Lexipedia

Entscheid

ZSU.2022.266

ZSU.2022.266 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-03-09

9. März 2023Deutsch10 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.266 (OF.2020.108) Art. 37 Entscheid vom 9. März 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser Gesuchsteller B._____, […] vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rec...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.266 (OF.2020.108) Art. 37

Entscheid vom 9. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Gesuchsteller B._____, […] vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 reichte B. (fortan: Gesuchsteller) beim Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden eine unbegründete Scheidungsklage gegen D. ein, worin er unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Scheidungsverfahren (OF.2020.108) beantragte.

1.2. Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichte D. beim Präsidium des Familiengerichts des Bezirksgerichts Rheinfelden ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegen den Gesuchsteller ein, woraufhin ein summarisches Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) eröffnet wurde.

2.

2.1. Nachdem das Scheidungsverfahren (OF.2020.108) auf die Frage des Scheidungsgrundes beschränkt worden war, stellte der Präsident des Bezirksgerichts Rheinfelden mit (im Dispositiv eröffnetem) Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 fest, dass sich der Gesuchsteller per 1. Januar 2018 von D. getrennt hat und die Voraussetzung der zweijährigen Trennungsdauer gemäss Art. 114 ZGB erfüllt ist. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers für das Scheidungsverfahren wurde abgewiesen.

2.2. Mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) verpflichtete dieser den Gesuchsteller unter anderem zu monatlichen Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 2'988.00 rückwirkend auf den 14. Januar 2021 an seine beiden Kinder und D.. Ferner wurde mit Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Präliminarienverfahren abgewiesen.

3.

3.1. Gegen den ihm am 16. November 2022 zugestellten begründeten Zwischenentscheid vom 19. Juli 2022 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. November 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte:

" 1. Die Ziffer 3 des Entscheides des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2022 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer für das Verfahren OF.2020.108 (Scheidungsverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.

2.

Eventualiter sei die Ziffer 3 des Entscheides des Beschwerdegegners vom 19. Juli 2022 betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufzuheben und an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sowie anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren OF.2020.108 (Scheidungsverfahren) die unentgeltliche Rechtspflege, unter Einsetzung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand, zu gewähren.

3.

Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlichen Anwalt, zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners, unter Vorbehalt der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege."

3.2. Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde verzichtet.

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege des Gesuchstellers mangels Bedürftigkeit ab. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass dem Grundbedarf des Gesuchstellers von Fr. 4'883.00 ein Einkommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) gegenüberstehe, womit ein monatlicher Überschuss von Fr. 2'176.60 resultiere. Der Gesuchsteller sei dementsprechend nicht bedürftig und in der Lage, die Kosten des Prozesses zu tragen.

2.3. Der Gesuchsteller wendet mit Beschwerde ein, dass die Vorinstanz die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu beurteilen habe. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) habe die Vorinstanz die Höhe der Unterhaltszahlungen an die beiden Kinder des Gesuchstellers rückwirkend auf je Fr. 1'394.00 ab dem 14. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2023 resp. bis zum 16. Juli 2023 festgelegt. Ebenfalls sei der Gesuchsteller zur Bezahlung eines Unterhalts ab dem 14. Januar 2021 an D. in der Höhe von Fr. 200.00 verpflichtet worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt, so wie er anhand der Akten hätte bekannt sein sollen, unrichtig festgestellt. Zum Zeitpunkt des vorliegend angefochtenen Entscheids vom 19. Juli 2022 (OF.2020.108) bzw. als der begründete Entscheid vom 19. Juli 2022 am 16. November 2022 bei ihm eingegangen sei, habe die Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 über die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) entschieden, weshalb der angefochtene Entscheid vom 19. Juli 2022 anhand falscher Zahlen gefällt worden sei, zumal der Vorinstanz die Höhe der Unterhaltszahlungen (rückwirkend per 14. Januar 2021) bereits bekannt gewesen sei. Ferner beruhe die Berechnung des Bedarfs des Gesuchstellers in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) auf falschen Tatsachen und werde in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 ein Einkommen von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) und im Entscheid vom 13. Oktober 2022 ein solches von Fr. 6'442.40 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen von Fr. 400.00) berücksichtigt.

2.4. 2.4.1. Soweit der Gesuchsteller mit Beschwerde vorbringt, bei der vorinstanzlichen Bedarfsberechnung (angefochtener Entscheid, E. 4.2.) seien die im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 festgesetzten Unterhaltszahlungen an seine Kinder und D. zu berücksichtigen, kann ihm in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden:

Der angefochtene Entscheid erging am 19. Juli 2022 und somit knapp drei Monate vor dem Entscheid vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3), womit es sich bei den Einwänden des Gesuchstellers um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, die zum Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Entscheids vom 19. Juli 2022 noch nicht vorlagen und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. E. 1 hiervor), wobei unbeachtlich ist, dass der begründete Entscheid vom 19. Juli 2022 erst am 16. November 2022 beim Gesuchsteller einging. Weiter macht der Gesuchsteller eine neu bestehende Bedürftigkeit geltend, welche erst – nach seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in der Klage vom 2. Dezember 2020 – durch den im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) ergangenen Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 13. Oktober 2022 eingetreten ist. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Einreichung des Gesuchs (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_696/2016 vom 21. April 2017 E. 3.1 m.w.H.) und somit der 2. Dezember 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 1 ff.]). Zu diesem Zeitpunkt ist über die mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) rückwirkend festgesetzten Unterhaltsverpflichtungen des Gesuchstellers noch gar nicht entschieden worden, so dass die geltend gemachte (neu bestehende) Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht vorlag, wobei im Übrigen nichts anderes zu gelten hätte, wenn als massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf den Erlass des angefochtenen Entscheids am 19. Juli 2022 abgestellt würde. Es ist dem Gesuchsteller indes unbenommen, im Scheidungsverfahren ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, wobei diese ausnahmsweise auch rückwirkend bewilligt werden kann (Art. 119 Abs. 4 ZPO).

2.4.2. Soweit der Gesuchsteller mit Beschwerde moniert, in der Verfügung vom 13. Oktober 2022 und im Entscheid vom 13. Oktober 2022 seien zwei unterschiedliche Einkommen berücksichtigt worden, ist er darauf hinzuweisen, dass sowohl der Entscheid wie auch die Verfügung vom 13. Oktober 2022 im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3.) ergangen sind, wobei im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig der im Scheidungsverfahren (OF.2020.108) ergangene Entscheid vom 19. Juli 2022 Anfechtungsobjekt bildet. Die Vorinstanz berücksichtigte im Entscheid vom 19. Juli 2022 ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'659.60 (inkl. 13. Monatslohn und zzgl. Kinderzulagen von Fr. 400.00), was der Gesuchsteller zwar nicht beanstandet (vgl. Beschwerde, lit. f), gleichzeitig aber die Kinderzulagen von Fr. 400.00 in seinem Bedarf berücksichtigt haben will, was nicht nachvollziehbar ist, zumal diese bereits bei seinem Einkommen in Abzug gebracht worden sind und auf diese Weise doppelt zu seinen Gunsten berücksichtigt würden.

Obschon der Gesuchsteller das vorinstanzlich berücksichtigte Einkommen nicht moniert, macht er mit Beschwerde ein Einkommen von Fr. 6'442.20 (Beschwerde, lit. f) geltend, wobei der Gesuchteller bei der Einkommensberechnung die Kinderzulagen von seinem Einkommen in Abzug zu bringen scheint. Unter Berücksichtigung, dass sowohl die Vorinstanz wie auch der Gesuchsteller den Zuschlag von 25% (auf den Grundbedarf von Fr. 1'200.00) in der Bedarfsberechnung fälschlicherweise auf Fr. 400.00, anstatt Fr. 300.00 festsetzen, resultiert auch bei einem Einkommen von Fr. 6'442.20 ein Überschuss von Fr. 1'659.20 (Einkommen [Fr. 6'442.20] Bedarf [Fr. 4'783.00]), womit der Gesuchsteller nicht mittellos wäre. Schliesslich würde auch die Berücksichtigung des Lohnausweises 2020 (vgl. vorinstanzliche Akten [Verhandlungseingabe Gesuchsteller vom 22. Juni 2021]) zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Lohnausweis 2020 ist ein Nettojahreseinkommen des Gesuchstellers von Fr. 83'313.00 zu entnehmen, wovon die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 4'800.00 (12 x Fr. 400.00) in Abzug zu bringen sind. Es resultiert folglich ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'542.75 (inkl. 13. Monatslohn, zzgl. Kinderzulagen) und ein Überschuss von Fr. 1'759.75 (Einkommen [Fr. 6'542.75] - Bedarf [Fr. 4'783.00]), womit der Gesuchsteller nicht bedürftig war.

2.4.3. Zusammenfassend wurde die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im angefochtenen Entscheid vom 19. Juli 2022 zu Recht verneint, wobei es sich bei den Einwänden des Gesuchstellers – soweit sie sich auf den im summarischen Verfahren betreffend Präliminarien (SF.2022.3) ergangenen Entscheid vom 13. Oktober 2022 beziehen – ohnehin um neue Tatsachen und Beweismittel handelt, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind.

3.

Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat (Art. 117 lit. b ZPO), zumal dem anwaltlich vertretenen Gesuchsteller bekannt sein musste, dass im Beschwerdeverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können und ferner für die Beurteilung der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs abzustellen war, wobei er zu diesem Zeitpunkt augenscheinlich nicht bedürftig war.

4.

Der Gesuchsteller hat ausgangsgemäss die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selbst zu tragen.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 9. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser