ZSU.2022.245
ZSU.2022.245 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-01-31
31. Januar 2023Deutsch13 min
Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.245 (SR.2022.360) Art. 12 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, Bahnho...
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Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2022.245 (SR.2022.360) Art. 12
Entscheid vom 31. Januar 2023
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber
Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden
Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Rüesch, Badenerstrasse 1, 8953 Dietikon
Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2022)
Sachverhalt
1.
1.1. Der Kläger betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 7. Juni 2022 für eine Forderung von Fr. 31'753.25. Unter "Forderungsurkunde mit Datum oder Angabe des Forderungsgrundes" wurde angegeben: "Darlehen (gemäss Vereinbarung) CHF 28'995.00, CHF 2'578.25 (EUR 2'500, Tageskurs 1.03) = Fr. 31'753.25".
1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 4. Juli 2022 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 25. August 2022 (Postaufgabe am 26. August 2022) stellte der Kläger beim Bezirksgericht Baden das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 31'753.25 und Fr. 103.30 Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2. Der Beklagte erklärte in seiner Stellungnahme vom 27. September 2022 (Postaufgabe am 28. September 2022), er sei bereit, dem Kläger Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen komme. Im Gegenzug solle der Kläger den Betreibungsregistereintrag löschen lassen und seinen Namen nie wieder erwähnen.
2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden entschied am 20. Oktober 2022:
" 1. Das Rechtsöffnungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
3.
3.1. Gegen diesen ihm am 27. Oktober 2022 zugestellten Entscheid reichte der Kläger mit Eingabe vom 7. November 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau eine Beschwerde ein mit folgenden Anträgen:
" 1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2.
a) Es sei der Entscheid SR.20022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden:
" 1. Es sei der Rechtsvorschlag zu beseitigen und es sei dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. definitive, eventualiter provisorische, Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. Auslagen und MWST)."
b) Eventualiter sei der Entscheid SR.2022.360 des Bezirksgerichts Baden, Präsidium Zivilgericht, vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid in der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Baden, Präsidium Zivilgericht, zurückzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Auslagen und MWST)."
3.2. Der Beklagte beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022:
" 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt-Zusatz zu Lasten des Klägers;
3.
Dem Beklagten sei eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 2'564.00 zzgl. 7.7 % MwSt zuzusprechen."
3.3. Der Kläger nahm mit Replik vom 9. Januar 2023 zur Beschwerdeantwort Stellung.
Erwägungen
1.
1.1
Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig
bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREI-BURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASEN-BÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO).
1.2
Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers für den Betrag von Fr. 31'753.25 vollumfänglich ab. Mit vorliegender Beschwerde ersucht der Kläger noch um Gewährung der (definitiven, evtl. provisorischen) Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00. Im Umfang von Fr. 1'753.25 ist die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens durch die Vorinstanz damit unangefochten rechtskräftig geworden (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 79 f. zu Art. 84 SchKG). Im Beschwerdeverfahren bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz dem Kläger die Rechtsöffnung für Fr. 30'000.00 zu Recht verweigert hat.
2.
2.1
Die Vorinstanz begründete die Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens im Wesentlichen wie folgt: In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren habe der Beklagte mitgeteilt, dass er sich bereit erkläre, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekommen sei. Sinngemäss müsse dies als Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs interpretiert werden. Der Kläger reiche als Rechtsöffnungstitel nur Belege über bereits erhaltene Zahlungen, verschiedene Fotografien und übersetzte WhatsApp-Nachrichten ein. Bei keinem dieser Dokumente handle es sich um eine vom Beklagten unterschriebene Schuldanerkennung. Es liege auch keine durch öffentliche Urkunde festgestellte Schuldanerkennung vor. Folglich könne es sich bei den eingereichten Dokumenten von vornherein nicht um provisorische Rechtsöffnungstitel handeln. Das Rechtsöffnungsgesuch sei dementsprechend abzuweisen.
2.2
Der Kläger hält dem in seiner Beschwerde entgegen, der Beklagte habe im vorinstanzlichen Verfahren deutlich erklärt, er sei bereit, Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er an neues Vermögen gekommen sei. Zumal der Beklagte ein juristischer Laie sei, habe dies als Willenserklärung zu gelten, dass er die Forderung im Umfang von Fr. 30'000.00 anerkenne, aber um Stundung bitte, bis er an neues Vermögen gekommen sei. Stundungsbegehren seien taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin beziffert sei. Die Willenserklärung des Beklagten habe deshalb als taugliche Schuldanerkennung zu gelten. Folglich hätte die Vorinstanz im Umfang der anerkannten Forderung, d.h. für Fr. 30'000.00, die provisorische Rechtsöffnung erteilen müssen. Die Anerkennung der Schuld vermöge einen bislang allenfalls fehlenden Rechtsöffnungstitel zu ersetzen.
2.3
Der Beklagte macht in der Beschwerdeantwort geltend, er habe mit seiner Erklärung in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren lediglich sinngemäss ein Vergleichsangebot unterbreitet und die Bezahlung der genannten Summe unmissverständlich an Bedingungen geknüpft. Ausserdem habe er sich klar und deutlich dahingehend geäussert, dass der Kläger keine Beweise für seine Forderung habe. Der Wortlaut seiner Erklärung sei klar, weshalb allein darauf abzustellen sei. Selbst wenn die Bedingung "sobald ich an neues Vermögen komme" als Stundungsgesuch interpretiert werden sollte, stünden weitere Bedingungen (Löschung der Betreibung, Verzicht auf die Erwähnung seines Namens) im Raum. Er sei unmissverständlich nur bei Erfüllung dieser Bedingungen zur Zahlung bereit. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Forderung des Klägers bedingungslos anerkannt.
2.4
Der Kläger entgegnet in seiner Replik, der Beklagte habe kein Vergleichsangebot unterbreitet. Vielmehr handle es sich um eine rechtlich verbindliche Willenserklärung. Der Beklagte habe auch keine Bedingungen aufgestellt. Beim Punkt "neues Vermögen" handle es sich um eine Zahlungsmodalität. Auch die Punkte "Löschung der Betreibung" und Nichtmehrerwähnen des Namens" stellten keine Bedingungen dar. Ohnehin würde es sich dabei höchstens um Potestativbedingungen handeln. Potestativ bedingte Schuldanerkennungen, bei denen der Bedingungseintritt beliebig von einem Dritten oder vom Gläubiger herbeigeführt werden könne, berechtigten jedoch zur provisorischen Rechtsöffnung. Der Beklagte habe in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren geäussert, er wolle dieser Situation ein Ende setzen und bestätigt, dass er ihm einen gewissen Teil des Geldes noch nicht zurückbezahlt habe. Da die Aussagen des Beklagten bedingungslos erfolgt seien, liege eine Schuldanerkennung vor.
3.
3.1
Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG).
Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).
Eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG ist eine Willenserklärung des Schuldners, worin dieser anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen oder als Sicherheitsleistung zu hinterlegen. In der Schuldanerkennung muss der Verpflich-tungsgrund nicht genannt sein (Art. 17 OR). Sie muss nicht juristisch korrekt abgefasst sein, doch muss sich daraus eindeutig ergeben, dass sich der Schuldner zur Zahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet fühlt. Aus der Schuldanerkennung muss der unmissverständliche und bedingungslose Wille des Betriebenen hervorgehen, dem Betreibenden eine bestimmte oder leicht bestimmbare und fällige Geldsumme zu zahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1; STAEHELIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 82 SchKG), wobei hinsichtlich Bestand, Umfang und Fälligkeit der betreffenden Forderung liquide Verhältnisse vorliegen müssen (PETER STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 328 ff.). Dabei kann die Schuldanerkennung auch aus mehreren Urkunden bestehen, sofern die notwendigen Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmittelbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts durch den Schuldner ist nicht erforderlich (STAEHE-LIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG).
Eine eigentliche Auslegung der Vereinbarung und eine Überprüfung auf den tatsächlichen oder allenfalls normativen Inhalt ist im Rechtsöffnungsverfahren als beweisrechtlich eingeschränktem Vollstreckungsverfahren, das in erster Linie der Festlegung der Parteirollen für den ordentlichen Prozess dient (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5), nicht vorzunehmen.
3.2
3.2.1. Der Kläger hat vor Vorinstanz unbestrittenermassen keine vom Beklagten unterzeichnete Schuldanerkennung eingereicht, in welcher dieser unmissverständlich und bedingungslos anerkannt hätte, dem Kläger die in Betreibung gesetzte Summe (oder einen Teil davon) bei Fälligkeit zu bezahlen.
3.2.2
In seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren vom 27. September 2022 erklärte der Beklagte (vorinstanzliche Akten, act. 10):
" Im Ganzen will ich dieser Situation ein Ende setzen und erkläre mich bereit CHF 30'000.00 Herr A. auszubezahlen, sobald ich an neuen Vermögen komme. Im Gegenzug löscht er den Betreibungseintrag und erwähnt meinen Namen nie wieder."
Aus dem Wortlaut dieser Erklärung ergibt sich ohne weiteres, dass der Beklagte nicht bedingungslos anerkannt hat, dem Kläger Fr. 30'000.00 zu bezahlen, sobald er über das nötige Geld verfügt. Vielmehr machte er dies (sinngemäss) davon abhängig, dass der Kläger sich verpflichtet, die Betreibung zurückzuziehen (womit gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. c SchKG Dritten von dieser keine Kenntnis mehr gegeben würde) und den Namen des Beklagten nie wieder zu erwähnen.
Eine solche suspensiv bedingte Schuldanerkennung berechtigt nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird. Eine Anerkennung des Bedingungseintritts (in öffentlicher Urkunde oder unterschriftlich) durch den Schuldner ist nicht erforderlich. Der Bedingungseintritt muss vielmehr durch den Gläubiger als Bestandteil seines Titels nachgewiesen werden (STAEHELIN, a.a.O., N. 36 zu Art. 82 SchKG). Der Kläger hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht nachgewiesen, dass er die vom Beklagten aufgestellten Bedingungen (Rückzug der Betreibung, Verzicht auf die Nennung des Namens des Beklagten) akzeptiert hat. Der oben erwähnte Passus in der vom Beklagten unterzeichneten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren stellt deshalb – entgegen der Auffassung des Klägers – keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Ebenso wenig kann sie als teilweise Anerkennung der Schuld im Rechtsöffnungsverfahren gelten, die im entsprechenden Umfang als Rückzug des Rechtsvorschlags entgegenzunehmen wäre und zur Gegenstandslosigkeit des Rechtsöffnungsverfahrens führen würde (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 82 SchKG).
3.3
Gemäss den obigen Ausführungen hat die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG) und seine Parteikosten selber zu tragen.
Der anwaltlich vertretene Beklagte hat gegenüber dem Kläger Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ZPO). Gemäss § 8 AnwT beträgt die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand 50
bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 30'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 6'190.00, die um 75 % auf Fr. 1'547.50 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % auf Fr. 1'160.65 vorzunehmen. Ein Rechtsmittelabzug ist nicht vorzunehmen, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'160.65. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 34.80) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'195.45 (ausmachend Fr. 92.05), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'287.50 beträgt.
bis 100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Betrags. Beim im Beschwerdeverfahren verbliebenen Streitwert von Fr. 30'000.00 ergibt sich eine Grundentschädigung von Fr. 6'190.00, die um 75 % auf Fr. 1'547.50 zu reduzieren ist, weil es sich um ein Vollstreckungsverfahren handelt (§ 3 Abs. 1 und 2 AnwT). Aufgrund des i.S.v. § 6 Abs. 2 AnwT unvollständig durchgeführten Verfahrens (keine Verhandlung) ist davon ein Abzug von 25 % auf Fr. 1'160.65 vorzunehmen. Ein Rechtsmittelabzug ist nicht vorzunehmen, da der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war. Die Entschädigung beträgt demnach Fr. 1'160.65. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (§ 13 Abs. 1 AnwT) von 3 % (ausmachend Fr. 34.80) und 7,7 % MWSt auf Fr. 1'195.45 (ausmachend Fr. 92.05), womit die Parteientschädigung total Fr. 1'287.50 beträgt.
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'287.50 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
Zustellung an: […]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 30'000.00.
Aarau, 31. Januar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Huber