ZSU.2022.240
ZSU.2022.240 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-01-18
18. Januar 2023Deutsch16 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.240 (SF.2022.25) Art. 3 Entscheid vom 18. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.240 (SF.2022.25) Art. 3
Entscheid vom 18. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Rosa Renftle, Rechtsanwältin, Baslerstrasse 15, Postfach, 4310 Rheinfelden
Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Gabrielle Bodenschatz, Advokatin, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Klage vom 9. Juni 2022 ersuchte die Klägerin das Gerichtspräsidium Q. um die Regelung des Getrenntlebens der Parteien. Sie beantragte u.a., es sei die gemeinsame Tochter C. (geb. tt.mm. 2018) unter ihre Obhut zu stellen, und es sei ihr und der Tochter per 1. Oktober 2022 der Umzug in die Region R. in Deutschland zu bewilligen. Der Beklagte sei zu verpflichten, ab 26. Februar 2022 monatlich Fr. 3'115.00 Kinderunterhalt (zzgl. Kinderzulagen) und Fr. 2'000.00 Ehegattenunterhalt zu bezahlen. Einen Prozesskostenvorschuss hatte sie vom Beklagten nicht gefordert.
1.2. Mit Klageantwort vom 28. Juli 2022 beantragte der Beklagte u.a. seinerseits die Obhut über die Tochter C.. Die Unterhaltsbegehren der Klägerin seien abzuweisen.
1.3. Am 17. Oktober 2022 fand vor dem Gerichtspräsidium Q. die Verhandlung statt. Die Klägerin beantragte in ihrer Replik neu, der Umzug nach Deutschland sei per 24. Oktober 2022 zu bewilligen. Der Beklagte hielt in seiner Duplik an seinen Anträgen fest. Anschliessend wurden die Parteien befragt.
1.4. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2022 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, u.a.:
"2. Der Gesuchstellerin wird der Umzug mit der Tochter C. […] in die Region R. (Deutschland) per 31. Oktober 2022 bewilligt.
[…]
5.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt von Tochter C. […] von März bis Oktober 2022, jeweils monatlich Fr. 1'891.00 an den Unterhalt (wovon Fr. 1'010.00 Barunterhalt darstellt), zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen.
6.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der Gesuchstellerin, von März bis Oktober 2022, jeweils monatlich Fr. 2'000.00 zu bezahlen.
[…]
8.
Auf die Anträge betreffend Unterhalt für die Tochter C. ab dem Wegzug nach R./Deutschland (ab November 2022) wird nicht eingetreten.
9.
Der persönliche Unterhaltsbeitrag für die Gesuchstellerin - ab dem Wegzug nach R./Deutschland (ab November 2022) - wird mit separatem Entscheid festgelegt, sobald der Unterhaltsbeitrag für C. ab November 2022 festgelegt bzw. geregelt ist.
10.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 5. und 6. beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinder bzw. Ausbildungszulagen, inkl. 13. Monatslohn) und monatlichem Bedarf:
Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 1'900.00 Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 2'781.00 Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 9'875.00 Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 2'424.00 Einkommen Tochter: Fr. 200.00 Bedarf Tochter: Fr. 807.00
[…]"
2.
2.1. Gegen den ihr am 25. Oktober 2022 per Inca-Mail in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 4. November 2022 fristgerecht Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, mit den Begehren:
"1. Der [angefochtene Entscheid] sei in den Ziffern 8, 9 und 10 aufzuheben.
2.
Ziffer 8 […] sei wie folgt neu zu formulieren:
«8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, ab 1. November 2022 an den Unterhalt von C. CHF 2'230.00 zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen monatlich und monatlich im Voraus an die Gesuchstellerin zu bezahlen.»
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
3.
Ziffer 9 […] sei wie folgt neu zu formulieren:
«9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten ab 1. November 2022 CHF 2'000.00 monatlich und monatlich im Voraus an den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin zu bezahlen.»
Das Beweisergebnis bleibt vorbehalten.
4.
Ziffer 10 […] sei wie folgt neu zu formulieren:
«10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss vorstehenden Ziffern 5., 6, 8. und 9. beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto; exkl. Kinder bzw. Ausbildungszulangen, inkl. 13. Monatslohn) und monatlichen Bedarf:
Einkommen Gesuchstellerin bis 31.10.2022: Fr. 1'900.00
Einkommen Gesuchstellerin ab 01.1 1.2022 Fr. 1'095.00 Bedarf Gesuchstellerin bis 31.10.2022 Fr. 2'781.00 Bedarf Gesuchstellerin ab 01.11.2022 Fr. 1'680.00
Einkommen Gesuchsgegner Fr. 9'875.00 Bedarf Gesuchsgegner bis 31.10.2022 Fr. 2'424.00 Bedarf Gesuchsgegner ab 1.11.2022 Fr. 2'724.00
Einkommen Tochter Fr. 200.00 Bedarf Tochter bis 31.10.2022 Fr. 807.00 Bedarf Tochter ab 01.11.2022 Fr. 617.00»
5.
Eventualiter sei der Entscheid […] in den Ziffern 6, 8, 9 und 10 aufzuheben und die Akten an die Vorinstanz zur Regelung des Kindesunterhalts sowie des persönlichen Unterhalts der Berufungsklägerin ab 1. November 2022 zurückzuweisen.
6.
Der Gesuchsgegner sei zu einem Prozesskostenvorschuss von CHF 7'000.00 für das Berufungsverfahren an die Gesuchstellerin zu verpflichten.
7.
Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als unentgeltliche Vertreterin einzusetzen.
8.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners".
2.2. Mit Berufungsantwort vom 21. November 2022 beantragte der Beklagte:
"1. Es sei die Berufung vom 4. November 2022 abzuweisen, sofern und soweit darauf einzutreten ist.
2.
Eventualiter sei der Entscheid im Sinne der Anträge und Ausführungen des Berufungsbeklagten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Subeventualiter für den Fall, dass das Obergericht des Kantons Aargau auf die Berufung eintreten und reformatorisch entscheiden sollte, sei der Berufungsbeklagte in Anwendung deutschen Rechts zu verurteilen, für die Tochter C. ab dem 01. November 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Euro 392.50, resp. CHF 388.60 zu bezahlen.
Ferner sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin als Trennungsunterhalt einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von Euro 600.00, resp. CHF 594.00 zu bezahlen.
4.
Subeventualiter für den Fall der Anwendung von Schweizer Recht, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 01. November 2022 für die Tochter C., einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag in der Höhe von insgesamt CHF 848.00, zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie folgt:
- Barunterhalt: CHF 388.00 zzgl. Kinderzulage - Betreuungsunterhalt: CHF 460.00
5.
Es sei der Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin ab dem 1. November 2022 einen persönlichen Unterhalt von monatlich CHF 41.00 zu bezahlen.
6.
Unter o/e kostenfolge zzgl. MwSt. zulasten der Berufungsklägerin. Eventualiter seien die o-Kosten des Berufungsverfahrens dem Staat aufzuerlegen und dem Berufungsbeklagten eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu bezahlen."
2.3. Mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 hielt die Klägerin an den bisherigen Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Vorliegend ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 ZPO). Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) verfügt über umfassende Kognition (Art. 310 ZPO). Als unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) kann (auch) die unrichtige Anwendung von Staatsvertragsrecht gerügt werden (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], Zürich 2016, 2. Aufl., N. 13 zu Art. 310 ZPO).
2.
2.1
Strittig ist die Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts ab dem Wegzug der Klägerin mit der gemeinsamen Tochter C. nach Deutschland resp.
ab dem 1. November 2022. Die Vorinstanz bestätigte zwar für den Ehegattenunterhalt ihre Zuständigkeit, beliess es aber dabei, die Regelung des Ehegattenunterhalts für später vorzubehalten. Es müsse zuerst der Kindesunterhalt in Deutschland geklärt werden, für dessen Regelung sich die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 2 HKsÜ ab dem Wegzug der Klägerin mit C. nach Deutschland resp. ab 1. November 2022 nicht mehr als zuständig erachtet hat. Die Klägerin beharrt in der Berufung auf der Regelung des Unterhalts auch für die Zeit ab 1. November 2022. Die Vorinstanz sei nach dem Wegzug nach Deutschland weiterhin auch für die Regelung des Kinderunterhalts zuständig geblieben.
2.2. Strittig ist damit die Prozessvoraussetzung bildende (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO), internationale Zuständigkeit, welche die Vorinstanz in Bezug auf C. Kinderunterhalt gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011) verneint hat, weshalb sie auf das Begehren betreffend Kinderunterhalt für den Zeitraum ab dem Wegzug nach Deutschland mit dem Kind resp. ab 1. November 2022 nicht eingetreten ist und den Entscheid über den Ehegattenunterhalt aufgeschoben hat.
2.2. Strittig ist damit die Prozessvoraussetzung bildende (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO), internationale Zuständigkeit, welche die Vorinstanz in Bezug auf C. Kinderunterhalt gestützt auf Art. 5 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.211.231.011) verneint hat, weshalb sie auf das Begehren betreffend Kinderunterhalt für den Zeitraum ab dem Wegzug nach Deutschland mit dem Kind resp. ab 1. November 2022 nicht eingetreten ist und den Entscheid über den Ehegattenunterhalt aufgeschoben hat.
3.
Die Klägerin ist per 1. November 2022 mit C. nach Deutschland gezogen. Damit liegt ein internationaler Sachverhalt vor (SCHNYDER/GROLIMUND, in: Basler Kommentar Internationales Privatrecht [BSK-IPRG], 4. Aufl., Basel 2021, N. 3 zu Art. 1 IPRG). Insbesondere die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden und das anzuwendende Recht werden durch das IPRG geregelt, wobei völkerrechtliche Verträge vorbehalten sind (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 IPRG). Das Haager Übereinkommen, gestützt auf welches die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Regelung des Kinderunterhalts verneint hat (vgl. Erw. 2.2 oben), ist - wie sich die Parteien zurecht einig sind (vgl. Berufungsantwort, S. 6) - im Bereich des Kinderunterhalts nicht anwendbar (vgl. Art. 4 lit. e HKsÜ). Zuständig für Unterhaltssachen ist nach dem vorliegend im Verhältnis zu Deutschland anwendbaren Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.12) das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei (Art. 2 Ziff. 1 LugÜ) oder das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten (Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ) resp. – alternativ –, falls über die Unterhaltssache in Zusammenhang mit einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist, das für dieses Verfahren zuständige Gericht (Art. 5 Ziff. 2 lit. c LugÜ). Vorliegend hat die Klägerin im Rahmen des am 9. Juni 2022 bei der Vorinstanz rechtshängig (Art. 62 Abs. 1 ZPO) gemachten (vgl. HOFMANN/KUNZ, in: Basler Kommentar, Lugano Übereinkommen [BSK-LugÜ], 2. Aufl., Basel 2016, N. 426 und 431 zu Art. 5 LugÜ) Eheschutzverfahrens Kinderunterhalt geltend gemacht. Für dessen Beurteilung ist die Vorinstanz gemäss dem Grundsatz der perpetuatio fori auch nach dem Wegzug der Klägerin und des Kindes C. nach Deutschland zuständig geblieben (BGE 129 III 404 Erw. 4.3.1.). Dass in Bezug auf den Ehegattenunterhalt der Klägerin die mit der Rechtshängigkeit begründete internationale (vgl. Art. 2 Ziff. 1 und Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; vgl. OETIKER/W EIBEL, in: BSK-LugÜ, a.a.O., N. 79 zu Art. 1 und N. 29 zu Art. 59 LugÜ) und örtliche Zuständigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. b ZPO) der Vorinstanz trotz des nach Klageeinreichung erfolgten Wohnsitzwechsels bestehen blieb, ist unbestritten. Zusammenfassend erhellt, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur Regelung von C. Kinderunterhalt ab ihrem Wegzug nach Deutschlang resp. ab 1. November 2022 zu Unrecht verneint und die Regelung des Ehegattenunterhalts aufgeschoben hat.
4.
4.1. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels sind die Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz einen angefochtenen Entscheid u.a. dann kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Im Falle eines schwerwiegenden Verfahrensmangels, wie er vorliegend - zufolge Verneinung der offensichtlich gegebenen internationalen Beurteilungszuständigkeit - gegeben ist, liegt eine Nichtbeurteilung der Klage in gehöriger Form und ebenso eine Nichtermittlung des Sachverhalts in gehöriger Form vor (REETZ/HIL-BER, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 37 zu Art. 318 ZPO). Die Aufhebung eines Entscheids und die Zurückweisung an die Vorinstanz ist unumgänglich, wenn ganze Sachverhaltskomplexe unaufgeklärt geblieben sind oder der Prozess aus anderen Gründen völlig falsch gelaufen ist (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [BK-ZPO], Bern 2012, N. 48 zu Art. 56 ZPO). Zwar kann auch das Obergericht im Berufungsverfahren Beweise abnehmen (vgl. Art. 316 Abs. 2 ZPO). Es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, den Sachverhalt anstelle der ersten Instanz zu erstellen (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 26 und 35 f. zu Art. 318 ZPO; SEILER, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1536). Im vorliegenden Fall beantragten beide Parteien zumindest eventuell die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz (Berufungsbegehren Ziff. 5; Berufung, S. 10; Berufungsantwortbegehren Ziff. 2), und der Beklagte weist gar ausdrücklich darauf hin, dass ein reformatorischer Entscheid in zweiter Instanz für die Parteien eine Rechtsmittelverkürzung zur Folge hätte (Berufungsantwort, S. 6). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das (ungeschriebene) Recht der Parteien auf Wahrung des vollen Instanzenzuges höher zu gewichten als die Prozessökonomie und den verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz (vgl. dazu: REETZ/HILBER, a.a.O., N. 24 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1520). Die ratio legis der Rückweisung besteht gerade darin, dass den Parteien nicht Nachteile entstehen sollen, weil nur die Berufungsinstanz (und nicht auch die erste Instanz) über wichtige Tat- und Rechtsfragen entschieden hat (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 29 zu Art. 318 ZPO).
4.2. Damit sind die Dispositiv-Ziffern 8 (Nichteintreten auf den Antrag betreffend Kinderunterhalt ab 1. November 2022), 9 (Aufschub der Regelung des Ehegattenunterhalts ab 1. November 2022 bis zur Regelung des Kinderunterhalts) und 10 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zur Beurteilung des Kinder- und Ehegattenunterhalts ab 1. November 2022 (allenfalls nach Vornahme weiterer notwendiger Beweiserhebungen) zurückzuweisen. Da mit dem Rückweisungsentscheid derjenige Zustand wieder hergestellt wird, welcher vor dem Entscheid der Vorinstanz bestand (SEI-LER, a.a.O., N. 1519), wird diese auch die Ausführungen der Parteien im Berufungsverfahren bei der Beurteilung zu berücksichtigen haben, weil mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid das erstinstanzliche Verfahren in den Stand des Beweisverfahrens zurückversetzt wird und, wie vorliegend (Art. 272, Art. 296 Abs. 1 ZPO), im Geltungsbereich des Untersuchungsresp. Erforschungsgrundsatzes Neuerungen bis zur Urteilsberatung (betreffend Einzelgericht: MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N. 298) vorgebracht und berücksichtigt werden können (vgl. REETZ/HILBER, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 ZPO; SEILER, a.a.O., N. 1542; Art. 272 i.V.m. Art. 229 Abs. 3 ZPO).
5.
In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Davon wird sie insbesondere dann absehen, wenn besondere Gründe vorliegen (JENNY, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 11 zu Art. 107 ZPO). Dies betrifft primär Kosten, welche durch Verfahrensfehler unnötigerweise verursacht wurden (STAUBER, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar zu den Art. 308 bis 327a ZPO, Basel 2013, N. 40 zu Art. 318 ZPO). Die Überbindung der Verfahrenskosten an den Kanton (Art. 107 Abs. 2 ZPO) muss in zivilrechtlichen Verfahren zwar die absolute Ausnahme bleiben (STERCHI, a.a.O., N. 24 zu Art. 107 ZPO), denn es genügt nicht, dass dem Gericht Fehler unterlaufen sind, zu welchem Schluss die Rechtsmittelinstanzen regelmässig gelangen, ansonsten keine Kassationen und Rückweisungen erfolgen würden, weshalb die Kostenauflage an den Kanton aus Billigkeitsgründen nur bei eigentlichen "Justizpannen" (BGE 9C_666/2018 Erw. 7.2.2.2 mit Hinweisen) in Betracht kommt. Ein solch grober Fehler bei der Beurteilung der Rechtslage bezüglich internationaler Zuständigkeit ist vorliegend indes zu bejahen. Die Gerichtskosten sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Grundlage für die Verpflichtung des Kantons zur Bezahlung auch einer Parteientschädigung enthält die ZPO nicht (JENNY, a.a.O., N. 26 zu Art. 107 ZPO; STERCHI, a.a.O., N. 25 zu Art. 107 ZPO). Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind deshalb von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.
6.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Berufung, S. 10 ff.).
Der Klägerin fallen im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten an (vgl. Erw. 5 oben); in Bezug auf die Gerichtskosten sind ihre Gesuche deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.).
Betreffend Parteientschädigung ist auf das erstmals in der Berufung gestellte Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin nicht einzutreten; das Obergericht ist als Rechtsmittelinstanz für die Beurteilung dieses nach ständiger Praxis in die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Eheschutzresp. Massnahmegerichts fallenden, erstmaligen Begehrens funktionell nicht zuständig. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf BGE 5A_786/2021 (Erw. 3.3.2), worin sich das Bundesgericht nicht abschliessend zur rechtlichen Zuständigkeitssituation äussert, nichts zu ändern. Relevant für das vorliegenden Verfahren im Kanton Aargau sind auch nicht die Praxen in anderen Kantonen. Dem (eventuellen) Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 138 III 674 Erw. 4.2.1) nicht entsprochen werden, weil nicht erstellt ist, dass die Klägerin vom Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könnte (vgl. BÜHLER, in: BK-ZPO, a.a.O., N. 38 zu Art. 117 ZPO). Die Klägerin hat vielmehr selber geltend gemacht, dass der Kläger über ein erhebliches Vermögen von fast Fr. 176'000.00 verfüge und dass die Parteien Eigentümer einer Liegenschaft sind (vgl. Berufung, S. 10 ff.). Dass sich der Beklagte angeblich weigert, einer Erhöhung der Hypothek zuzustimmen und er die gemeinsamen Konten gesperrt hat, steht aufgrund der Subsidiarität des Prozessierens auf Staatskosten einer Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin nicht entgegen. Entgegen dem Beklagten (vgl. Berufungsantwort, S. 22) ist für eine allfällige Verpflichtung zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin auch die mit dem angefochtenen Entscheid per 9. Juni 2022 auf Begehren der Klägerin angeordnete Gütertrennung (vgl. Urteil, Dispositiv-Ziffer 11) nicht von Relevanz. Betreffend Parteientschädigung ist auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin damit nicht einzutreten, und ihr für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen.
1.
In Gutheissung des Eventualbegehrens der Klägerin werden die Dispositiv-Ziffern 8, 9 und 10 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 24. Oktober 2022, aufgehoben, und es wird die Streitsache diesbezüglich im Sinne der Erwägungen zur allfälligen Vornahme weiterer Beweiserhebungen und zur anschliessenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es wird keine Spruchgebühr erhoben.
3.
Die zweitinstanzlichen Parteikosten sind von der Vorinstanz entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor Vorinstanz zu verlegen.
4.
Auf das Prozesskostenvorschussbegehren der Klägerin für das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist.
5.
Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit (Gerichtskosten) abzuschreiben ist.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 18. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess