ZSU.2022.215
ZSU.2022.215 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-02-03
3. Februar 2023Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.215 / ik / va (SR.2022.80) Art. 19 Entscheid vom 3. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Rechtspraktikantin Altwegg Kläger A._____, [...] Beklagter B...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.215 / ik / va (SR.2022.80) Art. 19
Entscheid vom 3. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Rechtspraktikantin Altwegg
Kläger A._____, [...]
Beklagter B._____, […]
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Q._____ vom 5. Juli 2022
Sachverhalt
1.
Mit Zahlungsbefehl Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. vom 5. Juli 2022 betrieb der Kläger den Beklagten für eine Forderung von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 und Mahngebühren von Fr. 35.00. Als Forderungsgrund wurde "SBK:2021.340 Entscheid vom 27.01.2022 CHF 474.00" angegeben. Der Beklagte erhob bei der Zustellung des Zahlungsbefehls am 11. Juli 2022 Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 8. August 2022 ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Laufenburg gestützt auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 zuzüglich Mahngebühren von Fr. 35.00.
2.2. Der Beklagte erstattete keine Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch.
2.3. Mit Entscheid vom 15. September 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Laufenburg wie folgt:
" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. XXX des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2022) für Fr. 474.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
2.1. Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 120.00 zu ersetzen.
2.2. Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 53.30 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben.
3.
Der Gesuchsgegner hat dem Gesuchsteller eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen.
3.
Am 23. September 2022 erhob der Beklagte beim Obergericht des Kantons Aargau "Einsprache" gegen den ihm am 23. September 2022 zugestellten Entscheid vom 15. September 2022.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN-BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO).
1.2. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und warum und wie er geändert werden müsse (SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 12 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt; vgl. auch BGE 137 III 617 E. 4.2.2). Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 analog). Im Beschwerdeverfahren besteht sodann eine Rügepflicht, d.h. der Beschwerdeführer hat darzulegen inwieweit er beschwert ist und auf welchen Beschwerdegrund nach Art. 320 ZPO er sich beruft (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: SUTTER SOMM/HASENBÖHLER/LEUEN-BERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Kommentar], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO).
Die Beschwerde hat dabei konkrete Anträge zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten und ob ein reformatorischer oder ein kassatorischer Entscheid angestrebt wird (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 ZPO). Da es sich beim Antrags- und Begründungserfordernis um Rechtsmittelvoraussetzungen handelt, ist bei ihrem Fehlen auf das Rechtsmittel grundsätzlich nicht einzutreten (REETZ/THEILER, in: ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO betreffend die Berufung, was auch für die Beschwerde gilt).
Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel wegen fehlender oder ungenügender Rechtsmittelanträge steht unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus; ergibt sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, mit ausreichender Klarheit, welche unzweideutige Änderung des angefochtenen Entscheids der Rechtsmittelkläger verlangt, ist ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten, ungeachtet dessen, ob sie einen ungenügenden oder gar keinen formellen Rechtsmittelantrag enthält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 m. H.).
1.3. 1.3.1. Die vorliegende Beschwerde enthält keine formellen Anträge. Zu prüfen ist, ob der Beschwerde unter Berücksichtigung der Begründung und des angefochtenen Entscheids mit ausreichender Klarheit entnommen werden kann, welche Änderung des angefochtenen Entscheids angestrebt wird.
1.3.2. Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) berechtige zur definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Rechtsöffnung könne gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG jedoch nur erteilt werden, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe. Der Beklagte habe sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen lassen, so dass die Entscheidfällung in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 SchKG aufgrund der eingereichten Akten ergehe. Der Rechtsöffnungsrichter habe dabei von Amtes wegen nur zu prüfen, ob ein tauglicher Rechtsöffnungstitel vorliege. Da der Beklagte keine Einwendungen erhoben habe, sei die definitive Rechtsöffnung auszusprechen.
1.3.3. Der Beklagte bringt sinngemäss vor, die Geschwindigkeitskontrolle in Wegenstetten am 16. Juni 2015 sei unzulässig gewesen, da sich der Radar auf einem privaten Grundstück befunden habe, die Polizei dafür aber keine Bewilligung eingeholt habe. Er habe immer Einsprache erhoben. Er bezieht sich zudem auf einen eingeschriebenen Brief, den er wegen der COVID-19 Pandemie nicht habe entgegennehmen können. Den ausgestellten Abholschein habe er der Post zugestellt und diese aufgefordert, den Brief an das Bezirksgericht Laufenburg zu retournieren, mit dem Vermerk, dass er den Brief pandemiebedingt nicht habe abholen können. Es seien ihm somit alle Gelder zurückzubezahlen, die ihm wegen der Radarkontrolle abgenommen worden seien.
1.3.4. Aus der Begründung der Beschwerde geht zwar nicht klar hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert oder aufgehoben werden soll. Der Beschwerde lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beklagte mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und er die Rückerstattung aller ihm im Zusammenhang mit der Radarkontrolle abgenommenen Gelder verlangt, was als sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs zu verstehen ist.
In seiner Begründung setzt sich der Beklagte allerdings nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Er vermag nicht mühelos darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht falsch ist. Insofern ist auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beklagte eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt (vgl. E. 1.1 und E. 1.2 hiervor).
Obschon sich der Beschwerde ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Rechtsöffnungsentscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs entnehmen lässt, genügt sie dem gesetzlichen Begründungserfordernis nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
1.4. 1.4.1. Selbst wenn auf die Beschwerde indessen einzutreten wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden, da die Vorinstanz zu Recht die definitive Rechtsöffnung erteilt hat.
1.4.2. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten rechtskräftigen Entscheid ergibt. Es hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3).
1.4.3. Der Beklagte hat unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 27. Januar 2022 (SBK.2021.340) erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Einwendungen i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dem Kläger daher zu Recht für den Betrag von Fr. 474.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Juni 2022 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids).
Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu beanstanden vermöchte. Ohnehin handelt es sich bei seinen Vorbringen um Tatsachenbehauptungen, die er im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht geltend machte und
im Beschwerdeverfahren daher novenrechtlich unbeachtlich sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.5. Mangels rechtsgenüglicher Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre sie abzuweisen.
2.
Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort vom Kläger wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet.
3.
Ausgangsgemäss ist dem Beklagten die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 (Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 180.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 474.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 3. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Kabus