ZSU.2022.20
ZSU.2022.20 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-02-07
7. Februar 2022Deutsch8 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.20 (SG.2021.268) Art. 18 Entscheid vom 7. Februar 2022 Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber Klägerin A._____, Beklagte B._____ GmbH, vertreten durch Daniel Hunkeler...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.20 (SG.2021.268) Art. 18
Entscheid vom 7. Februar 2022
Besetzung Oberrichter Marbet, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichter Richli Gerichtsschreiber Huber
Klägerin A._____,
Beklagte B._____ GmbH, vertreten durch Daniel Hunkeler und Carlo Hamburger, Rechtsanwälte, Bahnhofplatz 9, Postfach 1175, 8021 Zürich 1
Gegenstand Konkurs
Sachverhalt
1.
1.1. Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 23. Juni 2021 für eine Forderung von Fr. 1'161.35 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2021 sowie Betreibungskosten von Fr. 150.00, Mahnkosten von Fr. 60.00 und 5 % Verzugszins vor der Betreibung von Fr. 14.52.
1.2. Die Beklagte erhob gegen den ihr am 29. Juni 2021 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 (Postaufgabe 3. Dezember 2021) beim Bezirksgericht Baden das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 10. August 2021 zugestellt worden war.
2.2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden erkannte am 10. Januar 2022:
" 1. Über die Firma "B. GmbH", […] wird mit Wirkung ab 10. Januar 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenaufruf besteht
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht."
3.
3.1. Die Beklagte erhob gegen diesen ihr am 19. Januar 2022 zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 24. Januar 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:
" 1. Es sei der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts am Bezirksgericht Baden vom 10. Januar 2022, mit welchem der Konkurs über die Schuldnerin eröffnet wurde (Konkursdekret) aufzuheben.
2.
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
3.
Alles unter Kostenfolge."
3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 die aufschiebende Wirkung.
3.3. Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 Satz 2 SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).
1.2. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
Die Konkursforderung der Klägerin beträgt inklusive Zinsen und Kosten Fr. 1'915.07 (vorinstanzliche Akten, act. 7 Rückseite; Beschwerdebeilage 3). Die Beklagte hat während der Beschwerdefrist Fr. 3'500.00 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Damit ist die Forderung der Klägerin abgedeckt und die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers) erfüllt.
3.
3.1. Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, der Rechnung der Klägerin sei wegen eines Missverständnisses sowie wegen mangelnder Erfahrung und Sprachkenntnisse nicht die erforderliche Beachtung geschenkt worden. Der heutige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sei ein Jungunternehmer und führe das am 5. August 2020 gegründete Unternehmen erst seit April 2021. Da sich das Unternehmen noch im Aufbau befunden habe, habe man sich primär auf den operativen Bereich konzentriert. Es seien im Betreibungsregisterauszug ausser der vorliegenden Forderung keinerlei Einträge verzeichnet. Löhne und Mieten als grösste Aufwandpositionen seien sämtliche bezahlt. Per Bilanzstichtag 12. Januar 2022 hätten keine fälligen unbezahlten Forderungen vorgelegen. Die kürzlich eingegangene Lieferantenforderung sei noch nicht fällig und könne mit den liquiden Mitteln pünktlich bezahlt werden. In der Bilanz sei über die Berichtsperiode ein Gewinn von fast Fr. 74'000.00 ausgewiesen. Aufgrund der Natur des Geschäfts der Beklagten würden laufend Umsätze erwirtschaftet und sofort bezahlt, weshalb die anfallenden Forderungen auch laufend beglichen werden könnten.
3.2. Aus den detailliert dokumentierten Geschäftsunterlagen mit aktuellem Betreibungsregisterauszug (Beschwerdebeilage 7), Jahresabschluss per 12. Januar 2022 und Erfolgsrechnung (Beschwerdebeilagen 8 und 9) finden sich die in der Beschwerde gemachten Ausführungen bestätigt. Die Bilanz weist einen Jahreserfolg von Fr. 73'829.40 aus, und ausweislich des Firmenkonto-Auszuges (Beschwerdebeilage 17) erscheint die Liquidität der Beklagten zur Deckung der laufenden Ausgaben nicht gefährdet. Ebenfalls ausgewiesen ist die regelmässige Leistung der Lohn- und Mietzinszahlungen (Beschwerdebeilagen 15 und 16), und es bestehen mit Ausnahme der Forderung, die zur Konkurseröffnung führte, gemäss Betreibungsregisterauszug keine offenen Betreibungen.
Damit hat die Beklagte ihren Zahlungswillen belegt und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht, sodass die Beschwerde gutzuheissen und das Konkurserkenntnis der Vorinstanz aufzuheben ist.
4.
Die Beklagte hat durch ihre Zahlungssäumigkeit die Verfahren erster und zweiter Instanz verursacht und die entsprechenden Kosten zu tragen (Art. 68 SchKG i.V.m. Art. 52 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Klägerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da keine Beschwerdeantwort eingeholt worden ist.
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 10. Januar 2022 aufgehoben und es wird erkannt:
1.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Beklagte hat die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt und in dieser Höhe mit der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage von Fr. 3'500.00 verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen.
4.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des Obergerichtsentscheids die Restanz der Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'915.07 an die Klägerin und im Übrigen an die Beklagte zu überweisen.
Zustellung an: […]
Mitteilung an: […]
Mitteilung nach Rechtskraft an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 7. Februar 2022
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Marbet Huber