ZSU.2022.251
ZSU.2022.251 - Obergericht / Zivilgericht / 5. Zivilkammer - 2023-02-13
13. Februar 2023Deutsch35 min
Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.251 (SF.2022.16) Art. 17 Entscheid vom 13. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Jeanine Breunig, Rechtsanw...
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Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer
ZSU.2022.251 (SF.2022.16) Art. 17
Entscheid vom 13. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess
Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Jeanine Breunig, Rechtsanwältin, Badenerstrasse 9, Postfach, 5201 Brugg
Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, Mellingerstrasse 2a, Postfach 2078, 5402 Baden
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Regelung des Getrenntlebens
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 8. August 2022 an das Familiengerichtspräsidium Q. beantragte die Klägerin unter anderem ihre alleinige Obhut über die gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm. 2009, und D., geboren am tt.mm. 2012, sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen.
1.2. Am 16. August 2022 hörte eine Fachrichterin die Kinder an.
1.3. Mit Klageantwort vom 23. August 2022 beantragte der Beklagte unter anderem, die Obhut über C. sei der Klägerin und die Obhut über D. ihm zuzuteilen; beide Ehegatten seien zur Bezahlung von Kindesunterhalt für das jeweils beim anderen Elternteil wohnhafte Kind zu verpflichten.
1.4. Am 29. August 2022 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Bezirksgerichts Q. statt, an welcher die Parteivertreter mündlich Replik und Duplik erstatteten, die Parteien befragt wurden und die Parteivertreter zum Beweisergebnis Stellung nahmen. Die Parteien hielten an ihren Anträgen fest. Gleichentags verfügte die Gerichtspräsidentin superprovisorisch, dass C. unter die Obhut der Klägerin und D. unter die Obhut des Beklagten gestellt werde.
1.5. In der Folge reichten beide Parteien weitere Eingaben ein.
1.6. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2022 erkannte das Gerichtspräsidium Q. insbesondere:
"1. Den Parteien wird das Getrenntleben im Sinne von Art. 175 ZGB bewilligt.
2.
Die eheliche Liegenschaft am [...] R. wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur Benutzung und Bezahlung zugewiesen.
3.
3.1. Die gemeinsame Tochter C., geboren am tt.mm. 2009, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. leitet sich von demjenigen der Gesuchstellerin ab.
3.2. Der gemeinsame Sohn D., geboren am tt.mm. 2012, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von D. leitet sich von demjenigen des Gesuchsgegners ab.
[4.-5.]
6.
6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfällig vom Gesuchsgegner für C. bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen:
Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022): CHF 2'760.85 (CHF 930.00 Barunterhalt + CHF 1'592.50 Betreuungsunterhalt + CHF 238.35 Überschussanteil)
Phase 2 (1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023): CHF 2'156.95 (CHF 880.00 Barunterhalt + CHF 1'276.95 Betreuungsunterhalt) (Manko: CHF 163.50)
Phase 3 (ab 1. März 2023): CHF 1'191.90 (CHF 933.95 Barunterhalt + CHF 257.95 Überschussanteil)
6.2. Der Gesuchsgegner kann bereits bezahlten Unterhalt (Unterhaltszahlung von CHF 1'565.00 zuzüglich Bezahlung der Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin und E. für Juli und August 2022 im Umfang von CHF 710.80), total CHF 2'275.80, von den in Dispositiv-Ziff. 6.1. genannten Beträgen in Abzug bringen.
Ferner kann er Unterhaltszahlungen, welche er seit dem 29. August 2022 geleistet hat, ebenfalls in Abzug bringen.
6.3. Die Parteien werden verpflichtet, ausserordentliche Kinderkosten (Zahnarztkosten, Kosten ärztlicher Versorgung, schulische Förderungsmassnahmen, Hobbys usw.) – nach vorheriger Absprache – zur Hälfte zu bezahlen, sofern nicht Dritte, insbesondere Versicherungen, die Kosten übernehmen. Können sich die Parteien nicht einigen, so sind die Kosten vorerst vom veranlassenden Elternteil zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung des anderen Elternteils vorbehalten bleibt.
7.
Es wird festgestellt, dass die Parteien sich gegenseitig keinen persönlichen Unterhaltsbeitrag schulden.
[8.-11.]"
2.
2.1. Gegen den ihm am 3. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 14. November 2022 fristgerecht Berufung mit den Anträgen:
"1. Es sei Ziffer 6.1. des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich vorschüssig maximal folgende Unterhaltsbeiträge (als Bar- oder Betreuungsunterhalt, inkl. Überschuss), je zuzüglich allfällige von ihm für C. bezogene Kinder oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022): CHF 1'900.00.
Phase 2 (1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023): CHF 1'500.00
Phase 3 (ab 1. März 2023): CHF 750.00 (eventualiter CHF 950.00, wobei diesfalls die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für D. monatlich vorschüssig zumindest CHF 300.00 zu bezahlen hat)
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchstellerin."
2.2. Mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2022 beantragte die Klägerin die Berufungsabweisung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2. Streitig ist im vorliegenden Verfahren nur noch der Umfang des vom Beklagten zu bezahlenden Kinderunterhalts ab dem 1. Juli 2022. Es gelten daher die Erforschungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO), und die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden können, gilt nicht (BGE 144 III 349 Erw. 4.2.1.). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 Erw. 3.3; BGE 5A_855/2017 Erw. 4.3.2, 5A_485/2012 Erw. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).
1.3. Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechtsmittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 Erw. 2.2.4).
1.4. Der Sachverhalt ist in den eherechtlichen Summarverfahren glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_239/2017 Erw. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63).
2.
Die Vorinstanz hat die Kinderunterhaltsberechnung nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorgenommen. Sie legte den Kinderunterhalt für die Tochter C. in den drei Phasen 1. Juli 2022 bis 30. November 2022 (Phase 1), 1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023 (Phase 2) und ab 1. März 2023 (Phase 3) fest. In Phase 1 rechnete sie dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 7'590.00 (100%-Pensum) und in den Phasen 2 und 3 ein solches von Fr. 6'072.90 (80%-Pensum) an. Das Einkommen der Klägerin bezifferte sie in den Phasen 1 und 2 auf Fr. 2'305.90 und in der Phase 3 auf Fr. 4'361.00 (80%-Pensum). Der Beklagte beanstandet mit seiner Berufung einzelne Positionen der von der Vorinstanz vorgenommenen Existenzminimumsberechnung, die Beklagte mit der Berufungsantwort das ihr in der Phase 3 angerechnete Einkommen.
3.
3.1. Der Beklagte rügt die der Klägerin angerechneten Wohnkosten.
3.2. Die Vorinstanz hat dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Mietvertrag über eine 5.5-Zimmerwohnung eingereicht, welche (mit Nebenkosten und Parkplatz) Fr. 1'940.00 koste (Klagebeilage 5). Zwar wäre eine Vierzimmerwohnung ausreichend (drei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer). Eine Internetsuche (per 7. Oktober 2022) habe jedoch ergeben, dass in R. sämtliche Wohnungen mit mindestens vier Zimmern (deren es nur vier gebe) so teuer seien wie die von der Klägerin bewohnte 5.5Zimmerwohnung, wobei es auch in ausgewählten umliegenden Gemeinden nur vereinzelt günstigere Wohnungen gebe. Beide Parteien hätten grundsätzlich den Wunsch geäussert, dass die Eltern für die Kinder im gleichen Dorf erreichbar sein sollten, um den Kontakt auf einfache und mindestens in Zukunft auch spontane Art zu gewährleisten. Entsprechend seien der Klägerin Mietkosten im geltend gemachten Umfang zuzugestehen (angefochtener Entscheid Erw. 6.5.1., S. 38).
3.3. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, zwar sei es richtig, dass Kontakte der Kinder zum anderen Elternteil bei einem Wohnort im gleichen Dorf einfacher seien und dies wünschenswert wäre. Ohne weiteres möglich und zumutbar sei aber auch ein Wohnort in Nachbardörfern, die mit dem Fahrrad oder dem Bus leicht zu erreichen seien. Es gebe in R. passende bzw. ausreichende 3 ½- oder sogar 4 ½-Zimmerwohnungen für Fr. 1'190.00 oder Fr. 1'540.00 (jeweils brutto und inkl. Parkplatz). In der näheren Umgebung gebe es zahlreiche Wohnungen in dieser Preisklasse, aber auch solche, die weniger als Fr. 1'290.00 kosteten. Der Klägerin seien im Zeitpunkt ihres Trennungsentscheides die finanziellen Verhältnisse der Parteien bekannt gewesen. Sie hätte darauf umso mehr Rücksicht nehmen müssen, als sie eine Ausdehnung ihres Erwerbspensums bestritten habe und somit habe wissen müssen, dass ihr kein Anspruch auf eine luxuriöse oder übermässig teure Wohnung zustehe. Es seien ihr Wohnkosten von maximal Fr. 1'640.00 (inkl. allfälliger Parkplatz) zuzubilligen (Berufung Ziff. II./2., S. 4 f.).
3.4. Die Klägerin bringt dazu im Berufungsverfahren im Wesentlichen vor, da sie während des Zusammenlebens ausschliesslich für die Kinderbetreuung zuständig gewesen sei, habe sie eine Wohnung für sich und beide Kinder gesucht. Weil ein möglichst reibungsloser und einfacher Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater möglich sein sollte, sei für beide Parteien von Anfang an klar gewesen, dass sich die Wohnung in R. befinden sollte. Der Klägerin sei es auch ein Anliegen gewesen, dass die Kinder neben der Trennung, welche sie zu verarbeiten gehabt hätten, nicht noch ihr gewohntes Umfeld verlieren würden. Die Wohnung, welche die Klägerin heute miete, sei nicht luxuriös; sie sei 20 Jahre alt und verfüge über ein grosses Wohnzimmer, die übrigen Zimmer seien jedoch eher klein. Verglichen mit der Wohnsituation des Beklagten, welcher über ein Einfamilienhaus mit luxuriöser Küche, grossem Umschwung, einem Whirlpool und allgemein sehr hohem Standard verfüge, könne sicherlich nicht von einer luxuriösen Wohnung gesprochen werden (Berufungsantwort S. 4 ff.).
3.5. Die von der Klägerin gemietete Wohnung wäre gemäss Mietvertrag (Klagebeilage 5) frühestens auf den 30. Juni 2023 kündbar. Die Familie weist in der Phase ab dem 1. März 2023 einen Gesamtüberschuss aus (vgl. angefochtener Entscheid S. 48 und nachfolgend Erw. 8.4). Es können somit grosszügigere, als am Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden. Sodann haben die Parteien grundsätzlich Anspruch auf den gleichen (ehelichen) Lebensstandard. Der Beklagte wohnt nach wie vor in der ehelichen Liegenschaft. Gemäss der gemeinsamen Steuererklärung 2021 (Beilage 2 zur Eingabe der Klägerin vom 22. August 2022, S. 7, Ziff. 6.1.) beträgt der Eigenmietwert der Liegenschaft Fr. 16'806.00. § 30 Abs. 2 StG hält betreffend die selbst genutzten (nichtlandwirtschaftlichen) Liegenschaften verbindlich fest, dass der Eigenmietwert 60 % des Marktwerts zu betragen habe. Der (effektive) Mietwert der vom Beklagten bewohnten Liegenschaft beträgt damit rund Fr. 2'300.00. Nachdem die Klägerin – gleich wie der Beklagte – die Obhut über das eine gemeinsame Kind hat und das andere im Rahmen eines Besuchsrechts bei sich zu Hause empfangen können soll, erscheint es nicht gerechtfertigt, die der Klägerin anzurechnenden Wohnkosten zu kürzen.
4.
4.1. Weiter wehrt sich der Beklagte mit seiner Berufung gegen die von der Vorinstanz bei der Klägerin berücksichtigten Arbeitswegkosten.
4.2. Die Vorinstanz führte zu den Arbeitswegkosten der Klägerin im Wesentlichen aus, die Klägerin arbeite zurzeit in S.. Der Bus führe fast unmittelbar vor der Haustür der Klägerin in rund 20 Minuten nach S.. Aufgrund der Distanz wäre sogar die Fahrt mit dem Fahrrad zumutbar. Damit komme dem Fahrzeug der Klägerin – mindestens zurzeit – kein Kompetenzcharakter zu. Jedoch werde von der Klägerin erwartet, dass sie sich um eine Aufstockung des Arbeitspensums bemühe, gegebenenfalls an verschiedenen Schulstandorten. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob auch die Standortwechsel mit dem öffentlichen Verkehr umsetzbar wären, insbesondere da die Klägerin bei ihrer Arbeit an fixe Unterrichtszeiten gebunden sei. Darüber hinaus dürfte die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs dem zuletzt gelebten ehelichen Standard entsprechen und lägen keine besonders knappen finanziellen Verhältnisse vor. Damit erscheine es angemessen, der Klägerin Kosten für ein Fahrzeug zuzugestehen. Die Klägerin arbeite zurzeit an fünf Wochentagen. Damit ergäben sich grundsätzlich Arbeitswegkosten von Fr. 255.85 (2 x 8.5 km x 21.5 x 0.7) pro Monat. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin während der Schulzeiten mehr arbeite (rund 50%), da sie so für die für sie arbeitsfreien Schulferien kompensiere. Damit fielen der Klägerin während 13 Wochen (Schulferien) pro Jahr bzw. rund einem Vierteljahr keine Arbeitswegkosten an. Bei einer Kürzung der Arbeitswegkosten ergäben sich Fr. 191.90 (Fr. 255.85 x 0.75). Die Klägerin werde verpflichtet, ihr Pensum zu erhöhen, gegebenenfalls an anderen Schulen der Umgebung. Die Distanz nach T. betrüge rund 15 Kilometer, nach U. rund 13 Kilometer, nach V. rund 23 Kilometer und nach W. rund 7 Kilometer. Es sei zurzeit unklar, wo die Klägerin ein zusätzliches (oder einziges 80%-)Pensum annehmen können werde. Ermessensweise werde mit einem Arbeitsweg von 15 Kilometern gerechnet. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin als Assistenz weiterhin keine Klassenverantwortung trage, sodass sie während der Schulzeiten mehr (und dies weiterhin an fünf Tagen pro Woche), während der Schulferien jedoch nicht arbeite. Damit ergäben sich ab Phase 3 Arbeitswegkosten von Fr. 338.65 (2 x 15.0 x 21.5 x 0.7 x 0.75) (angefochtener Entscheid S. 40).
Zu den Arbeitswegkosten des Beklagten führte die Vorinstanz aus, der Beklagte arbeite in X. bei der F. AG. Mit dem öffentlichen Verkehr wäre diese Strecke in rund einer Stunde zu bewältigen. Mit dem Auto benötige der Beklagte zur Hauptverkehrszeit morgens und abends laut google.maps rund 30 bis 45 Minuten (für rund 26 Kilometer), weshalb keine besonders grosse Zeitersparnis durch die Benutzung des eigenen Fahrzeugs resultiere. Während der Ehe habe der Beklagte den Arbeitsweg jedoch offenbar stets mit dem Fahrzeug zurückgelegt. Die Klägerin gestehe ihm für die Bedarfsberechnung ein eigenes Fahrzeug zu. Dies entspreche auch dem zuletzt gelebten ehelichen Standard. Damit sei auch dem Beklagten ein Fahrzeug in seinem Bedarf anzurechnen. Der Beklagte arbeite zurzeit effektiv nur 70%, ab Phase 2 80%. Dabei arbeite er unbestrittenermassen an gewissen Tagen im Homeoffice. Ermessensweise sei davon auszugehen, dass er an rund drei Tagen ins Büro gehe und an einem bzw. vorerst einem halben Tag zu Hause arbeite. Damit ergäben sich für alle Phasen Arbeitswegkosten von Fr. 469.55 (2 x 26.0 x 21.5 x 0.6 x 0.7) (angefochtener Entscheid S. 41).
4.3. Der Beklagte macht dazu mit seiner Berufung geltend, die Vorinstanz habe der Klägerin zu hohe Autokosten (und einen Parkplatz) zugebilligt, obwohl sie offensichtlich für die Berufsausübung nicht auf ein Auto angewiesen sei
und dasselbe keinen Kompetenzcharakter habe. Dabei sei eine Ungleichbehandlung der Parteien durchaus gerechtfertigt, wenn berücksichtigt werde, dass der Arbeitsweg des Beklagten dreimal länger sei, dass er ein weit überobligatorisches Arbeitspensum leiste – und er daher Anspruch auf eine möglichst kurze Zeit für den Arbeitsweg habe – und dass auch der Vorrang der persönlichen Betreuung des noch jungen Sohnes dem Auto auf Seiten des Beklagten Kompetenzcharakter verschaffe. Die Autokosten seien auf Seiten der Klägerin zu streichen und stattdessen Fr. 100.00 für Velo/ÖV zu berücksichtigen (Berufung Ziff. II./4., S. 8)
4.4. Die Klägerin bringt dazu vor, es sei ihr unmöglich, ihr Pensum als Klassenassistentin zu erhöhen. Eine Erhöhung ihres Einkommens sei daher nur möglich, wenn sie entweder bei einem anderen Arbeitgeber für Mittwoch und Freitagnachmittag eine zusätzliche Stelle finde oder per Ende Schuljahr kündige und eine vollkommen andere Tätigkeit suche. Um die notwendige Flexibilität zu haben, sei sie zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen (Berufungsantwort S. 9).
4.5. Gemäss Ziff. II.4 der obergerichtlichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7) sind im Notbedarf mit Bezug auf Fahrten zum Arbeitsplatz die Autokosten zu berücksichtigen, wenn ein Ehegatte wegen des Arbeitswegs, der Arbeitszeit oder andern speziellen Umständen auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, kommt dem Auto an sich bei keiner der beiden Parteien Kompetenzcharakter zu. Die Zeitersparnis für den Beklagten, welche bei Benutzung eines Autos im Vergleich zum öffentlichen Verkehr gemäss den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz pro Arbeitstag rund eine halbe bis eine Stunde beträgt, reicht für die Bejahung der Kompetenzqualität des Autos nicht aus bzw. die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel wäre ihm entsprechend zumutbar. Inwiefern der Beklagte für die Betreuung seines Sohnes ein Auto benötige, substanziiert er nicht. Allerdings kann der Vorinstanz gefolgt werden, dass die Benutzung eines Autos zur vorliegend gelebten ehelichen Lebenshaltung gehört und daher bei beiden Parteien die entsprechenden Kosten zu berücksichtigen sind. Dabei hat die Vorinstanz dem längeren Arbeitsweg des Beklagten Rechnung getragen, indem ihm auch höhere Arbeitswegkosten angerechnet worden sind. Die konkrete Bestimmung der Autokosten, welche die Vorinstanz der Klägerin angerechnet hat, rügt der Beklagte nicht. Entsprechend hat es bei den von der Vorinstanz berücksichtigten Kosten sein Bewenden.
5.
5.1. Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, er habe ab 1. November 2022 teurere Wohnkosten, weil die eine Festhypothek ausgelaufen sei und habe erneuert werden müssen. Als günstigste Variante sei eine Saron Hypothek gewählt worden, wobei angesichts des Zinstrends für diese Hypothekentranche neu mit durchschnittlich 2% Zinslast zu rechnen sei. Die Hypothekarkosten des Beklagten stiegen daher auf mindestens Fr. 510.00 (statt bisher Fr. 327.65), die gesamten Wohnkosten auf neu zumindest Fr. 860.00 (Berufung Ziff. II./5.).
5.2. Die Klägerin macht dazu geltend, der Beklagte belege weder die effektiven aktuellen Kosten, noch, dass es sich beim von ihm gewählten Produkt um die günstigste Variante handle. Indes könnten nur die effektiven Kosten, nicht aber Prognosen über die künftigen Entwicklungen der Hypothekarzinssätze berücksichtigt werden. Aktuell sei davon auszugehen, dass der Beklagte mit der Saron Hypothek im Vergleich zu der bisherigen Lösung sogar noch eine um rund Fr. 100.00 tiefere Zinsbelastung pro Monat habe (aktueller SARON-Satz plus 0.950% gemäss Hypothekarvertrag). Dementsprechend sei bei einer Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge eine Korrektur der Wohnkosten des Beklagten nach unten vorzunehmen (Berufungsantwort S. 9 f.).
5.3. Gemäss der als Berufungsbeilage 3 eingereichten "Produktvereinbarung SARON Flex-Hypothek" zwischen der G. und dem Beklagten wurde für einen Anteil am Darlehensbetrag von Fr. 200'000.00 für eine Laufzeit vom 31. Oktober 2022 bis am 31. Oktober 2027 ein Zinssatz vereinbart, der sich aus einem dem SARON entsprechenden (dynamischen) Basiszinssatz und einem (fixen) Zuschlag von 0.950 % zusammensetzt. Der SARON betrug am 31. Oktober 2022 0.47 und stieg am 16. Dezember 2022 sprunghaft auf 0.94, auf welcher Höhe er sich seither ungefähr bewegt (vgl. <www.snb.ch/de/iabout/stat/statrep/id/current_interest_exchange_rates#t 2>). Der aktuelle Zinssatz gemäss der erwähnten Vereinbarung beträgt derzeit somit ungefähr 1.9%, was einer monatlichen Zinsbelastung von Fr. 316.70 entspricht. Gemäss den Angaben des Beklagten scheint es indes noch mindestens eine weitere Hypothek oder Hypothekentranche zu geben. Dies deckt sich mit den Angaben in der Steuererklärung 2021 (Beilage 2 zur Eingabe vom 22. August 2022, S. 12), wo eine Hypothekarschuld von Fr. 410'000.00 deklariert worden ist. Indes fehlt es für die restliche Hypothek von Fr. 210'000.00 an Behauptungen oder Belegen zum Zinssatz. Der Beklagte belegt somit keine höhere Hypothekarbelastung als die ihm von der Vorinstanz zugestandenen Fr. 327.65 (angefochtener Entscheid S. 39). Daher können ihm keine höheren Kosten angerechnet werden; es ist indes auch nicht glaubhaft, dass die Hypothekarkosten gesunken wären, weshalb die Kosten gemäss angefochtenem Entscheid zu berücksichtigen sind.
6.
6.1. Die Klägerin rügt mit der Berufungsantwort das ihr ab 1. März 2023 (Phase 3) angerechnete Einkommen.
6.2. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz dazu insbesondere aus, nach dem Schulstufenmodell müsse der betreuende Elternteil grundsätzlich 80% arbeiten, sobald das jüngste (von ihm betreute) Kind die Oberstufe besuche. C. besuche bereits die Oberstufe, weshalb die C. betreuende Klägerin gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet sei, ihr Pensum auf 80% zu erhöhen. Hierfür sei ihr eine Übergangsfrist bis zum 1. März 2023 zu gewähren. Per Urteilsredaktion seien bei einer entsprechenden Googlesuche im angestammten Beruf der Klägerin, als Polsterin, lediglich zwei Stellen in der Umgebung von R. zu finden gewesen. Die Klägerin habe ausgeführt, bei einem 100%-Pensum in der [...] hätte sie rund Fr. 5'300.00 bis Fr. 5'500.00 verdient. Angesichts der längeren Abwesenheit aus dem Beruf wäre wohl davon auszugehen, dass der Lohn der Klägerin bei einem 100%-Pensum im unteren genannten Bereich, somit bei Fr. 5'300.00, läge. Bei einem 80%-Pensum würde die Klägerin in ihrem angestammten Beruf somit rund Fr. 4'240.00 verdienen (Fr. 5'300 x 0.8). Unklar sei bei den Ausführungen beider Parteien, ob sie bei diesen Beträgen von Brutto- oder Nettoeinkommen ausgehen würden und ob in dieser Sparte üblicherweise ein 13. Monatslohn ausbezahlt werde. Jedenfalls sei aber angesichts der wenigen ausgeschriebenen [...]-Stellen (und dem auch vom Beklagten vorgebrachten und zudem gerichtsnotorischen Lehrermangel) ohnehin davon auszugehen, dass die Klägerin eher keine Stelle als [...] finde, ihre Chancen auf Erhöhung ihres Klassenassistenzpensums hingegen (sehr) gut stünden. Zudem verlange denn auch der Beklagte, dass die Klägerin "zumindest netto CHF 4'375.00" verdienen müsse. Bei einer Hochrechnung des jetzigen Pensums als Klassenassistenz auf 80% ergäbe sich ein Monatslohn von Fr. 4'361.00 (netto), was sehr nahe an den vom Beklagten geforderten Fr. 4'375.00 liege. Davon sei ab Phase 3 auszugehen. Während der Phasen 1 und 2 sei mit Fr. 2'305.90 (Fr. 2'128.50 x 13 / 12) vom bisherigen Lohn der Klägerin auszugehen. Die Klägerin habe nicht belegt, dass sie sich um eine Aufstockung ihres Arbeitspensums tatsächlich bemüht hätte. Die (unbelegte) Aussage allein, dass es an ihrer Schule zurzeit keine Möglichkeit dazu gäbe, befreie nicht davon, das Pensum dem Schulstufenmodell entsprechend zu erhöhen. Die Klägerin sei zudem verpflichtet, auch an anderen Schulen nach weiteren Pensen zu suchen – entweder arbeite sie in der Folge an unterschiedlichen Schulstandorten (wobei in der Umgebung von R. zahlreiche öffentliche Schulen zu finden seien wie T., U., V., W.). Oder die Klägerin bemühe sich um ein einzige 80%-Stelle an einer anderen Schule. Es könne von ihr verlangt werden, ihre bisherige Stelle zu kündigen, um eine 80%-Stelle an nur einem Standort annehmen zu können (angefochtener Entscheid Erw. 6.4., S. 35 ff.).
6.3. Die Klägerin bringt mit der Berufungsantwort vor, sie habe derzeit ein Arbeitspensum von 42% als Klassenassistenz. Dies bedeute, dass sie in den Klassen 2a und 2b der Primarschule S. die Assistenz übernehme. Die Primarschulklassen hätten in der Unterstufe 24 Lektionen. Inklusive der notwendigen Vorholzeit wegen der Schulferien habe die Klägerin 22 Lektionen, in welchen sie assistiere. Die Vor- und Nachbereitungszeit, welche dem Hauptlehrer aufgerechnet werde, damit er auf ein 100%-Pensum komme, habe sie nicht. Ihre Präsenzzeiten verteilten sich auf sämtliche Wochentage. Es sei ihr daher unmöglich, eine weitere Klassenassistenz zu übernehmen, da sie nicht an zwei Orten gleichzeitig sein könne. Über eine Ausbildung als Lehrperson verfüge sie nicht und könne daher auch nicht als Primarlehrerin tätig sein. Es sei ihr daher nicht möglich, ihr Pensum in dem vom Gericht berechneten Masse zu erhöhen. Bereits anlässlich der Hauptverhandlung habe die Klägerin angesprochen, dass sie allenfalls ab Januar 2023 am Mittwochnachmittag zusätzlich Aufgabenhilfe erteilen könne. Daraus resultiere ein Zusatzeinkommen von brutto Fr. 30.00 / Stunde. Die Klägerin komme damit nicht ansatzweise auf das vom Gericht berechnete Einkommen. Weiter sei im angefochtenen Entscheid festgehalten worden, dass der gemeinsame Sohn D. jeweils am Mittwochnachmittag alternierend bei den Parteien sein werde. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin zumindest bis Ende Schuljahr 2022/2023 weiterhin das aktuelle Einkommen haben werde. Da die Klägerin nicht über die notwendige Ausbildung verfüge, werde sie auch ab Sommer nicht als Primarlehrerin arbeiten und damit einzig eine Vollzeitklassenassistenz wahrnehmen können, was dem bisherigen Pensum entspreche (Berufungsantwort S. 8).
6.4. Es ist unbestritten, dass der Klägerin nach dem Schulstufenmodell ein Einkommen basierend auf einem 80%-Pensum anzurechnen ist. Es mag zutreffen, dass ein solches Pensum als Klassenassistenz nicht möglich ist, da einerseits pro Klasse kein höheres Pensum anfällt und andererseits aufgrund der sich weitgehend überschneidenden Stundenpläne nicht unabhängig voneinander Klassenassistenzen für verschiedene Schulklassen gleichzeitig wahrgenommen werden können. Allerdings irrt die Beklagte, falls sie davon ausgeht, ihre Bemühungen zum Finden einer 80%-Stelle auf den Beruf als Klassenassistenz beschränken zu dürfen. Ist eine Erhöhung in diesem Beruf nicht möglich, hat sie selbstredend nach einer 80%-Stelle in einem anderen Beruf, sei es in ihrem angestammten Beruf als Polsterin oder einem weiteren Beruf zu suchen. Die Klägerin behauptet nicht, sich um irgendeine Stelle bemüht zu haben, mit welcher sie ab 1. März 2023 den ihr von der Vorinstanz angerechneten Lohn oder mindestens einen höheren als ihren jetzigen Lohn erzielen könnte. Entsprechend hat sie auch nicht glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich wäre, eine solche Stelle zu finden. Damit hat es für die Unterhaltsberechnung beim Einkommen zu bleiben, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist.
7.
7.1. Der Beklagte rügt die von der Vorinstanz in der Existenzminimumberechnung eingesetzten Steuerbeträge (Berufung Ziff. II./3., S. 5 f.).
7.2. 7.2.1. Der Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Steuern bei beiden Ehegatten nach dem günstigeren Familientarif berechnet, obwohl es einer konstanten Steuerpraxis entspreche, den Familientarif auch bei geteilter Obhut bzw. bei aufgeteilter Obhut nur einer Partei zuzubilligen. Dies sei nach der Praxis der Aargauischen Steuerbehörden derjenige Ehegatte, welcher vom anderen Unterhalt erhalte, während diesfalls nicht massgeblich sei, wer mehrheitlich an den Unterhalt der Kinder bezahle. Richtigerweise müsse auf Seiten des Beklagten deshalb mit dem schlechteren Einzeltarif gerechnet werden (Berufung S. 5 f.).
7.2.2. Die Klägerin bringt dazu vor, die Ausführungen des Beklagten würden möglicherweise im Falle der alternierenden Obhut zutreffen, seien jedoch in der vorliegenden Konstellation falsch. Relevant sei, wo ein Kind seinen Hauptwohnsitz habe. Vorliegend bestehe gerade keine geteilte Obhut, sondern beide Parteien hätten die Obhut über je ein Kind. Bei beiden Parteien sei je ein Kind angemeldet und damit könnten auch beide Parteien vom günstigeren Familientarif profitieren (Berufungsantwort S. 7).
7.2.3. Für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für Verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, ist der Steuersatz des halben steuerbaren Einkommens (Tarif B) anzuwenden (§ 43 Abs. 2 StG). Der Tarif B kann bei getrennt lebenden Ehepaaren nicht beiden Ehegatten gewährt werden (BGE 141 II 338 Erw. 6.3.1; Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 Erw. 3.3.1, AGVE 2014 Nr. 67, S. 346 f.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil,
2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 36 DBG; je mit Hinweisen; MÜHLHAUPT, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl. 2015, N. 6 zu § 43 StG). Bei
gemeinsamer elterlicher Sorge wird der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen erhält, zum Elterntarif besteuert. Werden keine Unterhaltszahlungen für das Kind geltend gemacht, ist zu unterscheiden, ob sich das Kind in alternierender Obhut befindet oder nicht. Besteht keine alternierende Obhut, wird der Elternteil, der mit dem Kind lebt, zum Elterntarif besteuert (Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 30, Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2010, Ziff. 13.4.2., S. 25; LOCHER, a.a.O., N. 18 zu Art. 36 DBG). Im Falle, dass die getrennten Ehegatten, die gemeinsame elterliche Sorge haben, die alternierende Obhut gleichmässig ausüben, keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden und die Eltern übereingekommen sind, dass sie den Unterhalt des Kindes zu gleichen Teilen übernehmen, ist dem Elternteil mit dem geringeren Einkommen der reduzierte Steuertarif zu gewähren (BGE 141 II 338; LOCHER, a.a.O., N. 19 zu Art. 36 DBG).
7.2.4. Bei dieser Rechtslage könnte auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass der Beklagte vom Steuertarif B profitieren könnte, da das Kind D. mit ihm lebt und es sich nicht um eine alternierende Obhut handelt. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass nur einem Elternteil der Tarif B gewährt werden kann, sowie, dass das andere gemeinsame Kind C. bei der Klägerin lebt und sie dafür vom Beklagten Unterhaltsbeträge erhält, steht dieser Tarif allerdings nur der Klägerin zu (im Übrigen hat sie auch das geringere Einkommen, was allerdings nur massgeblich wäre, wenn keine Unterhaltsbeiträge bezahlt würden). Die Steuerbelastung des Beklagten ist somit nach dem Tarif A zu berechnen.
7.3. 7.3.1. Was die Bestimmung des steuerbaren Einkommens anbelangt, stimmen die Berechnungen der Vorinstanz und des Beklagten in seiner Berufung in einer Reihe von Faktoren überein. Die Klägerin verweist auf die Erwägungen der Vorinstanz (Berufungsantwort S. 7).
7.3.2. Auszugehen ist mit der Vorinstanz und dem Beklagten von den jährlichen Erwerbseinkommen der Klägerin von Fr. 27'670.80 (12 x Fr. 2'305.90) in der ersten und von Fr. 52'332.00 (12 x Fr. 4'361.00) in der dritten Phase sowie des Beklagten von Fr. 91'089.00 (12 x Fr. 7'590.75) in der ersten und von Fr. 72'871.20 (12 x Fr. 6'072.60) in der dritten Phase. Ebenfalls unumstritten ist, dass jährlich pro Kind Fr. 2'400.00 Kinderzulagen ausbezahlt werden, welche für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens jeweils bei jenem Ehegatten anzurechnen sind, bei welchem das Kind wohnt. Es ist im Grundsatz auch nicht umstritten, dass die vom Beklagten zu zahlenden Kinderunterhaltsbeiträge für C. für die Feststellung der steuerbaren Einkommen beim Beklagten abzuziehen, und bei der Klägerin zum Einkommen hinzuzurechnen sind.
7.3.3. Unumstritten ist weiter, dass beide Parteien jeweils einen Kinderabzug von Fr. 7'000.00 und einen Pauschalabzug für Versicherungsbeiträge von Fr. 3'000.00 vornehmen können. Weiter nicht beanstandet werden die von der Vorinstanz veranschlagten Abzüge für Berufskosten von Fr. 3'000.00 in der ersten und Fr. 3'500.00 in der dritten Phase bei der Klägerin und von Fr. 7'000.00 in der ersten Phase beim Beklagten. Ebenso unbestritten ist der Abzug beim Beklagten für Hypothekarzinsen von Fr. 3'960.00 in beiden Phasen (angefochtener Entscheid Erw. 6.5.3. S. 45 ff.; Berufung S. 6 f.). Auf diese unumstrittenen Faktoren kann abgestellt werden.
7.3.4. Die Vorinstanz hat dem Beklagten für die dritte Phase unverändert einen Berufskostenabzug von Fr. 7'000.00 angerechnet; entsprechend dem auf 80% reduzierten Pensum erscheint es allerdings angezeigt, in dieser Phase (wie der Beklagte in der Berufung) von einem Abzug von noch Fr. 5'600.00 auszugehen. Weiter bringt der Beklagte zu Recht vor, dass zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen der Eigenmietwert von Fr. 16'806.00 zu berücksichtigen ist (vgl. die Steuererklärung 2021, Beilage
2 zur Eingabe vom 22. August 2022, S. 7, Ziff. 6.1.). Der Beklagte räumt über die vorinstanzlichen Annahmen hinaus ein, dass er einen Abzug für den Liegenschaftsunterhalt vornehmen könne und beziffert diesen auf maximal Fr. 4'000.00. Gemäss Steuerklärung 2021 (Ziff. 6.8.) betrug dieser Abzug jedoch Fr. 5'864.00, weshalb von einem Abzug von Fr. 5'800.00 auszugehen ist.
7.3.5. Weiter ist dem Beklagten zuzustimmen, dass, da Unterhaltsbeiträge erst ab dem 1. Juli 2022 festgelegt werden, die Kinderunterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen für die Steuerberechnung im Jahr 2022 (erste Phase) nur für sechs Monate als zusätzliches Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen bzw. vom steuerbaren Einkommen des Beklagten abzuziehen sind.
7.4. 7.4.1. 7.4.1.1. Für das Jahr 2022 ist damit von einem steuerbaren Einkommen der Klägerin von ca. Fr. 30'020.00 auszugehen (Erwerbseinkommen Fr. 27'670.80 + Unterhaltsbeiträge C. Fr. 14'150.00 + Kinderzulagen Fr. 1'200.00 [6x Fr. 200.00]./. Kinderabzug Fr. 7'000.00./. Pauschalabzug Versicherungsbeiträge Fr. 3'000.00./. Berufskostenabzug Fr. 3'000.00). Daraus ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau (R., konfessionslos, mit Feuerwehrpflicht, Tarif alleinstehend mit Kindern) eine Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 85.00 (anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 202.05). Bei der mit der Berufung nicht beanstandeten Aufteilung dieser Steuerbelastung auf die Klägerin und C. im Verhältnis drei Viertel / ein Viertel sind bei der Klägerin in dieser Phase Fr. 63.75 und bei C. Fr. 21.25 im Existenzminimum zu berücksichtigen.
7.4.1.2. Ab dem Jahr 2023 ist bei der Klägerin von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 52'630.00 auszugehen (Erwerbseinkommen Fr. 52'332.00 + Unterhaltsbeiträge C. Fr. 11'400.00 + Kinderzulagen Fr. 2'400.00 [12x Fr. 200.00]./. Kinderabzug Fr. 7'000.00./. Pauschalabzug Versicherungsbeiträge Fr. 3'000.00./. Berufskostenabzug Fr. 3'500.00). Daraus ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau (R., konfessionslos, mit Feuerwehrpflicht, Tarif alleinstehend mit Kindern) eine Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 280.00 (anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 269.70). Bei der mit der Berufung nicht beanstandeten Aufteilung dieser Steuerbelastung auf die Klägerin und C. im Verhältnis drei Viertel / ein Viertel sind bei der Klägerin in dieser Phase Fr. 210.00 und bei C. Fr. 70.00 im Existenzminimum zu berücksichtigen.
7.4.2. 7.4.2.1. Beim Beklagten ist für das Jahr 2022 von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 70'585.00 auszugehen (Erwerbseinkommen Fr. 91'089.00 + Eigenmietwert Fr. 16'806.00 + Kinderzulagen Fr. 3'600.00 [12 x Fr. 200.00 für D. und 6 x Fr. 200.00 für C.]./. Unterhaltsbeiträge C. Fr. 14'150.00./. Kinderabzug Fr. 7'000.00./. Pauschalabzug Versicherungsbeiträge Fr. 3'000.00./. Berufskostenabzug Fr. 7'000.00./. Abzug Liegenschaftsunterhalt Fr. 5'800.00./. Abzug Hypothekarzinsen Fr. 3'960.00). Daraus ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau (R., konfessionslos, mit Feuerwehrpflicht, Tarif alleinstehend ohne Kinder) eine Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 775.00 (anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 199.30). Bei der mit der Berufung nicht beanstandeten Aufteilung dieser Steuerbelastung auf den Beklagten und D. im Verhältnis fünf Sechstel / ein Sechstel sind beim Beklagten in dieser Phase Fr. 645.85 und bei D. Fr. 129.15 im Existenzminimum zu berücksichtigen.
7.4.2.2. Ab dem Jahr 2023 ist beim Beklagten von einem steuerbaren Einkommen von ca. Fr. 55'315.00 auszugehen (Erwerbseinkommen Fr. 72'871.20 + Eigenmietwert Fr. 16'806.00 + Kinderzulagen Fr. 2'400.00./. Unterhaltsbeiträge C. Fr. 11'400.00./. Kinderabzug Fr. 7'000.00./. Pauschalabzug Versicherungsbeiträge Fr. 3'000.00./. Berufskostenabzug Fr. 5'600.00./. Abzug Liegenschaftsunterhalt Fr. 5'800.00./. Abzug Hypothekarzinsen Fr. 3'960.00). Daraus ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau (R., konfessionslos, mit Feuerwehrpflicht, Tarif alleinstehend ohne Kinder) eine Steuerbelastung von monatlich rund Fr. 525.00 (anstatt der von der Vorinstanz angenommenen Fr. 191.15). Bei der mit der Berufung nicht beanstandeten Aufteilung dieser Steuerbelastung auf den Beklagten und D. im Verhältnis fünf Sechstel / ein Sechstel sind beim Beklagten in dieser Phase Fr. 437.50 und bei D. Fr. 87.50 im Existenzminimum zu berücksichtigen.
8.
8.1. Im Ergebnis ist von einer anderen Steuerbelastung auszugehen, als es die Vorinstanz getan hat, alle anderen von der Vorinstanz veranschlagten Berechnungsfaktoren sind jedoch korrekt. Nachdem die Vorinstanz in der Phase 2 (1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023) insgesamt ein Manko feststellte und daher die Steuern in ihrer Berechnung der familienrechtlichen Existenzminima nicht berücksichtigte, erweist sich die Unterhaltsberechnung für diese Phase in allen Punkten als korrekt und sie ist in Abweisung der Berufung zu bestätigen.
8.2. In den Phasen 1 und 3 ist einerseits der Kinderunterhaltsbeitrag für C. neu zu berechnen, da dort auch die korrigierten Steuerbeträge zu berücksichtigen sind, und stellt sich andererseits die Frage nach der Überschussverteilung.
Bereits die Vorinstanz hat bei der Überschussverteilung das überobligatorische Arbeitspensum des Beklagten berücksichtigt, der nach dem Schulstufenmodell aufgrund der Betreuung von D. nur 50% arbeiten müsste, wobei ihm jedoch in Phase 1 ein Einkommen für ein 100%- und in Phase 3 für ein 80%-Pensum angerechnet wird (vgl. Erw. 6.5.4. zu den Details der Überschussverteilung bzw. betr. Pensum Erw. 6.4.1. des angefochtenen Entscheids).
Der Beklagte bringt mit der Berufung vor, der Überschuss sei unter Berücksichtigung seines überobligatorischen Arbeitspensums ihm zu belassen, eventualiter seien die Kinder daran nicht mit einem Viertel, sondern höchstens mit einem Sechstel zu beteiligen. In der dritten Phase resultiere auch auf Seiten der Klägerin ein Überschuss, mit welchem sie sich an den Kinderkosten – auch an denjenigen des Sohnes – proportional zu beteiligen habe, wobei der Einfachheit halber dieser Beitrag der Klägerin gesamthaft bei C. anzurechnen sei (Berufung Ziff. II./6, S. 9).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt die Regel der Aufteilung des Überschusses auf die Eltern und Kinder "nach grossen und kleinen
Köpfen", d.h. den Kindern wird im Vergleich zu den Eltern ein halber Überschussanteil zugesprochen. Davon kann jedoch abgewichen werden; insbesondere können "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" berücksichtigt werden (BGE 147 III 265 Erw. 7.3. i.f.)
8.3. In der Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022) ergibt sich Folgendes: Das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin beträgt Fr. 3'810.10 (Fr. 3'746.35 Bedarf vor Steuern [vgl. vorinstanzlicher Entscheid S. 47] + Steuern Fr. 63.75). Bei einem Einkommen von Fr. 2'305.90 besteht bei ihr damit ein Manko von Fr. 1'504.20. Es ist entsprechend (zulasten des leistungsfähigen Beklagten) ein Betreuungsunterhalt von gerundet Fr. 1'500.00 festzulegen. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C. beträgt Fr. 901.25 (Fr. 1'080.00 Bedarf vor Steuern + Steuern Fr. 21.25./. Kinderzulage Fr. 200.00). Insgesamt verbleibt nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Familienmitglieder ein Überschuss von Fr. 494.65 (Einkommen Beklagter Fr. 7'590.75./. ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum der Klägerin Fr. 1'504.20./. ungedecktes familienrechtliches Existenzminimum C. Fr. 901.25./. Bedarf Beklagter vor Steuern Fr. 2'965.65./. Bedarf D. vor Steuern Fr. 1'150.00 + Kinderzulagen D. Fr. 200.00./. Steuern Beklagter Fr. 645.85./. Steuern D. Fr. 129.15). Aufgrund des überobligatorischen Arbeitspensums des Beklagten rechtfertigt es sich, ihm diesen Überschuss zu belassen.
Im Ergebnis hat der Beklagte in der Phase 1 vom 1. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 an das Kind C. somit Betreuungsunterhalt von Fr. 1'500.00 sowie Barunterhalt von Fr. 900.00 zu bezahlen, ausmachend insgesamt Fr. 2'400.00.
8.4. In der Phase 3 vermag die Klägerin ihr familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'191.10 (Bedarf vor Steuern Fr. 3'981.10 + Steuern Fr. 210.00) mit ihrem Einkommen von Fr. 4'361.00 selber zu decken. Das ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum von C. beträgt Fr. 950.00 (Bedarf vor Steuern Fr. 1'080.00 [vgl. angefochtener Entscheid S. 48 unten] + Steuern Fr. 70.00./. Kinderzulagen Fr. 200.00). Der dem Beklagten von seinem Einkommen verbleibende Überschuss beträgt Fr. 681.95 (Einkommen Fr. 6'072.60./. eigener Bedarf vor Steuern Fr. 2'965.65./. ungedecktes Existenzminimum C. Fr. 950.00./. Bedarf D. vor Steuern Fr. 1'150.00 + Kinderzulagen D. Fr. 200.00./. eigene Steuern Fr. 437.50./. Steuern D. Fr. 87.50). Wiederum rechtfertigt es sich aufgrund des überobligatorischen Arbeitspensums des Beklagten, ihm diesen Überschuss zu belassen, wobei ermessensweise der geringe Überschuss der Klägerin über ihr familienrechtliches Existenzminimum ihr ebenfalls belassen wird.
Im Ergebnis hat der Beklagte für C. einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 950.00 (Barunterhalt) zu bezahlen.
9.
Die Berufung des Beklagten ist damit teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) zu 3/5 mit Fr. 1'200.00 dem Beklagten und zu 2/5 mit Fr. 800.00 der Klägerin aufzuerlegen. Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Fünftel ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT), einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), einer Auslagenpauschale von Fr. 35.00 (§ 13 AnwT) und der Mehrwertsteuer auf Fr. 2'200.00 festgesetzt. Der Beklagte hat der Klägerin an ihre Anwaltskosten somit Fr. 440.00 zu bezahlen.
1.
1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten wird Dispositiv-Ziffer
6.1. des Entscheids der Präsidentin des Bezirksgerichts Q. vom 31. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:
6.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von C. monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, je zuzüglich allfällig vom Gesuchsgegner für C. bezogener Kinder- oder Ausbildungszulagen:
Phase 1 (1. Juli 2022 bis 30. November 2022): CHF 2'400.00 (CHF 900.00 Barunterhalt + CHF 1'500.00 Betreuungsunterhalt)
Phase 2 (1. Dezember 2022 bis 28. Februar 2023): CHF 2'156.95 (CHF 880.00 Barunterhalt + CHF 1'276.95 Betreuungsunterhalt) (Manko: CHF 163.50)
Phase 3 (ab 1. März 2023): CHF 950.00 (Barunterhalt)
1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten zu 3/5 mit Fr. 1'200.00 und der Klägerin zu 2/5 mit Fr. 800.00 auferlegt und
mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat dem Beklagten ihren Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 800.00 direkt zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
3.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an ihre Parteikosten für das obergerichtliche Verfahren Fr. 440.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Zustellung an: [...]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).
Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00.
Aarau, 13. Februar 2023
Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Brunner Hess