ZSU.2022.203
ZSU.2022.203 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-01-09
9. Januar 2023Deutsch77 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.203 (SF.2022.34) Art. 1 Entscheid vom 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Här...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.203 (SF.2022.34) Art. 1
Entscheid vom 9. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach, 5600 Lenzburg
Beklagter B._____, [...] unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Pilatusstrasse 41, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
Die Parteien heirateten am 20. September 2019 in Q.. Aus der Ehe ist der Sohn C., geboren am tt.mm.2019, hervorgegangen.
2.
2.1. Mit Klage vom 28. März 2022 stellt die Klägerin beim Gerichtspräsidium R. die folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei festzustellen, dass der Gesuchgegner aus der Familienwohnung [...], S. ausgezogen ist und die Parteien den gemeinsamen Haushalt faktisch aufgehoben haben.
2.
Es sei die Familienwohnung an der [...] in S. ab dem 01. April 2022 während der Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
3.
Es seien folgende Vermögenswerte während der Dauer der Trennung der Gesuchstellerin zuzuweisen:
Mobiliar im Schlafzimmer (von der Gesuchstellerin in die Ehe eingebracht) Sofa (Wohnzimmer) Gartenmöbel Mobiliar Kinderzimmer (ohne Wickeltisch und Kleiderschrank) Küchenartikel Fernseher
4.
Es sei die alleinige Obhut über den gemeinsamen Sohn C., geb. tt.mm.2019, der Gesuchstellerin zuzuweisen.
5.
Es sei dem Gesuchsgegner das Recht einzuräumen, Sohn C., geb. tt.mm.2019,
jedes gerade Wochenende von Freitagabend um 18.30 Uhr bis am Samstag um 17.00 Uhr
und
jedes ungerade Wochenende von Freitagabend um 18.30 Uhr bis Sonntagabend um 19.00 Uhr (verpflegt)
auf eigene Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen und ab dem vollendeten fünften Altersjahr jährlich zusätzlich 14 Tage Ferien mit ihm zu verbringen.
Die Ausübung des Ferienrechts sei der Gesuchstellerin fünf Monate im Voraus anzuzeigen.
6.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, über seine finanziellen Verhältnisse (Einkünfte und Ausgaben) Auskunft zu erteilen und von allen Konten Kontenauszüge seit Januar 2021 vorzulegen. Insbesondere sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, den Vertrag des ohne Einverständnis der Gesuchstellerin verkauften X. vorzulegen. Überdies sei er zu verpflichten, den Vertrag über den Verkauf des Y. Jahrgang 2015 zu edieren.
7.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von Sohn C. monatlich jeweils vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen, unter Anrechnung bereits geleisteter Unterhaltsbeiträge, wie folgt zu entrichten:
Barunterhalt Betreuungs- Unterhalt gesamt unterhalt
01.01.2022 – Fr. 519.85 Fr. 1'725.70 Fr. 2'245.55 31.03.2022 Ab 01.04.2022 Fr. 719.85 Fr. 1'781.15 Fr. 2'501.11
Eine Anpassung an das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, an den Unterhalt der Gesuchstellerin jeweils monatlich vorschüssig zu bezahlen:
01.01.2022 – 31.03.2022 (3 Monate) Fr. 885.90 Ab 01.04.2022 Fr. 658.20
Eine Anpassung an das Beweisergebnis bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.
Das auf den Gesuchsgegner eingelöste Motorrad Z. (AG [...]) sei dem Gesuchsgegner während der Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Bei einem allfälligen Verkauf soll der hälftige Anteil des Erlöses an die Gesuchstellerin gehen.
10.
Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 und 8 gerichtsüblich zu indexieren.
11.
Es seien die Gerichtskosten zu halbieren und die Parteikosten wettzuschlagen.
12.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Parteikostenbeitrag von Fr. 6'000.00 zzgl. 7,7 % MWST zu bezahlen. Es sei ein Nachzahlungsvorbehalt anzumerken.
Subsidiär: Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Im Sinne von § 129 Abs. 4 ZPO sei dabei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
Eine Anpassung der Anträge gestützt auf das Beweisergebnis bleibt (insbesondere betreffend die Unterhaltsbeiträge) ausdrücklich vorbehalten."
2.2. Mit Klageantwort vom 7. April 2022 beantragte der Beklagte das Folgende:
" 1. Die Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt i.S.v. Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit aufheben.
3.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen seine persönlichen Gegenstände auszuhändigen.
4.
C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Der Wohnsitz von C. sei beim Gesuchsgegner festzusetzen.
5.
Ziff. 4 hiervor sei superprovisorisch zu verfügen.
6.
Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
7.
Der persönliche Verkehr zwischen der Gesuchstellerin und C. sei gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten.
8.
Zwischen den Parteien sei per 31. März 2022 die Gütertrennung anzuordnen.
9.
Die Gesuchstellerin habe gestützt auf Art. 170 ZGB umfassend Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen, sowie finanzielle Beteiligungen und Verpflichtungen – unter Vorlage der entsprechenden Belege – zu erteilen.
10.
Dem Gesuchsgegner sei nach Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit zur Anpassung seiner Anträge zu geben.
11.
Dem Gesuchsgegner sei für die Führung des vorliegenden Verfahrens die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchsgegner zu ernennen.
12.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin bzw. des Staates."
2.3. Am 24. Mai 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium R. die Verhandlung mit Parteibefragung statt. Anlässlich der Verhandlung beantragte die Klägerin neu (act. 80):
" 1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin aus der Familienwohnung [...], S. ausgezogen ist und die Parteien den gemeinsamen Haushalt faktisch aufgehoben haben. Die Gesuchstellerin wohnt im [...] in T.."
2.4. Am 4. Juli 2022 erkannte das Bezirksgericht R., Präsidium des Familiengerichts:
" 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes berechtigt sind.
2.
2.1. Die eheliche Wohnung in der [...], S. wird während der Dauer der Trennung dem Gesuchsgegner zur ausschliesslichen Benützung zugewiesen.
2.2. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Zuweisung der Benützung von Hausrat wird abgewiesen.
3.
Der Sohn C., geb. tt.mm. 2019, wird für die Dauer der Trennung unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
4.
Der Gesuchsgegner wird berechtigt erklärt, das Kind jedes gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes ungerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und 7 Tage Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.
Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen.
Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.
5.
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Kindes monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 845.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 735.00 ab 1. April 2022
5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
- Fr. 860.00 ab 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 1'735.00 ab 1. April 2022
6.
Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:
- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 4'920.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Kinderzulagen)
- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 1'115.00 (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)
- C.: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00
7.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis und mit 31. März 2022 monatlich Beiträge von je Fr. 560.00 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass ab dem 1. April 2022 mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können.
8.
Es wird festgehalten, dass der Gesuchsgegner bereits Unterhaltszahlungen für die Monate April und Mai 2022 von je Fr. 2'300.00 an die Gesuchstellerin geleistet hat.
Der Gesuchsgegner hat zudem für die Monate Januar bis März 2022 die Wohnkosten der Gesuchstellerin von insgesamt Fr. 1'500.00 und die Krankenkassenkosten (KVG) der Gesuchstellerin sowie von C. von insgesamt Fr. 1'246.80 bereits bezahlt. Zudem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin bereits Fr. 500.00 Haushaltungsgeld überwiesen.
Diese Zahlungen sind an den Unterhalt (Ziff. 5 und 7 vorstehend) anrechenbar.
9.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Gesuchstellerin wird abgewiesen.
10.
Der Antrag des Gesuchsgegners auf Gütertrennung wird abgewiesen.
11.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr für das Dispositiv von Fr. 2'400.00, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'200.00 auferlegt. Die Kosten für die Begründung des Entscheides von Fr. 800.00 werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 400.00 auferlegt.
Die Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Parteien sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
12.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchstellerin wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 2'773.30 (inkl. Fr. 198.30 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."
3.
3.1. Gegen den ihm am 1. September 2022 zugestellten, nunmehr schriftlich begründeten Entscheid erhob der Beklagte am 12. September 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge:
" 1. Die Ziffern 2.1., 3, 4, 5, 7, 8 und 9 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Juli 2022 seien aufzuheben.
2. Kinderbelange 2.1. Der gemeinsame Sohn C. (geb. tt.mm. 2019) sei unter die Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
2.2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2.3. Der persönliche Verkehr zwischen der Berufungsbeklagten und C. sei gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten.
2.4. Eventualiter 2.4.1. sei das Verfahren zur Prüfung der Erziehungsfähigkeit der Berufungsbeklagten und zum neuen Entscheid über die Kinderbelange an die Vorinstanz zurückzuweisen;
2.4.2. sei der gemeinsame Sohn C. bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz unter die alleinige Obhut des Berufungsklägers zu stellen.
2.4.3. sei die Berufungsbeklagte bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zu verpflichten, dem Berufungskläger an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes C. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 767.65 (davon Fr. 247.80 Betreuungsunterhalt), zuzüglich erhältlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen.
2.4.4. sei der persönliche Verkehr bis zur Neuregelung der Kinderbelange durch die Vorinstanz zwischen der Berufungsbeklagten und C. gerichtsüblich zu regeln. Den Parteien sei ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchsrecht nach einvernehmlicher Absprache unter Berücksichtigung des Wohles von C. vorzubehalten.
3.
Auf die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages zu Gunsten der Berufungsbeklagten sei zu verzichten.
4.
Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger seiner Unterhaltspflicht bis zum 31. März 2022 vollumfänglich nachgekommen ist. Weiter sei festzustellen, dass der Berufungskläger für die Monate April und Mai 2022 je Fr. 2'300.00 Unterhaltszahlungen geleistet hat. Dem Berufungskläger sei der Nachweis weiterer Unterhaltszahlungen vorzubehalten.
5.
Die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids sei im Umfang der Anträge aufzuschieben, eventualiter sei die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Eheschutzentscheids betreffend die verfallenen Kinderunterhaltsbeiträge und betreffend sämtliche verfallenen und noch nicht verfallenen persönlichen Unterhaltsbeiträge aufzuschieben.
6.
Dem Berufungskläger sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und der unterzeichnete Rechtsanwalt sei ihm im Berufungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
7.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten bzw. des Staates."
3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Oktober 2022 beantragte die Klägerin, was folgt:
" 1. Es sei die Berufung umfassend abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers (zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer).
3.
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen Prozesskostenbeitrag von CHF 6'000.00 zzgl. 7,7 % MwSt. zu bezahlen.
Eventuell: Es sei der Berufungsbeklagten die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwaltes zu deren unentgeltlichem Rechtsvertreter. Es sei hierbei auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten."
3.3. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Aufschub der Vollstreckung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Aufl., Zürich 2016, N. 34 f. zu Art. 310 ZPO).
1.2. In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).
1.3. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- bzw. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen bzw. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
1.4. Nach der Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2).
2.
Die Vorinstanz wies die eheliche Wohnung in S. dem Beklagten zur alleinigen Benutzung zu (Dispositiv-Ziffer 2). Der Beklagte macht geltend, er habe den Mietvertrag für die eheliche Wohnung gekündigt und die Räumlichkeiten unter dem Titel eines neuen Mietvertrages gemietet. Die Klägerin sei mit der Rückgabe der Wohnung einverstanden gewesen. Da vorliegend keine eheliche Wohnung mehr bestehe, sei auf den entsprechenden Antrag der Klägerin nicht einzutreten gewesen (Berufung, N. 49 f.).
Das Nichteintreten auf den Antrag der Klägerin betreffend eheliche Wohnung für den Beklagten hätte für den Beklagten keine andere Rechtswirkung erzielt als die Zuweisung der Wohnung an ihn. Er beabsichtigt offensichtlich, diese Wohnung zukünftig zu bewohnen, was ihm mit dem vorinstanzlichen Entscheid ermöglicht wird. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die sachenrechtliche, güterrechtliche oder vertragsrechtliche Beurteilung für die Zuteilung einer Wohnung im Eheschutzverfahren nicht ausschlaggebend ist (BGE 120 II 1 E. 2d; MAIER/SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I [BSK-ZGB], 7. Aufl., Basel 2022, N. 7 zu Art. 176 ZGB).
3.
In Dispositiv-Ziffer 9 ihres Entscheids wies die Vorinstanz den Antrag des Beklagten auf Auskunft über das Einkommen, das Vermögen und die Schulden der Klägerin ab. Der Beklagte ficht diese Dispositiv-Ziffer an mit der Begründung, er habe mit seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 13. Juni 2022 seine Rechtsbegehren bereinigt und an diesem Antrag nicht festgehalten, weshalb die Vorinstanz darüber auch nicht zu befinden gehabt habe. Dies sei insofern relevant, falls aus irgendwelchen Gründen die vorinstanzlichen Kosten nach Massgabe der Rechtsmittelinstanz nicht hälftig, sondern nach Obsiegen- und Unterliegen verlegt würden, was vom Beklagten indessen nicht beantragt werde (Berufung N. 173 ff.).
Nachdem der Beklagte an seinem Auskunftsbegehren ohnehin nicht festgehalten hat, entstand ihm durch dessen Abweisung kein Nachteil. Soweit er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Kostenverteilung gerügt hätte, was er indessen ausdrücklich nicht tut, hätte er die Dispositiv-Ziffer zur Kostenverteilung und nicht jene zum Auskunftsbegehren anfechten müssen. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf die Berufung auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.
4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz stellte C. unter die Obhut der Klägerin. Sie erwog, beide Eltern seien erziehungsfähig. Es sei erstellt, dass die Klägerin psychisch erkrankt sei. Inwiefern sich diese Erkrankung auf die Erziehungsfähigkeit auswirken solle, werde weder vorgebracht, noch sei ein Defizit ersichtlich. Der Vorfall vom 30. März 2020 lege kein Defizit in der Erziehungsfähigkeit der Klägerin offen. Es sei ein einmaliger Unfall gewesen, der jeder betreuenden Person passieren könne. Während des Zusammenlebens habe hauptsächlich die Klägerin C. betreut. Der Klägerin sei es weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen, wohingegen dies dem Beklagten kaum möglich sei. Die Hauptbetreuung durch die Klägerin würde C. Kontinuität bieten, weil sie seit seiner Geburt hauptsächlich die Betreuung übernommen habe. Beide Parteien seien gewillt, den Kontakt zwischen C. und dem anderen Elternteil zuzulassen. Unter Würdigung der gesamten Umstände sei C. für die Dauer des Eheschutzverfahrens unter die Obhut der Klägerin zu stellen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids).
In Bezug auf den persönlichen Verkehr hätten sich die Parteien bisher darauf geeinigt, dass C. jeweils abwechselnd von Freitagabend bis Sonntagabend bzw. von Samstagmorgen bis Samstagabend beim Beklagten sei. Bis auf weiteres sei es dem Beklagten nur möglich, das Besuchsrecht für C. am Wochenende auszuüben. Die Klägerin arbeite jeden Samstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr. Damit C. möglichst persönlich betreut und der Kontakt zu den Eltern des Beklagten aufrechterhalten werden könne, sei dem Beklagten das Besuchsrecht an jedem Samstag und an jedem zweiten Sonntag zuzusprechen. Der Wechsel der Obhut erfolge am Freitagabend, sodass der Schlafrhythmus von C. nicht gestört werde und der Wechsel ohne Zeitdruck erfolge. Die Parteien hätten sich übereinstimmend geäussert, dass C. problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen könne. Entsprechend sei dem Beklagten schon vor der Schulpflicht von C. ein Ferienrecht von sieben Tagen zuzusprechen (E. 8.3 des angefochtenen Entscheids).
4.1.2. Der Beklagte beantragt die Zuweisung der alleinigen Obhut (Berufung, N. 55 ff.). Eventualiter beantragt er sodann die alternierende Obhut (vgl. Berufung, N. 96). In Frage stellt er zunächst die Erziehungsfähigkeit der Klägerin. Die Vorinstanz habe in Bezug auf die psychische Erkrankung der Klägerin den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Sie habe keine Arztberichte eingeholt, die offerierten Zeugen nicht angehört und kein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit angeordnet. Zumindest die Diagnose der Klägerin müsste bekannt sein. Dabei genüge es nicht, auf die Wochenbettdepression zu verweisen. Es sei nicht an ihm aufzuzeigen, inwiefern sich die psychische Erkrankung der Klägerin auf ihre Erziehungsfähigkeit auswirke. An der Erziehungsfähigkeit der Klägerin sei zu zweifeln, da sich die Klägerin mit dem Wegzug ihres Unterstützungsnetzwerkes entledigt habe, auf welches sie bis anhin in Überforderungssituationen habe zurückgreifen können. In Bezug auf die notfallmässige Vorsprache im Kantonsspital R. hätte sich die Vorinstanz nicht einzig auf die Aussagen der Klägerin verlassen dürfen, sondern den Behandlungsbericht einholen müssen. C. könne nicht einzig mit der Feststellung, die Klägerin hätte ihn bisher persönlich betreut, in die Obhut der Klägerin gegeben werden. Hinzu komme, dass dies ohnehin unzutreffend sei, da seine Eltern während der arbeitsfreien Zeit der Klägerin immer wieder die Betreuung von C. übernommen hätten. Es sei ihm sodann möglich, C. persönlich zu betreuen. Er verfüge über eine mündliche Zusage seines Arbeitsgebers, wonach er sein Arbeitspensum zuerst auf 80 % und in der Folge auf 60 % reduzieren könne. C. habe eine tragende Beziehung zu seinen Grosseltern entwickelt, welche C. während der Dauer der Trennung zusammen mit ihm weiterhin ein kontinuierliches und stabiles Umfeld in der gewohnten räumlichen Umgebung bieten könnten.
Der angeordnete persönliche Verkehr sei sodann unangemessen (Berufung, N. 88 ff.): Er arbeite am Freitagabend jeweils länger, wenn er noch Reinigungsarbeiten ausführen müsse. Wenn er C. bei der Klägerin abhole, verliere er aufgrund der Distanz zwischen den Wohnorten bereits Betreuungszeit mit C.. Die folgende Betreuung wäre dem Kindeswohl zuträglicher: Jedes Wochenende von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin. Da die Klägerin an diesen Tagen in der Nähe arbeite, wäre die Übergabe in S. oder U. opportun. Er sei zudem bisher mindestens im gleichen Masse an der persönlichen Betreuung von C. beteiligt gewesen (Berufung, N. 98 ff.). Ein Ferienrecht von mindestens zwei Wochen pro Jahr sei unter diesen Umständen angemessen.
4.1.3. Die Klägerin hält dem entgegen (Berufungsantwort, zu N. 57 ff.), es gehe ihr heute gut. Die Einnahme von Medikamenten bedeute nicht zugleich eine psychische Erkrankung. Das einzige Beispiel, mit dem der Beklagte ihre mangelhafte Erziehungsfähigkeit aufzeigen wolle, erweise, dass sie als
umsichtige, verantwortungsbewusste, agierende und tatkräftige Mutter gehandelt habe. Sie habe C. nicht zufolge Überforderung durch die Grosseltern betreuen lassen, sondern während ihren berufsbedingten Abwesenheiten. In T. habe sie ein wesentlich breiter abgestütztes Netzwerk als in S., das sie in den Zeiten, in welchen sie auf Unterstützung durch Dritte angewiesen sei (z. B. während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheiten), unterstütze. C. werde ohnehin weitgehend von ihr persönlich betreut.
Die Klägerin führt weiter aus (Berufungsantwort, zu N. 73 ff.), C. sei noch ein Kleinkind und auf ihre persönliche Betreuung angewiesen. Sie habe ihn seit der Geburt betreut und erzogen und sei seine Hauptbezugsperson. Die persönliche Betreuung von C. sei weitgehend durch sie erfolgt. Die Grosseltern hätten nicht einen derart bedeutenden Betreuungsanteil, wie der Beklagte glaubhaft machen wolle, wahrgenommen. Die Frage einer Drittbetreuung stelle sich bei ihr nicht. Der Beklagte habe es sodann unterlassen, ein solides Betreuungskonzept vorzulegen.
Der Beklagte könne es zudem sicherlich richten (Berufungsantwort, zu N. 88 ff.), dass er mit seinen Reinigungsarbeiten am Fahrzeug am Freitag jeweils zeitig abschliessen könne, so dass er im Regelfall C. am Freitagabend betreuen könne. Die Vorinstanz sei bei der Festlegung des persönlichen Verkehrs bemüht gewesen, einerseits dem Wunsch des Beklagten, C. möglichst oft zu betreuen und andererseits der beruflichen Situation der Klägerin (Samstag als Arbeitstag) Rechnung zu tragen. Die Regelung würde auch den Kontakt von C. zu dessen Grosseltern ermöglichen. Die Vorinstanz habe mit der Festlegung eines Ferienrechts von 7 Tagen dem Wunsche der Parteien – auch demjenigen des Beklagten – entsprochen.
4.2. Die Obhut nach Art. 298 Abs. 2 ZGB umfasst die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes und damit das Recht, mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben (SCHWEN-ZER/COTTIER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 4 zu Art. 298 ZGB; BGE 142 II 612 E. 4.1). Leitprinzip für den Entscheid über die Obhut ist das Kindeswohl, während die Interessen der Eltern in den Hintergrund zu treten haben. Die Anordnung der alternierenden Obhut stellt bei einem entsprechenden Antrag den Regelfall dar, sofern sich diese tatsächlich verwirklichen lässt (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.228], E. 3.1). Das Bundesgericht hat sich in seiner jüngeren Praxis eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Kriterien zu entscheiden ist, ob die alternierende Obhut angeordnet werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 und 142 III 612 E. 4). Danach kommt die alternierende Obhut grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Information. Insofern setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung steht; ansonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Die weiteren Beurteilungskriterien sind oft voneinander abhängig; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 5A_312/2019 E. 2.1.2). Sind die Voraussetzungen für eine alternierende Obhut gegeben, haben beide Eltern grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit zu hundert Prozent erwerbstätig war, sich aber in Zukunft durch Reduktion seines Arbeitspensums an der Betreuung des Kindes beteiligen möchte. Abzustellen ist darauf, in welchem Ausmass ein Elternteil in Zukunft für die Kinderbetreuung verfügbar sein wird (vgl. BGE 5A_888/2016 E. 3.3.2). Eine alternierende Obhut liegt vor und kann angeordnet werden, wenn die (die elterliche Sorge gemeinsam ausübenden) Eltern die Kinderbetreuung zu mehr oder weniger gleichen Teilen übernehmen, wobei die Betreuungszeiten in Tagen, Wochen oder Monaten bestimmt werden können (BGE 5A_46/2015 E. 4.4.3; Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt] vom 29. November 2013 [BBl 2014 529 ff.], S. 564). Die Lehre und die Rechtsprechung gehen bei der alternierenden Obhut von einem erforderlichen Mindestbetreuungsanteil von ca. 25 %-30 % (MAIER/VECCHIÈ, Geteilte Obhut um jeden Preis?, in: AJP 2022 S. 696 ff., S. 707) oder mindestens acht Tagen pro Monat inkl. Ferien aus (VETTERLI, in: FamKommentar Scheidung [FamKomm.], Bd. I, 4. Aufl., Bern 2022, N. 1g zu Art. 176 ZGB). Bei einem Betreuungsanteil des einen Elternteils von 39 % darf dem anderen Elternteil die Alleinobhut nicht zugesprochen werden; es ist zwingend die alternierende Obhut anzuordnen (BGE 5A_722/2020 E. 3.4).
4.3. Die Vorinstanz bejahte die Erziehungsfähigkeit bei beiden Parteien. Der Beklagte bestreitet die vorinstanzliche Feststellung hinsichtlich der Klägerin. Da nach dem Gesagten (E. 4.2 hiervor) die Erziehungsfähigkeit Grundvoraussetzung für die Ausübung der Obhut ist, ist zunächst diese zu prüfen und in der Folge auf die weiteren Kriterien für die Regelung der Obhut einzugehen.
4.3.1. 4.3.1.1. Der Untersuchungsgrundsatz verlangt vom Gericht, den Sachverhalt bezüglich der Kinderbelange so weit und so lange zu erforschen, bis über die rechtserheblichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Das Gericht ist jedoch nicht gezwungen, von Amtes wegen alle Elemente aufzunehmen, welche die Regelung über die Kinder allenfalls beeinflussen könnten (BÜCHLER/CLAUSEN, in: FamKomm., a.a.O., N. 16 zu Art. 133 ZGB). Wie das Beweisführungsrecht schliesst der Untersuchungsgrundsatz eine vorweggenommene Würdigung von Beweisanerbieten nicht aus (BGE 5A_28/2020 E. 3.1). Verfügt das Gericht über genügende Grundlagen für eine sachgerechte Streitentscheidung, kann es auf weitere Beweiserhebungen verzichten (BGE 146 III 73 E. 5.2.2).
Im summarischen Verfahren geht es sodann darum, möglichst rasch eine optimale Situation für das Kind zu schaffen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten, sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein, sondern nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen (BGE 5A_444/2008 E. 2.2, 5A_22/2010 E. 4.4.2). Solche besonderen Umstände liegen bei erhärtetem Verdacht auf Missbrauch in allen Formen, bei massiven Auseinandersetzungen sowie bei einer vollständigen Weigerungshaltung einer Partei betreffend die Besuchsrechtsausübung vor (BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 zu Art. 133 ZGB).
4.3.1.2. In Bezug auf ihre psychische Verfassung führte die Klägerin anlässlich der Parteibefragung aus (act. 109 f., 113), es gehe ihr tipp topp. Sie habe nach der Geburt eine Wochenbettdepression gehabt. Nachdem sie mit dem Beklagten und ihrer Hebamme darüber gesprochen habe, sei sie umgehend zur Psychologin gegangen. Im November 2021 habe sie die Psychologin erneut kontaktiert, um ihr von der Affäre des Beklagten zu erzählen. Sie sei derzeit nicht in Behandlung, aber nehme seit November 2021 wieder Medikamente. Zuerst habe sie diese absetzen wollen, aber dann gedacht, dass es während der Scheidungsphase sinnvoll wäre, sie weiterhin zu nehmen.
Die Klägerin vermochte mit diesen Ausführungen glaubhaft zu machen, dass ihr gesundheitlicher Zustand heute stabil ist. Anzeichen, die gegen diese Annahme sprechen, sind nicht ersichtlich; die Einnahme von antidepressiven Medikamenten vermag diese Einschätzung nicht per se in Zweifel zu ziehen. Die erneute Kontaktaufnahme mit ihrer Psychologin letzten Jahres indiziert, dass sie sich ihres psychischen Zustandes bewusst ist, eine mögliche Überlastung frühzeitig erkennt und bereit ist, professionelle Hilfe zu beanspruchen. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung führt, wie der Beklagte selbst vorbringt (Berufung, N. 65), nicht ohne weiteres zur Verneinung der Erziehungsfähigkeit. Der Beklagte macht indessen keine substantiierten Ausführungen dazu, ob und wie die angebliche psychische Krankheit der Klägerin ihre Erziehungsfähigkeit bis anhin beeinträchtigte. Vielmehr führt er selbst aus (Beilage 26a, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022; vgl. act. 111), dass die Klägerin eine gute Mutter sei und gut zu C. schaue. Der Umstand, dass der Beklagte der Klägerin während seiner Arbeitszeit bisher die Betreuung von C. hauptsächlich überlassen hat (act. 110), spricht dafür, dass er bislang keine Bedenken betreffend die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hatte, andernfalls er mit der gelebten Betreuungssituation wohl nicht einverstanden gewesen wäre. Die Möglichkeit der Fremdbetreuung dient sodann der Entlastung der Eltern und wird von vielen in Anspruch genommen. Sie ist grundsätzlich kein Anzeichen für eine fehlende Erziehungsfähigkeit oder Überforderung. Selbst wenn die Klägerin tatsächlich auf ein Unterstützungsnetzwerk angewiesen wäre, ist nicht ersichtlich, dass sie dieses an ihrem neuen Wohnort nicht hat und auf die Eltern des Beklagten angewiesen ist: Die Klägerin hat eine regelmässige Fremdbetreuung während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit organisieren können (act. 107) und verfügt auch sonst über ein grosses Netzwerk (Berufungsantwort, zu N. 60.4). Sie ist folglich fähig, während ihrer Abwesenheit eine Betreuung für C. zu organisieren. Damit fehlt es an ernsthaften Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin eingeschränkt ist. Inwiefern weitere Abklärungen hinsichtlich des psychischen Zustandes der Klägerin erforderlich wären, ist daher nicht ersichtlich. Kein anderes Ergebnis ist von der beantragten Befragung der Eltern des Beklagten zu erwarten, zumal von ihnen keine fachliche Auskunft zum Gesundheitszustand der Klägerin zu erhalten ist und die von ihnen geleistete Fremdbetreuung als erstellt erachtet werden kann. Betreffend den Vorfall vom 30. März 2022 sind die Schilderung der Klägerin (act. 88) sowie die diesbezüglichen Schlüsse der Vorinstanz nachvollziehbar. Dieser soweit ersichtlich singuläre Spitalbesuch, über den der Beklagte umgehend informiert wurde, ist nicht geeignet die Erziehungsfähigkeit der Klägerin in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen. Auch die Einholung des Arztberichtes war nicht erforderlich, zumal es C. nach der Untersuchung unbestrittenermassen gut ging (act. 88) und von einem solchen für die vorliegend streitigen Belange daher keine neuen Kenntnisse zu erwarten waren. In Bezug auf die Anordnung eines Gutachtens ist festzuhalten, dass keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die Anordnung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigen würden. Ein entsprechender Antrag wurde vom Beklagten denn auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht gestellt. Die Einholung eines entsprechenden Gutachtens sowie der vorgenannten Arztberichte würde damit das Verfahren nicht nur wesentlich verzögern, sondern würde auch an der Beurteilung der Erziehungsfähigkeit nichts ändern. Dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen – ohne Abnahme der entsprechenden Beweise – die Erziehungsfähigkeit der Klägerin als gegeben erachtete, ist somit nicht zu beanstanden. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass beide Parteien gleichermassen erziehungsfähig sind.
4.3.2. Die Klägerin führte anlässlich der Verhandlung aus, dass sie mit der Ausweitung der Betreuungszeit des Beklagten einverstanden sei (act. 108). Der Beklagte und seine Eltern dürften C. jederzeit sehen. Der Beklagte führte sodann aus (act. 112), er habe auch daran gedacht, einen zusätzlichen Tag zu übernehmen, wenn er nicht die volle Obhut erhalten würde. Er würde diesfalls einen Tag weniger arbeiten. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass es bei der Umsetzung des bis anhin vereinbarten Besuchsrechts teilweise zu Schwierigkeiten gekommen ist (vgl. Beilagen 26b und 26c, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) und insbesondere der Beklagte einen rauen Umgangston pflegt (Beilagen 24, 25a, 25b, 26b – 26d, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Ihnen ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Parteien in Bezug auf administrative Belange – wie bspw. die Wohnungssuche der Klägerin – kooperieren (Beilagen 22a-22f, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022). Die aus den Akten ersichtlichen elterlichen Konflikte sind begrenzte Konflikte, die weder eskalierten noch auf andere Bereiche übergriffen bzw. sämtliche Lebensbereiche erfassen. Die Parteien sind folglich betreffend Kinderbelange ausreichend in der Lage zu kommunizieren und zu kooperieren.
4.3.3. Hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten ist festzuhalten, dass zwischen den Wohnorten der Parteien ungefähr eine halbe Stunde Fahrzeit liegt (vgl. www.google.ch/maps). Bis zur Einschulung von C. (August 2024) ist die Distanz zwischen den elterlichen Wohnorten grundsätzlich nicht ein entscheidender Faktor. Eine halbstündige Fahrt ist für ein dreijähriges Kind grundsätzlich als zumutbare Belastung zu werten. Ferner arbeitet die Klägerin bis auf weiteres in Entfelden und damit in der Nähe des Wohnortes des Beklagten (vgl. act. 107); sie hat die Strecke am Montag und am Samstag daher ohnehin zu fahren. Ein mehrmaliger Wechsel losgelöst von den Arbeitszeiten der Klägerin erscheint aber angesichts des damit verbundenen Zeit- und Koordinationsaufwandes nicht opportun, zumal die Übergabe bereits zu Unstimmigkeiten geführt hat (E. 4.3.2 hiervor). Die geographische Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien spricht daher tendenziell gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
4.3.4. In Bezug auf die Betreuungssituation vor der Trennung ist insoweit unstreitig, dass der Beklagte einem 100 %-Pensum (von Montag bis Freitag) nachging, währenddem die Klägerin lediglich eine Teilzeiterwerbstätigkeit (Montag und Samstag) ausübte (act. 9, 42, 106 f.). Die Klägerin führte vor Vorinstanz aus, C. sei immer bei ihr gewesen (act. 9, 91 ff., 106 f., 128). Die Schwiegereltern hätten C. betreut, als sie arbeiten ging oder wenn sie Termine hatte. Samstags hätte eigentlich der Beklagte C. betreut, ausser wenn er für ein Fotoshooting oder fürs Töff fahren weg gewesen sei. Der Beklagte führt dazu zunächst aus, die Klägerin habe C. während ihrer arbeitsfreien Zeit und der arbeitsbedingten Abwesenheit immer wieder in die Obhut der Grosseltern gegeben (act. 43). Anlässlich der Parteibefragung führte er aus, es sei während des Zusammenlebens so gewesen, wie es die Klägerin erklärt habe (act. 110). Sie habe den Tag durch zu C. geschaut und er habe gearbeitet. Sein Arbeitstag beginne um 4:30 Uhr und dauere bis ca. 17:00 Uhr – 18:00 Uhr (act. 116; Berufung, N. 142). Er habe samstags geschaut. Es sei nie so gewesen, dass er seinen Eltern gesagt habe, sie sollen ihn nehmen und er wolle Zeit für sich haben. Seine Eltern hätten ihn manchmal gefragt, ob sie C. einen Tag haben könnten. Dann sei er natürlich auch gerne Töff fahren gegangen. Im Berufungsverfahren führt der Beklagte aus (Berufung, N. 76 ff.), die Klägerin habe C. nicht überwiegend persönlich betreut.
Mit Blick auf die Befragung des Beklagten ist festzustellen, dass dieser im grossen Ganzen die von der Klägerin unmittelbar zuvor geschilderte Betreuungssituation persönlich bestätigte und diese lediglich in seinen schriftlichen Eingaben in Frage stellte. Da der Beklagte sodann primär geltend macht, "die Grosseltern [hätten] während der arbeitsfreien Zeit der [Klägerin] immer wieder die Betreuung von C. übernommen" (Berufung, N. 76), ist anzunehmen, dass der Beklagte bis anhin unter der Woche kaum Betreuungsarbeit geleistet hat. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Arbeitszeiten der Parteien erscheinen die übereinstimmenden persönlichen Aussagen der Parteien als glaubhaft. Es ist folglich davon auszugehen, dass C. von Dienstag bis Freitag hauptsächlich von der Klägerin betreut wurde und die Eltern des Beklagten C. sowohl während der arbeitsbedingten Abwesenheiten der Klägerin am Montag als auch teilweise während der arbeitsfreien Zeit beider Parteien auf C. aufgepasst haben. In Würdigung all dieser Umstände ist als erstellt zu erachten, dass die Klägerin C. während des ehelichen Zusammenlebens hauptsächlich betreute und dieser im Vergleich zur Zeit des Zusammenlebens der Parteien gegenwärtig nicht weniger durch den Vater betreut wird. Daran vermag die von beiden Parteien beanspruchte Fremdbetreuung durch die Eltern des Beklagten nichts zu ändern.
4.3.5. Es ist sodann zu prüfen, ob die Parteien ausreichend in der Lage sind, den dreijährigen C. im Rahmen der alleinigen oder alternierenden Obhut persönlich zu betreuen. Vorab ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten bei Kleinkindern und grundschulpflichtigen Kindern die Möglichkeit der persönlichen Betreuung grundsätzlich beachtlich ist (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 12. Dezember 2022 [ZSU.2022.51], E. 3.2) und diese – unabhängig vom Alter des Kindes – zumindest in Randzeiten möglich sein muss.
Der Klägerin ist es nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz weitestgehend möglich, C. persönlich zu betreuen (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte ist sodann der Meinung, dass es auch für ihn – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – möglich wäre, C. im Rahmen einer alleinigen Obhut zu betreuen (Berufung, N. 82 i.V.m. act. 44 ff.). Er verfüge über eine mündliche Zusage seines Arbeitsgebers, wonach er sein 100 %-Arbeitspensum zuerst auf 80 % und in der Folge auf 60 % reduzieren könne (Berufung, N. 80, act. 46 und 111 f.). Seine Eltern würden für die Betreuung von C. während seiner arbeitsbedingten Abwesenheit zur Verfügung stehen. An der Hauptverhandlung führte er ferner aus, er habe noch nie gross mit dem Vorgesetzten über die Pensumsreduktion gesprochen (act. 112 f.). Letzterer habe gesagt, man könne zusammensitzen, wenn es soweit sei. Jetzt hätten sie aber nichts geplant. Bei einem zusätzlichen Betreuungstag würde er C. entweder am Montag oder am Freitag bzw. "so wie es das Geschäft sagt, was am besten wäre" (act. 112) betreuen. Aufgrund der vagen Angaben des Beklagten in Bezug auf eine allfällige Pensumsreduktion und der nach seinen mündlichen Ausführungen unverbindlichen Äusserungen seines Arbeitsgebers ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zeitnah seine Arbeitstätigkeit im behaupteten Umfang reduzieren kann bzw. wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht von einem konkreten und valablen Betreuungskonzept ausgegangen werden. Während der unterwöchigen arbeitsbedingten Abwesenheit wäre C. tagsüber ausschliesslich fremdbetreut. Demgegenüber kann die in einem 30 %-Pensum erwerbstätige Klägerin, die bis anhin C. hauptsächlich betreute, von Dienstag bis Freitag die ganztägige persönliche Betreuung von C. gewährleisten und muss in dieser Zeit nur im Ausnahmefall auf Fremdbetreuung zurückgreifen. Was die Betreuung in den Randzeiten anbelangt, könnte der Beklagte in Anbetracht seiner Arbeitszeiten C. lediglich ab ca. 18:00 Uhr betreuen, am Morgen aufgrund seines frühen Arbeitsbeginns jedoch nicht (Berufung, N. 142). Aufgrund seines Berufes als Chauffeur und der damit einhergehenden Distanz zum Aufenthaltsort von C. ist alsdann zu bedenken, dass es dem Beklagten – im Gegensatz zur Klägerin, die in der Nähe arbeitet – während den Wochentagen schwerfallen würde, seiner Betreuungsverantwortung, z. B. bei einem krankheitsbedingten Ausfall der Fremdbetreuung, kurzfristig und auf Abruf nachgehen zu können (vgl. MEIER/VETTERLI, a.a.O., N. 1g zu Art. 176 ZGB). Der Beklagte vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass er – bei Anordnung der alleinigen Obhut – die Betreuung von C. auch nur in den Randzeiten weitgehend selber wahrnehmen kann. Unter diesen Umständen kann nicht von der Gleichwertigkeit der Fremd- und Eigenbetreuung ausgegangen werden.
Im Berufungsverfahren beantragt der Beklagte im Rahmen der alternierenden Obhut ferner eine wöchentliche Betreuungszeit von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin (Berufung, N. 94 und 96). Der Beklagte würde damit einen Betreuungsanteil von rund einem Drittel (58.5 Stunden / 168 Stunden,) wahrnehmen (Betreuung von Samstagmorgen, 8:30 Uhr [act. 107], bis am Montagabend, um ca. 19:00 Uhr [act. 107]), was für die Anordnung einer alternierenden Obhut grundsätzlich knapp genügen würde.
Die Wochenenden haben im familiären Zusammenleben eine zentrale Bedeutung. Es sollte daher grundsätzlich kein Elternteil von der Betreuung des Kindes an den Wochenenden kategorisch ausgeschlossen werden. Bei der alternierenden Obhut sind, unter Vorbehalt einer berufsbedingt abweichenden Regelung, die Betreuungsanteile folglich so festzulegen, dass grundsätzlich beide Eltern in vergleichbarem Ausmass Wochenendtage mit dem Kind verbringen können (BGE 5A_888/2016 E. 4.1). Weil die Klägerin lediglich am Samstag arbeitet, erscheint die von der Vorinstanz getroffene Regelung, bei welcher jeder Elternteil die Betreuung von C. alternierend jeden zweiten Sonntag zugestanden wurde, situationsangemessen und es ist ihr im Vergleich zur vom Beklagten vorgeschlagenen Lösung den Vorzug zu geben. Hinsichtlich der Erweiterung der Betreuung bis am Montagabend ist anzumerken, dass sich der dreijährige C. – aufgrund der bis zur Trennung gelebten Betreuung – zwar gewohnt ist, von den Eltern des Beklagten betreut zu werden. Die Betreuung durch den Beklagten selbst würde jedoch lediglich rund eine Stunde dauern, weil der Beklagte C. altersentsprechend um ca. 19:00 Uhr der Klägerin zu übergeben hätte. Demgegenüber ist es der Klägerin möglich, C. am Montagmorgen zu betreuen. Da C. zudem jeden zweiten Sonntag mit der Klägerin verbringt, erscheint in diesen Wochen der erneute Betreuungswechsel angesichts des damit verbundenen Koordinationsaufwandes aus Praktikabilitätsgründen ohnehin nicht angezeigt. Damit fehlt es auch in diesem Fall an der erforderlichen Mindestbetreuungszeit für die Anordnung der alternierenden Obhut.
4.3.6. Die Vorinstanz bemerkte betreffend die familiären Verhältnisse vor allem (E. 7.3 des angefochtenen Entscheids), dass die Eltern des Beklagten wichtige Bezugspersonen für C. seien. Diese Beziehung wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Die Grosseltern-Kind-Beziehung vermag jedoch am Umstand, dass der Beklagte als Vater von C. während den von ihm beantragten Betreuungszeiten nicht (genügend) zur Verfügung steht, nichts zu ändern. Die Aufrechterhaltung dieser familiären Beziehung scheint denn auch bei Anordnung der alleinigen Obhut der Klägerin nach wie vor möglich: Anlässlich der Parteibefragung war die Klägerin damit einverstanden, dass C. gelegentlich von den Eltern des Beklagten betreut wird (act. 108) und auch der Beklagte führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, dass seine Eltern C. seit der Trennung mehrmals unter der Woche sehen konnten (vgl. act. 45). Die Einbettung von C. in das bisherige soziale Umfeld scheint daher ohne weiteres gewährleistet.
4.3.7. In einer Gesamtwürdigung kann folgendes festgestellt werden: Beide Parteien sind erziehungsfähig und in der Lage, in Kinderbelangen in einem genügenden Ausmass zu kooperieren und zu kommunizieren. Die geographische Situation der Parteien spricht allerdings tendenziell gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. Die Klägerin vermochte zudem glaubhaft zu machen, dass sie vor der Trennung vom Beklagten C. hauptsächlich betreute und der Beklagte lediglich in untergeordnetem Umfang Betreuungsaufgaben wahrnahm. Der Beklagte vermochte sodann nicht glaubhaft darzulegen, dass er – bei Anordnung der alleinigen oder alternierenden Obhut – für die Betreuung des dreijährigen C. derzeit ausreichend persönlich zur Verfügung steht bzw. dass er dies in absehbarer Zeit sein wird. Auch die Stabilität der sozialen Umstände ist aufgrund der nach wie vor gelebten Beziehung zu den Eltern des Beklagten nicht durch eine Obhutszuteilung an die Klägerin gefährdet und spricht daher nicht für eine Zuteilung an den Vater. Die Voraussetzungen für eine Obhutsumteilung an den Beklagten bzw. für die Anordnung einer alternierenden Obhut sind folglich nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist daher von der Richtigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung auszugehen, weshalb der Beklagte mit seinen Vorbringen betreffend die Obhutszuteilung nicht durchdringt und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.4. 4.4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 5). In Betracht zu ziehen sind ferner das Alter des Kindes, die Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die Wohnverhältnisse beim Besuchsberechtigten, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten sowie auch deren Gesundheitszustand (vgl. SCHWENZER/COT-TIER, a.a.O., N. 10 zu Art. 273 ZGB; BGE 5A_290/2020 E. 2.3). Die Gerichte gehen im allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr sei bei Kindern nach dem Kleinkindalter im Lichte des Kindeswohls angemessen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhutsberechtigten Ehegatten, Gesundheitszustand des Kindes etc.) den Ausgangspunkt (vgl. SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die Praxis). Das Gericht hat sich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). Entsprechend setzt sich das Gericht dem Vorwurf der Willkür aus, wenn es einfach auf das "Gerichtsübliche" oder auf eine Praxis verweist, obwohl die Besonderheiten des Einzelfalles ins Auge springen (BGE 144 III 10 Erw. 7.2).
Das Holen und Bringen des Kindes gehört grundsätzlich zu den Pflichten des Besuchsberechtigten. Auch für die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten muss grundsätzlich der Besuchsberechtigte aufkommen (BÜCHLER, FamKomm., a.a.O., N. 30 f. zu Art. 273 ZGB). Eine abweichende Kostenverteilung ist zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (BGE 5A_288/2019 E. 5.5, 5A_292/2009 E. 2.3.1.3).
4.4.2. Der Beklagte beantragt – wie bereits ausgeführt – ein wöchentliches Besuchsrecht von Samstagmorgen, ab Arbeitsbeginn der Klägerin, bis Montag, Arbeitsende der Klägerin (Berufung, N. 94 und 96). In Bezug auf die Betreuung am Montag und an jedem Sonntag kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 4.3.5 hiervor). Soweit der Beklagte die Übergabe am Freitagabend in Frage stellt, setzt er sich mit der diesbezüglichen, nachvollziehbaren Begründung der Vorinstanz betreffend Schlafrhythmus von C. und Zeitdruck für die Parteien (E. 8.3. des angefochtenen Entscheids) nicht auseinander. Das von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrecht des Beklagten ist daher grundsätzlich wie im angefochtenen Entscheid angeordnet zu belassen.
4.4.3. Vor dem Hintergrund, dass C. gemäss den übereinstimmenden Parteibehauptungen problemlos eine Woche Ferien mit dem Beklagten verbringen kann (act. 109, 112), ist nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte nicht eine weitere Ferienwoche im Jahr übernehmen könnte. Diese Regelung erscheint insbesondere auch situationsgerecht, da die Klägerin selbst ein 14tägiges Ferienrecht beantragte (vgl. Prozessgeschichte, Ziff. 2.1). Nachdem C. jedoch bis anhin lediglich eine halbe Woche Ferien mit dem Beklagten verbracht hat (act. 109), dürfen diese Wochen – insbesondere unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitverständnisses – nicht zusammenhängend beansprucht werden.
4.4.4. Der Beklagte bringt vor, er arbeite am Freitagabend jeweils länger, wenn er noch Reinigungsarbeiten ausführen müsse. Die Vorinstanz habe in E. 8.3 ihres Entscheids festgehalten, dass die Klägerin C. diesfalls seinen Eltern am Wohnsitz des Beklagten zu übergeben habe. Letzteres sei im Urteilsdispositiv nicht festgehalten und die Klägerin weigere sich aufgrund dessen, C. am Freitagabend an den Wohnsitz des Beklagten zu bringen (Berufung, N. 90). Aus der vom Beklagten zitierten vorinstanzlichen Erwägung geht nicht klar hervor, ob darin lediglich die bisherige einvernehmliche Praxis der Parteien wiedergegeben oder diese Praxis auch zur richterlichen Regelung gemacht werden soll. Jedenfalls hat es sich in der Vergangenheit offenbar bewährt, dass die Klägerin C. am Freitagabend zum Beklagten oder – wenn dieser noch nicht zu Hause ist – zu seinen Eltern bringt (act.
108 und 111). Diese Lösung ist für C. beständiger und mit weniger Stress verbunden, als wenn der Beklagte ihn am Freitagabend, je nachdem, wann er sich vom Geschäft lösen kann, zu stets unterschiedlichen Zeiten und teilweise erst spät abholt. Entsprechend ist das Urteilsdispositiv in diesem Sinne zu ergänzen.
Da die alternierende Übergabe an den Samstagen nach Arbeitsschluss der Klägerin erfolgt und diese in der Nähe des Wohnortes des Beklagten arbeitet, ist die Klägerin aus Praktikabilitätsgründen an diesen Tagen zu verpflichten, C. am Samstagnachmittag am Wohnort des Beklagten abzuholen.
Demgegenüber wird der Beklagte verpflichtet, C. an den Sonntagen, an welchen das Besuchsrecht stattfindet, zur Klägerin zurückzubringen.
5.
5.1. Der Beklagte ficht die vorinstanzliche Regelung sowohl des Kindes- als auch des Ehegattenunterhalts an.
5.2. Die Vorinstanz ermittelte die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge nach der (zweistufigen) Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung (BGE 147 III 293 E. 4.5). Auf die diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen in E. 9.3 des angefochtenen Entscheids kann grundsätzlich verwiesen werden.
Die Vorinstanz bildete zwei Phasen (E. 9.5.2 des angefochtenen Entscheids): Phase 1 vom 1. Januar 2022 bis am 31. März 2022 und Phase 2 ab 1. April 2022.
Das Einkommen des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit monatlich Fr. 4'920.00 (E. 9.4 des angefochtenen Entscheids), dasjenige der Klägerin mit Fr. 1'115.00 (E. 9.6 des angefochtenen Entscheids). C. rechnete die Vorinstanz die Kinderzulagen von Fr. 200.00 an (E. 9.8 des angefochtenen Entscheids).
Die familienrechtlichen Existenzminima der Parteien bestimmte die Vorinstanz für den Beklagten (E. 9.5 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 2'088.45 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietkosten Fr. 500.00; Krankenkassenprämie Fr. 218.45; Steuern Fr. 170.00) bzw. mit Fr. 2'448.45 (Phase 2; neu Mietkosten Fr. 1'000.00 und Steuern Fr. 30.00), für die Klägerin (E. 9.7 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 1'975.75 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 1'200.00; Mietkosten Fr. 250.00; Krankenkasse Fr. 345.75; auswärtige Verpflegung Fr. 40.00; Arbeitsweg Fr. 35.00; Steuern Fr. 105.00) bzw. mit Fr.2'850.75 (Phase 2; neu Mietkosten Fr. 1'040.00; auswärtige Verpflegung Fr. 80.00; Arbeitsweg Fr. 170.00; Steuern Fr. 15.00) und für C. (E. 9.9 des angefochtenen Entscheids) mit Fr. 764.85 (Phase 1; Grundbetrag Fr. 400.00; Mietkostenanteil Fr. 250.00; Krankenkassenprämie Fr. 69.85; Steuern Fr. 45.00) bzw. mit Fr. 934.85 (Phase 2; neu Drittbetreuungskosten Fr. 200.00; Steuern Fr. 15.00).
Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bestimmte die Vorinstanz mit Fr. 2'831.55 (Phase 1) bzw. Fr. 2'471.55 (Phase 2; E. 9.10 des angefochtenen Entscheids). Bei der Klägerin resultierte ein Manko von Fr. 860.75 (Phase 1; E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) bzw. von Fr. 1'735.75 (Phase 2; E. 9.10.2 des angefochtenen Entscheids).
Nach Abzug der Existenzminima der Parteien und des Barbedarfs von C. verblieb in der ersten Phase ein Überschuss von Fr. 1'405.90, welchen die Vorinstanz nach grossen und kleinen Köpfen verteilte (je Fr. 562.38 für die
Parteien, Fr. 281.19 für C.). In der Folge berechnete die Vorinstanz in der ersten Phase (E. 9.10.1 des angefochtenen Entscheids) für C. einen Barunterhalt von Fr. 845.00 (Barbedarf Fr. 764.85 – Kinderzulagen Fr. 200.00 + Überschussanteil Fr. 281.91) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 860.00 (Existenzminimum Klägerin Fr. 1'975.75 – Einkommen Klägerin Fr. 1'115.00). Für die Klägerin persönlich errechnete sie einen Unterhalt von Fr. 560.00.
In der zweiten Phase verblieb hingegen nach Abzug des Barbedarfs von C. kein Überschuss. In der Folge berechnete die Vorinstanz in der zweiten Phase (E. 9.10.2 des angefochtenen Entscheids) für C. einen Barunterhalt von rund Fr. 735.00 (Barbedarf Fr. 934.85 – Kinderzulagen Fr. 200.00) sowie einen Betreuungsunterhalt von Fr. 1'735.00 (Existenzminimum Fr. 2'850.75 – Einkommen Fr. 1'115.00).
5.3. 5.3.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen des Beklagten, er erziele einen Nettolohn von monatlich Fr. 5'415.00. Er erhalte Tagesspesen in Höhe von durchschnittlich Fr. 495.00, die bei den Berufsauslagen ihre Berücksichtigung finden würden, folglich müssten sie vom relevanten Einkommen abgezogen werden. Daraus folge ein massgebliches Einkommen von Fr. 4'920.00 (Fr. 5'415.00 – Fr. 495.00; E. 9.4.2 des angefochtenen Entscheids). Ferner berücksichtigte die Vorinstanz in der Bedarfsberechnung des Beklagten Fr. 200.00 für die auswärtige Verpflegung. Es könnten bei der Bedarfsrechnung maximal Fr. 10.00 pro Tag und insgesamt Fr. 200.00 pro Monat bei den Kosten für die auswärtige Verpflegung berücksichtigt werden. Die Differenz zwischen den monatlichen Tagespesen von Fr. 495.00 und den Kosten für die auswärtige Verpflegung von maximal Fr. 200.00, ausmachend Fr. 295.00, sei grundsätzlich dem Einkommen anzurechnen (E. 9.5.3.3. des angefochtenen Entscheids).
Der Beklagte bringt in Bezug auf die ausbezahlten Spesen vor (Berufung, N. 138 ff.), massgeblich sei einzig, inwieweit diese bei ihm effektiv anfallen würden. Die Klägerin habe im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass er die ausbezahlten Spesen auch effektiv benötige. Er habe bereits anlässlich der Parteibefragung ausgeführt, dass er von seinem Chef angewiesen worden sei, auf seinen Routen keine Umwege zu fahren, weshalb er sich jeweils auf Autobahnraststätten verpflege, was teurer sei (Berufung, N. 141 mit Verweis auf act. 116). Er habe mit den Spesen zudem mindestens zwei Hauptmahlzeiten zu decken.
5.3.2. In Bezug auf Spesenentschädigungen gilt der allgemeine Grundsatz, dass diese nur dann nicht zum Einkommen gehören, wenn damit Auslagen ersetzt werden, die dem betreffenden Ehegatten bei seiner Berufsausübung
tatsächlich entstehen. Ist das nicht der Fall, muss der Spesenersatz unabhängig von der arbeitsvertraglichen Regelung wie ein Lohnbestandteil behandelt werden (BGE 5A_627/2019 E. 3.3; Urteile des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 30. Mai 2022 [ZSU.2022.6], E. 7.1.2, und vom 19. September 2022 [ZSU.2022.138], E. 3.2.2; BRÄM/HASENBÖHLER, in: Das Familienrecht, Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 72 zu Art. 163 ZGB; GLOOR/SPYCHER, in: BSK-ZGB, a.a.O., N. 7 zu Art. 125 ZGB).
5.3.3. Die Höhe des durchschnittlichen Einkommens von monatlich Fr. 5'415.00 (inkl. Spesen) wird von den Parteien nicht bestritten. Es kann somit auch für das Berufungsverfahren auf diesen Betrag abgestellt werden.
Der Beklagte bringt sodann zu Recht vor, dass in Bezug auf Verpflegungsspesen nicht von einem Maximalabzug von monatlich Fr. 200.00 auszugehen ist. Gemäss seinen Ausführungen beträgt die tägliche Spesenentschädigung Fr. 27.00 (act. 116). Es fehlt jedoch an substantiierten Ausführungen und Belegen dazu, in welcher Höhe dem Beklagten tatsächlich Verpflegungskosten anfallen. Da bei einer Verpflegung auf Autobahnraststätten mit leicht erhöhten Ausgaben zu rechnen ist, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Anrechnung von Fr. 10.00 pro Tag für Verpflegungsspesen indessen als zu niedrig und sie ist – analog der Auslagen für auswärtige Verpflegung von täglich maximal Fr. 11.00 und der Berücksichtigung von zusätzlich Fr. 5.50 pro Arbeitstag bei Schwer-, Schicht- und Nachtarbeit gemäss Ziffer II/4 lit. a und b der im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG [SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7]) – ermessensweise auf Fr. 16.50 zu erhöhen. Die Differenz von Fr. 10.50 (Fr. 27.00 – Fr. 16.50) zwischen den ausbezahlten und den zu berücksichtigenden Spesen sind folglich beim Einkommen anzurechnen.
Für die Ermittlung der monatlichen Anzahl der vom Arbeitgeber ausgerichteten Tagespauschalen rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der in den Monaten September 2021 bis Februar 2022 entschädigten Tagen – d.h.
19 Tage im September 2021 (Fr. 513.00 / Fr. 27.00), 19 Tage im Oktober 2021 (Fr. 513.00 / Fr. 27.00), 25 Tage im November 2021 (Fr. 540.00 / Fr. 27.00), 15 Tage im Dezember 2021 (Fr. 405.00 / Fr. 27.00), 20 Tage im Januar 2022 (Fr. 540.00 / Fr. 27.00) und 14 Tage im Februar 2022 (Fr. 378.00 / Fr. 27.00) – abzustellen, somit 19 Tage (Beilage 7, Gesuch vom 28. März 2022, Beilage 16, Stellungnahme vom 25. April 2022). Im Einkommen des Beklagten ist somit ein zusätzliches Einkommen von gerundet Fr. 200.00 (19 Tage * Fr. 10.50) zu berücksichtigen. Dass dem Beklagten an jenen Tagen, an denen er keine Spesen erhält, Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen, wird vom Beklagten sodann weder behauptet und ist angesichts der Anzahl der entschädigten Tage auch nicht anzunehmen. Gesamthaft ergibt sich somit ein monatliches Einkommen des Beklagten von Fr. 5'102.00 (Fr. 5'415.00 – Fr. 513.00 [Fr. 27.00 *
19 Tage]) + Fr. 200.00).
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Gericht über die Kinderbelange ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (E. 1.3 hiervor, BGE 5A_1031/2019 E. 2.2). Selbst wenn die klägerischen Ausführungen (act. 13 f.) als Anerkennung der Spesen zu verstehen wären, wäre eine solche für das Gericht nicht bindend.
Ferner ist nicht ersichtlich, welche zweite Hauptmahlzeit der Beklagte von den Spesen zu decken hätte: Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beklagte selbst ausgeführt, wenn er um 18:00 Uhr oder 19:00 Uhr nach Hause komme, müsse er noch etwas essen (act. 111). Dass es dem Beklagten nicht möglich wäre, vor seinem Arbeitsbeginn etwas zu essen bzw. dass er während der Arbeitszeit frühstückt, wird von ihm weder geltend gemacht noch ist dies anzunehmen.
5.4. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Klägers einen Grundbetrag von Fr. 1'200.00. Die Partnerin habe ihren Wohnsitz bei ihren Eltern, habe in Bern ein kleines Zimmer und übernachte unter der Woche bei ihm in der Wohnung. Finanziell könne seine Partnerin kaum etwas bis gar nichts beisteuern (E. 9.5.3.1 des angefochtenen Entscheids). Die Klägerin bringt vor (Berufung, zu N. 163), dass die neue Partnerin des Beklagten bei diesem bereits eingezogen sei.
In wirtschaftlicher Hinsicht entstehen für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, für die im Grundbetrag enthaltenen Positionen Kosten, die mit denjenigen eines Ehepaares in Hausgemeinschaft vergleichbar sind. Insoweit erscheint es angebracht, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bildet, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen (BGE 130 III 765 E. 2.4; Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 14. Februar 2022 [ZSU.2021.199], E. 3.3.4, und vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.6.2). Entscheidend ist dabei nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern ob sie im betreffenden Zeitraum im Sinne eines Konkubinats auf Dauer angelegt ist (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4). In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig. Nicht von Belang ist, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet bzw. ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte, und ebenso wenig ist von Belang, ob und in welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt (BGE 144 III 502 E. 6.6). Nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts vor dem Unterhalt einer Ehefrau oder Lebenspartnerin tatsächlich umsetzen.
Aufgrund der Ausführungen des Beklagten ist davon auszugehen, dass die Partnerin hauptsächlich beim Beklagten übernachtet (act. 119: "[Sie ist] fast täglich [bei mir], ausser drei bis vier Tage nicht."). Sodann ist unbestritten, dass die Partnerin einen Grossteil ihres Inventars im Keller des Beklagten (bzw. von dessen in der gleichen Liegenschaft wohnhaften Eltern) gelagert und nicht wieder mitgenommen hat (vgl. act. 118 f.). Insbesondere auch mit Blick auf die vorliegenden Unterlagen (vgl. Beilage 22f und 27, eingereicht anlässlich der Verhandlung vom 24. Mai 2022) ist anzunehmen, dass sie – selbst wenn sie noch in V. bei ihren Eltern angemeldet ist – tatsächlich beim Beklagten wohnt. Zudem beteiligt sie sich gemäss den Ausführungen des Beklagten auch teilweise an gemeinsamen Lebensmitteleinkäufen (act. 119). Der Beklagte hat ferner das Fahrzeug, welches der Partnerin gehört, auf sich eingelöst (act. 105) und bezahlt ihr für dessen Nutzung keine über die anfallenden Kosten hinausgehenden Mietkosten (vgl. Berufung, N. 148: "sämtliche anfallenden Kosten während der Benutzung"). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenwohnt und dieses Konkubinat eine auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft bildet. Die vom Kläger geltend gemachte Leistungsunfähigkeit seiner Partnerin erscheint zwar – wie von der Vorinstanz ausgeführt – plausibel. Sie ist indessen vorliegend nicht von Belang. Der Beklagte macht zumindest nicht konkret geltend, inwiefern sich die Lebenskosten von ihm und seiner Partnerin von jenen eines in Hausgemeinschaft lebenden Ehepaars, bei dem nur ein Ehepartner erwerbstätig ist, unterscheiden. Dem Beklagten ist daher lediglich die Hälfte des einem Ehepaar bzw. Konkubinats zustehenden Grundbetrags (Ziff. I./3. der SchKG-Richtlinien), d.h. Fr. 850.00, und die Hälfte seiner Wohnkosten anzurechnen (E. 5.5 hiernach).
5.5. 5.5.1. Die Vorinstanz hat die Kosten der ehelichen Wohnung in der Phase vom 1. Januar bis 31. März 2022 von Fr. 1'000.00 den Ehegatten je hälftig mit Fr. 500.00 in ihrem Bedarf angerechnet. Weitere Wohnkosten hat sie dem Beklagten nicht angerechnet (E. 9.5.2.2. des angefochtenen Entscheids).
Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 112 ff.), die Wohnkosten über Fr. 1'000.00 in der ersten Phase seien vorliegend mit Mietvertrag vom 7. Januar 2022 ausgewiesen (Beilage 3, Stellungnahme vom 7. April 2022); eine Wohnung benütze man nicht nur für Übernachtungen, sondern sie diene auch für das Lagern von Möbeln, der Körperpflege, dem Waschen von Kleidern und der Verpflegung.
Der Beklagte führte – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt (E. 9.5.2.2 und 9.5.3.2 des angefochtenen Entscheids) – anlässlich der Parteibefragung aus (act. 105), er habe von Januar bis März bei seiner Partnerin und viel im Lastwagen gewohnt. Somit erscheint es korrekt, ihm neben den Mietkosten für die eheliche Wohnung keine weiteren Wohnkosten anzurechnen. Soweit er die eheliche Wohnung mitnutzte für das Lagern von Möbeln, persönlichen Gegenständen u.Ä., ist der ermessensweise von der Vorinstanz dafür eingesetzte Betrag von Fr. 500.00 angemessen. Den Restbetrag von Fr. 500.00 berücksichtigte die Vorinstanz im Bedarf der Klägerin, wobei sie der Bezahlung dieses Wohnkostenanteils durch den Beklagten bei der Ermittlung der von ihm bereits erbrachten Unterhaltsleistungen Rechnung trug (E. 10 des angefochtenen Entscheids). Dieses Vorgehen ist schlüssig und lag im Ermessen der Vorinstanz.
5.5.2. In Bezug auf die in der zweiten Phase zu berücksichtigenden Mietkosten führte die Vorinstanz aus (E. 9.5.3.2 des angefochtenen Entscheids), der Beklagte belege nicht, dass er die von Fr. 1'000.00 auf Fr. 1'400.00 erhöhten Mietkosten bezahle. In Anbetracht, dass auch für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 ein Mietvertrag zwischen den Eltern des Beklagten und ihm eingereicht worden sei, der Beklagte aber tatsächlich nicht dort gewohnt habe, erscheine diese Preiserhöhung nicht als glaubhaft.
Der Beklagte bringt vor (Berufung, N. 131 ff.), er habe bereits anlässlich seiner Befragung ausgesagt, dass er monatlich Fr. 1'400.00 an Wohnkosten bezahle, was vorliegend nun auch nachgewiesen sei (Beilage 5 zur Berufung).
Gemäss den Ausführungen des Beklagten (Stellungnahme vom 7. April 2022, N. 17; Berufung, N. 50) hat er den Mietvertrag über Fr. 1'000.00 für die Wohnung an der [...] gekündigt und dieselben Räumlichkeiten unter dem Titel eines neuen Mietvertrages für Fr. 1'400.00 erneut gemietet. Sowohl der Mietvertrag vom 18. November 2018 (Beilage 5, Gesuch vom 28. März 2022) als auch der Mietvertrag vom 1. April 2022 (Beilage 4, Stellungnahme vom 7. April 2022) hat der Beklagte allein mit seinem Vater abgeschlossen. Für dieses Vorgehen fehlt es an objektiv nachvollziehbaren Gründen. Dass der Vater des Beklagten im alten Mietvertrag einen Vorzugspreis gewährt habe, damit der Beklagte mehr Geld für das Kind habe, und der Vater des Beklagten nun seit der Trennung mehr verlange (act. 116 f.) erscheint widersprüchlich: Es ist offensichtlich, dass dem Beklagten für C. nach der Trennung nicht weniger Kosten anfallen werden. Dass der Vater des Beklagten angesichts der finanziellen Situation der Familie den Mietzins für die Wohnung, welche der Beklagte nun nicht mehr mit seiner Familie bewohnt, um rund 40 % erhöht, erscheint – auch unter Berücksichtigung des persönlichen Engagements der Eltern – nicht nachvollziehbar. Angesichts der im Vergleich zum ursprünglich vereinbarten Mietzins erheblichen Mietzinserhöhung und der familiären Beziehung zwischen Vermieter und Mieter ist davon auszugehen, dass der Abschluss des neuen Mietvertrages und damit die Erhöhung dieser Bedarfsposition gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess erfolgte, um den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil zu unterbinden (vgl. BGE 5A_403/2019 E. 4.2). Die ins Recht gelegten Kontoauszüge (Beilage 5 zur Berufung) vermögen an dieser Feststellung nicht zu ändern. Die Wohnkosten des Beklagten sind somit grundsätzlich unverändert mit Fr. 1'000.00 zu veranschlagen. Aufgrund des Konkubinats des Beklagten sind ihm davon Fr. 500.00 anzurechnen (vgl. vorne E. 5.4).
5.6. Zu den vom Beklagten geltend gemachten Gesundheitskosten von Fr. 267.00 (E. 9.5.2.4 des angefochtenen Entscheids) führte die Vorinstanz aus, es sei nicht näher begründet worden, inwiefern diese gegenwärtig oder in Zukunft anfallen würden.
Der Beklagte beharrt in der Berufung (Berufung, N. 116) auf deren Berücksichtigung. Seine Franchise liege bei Fr. 2'500.00, während jene der Klägerin Fr. 300.00 betragen würde. Die in Form der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten ist grundsätzlich nicht mehr vom Grundbetrag abgedeckt, sondern als gemäss Ziff. II/8 der SchKG-Richtlinien zuschlagsberechtigt zu betrachten (BGE 129 III 242 E. 4.2 und 4.3). Stehen unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien oder Franchise bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Als im Notbedarf zu berücksichtigende zusätzliche Gesundheitskosten gelten praxisgemäss aber nur die für eine notwendige und dringliche ärztliche Behandlung anfallenden Kosten (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.2.2). Zum Beleg seiner Gesundheitskosten hat der Beklagte seine Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr 2021 (Beilage 12, Stellungnahme vom 7. April 2022) eingereicht. Aus der Abrechnung ergibt sich zwar, dass die Franchise des Jahres 2021 ausgeschöpft wurde. Dass ihm allerdings geradezu regelmässig entsprechende Kosten anfallen würden, hat der Beklagte – trotz Gelegenheit dazu – nie mittels aktuellen Unterlagen untermauert. Mit Blick auf die belegten Zahnarztkosten in Höhe von rund Fr. 4'000.00 erscheinen die Ausführungen des Beklagten, wonach er noch offene Raten für sein Zahnprovisorium zu bezahlen habe (act. 117), als glaubhaft. Allerdings hat es der Beklagte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren unterlassen, die Anzahl der noch zu bezahlenden Raten sowie deren effektive Bezahlung darzulegen. Entgegen seiner Ausführungen ist zudem nicht per se davon auszugehen, dass Zahnarztkosten regelmässig anfallen. Dass es sich bei den zukünftigen, allfälligen Zahnarztbehandlungen um notwendige und dringliche ärztliche Behandlungen handelt, wurde auch nicht behauptet. Die Vorinstanz hat daher im Bedarf des Beklagten zu Recht keine regelmässigen Gesundheitskosten berücksichtigt.
5.7. 5.7.1. Zu den Fahrkosten zum Arbeitsplatz des Beklagten erwog die Vorinstanz zunächst (E. 9.5.2.6 des angefochtenen Entscheids), gemäss den Äusserungen des Beklagten habe er im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. März 2022 viel im Lastwagen sowie ab und zu bei seiner Freundin übernachtet. Die Fahrt zum Arbeitsplatz und die damit verbundenen Kosten seien daher entfallen.
Der Beklagte hält dem entgegen (Berufung, N. 121 ff. und Stellungnahme vom 7. April 2022, N. 83 ff.), die Vorinstanz äussere sich vorliegend nicht dazu, wo der Lastwagen während der Übernachtungen parkiert und wie lange der Weg vom Wohnsitz der Freundin zum Arbeitsort des Klägers gewesen sein sollte, und wie oft er den Arbeitsweg zum Wohnort seiner Freundin zurückgelegt hätte. Es seien ihm für den mit dem Auto zurückgelegten Weg von der [...] zu seinem Arbeitgeber (vgl. Stellungnahme vom 7. April 2022 N. 83 i.V.m. Beilage 10) berufsbedingte Wegkosten von Fr. 636.00 anzurechnen. Mit Blick auf die Ausführungen des Beklagten anlässlich der Verhandlung (act. 105) erscheint es nicht glaubhaft, dass er in den Monaten Januar bis März 2022 den von ihm in den schriftlichen Ausführungen geltend gemachten Arbeitsweg von seinem üblichen Wohnort mit einem Auto zurückgelegt hat. Dass er den Arbeitgeber für den allfällig mit dem Lastwagen zurückgelegten Weg zum Arbeitsplatz hätte entschädigen müssen bzw. dass er diese Kosten selber getragen hätte, wird weder behauptet geschweige denn belegt und damit nicht glaubhaft gemacht. Der Stellplatz des Lastwagens ist daher nicht von Relevanz. Betreffend die gelegentlichen Übernachtungen bei seiner Freundin in V. ist darauf hinzuweisen, dass es auch im Bereich der Untersuchungsmaxime am Beklagten liegt, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen – wie bspw. die Anzahl der unterwöchigen Übernachtungen oder die während dieser Zeit aufgewendeten Kosten für den vom Wohnsitz der Freundin zurückgelegten Weg – darzutun, was jedoch vorliegend unterblieben ist; Der Beklagte macht lediglich Arbeitswegkosten geltend, die ihm von der in dieser Phase nicht von ihm bewohnten Wohnung in S. aus angefallen sein sollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den Monaten Januar bis März keine Arbeitswegkosten beim Beklagten berücksichtigt hat.
5.7.2. Der Beklagte macht weiter geltend, dass die Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort mit 26.7 km statt – wie von der Vorinstanz angenommen
(E. 9.5.3.3 des angefochtenen Entscheids) – mit 20.8 km zu veranschlagen sei (Berufung N. 135 mit Verweis auf Beilage 10, Stellungnahme vom 7. April 2022). Die kürzeste Fahrstrecke zwischen dem Wohnort und dem Arbeitsort des Beklagten beträgt für den Hin- und Rückweg 42 Kilometer (vgl. www.google.ch/maps; von [...] in S. über W. nach [...] in X. [Sitz D. AG] und zurück). Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der Ermessensausübung für die Berechnung des Arbeitsweges auf die kürzeste und nicht – wie vom Beklagten geltend gemacht – auf die schnellste Strecke abgestellt hat, zumal der Zeitunterschied ohnehin nur wenige Minuten beträgt. Die für die Arbeitswegkosten zu berücksichtigende Strecke beträgt somit 42 km (Hin- und Rückweg).
5.7.3. Die Vorinstanz führte betreffend die Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz aus (E. 9.5.3.3. des angefochtenen Entscheids), diese würden grundsätzlich Fr. 582.40 (20.8 km * 2 * Fr. 0.70 * 20 Tage) betragen. Die überhöhten Spesen von monatlich Fr. 295.00, die beim Einkommen anzurechnen wären, seien mit den Kosten für die Fahrten zum Arbeitsplatz zu verrechnen. Es würden Kosten von Fr. 287.40 (Fr. 582.40 – Fr. 295.00) verbleiben. In den Fr. 0.70 pro Kilometer seien nicht nur die veränderlichen Autokosten, sondern auch die festen Kosten enthalten. Da der Beklagte lediglich den Treibstoff bezahle und er im Sommer für den Arbeitsweg sein Motorrad benütze, sei davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten des Beklagten für den Arbeitsweg durch die Spesen des Arbeitsgebers abgedeckt seien. Der Beklagte macht geltend (Berufung, N. 145 ff.), dass er als Halter des Fahrzeugs sämtliche anfallenden Kosten während der Benützung übernehme. Wenn die Vorinstanz dem Beklagten lediglich Fr. 295.00 an Wegkosten für eine Strecke von monatlich 832 km (20.8 km * 2 * 20) zugestehe, seien dies folglich lediglich Fr. 0.35 pro Kilometer.
Bei der Ermittlung der Autokosten für den Arbeitsweg im Rahmen des Notbedarfs sind die veränderlichen und festen Kosten ohne Amortisation einzusetzen. Wird für die Fahrten zum Arbeitsplatz das Motorrad verwendet, sind Fr. 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. zu berücksichtigen (Ziff. II.4 lit. d der SchKG-Richtlinien). Das Obergericht ermittelt die Fahrzeugkosten dabei praxisgemäss mit der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz (vgl. Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 13. Juni 2022 [ZSU.2022.2], E. 6.1). Diese ergibt - bei einem Arbeitsweg des Beklagten im Zeitraum von Januar bis Mai, sowie von September bis Dezember von rund 7'560 Kilometern (9 Monate à 20 Fahrten pro Monat à 42 km), ohne Abschreibung, Kapitalzinsen und Wertverminderung (da dem Beklagten das Fahrzeug nicht gehört [vgl. act. 105] und entsprechende Kosten auch nicht geltend gemacht werden [vgl. Stellungnahme vom 7. April 2022: "Unterhaltskosten"], N. 36), mit Fahrzeugversicherung von Fr. 402.90 (Beilage 9 zur Berufung), mit Reifenkosten von Fr. 100.00/Reifen, bei einem aktuellen Benzinpreis von Fr. 1.79/Liter (www.tcs.ch; Benzinpreis im Dezember 2022) und ohne Garagierungskosten (in den Wohnkosten enthalten [vgl. act. 117]) – Kosten von rund Fr. 3'360.00 für den neunmonatigen Zeitraum, d.h. im Monatsdurchschnitt ca. Fr. 373.00. In den Sommermonaten von Juni bis und mit August sind sodann Fr. 55.00 für die Fahrt mit dem Motorrad vorzusehen (vgl. act. 116). In Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid sind daher in der Phase von Januar bis März 2022 Fr. 373.00 und in der Phase ab April 2022 durchschnittlich Fr. 290.00 ([Fr. 373.00 * 9 Monate + Fr. 55.00 * 3 Monate] / 12 Monate) als Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.
5.7.4. Zu den Fahrkosten zum Arbeitsplatz der Klägerin erwog die Vorinstanz (E. 9.7.2.5 des angefochtenen Entscheids), das Fahrzeug, mit dem die Klägerin zur Arbeit fahre, stehe im Eigentum ihres Vaters. Eine Kilometerentschädigung von Fr. 0.50 erscheine als angemessen. Der Klägerin seien daher Fr. 170.00 (21.5 km * 2 * Fr. 0.50 * 8 Tage) für die Arbeitswegkosten zuzuschlagen.
Der Beklagte rügt (Berufung, N. 155 ff.), es sei vorliegend nicht ausgewiesen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit der Benützung des Fahrzeuges ihres Vaters Kosten anfallen würden. Es sei anzunehmen, dass die Klägerin das Fahrzeug nicht bei sich, sondern bei ihrem Vater parkiere.
Es erscheint glaubhaft, dass die Klägerin bei regelmässigem Gebrauch eines fremden Fahrzeuges zumindest die anfallenden Treibstoffkosten übernimmt. Weshalb davon auszugehen wäre, dass die Klägerin das Fahrzeug nur bei ihrem Vater parkiere, ist sodann nicht ersichtlich. Da die Wohnkosten der Klägerin in Höhe von Fr. 1'290.00 (inkl. Abstellplatz, vor Abzug des Wohnkostenanteils von C.; Klagebeilage 4) unbestrittenermassen angemessen sind, erscheint die Ausscheidung der Kosten des Abstellplatzes von Fr. 50.00 (aus den Wohnkosten) ohnehin nicht angezeigt. Gemäss der Kilometerkostenberechnung des Touring Clubs Schweiz ergeben sich bei einer Fahrstrecke von 5'000 km (Mindeststrecke für Berechnung) unter Berücksichtigung nur der Treibstoffkosten – Kilometerkosten von Fr. 0.12. Im Bedarf der Klägerin sind folglich Fr. 41.00 (analog der Berechnung der Vorinstanz: 21.5 km * 2 * Fr. 0.12 * 8 Tage im Monat) Arbeitswegkosten zu berücksichtigen.
5.8. Der Beklagte rügt (Berufung, N. 158 ff.), es sei nicht ausgewiesen, dass der Klägerin effektiv Drittbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.00 anfallen würden. Dem Betreuungsvertrag sei lediglich zu entnehmen, dass die Betreuung pro Tag Fr. 50.00 koste. C. werde aber nur am Montagnachmittag fremdbetreut.
Unbestritten ist, dass die Klägerin C. seit dem 11. April 2022 am Montag jeweils durch E. betreuen lässt und hierfür ein Grundlohn von Fr. 50.00 pro Tag vereinbart wurde (E. 9.9.4 des angefochtenen Entscheids, Betreuungsvertrag vom 11. April 2022, Beilage 20 zur Eingabe vom 2. Mai 2022). Es ist daher entgegen den unsubstantiierten Ausführungen des Beklagten ohne weiteres anzunehmen, dass für die vereinbarte Fremdbetreuung während der Arbeitszeiten der Klägerin (vgl. act. 107) Drittbetreuungskosten von monatlich Fr. 200.00 (4 Tage * Fr. 50.00) anfallen.
5.9. Die Vorinstanz berücksichtigte in den Existenzminima der Parteien lediglich die KVG-Prämien (vgl. E. 9.5.2.3, 9.7.1.3 und 9.9.3 des angefochtenen Entscheids). Da vorliegend aufgrund der dargelegten Einkommensverhältnisse der Parteien genügend Mittel vorhanden sind (vgl. auch die Unterhaltsberechnung E. 5.12 hiernach), ist für die Unterhaltsberechnung das sogenannte familienrechtliche Existenzminimum massgebend. Es sind somit nicht nur die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG), sondern auch der Zusatzversicherungen (VVG) zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Februar 2022 [ZSU.2021.223], E. 3.4.2). Diese sind für das Jahr 2022 mit monatlich Fr. 35.90 für den Beklagten sowie mit 68.50 für C. (vgl. Prämienabrechnung vom 15. Januar 2022, Klagebeilage 13; Prämien- und Kostenübersicht für das Steuerjahr vom 15. Januar 2023, Beilage 12 zur Stellungnahme vom 7. April 2022) belegt und in den familienrechtlichen Existenzminima zu berücksichtigen.
5.10. 5.10.1. Die Vorinstanz ging in der ersten Phase von Steuern in der Höhe von monatlich Fr. 170.00 beim Beklagten aus und bei der Klägerin von monatlich Fr. 150.00, wovon Fr. 45.00 auf C. entfallen würden (E. 9.5.2.7, 9.7.1.6 sowie 9.9.5 des angefochtenen Entscheids).
Der Beklagte beanstandet diese Beträge mit der Begründung, für ihn sei ein Steuerbetrag von Fr. 581.80 pro Monat ausgewiesen (Berufung, N. 129). Sodann werde von der Vorinstanz nicht begründet, wie sich die Steuerbeträge der Klägerin sowie von C. errechneten (Berufung N. 154).
5.10.2. Im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums sind auch die Steuern zu berücksichtigen. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht – wie die Steuerbehörden – eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung ausgegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein ausschliesst (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Was die im Barbedarf der Kinder auszuscheidenden Steueranteile betrifft, sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag, Familienzulagen, Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbseinkommen des Kindes [vgl. Art. 3 Abs. 3 StHG] oder der formell dem Kind zustehende [Art. 285 Abs. 2 ZGB], materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerelternteils im - erweiterten - Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5).
Die vom Beklagten ins Recht gelegte provisorische Steuerrechnung 2022 (Beilage 13 zur Stellungnahme vom 7. April 2022) richtet sich nach dem mutmasslichen Steuerbetrag (§ 223b Abs. 2 StG). Da die Rechnung an beide Parteien gerichtet ist, ist anzunehmen, dass diese auf den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der vorjährigen Steuerperiode 2021 basiert, in welcher die Parteien noch gemeinsam besteuert wurden (§ 61 Abs. 1 StG). Da die Parteien im Jahr 2022 voraussichtlich getrennt besteuert werden (§ 61 Abs. 2 StG), kann für den beim Beklagten zu berücksichtigenden Steuerbetrag nicht auf die provisorische Steuerrechnung abgestellt werden.
Da nach dem Gesagten die für die Steuerberechnung massgeblichen Unterhaltsbeiträge nun geändert haben, sind auch die Steuern neu zu berechnen. Gestützt auf das dem vorliegenden Entscheid zugrundeliegende Einkommen des Beklagten von Fr. 61'224.00 (12 x Fr. 5'102.00; vgl. oben E. 5.3.3) sowie die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge des Beklagten (vgl. E. 5.12 hiernach), die abzugsfähigen Berufsauslagen von Fr. 9'000.00 (vgl. Steuerveranlagungen für die Jahre 2019 und 2020, Klagebeilagen 8 und 9), den Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen von Fr. 3'000.00 (§ 40 Abs. 1 lit. g StG) und den Sozialabzug gemäss § 42 Abs. 1bis StG ist beim Beklagten nur noch von einer geringen Steuerlast auszugehen, welche schätzungs- und ermessensweise mit Fr. 100.00 berücksichtigt wird (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde S., Steuertarif A).
Bei der Klägerin ist bei einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 13'380.00 (12 x Fr. 1'115.00) unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge des Beklagten (vgl. E. 5.12 hiernach), der Kinderzulagen in Höhe von Fr. 2'400.00 (12 * Fr. 200.00, vgl. E. 13.3.2 des angefochtenen Entscheids), der abzugsfähigen Berufsauslagen, des Kinderabzugs von Fr. 7'000.00 (§ 42 Abs. 1 lit. a StG) sowie des Sozialabzugs (§ 42 Abs. 1bis StG) von einer geringen Steuerbelastung auszugehen, welche schätzungsund ermessensweise mit Fr. 50.00 berücksichtigt wird (vgl. Steuerrechner des Kantons Aargau, Gemeinde T., Steuertarif B).
In beiden Phasen entfällt ungefähr ein Drittel des von der Klägerin zu versteuernden Einkommens auf die Summe der Barunterhaltsbeiträge und der Kinderzulagen. Die der Klägerin anfallenden Steuern in Höhe von 50.00 sind damit mit Fr. 15.00 bei C. und mit Fr. 35.00 bei der Klägerin anzurechnen.
5.11. Der Beklagte führt sodann aus (Berufung, N. 170 ff.), die Klägerin habe den zuletzt gelebten ehelichen Standard nicht substantiiert. Die Vorinstanz habe diesen auch nicht ermittelt, sondern einfach den verbleibenden Überschuss verteilt und entsprechend nicht geprüft, ob ein persönlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 560.00 vorliegend angemessen sei.
Der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutzverfahrens findet seine Begrenzung am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 E. 3.1.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 2. Mai 2022 [ZSU.2021.235], E. 4.2.1.2.2). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Obergrenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht somit dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss (BGE 147 III 293 E. 4.4). Soweit eine Sparquote während des ehelichen Zusammenlebens nachgewiesen ist, welche Mittel naturgemäss nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden haben bzw. nicht dazu verwendet wurden, und diese nicht durch scheidungsbedingte Mehrkosten, welche nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung aufgefangen werden können, aufgebraucht wird – muss dies bei der Verteilung des Überschusses berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 4.4) bzw. ist diese vom Überschuss abzuziehen (BGE 147 III 285 E. 7.3). Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, muss diese beziffern und soweit möglich belegen (BGE 140 III
485 E. 3.3).
Die Klägerin führt in der persönlichen Befragung aus (act. 107), sie arbeite seit Oktober nur noch montags von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr und am Samstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr; den Mittwochnachmittag habe sie abgegeben. Der Beklagte arbeitet unverändert in einem 100 %-Pensum bei der D. AG. Von einer erheblichen positiven Änderung des Überschusses seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ist daher nicht auszugehen. Eine Sparquote hat der diesbezüglich beweisbelastete Beklagte weder behauptet noch belegt. Über wesentliches Vermögen verfügen die Parteien gemäss eigenen Angaben sodann nicht (Berufung, N. 191 f.; Berufungsantwort, N. 198), was ebenfalls gegen das Vorliegen einer Sparquote für die Zeit während des Zusammenlebens spricht. Aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten stehen den Parteien im heutigen Zeitpunkt zudem weniger Mittel zur Verfügung als während der Zusammenlebens. Dass die Vorinstanz nicht weiter geprüft hat, ob die Klägerin mit der errechneten Überschussverteilung den ehelichen Lebensstandard zu übertreffen vermag (was offensichtlich nicht der Fall ist), ist somit nicht zu beanstanden.
5.12. 5.12.1. Nachdem die übrigen Bedarfspositionen unbestritten geblieben sind, stellt sich die Situation in der Phase von Januar bis März 2022 daher grundsätzlich wie folgt dar:
Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'115.00 200.00
Bedarf Grundbetrag 1'200.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 500.00 Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung 218.45 345.75 69.85 (KVG) Zusatzversicherung 35.90 68.50 (VVG) Arbeitsweg 373.00 41.00 Auswärtige Verpflegung - 40.00 Steuern 100.00 35.00 15.00 Total 2'427.35 1'911.75 803.35
In der ersten Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 2'674.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 2'427.35), für die Klägerin ein Manko von Fr. 796.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 795.00; Einkommen Fr. 1'115.00 – Bedarf Fr. 1'911.75) und für C. ein Manko von Fr. 603.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 803.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'274.55. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 254.90 auf C. und je Fr. 509.80 auf den Beklagten und die Klägerin. Für C. resultiert damit gerundet ein Barunterhalt von Fr. 860.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 605.00 + Überschussanteil Fr. 255.00). Der persönliche Unterhalt der Klägerin beträgt gerundet Fr. 510.00.
Der Beklagte macht geltend, er sei am 7. Januar 2022 aus der Familienwohnung ausgezogen (Berufung, N. 16 und 105 ff.). Die Klägerin hat den Zeitpunkt des Auszugs nur unsubstantiiert bestritten bzw. sie behauptet kein anderes Auszugsdatum. Entsprechend erscheint der vom Beklagten geltend gemachte Trennungszeitpunkt als glaubhaft; der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht folglich erst ab dem 8. Januar 2022. Für den Monat Januar 2022 ist der monatliche Unterhaltsbeitrag daher pro rata temporis zu gewähren. Der gebührende Unterhalt für C. ist damit auf insgesamt Fr. 1'332.25 festzusetzen (gerundeter Barunterhalt Fr. 465.00 [Fr. 603.35 /
31 * 24] + gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 615.00 [Fr. 796.75 / 31 * 24]). Der persönliche Unterhalt der Klägerin beträgt gerundet Fr. 395.00 (Fr. 509.80 / 31 * 24 Tage).
5.12.2. In der Phase ab 1. April 2022 stellt sich die Situation wie folgt dar:
Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'115.00 200.00
Bedarf Grundbetrag 850.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 1'040.00 Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung (KVG) 218.45 345.75 69.85 Zusatzversicherung (VVG) 35.90 68.50 Arbeitsweg 290.00 41.00 Auswärtige Verpflegung - 80.00 Drittbetreuungskosten - - 200.00 Steuern 100.00 35.00 15.00 Total 1'994.35 2'491.75 1'003.35 In dieser Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'107.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 1'994.35), für die Klägerin ein Manko von Fr. 1'376.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 1'375.00; Einkommen Fr. 1'115.00 – Bedarf Fr. 2'491.75) und für C. ein Manko von Fr. 803.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 1'003.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 927.55. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 185.50 auf C.. Für C. resultiert damit ein Barunterhalt von gerundet Fr. 990.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 803.35 + Überschussanteil Fr. 185.50).
Die Vorinstanz hat der Klägerin in dieser Phase keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids), was mit Berufung nicht angefochten wurde. Allerdings hat die
Vorinstanz mit Fr. 1'735.00 einen um Fr. 360.00 höheren Betreuungsunterhalt festgesetzt. Es rechtfertigt sich daher, der Klägerin diesen Differenzbetrag von Fr. 360.00 (welcher tiefer ist als der ihr an sich zustehende Überschussanteil von Fr. 371.00) als Ehegattenunterhalt zuzusprechen. Die entsprechende Durchbrechung der (bezüglich Ehegattenunterhalt an sich geltenden Dispositionsmaxime) ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig (zur Publikation vorgesehener BGE 5A_60/2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen).
5.12.3. Nach den unbestrittenen Ausführungen des Beklagten wird C. am 1. August 2024 eingeschult (Berufung, N. 109; vgl. Berufungsantwort, zu N. 109). Die Vorinstanz hat indessen unberücksichtigt gelassen, dass gemäss Schulstufenmodell (BGE 144 III 481 E. 4.7.6) für den hauptbetreuenden Elternteil bereits ab der obligatorischen Beschulung von C. eine Erwerbstätigkeit von 50 % zuzumuten ist.
Das monatliche Nettoeinkommen der Klägerin für ein 30 %-Pensum von Fr. 1'115.00 blieb unbeanstandet (E. 7.3 und 9.6.1 des angefochtenen Entscheids). Der Klägerin ist deshalb für das 50 %-Pensum ein linear hochgerechnetes Monatsnettoeinkommen von Fr. 1'858.00 anzurechnen (Fr. 1'115.00 / 30 % * 50 %). Mit dem gesteigerten hypothetischen Einkommen der Klägerin ab August 2024 ändern sich die finanziellen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten wesentlich, weshalb die Unterhaltsbeiträge ab diesem Zeitpunkt neu zu berechnen sind, was die Vorinstanz unterlassen hat.
Bei einem 50 %-Pensum der Klägerin steigen im Vergleich zu einem 30 %Pensum auch die Arbeitsweg- und die Kosten für die auswärtige Verpflegung. Bei einem 50 %-Pensum ist von drei Arbeitstagen pro Woche und
12 Arbeitstagen pro Monat auszugehen. Die monatlichen Arbeitswegkosten sind daher mit Fr. 62.00 zu veranschlagen (analog E. 5.7.4 hiervor:
21.5 km * 2 * Fr. 0.12 * 12 Tage im Monat). Die Verpflegungskosten der Klägerin betragen neu sodann Fr. 120.00 (Fr. 10.00 / Tag).
Die Steuerbelastung beider Parteien steigt aufgrund der neuen finanziellen Verhältnisse (insb. höheres Erwerbseinkommen der Klägerin, tiefere Unterhaltsbeiträge) und ist neu beim Beklagten mit Fr. 140.00 und bei der Klägerin mit Fr. 70.00 anzunehmen. Die von der Klägerin zu bezahlenden Steuern sind mit Fr. 45.00 bei ihr und mit Fr. 25.00 bei C. zu berücksichtigen (zu den Berechnungsfaktoren vgl. vorne E. 5.10.2).
Ab dem 1. August 2024 stellt sich die Situation daher wie folgt dar:
Beklagter Klägerin C. Einkommen 5'102.00 1'858.00 200.00
Bedarf Grundbetrag 850.00 1'200.00 400.00 Wohnkosten 500.00 1'040.00 Wohnkostenanteil - - 250.00 250.00 Grundversicherung (KVG) 218.45 345.75 69.85 Zusatzversicherung (VVG) 35.90 68.50 Arbeitsweg 290.00 62.00 Auswärtige Verpflegung - 120.00 Drittbetreuungskosten - - 200.00 Steuern 140.00 45.00 25.00 Total 2'034.35 2'562.75 1'013.35 In dieser Phase resultiert für den Beklagten ein Überschuss von Fr. 3'067.65 (Einkommen Fr. 5'102.00 – Bedarf Fr. 2'034.35), für die Klägerin ein Manko von Fr. 704.75 (gerundeter Betreuungsunterhalt Fr. 705.00; Einkommen Fr. 1'858.00 – Bedarf Fr. 2'562.75) und für C. ein Manko von Fr. 813.35 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum; Einkommen Fr. 200.00 – Bedarf Fr. 1'013.35). Zu verteilen bleibt damit ein Überschuss von Fr. 1'549.55. Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen entfallen Fr. 309.90 auf C.. Für C. resultiert damit ein Barunterhalt von gerundet Fr. 1'123.00 (ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum Fr. 813.35 + Überschussanteil Fr. 309.90).
Auf die Klägerin entfällt ein Überschussanteil von Fr. 619.80. Dieser unterschreitet die Differenz zwischen dem von der Vorinstanz festgesetzten Betreuungsunterhalt (Fr. 1'735.00) und dem vorliegend mit Fr. 705.00 bestimmten Betreuungsunterhalt. Der Klägerin ist für diese Phase daher ein ehelicher Unterhalt in der von ihr vor Vorinstanz beantragter Höhe von Fr. 658.20 zuzusprechen.
5.13. 5.13.1. Der Beklagte bringt weiter vor (Berufung, N. 108), ihm wäre der Nachweis weiterer Unterhaltszahlungen im Dispositiv vorzubehalten. Dies sei vorliegend insbesondere deshalb relevant, weil die Vorinstanz dem Beklagten die Zahlungen für Internet und Fernsehen nicht angerechnet habe, obwohl die Klägerin anlässlich der Befragung einräumte, dass dieser die Kosten übernommen habe.
5.13.2. Gemäss Lehre und der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen schon erbrachte Unterhaltsleistungen in Abzug zu bringen (Urteil des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 5. September 2022 [ZSU.2022.115], E. 7.3 m.w.H.). Werden im Dispositiv die bereits bezahlten Unterhaltsleistungen vorbehalten, entspricht der im Dispositiv festgelegte Geldbetrag nicht der zu zahlenden Schuld. Zumindest in Verbindung mit der Begründung oder aus dem Verweis auf andere Dokumente muss sich der Betrag klar ergeben (BGE 135 III 315 E. 2.3). Eine dem Begehren des Beklagten entsprechende Klausel im Eheschutzurteil, wonach die Anrechnung bereits geleisteter (unbestimmter) Unterhaltsbeiträge vorbehalten werde, ist daher unzulässig. Soweit der Beklagte die Kosten für Internet und Fernsehen sinngemäss geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem Beklagten obliegt, die erforderlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die von ihm geleisteten Unterhaltsbeiträge zu beziffern (vgl. BGE 5A_164/2019 E. 4.3).
6.
Der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung fast vollumfänglich bzw. obsiegt in Bezug auf die Modalitäten des Besuchsrechts und den Ehegatten- und Kinderunterhalt je nur marginal. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) dem Beklagten aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25 % gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 130.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'300.00 festgesetzt.
7.
Beide Parteien haben ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsverbeiständung gestellt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 f. ZPO sind bei beiden Parteien erfüllt und die Gesuche sind zu bewilligen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten sowie von Amtes wegen werden die Dispositiv-Ziffern 4, 5.1, 5.2, 6 und 7 des Entscheids der
Gerichtspräsidentin von Aarau vom 4. Juli 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
4.
Der Gesuchgegner wird berechtigt, das Kind C. jedes gerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis am Samstag, 17:00 Uhr, sowie jedes ungerade Wochenende von Freitagabend, 18:30 Uhr, bis Sonntagabend, 19:00 Uhr (verpflegt), zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei, nicht zusammenhängende Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen.
Die Gesuchstellerin bringt C. an den Freitagabenden an den Wohnort des Gesuchsgegners und holt ihn an den betreffenden Samstagen dort ab. An den betreffenden Sonntagen bringt der Gesuchsgegner C. zur Gesuchstellerin zurück.
Die Ausübung des Ferienrechts ist der Gesuchstellerin mindestens fünf Monate im Voraus anzuzeigen.
Ein weitergehendes oder anderslautendes Besuchs- und Ferienrecht wird der Parteivereinbarung unterstellt.
5.
5.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Barunterhalt des Kindes monatlich vorschüssig folgende Beiträge (zuzüglich allfällig bezogener gesetzlicher oder vertraglicher Familien- oder Ausbildungszulagen) zu bezahlen:
- Fr. 465.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 860.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 990.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 1'123.00 ab 1. August 2024
5.2. Zusätzlich wird der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Betreuungsunterhalt von C. monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
- Fr. 615.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 795.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 1'375.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 705.00 ab 1. August 2024
6.
Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen ausgegangen:
- Gesuchsgegner: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 5'102.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Spesen, exkl. Kinderzulagen)
- Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: (kein 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen)
ab 8. Januar 2022 bis 31. Juli 2024 Fr. 1'115.00 ab 1. August 2024 Fr. 1'858.00
- C.: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 200.00
7.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen:
- Fr. 395.00 ab 8. Januar 2022 bis 31. Januar 2022 - Fr. 510.00 ab 1. Februar 2022 bis 31. März 2022 - Fr. 360.00 ab 1. April 2022 bis 31. Juli 2024 - Fr. 658.20 ab 1. August 2024
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur. Daniele Moro, Rechtsanwalt, Luzern, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
3.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und lic. iur Markus Härdi, Rechtsanwältin, Lenzburg, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt.
4.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter dem Vorbehalt der späteren Nachzahlung (Art. 123 ZPO) aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Vertreter der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Aarau, 9. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess