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Entscheid

ZSU.2022.259

ZSU.2022.259 - Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer - 2023-04-03

3. April 2023Deutsch47 min

Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.259 (SF.2022.18) Art. 16 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger A._____, [...] Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. i...

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Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer

ZSU.2022.259 (SF.2022.18) Art. 16

Entscheid vom 3. April 2023

Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser

Kläger A._____, [...]

Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Matthias Fricker, Rechtsanwalt, [...] substituiert durch lic. iur. Karin Koch Wick, Rechtsanwältin, [...]

Gegenstand Vorsorgliche Massnahme (Regelung persönlicher Verkehr)

Sachverhalt

1.

1.1. B. (nachfolgend: Beklagte) und A. (nachfolgend: Kläger) sind die unverheirateten und getrenntlebenden Eltern von C. (nachfolgend: C.), geboren am tt.mm. 2017, welcher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge steht. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Klägers vom 16. Oktober 2020 eröffnete das Familiengericht Muri ein kindesschutzrechtliches Verfahren und nahm umfangreiche Abklärungen vor. Mit Entscheid vom 29. April 2021 wies das Familiengericht Muri die Obhut über C. der Beklagten zu, beliess die elterliche Sorge bei beiden Eltern, regelte das Besuchsrecht ("A. ist berechtigt, C. bis zu dessen Eintritt in den Kindergarten im Sommer 2021 jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen") und errichtete für C. eine Erziehungsbeistandschaft. Zum Beistand ernannte sie D. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2. Aufgrund eines Zwischenberichts des Beistands eröffnete das Familiengericht Muri ein neues kindesschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2021.200; Änderung von kindesschutzrechtlichen Massnahmen). Am 30. November 2021 fällte es folgenden Entscheid:

" 1. Die für C., geboren am tt.mm. 2017, mit Entscheid vom 29. April 2021 errichtete Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird unverändert fortgeführt.

2.

2.1. Die Obhut über C. bleibt B. alleinig zugewiesen.

2.2. A. ist berechtigt, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Ein Ferienrecht sowie die Betreuung von C. durch A. an Feiertagen erfolgt weiterhin in Absprache mit dem Beistand.

3.

Der Beistand wird aufgefordert, bis spätestens 30. April 2022 einen weiteren Zwischenbericht einzureichen.

4.

Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

1.3. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2022 (XBE.2022.4) ab. Die Sache wurde zur Regelung eines angemessenen Ferienrechts und Besuchsrechts über die Feiertage unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse an das Familiengericht Muri zurückgewiesen.

2.

2.1. Gestützt auf einen Zwischenbericht des Beistandes von C. vom 20. April 2022 eröffnete das Familiengericht Muri ein weiteres kindesschutzrechtliches Verfahren (KEMN.2022.92) betreffend eine Änderung einer Massnahme (Regelung des persönlichen Verkehrs, Wechsel des Mandatsträgers).

2.2. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 beantragte der Beistand von C. bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Muri die Sistierung des Besuchsund Ferienrechts des Klägers. Des Weiteren beantragte der Kläger am 18. Juli 2022 bei derselben Behörde sinngemäss, dass ihm für die Zeit vom 23. Juli 2022, 17.30 Uhr bis 1. August 2022 ein Ferienrecht mit C. einzuräumen sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wies die Präsidentin des Familiengerichts Muri das kindesschutzrechtliche Verfahren betreffend den persönlichen Verkehr sowie das Verfahren betreffend Änderung, Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen in das ebenfalls hängige Verfahren betreffend Regelung des Unterhalts (VF.2022.4).

2.3. In der Folge eröffnete das Familiengericht Muri betreffend das Verfahren VF.2022.4 ein vorsorgliches Massnahmeverfahren (SF.2022.18), welches die Regelung des persönlichen Verkehrs zum Gegenstand hat. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 wies die Präsidentin des Familiengerichts Muri das vom Kläger beantragte Ferienrecht ab und sistierte einstweilen das mit Entscheid des Familiengerichts Muri vom 30. November 2021 festgelegte Kontaktrecht.

2.4. Mit Eingabe vom 16. August 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge:

"1. Die Begehren des Gesuchstellers vom 18. Juli 2022 seien abzuweisen.

2.

Die mit Entscheid vom 19. Juli 2022 verfügte einstweilige Sistierung des Kontaktrechts sei auf unbestimmte Zeit zu bestätigen. Als frühester Zeitpunkt für eine allfällige Wiederaufnahme sei der Abschluss des Hauptverfahrens (VF.2022.4) zu definieren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers."

2.5. Am 29. September 2022 fand vor dem Präsidium des Familiengerichts Muri die Hauptverhandlung mit Parteibefragung statt. Der Kläger stellte abschliessend den Antrag, die mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ausgesprochene Sistierung des Kontaktrechts mit sofortiger Wirkung aufzuheben und das im Entscheid des Familiengerichts Muri vom 30. November 2021 ihm zugesprochene Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft zu setzen. Die Beklagte stellte u.a. den Antrag, dass die Sistierung des Besuchsund Ferienrechts von C. so lange aufrecht zu erhalten sei, bis C. von sich aus das Bedürfnis äussere, dieses zum Kläger wiederaufzunehmen. Für die Wiederaufnahme sei eine gewisse Übergangsfrist, welche eine langsame Steigerung beinhalte, vorzusehen.

2.6. Die Präsidentin des Familiengerichts Muri entschied gleichentags:

"1. 1.1 Die mit Verfügung vom 19. Juli 2022 angeordnete Sistierung des Kontaktrechts gemäss Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts vom 30. November 2021 (Verfahren KEMN.2021.200) wird aufgehoben.

1.2 Es wird ein schrittweiser Wiederaufbau des Kontaktrechtes gemäss Ziff. 2.2 des Entscheids des Familiengerichts vom 30. November 2021 (Verfahren KEMN.2021.200) angeordnet. Dementsprechend wird der Gesuchsteller einstweilen berechtigt, C. jede zweite Woche am Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; dies erstmals am Dienstag, 11. Oktober 2022. Sollte dieser Starttermin aus berechtigten Gründen, wie z.B. bereits gebuchten Ferien der einen oder anderen Partei, nicht wahrgenommen werden können, verschiebt sich der Starttermin um eine Woche.

1.3 Die Besuchsübergaben von C. findet in den Räumlichkeiten der E. statt.

1.4 Es wird im Verfahren VF.2022.4 definitiv über das Kontaktrecht (Besuchsund Ferienrecht) entschieden.

2.

Der Aufgabenbereich der für C. bestehenden Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird angepasst und umfasst neu folgenden Aufgaben:

- Die Interessen von C. im Allgemeinen im Blick zu halten; - die Kommunikation der Eltern C. betreffend konstruktiv zu unterstützen, so insbesondere: o betreffend die Übergaben von C. (Art und Weise sowie Zeitpunkt und Inhalt der Absprache der Übergabemodalitäten); o betreffend die Art und Weise sowie zwingender Inhalt für die Wahrung des Informationsflusses (z.B. Austausch wesentlicher gesundheitlicher Informationen etc.); - Die Kindsmutter bei der Vorbereitung von C. für das Kontaktrecht zu unterstützen sowie dem Kindsvater für die Ausübung der Wiederaufnahme des Kontaktrechtes beratend zur Seite zu stehen; - die Übergaben von C. in den Räumlichkeiten der E. zu organisieren und zu begleiten; - Begleitung im Themenbereich Kindergarten und Schullaufbahn von C.

3.

Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, sämtliche Kommunikation auf notwendige Absprachen und notwendige Informationen betreffend C. zu beschränken.

4.

Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, einander gegenseitig mit Respekt und einer angemessenen Wortwahl zu begegnen, sowie jegliche Anschuldigungen, Drohungen etc. gegenüber dem jeweilig anderen Elternteil sowie dessen Verwandten zu unterlassen. Zudem werden die Parteien angehalten, gegenüber C. wohlwollend über den anderen Elternteil zu sprechen.

5.

Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 ZGB die Weisung erteilt, den Kurs "Kinder im Blick" bei der Fachstelle F., [...] Q., zu besuchen und dem Gerichtspräsidium jeweils umgehend eine Bestätigung der Anmeldung sowie nach Abschluss des Kurses eine Bestätigung der vollständigen Teilnahme zukommen zu lassen.

6.

6.1. Es wird festgestellt, dass die Gesuchsgegnerin für C. für eine psychotherapeutische Begleitung bei O. in die Wege geleitet hat. Die Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, den Beistand über den Fortgang dieser psychotherapeutischen Begleitung zu informieren.

6.2 Es wird dem Gesuchsteller überlassen, sich über die Kinderärztin von C., G. über die Indikation der psychotherapeutischen Begleitung, über die Hintergründe der Empfehlung der Kinderärztin zugunsten von O. sowie bei O. über den Fortgang dieser psychotherapeutischen Begleitung zu informieren.

7.

Der Gesuchsteller wird angehalten, gegenüber dem Kindergarten/der Schule von C. sicherzustellen, dass er jeweils dieselben Informationen sowie zeitgleich wie die Kindsmutter erhält.

8.

Der Beistand wird aufgefordert, dem Präsidium des Familiengerichts bis 31. Januar 2023 einen Zwischenbericht über die Führung der Beistandschaft einzureichen und - sofern dies die Umstände erlauben - konkrete Vorschläge betr. Ausweitung des Besuchsrechts des Gesuchstellers und/oder der Übergabemodalitäten zu stellen (z.B. alternativer Übergabeort). Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Ausweitung des Besuchsrechts möglich sein, wird der Beistand ersucht, dem Präsidium des Familiengerichts Mitteilung zu erstatten.

9.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'600.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 800.00 auferlegt. Da der Gesuchsgegnerin mit separatem Entscheid die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, wird deren Kostenanteil unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung einstweilen als unentgeltlich vorgemerkt."

3.

3.1. Gegen diesen den Parteien am 9. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Kläger beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht am 21. November 2022 Berufung mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei dem Berufungskläger das mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 30.11.2021 gewährte Besuchsrecht mit C., geb. tt.mm.2017, wie folgt wieder einzuräumen:

 Der Berufungskläger sei zu berechtigen, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17.30 Uhr, bis Donnerstagabend,

17.30 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

2.

Eventuell sei der Berufungskläger zu berechtigen, C. jede Woche am Samstag von 09.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

3.

Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Ermittlung der neuen tatsächlichen Verhältnisse gemäss der Berufungsbegründung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.

4.

Dem Beistand sei die Kompetenz einzuräumen, den Ort der Übergabe von C. frei zu gestalten, dies auch ausserhalb der E. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Ermittlung des Sachverhalts i.S.d. Berufungsbegründung und zur Neubeurteilung der Übergabemodalitäten zurückzuweisen.

5.

Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen."

3.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2022 wurde der Kläger zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 innert einer Frist von 10 Tagen aufgefordert. Innert der dem Kläger für die Bezahlung des Kostenvorschusses zwei Mal erstreckter Frist stellte der Kläger am 23. Dezember 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 wurde dem Kläger die Pflicht zur Bezahlung eines Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 25. November 2022 einstweilen abgenommen.

3.3. Am 16. Januar 2023 erstattete die Beklagte die Berufungsantwort. Sie stellte folgende Anträge:

"1. Auf die Berufung sei mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.

Eventuell: Sämtliche Begehren des Klägers seien vollumfänglich abzuweisen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Klägers."

3.4. Am 17. Januar 2023 reichte die Vorinstanz "zur Ergänzung der Akten" ein E-Mail von D. (Beistand) ein. Daraus lässt sich ein E-Mail des Klägers an D. vom 4. Januar 2023 entnehmen, in welchem er mitteilt, auf sein Besuchsrecht verzichten zu wollen, bis D. sein Mandat niederlege.

3.5. Am 21. Januar 2023 (Postaufgabe am 23. Januar 2023) erstattete der Kläger unaufgefordert eine weitere Eingabe mit zahlreichen Beilagen und einem USB-Stick. Diese wurde von ihm nach zweimaliger instruktionsrichterlicher Aufforderung (Verfügungen vom 24. Januar 2023 und 8. Februar 2023) schliesslich am 14. Februar 2023 in verlangter Form eingereicht. Er stellte darin folgende Anträge:

"1. Zulassung sämtlicher beigelegter Audioaufnahmen von den Übergaben zwischen der KM und den KV für den gemeinsamen Sohn C. Beweis 1

2.

Offenlegung und Begutachtung der Kommunikation via SMS zwischen KM und KV Beweis 1

3.

Begutachtung der Befangenheit und Absetzung der Gerichtspräsidentin Baumgartner, sowie Absetzung und Austausch des Systemberaters D., E., mand. Beistand seit 29.04.21 durch das Familiengericht Muri.

4.

Anhörung H."

3.6. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 teilte der ehemalige Rechtsvertreter des Beklagten, Rechtsanwalt N., seine Mandatsniederlegung mit.

3.7. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 leitete die Vorinstanz dem Obergericht des Kantons Aargau "zur Kenntnis bzw. zur Vervollständigung der Akten" den Zwischenbericht des Beistands vom 31. Januar 2023 weiter.

3.8. Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 beantragte die Beklagte, dass der vom Kläger eingereichte USB-Stick aus dem Recht zu weisen sei.

3.9. Mit Eingaben vom 8. März 2023, 15. März 2023 und 17. März 2023 (je Postaufgabe) reichte der Kläger weitere Stellungnahmen ein.

3.10. Mit Verfügungen vom 21. März 2023 und 31. März 2023 leitete die Vorinstanz dem Obergericht des Kantons Aargau zu Handen der Akten im Berufungsverfahren zwei Eingaben der E. vom 21. März 2023 und 29. März 2023 weiter.

Erwägungen

1.

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann bei rechtsfehlerhafter Ermessensausübung eingreifen (REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3. Aufl. 2016 [ZK-ZPO], N. 34 f. zu Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsa-

chen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4).

Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Berufungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (vgl. BGE 142 III 417 Erw. 2.2.4).

1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der persönliche Verkehr des Klägers mit seinem Sohn C., d.h. das Besuchsrecht sowie die dazugehörigen Modalitäten (Übergabe des Kindes). Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu entscheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO).

1.3. Der Kläger hat es unterlassen anzugeben, welche Dispositiv-Ziffern des angefochtenen Entscheids er aufgehoben haben will. Gestützt auf seine Anträge Ziff. 1 und 2 erscheint dennoch hinreichend klar, dass es sich um die Dispositiv-Ziffer 1.2 des vorinstanzlichen Entscheids handeln muss. Hinsichtlich Antrag Ziff. 4, wonach dem Beistand die Kompetenz einzuräumen sei, den Ort der Übergabe von C. frei zu gestalten, spricht er Dispositiv-Ziffer 1.3 des vorinstanzlichen Urteils an, will somit diese Bestimmung aufgehoben haben. Angefochten sind somit Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des vorinstanzlichen Entscheids.

2.

Die Beklagte bringt vorab vor, auf die Berufung sei mangels Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Konkret sei dem Antrag des Klägers auf Aufhebung der Sistierung des Kontaktrechts stattgegeben worden. Eine erste Zwischenbeurteilung und weitere Ausdehnung der Besuchszeiten im Sinne des Entscheids vom 30. November 2021 sei dem Kläger bereits per Ende Januar 2023 in Aussicht gestellt worden. Der definitive Entscheid über das Kontaktrecht erfolge im Hauptverfahren (VF.2022.4). Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger nach dem 31. Januar 2023 noch beschwert sein solle.

Der Einwand der Beklagten überzeugt nicht. Der Kläger beantragte vor Vorinstanz die Wiederinkraftsetzung des mit Entscheid vom 30. November 2021 zugesprochenen (uneingeschränkten) Besuchsrechts. Mit dem vorinstanzlichen Entscheid, der lediglich einen schrittweisen Wiederaufbau des Besuchsrechts vorsieht, ist der Kläger somit nach wie vor beschwert und folglich rechtsmittellegitimiert. Dass das Besuchsrecht zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Zustand vor der Sistierung aufgenommen worden wäre, wird nicht behauptet. Auf die Berufung ist folglich einzutreten. Nicht einzugehen ist jedoch auf die nach erhobener Berufung vom Kläger in weiteren Eingaben verlangte Absetzung des Beistands, nachdem die Beistandschaft nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist (vgl. E. 6.2 hienach).

3.

3.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 wirft der Kläger der Präsidentin des Familiengerichts Muri Befangenheit vor. Der Kläger habe ermitteln können, dass die Gerichtspräsidentin eine ehemalige Mitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beklagten sei. Er wirft ihnen vor, illegal Informationen auszutauschen. Weiter hätte der Vater der Beklagten mit seiner Ehefrau während

30 Jahren die I. geleitet und könne davon ausgegangen werden, dass die Gerichtspräsidentin und die Eltern der Beklagten täglich am selben Mittagstisch gesessen seien. Die KESB, das Familiengericht und die I. würden sich im selben Gebäude befinden. Die Gerichtspräsidentin würde dem Kläger "den Mund verbieten" und jegliche Briefe von ihm ablehnen. Die KESB oder auch das Familiengericht Muri würden sich das Recht nehmen, die eingeschriebenen Briefe des Klägers unter fremden Namen abzuholen oder zurückzuziehen. Auch sei mehrfach versucht worden, mit der Gerichtspräsidentin ein Gespräch zu führen, jedoch erfolglos.

3.2. Nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson u.a. in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft, mit einer Partei oder ihrer Vertretung befangen sein könnte.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine gewisse persönliche Nähe im Verhältnis zwischen Gerichtsmitgliedern und Rechtsanwälten aufgrund der gemeinsamen Ausbildung, des fachlichen Austauschs und der beruflichen Zusammenarbeit systemimmanent und daher weniger geeignet ist, den objektiven Argwohn einer Parteilichkeit zu wecken. Es darf beachtet werden, dass die Rechtsvertretung nicht ihre eigenen Interessen vertritt und das ihr freundschaftlich verbundene Gerichtsmitglied daher nicht die gleiche Nähe zum Prozessgegenstand aufweist, wie im Fall der befreundeten Partei. Die Beziehungsnähe muss das Mass des sozial Üblichen übersteigen (W ULL-SCHLEGER, in: ZK-ZPO, a.a.O., N. 31 zu Art. 47 ZPO).

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung (Abs. 2). Wird der Mangel nach Abschluss des Verfahrens aber vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt, so sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit dem Rechtsmittel zu verlangen (BGE 139 III 466 E. 3.4).

3.3. Der Kläger legt nicht dar, wann er vom angeblichen Ausstandsgrund Kenntnis erhalten haben soll, womit fraglich ist, ob das Ausstandsgesuch vom Januar 2023 überhaupt rechtzeitig erfolgte. Davon abgesehen begründet nach dem Gesagten ein früheres kollegiales Verhältnis zwischen der Präsidentin des Familiengerichts Muri und dem Rechtsvertreter der Beklagten, wenn dieses denn tatsächlich vorgelegen haben sollte, noch keinen Ausstandsgrund. Offenkundig hätte auch der Umstand, dass die Eltern der Beklagten die "I." geleitet haben sollen, die sich im gleichen Gebäudekomplex wie das Bezirksgericht Muri befindet, nicht ohne weiteres einen Ausstandsgrund zur Folge. Was den angeblichen "Postskandal" betrifft, erläuterte die Präsidentin des Familiengerichts mit E-Mail vom 2. August 2022 kulanterweise bereits, dass das gemäss dem Kläger unrechtmässig zurückgezogene Einschreiben aufgrund einer falschen Adressierung zurückgezogen und neu zugestellt werden musste (Beilage 6 zur Stellungnahme vom 21. Januar 2023). Inwiefern dem Kläger daraus ein Nachteil erwachsen ist bzw. der Gerichtspräsidentin deswegen Befangenheit vorzuwerfen wäre, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat der Kläger einen Anspruch auf persönliche Gespräche mit Gerichtspersonen. Dieser hat seinen Standpunkt vielmehr mit den zivilprozessual vorgesehenen Mitteln ins Verfahren einzubringen. Das Ausstandsgesuch ist insgesamt abzuweisen.

4.

4.1. Materiell ist die provisorische Anordnung betreffend die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Klägers strittig. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht dem nicht obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten erfolgen, und der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten lassen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2).

4.2. Eine vorsorgliche Regelung im Summarverfahren setzt Dringlichkeit voraus, d.h., dass der Endentscheid nicht abgewartet werden kann, um das Wohl des Kindes zu schützen. Zudem muss die Behörde die Sach- und Rechtslage summarisch prüfen und zum Schluss gelangen, dass die in Betracht fallende vorsorgliche Massnahme bzw. eine Massnahme vergleichbarer Tragweite im Endentscheid wahrscheinlich angeordnet wird. Die Massnahme muss schliesslich verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten sein (Art. 261 Abs. 1 ZPO; vgl. analog MARANTA, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 445 ZGB; MARANTA, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 5 ff. zu 445 ZGB). In Verfahren betreffend die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gilt ein herabgesetzter Beweismassstab. Es genügt, eine Tatsache glaubhaft zu machen (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.3, m.w.H.).

5.

5.1. 5.1.1. Das Familiengericht Muri entschied am 30. November 2021, dass der Kläger berechtigt sei, C. jede zweite Woche von Dienstagabend, 17:30 Uhr, bis Donnerstagabend, 17:30 Uhr, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen (KEMN.2021.200). Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 ordnete die Vorinstanz die Sistierung des Besuchsrechts des Klägers an. Der Entscheid erfolgte superprovisorisch, namentlich vor dem Hintergrund eines angeblichen Vorfalls häuslicher Gewalt zwischen dem Kläger und seiner damaligen Lebenspartnerin am 22. Juni 2022 und der Stellungnahme bzw. Empfehlung des Beistands vom 16. Juli 2022. Gemäss Polizeirapport vom 23. Juni 2022 soll der Kläger in Anwesenheit von C. einen Streit mit seiner Lebenspartnerin ausgefochten haben, während welchem der Kläger diese beschimpft und bedroht haben soll. Zudem soll er diese mit Bier übergossen und mit einem Wasserschlauch bespritzt haben. Weiter soll er eine Schranktür gegen seine Lebenspartnerin gedrückt haben (act. 3).

5.1.2. Im angefochtenen Entscheid vom 29. September 2022 erwog die Vorinstanz, die Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts sei zwischen den Parteien bereits seit längerer Zeit immer wieder ein Thema. Der Kläger beantrage, das mit Entscheid des Bezirksgerichts Muri vom 30. November 2021 gewährte Besuchsrecht mit sofortiger Wirkung wieder in Kraft zu setzen. Weiter habe der Kläger ausführen lassen, dass der Vorfall von häuslicher Gewalt zwar unglücklich gewesen, seine Lebenspartnerin aber nicht sofort zur Polizei gegangen sei. Dieser Umstand ändere jedoch nichts daran, dass C. die Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dessen Lebenspartnerin direkt miterlebt habe. Zudem habe der Kläger offenbar verboten bzw. darum gebeten, der Beklagten vom Vorfall zu erzählen, wodurch C. niemanden gehabt habe, dem er sich hätte anvertrauen können (angefochtener Entscheid E. 3.2.1).

Die Vorinstanz erwog weiter, dem Kurzprotokoll "Runder Tisch" des Kindergartens von C. könne entnommen werden, dass C. durch den Kontaktabbruch zum Kläger infolge Sistierung des Besuchsrechts offenbar nicht belastet worden sei. Gleichzeitig ergebe sich aus besagtem Kurzprotokoll aber auch nicht, dass sich die Sistierung positiv auf C. ausgewirkt hätte. Entsprechend sei davon auszugehen, dass sich die Wiederaufnahme eines Besuchsrechts nicht negativ auf C. auswirken werde. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu beachten, dass seit der Sistierung des Besuchsrechts mit Verfügung vom 19. Juli 2022 bereits mehr als zwei Monate vergangen seien. Eine Rückkehr zur Besuchsregelung wie vor deren Sistierung scheine unter den erwähnten Umständen überstürzt und gehe mit der Gefahr einher, dass C. überfordert werden und deshalb den Besuchen ablehnend gegenüberstehen könnte. Um dies zu verhindern, sei ein schrittweiser Wiederaufbau des Kontaktrechts in Angriff zu nehmen. Gleichzeitig sei die Wiederaufnahme von Besuchen nicht anheim zu stellen. Ein Abschieben dieser Entscheidung auf C. würde, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters von C. und dem mit dieser Entscheidungskompetenz verbundenen Loyalitätskonflikt, nicht dem Kindeswohl entsprechen. Der Kläger sei daher vorläufig für berechtigt zu erklären, C. jede zweite Woche am Dienstagnachmittag von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Diese Regelung gelte ab dem 11. Oktober 2022, wobei aus berechtigten Gründen, wie beispielsweise bereits gebuchte Ferien oder Abwesenheit infolge Arbeitstätigkeit, der Starttermin um eine Woche verschoben werden könne. Die Übergaben fänden jeweils in den Räumlichkeiten der E. statt. Dies vor dem Hintergrund, dass es trotz der Abmachung, wonach die Übergaben zuvor telefonisch besprochen würden, es in der Vergangenheit bei den Übergaben immer wieder zu Reibungspunkten und Vorwürfen zwischen den Eltern gekommen sei. Es sei zu erwarten, dass konfliktfreie Übergaben in den Räumlichkeiten der E. dazu führen würden, dass C. der Wechsel von einem Elternteil zum anderen bedeutend leichter fallen werde (angefochtener Entscheid E. 3.2.2). Bezüglich einer allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts sei abzuwarten, wie sich die neue Situation entwickle. Zudem sei es aktuell noch zu früh, eine konkrete Ferien- und Feiertagsregelung festzusetzen. Die definitive Festsetzung habe im Verfahren VF.2022.4 zu erfolgen. Der Beistand sei aufzufordern, dem Präsidium des Familiengerichts bis 31. Januar 2023 einen Zwischenbericht einzureichen. Der Beistand habe darin – sofern dies die Umstände erlauben würden – konkrete Vorschläge betreffend Ausweitung des Besuchsrechts des Klägers und/oder der Übergabemodalitäten zu machen (angefochtener Entscheid E. 3.2.3).

5.2. Mit Berufung bringt der Kläger vor, Anlass für die Sistierung des Kontaktrechts sei der Vorfall häuslicher Gewalt, der zum Polizeibericht vom 23. Juni 2022 geführt habe, gewesen, was wiederum zu einer mittelbaren Gefährdungsmeldung an die KESB geführt habe. Die Beklagte habe in den Polizeibericht Einsicht nehmen können, bevor der Kläger zur Sache von der Kantonspolizei befragt worden sei oder selbst Einsicht in die Verfahrensakten habe nehmen können. Die Beklagte habe sich in dieser Hinsicht gegenüber dem Beistand geäussert (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 9, Ziff. 8.1). Dies sei eine grobe Verletzung der Verfahrensregeln in einer Strafuntersuchung. Der Beistand habe die Berichterstattung der Beklagten einseitig in seine Stellungnahme vom 14. Juli 2022 an die KESB übernommen. Der Beistand habe es unterlassen, den Kläger zu einer Äusserung zu den Vorwürfen einzuladen. Die Stellungnahme habe zur Sistierung des Kontaktrechts durch die KESB geführt. Auch die KESB habe den Kläger vor dem Entscheid über die Sistierung nicht angehört. Dies, obwohl in der Stellungnahme seitens der Beklagten insinuiert worden sei, dass der Kläger C. allenfalls am Besuchsende vom 14. Juli 2022 nicht mehr zurückbringen würde und der Kläger gegenüber der Beklagten und C. "reagieren würde". Ohne es auszusprechen habe die Beklagte dem Kläger unterstellt, allenfalls gewalttätig zu werden (Berufung Rz. 11; Berufungsbeilage 10, S. 2). Der Kläger hätte zumindest von der KESB zur Stellungnahme des Beistands vom 14. Juli 2022 angehört werden müssen. Eine Gefährdung des Kindeswohls von C. und Dringlichkeit habe im Zeitpunkt der Sistierung des Besuchsrechts nicht bestanden. C. habe sich zu dieser Zeit bei der Beklagten befunden und der Vorfall häuslicher Gewalt sei bereits über drei Wochen zurückgelegen. Die Betroffene habe eine Desinteresseerklärung an der Strafverfolgung des Klägers abgegeben. Dies würde in der Regel zu einer Einstellung des Verfahrens führen (Berufung Rz. 12; Berufungsbeilage 12).

Weiter bringt der Kläger vor, eine solch kurz bemessene Besuchszeit für den Wiederaufbau des Kontaktrechts des Klägers könne nicht im Sinne des Kindeswohls sein. C. habe ebenfalls einen Anspruch darauf, dass er den Kläger angemessen sehe und mit ihm ausreichend Zeit verbringen könne. Drei Stunden an einem Nachmittag alle 14 Tage würden den Anspruch von C., zum Kläger ein gutes Kind-Vater-Verhältnis aufzubauen und zu leben, verunmöglichen. Den Akten lasse sich nichts entnehmen, dass sich der Kläger nicht liebevoll um C. kümmere (Berufung Rz. 13).

Auch hätten sich die Umstände geändert. Der Kläger habe erkannt, dass das Wohl von C. im Mittelpunkt stehe und dass dafür eine funktionierende Kind-Vater-Beziehung unerlässlich sei. Er stehe dem Beistand immer noch kritisch gegenüber, aber der Beistand und der Kläger hätten per E-Mail-Kontakt aufgenommen, um den Wiederaufbau des Kontaktrechts umzusetzen und ein klärendes Gespräch miteinander vereinbart. Der Kläger stehe seit Mitte November mit C. über FaceTime in Kontakt und der Kläger enthalte sich jeder Äusserung gegenüber der Beklagten im Sinne der Weisung der Vorinstanz. C. freue sich somit auf den Kläger (Berufung Rz. 14; Berufungsbeilagen 13 f.).

Dass schliesslich die Übergaben von C. konfliktbehaftet seien, werde nur von der Beklagten so wahrgenommen. Die damalige Lebenspartnerin des Klägers könne bestätigen, dass diese stets problemlos verlaufen seien. Die Zwischenberichte des Beistands bestätigten die einseitige Wahrnehmung durch die Beklagte. Der Beistand stelle zwar fest, dass die direkte Kommunikation zwischen den Eltern eine Herausforderung bleibe. Die Übergaben würden aber verbessert vonstattengehen. Der Kläger habe sich zu der einseitigen Stellungnahme des Beistands vom 16. Juli 2022 nicht äussern können. Die Übergaben seien nach dem Beklagten nicht konfliktbehaftet und dem Beistand solle zumindest die Kompetenz eingeräumt werden, den Übergabeort für C. frei zu wählen (Berufung Rz. 16; Berufungsbeilage 13).

5.3. Die Beklagte bringt mit Berufungsantwort vor, der Kläger scheine nicht ansatzweise bereit oder fähig zu sein, vergangene Fehler einzusehen und/ oder eigene Interessen zu Gunsten des Kindeswohls hintenanzustellen. Schon im Verfahren XBE.2022.4 hätte sich die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts eingehend mit den seit Längerem andauernden Konflikten der Parteien in Bezug auf den Umgang des Klägers mit dem gemeinsamen Sohn C. zu befassen gehabt. In E. 3.3 des Urteils vom 26. April 2022 hätte sie erwogen, dass die dargelegte problematische Kommunikationsstruktur nicht ansatzweise annehmen liesse, dass alltägliche Absprachen mehr oder weniger konfliktfrei im Interesse des Kindes getroffen und der gegenseitige Informationsaustausch gewährleistet werden könnten (Berufungsantwort S. 3; Berufungsbeilage 6).

Die festgestellten Probleme würden das Familiengericht Muri schon seit Jahren beschäftigen. Kurzzeitige, minimale Verbesserungen der Kommunikation, Einsicht und Kooperationsbereitschaft des Klägers würden sich mit längeren und teils massiven Krisen abwechseln. So letztmals nach Zustellung des angefochtenen Entscheids (Berufungsantwort S. 3; Berufungsbeilagen 2, 3 und 5).

Weiter führe der Sozialbericht vom 11. Februar 2021, auf den sich die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz in ihrem Urteil vom 26. April 2022 stützte, aus, dass die von sämtlichen involvierten Fachpersonen beschriebene hochkonflikthafte Dynamik für C. mittelfristig schwerwiegende Konsequenzen haben und ihn in seiner Entwicklung hemmen würde (Berufungsantwort S. 3 f.; Berufungsbeilage 6; Antwortbeilage 1). Auch der Bericht des Beistands vom 20. April 2022 berichte sehr wohl von Schwierigkeiten, von einem Druck, den der Kläger auf die Beklagte ausübe und von positiven wie auch negativen Beispielen, welche keine gesicherten Prognosen bezüglich der Elternkommunikation zulassen würden (Berufungsantwort S. 4; Berufungsbeilage 7). Die aggressive Art und Weise, wie der Kläger zu kommunizieren pflege, dokumentiere dieser mit seinen sogenannten Beschwerden, samt Beilagen, an das Familiengericht Muri vom 22. Mai 2022 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. Juni 2022, welche er in der vorliegenden Klage ebenfalls nicht erwähne. Der massive verbale und handgreifliche Konflikt des Klägers mit seiner damaligen Partnerin erscheine vor diesem Hintergrund keinesfalls als – wie der Kläger zu suggerieren versuche – harmloser Zwischenfall. Dieser Gewaltausbruch bzw. Kontrollverlust stelle vielmehr den Höhepunkt der sich in den davorliegenden zwei bis drei Monaten kontinuierlich gesteigerten Frustration und Aggression des Klägers dar. Der Kläger hätte C. verboten, über das verstörende Erlebnis zu sprechen und der Kläger bagatellisiere den Vorfall. C. habe sich in der Folge vehement geweigert, weiter zum Kläger zu gehen. Die vom Kläger erwähnte Desinteresseerklärung habe er sich von H. als Gegenleistung für seine Zustimmung zu deren Austritt aus dem gemeinsamen Mietvertrag versprechen lassen (Berufungsantwort S. 4 f.; Berufungsbeilage 8, 9 und 12; Antwortbeilagen 2 und 3).

Der Bericht des Beistands vom 16. Juli 2022 sei weiter nicht allein den Darstellungen der Beklagten gefolgt, sondern vor allem dessen eigenen Erfahrungen mit dem Kläger. So führe der Beistand wörtlich aus: "Wie bereits in der Stellungnahme des Beistands an die KESB vom 14.06.2022 beschrieben, erlebt der Beistand den Zustand des Klägers als zunehmend emotional und bezüglich der Auswirkungen auf C. während der Besuchstage als schwer einschätzbar." Es gebe Umstände, die darauf hindeuten würden, "dass es dem Vater im Moment nicht gelingt, C. ein sicheres und behütetes Umfeld zu bieten in dem den psychosozialen Bedürfnissen von C. Rechnung getragen werden kann." (Berufungsantwort S. 5; Berufungsbeilage 10).

Die Beklagte bestreitet auch eine angebliche Verbesserung der Einsicht des Klägers. Unmittelbar nach dem Entscheid vom 29. September 2022 habe der Kläger jegliche Zusammenarbeit mit dem Beistand verweigert. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2022 habe der Beistand dem Familiengericht mitteilen müssen, dass ein Wiederaufbau des Besuchsrechts mangels Kooperation des Klägers nicht möglich gewesen sei. Der Kläger habe sich erst am 25. November 2022 auf das ihm mit Entscheid vom 9. September 2022 wiedergewährte Besuchsrecht eingelassen, dies wohl primär aus prozesstaktischen Gründen und unter dem Eindruck der erst vier Tage davor eingereichten Berufung. Es folgten zwei weitere Besuche am 9. und 23. Dezember 2022. Für den 6. Januar 2023 habe die Beklagte dem Kläger vorgeschlagen, C. einen ganzen Tag auf einen Ausflug mitzunehmen. Am 5. Januar 2023 habe der Kläger den Ausflug kurzfristig mit der Begründung abgesagt, er könne es nicht ertragen, auf den Beistand zu treffen. Die Beklagte habe umdisponieren und dem sehr enttäuschten Kind eröffnen müssen, dass der Kläger, welcher C. viele grossartige Erlebnisse versprochen gehabt habe, nicht kommen würde (Berufungsantwort S. 6; Antwortbeilagen 4 und 5).

Aufhorchen lasse auch die Bemerkung des Klägers im E-Mail an seinen Anwalt vom 20. November 2022, wonach der Kläger Teile von einem Face-Time Gespräch mit C. aufgenommen habe (Berufungsantwort S. 7; Berufungsbeilage 14).

Die Beklagte weist schliesslich darauf hin, dass der Kläger seit November/Dezember 2022 wieder in R. in einer Wohngemeinschaft lebe. Das vom Kläger vorgeschlagene Besuchsrecht sei wegen der örtlichen Distanz und der Schulpflicht von C. in S. so unmöglich (Berufungsantwort S. 7).

5.4. Mit Eingaben vom 21. Januar 2023, 8., 15. und 17. März 2023 reichte der Kläger weitere Stellungnahmen ein, in denen er mitunter der Beklagten, der Präsidentin des Familiengerichts Muri, dem Beistand und weiteren Personen ein "koordiniertes Verhalten" zu Lasten von ihm und C. vorwirft (vgl. bereits vorstehend E. 3.3).

5.5. Am 31. Januar 2023 erstattete der Beistand seinen Zwischenbericht. Darin wird ausgeführt, dass am 11. Oktober 2022 ein erster Besuchsnachmittag geplant gewesen sei. Sinngemäss habe der Kläger den Beistand informiert, dass er keine weiteren Besuche wahrnehmen werde, solange der Beistand nicht ausgewechselt sei (Zwischenbericht des Beistands vom 31. Januar 2023 [nachfolgend: Zwischenbericht]). Am 10. November 2022 habe der Kläger per E-Mail signalisiert, dass er das Besuchsrecht doch wahrnehmen wolle unter gewissen Bedingungen. Er habe sinngemäss die Verschiebung der Besuchstreffen auf Freitag verlangt, zusätzlich pro Woche zwei Video-Telefonate mit C. sowie die Verlegung der Übergabe in die Wohnung des Klägers oder der Beklagten. Weiter habe der Kläger gefordert, die Übergaben per Video aufzeichnen zu dürfen. Die Beklagte habe der Verschiebung der Besuchstermine und einem wöchentlichen Telefonat zugestimmt, soweit der Kläger die teils täglichen Anrufe und Kontaktaufnahmen zur Beklagten unterlasse. In der Folge sei es zwischen dem 11. und 17. November 2022 zu einem umfangreichen Mailverkehr gekommen, in dem der Kläger seine Forderungen habe durchsetzen wollen. Der Kläger habe erneut massive Vorwürfe (Amtsmissbrauch, Korruption, Befangenheit, Lügen) gegenüber dem Beistand und anderen beteiligten Personen (Beklagte, deren Vater, Gerichtspräsidentin) erhoben. Auch zwischen dem 17. und 23. November 2022 sei erneut ein umfangreicher Mailverkehr entstanden, in welchem der Kläger verschiedene zum Teil für den Beistand nicht nachvollziehbare Forderungen und Vorwürfe erhoben habe. Da für den Kläger ein Betreten der E. nicht in Frage gekommen sei, sei über seinen Anwalt kommuniziert und eine neue Übergabemöglichkeit am 25. November 2022 auf dem Vorplatz der E. geplant worden (Zwischenbericht S. 1 f.).

In der Folge hätten am 25. November 2022, 9. Dezember 2022, 23. Dezember 2022 und 27. Januar 2023 insgesamt vier Treffen stattgefunden. Die Berichte des Beistands bezüglich der Besuchstreffen sind durchmischt. Teilweise hätten diese grundsätzlich gut funktioniert, an anderen Tagen sei der Kläger angespannt gewesen, habe der Leiterin der E. gedroht, "alle Geschehnisse publik zu machen" und mitunter sei es zu Diskussionen und Vorwürfen des Klägers gegenüber der Beklagten wegen Entfremdung und Manipulation gekommen. Zwischen den ersten beiden Terminen sei seitens der Beklagten verschiedentlich geäussert worden, der Kläger setze sie stark unter Druck, Übernachtungen und Videotelefonaten zuzustimmen. Die Parteien hätten dann Videotelefonate organisiert, betreffend Übernachtungen sei der Kläger an die KESB verwiesen worden. In der Folge sei es zu einem umfangreichen E-Mail-Verkehr mit Beleidigungen und Anschuldigungen gegenüber dem Beistand gekommen. Auch habe der Kläger erneut angekündigt, jeglichen Kontakt und die Zusammenarbeit mit dem Beistand zu verweigern. Auch anlässlich einer Verschiebung eines Besuchstermins Mitte Dezember 2022 sei es zu Vorwürfen gegen die Beklagte und Anschuldigungen gegenüber dem Beistand durch den Kläger gekommen. Die Beklagte habe nach dem Treffen am 23. Dezember 2022 berichtet, dass die Übergabe sehr herausfordernd gewesen sei und C. die Anspannung des Klägers gespürt habe und C. wieder anhänglicher, dünnhäutiger und emotional aufgewühlter sei als sonst. Anfangs Januar habe der Kläger erneut die Amtsniederlegung des Beistands gefordert und auf Besuche mit C. verzichtet, solange der Beistand im Amt sei. Anlässlich eines Gesprächs mit der Stellenleiterin der E. am 17. Januar 2023 sei zwecks Ermöglichung des Kontakts als vorläufige Lösung besprochen worden, dass das Team der E. die Übergaben übernehmen werde, ohne dass der Kläger dem Beistand begegnen müsse. In der Folge sei es am 27. Januar 2023 zu einem erneuten Besuchstreffen mit C. gekommen (Zwischenbericht S. 3 ff.).

Der Beistand führt weiter aus, dass der Kläger das Vertrauen in ihn spätestens nach dem Entscheid der KESB vom 30. November 2021 verloren hätte. Der Kläger stelle zunehmend seine Person, die er mit Vehemenz ablehne, und nicht die Beistandsaufgabe in den Fokus, sodass eine Zusammenarbeit schwierig bis unmöglich geworden sei. Mittlerweile sei es so, dass der Kläger auf ein Besuchsrecht verzichte, solange der Beistand im Amt sei, womit die positive Entwicklung der Beziehung zwischen C. und dem Kläger gefährdet sei. Die vier Besuchstreffen und Videotelefonate hätten durch Entgegenkommen der Beklagten und mit grossem Aufwand umgesetzt werden können. Es seien aber zehn Besuchstreffen möglich gewesen und die Beklagte habe dem Kläger auch einen weiteren Besuchsnachmittag in der Neujahrswoche angeboten, welchen der Kläger aber kurzfristig abgesagt habe. Auch eine vereinbarte Geschenkübergabe am 24. Dezember 2022 und ein Weihnachtstelefonat seien durch den Kläger kurzfristig so abgeändert worden, dass diese nicht haben durchgeführt werden können. Dies werfe die Frage auf, inwiefern dem Kläger bewusst sei, was das Nichtwahrnehmen der Treffen, die teilweise kurzfristigen Absagen durch den Kläger sowie das Hin und Her bezüglich der Weihnachtsgeschenke für Auswirkungen auf die Beziehung zu C. haben könnten. Die Beklagte wie auch die Kindergärtnerin hätten nach den grossen Fortschritten zwischen Sommer und Herbst wieder eine Stagnation der Entwicklung festgestellt. Die Beklagte berichte zunehmend von Druckversuchen, Regelungen ausserhalb der Vorgaben der KESB bzw. der Beistandschaft einzugehen. Sie berichte auch von unrealistischen Versprechungen gegenüber C. und dass sie sich aufgrund der stark emotional aufgeladenen Zustände des Klägers Sorgen über die Auswirkungen auf C. mache. Auch für den Beistand sei unklar, wie sich die aus seiner Sicht zunehmenden, unberechenbaren emotionalen Zustände des Klägers auf C. auswirken würden (Zwischenbericht S. 5 ff.).

6.

6.1. 6.1.1. Die Vorinstanz begründete den schrittweisen Wiederaufbau des Besuchsrechts damit, dass seit der Sistierung des Besuchsrechts über zwei Monate vergangen seien, C. den Kläger demnach längere Zeit nicht gesehen habe. Eine Rückkehr zur ursprünglichen Besuchsregelung scheine unter den gegebenen Umständen überstürzt und gehe mit der Gefahr einher, C. zu überfordern. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz in Aussicht, das Besuchsrecht nach Einreichung des Zwischenberichts des Beistands vom 31. Januar 2023 weiter auszuweiten. Diese Auffassung bzw. die gestützt darauf erfolgte Besuchsrechtsregelung erscheint vor dem Hintergrund des Vorfalls vom 22. Juni 2022, der (nach wie vor) angespannten Lage sowie der zwischenzeitlich verflossenen Zeit zwischen der Sistierung des Besuchsrechts am 19. Juli 2022 bis am 29. September 2022 mit Kontaktabbruch nachvollziehbar und im Wohle von C. stehend. Sie erweist sich zudem auch verhältnismässig, zumal bereits im besagten Entscheid angekündigt wurde, das Besuchsrecht entsprechend der Entwicklung der Umstände auszuweiten.

Die Umstände haben sich bis Ende Januar 2023 allerdings nicht wesentlich verändert. Entgegen der Darstellung des Klägers, wonach er einsichtig sei und im Interesse von C. handeln wolle, zeichnet dessen Handeln ein anderes Bild. Von den bis Ende Januar geplanten zehn Besuchen hat der Kläger gemäss dem Bericht des Beistands vom 31. Januar 2023 lediglich vier wahrgenommen. Im Februar 2023 gab es immerhin (anordnungsgemäss) zwei Besuche und auch im März 2023 fanden offenbar zwei Besuche statt (Information des J. vom 21. und 29. März 2023).

6.1.2. Bereits im Oktober 2022 und erneut anfangs 2023 weigerte sich der Kläger explizit, C. zu sehen, solange der derzeitige Beistand im Amt ist. Selbst aktuell stellt der Kläger immer wieder Forderungen an die E. Eine solche Haltung ist offensichtlich nicht im Interesse von C. Der Kläger setzt seine subjektive Abneigung gegenüber dem derzeitigen Beistand bzw. die E. generell über die Bedürfnisse seines Sohnes, indem er die Ausübung des Besuchsrechts als Druckmittel zur Erreichung einer Absetzung des Beistands missbraucht. Die Gründe für die ablehnende Haltung des Klägers gegenüber dem Beistand bleiben weitgehend unklar. Unabhängig von diesen Gründen erschliesst sich nicht, weshalb der Kläger die Ausübung des Besuchsrechts von der Person des Beistands abhängig macht, zumal der Beistand lediglich bei der Übergabe anwesend ist. Die Haltung des Klägers zeugt jedenfalls von wenig Interesse am Wohlergehen von C., müsste doch auch ihm klar sein, dass die anhaltenden Diskussionen um die Besuchsrechtstage nicht spurlos an dem Kind vorbeigehen. Der Beistand weist in seinem Zwischenbericht denn auch auf die zunehmend angespannte Situation und die möglichen negativen Auswirkungen der unbeständigen Besuchsrechtsausübung auf C. hin. Begründet ist zudem auch die Sorge des Beistandes, dass sich die emotionalen Zustände des Klägers während der Treffen (negativ) auf C. auswirken könnten.

Anstatt sein Verhalten, welches überhaupt erst Anlass zur Überprüfung des Besuchsrechts geführt hat, selbstkritisch zu hinterfragen, schiebt der Kläger sämtliche Probleme auf die Behörden bzw. deren Mitglieder. Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 behauptet er gänzlich unsubstantiiert, die Arbeit des Beistands erweise sich als aggressiv, einseitig und dieser zeige kein Interesse an C. Er würde lediglich zur Abwehr gegen den Kläger tätig. Auch der Gerichtspräsidentin und weiteren Personen wirft der Kläger unbegründet und kaum nachvollziehbar Befangenheit bzw. geradezu eine koordinierte "Verschwörung" gegen ihn vor (Stellungnahme vom 21. Januar 2023 S. 4; vgl. auch Stellungnahme vom 8. März 2023). Diverse Beschwerden des Klägers blieben bisher aber erfolglos. Insgesamt kann sich das Gericht nicht des Eindrucks verwehren, dass sich der Kläger aufgrund seiner Frustration über die aktuelle Situation nachgerade in etwas hineinsteigert.

Für die Klärung des vorliegenden Sachverhaltes bedarf es auch keiner Sichtung des vom Kläger eingereichten USB-Sticks. Der Kläger will damit belegen, dass er liebender Vater von C. sei, die Kindsmutter seinen Kontakt mit C. erschwere und den Sohn mutwillig von ihm entfremde (Eingabe vom 15. März 2023 [Postaufgabe]). Dass der Kläger seinen Sohn liebt, wird gar nicht in Abrede gestellt. Zudem ist bekannt, dass das Verhältnis zwischen Kläger und Kindsmutter zerrüttet ist, gründen die getroffenen Massnahmen doch gerade in dieser Problematik. All dies ändert aber nichts an der aktuellen Situation und der Tatsache, dass der Kläger sich bei der Ausübung des Besuchsrechts nicht an die Vorgaben des Familiengerichts halten will.

6.2. Festzustellen ist aber auch, dass der Kläger im Februar und März 2023 die Besuche wahrgenommen hat und diese - abgesehen von Diskussionen betreffend die zeitlichen Vorgaben - offenbar auch problemlos verlaufen sind. Finden Besuche weiterhin planmässig und zuverlässig statt, sollte das Besuchsrecht zügig ausgedehnt werden. Von einer (weiterhin) zuverlässigen Wahrnehmung des Besuchsrechts und weitgehend konfliktfreien Übergaben kann derzeit allerdings noch nicht ausgegangen werden, zumal erst seit Februar 2023 wieder eine gewisse Kontinuität herrscht und der Kläger die Institution E. weiterhin strikte ablehnt, wovon auch seine Eingabe vom 17. März 2023 zeugt.

Wesentlich für die Besuchsrechtsgestaltung und deren Akzeptanz durch den Kläger ist sodann die Person, welche die Beistandschaft für C. (neu) übernehmen wird. Auch der Aufgabenbereich soll gemäss Zwischenbericht gestrafft werden. Weder über die Beistandschaft als solche noch den Aufgabenbereich des Beistands ist aber im vorliegenden Berufungsverfahren zu entscheiden, da erstere gar nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist und der Aufgabenbereich des Beistands (Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 29. September 2022) nicht angefochten wurde. Abgesehen davon erweist sich der Vorschlag des Beistands, den Beistand nur mit Aufgaben "im Bereich der Planungsunterstützung" zu betrauen, als zu offen formuliert, als dass darüber im Rechtsmittelverfahren entschieden werden könnte. Zudem ist unklar, wie mit der Beistandschaft an und für sich weitergefahren wird (vgl. auch jüngst die Eingabe der E. vom 29. März 2023).

Von einer Anpassung der vorsorglichen Massnahme (Besuchsrecht) durch das Obergericht ist daher abzusehen.

6.3. Der Kläger beantragt, dass der Beistand zu ermächtigen sei, den Übergabeort frei zu gestalten. Dieser Antrag erweist sich als gänzlich unbegründet. Nachdem der Kläger praktisch jedwede Handlung des Beistands kritisiert, würde eine derartige Entscheidungsbefugnis nur weiteren Zündstoff für Anschuldigungen und Vorwürfe bieten. Es ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass entsprechende Vorgaben des Beistandes vom Kläger respektiert würden, wenn sie nicht seinem Wunsch entsprechen.

6.4. Insgesamt ist die Berufung abzuweisen.

7.

7.1. Der Kläger stellte am 23. Dezember 2022 (Postaufgabe) ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO).

7.2. Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 141 III 369 E. 4.1 m.w.H.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Das Gericht hat die unbeholfene Partei auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben und Unterlagen hinzuweisen und ihr eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben und Unterlagen anzusetzen (BGE 120 Ia 179 E. 3a, Urteil des Bundesgerichts 2C_297/2020 vom 8. Mai 2020 E. 3.3.3). Die anwaltlich vertretene Partei gilt jedoch nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Kommt der Gesuchsteller seiner Pflicht nicht nach, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_6/2017 vom 29. März 2017 E. 2 m.H.). Eine gesuchstellende Person ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.2).

7.3. 7.3.1. Der Kläger macht mit seinem Gesuch ein monatliches Einkommen von Fr. 5'437.00 geltend. Der ehemalige Rechtsvertreter des Klägers führt hierzu aus, dies entspreche der Einkommenssituation im Jahr 2021 gemäss Lohnausweis. 2022 habe der Kläger als Einsatzmitarbeiter in der Funktion Passagierbetreuer […] bei der K. begonnen zu arbeiten. Die Tätigkeit lasse eine alternierende Obhut für C. zu. Dafür habe der Kläger eine Lohneinbusse in Kauf genommen. Das Lohneinkommen sei mit den Lohnabrechnungen bis und mit November 2022 ausgewiesen.

Den Lohnabrechnungen lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2022 folgende Nettoeinkommen erzielt hat (im Stundenlohn, bei Fr. 26.00/h brutto):

- März: Fr. 388.50 (2 Arbeitstage) - April: Fr. 1'110.05 (14 Arbeitstage) - Mai: Fr. 1'733.95 (16 Arbeitstage) - Juni: Fr. 3'371.40 (19 Arbeitstage) - Juli: Fr. 3'421.95 (20 Arbeitstage) - August: Fr. 4'141.75 (26 Arbeitstage) - September: Fr. 3'881.75 (24 Arbeitstage) - Oktober: Fr. 4'420.00 (27 Arbeitstage) - November: Fr. 4'142.00 (24 Arbeitstage)

Seit Juli 2022, mithin seit der Sistierung des Besuchsrechts und seitdem der Kläger folglich über mehr Kapazität verfügt, verdient er durchschnittlich ca. Fr. 4'000.00 pro Monat bei K. Weiter geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 29. September 2022 vor Vorinstanz hervor, dass der Kläger sein Pensum flexibel per Handy anhand des Betreuungsmodells einteilen kann (act. 70). Auch macht der Kläger mit seinem Gesuch berufsbedingte Auslagen für ein Vollzeitpensum geltend. Angesichts der Tatsache, dass ein Arbeitstag gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen des Klägers i.d.R. lediglich 6.5 bis 7.25 Stunden entspricht, dürfte ein Nettoeinkommen am oberen Ende der in den letzten Monaten des Jahres 2022 erzielten monatlichen Einkommen von ca. Fr. 4'400.00 etwa einem Vollzeitpensum entsprechen und dessen Erzielung angesichts des flexiblen Arbeitszeitmodells auch möglich sein.

An der Hauptverhandlung sagte der Kläger weiter aus, dass er bei der "L." arbeite, jeweils samstags und sonntags von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Er arbeite, neben seiner Tätigkeit [bei der K.], insgesamt 140% (act. 71). Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2023 brachte der Kläger gar vor, dass er seit Monaten in einem 160%-Pensum arbeite (Stellungnahme vom 21. Januar 2023 S. 7). Dem mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Kontoauszug lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Kläger jedenfalls im November 2022 Fr. 1'592.30 Lohn von der "L." bezogen hat. Für die Zeit davor oder danach liegen keine Bankauszüge vor, es ist aber angesichts des behaupteten Arbeitspensums von bis zu 160% und mangels anderweitiger Angaben davon auszugehen, dass er weiterhin bei der "L." arbeitet. Unterlagen diesbezüglich reichte der Kläger jedoch keine ein und er erwähnte das entsprechende Einkommen auch nicht in seinem Gesuch, obwohl ein Pensum von 160% alleine mit seiner Tätigkeit bei der K. […] nicht nachvollziehbar ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Kläger nicht sämtliches Einkommen offengelegt hat und er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

7.3.2. Weiter macht der Kläger Mietkosten in Höhe von Fr. 3'070.00 geltend. Dies entspricht dem Mietzins der Wohnung, die der Kläger mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin in S. bewohnt hat. Diese sei auf den 31. März 2023 gekündigt worden. Gemäss Berufungsantwort der Beklagten sei aber davon auszugehen, dass der Kläger zwischenzeitlich eine Wohnung in R. bezogen habe (Berufungsantwort S. 7). Dies bestätigt auch der Zwischenbericht des Beistands von C. C. habe gesagt, dass er an zwei Besuchstagen jeweils mit dem Kläger in eine Wohnung in R. gegangen sei. Auch die Beklagte habe während FaceTime-Unterhaltungen festgestellt, dass der Kläger nicht in seiner früheren Wohnung in S. sei (Zwischenbericht S. 6). Die Wohnung wurde offenbar auch bereits per 1. Dezember 2022 ausgeschrieben (Antwortbeilage 5). Dies wurde vom Kläger in seinen weiteren Stellungnahmen nicht bestritten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger nicht mehr in der Wohnung in S. lebt, sondern in R. Einen Mietvertrag für die mutmasslich wesentlich günstigere Wohnung in R. hat der Kläger demgegenüber nicht eingereicht. Auch diesbezüglich ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht somit nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass sich mit einer Wohnung in R. offenkundig auch die Arbeitswegkosten, neben den Mietkosten der grösste geltend gemachte Bedarfsposten, wesentlich reduzieren würden.

7.4. Da der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bezüglich wesentlicher Einkommens- und Bedarfsposten nicht nachgekommen ist, ist seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft nachgewiesen. Dem – jedenfalls im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung – anwaltlich vertretenen Kläger ist auch keine Nachfrist zur Ergänzung seines Gesuchs anzusetzen.

7.5. Im Übrigen erweist sich die Berufung des Klägers auch als aussichtslos. Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 5A_306/2021 vom 20. Oktober 2021 E. 3.1). Grundsätzlich besteht in Kindesschutzsachen zwar ein Ermessen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger einerseits das Wiederaufleben des mit Entscheid vom 30. November 2021 festgelegten (ausgeweiteten) Besuchsrechts fordert, andererseits das ihm im Rahmen der vorsorglichen Massnahme zugestandene Besuchsrecht nur vereinzelt bzw. zeitweise gar nicht mehr ausgeübt hat, erscheint fraglich, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid überhaupt beschwert ist. Abgesehen davon waren die Erfolgschancen seiner Berufung aufgrund seiner Haltung im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung jedenfalls von Beginn weg gering, da er bereits im Oktober 2022 – und somit vor Erhebung der Berufung – signalisierte, die Besuche nicht wahrzunehmen, solange der Beistand nicht ausgewechselt würde (vgl. E. 5.5 hievor). Die Wahrscheinlichkeit, dass bei nicht oder nur zögerlich wahrgenommenem Besuchsrecht dasselbe ausgedehnt wird, ist gering.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

8.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 Abs. 1 VKD).

Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT. Vorliegend ist von einer Grundentschädigung von ermessensweise Fr. 2'000.00 auszugehen, war doch einzig das Besuchsrecht für die Dauer des Hauptverfahrens zu regeln und lag damit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Präliminar-/Eheschutzverfahren, welches mit Fr. 3'350.00 entschädigt wird (vgl. etwa den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.258 vom 13. Februar 2023 E. 6.3), ein unterdurchschnittliches Verfahren vor. Unter Berücksichtigung der tarifgemässen Abzüge (20% für die fehlende Verhandlung [§ 6 Abs. 2 AnwT], 25 % für das Rechtsmittelverfahren [§ 8 AnwT]), Auslagen von Fr. 100.00 und 7,7 % Mehrwertsteuern ist die Entschädigung somit richterlich auf Fr. 1'400.00 festzusetzen.

1.

Die Berufung wird abgewiesen.

2.

Das Ausstandsgesuch des Klägers wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.00 werden dem Kläger auferlegt.

5.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'400.00 zu bezahlen.

Zustellung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 3. April 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Massari Sulser