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Entscheid

ZSU.2022.197

ZSU.2022.197 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-02-13

13. Februar 2023Deutsch35 min

Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.197 (SF.2018.37) Art. 18 Entscheid vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Andrea Me...

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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer

ZSU.2022.197 (SF.2018.37) Art. 18

Entscheid vom 13. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess

Kläger A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Andrea Meier, Rechtsanwältin, Zentralstrasse 120, Postfach, 5430 Wettingen

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahme während der Dauer der Ehescheidung / Abänderung Eheschutzurteil

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger (geboren am tt.mm. 1964) und die Beklagte (geboren am tt.mm. 1968) sind Eltern von C. (geboren am tt.mm. 2004). Die Beklagte ist zudem die Mutter der vorehelichen Tochter D. (geboren am tt.mm. 1995). Die Parteien haben den gemeinsamen Haushalt per 1. Dezember 2015 aufgehoben.

1.2. Die Parteien schlossen am 15. Dezember 2016 eine Teilvereinbarung in einem Eheschutzverfahren (SF.2016.67) vor Gerichtspräsidium Q.. Dieses erkannte mit Entscheid vom 26. Januar 2017 unter anderem:

" 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt des Sohnes C. ab 01.08.2016 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 2'280.00 zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen.

3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

- vom 01.08.2016 bis 31.03.2017 Fr. 25.00 - vom 01.04.2017 bis 30.11.2017 Fr. 80.00 - ab 01.12.2017 Fr. 1'020.00

3.3. Die für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 30.11.2016 bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 6'256.00 sind an die oben genannten Unterhaltspflichten anrechenbar."

2.

2.1. Nach Einreichung der Scheidungsklage vom 13. April 2018 durch die Beklagte beantragte der Kläger am 23. April 2018 beim Bezirksgericht Q. insbesondere:

" 1. Die Ziffern 3.1. und 3.2. des Entscheids vom 26. Januar 2017 des Präsidiums des Familiengerichts Q. (SF.2016.67) seien aufzuheben und seien durch folgende Regelung zu ersetzen:

' 3.1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes C. ab 1. Mai 2018 monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 282.00 zu bezahlen.

3.2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin ab dem 1. Mai 2018 keinen persönlichen Unterhalt zu bezahlen hat.'

2.

Die Ziffern 3.3. und 4.1. der dem Entscheid vom 26. Januar 2017 des Präsidiums des Familiengerichts Q. (SF.2016.67) beigehefteten und zum Urteil erhobenen Teilvereinbarung vom 15. Dezember 2016 seien aufzuheben."

Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 15. Mai 2018 die Abweisung der Klage. An der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 vor Gerichtspräsidium Q. passte der Kläger Ziff. 1 seiner Anträge wie folgt an:

"Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des Sohnes C. monatlich vorschüssig, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

Fr. 207.00 ab 1. Mai 2018 bis 30. April 2019 Fr. 97.00 ab 1. Mai 2019 bis 31. Juli 2020 Fr. 60.00 ab 1. August 2020 bis zu seiner Volljährigkeit

Es sei festzustellen, dass die Gesuchsgegnerin die Kinderzulagen für C. bezieht.

Die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen des Gesuchstellers seien an die obgenannten Unterhaltsbeiträge für C. anzurechnen."

2.2. Mit Entscheid vom 22. Februar 2019 erkannte das Gerichtspräsidium Q.:

" 1. 1.1. In Abänderung von Ziff. 3.1. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen:

- Ab 01.05.2018 bis 31.10.2018 Fr. 963.00 - Ab 01.11.2018 bis 31.03.2019 Fr. 645.00 - Ab 01.04.2019 Fr. 590.00

1.2. In Abänderung von Ziff. 3.2. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird festgestellt, dass der Gesuchsteller ab

01.05.2018 nicht mehr in der Lage ist, der Gesuchsgegnerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen.

1.3. Die Ziff. 3.3. der mit Entscheid vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 zum Entscheid erhobenen Teilvereinbarung vom 15.12.2016 wird aufgehoben.

2.

Es wird richterlich davon Vermerk genommen, dass der Gesuchsteller mit einer Kündigung der ehemals ehelichen Wohnung, [...], R., ausdrücklich einverstanden ist.

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'865.00 auferlegt. Der Anteil der Gesuchsgegnerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchsgegnerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2.3. Die Beklagte erhob gegen diesen Entscheid Berufung, worüber das Obergericht am 16. September 2019 (Verfahren ZSU.2019.116) wie folgt befand:

"1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.

Die Klage auf Abänderung des Eheschutzentscheides des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 26. Januar 2017 wird abgewiesen.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird dem Kläger auferlegt und ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtvertreterin der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'628.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt und ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.

3.

Der Kläger wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'373.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.

Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Als seine unentgeltliche Rechtsvertreterin wird lic. iur. Andrea Meier, Rechtsanwältin, 5430 Wettingen, bestellt.

5.

Das Gesuch der Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Als ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin wird lic. iur. Fabienne Brunner, Rechtsanwältin, 5610 Wohlen AG, bestellt."

2.4. Auf Beschwerde des Klägers hob das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2020 die Ziffern 1 – 3 des Entscheids des Obergerichts auf und wies die Sache an das Obergericht zurück.

2.5. Am 1. November 2021 erkannte das Obergericht:

"1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Ziffern 1./1.1 und 1.2 des Entscheids Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.

1.1. In Abänderung von Ziff. 3.1. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen:

- ab 01.05.2018 bis 31.07.2021 Fr. 980.00 - ab 01.08.2021 bis 31.12.2021 Fr. 25.00 - ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 Fr. 100.00 - Ab 01.08.2022 Fr. 0.00

1.2. In Abänderung von Ziff. 3.2 des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

- ab 01.05.2018 bis 31.12.2020 Fr. 0.00 - ab 01.01.2021 Fr. 1'020.00

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird nicht eingetreten.

3.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'250.00 auferlegt und ihnen im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.

4.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen."

2.6. Der Kläger (Verfahren 5A_1020/2021) und die Beklagte (Verfahren 5A_983/2021) gelangten mit Beschwerden in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses entschied am 20. Oktober 2022:

"1. Die Verfahren 5A_983/2021 und 5A_1020/2021 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerde im Verfahren 5A_1020/2021 wird teilweise gutgeheissen, die Ziffer 1 soweit die Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträge ab Juli 2020 betreffend sowie die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Obergerichts Aargau vom 1. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.

3.1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihm Rechtsanwältin Andrea Meier als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

3.2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und es wird ihr Rechtsanwältin Fabienne Brunner als unentgeltliche Rechtsvertreterin beigeordnet.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer zu einem Viertel, ausmachend Fr. 1'000.--, und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln, ausmachend Fr. 3'000.--, auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5.

5.1. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. Die Entschädigung wird indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen und Rechtsanwältin Meier wird aus dieser mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.2. Rechtsanwältin Meier wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.-- entschädigt.

5.3. Rechtsanwältin Brunner wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.-entschädigt.

(…)"

3.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 wurde die Beklagte aufgefordert, sämtliche Bewerbungen um eine Arbeitsstelle in der Zeit seit 1. Juli 2020, Belege über sämtliche Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. August 2021 sowie Belege über sämtliches in der Zeit seit 1. Juli 2020 erzieltes Erwerbseinkommen einzureichen.

4.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 5. Dezember 2022 mit, "ab dem 01. Juli 2021 verlange [sie] keinen Unterhalt mehr, da [ihr] Sohn (C.) die Volljährigkeit erlangt [habe] und [sie] für [sich] selbst schaue".

Erwägungen

1.

Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück, so ist diese aufgrund der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzustützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bundesgericht entschieden hat. Der kantonale Richter ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (BGE 5A_101/2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).

Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurück, so ist diese aufgrund der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides gehalten, ihr neues Urteil auf die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichtes abzustützen. Verbindlich ist für die kantonale Instanz nicht nur, was das Bundesgericht entschieden hat. Der kantonale Richter ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (BGE 5A_101/2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Wie weit die Gerichte und die Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und 2.1).

2.

Das Bundesgericht hat den Entscheid vom 1. November 2021 in Bezug auf die Kostenregelung (Ziffer 3 und 4) und den Kinder- und Ehegattenunterhalt ab Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wurde "zur Ergänzung des Sachverhalts (Arbeitsfähigkeit der Ehefrau)" und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (E. 6.1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungen im Obergerichtsentscheid "zur (beschränkten) Arbeitsfähigkeit der [Beklagten] ab Juli 2020" erwiesen sich "als aktenwidrig" und damit im Grundsatz als willkürlich. Das Bundesgericht führte zudem aus, "vergebens" verweise das Obergericht auf den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) durch die Beklagte. Zwar habe eine Person, die entsprechende Versicherungsleistungen beanspruchen wolle, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jede zumutbare Arbeit sofort anzunehmen. Indes dürften die im Zusammenhang mit der Arbeitslosenversicherung geltenden Kriterien nicht unbesehen auf das Familienrecht übertragen werden. Vielmehr könnten dort gerade mit Blick auf Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern und in wirtschaftlich engen Verhältnissen Mehrleistungen verlangt werden. Der Bezug einer Arbeitslosenentschädigung könne "im vorliegenden Kontext" daher "allenfalls" als Indiz gewertet werden, dass die Beklagte tatsächlich und unfreiwillig arbeitslos sei und sich persönlich um Arbeit bemühe. Es könnten daraus aber keine definitiven Schlüsse über das von der Beklagten erzielbare Einkommen gezogen werden (E. 4.4.3). Letztere Ausführungen können nur so verstanden werden, dass dem Bundesgericht zweifelhaft erscheint, ob im vorliegenden Fall genügende Bemühungen um eine Arbeitsstelle glaubhaft gemacht erscheinen.

3.

3.1. Mit Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2013 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021) war die Beklagte von G. AG als Verkäuferin angestellt worden. Gemäss Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 2. März 2015 wurde das Arbeitspensum der Beklagten auf 70 % geändert. An der Verhandlung vom 17. Oktober 2018 vor Vorinstanz sagte die Beklagte zu ihrer Erwerbstätigkeit, sie arbeite 70 % und habe unterschiedliche Schichten. Sie sei "auch als Springerin" bei G. (act. 58). Im angefochtenen Entscheid vom 22. Februar 2019 (E. II./2.5.2.) wurde gestützt auf den Lohnausweis 2017 der G. AG ein monatliches Nettoeinkommen der Beklagten von Fr. 3'657.60 (nach Abzug von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von Fr. 210.00 und Fr. 250.00) festgestellt.

In seiner Eingabe vom 17. August 2020 (S. 3) machte der Kläger (unter Verweis auf die der Eingabe beigelegten Lohnabrechnungen Januar bis März 2020 und die arbeitsvertraglichen Regelungen) geltend, die Beklagte erziele mit ihrer 70 %-Tätigkeit monatlich mindestens durchschnittlich Fr. 4'400.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen). Spätestens ab Juli 2020 sei bei ihr ein Einkommen von mindestens rund Fr. 6'300.00 (100 %Pensum) zu berücksichtigen.

Die G. AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten per 31. August 2020 (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021).

3.2. 3.2.1. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich für die Zeit von Januar 2019 bis Juli 2021 die folgenden der Beklagten ausbezahlten Beträge, welche ihrem tatsächlichen Einkommen in dieser Zeit entsprechen (gerundet):

(Lohn) Januar 2019 Fr. 3'813.00./. Kinderzulagen Fr. 500.00 Fr. 3'313.00 Februar 2019 Fr. 3'256.00./. Kinderzulage Fr. 250.00 Fr. 3'006.00 März 2019 Fr. 3'256.00./. Kinderzulage Fr. 250.00 Fr. 3'006.00 (Berufungsbeilage 2) Juni 2019 Fr. 3'507.00./. Kinderzulagen Fr. 500.00 Fr. 3'007.00 Juli 2019 Fr. 3'804.00 Fr. 3'804.00 August 2019 Fr. 3'813.00 Fr. 3'813.00 September 2019 Fr. 4'356.00./. Kinderzulagen Fr. 1'350.00 Fr. 3'006.00 Oktober 2019 Fr. 5'851.00./. Kinderzulagen Fr. 520.00 Fr. 5'331.00 November 2019 Fr. 4'701.00./. Kinderzulagen Fr. 520.00 Fr. 4'181.00 Dezember 2019 Fr. 8'685.00./. Kinderzulagen Fr. 520.00 Fr. 8'165.00 Januar 2020 Fr. 4'622.00./. Kinderzulagen Fr. 520.00 Fr. 4'102.00 Februar 2020 Fr. 4'271.00./. Kinderzulage Fr. 230.00 Fr. 4'041.00 (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021)

(Lohn; Hinweise auf Krankheit in den Abrechnungen) März 2020 Fr. 4'178.00./. Kinderzulagen Fr. 750.00 Fr. 3'428.00 April 2020 Fr. 3'900.00./. Kinderzulagen Fr. 580.00 Fr. 3'320.00 Mai 2020 Fr. 4'154.00./. Kinderzulagen Fr. 520.00 Fr. 3'634.00 Juni 2020 Fr. 2'882.00 Fr. 2'882.00 Juli 2020 Fr. 1'886.00 Fr. 1'886.00 August 2020 Fr. 3'979.00 Fr. 3'979.00 September 2020 Fr. 2'671.00 Fr. 2'671.00 (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021)

(Krankentaggelder der H.) Für Oktober 2020 Fr. 3'845.00 Für November 2020 Fr. 3'721.00 Für Dezember 2020 Fr. 3'845.00 (Beilage 4 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021)

(Arbeitslosenentschädigung) Januar 2021 Fr. 2'440.00 Februar 2021 Fr. 2'711.00 März 2021 Fr. 3'118.00 April 2021 Fr. 3'010.00 Mai 2021 Fr. 2'874.00 Juni 2021 Fr. 3'010.00 Juli 2021 Fr. 3'037.00 (Beilage 3 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021)

3.2.2. Geht man davon aus, dass im April und Mai 2019 der Beklagten wie in den Monaten vor- und nachher ein Lohn von je Fr. 3'006.00 ausbezahlt wurde, ergibt sich für das Jahr 2019 ein Betrag von insgesamt Fr. 46'644.00 (zuzüglich Kinderzulagen), im Monatsdurchschnitt somit Fr. 3'887.00 zuzüglich Kinderzulagen. Nachdem in den Lohnabrechnungen erstmals für März 2020 von "Lohnausfall Krankheit" die Rede ist, ist davon auszugehen, dass in den Jahreslohn 2019 keine Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen eingeflossen sind und dieser Lohn mit dem vertraglichen Arbeitspensum von 70 % erzielt wurde (zu den Überstundenentschädigungen etc. vgl. allerdings hinten E. 3.3, 2. Absatz).

3.2.3. Für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ist grundsätzlich auf das tatsächlich erzielte Einkommen der betroffenen Personen abzustellen. Ein höheres Einkommen darf angerechnet werden (sog. hypothetisches Einkommen), wenn ein solches sowohl zumutbar als auch möglich ist (BGE 143 III

233 E. 3.2). Kriterien zur Beurteilung der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erzielung eines höheren Einkommens sind namentlich Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt, u.Ä.m. (BGE 147 III 308 E. 5.6).

3.2.3.1. Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist nach dem sogenannten Schulstufenmodell im Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von

50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).

Der Sohn C. vollendete am tt.mm. 2020 sein 16. Lebensjahr. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagten somit grundsätzlich ein volles Erwerbspensum von 100 % zumutbar.

3.2.3.2. 3.2.3.2.1. Zur Beurteilung, ob gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 E. 4, 125 V 261 E. 4). Damit eine bloss pauschale Bestreitung nicht genügt, um Tatsachen beweisbedürftig zu machen (Art. 150 Abs.

1 ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO), die Gegenstand einer Parteibehauptung oder eines Parteigutachtens bilden, muss die Behauptung bzw. das Gutachten substantiiert sein (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6). Hinsichtlich des Beweiswerts eines solchen Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet. Ausserdem ist zu berücksichtigen, ob die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Ein blosses ärztliches Zeugnis, das einzig eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, ohne weitere Erklärungen zu enthalten, hat keine massgebliche Beweiskraft (BGE 5A_584/2022 E. 3.1.2). Es ist zudem nicht willkürlich, wenn auch berücksichtigt wird, dass von den Parteien vorgelegte ärztliche Atteste Bestandteil der Parteivorbringen und nicht eigentliche Beweismittel sind (BGE 5A_239/2017 E. 2.4; BGE 141 III 433 E. 2.6, 140 III 24 E. 2.5). Es darf zudem die Erfahrungstatsache berücksichtigt werden, dass behandelnde Ärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Berichte von Spezialisten (z.B. psychologischen Fachpersonen) haben sodann ein höheres Gewicht als diejenigen von Allgemeinpraktikern.

3.2.3.2.2. Die Beklagte legte der Eingabe vom 16. Februar 2021 ein an sie gerichtetes Schreiben der H. vom 26. März 2020 bei, worin ausgeführt wird, in Anbetracht der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten seit dem 26. November 2019 sei der Anspruch der Beklagten auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) zu prüfen. Am 30. April 2020 bestätigte die IV-Stelle Kanton S. den Eingang einer entsprechenden Anmeldung für Leistungen der IV (Beilagen

5 und 6 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Februar 2021). Eine allenfalls erfolgte Beurteilung der IV-Anmeldung wurde seitens der Beklagten nicht vorgelegt.

Die H. hielt im Schreiben vom 9. Dezember 2020 fest, dass die Arbeitsunfähigkeit der Beklagten in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei voraussichtlich nicht mehr zu erwarten. In einer leidensangepassten Tätigkeit (leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) bestehe hingegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021).

Im ohne weiteren Kommentar von der Beklagten mit der Eingabe vom 16. Februar 2021 (als Beilage 7) und wiederum mit Eingabe vom 17. August 2021 (als Beilage 2) eingereichten Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung, S., vom 25. Januar 2021 wurde in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, seit ihrer Antragstellung (Taggelder der Arbeitslosenversicherung) vom 1. September 2020 sei die Beklagte im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen. Aus den Eintragungen in der Taggeldkarte der H. gehe hervor, dass die Beklagte vom 26. November 2019 bis 4. Januar 2021 im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Mit Arztzeugnis vom 4. Januar 2021 habe Dr. med. F. eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von

80 % resp. eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 20 % vom 5. bis zum 31. Januar 2021 attestiert.

Auf der erwähnten Taggeldkarte (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) ist vermerkt, dass nach den Arztbesuchen vom 29. Januar und vom 26. Februar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % attestiert wurde.

Im erwähnten Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung wurde festgehalten, die Beklagte habe in einer am 23. Januar 2021 eingegangenen Stellungnahme ausgeführt, sie sei bereit und fühle sich auch in der Lage, ab 5. Januar 2021 im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten eine Arbeitnehmertätigkeit von mindestens 20 % auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen und auch anzunehmen. Zu Beginn der Frühinterventionsmassnahme (1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020) habe sie eine Anstellung als [...] bei der Firma I. AG in T. in Aussicht gehabt und mündlich zugesagt bekommen. Weil sie die praktische Fahrprüfung nicht bestanden habe, sei es auch zu keiner Anstellung gekommen. Sie bemühe sich weiterhin um eine Anstellung im Umfang von 100 %. Momentan bewerbe sie sich grösstenteils um eine Anstellung in der Immobilienbewirtschaftung, da sie im Besitz des Zertifikats der Immobilienbewirtschaftungsassistentin sei. Die Beklagte sei der Meinung, dass sie diese Tätigkeit mit ihrer gesundheitlichen Einschränkung sehr gut ausführen könne, es insbesondere eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit sei. Der Stellungnahme an das Amt habe die Beklagte unter anderem das Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat Januar 2021" beigelegt, aus dem hervorgehe, dass sie sich seit dem 3. Januar 2021 wiederholt um eine Anstellung als Immobilienbewirtschaftungsassistentin beworben habe.

Die von der Beklagten als Beilage 4 zur Eingabe vom 17. August 2021 eingereichten Zeugnisse von Dr. med. F. vom 29. Januar 2021, 26. Februar 2021, 29. April 2021 und 1. Juli 2021 verzeichnen neben der jeweiligen Bemerkung: "Keine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit" für die Zeit vom 31. Januar 2021 bis 30. August 2021 jeweils eine "Arbeitsunfähigkeit 0 %" und den darauffolgenden Hinweis: "Aufgrund einer Erkrankung sind höhere oder repetitive Belastungen des rechten Arms zu vermeiden."

3.2.3.2.3. In der erwähnten Taggeldkarte der H. (in Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) finden sich Eintragungen des Arztes (J. AG, Dr. med. E.), mit denen der Beklagten für die Zeit vom 26. November 2019 bis 30. Januar 2021 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bzw. 80 % ab 5. Januar 2021 attestiert wurde. Begründet wird dies einzig mit "Krankheit". Von welcher Art die Krankheit oder die Beeinträchtigung der konkreten Arbeitstätigkeit der Beklagten ist, ergibt sich aber in keiner Art und Weise aus diesen ärztlichen Bescheinigungen. In den einzelnen Zeugnissen von Dr. F. wird für die Zeit vom 31. Januar 2021 bis 30. August 2021 zudem keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es heisst darin einzig, infolge Erkrankung seien höhere oder repetitive Belastungen des rechten Arms zu vermeiden. Aus den der H. vorliegenden Unterlagen soll sich zudem eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bei einer leidensangepassten Tätigkeit (leichtbis mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und Möglichkeit, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln) ergeben. Entsprechend soll sich die Beklagte denn auch für Anstellungen, insbesondere als [...] und in der Immobilienbewirtschaftung, für ein 100 %-Pensum beworben haben. Eine Anstellung als [...] soll in der Folge an der nicht bestandenen Fahrprüfung gescheitert sein.

Eine aus gesundheitlichen Gründen sich ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beklagten ist somit insbesondere auch für die vorliegend relevante Zeit ab Juli 2020 nicht glaubhaft gemacht. Die Beklagte hat keinerlei konkrete Ausführungen dazu gemacht, inwiefern sie in ihrer angestammten Tätigkeit im Verkauf beeinträchtigt sein soll. Die H. geht in ihrem Schreiben vom 9. Dezember 2020 (Beilage 1 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021) zwar davon aus, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei ausgewiesen. Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit wird aber von uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Gleiches gilt für die Beklagte selber, welche sich offenbar für 100 %-Stellen beworben hat.

Bei der Beurteilung der Unterhaltsansprüche ist somit davon auszugehen, dass einer Ausdehnung des Erwerbsarbeitspensums der Beklagten auf

100 % ab Juli 2020 keine gesundheitlichen Probleme entgegenstanden. Eine solche Ausdehnung war der Beklagten somit zumutbar.

3.3. Wird das im Jahr 2019 bei einem 70 %-Pensum im Verkauf erzielte Einkommen von Fr. 3'887.00 (vorne E. 3.2) auf ein 100 %-Pensum hochgerechnet, ergibt sich ein Betrag von gerundet Fr. 5'550.00. Geht man davon aus, dass der Beklagten die Tätigkeit im Verkauf nicht mehr möglich und zumutbar, ihr aber jedenfalls eine Tätigkeit als Immobilienbewirtschaftungsassistentin möglich ist, ist das dafür zu erwartende Einkommen zu bestimmen. Gemäss Salarium, Statistischer Lohnrechner 2018, des Bundesamtes für Statistik kann für eine Niedergelassene (Kat. C) in der Region Nordwestschweiz, Branche: Grundstücks- und Wohnungswesen, Berufsgruppe: Bürokräfte mit Kundenkontakt, ohne Kaderfunktion, abgeschlossene Berufsausbildung, Alter 53 Jahre, 0 Dienstjahre, Betrieb mit weniger als 20 Beschäftigten von einem Brutto-Medianlohn von Fr. 5'346.00 (inkl.

13. Monatslohn) ausgegangen werden. Bei Sozialversicherungsabzügen von 13 % ergibt sich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'650.00.

Im Bruttolohn 2019 bei G. sind Zuschläge von total Fr. 8'194.40 (Fr. 124.35 Sonntagszuschlag im Januar 2019 [Berufungsbeilage 2]; Fr. 1.45 Sonntagszuschlag im Juni 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]; Fr. 903.45 Überstunden Juli 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]; Fr. 913.60 Überstunden August 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]; Fr. 1'889.70 Überstunden, Fr. 743.70 Sonntagszuschlag Oktober 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]; Fr. 861.35 Überstunden, Fr. 469.15 Sonntagszuschlag November 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]; Fr. 1'664.55 Überstunden, Fr. 623.10 Sonntagszuschlag Dezember 2019 [Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 16. Januar 2021]) bzw. von Fr. 683.00 monatlich enthalten. Bringt man den entsprechenden Nettobetrag von rund Fr. 595.00 vom im Jahr 2019 aus der Verkaufsanstellung erzielten Nettolohn von Fr. 3'887.00 in Abzug und rechnet den daraus resultierenden Betrag von Fr. 3'292.00 (für ein

70 %-Pensum) auf ein 100 %-Pensum hoch, ergibt sich ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 4'700.00 (ohne Überzeit- und Sonntagsarbeit). Selbst wenn man die von der H. anerkannte Einschränkung einer Tätigkeit im Verkauf als nicht glaubhaft erachten würde, ergäbe sich somit kein Einkommen, das erheblich über dem erzielbaren Einkommen als Immobilienbewirtschafterin liegt.

3.4. 3.4.1. Tatsächlich erzielte die Beklagte gemäss den eingereichten Unterlagen im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 41'354.00 bzw. Fr. 3'446.00 monatlich. Von Januar bis Juli 2021 erhielt sie Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt (gerundet) Fr. 20'195.00, d.h. von Fr. 2'885.00 im Monatsdurchschnitt (vorne E. 3.2.1). Diese Einkommen liegen tiefer als das in E. 3.3 eruierte mögliche Einkommen von Fr. 4'650.00.

3.4.2. 3.4.2.1. Hypothetische Einkünfte dürfen grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern erst für die Zukunft angenommen werden (BGE 5P.255/2003 E. 4.3). Die vom Bundesgericht für die Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens vorgeschriebene Übergangsfrist beginnt nach ständiger Praxis der

5. Zivilkammer des Obergerichts mit der erstmaligen autoritativen (richterlichen) Eröffnung der Umstellungspflicht zu laufen (ZSU.2021.199, E. 3.4.4.; vgl. auch MAIER/VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 34c zu Art. 176 ZGB). Die rückwirkende Anrechnung eines höheren Einkommens als des tatsächlich erzielten kommt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an sich nicht in Frage, wenn die rückwirkende Erzielung eines solchen nicht möglich ist (BGE 5 A_562/2009 E. 4.3; 5P.255/2003 E. 4.3.2). Allerdings muss ein von diesen Grundsätzen abweichender Entscheid je nach den konkreten Gegebenheiten nicht zwangsläufig bundesrechtswidrig sein. So ist etwa von Bedeutung, ob die geforderte Umstellung für die betroffene Person voraussehbar war. Die Abweichung vom Grundsatz erfordert allerdings spezielle Gründe, welche im Entscheid näher auszuführen sind (BGE 5A_549/2017 E. 4; vgl. zudem auch BGE 5A_720/2011 E. 6.1 zur willentlichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit durch einen Unterhaltsansprecher).

3.4.2.2. Wie sich aus dem Entscheid des Amtes für Arbeitslosenversicherung vom 25. Januar 2021 (Beilage 2 zur Eingabe der Beklagten vom 17. August 2021, S. 3 f.) ergibt, soll die Beklagte bereits in der Zeit ab Juli 2020 eine Stelle als [...] in Aussicht gehabt haben. Zudem habe sie sich in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2021 dem Amt gegenüber dahingehend geäussert, sich "weiterhin" um eine Anstellung im Umfang von 100 % zu bemühen und sich "grösstenteils um eine Anstellung in der Immobilienbewirtschaftung" zu bewerben. Der Beklagten war somit bereits im Sommer 2020 klar, dass sie eine 100 %-Erwerbstätigkeit aufnehmen muss bzw. hielt sie dies schon damals (zutreffend) für sich als angemessen. Es gibt somit keinen Grund, für die Anrechnung eines Einkommens aus einem Vollpensum eine Übergangsfrist zu berücksichtigen.

3.4.2.3. Die Beklagte wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 aufgefordert, sämtliche Bewerbungen um eine Arbeitsstelle in der Zeit seit 1. Juli 2020, Belege über sämtliche Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung seit 1. August 2021 und Belege über sämtliches in der Zeit seit 1. Juli 2020 erzieltes Erwerbseinkommen einzureichen. Die Beklagte reichte keinerlei Unterlagen ein, sondern wies mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 insbesondere darauf hin, sie verlange vom 1. Juli 2021 an keinen Unterhalt, da sie für sich selbst schaue.

Gemäss dem Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Verfahren (E. 4.4.3) kann der Bezug von Arbeitslosenentschädigung "im vorliegenden Kontext allenfalls als Indiz" gewertet werden, dass die Beklagte sich persönlich um Arbeit bemühte, es könnten daraus aber "keine definitiven Schlüsse" über das von der Beklagten erzielbare Einkommen gezogen werden. Ausser der Vorlage der Abrechnungen der Arbeitslosenversicherung hat die Beklagte keinerlei Ausführungen zu ihren Arbeitsbemühungen gemacht. Trotz entsprechender Aufforderung hat sie auch keinerlei Unterlagen dazu vorgelegt. Unter den gegebenen Umständen erscheint nicht glaubhaft, dass sich die Beklagte in genügendem Ausmass und erfolglos darum bemüht hat, eine von ihr selber als zumutbar erachtete 100 %-Arbeitsstelle im Bereich Immobilienbewirtschaftung finden und antreten zu können.

Bei der Beklagten ist in der gemäss Bundesgerichtsentscheid relevanten Zeit ab Juli 2020 somit von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'650.00 auszugehen.

4.

4.1. Im abzuändernden Entscheid wurde ein Gesamtunterhaltsanspruch der Beklagten und von C. bestimmt. Zudem wurde der Betreuungsunterhalt nicht nach der Differenz zwischen dem Nettoverdienst aus der Erwerbstätigkeit und den Lebenshaltungskosten (familienrechtliches Existenzminimum) des betreuenden Elternteils bestimmt (BGE 144 III 377), sondern es wurde ein solcher in der Höhe von 40 % des Notbedarfs der Beklagten zugesprochen (Berufungsantwortbeilage 1). Nachdem sich zudem insbesondere die zur Verfügung stehenden Mittel seit dem Eheschutzentscheid deutlich verändert haben, ist der Unterhalt unter Berücksichtigung der veränderten Verhältnisse nach der vom Bundesgericht als verbindlich erklärten zweistufigen Methode (BGE 147 III 279 ff. E. 7) zu bestimmen.

Für die Zeit bis Juni 2020 ergeben sich gegenüber dem Entscheid des Obergerichts vom 1. November 2021 keine Veränderungen und es bleibt für diese Zeit beim Obergerichtsentscheid, der vom Bundesgericht insoweit nicht aufgehoben wurde. Aufgrund des Rückweisungsentscheids und der Ausführungen in E. 3 ist aber für die Zeit ab 1. Juli 2020 ein anderes Einkommen der Beklagten in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.

Es sind gegenüber E. 8.1 im Entscheid vom 1. November 2021 neu folgende Phasen zu beurteilen:

Phase I Phase II Phase III Phase IV (ab 1.7.20) (ab 1.1.21) (ab 1.8.21) (ab 1.1.22) Ge- Fr. 9'729.00 Fr. 9'729.00 Fr. 10'859.00 10'787.00 samt- (1) (1) (2) (3)

einkommen./. Ge- Fr. 6'908.00 Fr. 7'508.00 Fr. 7'708.00 Fr. 7'708.00 samt- (4) (5) (6) notbedarf Über- Fr. 2'821.00 Fr. 2'221.00 Fr. 3'151.00 Fr. 3'079.00 schuss

(1) Fr. 4'829.00 1 + Fr. 4'650.00 (E. 3.4.2.3) + Fr. 250.00 2 (2) Fr. 4'829.00 1 + Fr. 4'650.00 (E. 3.4.2.3) + Fr. 1'130.00 2 + Fr. 250.00 2 (3) Fr. 4'829.00 1 + Fr. 4'650.00 (E. 3.4.2.3) + Fr. 1'058.00 2 + Fr. 250.00 2

1 E. 4.1 f. Entscheid vom 1. November 2021

2 E. 7.4 Entscheid vom 1. November 2021

(4) Fr. 2'970.00 3 + Fr. 2'944.00 4 + Fr. 994.00 5 (vor Abzug Kinderzulage).

3 E. 5 Entscheid vom 1. November 2021

4 E. 8.1 Entscheid vom 1. November 2021 (Grundbetrag Fr. 1'100.00; Wohnkosten Fr. 1'600.00; Garage Fr. 40.00 - Wohnkostenbeitrag D. Fr. 500.00 - Wohnkostenbeitrag C. Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 369.00; Arbeitsweg Fr. 250.00; Leasing Fr. 275.00; Auswärtige Verpflegung Fr. 60.00)

5 E. 3.2 Entscheid vom 1. November 2021

(5) Fr. 2'970.00 + Fr. 3'544.00 6(neu: Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wegfall Wohnkostenbeitrag D. Fr. 500.00) + Fr. 994.00

6 E. 6.3.2 und E. 8.1 Entscheid vom 1. November 2021

(6) Fr. 2'970.00 + Fr. 3'544.00 + Fr. 1'194.00 7 (neu: Fr. 200.00 Schulauslagen, Arbeitsweg, Verpflegung; vor Abzug Kinderzulage)

7 E. 7.4 und E. 8.1 Entscheid vom 1. November 2021

Angesichts der Überschüsse sind die Existenzminima um die Steuern zu erweitern (vgl. BGE 147 III 281 f. E. 7.2). Gemäss unbeanstandet gebliebener Feststellung der Vorinstanz belaufen sich diejenigen der Beklagten auf Fr. 300.00 (E. 2.7.1); die (hypothetischen) schweizerischen Steuern des Klägers sind ermessensweise ebenfalls auf Fr. 300.00 festzusetzen, und diejenigen von C. auf ermessensweise Fr. 50.00 (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2; 147 III 281 f. E. 7.2) (vgl. E. 8.1 Entscheid vom 1. November 2021).

Es verbleiben nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen zu verteilende (vgl. BGE 147 III 285 E. 7.3) Überschüsse von (Phase I) Fr. 2'171.00 (Fr. 2'821.00 – Fr. 650.00), (Phase II) Fr. 1'571.00 (Fr. 2'221.00 – Fr. 650.00), (Phase III) Fr. 2'501.00 (Fr. 3'151.00 – Fr. 650.00) und (Phase IV) Fr. 2'429.00 (Fr. 3'079.00 – Fr. 650.00).

4.2. Es ergibt sich folgender gebührender, gerundeter (ungedeckter) Unterhalt von C. (Existenzminimum + Steuern + Überschussanteil, abzgl. Kinderzulage und [ab Phase III] abzgl. Lehrlingslohn):

Phase I: Fr. 1'229.00 (Fr. 994.00 + Fr. 50.00 + Fr. 435.00 [0.2 x Fr. 2'171.00] Fr. 250.00) Phase II: Fr. 1'108.00 (Fr. 994.00 + Fr. 50.00 + Fr. 314.00 (0.2 x Fr. 1'571.00 Fr. 250.00) Phase III: Fr. 364.00 (Fr. 1'194.00 + Fr. 50.00 + Fr. 500.00 [0.2x Fr. 2'501.00] Fr. 250.00 - Fr. 1'130.00) Phase IV: Fr. 422.00 (Fr. 1'194.00 + Fr. 50.00 + Fr. 486.00 [0.2x Fr. 2'429.00] Fr. 250.00 - Fr. 1'058.00)

Dieser Unterhalt entspricht vom 1. Juli 2020 bis und mit Juli 2021 einem monatlichen Durchschnitt von (gerundet) Fr. 1'164.00 (6 x Fr. 1'229.00 + 7 x Fr. 1'108.00; / 13). Ab August 2021 ist er auf Fr. 364.00 festzusetzen und ab Januar 2022 auf Fr. 422.00. Ab 1. August 2022 verbleibt bei Einkommen von netto Fr. 1'349.00 (ab 1. August 2022) und Fr. 1'762.00 (ab 1. Januar 2023) (vgl. E. 7.4 Entscheid vom 1. November 2021) kein Raum mehr für Unterhalt für C., bei welchem es sich ab 9. Juli 2022 um Volljährigenunterhalt handelt (vgl. Art. 133 Abs. 3 ZGB), der maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum begrenzt ist (BGE 147 III 283 E. 7.2).

Bei gegebener Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich jener Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufzukommen, welcher nicht die Obhut innehat (BGE 147 III 288 E. 8.1). Dies ist vorliegend der Kläger.

Dem Kläger verbleiben bei Leistung des vorstehenden Kinderunterhalts nach Deckung seines (um die Steuern erweiterten) Bedarfs (rund) Fr. 395.00 bis Juli 2021 (Fr. 4'829.00./. Fr. 2'970.00./. Fr. 300.00./. Fr. 1'164.00) resp. Fr. 1'195.00 ab August 2021 und Fr. 1'140.00 ab Januar 2022 (Fr. 4'829.00./. Fr. 2'970.00./. Fr. 300.00./. Fr. 364.00 resp. Fr. 422.00). Der Beklagten verbleiben in Phase I (ab Juli 2020) Fr. 1'406.00 (Fr. 4'650.00./. Fr. 2'944.00./. Fr. 300.00) und ab Phase II (ab Januar 2021) Fr. 806.00 (Fr. 4'650.00./. Fr. 3'544.00./. Fr. 300.00). Bei den gegebenen Verhältnissen erscheint es nicht angezeigt, die Beklagte an der Deckung des Barunterhalts von C. zu beteiligen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und unter Berücksichtigung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) ist der Kläger in Abänderung von Ziff. 3.1 des Entscheides vom 26. Januar 2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 zu verpflichten, der Beklagten an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen:

ab 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2020: Fr. 980.00 (unverändert gegenüber Entscheid vom 1. November 2021) ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2021 Fr. 1'164.00 ab 1. August 2021 bis 31. Dezember 2021: Fr. 364.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022: Fr. 422.00 ab 1. August 2022: Fr. 0.00

4.3. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten setzt sich aus ihrem Existenzminimum (inkl. Steuern), zzgl. 40 % (ein "grosser Kopf"; BGE 5A_311/2019 Er 7.3) des jeweiligen Überschusses, abzüglich ihr eigenes Einkommen (vgl. BGE 5A_239/2017 E. 2.1; BGE 147 III 258 E. 3.4.4; AEBI/MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9) zusammen:

Existenz- Steuern Überschussanteil Einkommen Unterhalt minimum 1. Juli 2020 Fr. 2'944.00 Fr. 300.00 Fr. 868.00 Fr. 4'650.00 Fr. 0.00 bis 31. De- (0.4x Fr. 2'171.00) zember 2020 1. Januar bis Fr. 3'544.00 Fr. 300.00 Fr. 628.00 Fr. 4'650.00 Fr. 0.00 30. Juni 2021 (0.4x Fr. 1'571.00)

Für die Zeit ab Juli 2021 hat die Beklagte mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 auf persönlichen Unterhalt verzichtet.

Die Festsetzung des persönlichen Unterhalts auf Fr. 0.00 für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. Juni 2020 im Entscheid vom 1. November 2021 wurde vom Bundesgericht nicht aufgehoben.

5.

5.1. Im Bereich der Offizialmaxime gilt kein Verbot der "reformatio in peius" (STAEHELIN/BACHOFNER, in: Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 25 N. 18 f.). Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten von Amtes wegen festgesetzt und verteilt, d.h. es gilt die Offizialmaxime.

Hinsichtlich der Parteientschädigung gilt hingegen die Dispositionsmaxime (Art. 105 Abs. 1 ZPO e contrario; RÜEGG/RÜEGG, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 2 zu Art. 105 ZPO).

5.1.1. Der Kläger hatte selber keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 22. Februar 2019 erhoben, weshalb es nicht zuungunsten der Beklagten angepasst werden kann. Damit bleibt es hinsichtlich der Parteikosten beim Entscheid vom 22. Februar 2019, wonach keine der Parteien der anderen eine Parteientschädigung zu bezahlen hat.

5.1.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind hingegen neu nach dem Verfahrensausgang aufzuerlegen, dem Kläger zu einem Fünftel und der Beklagten zu vier Fünfteln (Art. 106 Abs. 2 ZPO).

5.2. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind der im Ergebnis unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), und sie ist zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertreterin des Klägers ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren zu bezahlen

5.2.1. Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 2'500.00 festzusetzen (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD).

5.2.2. Für das obergerichtliche Verfahren beläuft sich die Parteientschädigung auf (gerundet) Fr. 2'510.00 (Grundhonorar Fr. 2'700.00; Verhandlungsabzug

20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT], Zuschlag für die Eingaben vom 17. August 2020, 17. März 2021, 4. Mai 2021, 12. August 2021, 27. August 2021 und vom 10. September 2021 insgesamt 30 %, Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagen Fr. 100.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.).

6.

Die beiden Parteien mit Entscheid vom 6. September 2019 erteilte unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist in Rechtskraft erwachsen.

1.

1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten werden die Ziffern 1./1.1 und 1.2 sowie die Ziffer 3. des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 22. Februar 2019 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:

1.

1.1. In Abänderung von Ziff. 3.1. des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C., geb. tt.mm.2004, monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Ausbildungs- bzw. Kinderzulagen zu bezahlen:

- ab 01.05.2018 bis 30.06.2020 Fr. 980.00 - ab 01.07.2020 bis 31.07.2021 Fr. 1'164.00 - ab 01.08.2021 bis 31.12.2021 Fr. 364.00 - ab 01.01.2022 bis 31.07.2022 Fr. 422.00 - Ab 01.08.2022 Fr. 0.00

1.2. In Abänderung von Ziff. 3.2 des Entscheides vom 26.01.2017 im Eheschutzverfahren SF.2016.67 wird der Gesuchsteller verpflichtet, der Gesuchsgegnerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:

- ab 01.05.2018 Fr. 0.00

3.

Die Entscheidgebühr von Fr. 3'730.00 wird zu einem Fünftel mit Fr. 746.00 dem Kläger und zu vier Fünfteln mit Fr. 2'984.00 der Beklagten, auferlegt und beiden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.

1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'500.00 wird der Beklagten auferlegt und ihr im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung nach Art. 123 ZPO.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtvertreterin des Klägers eine Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren von Fr. 2'510.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00.

Aarau, 13. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Brunner Hess