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Entscheid

ZSU.2022.243

ZSU.2022.243 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-01-03

3. Januar 2023Deutsch16 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.243 / ik (SG.2022.32) Art. 3 Entscheid vom 3. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Klägerin A._____, […] Beklagte B._____GmbH, […] vertreten durch MLa...

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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.243 / ik (SG.2022.32) Art. 3

Entscheid vom 3. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus

Klägerin A._____, […]

Beklagte B._____GmbH, […] vertreten durch MLaw Michael Ritter, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Sachverhalt

1.

1.1. Die Klägerin stellte mit Eingabe vom 23. August 2022 beim Bezirksgericht Rheinfelden das Begehren, es sei über die Beklagte gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG der Konkurs zu eröffnen.

1.2. Die Beklagte blieb der Verhandlung betreffend Konkurseröffnung vom 17. Oktober 2022 unentschuldigt fern.

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden erkannte am 20. Oktober 2022:

" 1. Über B. GmbH, […], wird mit Wirkung ab 20. Oktober 2022, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

3.

Die Gläubigerin haftet gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.– wird der Schuldnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gläubigerin verrechnet, so dass der Gläubigerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.– zusteht."

3.

3.1. Gegen diesen ihr am 27. Oktober 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte mit Eingabe vom 7. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen:

" 1. Der Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20. Oktober 2022 (SG.2022.32) sei vollumfänglich aufzuheben. Auf die Konkurseröffnung sei zu verzichten.

2.

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. auf die Parteientschädigung) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

3.2. Der Instruktionsrichter der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau erteilte der Beschwerde mit Verfügung vom 9. November 2022 die aufschiebende Wirkung.

3.3. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

Der Entscheid des Konkursgerichts über ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 194 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Klägerin habe geltend gemacht, die Beklagte habe die Zahlungen für die Beitragsabrechnungen der Ausgleichskasse eingestellt. Per 23. August 2022 seien Fr. 12'758.60 (exkl. weiterer Zinsen und Kosten) ausstehend gewesen. Die letzte Zahlung in Höhe von Fr. 2'864.00 sei am 28. Oktober 2020 eingegangen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2022 sei die Beklagte aufgefordert worden, die Ausstände zu begleichen oder einen Zahlungsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin sei keine Rückmeldung erfolgt. Die Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, die Beitragsforderungen der Klägerin zu bezahlen. Der Pfändungsurkunde und dem Auszug aus dem Betreibungsregister könne entnommen werden, dass die Beklagte über ungenügende Aktiven verfüge. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sie die Zahlungen gegenüber den Gläubigern im Sinne von Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG eingestellt habe. Der Konkurs sei zu eröffnen.

2.2. Die Beklagte brachte dagegen vor, die Forderungen der Klägerin basierten auf einer Einschätzung. Der Geschäftsführer der Beklagten habe es unterlassen, nach seiner Trennung und dem Wegzug aus Q. die Postumleitung in die Wege zu leiten. Er sei in eine tiefe Lebenskrise gestürzt. In der Verfügung vom 16. September 2022 sei die Klägerin für das Jahr 2021 von einer Lohnsumme von Fr. 83’000.00 ausgegangen. Diese sei deutlich zu hoch und nach Erstellung der Buchhaltung durch die Treuhänderin der Beklagten auf Fr. 48'000.00 reduziert worden. Die Klägerin habe in der E-Mail vom 2. November 2022 die Anpassung bestätigt und am 3. November 2022 eine Korrektur vorgenommen. Der Verfügung vom 2. November 2022 sei zu entnehmen, dass die Beklagte neu über eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 5’128.65 verfüge. Gemäss der Schuldner-Information des Betreibungsamtes Q. vom 3. November 2022 habe die Restschuld gleichentags Fr. 31'142.65 betragen. In diesem Betrag sei die Betreibung der C. AG im Umfang von Fr. 5'492.75 aufgeführt, welche jedoch vollständig bezahlt worden sei. Gemäss Mitteilung der A. vom 7. November 2022 sei die Gutschrift lediglich im Umfang von Fr. 2'055.45 an die Betreibungen angerechnet worden. Demnach resultiere eine Restschuld von Fr. 20'521.35 bzw. maximal Fr. 23'594.45. Die Beklagte habe den Betrag von Fr. 24'000.00 auf das Konto des Obergerichts Aargau überwiesen. Zudem habe sie bereits Fr. 3'200.00 auf das Konto ihres Rechtsvertreters im Sinne eines anwaltlichen Kostenvorschusses für die vorliegende Beschwerde (inkl. Gerichtskosten von Fr. 500.00) überwiesen. Es sei durch Urkunden bewiesen, dass der geschuldete Betrag, welcher zum Konkurs geführt habe, zu Händen der Gläubigerin beim Obergericht hinterlegt sei.

Ferner sei die Zahlungsfähigkeit der Beklagten erstellt. Sie verfüge nach wie vor über liquide Mittel in Höhe von Fr. 843.90, zumal die Lohnsumme von Fr. 48'000.00 durch die nachfolgend dargelegten Debitoren und Aufträge sichergestellt sei. Die Auftragslage sei sehr positiv und die Beklagte habe sowohl zahlreiche Arbeiten bereits erledigt und in Rechnung gestellt als auch weitere Aufträge offeriert. Die Debitoren beliefen sich auf Fr. 50'958.70. Zudem seien Offerten im Umfang von Fr. 20’654.05 ausgestellt worden. Der Hauptschuldner habe sodann mit E-Mail vom 28. Oktober 2022 die Begleichung seiner Rechnungen in Aussicht gestellt. Die Illiquidität sei nur von vorübergehender Natur gewesen. Über offene Kreditoren verfüge die Beklagte gemäss telefonischer Auskunft der Buchhaltung nicht. Damit stehe fest, dass, sofern noch Schulden bestünden, diese jedenfalls nicht mehr umfassend seien. Die Post werde dem Geschäftsführer wieder zugestellt. Es sei entschuldbar, dass eine persönliche Krisenzeit zur vorliegenden Konkurseröffnung geführt habe.

3.

3.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beklagte i.S.v. Art. 174 Abs. 2 SchKG einen Konkurshinderungsgrund nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht.

3.2. 3.2.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden

beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

Die Novenregelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG ist auch bei einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend. Zulässige echte Noven sind somit auch hier einzig die alternativen Konkurshinderungsgründe der Tilgung, der Hinterlegung und des Gläubigerverzichts, die alle durch Urkunden zu beweisen sind, sowie die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (ROGER GIROUD/FABIANA THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 20c zu Art. 174 SchKG).

Unter Tilgung ist nicht nur Zahlung, sondern jeder auf irgendeinem anderen zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang einer Forderung (Erlass, Verzicht, Aufhebung oder Verrechnung) zu verstehen (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 21a zu Art. 174 SchKG). Anders als beim Konkursgericht kann der Schuldner beim oberen Gericht den geschuldeten Betrag samt Zinsen und Kosten zuhanden der Gläubigerin hinterlegen. Im Falle von Post- oder Bankanweisung muss der zu hinterlegende Betrag bis zur Einreichung der Beschwerde, eventuell bis zum späteren Ablauf der Beschwerdefrist, zugunsten der Beschwerdeinstanz der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO; GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 22 zu Art. 174 SchKG; vgl. BGE 139 III 364 E. 3.2.1).

Nicht ausreichend ist, wenn der Zahlungsauftrag erst am letzten Tag der Frist aufgegeben wird (JURJI BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 22 zu Art. 143 ZPO).

3.2.2. Der Konkursentscheid wurde der Beklagten am 27. Oktober 2022 zugestellt (act. 26). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief damit am 7. November 2022 ab (Art. 31 SchKG und Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO), weshalb die Konkursforderung bis zu diesem Tag getilgt sein musste (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Beklagte legte ihrer Beschwerde das Schreiben des Konkursamtes Aargau an die E. AG vom 7. November 2022 bei, worin dieses die E. AG ersuchte, vom Konto der Beklagten umgehend Fr. 24'000.00 auf das Konto der Obergerichtskasse Aargau zu überweisen. Dieses Schreiben wurde vorab per E-Mail an das Inkasso der E. AG gesendet (Beschwerdebeilage [BB] 12). Die anwaltlich vertretene Beklagte reichte einzig einen undatierten Auszug von ihrem Geschäftskonto ein, dem ein Kontostand von Fr. 24'843.90 zu entnehmen ist (BB 14). Beschwerdeweise behauptet sie, dass dieser vom 7. November 2022 stammte und ihr Konto gleichentags den vorstehenden Stand aufwies und sich erst nach der Abbuchung noch Fr. 843.90 darauf befanden (Beschwerde, S. 7). Den aufgelegten Urkunden lässt sich nicht entnehmen, wann der hinterlegte Betrag dem Postkonto belastet wurde. Laut den Angaben der Beklagten befand sich die Summe am letzten Tag der Frist noch auf ihrem Postkonto. Offenbar wurde der Zahlungsauftrag erst am letzten Tag der Frist aufgegeben. Nachdem die Summe erst am 9. November 2022 auf dem Konto der Obergerichtskasse verbucht wurde, ist davon auszugehen, dass die fristwahrende Handlung erst am 8. November 2022 und somit verspätet erfolgte. Es ist gerichtsnotorisch, dass eine Bank die Zahlung erst vornimmt, wenn der Auftrag unterschrieben bei ihr eingeht und nicht bereits auf E-Mails reagiert, was zum Zahlungseingang passt.

Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde nicht durch Urkunden bewiesen, dass der hinterlegte Betrag innert der Beschwerdefrist einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Nachdem die erste Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nicht erfüllt ist, würde es sich eigentlich erübrigen zu prüfen, ob die Beklagte in der Beschwerde ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht hat. An dieser Stelle rechtfertigt sich jedoch der Hinweis, dass diese Voraussetzung ebenfalls nicht erfüllt ist.

3.3. 3.3.1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.).

Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist glaubhaft gemacht, wenn die Möglichkeit besteht, den Konkurs noch zu verhindern, falls der Schuldner seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und seine bestehenden Schulden (insbesondere auch Verlustscheine) in absehbarer Zeit abzutragen vermag, wobei bestehende Altlasten innert längstens zweier Jahre abzutragen sind. Hierzu genügt es, dass sich der Schuldner um die Sanierung seiner ungünstigen finanziellen Situation ernsthaft bemüht und mit Gläubigern Abzahlungen vereinbart, die er glaubhaft in der Lage ist, vereinbarungsgemäss zu leisten. Allerdings genügen blosse Behauptungen des Schuldners nicht; vielmehr sind konkrete Anhaltspunkte, wie Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc. erforderlich (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 26d zu Art. 174 SchKG).

3.3.2. Die Beklagte ist seit dem 19. März 2020 mit folgendem Zweck im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen: Verlegen von keramischen Wand- und Bodenbelägen sowie von Natursteinen; kann andere Unternehmen erwerben, sich an anderen Unternehmungen beteiligen, Zweigniederlassungen errichten, Liegenschaften erwerben, belasten, belehnen, verwalten und veräussern sowie Patente, Lizenzen und andere immaterielle und materielle Güter erwerben, veräussern und vergeben (BB 5).

Der von der Beklagten eingereichten Schuldner-Information des Betreibungsamtes Q. vom 3. November 2022 lässt sich eine Restschuld von Fr. 31'142.65 entnehmen (BB 9), wobei die Gläubigerin C. AG am 19. September 2022 per E-Mail an das Betreibungsamt Q. aufführte, die offenen Forderungen der Beklagten ihr gegenüber seien beglichen (BB 10). Dies wurde in der Schuldner-Information auch so vermerkt. Damit reduziert sich die Restschuld um Fr. 5'492.75 (BB 9).

Die Klägerin reichte das Konkursbegehren ein, weil die Beklagte Fr. 12'758.60 (exkl. Zinsen und weiteren Kosten) an Arbeitgeberbeiträgen für das Jahr 2021 nicht bezahlt hat (act. 1). Die Beklagte hat es unterlassen, der Klägerin die Lohnsumme für das Jahr 2021 zu melden, weshalb diese gestützt auf Art. 38 Abs. 1 AHVV die Lohnbeiträge ermessensweise festsetzte und dabei von einer Lohnsumme von Fr. 83'000.00 ausging. Gestützt darauf beliefen sich die Arbeitgebergeberbeiträge – unter Berücksichtigung bereits fakturierter Beiträge und zzgl. Zinsen – auf Fr. 2'548.20 (BB 6). Nachdem die Beklagte der Klägerin am 2. November 2022 die korrekte Lohnsumme für das Jahr 2021 (Fr. 48'000.00) bekannt gab (BB 7), reduzierte die Klägerin gleichentags verfügungsweise ihre Forderung. Unter Berücksichtigung der bereits fakturierten Beträge resultierte ein Saldo von Fr. 5'128.65 zu Gunsten der Beklagten (BB 8). Dieser Betrag wurde mit der Rechnung Veranlagung Lohnbeiträge Dezember 2021, der Bussenabrechnung Juli 2022 und der Akontorechnung Dezember 2021 verrechnet, weshalb schlussendlich lediglich ein Saldo von Fr. 2'055.45 zu Gunsten der Beklagten resultierte. Die Beklagte hat es versäumt, die Berechnungen der Klägerin einzureichen, welche der E-Mail vom 7. November 2022 beilagen (BB 11). Damit bestehen lediglich Unterlagen, mit denen sie nachweist, dass die Restschuld bei Fr. 23'594.45 liegt. Der bei der Obergerichtskasse (verspätet) hinterlegte Betrag von Fr. 24'000.00 würde daher genügen, um sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen (inkl. vorinstanzliche Kosten) zu tilgen. Damit hätte die Beklagte kurzfristig als zahlungsfähig zu gelten. Ob dies auch in nächster Zeit der Fall sein wird, wurde mit der Beschwerde indessen nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Ausweislich ihrer eigenen Angaben verfügt die Beklagte einzig über Fr. 843.90 an liquiden Mitteln (BB 14, Beschwerde, S. 7). Sodann reichte sie eine nicht unterzeichnete Debitorenliste vom 7. November 2022 und Rechnungen ein, wonach ihr Fr. 50'958.70 inkl. Mehrwertsteuer zustehen (ohne Mehrwertsteuer Fr. 47'315.40, BB 15 ff.). Diese finanziellen Mittel würden einzig dazu reichen, die Löhne der Mitarbeiter zu decken, welche Fr. 48'000.00 betragen (vgl. Beschwerde, S. 7).

Ferner liegt den Akten eine nicht unterschriebene Aufstellung über zwei Offerten in Höhe von Fr. 20'654.05 inkl. MWST (Fr. 14'824.80 und Fr. 5'829.25) vom 26. Oktober 2022 bei (BB 15), diese selbst befinden sich nicht in den Akten. Merkwürdig scheint, dass neben der Offerte AN-00053 über Fr. 14'824.80 auch eine Rechnung RE.00133 in exakt gleicher Höhe existiert. Der Auftraggeber Dr. D. führte in seiner E-Mail vom 28. Oktober 2022 ein mögliches Angebot in Höhe von Fr. 5'000.00 bis Fr. 7'000.00 aus (BB 20). Ob es tatsächlich zu dem behaupteten Auftrag kommt, bleibt im Dunkeln, wurde dieser laut den Angaben von Dr. D. vom 28. Oktober 2022 noch gar nicht angeboten (BB 20).

Die Beklagte reichte dem Obergericht keine (Zwischen-)Bilanz, Erfolgsrechnung oder Steuerdokumente ein, welche ein umfassendes Bild über ihre finanzielle Situation zulassen würden. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, gesamthaft die vorhandenen Aktiven und Passiven sowie einen allfälligen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre zu beurteilen. Ein unterzeichnetes Dokument, wonach die Beklagte über keine Kreditoren verfügt, liegt den Akten ebenfalls nicht bei. Die eingereichte Bestätigung ihres Treuhänders vom 4. November 2022, dass die Beklagte grundsätzlich einen Gewinn erzielen könnte (BB 21), reicht nicht aus, um ein umfassendes Bild der finanziellen Lage darzutun. Die laufenden Ausgaben der Beklagten sind auch unbekannt, namentlich welche Fixkosten sie überhaupt zu bezahlen hat (z.B. Miete). Der Pfändungsurkunde vom 31. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass die Beklagte über keinerlei pfändbares Vermögen verfügt (act. 36 ff.). Unter diesen Umständen vermögen auch die weiteren Ausführungen zur Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht zu genügen, um deren Glaubhaftigkeit anzunehmen.

Insgesamt erscheint daher die Zahlungsfähigkeit der Beklagten nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hat keine Beschwerdeantwort erstattet; damit sind ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden und folglich ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 20. Oktober 2022 aufgehoben und es wird erkannt:

1.

Über die B. GmbH, […], wird mit Wirkung ab 3. Januar 2022, 16:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.

3.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die von der Beklagten geleistete Konkurshinterlage in der

Höhe von Fr. 24'000.00 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, zu überweisen.

Zustellung an: […] Mitteilung an: […]

Mitteilung nach Rechtskraft an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. Januar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus