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Entscheid

ZSU.2022.193

ZSU.2022.193 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-12-21

21. Dezember 2022Deutsch20 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.193 (SR.2022.147) Art. 134 Entscheid vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Schweizer...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.193 (SR.2022.147) Art. 134

Entscheid vom 21. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Klägerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Schweizerisches Bundesgericht, Finanzdienst, 1000 Lausanne 14

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für eine Forderung von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Gerichtskosten gemäss 6 Urteil(en) des Schweizerischen Bundesgerichts. Vollstreckbares Urteil einer Behörde des Bundes gemäss Art. 81/1 SchKG, Urteil 2D_26/2020 vom 26.06.2020 CHF 1'000.00, 5D_167/2020 vom

23.07.2020 CHF 1'500.00, 6B_1386/2019 vom 19.08.2020 CHF 3'000.00, 5A_599/2020 vom 14.08.2020 CHF 1'500.00, 5A_322/2021 vom

29.04.2021 CHF 1'000.00, 1B_551/2021 vom 07.10.2021 CHF 500.00 abzüglich Zahlungen CHF 700.00".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 7. März 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 17. März 2022 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 (Eingang am 8. Juni 2022) stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 7'800.00 zuzüglich Verzugszins und Fr. 73.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2. Der Beklagte beantragte mit Stellungnahme vom 9. August 2022 sinngemäss, der Gerichtspräsident habe in den Ausstand zu treten, es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Weiter seien alle Akten des Bundesgerichts zu edieren. Ferner begehrte er eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 10'000.00 sowie eine Genugtuung von mindestens Fr. 102'000.00. Für den Fall der Ablehnung der Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei ihm eine Fristerstreckung für Ergänzungen zu gewähren. Schliesslich sei das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen verfügte mit Entscheid vom 23. August 2022:

" 1. Auf das Ausstandsbegehren des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2.

Auf das Editionsbegehren des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

3.

Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen."

Ausserdem entschied der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen:

" 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 25. Februar 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 2. Juni 2022) für den Betrag von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat.

Die Gesuchstellerin wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1. Gegen diesen ihm am 27. August 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte mit Eingabe vom 6. September 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid vom 23.8.22 sei aufzuheben.

2.

Es sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

3.

Es seien unabh. Richter einzusetzen.

4.

Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ein unentgeltlicher Anwalt einzusetzen.

5.

Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 6'000.00 + eine Genugtuung von mindestens Fr. 110'000.00 zuzusprechen.

6.

Es sei mir eine Ergänzungsfrist bis mindestens 6. Oktober 2022 zu gewähren."

3.2. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

3.3. Mit Eingabe vom 16. September 2022 reichte der Beklagte weitere Unterlagen zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ein.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1

Der Beklagte lehnt in seiner Beschwerde alle schweizerischen Richter als befangen ab, da die Schweizerische Eidgenossenschaft im Rechtsöffnungsverfahren die Gegenpartei sei und diese Richter tendenziell für den eigenen Arbeitgeber entscheiden würden. Er verlangt stattdessen die Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch ausländische Richter, welche als ausserordentliche Schiedsrichter neutral urteilen und keine staatlichen Interessen verfolgen würden. Ohnehin müssten Richter eingesetzt werden, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, und solche mit einer "humansozial-humanistisch-christlichen Grundeinstellung".

2.2

Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen als den in lit. a bis e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

2.3

2.3.1. Die in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf eine einzelne Person der jeweiligen Behörde und nicht auf die Behörde

als Ganzes. Deshalb sind Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde richten, von vornherein unzulässig. Zudem kann nach feststehender Praxis des Bundesgerichts eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Ausstandsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesberichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könnten nur ausländische Richter als ausserordentliche Schiedsrichter die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, weil die Schweizerische Eidgenossenschaft Verfahrenspartei sei, geht deshalb fehl. Da die Oberrichterinnen und Oberrichter vom Grossen Rat des Kantons Aargau gewählt werden (§ 14 Abs. 2 lit. d GOG) und im Kanton Aargau und nicht auf Bundesebene als Richter amten, ist überdies ein potentielles Abhängigkeitsverhältnis zum Bund, d.h. zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, und ein damit verbundener Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. a oder f ZPO von vornherein auszuschliessen. Von einem Richter ist schliesslich genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat (Kanton oder Bund) als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).

Der Umstand, dass eine Oberrichterin oder ein Oberrichter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Beklagten mitgewirkt hat, stellt für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

Der Umstand, dass eine Oberrichterin oder ein Oberrichter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Beklagten mitgewirkt hat, stellt für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

2.3.2. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).

Es liegt hier ein offensichtlich unbegründetes Ausstandsgesuch gegen das Obergericht vor, welches abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermessensausübung durch das Gericht bedarf, um die Untauglichkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen.

Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige 4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden.

2.4. 2.4.1. Der als Vorinstanz fungierende Gerichtspräsident B. ist auf das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch des Beklagten nicht eingetreten. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung in E. 3 des vorinstanzlichen Entscheids kann vorab verwiesen werden. Soweit der Beklagte mit seiner Beschwerde diesen Ausstandsentscheid anficht, bringt er darin nichts vor, was an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung auch nur ansatzweise Zweifel wecken könnte. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte einmal mehr, dass er die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand beharrlich ignoriert.

2.4.2. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts begründet die Zugehörigkeit eines Richters zu einer bestimmten politischen Partei für sich allein keinen Anschein der Befangenheit (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.3). Sein Argument, Gerichtspräsident B. sei ein "rechtsaussen FDP-Richter", stösst damit von vornherein ins Leere.

2.4.3. Der Umstand, dass ein Richter – wie vorliegend Gerichtspräsident B. – in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Beklagten mitgewirkt hat, stellt nach der in E. 2.3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Auch der Vorwurf, dass er sachlich falsche Entscheide in Verfahren des Beklagten gefällt habe, bildet keinen Ausstandsgrund.

2.4.4. Da Gerichtspräsident B. von den Stimmberechtigten im Bezirk Zofingen gewählt wird (§ 14 Abs. 1 lit. b GOG) und im Kanton Aargau und nicht auf Bundesebene als Richter tätig ist, ist ein potentielles arbeitsvertragliches oder arbeitsvertragsähnliches Abhängigkeitsverhältnis zum Bund, d.h. zur Schweizerischen Eidgenossenschaft, und ein damit verbundener Anschein der Befangenheit i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. a oder f ZPO von vornherein auszuschliessen.

Das Vorbringen des Beklagten, es könnten nur ausländische Richter als ausserordentliche Schiedsrichter die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, geht nach dem in E. 2.3.1 Gesagten ebenfalls fehl. Dass ein Richter bei demjenigen Kanton oder beim Bund angestellt ist, der

in einem Verfahren als Partei auftritt, verletzt den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ebenfalls nicht. Von einem Richter ist überdies genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat (Kanton oder Bund) als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).

2.4.5. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das bei ihr gestellte Ausstandsgesuch als ausschliesslich auf Lahmlegung der Justiz gerichtet und trölerisch qualifiziert hat. Sie ist daher zu Recht darauf nicht eingetreten. Soweit sich die vorliegende Beschwerde dagegen richtet, ist sie deshalb abzuweisen.

3.

Der Beklagte ersucht in seiner Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis mindestens am 6. Oktober 2022.

Die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide – die im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO ergehen (Art. 251 lit. a ZPO) – beträgt zehn Tage (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als gesetzliche Frist kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde über die zehntägige Beschwerdefrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig. Demzufolge ist das einleitend genannte Gesuch des Beklagten abzuweisen.

4.

Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsorts. Ordentlicher Betreibungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte hatte bis am 30. Juni 2022 seinen Wohnsitz in R., weshalb das Rechtsöffnungsbegehren bis zu diesem Datum beim Präsidium des Bezirksgericht Zofingen einzureichen war. Das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin wurde mit seiner Einreichung am 2. Juni 2022 (mutmassliche Postaufgabe als B-Post-Sendung), spätestens aber mit Eingang bei der Vorinstanz am 8. Juni 2022, rechtshängig (Art. 252 i.V.m. Art. 130 und Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkte gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz insofern, als sie durch nachträgliche Änderungen der sie begründenden Tatsachen nicht verloren ging. Die per 1. Juli 2022 – mithin nach Einreichung des Rechtöffnungsbegehrens der Klägerin – erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach S. hatte auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz deshalb keinen Einfluss (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/MARTIN HEDINGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 64 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit folglich zu Recht bejaht.

5.

5.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann nicht nur für die im Urteil zugesprochene Summe erteilt werden, sondern insbesondere auch für die Gerichtskosten (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 80 SchKG).

Dem Beklagten wurden vom Bundesgericht wie folgt Gerichtskosten in der Höhe von total Fr. 8'500.00 auferlegt: Mit Urteil 2D_26/2020 vom 26. Juni 2020 Fr. 1'000.00, mit Urteil 5D_167/2020 vom 23. Juli 2020 Fr. 1'500.00, mit Urteil 6B_1386/2019 vom 19. August 2020 Fr. 3'000.00, mit Urteil 5A_599/2020 vom 14. August 2020 Fr. 1'500.00, mit Urteil 5A_322/2021 vom 29. April 2021 Fr. 1'000.00 und mit Urteil 1B_551/2021 vom 7. Oktober 2021 Fr. 500.00. Sämtliche Urteile sind am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und damit seitdem vollstreckbar. Für die nach Abzug der vom Beklagten geleisteten Ratenzahlungen in der Höhe von total Fr. 700.00 (Beilage 14 zum Rechtsöffnungsbegehren) verbleibende Forderung der Klägerin von Fr. 7'800.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

5.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Vorinstanz hat der Klägerin deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 7'800.00 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. Soweit er mit der Beschwerde neue Tatsachenbehauptungen vorbringt und neue Beweismittel einreicht, sind diese aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu beachten.

5.3. Die mit zutreffender Begründung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4) erfolgte Zusprechung von 5 % Verzugszins seit 1. Februar 2022 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

5.4. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 25. Februar 2022 für den Betrag von Fr. 7'800.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb insoweit ebenfalls abzuweisen.

6.

Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Prozessstandpunkt des Beklagten aussichtslos sei, weshalb ihm von vornherein die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Das Verfahren um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei angesichts der eingeschränkten Einwendungsmöglichkeiten des Schuldners zudem einfach; Einwände zur Forderung könnten nicht berücksichtigt werden. Deshalb sei auch die Bestellung eines Rechtsbeistands nicht notwendig.

Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Beurteilung als unzutreffend erscheinen liesse. Aus der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids ergibt sich vielmehr, dass den im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingenommenen Standpunkten des Beklagten von vornherein kein Erfolg beschieden sein konnte. Deshalb hat die Vorinstanz diese zu Recht als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO betrachtet. Da die Klägerin nicht anwaltlich vertreten ist und der Beklagte – wie er in der Beschwerde selber betonte – über ein abgeschlossenes juristisches Studium (MLaw) verfügt, war die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte überdies nicht notwendig. Die Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz für das erstinstanzliche Rechtsöffnungsverfahren ist bereits aus diesen Gründen nicht zu beanstanden. Die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten braucht demzufolge nicht mehr geprüft zu werden, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beklagten näher einzugehen. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge auch abzuweisen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren richtet.

7.

Der Beklagte beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.

8.

8.1. Der Beklagte ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

8.2. 8.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

8.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 23. August 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten näher zu prüfen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

10.

10.1. Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.00 bestraft (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Für die Wahl der Disziplinarmassnahmen und die Bemessung der Busse gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip; zu berücksichtigen ist auch das Verschulden der fehlbaren Person (ADRIAN STAEHELIN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖH-LER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 128 ZPO).

10.2. Der gegen Gerichtspräsident B. erhobene Vorwurf, er verherrliche Geld und Krieg und respektiere die verfassungsmässigen Grundrechte auf Gesundheit sowie Leib und Leben nicht, sondern gehe für Geld und Macht über Leichen (Beschwerde S. 3), ist völlig haltlos und stellt eine grobe Verletzung des prozessualen Anstands i.S.v. Art. 128 Abs. 1 ZPO dar. Gleich einzustufen ist, dass der Beklagte Gerichtspräsident C. völlig grundlos als "[unleserlich]nazi" und Gerichtspräsidentin D. als "rechte svp nazi frau" betitelte (Beschwerde S. 7) sowie Gerichtspräsident B. als "Verbrecher" (Beschwerde S. 11, 13 und 14) und "arroganten fdp Mörder" (Beschwerde S. 12) bzw. "Verbrecher, Mörder" (Beschwerde S. 14) bezeichnete, der Verfahrensgarantien wie das Recht auf Waffengleichheit "in mörderisch verbrecherischer Weise" ignoriere und "verbrecherisch" Gerichtskosten generiere, was "ein abscheuliches mörderisches Verhalten" sei (Beschwerde S. 13 f.). Angesichts dieser wiederholten und groben Verletzungen des prozessualen Anstands ist von einem schweren Verschulden des Beklagten auszugehen, zumal er wegen ähnlicher Äusserungen bereits mit Entscheid ZSU.2020.61/ZSU.2020.112 der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. Mai 2020 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 750.00 belegt worden war, was ihm offensichtlich keinen Eindruck machte. Gestützt auf Art. 128 Abs. 1 ZPO ist der Beklagte deshalb mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.00 zu belegen.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Der Beklagte wird mit einer Ordnungsbusse von Fr. 800.00 bestraft.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 7'800.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 21. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber