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Entscheid

ZSU.2022.244

ZSU.2022.244 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2022-12-12

12. Dezember 2022Deutsch12 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.244 (SR.2022.100) Art. 71 Entscheid vom 12. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer [....] Beschwerde- B._____, gegne...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2022.244 (SR.2022.100) Art. 71

Entscheid vom 12. Dezember 2022

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker

Beschwerde- A._____, führer [....]

Beschwerde- B._____, gegner vertreten durch [...]

Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 9. März 2022)

Sachverhalt

1.

Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. vom 9. März 2022 betrieb der Beschwerdegegner C. (nachfolgend: Schuldner) für den Betrag von Fr. 2'000.00 zuzüglich Zahlungsbefehlskosten von Fr. 73.30. Als Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben:

" 1. Obergericht Zürich / VW210008-O / 741010 / 22.07.21

2. Bezirksgericht Zürich / AN200037-L / 676384 / 17.07.20

3. Obergericht Zürich / LA200030-O / 676385 / 01.10.20"

Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 2. Mai 2022 zugestellt. Am 12. Mai 2022 erhob der Schuldner Rechtsvorschlag.

2.

2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 31. Mai 2022 (Postaufgabe: 1. Juni 2022) ersuchte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'000.00 sowie Fr. 115.55 Zahlungsbefehlskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Schuldners.

2.2. Mit Eingaben vom 12. und 29. August 2022 (jeweils Postaufgabe) sowie vom 9. September 2022 nahm der Schuldner zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung und beantragte jeweils sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

2.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Aarau erkannte mit Entscheid vom 4. Oktober 2022:

" 1. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 9. März 2022); Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 1. Juni 2022) für den Betrag von Fr. 2'000.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet, so dass der Gesuchsgegner dem Gesuchsteller den Betrag von Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat.

3.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen."

3.

Mit Beschwerde vom 7. November 2022 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau mittels 33 Rechtsbegehren im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, Schadenersatzund Genugtuungsforderungen sowie das Einleiten von Strafuntersuchungen gegen etliche Behörden und Amtsträger und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen

1.

Rechtsöffnungsentscheide sind grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Rechtsöffnungsentscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 4. Oktober 2022. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren darüber hinaus neue Begehren stellt, wie beispielsweise Genugtuungsforderungen oder die Aufhebung anderweitiger Entscheide, ist darauf von vorherein nicht einzutreten, da diese nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren.

2.2. 2.2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Bei Fehlen einer Voraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren ist die Beschwer: Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch der materiellen Beschwer alleine. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Bei einem Dritten, der vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, kann dies dann der Fall sein, wenn dieser durch den erstinstanzlichen Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.H.).

2.2. 2.2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die entsprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Bei Fehlen einer Voraussetzung ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Prozessvoraussetzung im Rechtsmittelverfahren ist die Beschwer: Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch der materiellen Beschwer alleine. Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren der (rechtsmittelwilligen) Partei abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstellung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Entscheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Person nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft. Bei einem Dritten, der vor der ersten Instanz überhaupt keine Rechtsbegehren stellen konnte, kann dies dann der Fall sein, wenn dieser durch den erstinstanzlichen Entscheid in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wird (vgl. zum Ganzen REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl. 2016, N. 30 ff. zu Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 ZPO m.H.).

2.2.2. Auf Seite 5 der im Namen vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hat der Schuldner unter dem Titel "Zession / Abtretungserklärung" unterzeichnet, dass er seine sämtlichen "Rechte und Pflichten" im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Aarau (SR.2022.200 [recte: SR.2022.100]) und in den Verfahren vor Obergericht des Kantons Aargau in gleicher Sache vollumfänglich ex tunc an den Beschwerdeführer abtrete. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren somit einen ab Rechtshängigkeit rückwirkenden Parteiwechsel vom Schuldner auf ihn geltend. Das Ausscheiden einer Hauptpartei und die Ersetzung dessen durch einen Dritten in einem hängigen Verfahren (sog. Parteiwechsel) ist, vorbehalten der gesetzlichen Bestimmungen für die Rechtsnachfolge, indessen nur bei Veräusserung des Streitobjekts oder bei Zustimmung der Gegenpartei möglich (vgl. Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO). Die Partei, gegenüber der ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wird, kann das gegen sich gerichtete Forderungsrecht aber nur bei Vorliegen einer Zustimmung des Gläubigers (Schuldübernahme i.S.v. Art. 175 ff. OR) veräussern (SCHWANDER, ZPO-Komm, N. 19 ff. zu Art. 83 ZPO; vgl. auch Art. 176 OR). Vorliegend wird eine Zustimmung des Beschwerdegegners im Sinne eines Schuldübernahmevertrages gemäss Art. 176 OR oder im Sinne eines Parteiwechsels gemäss Art. 83 Abs. 4 ZPO indessen weder geltend gemacht, noch ist ein solcher aktenkundig. Im Rechtsöffnungsverfahren zwischen dem Beschwerdegegner und C. gilt somit weiterhin der Letztgenannte als Schuldner. Entsprechend war der Beschwerdeführer nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren.

2.2.3. Mangels Parteistellung hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Anträge gestellt, von denen die Vorinstanz hätte abweichen können. Er ist somit nicht formell beschwert. Auch eine materielle Beschwer des Beschwerdeführers liegt nicht vor, wird dessen Rechtsstellung durch den angefochtenen Entscheid doch nicht tangiert und erleidet er keinerlei Nachteile. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu. Mangels Beschwer ist daher nicht auf die Beschwerde einzutreten.

2.3. 2.3.1. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Beschwerde aus nachfolgenden Gründen auch der gesetzlich geforderten Begründungspflicht nicht genügt.

2.3.2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zu begründen. Zu begründen bedeutet, aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. In seinen Ausführungen hat sich der Beschwerdeführer mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinanderzusetzen. Es ist darzulegen, wo und wie die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (vgl. REETZ/THEILER, ZPO-Komm, N. 36 zu Art. 311 ZPO). Allgemeine Kritik am vorinstanzlichen Entscheid genügt nicht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; HURNI, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020, S. 76). Auch mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 31 zu Art. 311 ZPO). Der Rechtsmittelkläger hat dem angefochtenen Entscheid vielmehr eine Gegenargumentation entgegenzustellen. Bei den Rechtsmitteln der ZPO handelt es sich somit nicht um eine Fortführung des vorinstanzlichen Prozesses, sondern um reine Kontrollinstrumente (vgl. HURNI, a.a.O., S. 74 ff.). Auch juristische Laien haben die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit ihrer Rechtsschrift zu erfüllen. Daran ändert die Möglichkeit der Verbesserung einer Rechtsschrift innert einer Nachfrist nach Art. 132 Abs. 2 ZPO nichts, da eine inhaltlich ungenügende Begründung nicht ergänzt oder nachgebessert werden kann (BGE 5A_438/2012 E. 2.4).

2.3.3. Die Beschwerde erweist sich überwiegend als querulatorisch und unverständlich. Die Begründung genügt der hiervor erwähnten Begründungsanforderung nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den (zutreffenden) vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Forderung des Beschwerdegegners auf vollstreckbaren gerichtlichen Beschlüssen sowie einem Urteil und somit auf definitiven Rechtsöffnungstiteln beruht und sich der Rechtsöffnungsrichter weder mit dem materiellen Bestand der Forderung noch mit der materiellen Richtigkeit des Urteils befasst, nicht auseinander. Vielmehr legt er mit seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss den Sachverhalt und die Rechtslage aus seiner Sicht dar, wie wenn er vor einer ersten Instanz plädieren würde. Zudem prangert er ausschweifend, aber dennoch nur in allgemeiner Art und Weise, die Arbeit etlicher Behörden und Amtsträger an. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt demgegenüber nicht, weshalb auf die Beschwerde auch mangels Begründung bzw. rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einzutreten wäre.

3.

Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer das Erstatten von Strafanzeigen von Amtes wegen gegen verschiedenste Amtsträger und Behörden.

Gemäss § 34 Abs. 1 EG StPO sind Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden zwar verpflichtet, bestimmte Straftaten, von denen sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Es ist indessen mitnichten ersichtlich, inwiefern sich eine Behörde oder ein Amtsträger im Zusammenhang mit vorliegender Sache strafbar gemacht haben könnte. Dass der Beschwerdegegner seine ihm gerichtlich zugesprochenen Gerichtskosten im Betreibungsverfahren durchzusetzen sucht, stellt offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar. Es besteht folglich kein Anlass, von Amtes wegen eine Strafanzeige zu erstatten.

4.

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "ext tunc", ohne diesen Antrag zu begründen. Grundsätzlich beginnen die Wirkungen eines bewilligten Rechtspflegegesuchs ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ex nunc (W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 257). Für eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege besteht vorliegend kein Anlass. Da die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach den obigen Ausführungen offensichtlich aussichtslos sind, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

5.

Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an den Beschwerdegegner wurde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

6.

6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 und Art. 48 GebV SchKG).

6.2. Dem Beschwerdegegner ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'000.00.

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Teilentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn diese nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln und diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können oder wenn der Entscheid das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abschliesst. Die Subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann nur erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 91, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art.

119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 12. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Massari Walker