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Entscheid

ZSU.2022.225

ZSU.2022.225 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2022-12-21

21. Dezember 2022Deutsch17 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.225 (SR.2022.166) Art. 135 Entscheid vom 21. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorst...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.225 (SR.2022.166) Art. 135

Entscheid vom 21. Dezember 2022

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber

Kläger Kanton Aargau, vertreten durch Obergerichtskasse, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau

Beklagter A._____, […]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2022)

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 5. Mai 2022 für eine Forderung von Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2022. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "SBK.2020.10 Entscheid vom 16. 04.2020 CHF 1'057.00; SBK.2021.3 Entscheid vom

01.03.2021 CHF 1'080.00; WBE.2021.473 Urteil vom 02.02.2022 CHF 900.00; Prosequierung zu Arrestbefehl Nr. 22240002 vom 29.04.2022".

1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 15. Juni 2022 zugestellten Zahlungsbefehl am 27. Juni 2022 Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 stellte der Kläger beim Bezirksgericht Zofingen das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

2.2. Der Beklagte nahm mit Eingabe vom 5. September 2022 zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung.

2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen entschied am 26. September 2022:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2022; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 30. Juni 2022) für den Betrag von Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. April 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 2500.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.

Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.""

Am 29. September 2022 fällte der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen den folgenden Berichtigungsentscheid:

" 1. Die Dispositivziffer 2. des Entscheids vom 26. September 2022 wird berichtigt und lautet neu wie folgt:

Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers in gleicher Höhe verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.

Der Gesuchsteller wird unter Hinweis auf Art. 68 SchKG für berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen.

2.

Für den vorliegenden Entscheid werden keine Kosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

3.1. Gegen diesen ihm samt Berichtigung am 1. Oktober 2022 zugestellten Entscheid reichte der Beklagte am 11. Oktober 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:

" 1. Der berichtigte Entscheid vom 26.9.22, eing. 1.10.2022 sei aufzuheben.

2.

Es seien unabhängige Richter einzusetzen.

3.

Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

4.

Es sei mir ein Anwalt einzusetzen.

5.

Es sei mir eine Parteientschädigung von mindestens 1'000.00 chf + eine Genugtuung von CHF 100'000.00 zuzusprechen.

6.

Es sei mir eine Ergänzungsfrist bis 5.11.22 einzuräumen.

7.

Es muss sofort entschieden werden mit superprov. Verfügung, da Pfändung schon am 17.10.22 durchgeführt wird."

3.2. Der Kläger erstattete keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).

2.

2.1. Der Beklagte lehnt in seiner Beschwerde alle aargauischen Richter als befangen ab, da die Richter dieses Kantons tendenziell "die eigene Forderung stützen" würden. Ausserdem sei noch nie ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden, auch nicht durch das Obergericht, trotz schwerwiegender Verfassungs- und Gesetzesverletzungen. Ein objektiver, neutraler Entscheid sei daher unmöglich. Der Beklagte verlangt daher die Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch Richter, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht für den Kanton Aargau arbeiteten, dort wohnten oder heimatberechtigt seien. Gleiches gelte für die Kantone Zürich und Bern, weil er dort "trotz sehr langen Studien + Praktika + sehr guten Prüfungsleistungen" illegal abgewiesen und sein ganzes Leben dadurch bis heute völlig ruiniert worden sei. Es müssten daher total unabhängige Schiedsrichter eingesetzt werden, ohne staatliche Interessen und mit einer "humansozial-humanistisch-christlichen Grundeinstellung".

2.1. Der Beklagte lehnt in seiner Beschwerde alle aargauischen Richter als befangen ab, da die Richter dieses Kantons tendenziell "die eigene Forderung stützen" würden. Ausserdem sei noch nie ein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden, auch nicht durch das Obergericht, trotz schwerwiegender Verfassungs- und Gesetzesverletzungen. Ein objektiver, neutraler Entscheid sei daher unmöglich. Der Beklagte verlangt daher die Beurteilung der vorliegenden Streitsache durch Richter, die noch nie mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht für den Kanton Aargau arbeiteten, dort wohnten oder heimatberechtigt seien. Gleiches gelte für die Kantone Zürich und Bern, weil er dort "trotz sehr langen Studien + Praktika + sehr guten Prüfungsleistungen" illegal abgewiesen und sein ganzes Leben dadurch bis heute völlig ruiniert worden sei. Es müssten daher total unabhängige Schiedsrichter eingesetzt werden, ohne staatliche Interessen und mit einer "humansozial-humanistisch-christlichen Grundeinstellung".

2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson insbesondere dann in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen als den in lit. a bis e genannten Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f).

2.2.2. Die in Art. 47 Abs. 1 ZPO genannten Ausstandsgründe beziehen sich stets auf eine einzelne Person der jeweiligen Behörde und nicht auf die Behörde als Ganzes. Deshalb sind Ausstandsgesuche, die sich gegen die ganze Behörde richten, von vornherein unzulässig. Zudem kann nach feststehender Praxis des Bundesgerichts eine Behörde nicht als Ganzes abgelehnt werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Ausstandsgründe gegen die einzelnen Mitglieder geltend gemacht werden (Urteile des Bundesberichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7 und 5A_86/2022 vom 9. Februar 2022 E. 2). Das pauschale Vorbringen des Beklagten, es könnten nur "total unabhängige Schiedsrichter" die vorliegende Streitsache unvoreingenommen beurteilen, weil der Kanton Aargau Verfahrenspartei ist, geht deshalb offensichtlich fehl. Von einem Richter ist zudem genügende professionelle Distanz zum Staat zu erwarten, um die Sache auch dann unvoreingenommen zu beurteilen, wenn der Staat als Partei oder in anderer Weise an einem Verfahren beteiligt ist (Urteil des Bundesgerichts 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1).

Der Umstand, dass eine Oberrichterin oder ein Oberrichter in einem oder mehreren früheren Verfahren gegen den Beklagten mitgewirkt hat, stellt für sich allein ebenfalls keinen Ausstandsgrund dar. Dieser Grundsatz, den der Gesetzgeber explizit für das Verfahren vor dem Bundesgericht aufgestellt hat (Art. 34 Abs. 2 BGG), ist allgemeiner Natur. Auch der Vorwurf, dass ein Richter einen sachlich falschen Entscheid gefällt habe, bildet in aller Regel keinen Ausstandsgrund. Einen solchen Entscheid zu korrigieren, ist Aufgabe des Rechtsmittel- und nicht des Ausstandsverfahrens (BGE 114 Ia

278 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 5A_309/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 4.2).

2.2.3. Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatorische (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts von der betroffenen Instanz selbst abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2 m.w.H.).

Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen das Obergericht ist nach dem Gesagten offensichtlich unbegründet und zudem offensichtlich missbräuchlich (trölerisch), da es einzig darauf abzielt, das Obergericht als Rechtspflegeinstanz auszuschalten und die Zwangsvollstreckung grundlos zu verzögern. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beklagte schliesslich einmal mehr, dass er sich um die ihm bereits in unzähligen Entscheiden kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts dargelegte Rechtsprechung zum Ausstand foutiert, weshalb das Ausstandsgesuch auch als querulatorisch einzustufen ist. Es ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, da es keiner Ermessensausübung durch das Gericht bedarf, um die Unzulässigkeit der geltend gemachten Ausstandsgründe zu erkennen. Das Ausstandsgesuch kann daher ohne weiteres durch die in der Sache zuständige

4. Zivilkammer des Obergerichts selbst erledigt werden.

2.3. Soweit sich das Ausstandsgesuch des Beklagten auch gegen den in erster Instanz tätig gewesenen Gerichtspräsidenten B. richtet, ist darauf nicht eintreten, da ein solches Gesuch gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO nicht beim Obergericht, sondern beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen gewesen wäre (was der Beklagte nicht getan hat, weshalb seine Ausführungen nicht auch als Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Ausstandsentscheid zu verstehen sind).

3.

Der Beklagte ersucht in seiner Beschwerde um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde bis mindestens am 5. November 2022.

Die Frist für die Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheide – die im summarischen Verfahren gemäss Art. 248 ff. ZPO ergehen (Art. 251 lit. a ZPO) – beträgt zehn Tage (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Als gesetzliche Frist kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde über die zehntägige Beschwerdefrist hinaus käme einer Erstreckung dieser Frist gleich und ist deshalb unzulässig. Demzufolge ist das einleitend genannte Gesuch des Beklagten abzuweisen.

4.

4.1. Nach Art. 84 Abs. 1 SchKG entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung der Richter des Betreibungsorts. Ordentlicher Betreibungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte hatte bis am 30. Juni 2022 seinen Wohnsitz in R. (vgl. vorinstanzliche Akten, Beilage 1 zum Fristerstreckungsgesuch des Beklagten), weshalb das Rechtsöffnungsbegehren bis zu diesem Datum beim Präsidium des Bezirksgericht Zofingen einzureichen war.

Die Rechtshängigkeit tritt ein mit Einreichung eines Schlichtungsgesuchs, einer Klage, eines Gesuchs oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens (Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Einreichung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wobei nebst dem Adressaten (Gericht) auch der schweizerischen Post sowie diplomatischen oder konsularischen Vertretungen Empfangsberechtigung zukommt (vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Massgeblicher Zeitpunkt ist die (fingierte) Kenntnisnahme durch den Adressaten bzw. dessen Hilfsperson, welcher bei schriftlichen Eingaben mittels Bescheinigung bzw. Poststempel nachgewiesen werden kann (THOMAS SUTTER-SOMM/ MARTIN HEDINGER, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRIS-TOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 62 ZPO).

Das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers wurde mit seiner Einreichung am 30. Juni 2022 (Postaufgabe; vgl. vorinstanzliche Akten, act. 20) rechtshängig (Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 252 und Art. 62 Abs. 1 ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkte gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO die Fixierung der örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz insofern, als sie durch nachträgliche Änderungen der sie begründenden Tatsachen nicht verloren ging. Die per 1. Juli 2022 – mithin nach Einreichung des Rechtöffnungsbegehrens des Klägers – erfolgte Verlegung des Wohnsitzes des Beklagten nach S. hatte auf die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz deshalb keinen Einfluss (vgl. SUTTER-SOMM/HEDINGER, a.a.O., N. 15 zu Art. 64 ZPO). Entgegen den Ausführungen des Beklagten in der Beschwerde hat die Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit folglich zu Recht bejaht.

4.2. 4.2.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Definitive Rechtsöffnung kann nicht nur für die im Urteil zugesprochene Summe erteilt werden, sondern insbesondere auch für die Gerichtskosten (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 50 zu Art. 80 SchKG).

Dem Beklagten wurden vom Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid SBK.2020.10 vom 16. April 2020 Gerichtskosten von Fr. 1'057.00 und mit Entscheid SBK.2021.3 vom 1. März 2021 Gerichtskosten von Fr. 1'080.00 sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil WBE.2021.473 vom 2. Februar 2022 Gerichtskosten von Fr. 900.00 auferlegt. Sämtliche Entscheide sind in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar. Für die in Betreibung gesetzte Forderung des Klägers von total Fr. 3'037.00 liegen somit definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vor.

4.2.2. Beruht die Forderung – wie vorliegend – auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Der Beklagte hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen Einwendungen erhoben. Die Vorinstanz hat dem Kläger deshalb zu Recht für den Betrag von Fr. 3'037.00 definitive Rechtsöffnung gewährt (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen in E. 4 des angefochtenen Entscheids). Der Beklagte bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was an der korrekten vorinstanzlichen Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.

4.2.3. Die Zusprechung von 5 % Verzugszins seit 27. April 2022 wurde vom Beklagten nicht substantiiert angefochten, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

4.3. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beklagten in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2022) für den Betrag von Fr. 3'037.00 nebst Zins zu 5 % seit 27. April 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

5.

Der Beklagte beantragt in seiner Beschwerde den Erlass einer superprovisorischen Verfügung, weil die Pfändung schon am 17. Oktober 2022 vollzogen werde. Er beruft sich dabei auf die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts T. vom 4. Oktober 2022 (Beschwerdebeilage 3). Nachdem der 17. Oktober 2022 mittlerweile verstrichen ist, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Er wäre ohnehin abzuweisen gewesen, da der Beklagte nicht dargelegt hat, inwiefern ihm durch den Vollzug der Pfändung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 261 lit. b ZPO drohte. Falls der Beklagte die Zulässigkeit des Pfändungsvollzugs hätte bestreiten wollen, hätte er die Pfändungsankündigung fristgerecht mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG bei der zuständigen Aufsichtsbehörde des Kantons Solothurn anfechten und dabei allenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragen müssen.

6.

6.1. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6.2. 6.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche

Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 ZPO insbesondere die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (lit. c).

Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

6.2.2. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weshalb sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Zofingen vom 26. September 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist schon aus diesem Grund abzuweisen. Damit erübrigt es sich, die Frage der Mittellosigkeit des Beklagten näher zu prüfen.

7.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Dem Kläger ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8.

Der Beklagte hat – wie auch im heute beurteilten Verfahren ZSU.2022.193 – eine offensichtlich unbegründete und damit aussichtslose Beschwerde erhoben, die einzig der Verzögerung der Zwangsvollstreckung dient und

damit als rein trölerisch zu bewerten ist. Bereits früher hatte er beim Obergericht in zahlreichen Verfahren (vgl. etwa ZSU.2010.349 - ZSU.2010.359, ZSU.2019.16, ZSU.2019.123, ZSU.2020.61) offensichtlich unbegründete oder unzulässige Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Sollte der Beklagte beim Obergericht weitere Rechtsmittel dieser Art einreichen, müsste er mit der Auferlegung einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 und bei Wiederholung bis zu Fr. 5'000.00 (Art. 128 Abs. 3 ZPO) oder gar mit der Rücksendung seiner Eingaben ohne jede Behandlung (Art. 132 Abs. 3 ZPO) rechnen.

Das Obergericht beschliesst:

1.

Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'037.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 21. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Huber