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Entscheid

ZSU.2022.269

ZSU.2022.269 - Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer - 2023-02-15

15. Februar 2023Deutsch19 min

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2022.269 / ik / sc (SC.2022.78) Art. 22 Entscheid vom 15. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch MLaw Zoë Arnold,...

Source ag.ch

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2022.269 / ik / sc (SC.2022.78) Art. 22

Entscheid vom 15. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiberin Kabus

Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch MLaw Zoë Arnold, Rechtsanwältin, […]

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege

Sachverhalt

1.

A. (nachfolgend: Gesuchsteller) stellte mit Eingabe vom 8. November 2022 beim Bezirksgericht Bremgarten im Rahmen des Verfahrens betreffend Abänderung Kindesunterhalt und Einräumung des Besuchs- bzw. Ferienrechts gegen B. und C. nachfolgende Rechtsbegehren:

"1. Dem Gesuchsteller sei für das Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts und Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten bewilligte dem Gesuchsteller die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 16. November 2022 ab.

3.

Gegen diese ihm am 21. November 2022 zugestellte Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. November 2022 Beschwerde bei der

4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

"1. In Gutheissung der Beschwerde sei Ziff. 1.2 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 16. November 2022 aufzuheben.

2.

Es sei dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten (SC.2022.78) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Bremgarten zurückzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende als dessen unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer)."

Erwägungen

1.

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO).

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und auch in Verfahren, welche wie das Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der (beschränkten) Untersuchungsmaxime unterstehen, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; DIETER FREIBURGHAUS/ SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO; FRANK EMMEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 119 ZPO).

2.

Die Vorinstanz begründete die Verfügung vom 16. November 2022 wie folgt: Damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheine, bedürfe es ganz besonderer Umstände, d.h. es seien überaus hohe Anforderungen an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen. Die dazu nötigen Voraussetzungen seien vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere sei im vorliegenden Fall auch keine besondere Komplexität zu erkennen. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung sei zur Wahrung der Parteirechte des Gesuchstellers nicht notwendig. Hingegen sei aufgrund der ausgewiesenen Bedürftigkeit die unentgeltliche Rechtspflege bezüglich allfälliger Gerichtskosten zu gewähren.

3.

3.1. Der Gesuchsteller brachte zunächst dagegen vor, die Vorinstanz habe sich mit den im Gesuch gemachten Vorbringen zu seiner Unbeholfenheit und seinem Bedarf an rechtlicher Unterstützung nicht auseinandergesetzt. Die vage Begründung erschwere dem Gesuchsteller die Anfechtung der Verfügung. Sie sei infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ausserdem hätte die Vorinstanz ihm zur Wahrung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs und aufgrund der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) die Gelegenheit geben müssen, seine Ausführungen zur Komplexität der Angelegenheit und zu den besonderen Umständen zu ergänzen. Die Vorinstanz scheine die Anträge auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren per se abzuweisen, ohne sich mit dem konkreten Einzelfall auseinanderzusetzen. Dies komme einer Rechtsverweigerung gleich.

3.2. Eine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und nicht behandelt, obschon sie darüber befinden müsste. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich das Gericht mit rechtsgenügend vorgebrachten Rügen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt, wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweigerung und der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV tangieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_579/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3 m.H.).

Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) beinhaltet das Recht auf Begründung des gerichtlichen Entscheids. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.H.).

Die gerichtliche Fragepflicht soll verhindern, dass eine Partei wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll. Hingegen dient sie nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 5D_111/2019 vom 7. Februar 2020 E. 2.3.1). Die anwaltlich vertretene Partei gilt nicht als unbeholfen und sie hat daher in der Regel keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht (vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2, 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3; AGVE 2002 Nr. 17 S. 68 f.).

3.3. Da der Richter das Prozessrecht von Amtes wegen anzuwenden hat, können Verstösse gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze wie die Verletzung des Gehörsanspruchs in jedem Verfahrensstadium gerügt werden und Tatsachen sowie Beweismittel, die sich auf die Verletzung von solchen

Verfahrensgrundsätzen beziehen, sind im Rechtsmittelverfahren trotz des Novenverbots zulässig und beachtlich (Entscheide der 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.186 vom 3. Januar 2023 E. 3.1.4, ZSU.2017.177 vom 13. September 2017 E. 4.2; ALFRED BÜHLER, Das Novenrecht im neuen aargauischen Zivilprozessrecht, 1986, S. 85; RAFAEL KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2010, N. 209). Die Vorinstanz führte aus, dass vorliegend keine besonderen Umstände vorliegen würden, die einen Rechtsbeistand im Schlichtungsverfahren als notwendig erscheinen lassen würden; insbesondere sei die Streitsache nicht besonders komplex (vgl. E. 2 hiervor). Die Begründung der Vorinstanz erweist sich zwar als kurz. Dennoch nannte sie ihre Überlegungen, welche zum Entscheid führten und auf die sie sich stützte, womit sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränkte. Sie hat sich mit den Vorbringen des Gesuchstellers genügend auseinandersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz erlaubten es dem Gesuchsteller sodann, den Entscheid sachgerecht anzufechten, musste ihm doch klar gewesen sein, dass er im Rahmen seiner Beschwerde Ausführungen zu den strengen Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Schlichtungsverfahren tätigen und die Komplexität seines konkreten Einzelfalls darlegen muss (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsverweigerung sind somit unbegründet.

Ausserdem hat die Vorinstanz die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht verletzt. Der Gesuchsteller war vor Vorinstanz anwaltlich vertreten, somit nicht unbeholfen und die Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen (vgl. E. 3.2. hiervor).

4.

4.1. Sodann rügte der Gesuchsteller, er wäre ohne rechtliche Unterstützung nicht in der Lage gewesen, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Er habe nicht gewusst, dass er seine Begehren auf gerichtlichem Weg durchsetzen müsse. Dies sei den E-Mails des Gesuchstellers zu entnehmen, in welchen er die Gemeinde um Unterstützung bei der Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ersucht habe. Ihrerseits sei keine Hilfestellung erfolgt. Seine Überforderung zeige sich auch daran, dass er gegenüber der Gemeinde, welche die Unterhaltsbeiträge bevorschusst habe, massive Schulden aufweise. Gemäss Schuldanerkennung vom 11. April 2022 beliefen sich diese auf Fr. 11'670.00 (Juni 2020 bis April 2021). Dieser Betrag sei in der Zwischenzeit angestiegen.

Die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der wesentlichen Veränderung seiner finanziellen Situation seien aufwändig zusammengetragen und teilweise beim RAV einverlangt worden. Der Gesuchsteller wäre nicht fähig

gewesen, die Vorinstanz mit den notwendigen Informationen und Unterlagen zu bedienen.

Des Weiteren sei dem Gesuchsteller als rechtlichen Laien nicht bekannt gewesen, welchen Inhalt ein Schlichtungsgesuch haben müsse. Er habe die Voraussetzungen für die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen bzw. seine Ansprüche hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechts nicht gekannt. Er wäre nicht in der Lage gewesen, den relevanten Sachverhalt darzustellen, um die Veränderung seiner finanziellen Situation ausreichend darzulegen, dies insbesondere auch wegen seiner mangelnden sprachlichen Fähigkeiten. Eine Einigung wäre nicht möglich gewesen.

Auch die soziale Situation und der Gesundheitszustand des Gesuchstellers seien von Relevanz. Er verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung und sei italienischer Staatsangehöriger, weshalb er mit dem schweizerischen Rechtssystem weniger vertraut sei als ein durchschnittlicher Schweizer. Ferner sei der Gesuchsteller auch nicht in guter psychischer Verfassung, sei er im September und Oktober 2022 doch aufgrund psychischer Probleme krankgeschrieben gewesen.

Überdies sei der Gesuchsteller davon ausgegangen, dass die Gegenpartei ebenfalls anwaltlich vertreten sei. Vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens sei ein Austausch mit der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite erfolgt. Deshalb sei im Sinne der Waffengleichheit eine Vertretung des Gesuchstellers als notwendig erachtet worden. Dass das Mandat in der Zwischenzeit niedergelegt worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen.

Die grundsätzliche Verweigerung eines Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen verheirateten bzw. ehemals verheirateten und nicht verheirateten Personen und stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV dar.

4.2. 4.2.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c Satz 1 ZPO).

4.2.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, ansonsten nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit. Allerdings gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 m.w.H.).

Eine besonders schwere Betroffenheit, bei welcher die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters auch ohne rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten geboten ist, stellt im Zivilrecht die Ausnahme dar. Bei Zivilverfahren um zentrale Aspekte des Lebens, wie Persönlichkeit, Ehe, Familie, Wohnung oder Arbeit, handelt es sich zwar grundsätzlich um keine Bagatellen, bei welchen die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung von vornherein entfallen würde. Es liegt aber in aller Regel kein besonders intensiver Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person vor, der unabhängig von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falls die Bestellung einer anwaltlichen Verbeiständung notwendig macht (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2 m.w.H.).

4.2.3. Im Rahmen der allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab, wobei auch hier die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls entscheidend bleiben (Urteil des Bundesgerichts 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.3 m.H.).

Das Schlichtungsverfahren zielt darauf ab, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). Damit greift es im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die Parteien gehen jedoch das Risiko ein, dass sie einer Lösung zustimmen, deren Nachteile sie nicht (vollständig) überblicken und erfassen. Anders als ein Sachentscheid sind eine Klageanerkennung, ein Klagerückzug oder ein Vergleich zudem nur mittels Revision anfechtbar (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Beides wiegt nicht gleich schwer wie die Schwierigkeiten und Gefahren eines Entscheidverfahrens. Die Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist deshalb im Schlichtungsverfahren zurückhaltender als in einem Entscheidverfahren zu bejahen (EMMEL, a.a.O., N. 11a zu Art. 118 ZPO).

Das Schlichtungsverfahren soll einfach und verständlich durchgeführt werden. Das Schlichtungsgesuch kann auf einem Formular eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden (Art. 202 Abs. 1 ZPO; DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 202 ZPO). Für schriftliche Gesuche stehen Formulare zur Verfügung, welche auch von rechtsunkundigen Gesuchstellern, gegebenenfalls mit Hilfe der Schlich-tungsbehörde, ausgefüllt werden können (Art. 400 Abs. 2 ZPO). Dazu bedarf es in wenig komplizierten Streitigkeiten keines Beizugs eines Rechtsvertreters. Da die Schlichtungsbehörde versucht, die Parteien zu versöhnen und eine Einigung herbeizuführen, gilt die persönliche Erscheinungspflicht der Parteien (Art. 204 Abs. 1 ZPO). Diese können sich zwar von einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand begleiten lassen (Art. 204 Abs. 2 ZPO), welche sich jedoch im Hintergrund halten sollen. Aus diesem Grund werden an die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung hohe Anforderungen gestellt. Weder eine umfassende Darstellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung ist ferner erforderlich (INFANGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 202 ZPO). Überdies findet kein eigentliches Beweisverfahren statt (INFANGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 202 ZPO).

4.3. 4.3.1. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung zwischen unverheirateten und verheirateten bzw. ehemals verheirateten Personen betreffend Notwendigkeit eines Schlichtungsverfahrens und einer damit zusammenhängenden Verweigerung eines Rechtsbeistandes beanstandet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber hier zwei unterschiedliche Sachverhalte regeln wollte und diese Ungleichbehandlung somit von ihm gewollt ist. Gestützt auf Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend, weshalb sich auch die 4. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Aargau an diese Regelungen zu halten hat.

4.3.2. Der Gesuchsteller beantragte mit Schlichtungsbegehren vom 8. November 2022 die Aufhebung seiner in den Unterhaltsverträgen vom 4./11. Mai 2020 und 4./15. Mai 2020 betreffend seine beiden Kinder eingegangenen Verpflichtung, seinem heute zehnjährigen Sohn monatlich einen Unterhaltsbeitrag von aktuell Fr. 863.00 und seiner neunjährigen Tochter einen solchen von Fr. 667.00 zu bezahlen. Sodann beantragte der Gesuchsteller ein Besuchs- und Ferienrecht für seine Kinder (Schlichtungsgesuch, S. 2 ff.). Damit liegt kein blosser Bagatellfall vor. Demnach stellte sich vorliegend die Frage, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die mittellose Partei alleine nicht zu bewältigen vermag (vgl. E. 4.2.2. hiervor).

4.3.3. Der Gesuchsteller will mangels Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsbeiträge mehr an seine beiden Kinder bezahlen, diese jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch nehmen und jährlich zwei Wochen Ferien mit ihnen verbringen, was dem üblichen Besuchsrecht in der Deutschschweiz entspricht. Die Ausübung des persönlichen Verkehrs war bis Mitte 2022 offenbar problemlos möglich. Betreffend den Sohn des Gesuchstellers bestand zudem bisher keine Vereinbarung (Schlichtungsgesuch, S. 3 f., S.16). Besondere Schwierigkeiten sind vorliegend nicht ersichtlich.

Allein eine allfällige Rechtsunkundigkeit vermag die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Schlichtungsverfahren nicht zu rechtfertigen, ansonsten bei allen Personen, die keine juristische Ausbildung genossen haben, ein Rechtsbeistand notwendig wäre. Anlässlich der Schlich-tungsverhandlung ist weder eine umfassende Darstellung des Sachverhalts noch eine rechtliche Beurteilung erforderlich (E. 4.2.3 hiervor). Da schliesslich das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO), sind im Übrigen auch Kenntnisse des schweizerischen Rechts nicht notwendig. Das Schlichtungsgesuch hätte der Gesuchsteller anlässlich der Schlichtungsverhandlung zu Protokoll geben oder das entsprechende Formular mit Hilfe der Schlichtungsbehörde ausfüllen können (E. 4.2.3 hiervor). Am 28. März 2014 genehmigte das Bezirksgericht Bremgarten die Vereinbarung des Gesuchstellers und der Kindsmutter vom 24. März 2014 betreffend gemeinsame elterliche Sorge (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 18 ff.). Mit Entscheid des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Mai 2020 wurden die Unterhaltsverträge vom 4./11. Mai 2020 und 4./15. Mai 2020 genehmigt (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 6 ff.). In beiden Verfahren war der Gesuchsteller nicht rechtlich vertreten. Dem Obergericht erschliesst sich nicht, weshalb er sich betreffend Änderung der Unterhaltsbeiträge bzw. des Besuchsrechts nicht wiederrum an das Bezirksgericht wandte, zumindest um die für die Abänderung zuständige Stelle zu eruieren. Aus den Anfragen bei der Gemeinde und den aufgelaufenen Schulden kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Beweise müssen nicht bereits vor der Schlichtungsverhandlung erhoben und beigebracht werden. Der Gesuchsteller übersieht, dass das Schlich-tungsverfahren kein gerichtliches Erkenntnisverfahren ist, in dem ein aufwendiges Beweisverfahren durchgeführt und das mit einem rechtskräftigen Entscheid abgeschlossen wird (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsteller ab Dezember 2020 bis Juni 2021 Arbeitslosentaggelder bezog (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 24 ff. und 83). Im Juli 2021 meldete er sich von der Arbeitsvermittlung ab (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 46). Der Gesuchsteller wurde seit dem 12. Oktober 2021 bis zum 31. Juli 2022 von der Sozialhilfe unterstützt (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 48 ff. und 109 ff.). Gleichzeitig ging er verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nach (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 85 ff. und 96 ff.). Es wurden keine Gründe geltend gemacht, weshalb der Gesuchsteller nicht fähig sein sollte, seine finanzielle Situation selbst darzulegen und die erforderlichen Unterlagen zusammenzustellen. Dies wäre bspw. bei einer Person nicht möglich, die sich in Untersuchungshaft befindet und nicht an ihre Arbeitsverträge, Steuerunterlagen, Sozialhilfeentscheide etc. gelangt und auch nicht unbeschränkt Behörden anrufen kann, um diese Unterlagen beizuziehen.

Was die psychische Verfassung des Gesuchstellers und die damit zusammenhängende Krankschreibung angeht, lassen sich den Akten Arztzeugnisse für die Zeit ab 5. September bis 31. Oktober 2022 entnehmen (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 115 f.). Im Zeitpunkt der Gesuchstellung am 8. November 2022 war er nicht mehr arbeitsunfähig, weshalb dies nicht als in der betroffenen Person liegender Grund zu berücksichtigen ist. Dasselbe gilt für seine italienische Staatsangehörigkeit. Den sprachlichen Schwierigkeiten des Gesuchstellers kann an der Schlichtungsverhandlung mit einem Dolmetscher begegnet werden. Im Übrigen lässt sich den von ihm verfassten E-Mails an unterschiedliche Behörden entnehmen, dass seine Sprachfähigkeiten nicht schlecht sind (Beilagen zum Schlichtungsgesuch, act. 37, 39, 43). Nichts anderes gilt für die geltend gemachte fehlende Ausbildung oder die in S. abgeschlossene Schulbildung (Schlichtungsgesuch, S.11), welche als nicht relevant für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ohne Rechtsvertretung erscheinen.

Auch aus dem Prinzip der Waffengleichheit kann der Gesuchsteller nichts zu seinen Gunsten ableiten. Selbst wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten wäre, was sie unbestrittenermassen nicht ist (angefochtene Verfügung, S. 1), besteht kein Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu prüfen (vgl. E. 4.2.2 hiervor) und diese sprechen vorliegend gegen die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung.

4.4. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung für das Schlichtungsverfahren nicht ausreichend nachgewiesen, weshalb die Vorinstanz seinen Antrag zu Recht abgewiesen hat. Folglich ist auch die gegen die Verfügung vom 16. November 2022 erhobene Beschwerde abzuweisen, womit die Frage offengelassen werden kann, ob verschiedene Vorbringen unter dem Titel des Novenverbots standhalten würden.

5.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und seine Parteikosten selber zu tragen. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war, weshalb auch das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Das Obergericht beschliesst:

Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuchsteller auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zustellung an: […]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Aarau, 15. Februar 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Richli Kabus