Überschüsse:
Phase 2: Fr. 747.00 (Fr. 3'449.00 - Fr. 1'510.00 - Fr. 689.00 – Fr. 503.00) Phase 3: Fr. 497.00 (Fr. 3'199.00 – Fr. 1'510.00 – Fr. 689.00 – Fr. 503.00) Phase 4: Fr. 1'967.00 (Fr. 4'669.00 – Fr. 1'510.00 – Fr. 689.00 – Fr. 503.00) Phase 5: Fr. 2'802.00 (Fr. 4'669.00 – Fr. 675.00 – Fr. 689.00 – Fr. 503.00)
6.4. Soweit verfügbar, ist mit diesen Restüberschüssen G. Betreuungsunterhalt (Erw. 6.1 oben) zu decken:
Phase 2: Fr. 132.00 (Fr. 747.00 – Fr. 615.00) Phase 3: Fr. 0.00 (Fr. 497.00 – Fr. 615.00) Phase 4: Fr. 1'152.00 (Fr. 1'967.00 – Fr. 815.00) Phase 5: Fr. 1'987.00 (Fr. 2'802.00 – Fr. 815.00)
6.5. Von den Überschüssen der Phasen 4 und 5 sind dem Beklagten für die Steuern je (grundsätzlich unstrittig) Fr. 800.00 (Erw. 3.4 oben) zu belassen, so dass in diesen Phasen folgende Überschüsse verbleiben:
Phase 4: Fr. 352.00 (Fr. 1'152.00 – Fr. 800.00) Phase 5: Fr. 1'187.00 (Fr. 1'987.00 – Fr. 800.00)
In Phase 2 verbleibt nach Deckung der Steuern vom Überschuss von Fr. 132.00 kein zu verteilender Rest.
6.6. Die Überschüsse der Phasen 4 und 5 sind - unter Einbezug der (Noch-) Ehefrau des Beklagten - nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (BGE 147 III 265 Erw. 7.3) zu 2/7 dem Beklagten und zu je 1/7 seinen drei Kindern (gerundet) wie folgt zuzuweisen:
Überschuss Anteil Beklagter Anteile Kinder je Phase 4: Fr. 352.00 Fr. 100.00 Fr. 50.00 Phase 5: Fr. 1'187.00 Fr. 340.00 Fr. 170.00
6.7. Für C. und D. resultieren damit (inkl. Überschussanteilen in den Phasen 4 und 5) folgende Unterhaltsbeiträge:
D. C. Phase 2: Fr. 1'510.00 --Phase 3: Fr. 1'510.00 Fr. 689.00 Phase 4: Fr. 1'560.00 Fr. 739.00 Phase 5: Fr. 845.00 Fr. 859.00
6.8. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten.
7.
Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima des Beklagten in der diesbezüglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 5 anzupassen resp. überhaupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben; insoweit ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO).
8.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) wird ausgangsgemäss dem Beklagten auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO; betreffend die Geringfügigkeit des Obsiegens des Beklagten, vgl. JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 10 zu Art. 106 ZPO). Zudem hat er der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Anwaltskosten in gerichtlich festgesetzter Höhe von (gerundet) Fr. 1'510.00 (Grundentschädigung Fr. 2'000.00 für ein unterdurchschnittliches Massnahmeverfahren [vgl. AGVE 2002 S. 78; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag von 10 % für die Eingabe vom 26. Oktober 2022 [§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen pauschal Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; Mehrwertsteuer 7.7 %) zu bezahlen.
9.
Sowohl der Beklagte (Berufung, S. 10, Ziff. 9) als auch die Klägerin (Berufungsantwort, S. 8) beantragen (auch) für das Berufungsverfahren die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
9.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Für die Beurteilung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers zu prüfen (RÜEGG, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 7 zu Art. 117 ZPO). Massgebend ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 135 I 221 Erw. 5.1), wobei bis zum Entscheid über das Gesuch eingetretene Veränderungen jedenfalls für die Zukunft berücksichtigt werden können (AGVE 2006 S. 37 ff.). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, was den Gesuchsteller aber nicht davon entbindet, seine finanzielle Situation vollumfänglich offenzulegen (BGE 4A_466/2009 Erw. 2.3). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (BGE 5A_6/2017 Erw. 2). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflich-ten gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Seine Einkommens- und Vermögenssituation ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Prozesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwändigen Prozessen innert Jahresfrist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 223 Erw. 5.1). Nach der Praxis des Obergerichts setzt sich der sogenannte zivilprozessuale Zwangsbedarf aus dem gemäss den obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7) errechneten betreibungsrechtlichen Notbedarf, einem Zuschlag von 25 % auf dem betreibungsrechtlichen Grundbetrag (AGVE 2002, S. 65 ff.) sowie den laufenden Schuld- und Steuerverpflich-tungen - sofern deren regelmässige Tilgung nachgewiesen ist - zusammen. Schulden gegenüber Dritten (unter Vorbehalt von Steuerschulden [BGE 135 I 225 Erw. 5.2.1]) werden nur berücksichtigt, wenn diese in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedarf (z.B. Abzahlung von Kompetenzgütern) oder der Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit stehen (BGE 5A_707/2009 Erw. 2.1).
9.2. Im vorliegend relevanten Zeitraum ab August 2022 beträgt das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten Fr. 2'531.00 (Erw. 6.2 oben). Der 25 %-Zuschlag auf seinen Grundbetrag (Fr. 850.00) schlägt mit Fr. 212.50 zu Buche. Gestützt auf den vorliegenden Entscheid (vgl. Erw. 6.7 oben) hat der Beklagte der Klägerin sodann für C. Fr. 859.00 und für D. Fr. 845.00 Unterhalt pro Monat zu bezahlen. Der Unterhalt für seine Tochter G. aus zweiter Ehe wurde im Eheschutzentscheid zwischen dem Beklagten und E. vom 1. Juni 2022 (Disp.-Ziff. 4) für die relevante Phase auf Fr. 1'518.00 festgesetzt. Dass er die Steuern monatlich mit mehr als den geltend gemachten Fr. 300.00 (act. 102) getilgt hätte (Beilage 25 zur Eingabe des Beklagten vom 1. April 2022), hat der Beklagte weder behauptet geschweige denn belegt. Bei einem Einkommen von Fr. 7'200.00 (Erw. 5.1 oben) und einem zivilprozessualen Zwangsbedarf (inkl. glaubhaft erscheinender Unterhaltszahlungen) von Fr. 6'265.50 (Fr. 2'531.00 + Fr. 212.50 + Fr. 300.00 + Fr. 859.00 + Fr. 845.00 + Fr. 1'518.00) verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von knapp Fr. 1'000.00. Mit einem Jahresüberschuss von gegen Fr. 12'000.00 erweist er sich als offensichtlich nicht zivilprozessual bedürftig, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren abzuweisen ist.
9.3. Der Klägerin fallen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten an; zudem hat der Beklagte der Klägerin ihre Anwaltskosten zu bezahlen (vgl. Erw. 8 oben). Betreffend Gerichtskosten ist das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb als gegenstandslos abzuschreiben, und in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist das Gesuch abzuweisen, da mit Blick auf den Überschuss des Beklagten (vgl. Erw. 9.2 oben) nicht von der Uneinbringlichkeit der klägerischen Parteientschädigung beim Beklagten auszugehen ist (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.).
9.4. Die Gesuchsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 3.1 und 4.1 des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden, Präsidium des Familiengerichts, vom 30. Mai 2022, aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
3.1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an C. (Bar)Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge, zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Fr. 689.00 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 739.00 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 859.00 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
4.1. In Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Q. vom 15. November 2013 wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an D. (Bar)Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge, zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Fr. 1'118.00 1. April 2021 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'510.00 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 Fr. 1'560.00 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 Fr. 845.00 ab 1. August 2022 bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'510.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.
4.
Das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren wird abgewiesen. Das Gesuch der Klägerin wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 18. November 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess