ZSU.2022.223
ZSU.2022.223 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-01-26
26. Januar 2023Deutsch11 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.223 (SZ.2022.23) Art. 11 Entscheid vom 26. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, Kernstr...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.223 (SZ.2022.23) Art. 11
Entscheid vom 26. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen, Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1
Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Hail-Weber, Kasernenstrasse 15, Postfach, 8180 Bülach
Gegenstand Vorläufige Einstellung der Betreibung
Sachverhalt
1.
A. reichte mit Eingabe vom 3. Februar 2022 beim Bezirksgericht Aarau eine Klage gegen B. ein mit folgenden Rechtsbegehren:
" 1. Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. aaa des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 8'436.75 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.
2.
Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 24'000.00 nicht geschuldet ist und die Betreibung sei aufzuheben.
3.
Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ccc des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 18'528.00 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen.
4.
Es sei in Bezug auf die Betreibung Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. festzustellen, dass die Forderung in der Höhe von CHF 1'114.40 gestundet ist und die Betreibung sei einzustellen.
5.
Dem Kläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten.
Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme: Die beim Regionalen Betreibungsamt Q. hängigen Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd seien vorläufig einzustellen."
2.
2.1. Im von der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau in der Folge eröffneten summarischen Verfahren betreffend die vorläufige Einstellung der Betreibung i.S.v. Art. 85a Abs. 2 SchKG beantragte die Beklagte mit Stellungnahme vom 14. März 2022:
" Es sei die Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd aufzuheben und die Betreibung fortzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers."
2.2. Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 25. März 2022.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau entschied am 9. Juni 2022:
1.
Das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des regionalen Betreibungsamtes Q. wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 900.00 und den Kosten für die Begründung von Fr. 300.000, insgesamt Fr. 1'200.00, werden unter Vorbehalt einer anderen Verteilung in einem allfälligen Hauptprozess dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'331.50 (inkl. Fr. 166.69 MWSt.) zu bezahlen.
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 30. September 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung mit folgenden Anträgen:
" 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei unter Feststellung des Nichtbestands der Forderung über CHF 24'000.00 die Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamtes Q. vorläufig einzustellen.
2.
Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Ausserdem beantragte der Kläger, es sei in Bezug auf die Vollstreckung des angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
3.2. Auf die Zustellung der Berufung an die Beklagte zur Erstattung einer Berufungsantwort wurde verzichtet.
Erwägungen
1.
1.1
Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO) sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 85a SchKG) und unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 52'079.15 der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO.
Der angefochtene Entscheid über die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 SchKG ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 19 zu Art. 85a SchKG) und unterliegt angesichts des Streitwerts von Fr. 52'079.15 der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO.
1.2. Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
1.3. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. aaa, Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. ddd des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen. Mit Berufung angefochten ist einzig die Abweisung betreffend die Betreibung Nr. bbb. In Bezug auf die übrigen Betreibungen ist der vorinstanzliche Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen und deshalb vom Obergericht nicht zu überprüfen.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. abgewiesen, weil der Kläger bezüglich dieser Betreibung die Feststellung beantragt habe, dass die Forderung in Höhe von Fr. 24'000.00 nicht geschuldet und die Betreibung aufzuheben sei. Diesbezüglich handle es sich um eine vom Gesetz nicht vorgesehene und damit unzulässige Einwendung i.S.v. Art. 85a Abs. 1 SchKG (angefochtener Entscheid E. 5.2).
2.2. Der Kläger wendet dagegen in seiner Berufung im Wesentlichen ein, aus der Klagebegründung ergebe sich eindeutig, dass der Nichtbestand der Forderung über Fr. 24'000.00 geltend gemacht worden sei. Für die Vorinstanz sei ohne weiteres erkennbar gewesen, welche Einwendung gemäss Art. 85a SchKG geltend gemacht worden sei. Deshalb hätte sie das betreffende Rechtsbegehren (Ziff. 2) zumindest sinngemäss entsprechend verstehen und im Endentscheid im Rahmen des ordentlichen Verfahrens entsprechend angepasst übernehmen können. Sofern die summarische Begründetheit der negativen Feststellungsklage also aufgrund der Formulierung "nicht geschuldet" im betreffenden Rechtsbegehren scheitern sollte, würde dies eine Verletzung des Verbots des überspritzen Formalismus nach Art. 29 Abs. 1 BV darstellen.
3.
3.1. Ungeachtet eines allfälligen Rechtsvorschlags kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsorts feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist (Art. 85a Abs. 1 SchKG). Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigt die Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet, so stellt es die Betreibung in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vor der Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vor der Verteilung, vorläufig ein (Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Der Richter hat das Betreibungsverfahren so lange laufen zu lassen, bis der Gläubiger durch dieses selbst Sicherheit für seine Forderung erhält, d.h. in der Spezialexekution bis zur Pfändung (Urteil des Bundesgerichts 4A_580/2019 vom 16. April 2020 E. 3.3 mit Hinweisen auf die diesbezüglich einhellige Lehre). Über die vorläufige Einstellung der Betreibung ist im summarischen Verfahren nach Art. 252 ff. ZPO zu entscheiden (vgl. Art. 248 lit. d ZPO; BANGERT, a.a.O., N. 19 zu Art. 85a SchKG). Dieses Verfahren unterliegt gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen (Art. 255 ZPO) – dem Verhandlungsgrundsatz, d.h. die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben.
3.2. Aus den Ausführungen in der Klage (vorinstanzliche Akten, act. 3 f.) sowie aus den Klagebeilagen 2 und 4 ergibt sich, dass in der Betreibung Nr. bbb des Regionalen Betreibungsamts Q. der Zahlungsbefehl rechtskräftig, die Pfändung aber noch nicht vollzogen war bzw. ist. Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Betreibung gemäss Art. 85a Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind damit nicht erfüllt. Folglich hat die Vorinstanz das Begehren bezüglich der genannten Betreibung im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist demzufolge offensichtlich unbegründet und deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Gegenpartei – abzuweisen.
4.
Der Kläger beantragte, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.
5.
5.1. Der Kläger ersucht für das Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
5.2.2. Aus den Ausführungen in E. 3 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Berufungsverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Berufung gegen den Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 9. Juni 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ist deshalb abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Da der Beklagten im Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Obergericht beschliesst:
Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 24'000.00.
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Aarau, 26. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber